opencaselaw.ch

64_I_365

BGE 64 I 365

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III. VERBOT DER TEILNAHME

AN DEN FEINDSELIGKEITEN IN SPANIEN

INTERDICTION DE PARTICIPER

AUX HOSTILITES EN ESPAGNE

66. Auszug aus dem Urteil des :Kassationshofes vom 26. Okt. 1936

i. S. X gegen Staa.tsanwa.ltschaft des Kantons Zürich

Bundesratsbeschluss zur Durchführung des Verbotes der Teil-

nahme an den Feindseligkeiten in Spanien vom 25. August

1936.

Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechtes gegenüber selb-

ständigen Rechtsverordnungen des Bundesrates von vor-

wiegend politischem Charakter (Erw. 2);

Zur Wahrung der äussern Sicherheit und Unabhängigkeit des

Landes steht dem Bundesrat ein selbständiges gesetzesvertre-

366

Strafrecht.

tendes Verordnungsrecht zu; Geltungsdauer derartiger Ver-

ordnungen (Erw. 3);

Die Verfassungsmässigkeit des BRB vom 25. Aug. 1936 (Erw. 4);

Kriminelle Strafbestimmungen als Inhalt bundesrätlicher Verord-

nungen (Erw. 5).

A. -

Der Beschwerdeführer X. hat im Oktober 1936

von Zürich aus eine Sendung von Waffen und Munition

bezahlt, die am 25. Oktober 1936 in MemelfLitauen

abging, am 11. November 1936 in Barcelona ankam und

den dortigen Militärbehörden übergeben wurde; er hat

ferner zur selben Zeit beim Ankauf von 4 Flugzeugen der

Swissair mitgewirkt, wobei er sich fälschlicherweise als

Treuhänder der Air-France ausgab, und der Verkäuferin

für Antonio Spina, den Käufer der Flugzeuge durch den

Schweiz. Bankverein Zahlungen geleistet. Dabei war ihm

bekannt, dass Waffen, Munition und Flugzeuge für eine

der spanischen Bürgerkriegsparteien bestimmt waren. Er

hat ferner versucht, die Feindseligkeiten in Spanien von

der Schweiz aus dadurch zu unterstützen und zu begünsti-

gen, dass er im Auftrag des Antonio Spina mit der Direk-

tion der Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon wegen einer

Bestellung von Waffen und Munition verhandelte und be-

hauptete, die Lieferung sei für Iran (resp. für Uruguay)

be3timmt, obwohl er wusste, dass auch diese Sendung nach

Spanien geliefert werden sollte; er leistete für diese Be-

stellung eine Anzahlung und verhandelte wegen des

Transportes derselben nach Spanien.

Wegen dieser Tatbestände wurde gegen den Beschwerde-

fül:r.3r Anklage erhoben und das Bezirksgericht Zürich hat

ihn wegen wiederholter Unterstützung der Feindseligkeiten

in Spanien im Sinne von Art. 1 A bs. 2 des Bundesrats-

beschlusses vom 25. August 1936 sowie wegen Versuches

dazu schuldig erklärt und zu 4 Monaten Gefängnis sowie

zur Bezahlung einer Geldbusse von Fr. 6000.- umwandel-

bar in 3 Monate Gefängnis, unbedingt verurteilt. Es hat

ausserdem 2 Konti des Angeklagten beim Schweizerischen

Bankverein, deren Geldbeträge ihm im Zusammenhang

mit den Gegenstand der Anklage bildenden Tatbeständen

Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien. No 66.

367

zur Verfügung gestellt worden warer, zugunsten der Eid-

genossenschaft eingezogen.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat eine vom Ange-

klagten gegen dieses Urteil erhobene Appellation abge-

wiesen.

Art. 1 Abs. 2 des gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 bis 10 BV

erlassenen Bundesratsbeschlusses lautet:

« Wer die Feindseligkeiten in Spanien von der Schweiz

aus irgendwie unterstützt oder begünstigt,

wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Busse

bis zu Fr. 10,000.- bestraft. Beide Strafen können

verbunden werden.))

