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64_I_362

BGE 64 I 362

Bundesgericht (BGE) · 1930-10-04 · Deutsch CH
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362

Strafrecht.

11. HANDELSREISENDENGESETZ

LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE

65. 'Urteil des Xa.ssationshofs vom 14. NJvember 1938

i. S. HinDi gegen BerDJ Generalprokura.tor.

Art. 8 und 14 lit. b des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden

vom 4. Oktober 1930: Verbot des Mitführens von Waren durch

Grossreisende.

Max Hänni ist Inhaber einer taxfreien Ausweiskarte

für Grossreisende im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundes-

gesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930

(HRG). Am 15. März -1938 sprach er im Gasthof zum

Kreuz in Spiezmoos vor, um eine Bestellung auf das

von ihm fabrizierte und vertriebene alkoholfreie Getränk

(Coca-Cola» aufzunehmen.

Der Wirt bestellte zwei

Harasse zu je 24 Flaschen. Hänni holte sie· aus seinem

Personenautomobil, in welchem er solche Ware mit sich

führte, und lieferte sie sogleich gegen Bezahlung.

Wegen dieses Tatbestandes wurde Hänni am 19. August

1938 von der zweiten Strafkammer des bernischen Ober-

gerichts der Widerhandlung gegen Art. 8 HRG schuldig

gesprochen und gemäss Art. 14 lit. b HRG mit Fr. 20.-

Busse bestraft. Art. 8 HRQ lautet: « (Abs.l:) Die

Handelsreisenden dürfen Muster, nicht aber Waren mit

sich führen. '" (Abs. 2:) Ausnahmsweise kann der Bun-

desrat das Mitführen von Waren durch Grossreisende

gestatten, wenn die sofortige Übergabe der Ware an den

Käufer für den Geschäftsbetrieb des Verkäufers notwendig

ist.» In Art. 14 lit. b wird dem, der als Grossreisender

ohne die in Art. 8 vorgesehene ErmäQhtigung Waren mit

sich führt, Busse bis zu Fr. 1000.~ angedroht. Das

Obergericht stellt in seinem Urteil fest, dass Hänni keine

bundesrätliche Bewilligung besessen habe, auf der Reise

Coca-Cola Flaschen mitzuführen, und dass eine solche

HandeI8rei.~endellgeget7.. ~o 65.

offenbar auch nicht hätte erteilt werden können. Infolge-

dessen habe er sich durch das Mitnehmen der Ware einer

Übertretung von Art. 8 HRG schuldig gemacht und sei

nach Art. 14 lit. bdieses Gesetzes zu bestrafen. Freilich

enthalte die bundesrätliche Vollziehungsverordnung vom

5. Juni 1931 zum HRG in Art. 16 die Vorschrift: « Wer

Ware mit sich führt, deren sofortige Übergabe an den

Käufer gemäss Art. 8 Abs. 2 HRG überhaupt nicht gestattet

werden kann, untersteht für diese Tätigkeit nicht dem

HRG, sondern der kantonalen Gesetzgebung.»

Diese

Vorschrift würde -hier den Hänni befreien, denn sein

Verhalten bedeute;keinen Verstoss gegen das bernische

Hausiergesetz. Doch stehe Art. 16 VV insoweit, als er

den Grossreisenden das Mitführen von Waren über den

Rahmen des Art. 8 Abs. 2 hinaus ermöglichen wolle,

mit dem HRG in Widerspruch und sei daher nicht anzu-

wenden.

Mit· der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt

Hänni, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er

macht geltend, dass er beim Aufsuchen des Wirtes zum

Kreuz in Spiezmoos nicht als Handelsreisender aufgetreten

sei; Handelsreisender sei nur, wer Bestellungen auf

Waren zu erhalten suche, nicht aber, wer Ware im Her-

umziehen anbiete und sofort zu verkaufen trachte; Das

HRG sei deshalb auf· den vorliegenden Fall überhaupt

nicht anwendbar. Art. 8 HRG habe nur die Meinung,

dass die Ausweiskarte der Handelsreisenden an sich

nicht zum Mitführen von Waren berechtige; dem Rei-

_senden solle aber nicht die Möglichkeit genommen werden,

sich ausserdem noch als Hausierer zu betätigen, soweit

diese Tätigkeit auf Grund des kantonalen Hausierge-

setzes als statthaft erscheine. Der Art. 16 VV zum HRG,

der diese Auslegung noch besonders habe festhalten

wollen, sei ke'n'eswegs gesetzwidrig.

