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Strafrecht.
11. HANDELSREISENDENGESETZ
LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE
65. 'Urteil des Xa.ssationshofs vom 14. NJvember 1938
i. S. HinDi gegen BerDJ Generalprokura.tor.
Art. 8 und 14 lit. b des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden
vom 4. Oktober 1930: Verbot des Mitführens von Waren durch
Grossreisende.
Max Hänni ist Inhaber einer taxfreien Ausweiskarte
für Grossreisende im Sinn von Art. 3 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930
(HRG). Am 15. März -1938 sprach er im Gasthof zum
Kreuz in Spiezmoos vor, um eine Bestellung auf das
von ihm fabrizierte und vertriebene alkoholfreie Getränk
(Coca-Cola» aufzunehmen.
Der Wirt bestellte zwei
Harasse zu je 24 Flaschen. Hänni holte sie· aus seinem
Personenautomobil, in welchem er solche Ware mit sich
führte, und lieferte sie sogleich gegen Bezahlung.
Wegen dieses Tatbestandes wurde Hänni am 19. August
1938 von der zweiten Strafkammer des bernischen Ober-
gerichts der Widerhandlung gegen Art. 8 HRG schuldig
gesprochen und gemäss Art. 14 lit. b HRG mit Fr. 20.-
Busse bestraft. Art. 8 HRQ lautet: « (Abs.l:) Die
Handelsreisenden dürfen Muster, nicht aber Waren mit
sich führen. '" (Abs. 2:) Ausnahmsweise kann der Bun-
desrat das Mitführen von Waren durch Grossreisende
gestatten, wenn die sofortige Übergabe der Ware an den
Käufer für den Geschäftsbetrieb des Verkäufers notwendig
ist.» In Art. 14 lit. b wird dem, der als Grossreisender
ohne die in Art. 8 vorgesehene ErmäQhtigung Waren mit
sich führt, Busse bis zu Fr. 1000.~ angedroht. Das
Obergericht stellt in seinem Urteil fest, dass Hänni keine
bundesrätliche Bewilligung besessen habe, auf der Reise
Coca-Cola Flaschen mitzuführen, und dass eine solche
HandeI8rei.~endellgeget7.. ~o 65.
offenbar auch nicht hätte erteilt werden können. Infolge-
dessen habe er sich durch das Mitnehmen der Ware einer
Übertretung von Art. 8 HRG schuldig gemacht und sei
nach Art. 14 lit. bdieses Gesetzes zu bestrafen. Freilich
enthalte die bundesrätliche Vollziehungsverordnung vom
5. Juni 1931 zum HRG in Art. 16 die Vorschrift: « Wer
Ware mit sich führt, deren sofortige Übergabe an den
Käufer gemäss Art. 8 Abs. 2 HRG überhaupt nicht gestattet
werden kann, untersteht für diese Tätigkeit nicht dem
HRG, sondern der kantonalen Gesetzgebung.»
Diese
Vorschrift würde -hier den Hänni befreien, denn sein
Verhalten bedeute;keinen Verstoss gegen das bernische
Hausiergesetz. Doch stehe Art. 16 VV insoweit, als er
den Grossreisenden das Mitführen von Waren über den
Rahmen des Art. 8 Abs. 2 hinaus ermöglichen wolle,
mit dem HRG in Widerspruch und sei daher nicht anzu-
wenden.
Mit· der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt
Hänni, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er
macht geltend, dass er beim Aufsuchen des Wirtes zum
Kreuz in Spiezmoos nicht als Handelsreisender aufgetreten
sei; Handelsreisender sei nur, wer Bestellungen auf
Waren zu erhalten suche, nicht aber, wer Ware im Her-
umziehen anbiete und sofort zu verkaufen trachte; Das
HRG sei deshalb auf· den vorliegenden Fall überhaupt
nicht anwendbar. Art. 8 HRG habe nur die Meinung,
dass die Ausweiskarte der Handelsreisenden an sich
nicht zum Mitführen von Waren berechtige; dem Rei-
_senden solle aber nicht die Möglichkeit genommen werden,
sich ausserdem noch als Hausierer zu betätigen, soweit
diese Tätigkeit auf Grund des kantonalen Hausierge-
setzes als statthaft erscheine. Der Art. 16 VV zum HRG,
der diese Auslegung noch besonders habe festhalten
wollen, sei ke'n'eswegs gesetzwidrig.