B. -

Mit rechtzeitig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt der Beschwerdeführer, er sei freizusprechen,

eventuell milder zu bestrafen und ihm der bedingte Straf-

vollzug zu gewähren; die bei den eingezogenen Konti beim

Schweiz. Bankverein seien freizugeben.

Zur Begründung dieser Anträge wird im wesentlichen

geltend gemacht:

a) Der Bundesrat sei zum Erlass des Beschlusses vom

25. August 1936 nicht kompetent gewesen. Die Befugnis

zum Erlass von Strafrechtssätzen stehe der Bundesver-

sammlung bezw. dem Volke zu. Nur dann, wenn es sich

um die nähere Ausführung gesetzlicher Vorschriften durch

ergänzende Verordnungen handle und die Bundesver-

sammlung dem Bundesrat im Rahmen ihrer Kompetenzen

das Recht delegiere, könne dieser auch Rechtsverordnun-

gen erlassen. Ein selbständiges Verordnungsrecht stehe

ihm nicht zu und könne auch nicht unter Berufung auf

Art. 102 Ziff. 9 BV angenommen werden. Diese Bestim-

mung übertrage dem Bundesrat Befugnisse und Obliegen-

heiten nur « innert den Schranken der gegenwärtigen Ver-

fassung)); sie könne daher nicht in einer dem Art. 89 BV

widersprechenden oder ihn wesentlich einschränkenden

Weise ausgelegt werden. Eventuell würde die sachliche

Kompetenz der Bundesversammlung derjenigen des Bun-

desrates vorgehen, sodass, vom Falle zeitlicher Dringlich-

AB Gi I -

1938

u

;lG8

Kt.rnfrpf"hl.

keit abgesehen, der Bundesrat nicht gestützt auf Art. 102

Ziff. 9 BV das Recht zum Erlass von Massnahmen bean-

spruchen könne, zu deren Erlass nach Art. 85 Ziff. 6 BV

die Bundesversammlung zuständig sei. Die Auffassung

des angefochtenen Entscheides sei unhaltbar, dass ein an

sich nicht zu Recht bestehender Erlass des Bundesrates

durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung

der Bundesversammlung Rechtsgültigkeit erlange.

Die

Berufung auf Dringlichkeit oder Notrecht sei verfehlt.

Wenn diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären,

hätten sie nur eine mit interimistischer Gültigkeit behaftete

vorläufige Entschliessung des Bundesrates und die nach-

trägliche Beschlussfassung der Bundesversammlung recht-

fertigen können. Der Beschluss sei auch nicht zur Wahrung

der Neutralität erlassen worden, weil diese darin bestehe,

dass sich die Schweiz nicht in Streitigkeiten zwischen zwei

oder mehreren ausländischen Staaten einmische, während

es sich in Spanien um den bewaffneten Aufstand einer Par-

tei gegen die legitime Regierung des Landes handle, mit

der die Schweiz in diplomatischen Beziehungen stehe. Die

Möglichkeit eines erst in der Zukunft entstehenden inter-

nationalen Konfliktes rechtfertige die Berufung auf

Art. 102 Ziff. 9 BV nicht. Jedenfalls müsse die Verfas-

sungsmässigkeit hinsichtlich der ausgesprochenen Sank-

tionen verneint werden ....

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.

2. -

Der angefochtene, vom Bundesrat auf Art. 102

Ziff. 8-10 BV gestützte Erlass vom 25. August 1936 ist

eine Rechtsverordnung. Da Art. 113 Abs. 3 BV nur die

von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und all-

gemein verbindlichen Bundesbeschlüsse sowie die von die-

ser genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht als

verbindlich erklärt, ist der Bundesratsbeschluss, soweit

sich die Vorinstanz darauf gestützt hat (Art. 1 Abs. 2) auf

seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen.

Dass es sich

Verbot uer Toilnahme ILn uen FeinueeligkeilclI in Hp"ni ~ ll . N° 66.