Auf Grund des

kantonalen Gesetzes sei aber, wie das Obergericht mit

Recht angenommen habe, das Verhalten des Beschwerde-

führers nicht· zu beanstanden gewesen .•..•

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Strafrecht.

. in Erwägung :

Dem Art. 8 HRG lässt sich allerdings nicht entnehmen,

ob damit lediglich gesagt sein soll, die Ausweiskarte für

Handelsreisende gebe an sich noch kein Recht auf das

Mitführen von Waren, oder ob dieses Mitführen unter

dem einzigen Vorbehalt der in Abs. 2 vorgesehenen bundes-

rätlichen Bewilligung dem Inhaber der Handelsreisen-

denkarte positiv verboten werden soll. Im ersten Fall

hat der Handelsreisende immer noch die Möglichkeit, sich

auf der Reise auch als Hausierer zu betätigen, soweit das

die kantonale Hausiergesetzgebung zulässt. Im zweiten

Fall ist dem Reisenden diese Möglichkeit verschlossen.

Die Entscheidung ergibt sich für die G ras s r eis e n -

den im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HRG aus Art. 14 lit. b

dieses Gesetzes. Wenn danach derjenige, der als Gross-

reisender ohne die in Art. 8 vorgesehene Ermächtigung

Ware mit sich führt, mit Busse bis zu Fr. 1000.-:-- bestraft

wird, so kann der Ausschluss des Mitführens von Waren

in Art. 8 für solche Reisende nur die Meinung eines positi-

ven Verbotes haben. Es ist auch nicht anzunehmen,

dass Art. 14lit. b HRG bloss gelte, wo ein Grossreisender

Ware, für die die bundesrätliche Genehmigung hätte

erteilt werden können, ohne diese mit sich führt, nicht

aber da, wo es sich um Waren handelt, für die die bundes-

rätliche Bewilligung ausgeschlossen ist. Abgesehen davon,

dass es kaum Sache des StraJrichters sein könnte, bei

Anwendung von Art. 14 lit. b darüber zu befinden, ob

die bundesrätliche Ermächtigung möglich gewesen wäre

oder nicht, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die

Tragweite von Art. 14lit. b in der fraglichen Weise einzu-

schränken. Wenn beim Fehlen einer bundesrätlichen

Bewilligung in den Fällen, in denen sie hätte gewährt

werden können, dem Reisenden die Berufung auf die

kantonalrechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens verwehrt

ist, so ist es nur folgerichtig, wenn auch derjenige die

kantonale Regelung nicht mehr zu SclnenGunsten an-

Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien. No 66.

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rufen kann, für dessen ·Ware eine bundesrätliche Bewilli-

gung nicht in Betracht kam. Der Art. 14 lit. b HRG

beruht offenbar auf dem Gedanken, dass der Grossreisende

nicht gleichzeitig Hausiertätigkeit soll ausüben dürfen.

Welche Gründe den Gesetzgeber zu dieser Einschränkung

veranlassten, hat der Kassationshof nicht zu prüfen.

Danach hat Hänni, der als Grossrejsender ohne bundes-

rätliche Spezialermächtigung Ware mit sich führte, den

Art. 8 bezw. 14lit. b HRG übertreten. Ob der Bundesrat

die betreffende Ermächtigung hätte erteilen können, spielt

nach dem Gesagten keine Rolle. Sollte Art. 16 VV in

dieser Hinsicht etwas abweichendes anordnen wollen, so

ist er insoweit wegen Widerspruchs zum Gesetz nicht zu

beachten.

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. VERBOT DER TEILNAHME

AN DEN FEINDSELIGKEITEN IN SPANIEN

INTERDICTION DE P ARTICIPER

AUX HOSTILITES EN ESPAGNE

66. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofes vom 26. Okt. 1938

i. S. X gegen Staa.tsanwaltschaft des Kantons ZüriCh

Bundesratsbeschluss zur Durchführung des Verbotes der Teil.

nahme an den Feindseligkeiten in Spanien vom 25. August

1936.

Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechtes gegenüber selb-

ständigen Rechtsverordnungen des Bundesrates von vor-

wiegend politischem Charakter (Erw. 2);

Zur Wahrung der äussern Sicherheit und Unabhängigkeit des

Landes steht dem Bundesrat ein selbständiges gesetzesvertre-