opencaselaw.ch

64_I_278

BGE 64 I 278

Bundesgericht (BGE) · 1938-09-30 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

278

Staatsrecht.

49. 'Urteil vom 30. September 1938

i. S. Dr~sden6r Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G.

gegen Kettler-Kiiller A.-G.

Eine schweizerische Schuld, die nach dem deutsch-schweizerischen

Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937 grundsätzlich

der Clearingpfiicht untersteht, wird von dieser Pflicht nicht

schon dadurch befreit, dass die schweizerische Clearingstelle

einer auf andere Weise vorzunehmenden Zahlung Unter Vor-

behalt. der entsprechenden Einwilligung der deutschen Behör-

den zustimmt. Liegt keine Befreiung von der Clearingpflicht

vor so darf der schweizerische Richter bei Anwendung des

deutsch-schweizerischenVollstreckungsabkommens vom 2. No-

vember 1929 ein· Angebot. des Schuldners, dem deutschen

Gläubiger auf andere Weise Zahlung zukommen zu lassen,

nicht berücksichtigen.

Die E. Mettler-Müller A.-G. in Rorschach hatte von der

Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. in Dresden

deren Betriebsanlagen in Rosstorf-Stockach und Nenzingen

(Deutschland) gepachtet.

Nach Ablauf des Vertrages

klagte die Verpächterin gegen die Pächterin am verein-

barten deutschen Gerichtsstand auf Schadenersatz wegen

Vernachlässigung des Pachtobjekts. Die Klage wurde

vom Landgericht Dresden und in zweiter Instanz vom

Oberlandesgericht Dresden in der Höhe von RM 2280.-

gutgeheissen (Urteil des· Oberlandesgerichts vom 26. Juli

1937).

Nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom

14. September /19. Oktober 1937 hat die Beklagte der

Klägerin ferner RM 172.31 für Kosten zu vergüten.

iAm 29. November 1937 verlangte die Dresdener Näh-

maschinenzwirnfabrik A.-G. von der Mettler-Müller A.-G.

Zahlung der genannten heiden Beträge von RM 2280.-

und 172.31 nebst Zins in frei verfügbarer Reichsmark oder

in Schweizerfranken zum Umrechnungskurs von 175. Die

Mettler-Müller A.-G. antwortete, dass sie bereit sei, die

geltend gemachte Forderung zu begleichen: entweder

durch Übergabe von Reichsmarknoten an den schwei-

zerischen Anwalt der Gläubigerin oder durch Zahlung in

Staatsverträge. N0 49.

279

'« Registersperrmark » an die Gläubigerin in Berlin oder

in Dresden. Als die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik

A.~G. die Annahme von Reichsmarknoten in der Schweiz

von vornherein ablehnte, suchte die Mettler-Müller A.-G.,

eine überweisung aus einem Kreditsperrmarkguthaben

durchzuführen, das sie von dem Bankhaus A.-G. Leu & eie

in Zürich erwerben wollte. Die Gläubigerin hielt jedoch

an ihrem Begehren um Zahlung in frei verfügbarer Mark

oder in Schweizerfranken zum Kurs von 175 fest. Sie liess

der Mettler-Müller A.-G. am 12. Februar 1938 durch das

Betreibungsamt Rorschach einen Zahlungsbefehl zustellen

für RM 2280.- und 172.31, umgerechnet zum Kurs von

175. gleich Fr. 4291.55, nebst Zins. Darin war vermerkt :

« zu bezahlen für Rechnung der Gläubigerin im Clearing-

verkehr an die deutsch-schweizerische Verrechnungs-

steIle ». Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag und bat

darauf die schweizerische Verrechnungsstelle, die fragliche

Schuld von der Clearingpflicht auszunehmen. Dem Ge-

such wurde mit folgendem Schreiben vom 8. März 1 938

entsprochen: « ... erteilen wir Ihnen hiemit die Bewilli-

gung, die oben bezeichneten Verpflichtungen (worunter

die Verbindlichkeit gegenüber der Dresdener Nähmaschi-

nenzwirnfabrik A.-G.) aus einem eigenen Altguthaben

Ihres Verwaltungsratsmitgliedes und Hauptaktionärs, der

A.-G. Leu & Cie, hei der .Deutschen Bank, Berlin, zu

bezahlen. Diese Bewilligung erhält nur Gültigkeit im

Zusammenhang mit der entsprechenden Genehmigung der

zuständigen deutschen Devisenstelle, welche uns innert

Monatsfrist einzusenden ist ». Am 17. März 1938 teilte

die A.-G. Leu & eIe der Mettler-Müller A.-G. mit : « ••. er-

lassen wir Ihnen eigene Kreditsperrmark 2660.1I zum

Kurs von 40, ergebend Fr. 1064.05, wofür wir Sie belasten;

