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72_IV_141

BGE 72 IV 141

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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HO

Strafgesetzbuch. No 40.

Beweis bilden würde. Durch die Aufforderung an Meier,

in der Schadensmeldung den Zeitpunkt des Diebstahls

falscp anzugeben, hat sich der Beschwerdeführer daher

nicht der Anstiftung zu Falschbeurkundung schuldig ge-

macht; das Obergericht hat ihn in diesem Punkte freizu-

sprechen.

3. -

Die Verurteilung wegen Anstiftung zu Irreführung

der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erweist sich schon des-

halb als unbegründet, weil der Beschwerdeführe:r: mit Meier

über die Anzeige an die Polizei nicht gesprochen, ihn viel-

mehr bloss zur Meldung an den Versicherer aufgefordert

hat. Das Obergericht ieitet die Schuld des Beschwerde-

führers daraus ab, dass er gewusst habe, dass ohne unver-

zügliche Anzeige des Diebstahls an die Polizei der Versi-

cherungsanspruch verloren gehe; er habe also durch die

Aufforderung an Meier, dem Versicherer das Datum des

Diebstahls falsch zu melden, die Irreführung der Polizei

in Kauf genommen. Allein damit ist nicht festgestellt, dass

der Beschwerdeführer tatsächlich daran gedacht hat, seine

Aufforderung werde Meier auch zu einer falschen Anzeige

an die Polizei veranlassen, und dass er ihn auch zu dieser

Anzeige hat bestimmen wollen. Der Beschwerdeführer ist

daher mangels Vorsatzes freizusprechen.

Obrigens könnte er wegen Anstiftung zu Irreführung

der Rechtspflege selbst dann nicht verurteilt werden, wenn

er Meier bewusst und gewollt dazu .bestimmt hätte, in

einer Anzeige an die Polizei den Tag des vermeintlichen

Diebstahls falsch anzugeben. Das Vergehen der Irreführung

der Rechtspflege besteht darin, dass jemand bßi einer

Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf-

bare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1

StGB). Wer einer Behörde über eine wirklich begangene

strafbare Handlung oder über eine solche, die er für

begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, indem er

z.B. ·den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch

schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht

schuldig. Der Beschwerdeführer aber hat geglaubt, das

Handelsreisende. No 41.

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Fahrrad sei Meier wirklich gestohlen worden. Folglich

konnte er ihn nicht anstiften wollen, eine nicht begangene

strafbare Handlung anzuzeigen.

IT. HANDELSREISENDE

VOYAGEURS DE COMMERCE

41. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1946

i. S. Guldimann gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug.

I. An.1Aba.1,10 •1111ull8 BGüberdieHandel8'reisenden. Wenn der

Handelsreisende einen wesentlichen Teil der zur Herstellung

der Ware nqtigen Arbeit anlässlich der Bestellungsa.ufna.hme

an Ort und Stelle leistet, untersteht er für diesen Teil seiner

Tätigkeit der kantOna.len Gesetzgebung über das Wander-

gewerbe.

2. Wenn das kantonale t.ibertretungsstrafrecht die allgemeinen

Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar erklärt, gelten

sie als kantonales Recht.

1. An. 1 al. 1, 10 et 18 LF mr le.a ooyagewrs de commerce. Lorsque

le voya.geur a.ccomplit sur pla.ce, lors de la prise de comma.ndes,

une pa.rtie importante du travail necessa.ire a. la. fa.brica.tion de

la. ma.rcha.ndise, il est soumis, pour cette pa.rt de son a.ctivite,

a la. Iegisla.tion ca.ntona.le sur le colporta.ge.

2. Lorsque la. legisla.tion ca.n.tona.le en ma.tiere de contraventions

doola.re applica.bles les dispositions genera.les du Code pena.l

suisse, celles-ci s'appliquent a titre de droit ca.ntona.l.

I. Art. 1, cp. 1, 10 e 18 LF sui viaggiatori di commercio. Il via.g-

giatore, ehe eseguisce sul posto ove prende le ordina.zioni una.

pa.rte importa.nte del lavoro necessa.rio a.lla fa.bbrica.zione della.

merce, e sottoposto, per questa. pa.rte della. sua. attivita., alla

legisla.zione ca.ntona.le sul commercio ambulante.