Auf Grund des
kantonalen Gesetzes sei aber, wie das Obergericht mit
Recht angenommen habe, das Verhalten des Beschwerde-
führers nicht· zu beanstanden gewesen .•..•
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Strafrecht.
. in Erwägung :
Dem Art. 8 HRG lässt sich allerdings nicht entnehmen,
ob damit lediglich gesagt sein soll, die Ausweiskarte für
Handelsreisende gebe an sich noch kein Recht auf das
Mitführen von Waren, oder ob dieses Mitführen unter
dem einzigen Vorbehalt der in Abs. 2 vorgesehenen bundes-
rätlichen Bewilligung dem Inhaber der Handelsreisen-
denkarte positiv verboten werden soll. Im ersten Fall
hat der Handelsreisende immer noch die Möglichkeit, sich
auf der Reise auch als Hausierer zu betätigen, soweit das
die kantonale Hausiergesetzgebung zulässt. Im zweiten
Fall ist dem Reisenden diese Möglichkeit verschlossen.
Die Entscheidung ergibt sich für die G ras s r eis e n -
den im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HRG aus Art. 14 lit. b
dieses Gesetzes. Wenn danach derjenige, der als Gross-
reisender ohne die in Art. 8 vorgesehene Ermächtigung
Ware mit sich führt, mit Busse bis zu Fr. 1000.-:-- bestraft
wird, so kann der Ausschluss des Mitführens von Waren
in Art. 8 für solche Reisende nur die Meinung eines positi-
ven Verbotes haben. Es ist auch nicht anzunehmen,
dass Art. 14lit. b HRG bloss gelte, wo ein Grossreisender
Ware, für die die bundesrätliche Genehmigung hätte
erteilt werden können, ohne diese mit sich führt, nicht
aber da, wo es sich um Waren handelt, für die die bundes-
rätliche Bewilligung ausgeschlossen ist. Abgesehen davon,
dass es kaum Sache des StraJrichters sein könnte, bei
Anwendung von Art. 14 lit. b darüber zu befinden, ob
die bundesrätliche Ermächtigung möglich gewesen wäre
oder nicht, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die
Tragweite von Art. 14lit. b in der fraglichen Weise einzu-
schränken. Wenn beim Fehlen einer bundesrätlichen
Bewilligung in den Fällen, in denen sie hätte gewährt
werden können, dem Reisenden die Berufung auf die
kantonalrechtliche Zulässigkeit seines Verhaltens verwehrt
ist, so ist es nur folgerichtig, wenn auch derjenige die
kantonale Regelung nicht mehr zu SclnenGunsten an-
Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien. No 66.
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rufen kann, für dessen ·Ware eine bundesrätliche Bewilli-
gung nicht in Betracht kam. Der Art. 14 lit. b HRG
beruht offenbar auf dem Gedanken, dass der Grossreisende
nicht gleichzeitig Hausiertätigkeit soll ausüben dürfen.
Welche Gründe den Gesetzgeber zu dieser Einschränkung
veranlassten, hat der Kassationshof nicht zu prüfen.
Danach hat Hänni, der als Grossrejsender ohne bundes-
rätliche Spezialermächtigung Ware mit sich führte, den
Art. 8 bezw. 14lit. b HRG übertreten. Ob der Bundesrat
die betreffende Ermächtigung hätte erteilen können, spielt
nach dem Gesagten keine Rolle. Sollte Art. 16 VV in
dieser Hinsicht etwas abweichendes anordnen wollen, so
ist er insoweit wegen Widerspruchs zum Gesetz nicht zu
beachten.
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. VERBOT DER TEILNAHME
AN DEN FEINDSELIGKEITEN IN SPANIEN
INTERDICTION DE P ARTICIPER
AUX HOSTILITES EN ESPAGNE
66. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofes vom 26. Okt. 1938
i. S. X gegen Staa.tsanwaltschaft des Kantons ZüriCh
Bundesratsbeschluss zur Durchführung des Verbotes der Teil.
nahme an den Feindseligkeiten in Spanien vom 25. August
1936.
Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechtes gegenüber selb-
ständigen Rechtsverordnungen des Bundesrates von vor-
wiegend politischem Charakter (Erw. 2);
Zur Wahrung der äussern Sicherheit und Unabhängigkeit des
Landes steht dem Bundesrat ein selbständiges gesetzesvertre-