;jli!l

dabei nicht um eine unselbständige, kraft Gesetzesdele-

gation erlassene, sondern um eine selbständige Verordnung

handelt, ist insofern von Bedeutung, als der Richter auch

festzustellen hat, ob dem Bundesrat nach der Verfassung

ein selbständiges Verordnungsrecht und eventuell in wel-

chem Rahmen zustehe. Gegenüber Notverordnungen des

BWldesrates, wie sie seit 1914 gestützt auf die dem Bundes-

rat durch die Bundesversammlung erteilten Vollmachten

erlassen wurden, hat das Bundesgericht allerdings ein

PrüfWlgsrecht verneint, weil ihnen Gesetzescharakter zu-

komme (BGE 41 I S. 551; 46 I S. 308). Der angefochtene

Beschluss ist aber keine derartige Notverordnung, die sich

auf ausserordentliche Vollmachten des Bundesrates stützen

würde, sodass nicht untersucht zu werden braucht, ob an

jener Praxis festgehalten werden müsse.

Bei Verordnungen Wlselbständiger Natur bezieht sich

die Prüfung nur darauf, ob sie sich im Rahmen der Dele-

gationsnorm bewegen. Ausserdem ist sie in gewissen Fällen,

namentlich wo dem Bundesrat ausserordentlich weitge-

hende Ermächtigungen eingeräumt werden und Mass-

nahmen von einer gewissen Dringlichkeit in :Frage stehen,

darauf beschränkt, ob die vom BWldesrat getroffenen

Massnahmen zur Erreichung des mit der Ermächtigung

verfolgten Zweckes überhaupt dienen konnten oder ob

sie offensichtlich aus diesem Rahmen herausgefallen sind

(BGE 61 I S. 369; 64 I S. 222). Die Erwägungen, die zu

dieser Beschränkung der richterlichen Kognitionsbefugllis

bei Verordnungen unselbständiger Natur geführt haben,

treffen, das selbständige Verordnungsrecht des BWldesrates

vorausgesetzt, in gleicher Weise auch für dieses zu : wo

es sich um vorwiegend politische Fragen handelt, kann der

Richter kein einlässliches Prüfungsrecht für sich in An-

spruch nehmen: er muss sich darauf beschränken, zu un-

tersuchen, ob der BWldesrat das ihm zustehende Verord-

nungsrecht seinem Inhalt und Umfange nach offensichtlich

unrichtig ausgelegt hat, und hat ihm ein grossei:l Mass yon

Ermessen einzuräumen.

370

St.ra(recht.

3. -

Ob der Bundesrat ein all ge me i n e s selb-

ständiges Verordnungsrecht besitze, ist hier nicht abzu-

klären. Art. 1 Abs. 2 BRB, auf den die Verurteilung

gestützt wird, hatte in erster Linie den Zweck, die äussere

Sicherheit des Landes zu gewährleisten, die durch die

Unterstützung oder Begünstigung einer der beiden Bür-

gerkriegsparteien hätte in Mitleidenschaft gezogen werden

können. Er betraf eine Massnahme der äussern Sicherheits-

polizei. Die Prüfung kann sich also auf die Frage be-

schränken, ob auf diesem Gebiet dem Bundesrat ein selb-

ständiges Polizeiverordnungsrecht zustehe.

Schon früher hatte der Bundesrat, als er während der

Kriege von 1866 und 1870/71 die Neutralitätsverordnungen

erliess, bestimmte Handlungen zur Unterstützung der

Kriegführenden verboten und damit ein Rechtsverord-

nungsrecht auf dem Gebiete der äussern Sicherheitspolizei

in Anspruch genommen. Er stützte sich dafür auf Art. 90

Ziff. 9 der Verfassung von 1848, dem in der geltenden Ver-

fassung Art. 102 Ziff. 9 entspricht und der dem Bundesrat

die Pflicht auferlegt, für die äussere Sicherheit und die

Behauptung der Unabhängigkeit des Landes zu wachen.