wir . lassen diesen Kreditsperrmarkbetrag· durch die Deut-

sche Bank, Berlin, ab unserem Kreditsperrmarkkonto

(eigenes Altguthaben, herrührend aUs einer Hypothekar-

schuld der Firma Karl Schöpf in Karlsruhe) an die Deutsche

Bank, Dresden, unwiderruflich zugunsten der Dresdener

280

Staatsrecht.

Nähmaschlnemwirnfabrik A.-G. in Dresden überweisen I).

Die Devisenst~lle Dresden verweigerte ihre Zustimmung

zu dieser Zahlung. Darauf wandte sich die Mettler-Müller

A.-G. neuerdings an die Schweizerische Verrechnungsstelle,

die ihr am 31. März 1938 mit folgendem Schreiben ant~

wortete : ({ Wie wir Ihnen bereits mündlich und schriftlich

auseinandergesetzt hatten, untersteht Ihre Zahlung für

Schadenersatzansprüche und Prozesskosten an die Dres-

dener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. grundsätzlich den

Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Verrechnungs-

abkommens. Auf Grund der uns von Ihnen gemachten

Angaben und der in diesem Fall bestehenden besondem

Verhältnisse sind wir unsererseits ausnahmsweise bereit,

Ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung aus einem

eigenen Altguthaben Ihres Verwaltungsratsmitgliedes und

Hauptaktionärs, der A.-G. Leu & OIe, bei der Deutschen

Bank, Berlin, zu gestatten. Die in dieser Angelegenheit

von Ihnen zu unternehmenden weitem Schritte sind Ihnen

bekannt.» Die Devisenstelle Dresden weigerte sich auch

jetzt, die Überweisung aus dem Kreditsperrmarkguthaben

der A.-G. Leu & Oie zu bewilligen.

Inzwischen hatte die Dresdener Nähmaschlnenzwim-

fabrik A.-G. beim Bezirksgerichtspräsidenten von Ror-

schach verlangt, dass ihr für die in Betreibung gesetzte,

auf gerichtlichem Urteil und Kostenfestsetzungsbeschlüs-

sen beruhende ForderUng gemäss dem deutsch-schweizeri-

schen Vollstreckungsabkommen von 1929 definitive Rechts-

öffnung gewährt werde.

Der Bezirksgerichtspräsident wies das Begehren am

5. Mai 1938 ab. Er ging davon aus, dass das Verrechnungs-.

abkommen kein Hindernis für die Bezahlung der streitigen

Schuld durch Kreditsperrmarküberweisung mehr bilde,

nachdem die schweizerische Verrechnungsstelle am 31. März

1938 die Zahlung von der Clearingpflicht befreit habe·

Dann müsse aber die anerbotene Kreditsperrmarkver-

gütung als vollgültige Erfüllungsofferte angesehen werden.

Dass die deutschen Devisenbehörden die überweisung des

Stl1Msverträge. 1'\0,19.

281

Betrages durch Verweigerung der devisenrechtlichen Ge-

nehmigung verunmöglichten, dürfe der schweizerische

Richter nicht berücksichtigen, da die deutsche Devisen-

gesetzgebung dem schweizerischen Ordre public wider-

spreche. Die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G.

sei als in Annahmeverzug befindlich zu betrachten und

könne daher die Mettler-Müller A.-G. nicht mehr auf

Bezahlung der Schuld belangen.

Im gleichen Sinn entschied auf Rekurs der betreibenden

Gläubigerin am 23.124. Mai 1938 der Rekursrichter des

Kantonsgerichts St. Gallen.

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde bean-

tragt die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G., der

Entscheid des Rekursrichters sei aufzuheben und der

Rekurrentin die verlangte definitive Rechtsöffnung zu

gewähren. Als verletzt werden bezeichnet : das deutsch-

schweizerische Vollstreckungsabkommen vom 2. Novem-

ber 1929, das Abkommen über den deutsch-schweizerischen

Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937, sowie Art. 4 BV.

Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen und

die rekursbeklagte Mettler-Müller A.-G. beantragen, die

Beschwerde abzuweisen; .~

in Erwägung:

Nach dem Abkommen über den deutsch~schweizerischen

Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937 wird der gesamte

Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz

unter dem einzigen Vorbehalt der im Abkommen genann-

ten Ausnahmen durch Vermittlung der beidseitigen Ver-

rechnungskassen abgewickelt. Die Ausnahmen von der

Clearingpflicht sind, soweit sie die schweizerischen Schuld-

ner betreffen, in Art. IV des Abkommens aufgezählt. Im

vorliegenden Fall könnte für die Schuld der Rekursbe-

klagten an die Rekurrentin eine Ausnahme einzig nach

Massgabe von Art. IV Ziff. 1 lit. h des Abkommens in

Betracht kommen. Danach sind vorbehalten ((sonstige

Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht befreit

282

St.aatsrecht.

werden». Wer über die :Befreiung entscheidet, sagt das

Abkommen nicht. Da der Grundsatz der Clearingpflicht

durch übereinstimmende Erklärung der beiden Staaten

eingeführt wurde, liegt die Annahme nahe, dass für die

genannten Ausnahmebewilligungen die schweizerische und

die deutsche zuständige Amtsstelle mitzuwirken haben.

Doch braucht nicht untersucht zu werden, ob unter beson-

deren Umständen allenfalls doch schon die Einwilligung

der schweizerischen Verrechnungsstelle allein genügt. Denn

eine solche liegt hier nach der Fassung der massgebenden

Schreiben vom 8. und vom 31. März 1938 ohnehin nicht

vor. Im Brief vom 8. März 1938 hat die schweizerische

Verrechnungsstelle ausdrücklich die deutsche Genehmigung

vorbehalten, und in demjenigen vom 31. März 1938, der

auf mündliche Besprechungen mit dem Vertreter der

Rekursbeklagten Bezug nimmt, wird immerhin noch

gesagt, dass die Gesuchstellerin die weitem von ihr zu

unternehmenden Schritte kenne. Es ist nicht ersichtlich

und ist auch von der Rekursbeklagten nie darzutun ver-

sucht worden, um welche Schritte es sich hier handeln

könnte wenn nicht um die Einholung der deutschen Zu-

stimmung. Nachdem diese verweigert wurde, verlor die

schweizerische Ausnahmebewilligung ihre Geltung; die

Rekursbeklagte durfte ihre Schuld an die Rekurrentin nur

noch bei der schweizerischen Verrechnungsstelle begleichen.

Widersprach demnach das fragliche Angebot der Zahlung

aus einem Kreditsperrmarkguthaben dem Verrechnungs-

abkommen, so geht es auf keinen Fall an, daraus Schlüsse

zugunsten der Rekursbeklagten gegenüber dem Voll-

streckungs- und Rechtsöffnungsbegehren abzuleiten, das

. die Rekurrentin auf Grund des deutsch-schweizerischen

Vollstreckungsabkommens in Verbindung mit Art. 80/81

SchKG' gestellt hat (s. den bundesgerichtlichen Entscheid

vom heutigen Tage i. S. S. A. pour l'industrie des metaux,

oben S. 268 ff.). Welche Bedeutung jenes Zahlungs angebot

hätte, wenn das Verrechnungsabkommen hier nicht an-

wendbar wäre, kann dabei offen bleiben.

Staatsverträge. N° 49.

283

Der angefochtene Entscheid ist wegen Missachtung der

zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden

staatsvertraglichen Ordnung aufzuheben. Da die Rekurs-

beklagte andere Einwendungen gegen die verlangte Ur-

~ilsvollstreckung und Rechtsöffnung nicht erhoben hat,

1St dem Begehren der Rekurrentin zu entsprechen; -

erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene

Entscheid des Rekursrichters des st. gallischen Kantons-

gerichts vom 23./24. Mai 1938 aufgehoben und der Rekur-

rentin in der Betreibung Nr. 306 des Betreibungsamtes

Rorschach die definitive Rechtsöffnung für den Betrag

von Fr. 4291.55 nebst Zins zu 5 % von Fr. 3990.~ seit

2. Juni 1936 und von Fr. 301.55 seit 19. Oktober 1937

und Fr. 3.40 Betreibungskosten erteilt.