2. Se la. legisla.zione ca.ntona.le in · materia di contra.vvenzioni

dichia.ra. a.pplica.bili i disposti genera.li del Codice penale sviz-

zero, essi si applica.n.o come diritto ca.ntona.le.

A. -

Guldimann photographierte am 2. November

1945 in Menzingen im Dienste der Gebrüder Huber, die

in Luzem ein PhotOgraphengeschäft führen, die Kinder

verschiedener Schulklass-en. Die Gebrüder Huber entwik-

kelten und kopierten die Aufnahmen in Luzem und liessen

durch Sekundarlehrer Betschart in Menzingen auf Grund

142

Handelsreisende. No 41.

von Probebildern die· Bestellungen notieren und die

gelieferten Abzüge absetzen.

B. -

Guldimann besass eine Ausweiskarte für Klein-

reis~nde im Sinne des Bundesgesetzes über die Handels-

reisenden (HRG). Nach Auffassung des Strafgerichts des

Kantons Zug hätte er indessen zur Aufnahme der Pho-

tographien einer Bewilligung nach § 11 des kantonalen

Markt- und Hausiergesetzes bedurft. Das Strafgericht

betrachtete die erwähnte Tätigkeit als Betrieb eines

Handwerkes im Umherziehen im Sinne von § 9 lit. f

dieses Gesetzes und büsste Guldimann am 26. April

1946 gestützt auf § 30 des zugerischen Polizeistrafgesetzes

mit zehn Franken.

0. -

Gegen dieses Urteil führt der Gebüsste Nichtig-

keitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts

mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend,

er habe ohne kantonale Bewilligung photographieren

dürfen, denn die Ausweiskarte eines Kleinreisenden sei

zugleich für diese Tätigkeit ausgestellt worden, da das

Aufsuchen von Bestellungen ohne die Aufnahme der

Lichtbilder nicht möglich gewesen wäre. Das angefochtene

Urteil. beruhe auf einer falschen Auslegung des Begriffs

des Wandergewerbes im Sinne des Art. 18 HRG; würde

man der Auffassung des Strafgerichts folgen, so bedürfte

im Kanton Zug jedes Photographieren zum Zwecke der

gewerblichen Wiedergabe einer kantonalen Bewilligung.

Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht fahrlässig

gehandelt.

D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt,

die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Kassatimuihof zieht in Erwägung :

1. -

Die Tätigkeit, zu deren Ausübung der Inhaber,

Angestellte oder Vertreter eines Fabrikations- oder Han-

delsgeschäftes einer Ausweiskarte im Sinne des Bundes-

gesetzes über die Handelsreisenden bedarf, besteht darin,

dass er« Bestellungen auf Waren aufsucht» (Art. l Abs.

Handelsreisende. No 41.

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1 HRG). Ob die Ware schon 11orhanden ist oder auf

Bestellung hin erst angefertigt werden soll, ist grund-

sätzlich unerheblich (vgl. Art. 2 Abs. l lit. a HRG). Der

Handelsreisende darf sie jedoch nicht an Ort und Stelle

anfertigen, wie er als Kleinrehiender (für Grossreisende

vgl. Art. 8 Abs. 2 HRG und BGE 64 I 364} auch nicht

die fertigen Waren mit sich führen oder sie von einem

nichtständigen Lager aus unmittelbar auf die Bestellungs-

aufnahme hin an den Besteller abgeben darf (Art. 8 Abs.

l HRG), ansonst er zum Hausierer wird und als solcher

der kantonalen Gesetzgebung untersteht (Art. 18 HRG).

In der Ermächtigung zum Aufsuchen von Bestellungen,

wie sie in der Erteilung der Handelsreisendenkarte liegt,

ist freilich die Ermächtigung zur sofortigen Vornahme

untergeordneter Handlungen, welche üblicherweise bei der

Bestellungsaufnahme erfolgen und die Ausführung der

Bestellung ermöglichen sollen, wie etwa die Abnahme

der Masse anlässlich der Bestellung eines Kleides, als

inbegriffen zu betrachten. Die Kantone sind nicht befugt,

das Recht zur Vornahme solcher untergeordneter Hand-

lungen von der Erteilung einer kantonalen Bewilligung

oder von der Entrichtung einer kantonalen oder kommu-

nalen Taxe abhängig zu machen (Art. 10 Abs. l HRG).