Ebenso hat der Bundesrat spätere Noterlasse ausser auf

den Bundesbeschluss vom 3. August 1914 auch auf Art. 102

Ziff. 9 BV gestützt (vgl. Verordnung betreffend die Be-

schimpfung fremder Völker, Staatsoberhäupter oder Re-

gierungen vom 2. Juli 1915, A. S. n. F. Bd. 31 S. 249;

Bundesratsbeschluss betreffend die Presskontrolle während

der Kriegswirren vom 27. Juli 1915, A. S. n. F. Bd. 31

S. 273; ferner: Bundesratsbeschluss über das Verbot des

Tragens von Parteiuniformen vom 12. Mai 1933, A. S.

n. F. Bd. 49 S. 315). Die dem Bundesrat zur Pflicht ge-

machte Tätigkeit, das Nötige zur Wahrung der äussern

Sicherheit des Landes vorzukehren, kann sich in blosser

Verwaltungstätigkeit erschöpfen, muss sich aber nicht not-

wendig darauf beschränken. Vielmehr kann der Begriff

des « W achens)) in Fällen weiter gespannt werden, wo die

äussere Sicherheit auch trotz sorgfältiger Verwaltungs-

Verbot der Teilnahme an den Feindseligkeiten in Spanien. N° (W.

371

tätigkeit gefährdet ist und diese nur durch allgemein ver-

bindliche Rechtssätze gewahrt werden kann. Daraus folgt

ein selbständiges Verordnungsrecht des Bundesrates jeden-

falls insoweit, als die Wahrung der äussern Sicherheit dies

erfordert (in diesem Sinne BURcKHARDT, Komm. 3. Aufl.

S. 66G /7; SCffiNDLER in SJZ Bd. 31 S. 305 ff.; FLEINER,

Bundesstaatsrecht S. 414; GUCOl\'IETTI -

im Gegensatz

zu seiner späteren Stellungnahme ~ in der Festgabe für

Fleiner 1927 S. 380/1; bezüglich des selbständigen Polizei-

verordnungsrechtes der kantonalen Regierungen: BGE

54 I S. 275; 60 I S. 120; 197). Das gilt speziell dann, wenn

die erforderlichen Massnahmen nicht durch die Bundes-

versammlung erlassen werden können, der gemäss Art. 85

Ziff. 6 BV ebenfalls die Anordnung von Massregeln für die

äussere Sicherheit obliegt.

Durch deren Kompetenzen

wird die Befugnis des Bundesrates nicht gegenstandslos;

schon deswegen nicht, weil der Erlass einer Verordnung

vor Einberufung der Bundesversammlung notwendig sein

kann, aber auch weil für die Bundesversammlung die Mög-

lichkeit raschen Erlasses einer allgemein verbindlichen

Vorschrift -

abgesehen vom dringlichen Bundesbeschluss

-

nicht besteht; denn Gesetze eignen sich für die Regelung

bloss vorübergehender Verhältnisse nicht; auch kann bis

zum Eintritt der Rechtskraft zu viel Zeit verstreichen.

Wenn der Verfassungsgesetzgeber den Bundesrat neben

der Bundesversammlung mit der Sorge für die äussere

Sicherheit betraute, muss angenommen werden, er habe

ihm auch das Mittel gewähren wollen, um seine Aufgabe

zu erfüllen. Es besteht in sehr vielen Fällen allein in der

Aufstellung allgemein verbindlicher Vorschriften auf dem

Verordnungswege . Der Verfassungsgesetzgeber konnte sich

nicht verhehlen, dass zur Erhaltung der Unabhängigkeit

nach aussen unter Umständen rasch gehandelt werden

müsse, und konnte nicht beabsichtigen, ein Eingreifen des

Bundesrates an den verfassungsmässigen Kompetenzen

scheitern zu lassen. Es kann aus diesem Grunde nicht

angenommen werden, dass nur die Bundesversammlung

:l,:!

fitrtlfl'ccht.

