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72_IV_141

BGE 72 IV 141

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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HO Strafgesetzbuch. No 40. Beweis bilden würde. Durch die Aufforderung an Meier, in der Schadensmeldung den Zeitpunkt des Diebstahls falscp anzugeben, hat sich der Beschwerdeführer daher nicht der Anstiftung zu Falschbeurkundung schuldig ge- macht; das Obergericht hat ihn in diesem Punkte freizu- sprechen.

3. - Die Verurteilung wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) erweist sich schon des- halb als unbegründet, weil der Beschwerdeführe:r: mit Meier über die Anzeige an die Polizei nicht gesprochen, ihn viel- mehr bloss zur Meldung an den Versicherer aufgefordert hat. Das Obergericht ieitet die Schuld des Beschwerde- führers daraus ab, dass er gewusst habe, dass ohne unver- zügliche Anzeige des Diebstahls an die Polizei der Versi- cherungsanspruch verloren gehe ; er habe also durch die Aufforderung an Meier, dem Versicherer das Datum des Diebstahls falsch zu melden, die Irreführung der Polizei in Kauf genommen. Allein damit ist nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich daran gedacht hat, seine Aufforderung werde Meier auch zu einer falschen Anzeige an die Polizei veranlassen, und dass er ihn auch zu dieser Anzeige hat bestimmen wollen. Der Beschwerdeführer ist daher mangels Vorsatzes freizusprechen. Obrigens könnte er wegen Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege selbst dann nicht verurteilt werden, wenn er Meier bewusst und gewollt dazu .bestimmt hätte, in einer Anzeige an die Polizei den Tag des vermeintlichen Diebstahls falsch anzugeben. Das Vergehen der Irreführung der Rechtspflege besteht darin, dass jemand bßi einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer einer Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, indem er z.B. ·den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildert, macht sich des erwähnten Vergehens nicht schuldig. Der Beschwerdeführer aber hat geglaubt, das Handelsreisende. No 41. 141 Fahrrad sei Meier wirklich gestohlen worden. Folglich konnte er ihn nicht anstiften wollen, eine nicht begangene strafbare Handlung anzuzeigen. IT. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE

41. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1946

i. S. Guldimann gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zug. I. An.1Aba.1,10 •1111ull8 BGüberdieHandel8'reisenden. Wenn der Handelsreisende einen wesentlichen Teil der zur Herstellung der Ware nqtigen Arbeit anlässlich der Bestellungsa.ufna.hme an Ort und Stelle leistet, untersteht er für diesen Teil seiner Tätigkeit der kantOna.len Gesetzgebung über das Wander- gewerbe.

2. Wenn das kantonale t.ibertretungsstrafrecht die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar erklärt, gelten sie als kantonales Recht.

1. An. 1 al. 1, 10 et 18 LF mr le.a ooyagewrs de commerce. Lorsque le voya.geur a.ccomplit sur pla.ce, lors de la prise de comma.ndes, une pa.rtie importante du travail necessa.ire a. la. fa.brica.tion de la. ma.rcha.ndise, il est soumis, pour cette pa.rt de son a.ctivite, a la. Iegisla.tion ca.ntona.le sur le colporta.ge.

2. Lorsque la. legisla.tion ca.n.tona.le en ma.tiere de contraventions doola.re applica.bles les dispositions genera.les du Code pena.l suisse, celles-ci s'appliquent a titre de droit ca.ntona.l. I. Art. 1, cp. 1, 10 e 18 LF sui viaggiatori di commercio. Il via.g- giatore, ehe eseguisce sul posto ove prende le ordina.zioni una. pa.rte importa.nte del lavoro necessa.rio a.lla fa.bbrica.zione della. merce, e sottoposto, per questa. pa.rte della. sua. attivita., alla legisla.zione ca.ntona.le sul commercio ambulante.

2. Se la. legisla.zione ca.ntona.le in · materia di contra.vvenzioni dichia.ra. a.pplica.bili i disposti genera.li del Codice penale sviz- zero, essi si applica.n.o come diritto ca.ntona.le. A. - Guldimann photographierte am 2. November 1945 in Menzingen im Dienste der Gebrüder Huber, die in Luzem ein PhotOgraphengeschäft führen, die Kinder verschiedener Schulklass-en. Die Gebrüder Huber entwik- kelten und kopierten die Aufnahmen in Luzem und liessen durch Sekundarlehrer Betschart in Menzingen auf Grund 142 Handelsreisende. No 41. von Probebildern die· Bestellungen notieren und die gelieferten Abzüge absetzen. B. - Guldimann besass eine Ausweiskarte für Klein- reis~nde im Sinne des Bundesgesetzes über die Handels- reisenden (HRG). Nach Auffassung des Strafgerichts des Kantons Zug hätte er indessen zur Aufnahme der Pho- tographien einer Bewilligung nach § 11 des kantonalen Markt- und Hausiergesetzes bedurft. Das Strafgericht betrachtete die erwähnte Tätigkeit als Betrieb eines Handwerkes im Umherziehen im Sinne von § 9 lit. f dieses Gesetzes und büsste Guldimann am 26. April 1946 gestützt auf § 30 des zugerischen Polizeistrafgesetzes mit zehn Franken.