Anders ist es hingegen,. wenn das, was der Handelsreisende

vor oder nach der Bestellungsaufnahme an Ort und Stelle

leistet, bereits einen wesentlichen Teil der Arbeit bildet,

die zur Herstellung der Ware nötig ist.

Ein solcher Fall liegt hier vor, denn schon in der ge-

schickten. Aufnahme der Lichtbilder der Schulklassen

lag ein entscheidender Teil 'der Arbeit des Photographen,

nicht erst in der nachfolgenden Herstellung und Lieferung

der Abzüge. Die Ausweiskarte eines Klemreisenden verlieh

dem Beschwerdeführer nicht das Recht, die Klassen an

Ort und Stelle zu photographieren. Für diese Tätigkeit

unterstand er vielmehr dem kantonalen Recht, wie Art.

18 HRG es als« Gesetzgebung über das Wandergewerbe

(Hausierhandel, Wanderlager und dgl.) » v-0rbehält.

l~

Verfahren.

2. -

Ob der Beschwerdeführer die subjektiven Vor-

aussetzungen der kantonalen Übertretung erfüllt hat,

ist ~ine Frage des kantonalen Rechts, auch soweit das.

Strafgericht sie kraft der in § 1 des zugerischen Polizei-

strafgesetzes enthaltenen Verweisung nach den allge-

meinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches beurteilt hat

(BGE 69 IV 211, 71 IV 51). Der Kassationshof ist daher

nicht befugt, diese Frage zu prüfen (Art. 269 Abs. 1

BStP).

Demnach erkennt der KassationBkof 1

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

III. VERFAHREN

PROcEDURE

Vgl. Nr. 32, 34 und 41. -

Voir n 08 32, 34 et 41.

I. STRAFGESETZBUCH

CODE PENAL

lU

'2. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15. No-

vember UMG i. S. Pulver gegen Staatsanwaltsehaft des Berner

Mittellandes.

Art. 41 Ziff. 8 StGB; Volkug einer be,dingt av,fgeachobenen Bwafe.

Wann· täuscht der Verurteilte «in anderer Weise daB auf ihn

gesetzte Vertrauen » !

Art~ 41 eh •. 3 OP. E~

d'une peine prononcee avoo surais.

Quand le cond.a.mne trompe-t-il, de toute a.utre maniere, la con-

fiance mise en lui ?

Art. 41, cijra 8 OP. Eaee'UZione d'una pena pronunciata con la

condizionale.

Quando il condanna.to delude «in q~iasi altro modo la. fiducia.

in lui riposta. da.l giudice » ?

A. -

Pulver ist vom März 1942 bis Mai 1945 zehnmal

wegen Wirtsha'ilsskandals, Nachtlärms und unanständigen

Benehmens gebüsst und am 23. Oktober 1945 vom Gerichts-

präsidenten IV von Bern wegen Körperv~rletzung und

unanstijndigen Benehmens zu einer bedingt vollziehbaren

Gefängnisstrafe von vierzig Tagen und zu fünfzig Franken

Busse verurteilt worden, mit der Weisung, während der

dreijährigen. Probezeit keinen Alkohol zu trinken. Von

·dieser Verurteilung und von zwei der vorausgegangenen

Bussen hatte die Kriminalkammer des Kantons Bern nicht

Kenntnis, als sie Pulver am 30. November 1945 wegen

Gehülfenschaft bei einer im Jahre 1944 begangenen

Abtreibung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte und

ihm unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit den

bedingten Strafvollzug erteilte mit der Weisung, die

Kosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Die Kriminal-

kammer führte aus, Pulver sej liederlich, habe aber keine

Freiheitsstrafe verbüsst; es sei zu erwarten, dass er sich

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AS 72 IV -

1946