Rechtssätze zur Wahrung der äussern Sicherheit aufzu-

stellen befugt sei. Auch aus dem Text der Verfassung, die

die Bundesversammlung mit ((Massregeln)) betraut, wäh-

rend sie dem Bundesrat ein ((Wachen)) zur Pflicht macht,

könnte kein derartiger Schluss gezogen werden. Weder

ge8tattet die Verschiedenheit des Wortlautes eine solche

Auslegung, da man gerade unter Massregeln gemeinhin

nicht Rechtssätze versteht, noch würde eine rein textliche

Interpretation dem Sinn und Zweck solcher verfassungs-

rechtlichen Kompetenzen gerecht. Hätte übrigens der

Verfassungsgesetzgeber nicht an ein Verordnungsrecht des

Bundesrates gedacht, und hätte dieser dasselbe früher

nicht beansprucht, so könnte das den Richter nicht hin-

dern, heute ein Verordnungsrecht des Bundesrates gleich-

wohl anzuerkennen und der Verfassung im Rahmen ihres

Wortlautes den Sinn zu geben, der sich bei den veränderten

tatsächlichen Verhältnissen aufdrängen muss.

Dass dem Bundesrat ausserordentlich weitgehende Kom-

petenzen eingeräumt werden wollten, muss auch aus Art.

102 Ziff. 11 BV geschlossen werden, wo ihm in Fällen der

Dringlichkeit und wenn die Räte nicht versammelt sind,

die Befugnis eingeräumt ist, Truppen aufzubieten, also

die zum Schutze der äussern Sicherheit und Unabhängig-

keit weitestgehende Massnahme zu treffen, die sich zu-

nächst allerdings als Regierungstätigkeit darstellen wird,

mit deren Vollzug aber unter Umständen die Notwendig-

keit zur Aufstellung allgemein verbindlicher Rechtssätze

(Verbot des Aufenthaltes von Personen in bestimmten

Gebieten, Evakuation von Zivilpersonen usw.) verbunden

sein wird.

Die in Art. 102 BV genalmten Befugnisse und Obliegen-

heiten sind dem Bundesrat freilich nur « innert den Schran-

ken der gegenwärtigen Verfassung)) übertragen, ein Vor-

behalt, der in Art. 85 BV nicht ausdrücklich wiederkehrt.

Es kann daraus aber weder abgeleitet werden, dass die

Bundesversammlung nicht an Verfassung und Gesetz

gebunden sei, noch dass das Verordnungsrecht des Bundes-

Verbot der Teilnahme an den l"eindReligkciten in Spanien. N° 66.

37:1

rates auch für ausserordentliche Umstände diese Schranken

auf jeden Fall beachtet} müsse. Droht eine Gefahr für die

äussere Sicherheit und Unabhängigkeit der Schweiz, und

ist der Bundesrat genötigt, sich auf Art. 102 Ziff. 9 zu

berufen, um rasch handeln zu können, so steht der Ingress

des Art. 102 dem Erlass einer Verordnung jedenfalls nicht

entgegen. Es hätte dann keinen Sinn, das unbedingte

Gesetzgebungsrecht der Bundesversammlung und des Vol-

kes zu wahren, wenn daraus eine Bedrohung der Existenz

der Eidgenossenschaft erwachsen würde. Die Frage mag

offen bleiben, ob, wenn nicht bloss die Verletzung von

Kompetenzbestimmungen, sondern die Beeinträchtigung

individueller Freiheitsrechte oder von Souveränitätsrechten

der Kantone in Frage steht, das richterliche Prüfungsrecht

denselben Schranken unterworfen sei, die es für Verord-

nungen von gewisser Dringlichkeit oder solche Erlasse

anerkennt, die auf besonders weitgehender Ermächtigung

beruhen.