0. - Gegen dieses Urteil führt der Gebüsste Nichtig- keitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts mit dem Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, er habe ohne kantonale Bewilligung photographieren dürfen, denn die Ausweiskarte eines Kleinreisenden sei zugleich für diese Tätigkeit ausgestellt worden, da das Aufsuchen von Bestellungen ohne die Aufnahme der Lichtbilder nicht möglich gewesen wäre. Das angefochtene Urteil. beruhe auf einer falschen Auslegung des Begriffs des Wandergewerbes im Sinne des Art. 18 HRG; würde man der Auffassung des Strafgerichts folgen, so bedürfte im Kanton Zug jedes Photographieren zum Zwecke der gewerblichen Wiedergabe einer kantonalen Bewilligung. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht fahrlässig gehandelt. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassatimuihof zieht in Erwägung :

1. - Die Tätigkeit, zu deren Ausübung der Inhaber, Angestellte oder Vertreter eines Fabrikations- oder Han- delsgeschäftes einer Ausweiskarte im Sinne des Bundes- gesetzes über die Handelsreisenden bedarf, besteht darin, dass er« Bestellungen auf Waren aufsucht» (Art. l Abs. Handelsreisende. No 41. 143 1 HRG). Ob die Ware schon 11orhanden ist oder auf Bestellung hin erst angefertigt werden soll, ist grund- sätzlich unerheblich (vgl. Art. 2 Abs. l lit. a HRG). Der Handelsreisende darf sie jedoch nicht an Ort und Stelle anfertigen, wie er als Kleinrehiender (für Grossreisende vgl. Art. 8 Abs. 2 HRG und BGE 64 I 364} auch nicht die fertigen Waren mit sich führen oder sie von einem nichtständigen Lager aus unmittelbar auf die Bestellungs- aufnahme hin an den Besteller abgeben darf (Art. 8 Abs. l HRG), ansonst er zum Hausierer wird und als solcher der kantonalen Gesetzgebung untersteht (Art. 18 HRG). In der Ermächtigung zum Aufsuchen von Bestellungen, wie sie in der Erteilung der Handelsreisendenkarte liegt, ist freilich die Ermächtigung zur sofortigen Vornahme untergeordneter Handlungen, welche üblicherweise bei der Bestellungsaufnahme erfolgen und die Ausführung der Bestellung ermöglichen sollen, wie etwa die Abnahme der Masse anlässlich der Bestellung eines Kleides, als inbegriffen zu betrachten. Die Kantone sind nicht befugt, das Recht zur Vornahme solcher untergeordneter Hand- lungen von der Erteilung einer kantonalen Bewilligung oder von der Entrichtung einer kantonalen oder kommu- nalen Taxe abhängig zu machen (Art. 10 Abs. l HRG). Anders ist es hingegen,. wenn das, was der Handelsreisende vor oder nach der Bestellungsaufnahme an Ort und Stelle leistet, bereits einen wesentlichen Teil der Arbeit bildet, die zur Herstellung der Ware nötig ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn schon in der ge- schickten. Aufnahme der Lichtbilder der Schulklassen lag ein entscheidender Teil 'der Arbeit des Photographen, nicht erst in der nachfolgenden Herstellung und Lieferung der Abzüge. Die Ausweiskarte eines Klemreisenden verlieh dem Beschwerdeführer nicht das Recht, die Klassen an Ort und Stelle zu photographieren. Für diese Tätigkeit unterstand er vielmehr dem kantonalen Recht, wie Art. 18 HRG es als« Gesetzgebung über das Wandergewerbe (Hausierhandel, Wanderlager und dgl.) » v-0rbehält. l~ Verfahren.

2. - Ob der Beschwerdeführer die subjektiven Vor- aussetzungen der kantonalen Übertretung erfüllt hat, ist ~ine Frage des kantonalen Rechts, auch soweit das. Strafgericht sie kraft der in § 1 des zugerischen Polizei- strafgesetzes enthaltenen Verweisung nach den allge- meinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches beurteilt hat (BGE 69 IV 211, 71 IV 51). Der Kassationshof ist daher nicht befugt, diese Frage zu prüfen (Art. 269 Abs. 1 BStP). Demnach erkennt der KassationBkof 1 Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. VERFAHREN PROcEDURE Vgl. Nr. 32, 34 und 41. - Voir n 08 32, 34 et 41. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL lU '2. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 15. No- vember UMG i. S. Pulver gegen Staatsanwaltsehaft des Berner Mittellandes. Art. 41 Ziff. 8 StGB; Volkug einer be,dingt av,fgeachobenen Bwafe. Wann· täuscht der Verurteilte «in anderer Weise daB auf ihn gesetzte Vertrauen » ! Art~ 41 eh •. 3 OP. E~ d'une peine prononcee avoo surais. Quand le cond.a.mne trompe-t-il, de toute a.utre maniere, la con- fiance mise en lui ? Art. 41, cijra 8 OP. Eaee'UZione d'una pena pronunciata con la condizionale. Quando il condanna.to delude «in q~iasi altro modo la. fiducia. in lui riposta. da.l giudice » ? A. - Pulver ist vom März 1942 bis Mai 1945 zehnmal wegen Wirtsha'ilsskandals, Nachtlärms und unanständigen Benehmens gebüsst und am 23. Oktober 1945 vom Gerichts- präsidenten IV von Bern wegen Körperv~rletzung und unanstijndigen Benehmens zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vierzig Tagen und zu fünfzig Franken Busse verurteilt worden, mit der Weisung, während der dreijährigen. Probezeit keinen Alkohol zu trinken. Von ·dieser Verurteilung und von zwei der vorausgegangenen Bussen hatte die Kriminalkammer des Kantons Bern nicht Kenntnis, als sie Pulver am 30. November 1945 wegen Gehülfenschaft bei einer im Jahre 1944 begangenen Abtreibung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilte und ihm unter Auferlegung einer dreijährigen Probezeit den bedingten Strafvollzug erteilte mit der Weisung, die Kosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Die Kriminal- kammer führte aus, Pulver sej liederlich, habe aber keine Freiheitsstrafe verbüsst ; es sei zu erwarten, dass er sich 10 AS 72 IV - 1946