Die Verordnung darf allerdings nicht über das hinaus-

gehen, was zur Wahrung der äussern Sicherheit vor un-

Inittelbaren Gefährdungen erforderlich ist und kann zudem

nur den Charakter einer vorübergehenden Massnahme

haben, die dann weichen muss, wenn die Bundesversamm-

lung an deren Stelle eigene Beschlüsse setzt und damit jene

aufhebt. Die Geltung der bundesrätlichen Verordnung ist

daher nicht nur auf die Zeit bis zum Zusammentritt der

Bundesversammlung beschränkt, sondern erstreckt sich

bis zu dem Zeitpunkt, da entweder die Notwendigkeit für

die Verordnung wieder dahinfällt, oder sie in die ordent-

liche Gesetzgebung übernommen wird. Das Bundesgericht

könnte die Verordnung auch nicht nach einer bestimmten

Zeit als ungültig aufheben, wenn die Bundesversammlung

es unterlässt, an Stelle des Bundesrates selbst die erfor-

derlichen Bestimmungen zu erlassen. Anderseits könnte

darin, dass die Bundesversammlung einen Beschluss des

Bundesrates zur Kenntnis nimmt oder ihn ausdrücklich

billigt, keine für das Bundesgericht verbindliche Genehmi-

374

Strafrecht..

gung des Beschlusses erblickt werden : das wäre wiederum

nur in den Formen möglich, in denen die Bundesversamm-

lung ihr Gesetzgebungsrecht ausübt.

4. -

Prüft man Art. 1 des Bundesratsbeschlusses vom

25. August 1936 unter diesen Gesichtspunkten auf seine

Übereinstimmung mit der Verfassung, so ist vorab festzu-

stellen, dass sich die Kognitionsbefugnis des Bundes-

gerichtes infolge der weitgehenden Ermächtigung des

Art. 102 Ziff. 9 BV wie einer gewissen Dringlichkeit des

Erlasses auf die Untersuchung beschränken muss, ob der

Bundesrat sein Ermessen offenbar missbraucht habe. fu

Frage stand die äussere Sicherheit des Landes und damit

eine Massnahme vorwiegend politischen Charakters, deren

richtige oder unrichtige Beurteilung der Richter nicht zu

prüfen hat, wenn sie nicht offensichtlich den Verhältnissen

nicht gerecht wurde. Das ist aber nicht der Fall. Wenn

der Bundesrat die gestellte Aufgabe erfüllen wollte, konnte

er sich nicht mit Regierungsrnassnahmen begnügen; der

Erlass von Rechtssätzen war notwendig. Ohne ein allge-

mein verbindliches Verbot der Unterstützung der Feind-

seligkeiten in Spanien wäre mit Rücksicht auf die Möglich-

keit der Lieferung von Waffen und Munition das Ziel der

Nichtbeteiligung aus der Schweiz nicht erreicht worden.

Der Bürgerkrieg war bereits damals in hohem Grade ein

Kampf zwischen verschiedenen, in Europa in einem Wider-

streit befindlichen Staats auffassungen geworden und es

lässt sich nicht geradezu ausschliessen, dass ohne das Ver-·

bot des Bundesrates mit einer der Parteien oder andern

Mächten Verwicklungen hätten entstehen können. Es

könnte daher nicht mit Recht geltend gemacht werden,

die Berufung auf Art. 102 Ziff. 9 BV habe dem Bundesrat

nur als Vorwand gedient und er habe das daraus abgelei-

tete Verordnungsrecht für Zwecke missbraucht, die der

Verfassungsbestimmung offenbar fremd seien. Auch gegen

den Zeitpunkt des Erlasses lässt sich nichts Schlüssiges

einwenden : das Verbot durfte angesichts der Tatsachen,

die sich bereits zugetragen hatten, als dringlich genug

erscheinen.

Verbot. der Teibnhme an <.Ien Feindseligkeiten in Spanien. N0 66.

37fi

Der Erlass blieb aber auch innerhalb des Rahmens, der

durch seinen Zweck geboten war; er beschränkte sich auf

das Verbot der Unterstützung und Begünstigung der spa-

nischen Wirren und betraf damit eine ganz bestimmte

aussenpolitische Situation. Dass diese länger andauern

werde, war nicht vorauszusehen, aber auch nicht entschei-

dend; massgebend waren die bei Erlass vorhandenen Ver-

hältnisse.

Endlich hat die Bundesversammlung es sowohl bei der

Behandlung der Interpellationen, die im Anschluss an die

beiden Erlasse des Bundesrates vom 14. und 26. August

1936 eingereicht worden waren, als bei Anlass der Geneh-

migung des Geschäftsberichtes des Bundesrates unter-

lassen, die Frage aufzurollen, ob an die Stelle der bundes-

rätlichen Beschlüsse ein Gesetz oder ein allgemein verbind-

licher Bundesbeschluss zu treten hätte; es bHeb daher

bis auf weiteres bei den getroffenen Massnahmen.

5. -

Der Bundesrat hat das von ihm erlassene Verbot

unter die Sanktion einer Strafe gestellt. Mit dem aufge-

stellten Strafrahmen (Gefängnis bis zu 6 Monaten, Busse

bis zu Fr. 10,000.- und Möglichkeit der Verbindung bei-

der Strafen) hat er jenen einer gewöhnlichen Polizeiver-

ordnung überschritten. Jedenfalls erscheint eine Gefäng-

nisstrafe mit einer möglichen Dauer von 6 Monaten durch

die Kompetenz einer biossen Polizeiverordnung nicht mehr

als gedeckt. Sie wäre es auch nach dem eidgenössischen

Strafgesetzbuch nicht, nach welchem (Art. 101 und 106)

für die Widerhandlung gegen polizeiliche Vorschriften, die

dort als solche bezeichnet werden, nicht mehr Gefängnis,

sondern nur Haft (maximale Dauer 3 Monate) eventuell

verbunden mit Busse ausgesprochen werden kann.

Dass Straf bestimmungen zum Inhalt einer bundesrät-

lichen Verordnung gemacht werden können, ist anerkannt

(BGE 63 I S. 329; 64 I S. 220). Wenn die Erzwingung

eines Verbotes in anderer Weise nicht möglich ist, muss

dessen Übertretung bestraft werden können. Es würde

sonst zu seiner Rechtsnatur in Widerspruch treten und·

zu einer bloss unverbindlichen Einladung erniedrigt wer-

376

Strafrecht.

den. Ohne Strafandrohungen konnte auch der Bundesrat

das Verbot, die Feindseligkeiten in Spanien zu unter-

stützen, nicht durchsetzen.

Dagegen ist zu prüfen, ob durch Verordnung auch kri-

minelle Straf tatbestände aufgestellt werden dürfen. Die

Frage stellt sich für eine Verordnung, die gestützt auf einen

Bundesbeschluss ergangen ist, der den Bundesrat zum

Erlass krimineller Strafandrohungen ermächtigt und für

eine Notverordnung auf Grund ausserordentlicher Voll-

machten nicht in gleicher Weise, wie für eine selbständige

Verordnung des Bundesrates. Eine gesetzliche Ermäch-

tigung bindet das Bundesgericht. Im Falle der Ausübung

des staatlichen Notrechtes galt bisher der Bundesrat eben-

falls als ermächtigt, der Verfassung und den Gesetzen zu

derogieren, woraus sich seine Befugnis zum Erlass krimi-

neller Strafdrohungen ergab. Für die übrigen Fälle ist

die Lösung eine verschiedene, je nachdem der Erlass des

BWldesrates für die Dauer berechnet ist, oder sich als

vorübergehende Massnahme darstellt : dort erscheint die

Aufnahme derartiger Sanktionen als unzulässig, weil die

Verordnung nicht dazu bestimmt sein kann, an Stelle des

Strafgesetzes zu treten (BGE 57 I S. 275); hier muss mass-

gebend sein, ob der durch den Erlass angestrebte Zweck

bei der Androhung einer gewöhnlichen Polizeistrafe er-

reicht wird. Die Strafe muss zum geschützten Rechtsgut

im richtigen Verhältnis stehen. Es leuchtet aber ein, dass

eine blosse Polizeistrafe dem zu schützenden Rechtsgut,

d. h. der äussern Sicherheit der Eidgenossenschaft nicht

gemäss gewesen wäre.

6. ~

Demnach erkennt der KassationsJw/ :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.