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Staatsrecht.
49. 'Urteil vom 30. September 1938
i. S. Dr~sden6r Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G.
gegen Kettler-Kiiller A.-G.
Eine schweizerische Schuld, die nach dem deutsch-schweizerischen
Verrechnungsabkommen vom 30. Juni 1937 grundsätzlich
der Clearingpfiicht untersteht, wird von dieser Pflicht nicht
schon dadurch befreit, dass die schweizerische Clearingstelle
einer auf andere Weise vorzunehmenden Zahlung Unter Vor-
behalt. der entsprechenden Einwilligung der deutschen Behör-
den zustimmt. Liegt keine Befreiung von der Clearingpflicht
vor so darf der schweizerische Richter bei Anwendung des
deutsch-schweizerischenVollstreckungsabkommens vom 2. No-
vember 1929 ein· Angebot. des Schuldners, dem deutschen
Gläubiger auf andere Weise Zahlung zukommen zu lassen,
nicht berücksichtigen.
Die E. Mettler-Müller A.-G. in Rorschach hatte von der
Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. in Dresden
deren Betriebsanlagen in Rosstorf-Stockach und Nenzingen
(Deutschland) gepachtet.
Nach Ablauf des Vertrages
klagte die Verpächterin gegen die Pächterin am verein-
barten deutschen Gerichtsstand auf Schadenersatz wegen
Vernachlässigung des Pachtobjekts. Die Klage wurde
vom Landgericht Dresden und in zweiter Instanz vom
Oberlandesgericht Dresden in der Höhe von RM 2280.-
gutgeheissen (Urteil des· Oberlandesgerichts vom 26. Juli
1937).
Nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom
14. September /19. Oktober 1937 hat die Beklagte der
Klägerin ferner RM 172.31 für Kosten zu vergüten.
iAm 29. November 1937 verlangte die Dresdener Näh-
maschinenzwirnfabrik A.-G. von der Mettler-Müller A.-G.
Zahlung der genannten heiden Beträge von RM 2280.-
und 172.31 nebst Zins in frei verfügbarer Reichsmark oder
in Schweizerfranken zum Umrechnungskurs von 175. Die
Mettler-Müller A.-G. antwortete, dass sie bereit sei, die
geltend gemachte Forderung zu begleichen: entweder
durch Übergabe von Reichsmarknoten an den schwei-
zerischen Anwalt der Gläubigerin oder durch Zahlung in
Staatsverträge. N0 49.
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'« Registersperrmark » an die Gläubigerin in Berlin oder
in Dresden. Als die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik
A.~G. die Annahme von Reichsmarknoten in der Schweiz
von vornherein ablehnte, suchte die Mettler-Müller A.-G.,
eine überweisung aus einem Kreditsperrmarkguthaben
durchzuführen, das sie von dem Bankhaus A.-G. Leu & eie
in Zürich erwerben wollte. Die Gläubigerin hielt jedoch
an ihrem Begehren um Zahlung in frei verfügbarer Mark
oder in Schweizerfranken zum Kurs von 175 fest. Sie liess
der Mettler-Müller A.-G. am 12. Februar 1938 durch das
Betreibungsamt Rorschach einen Zahlungsbefehl zustellen
für RM 2280.- und 172.31, umgerechnet zum Kurs von
175. gleich Fr. 4291.55, nebst Zins. Darin war vermerkt :
« zu bezahlen für Rechnung der Gläubigerin im Clearing-
verkehr an die deutsch-schweizerische Verrechnungs-
steIle ». Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag und bat
darauf die schweizerische Verrechnungsstelle, die fragliche
Schuld von der Clearingpflicht auszunehmen. Dem Ge-
such wurde mit folgendem Schreiben vom 8. März 1 938
entsprochen: « ... erteilen wir Ihnen hiemit die Bewilli-
gung, die oben bezeichneten Verpflichtungen (worunter
die Verbindlichkeit gegenüber der Dresdener Nähmaschi-
nenzwirnfabrik A.-G.) aus einem eigenen Altguthaben
Ihres Verwaltungsratsmitgliedes und Hauptaktionärs, der
A.-G. Leu & Cie, hei der .Deutschen Bank, Berlin, zu
bezahlen. Diese Bewilligung erhält nur Gültigkeit im
Zusammenhang mit der entsprechenden Genehmigung der
zuständigen deutschen Devisenstelle, welche uns innert
Monatsfrist einzusenden ist ». Am 17. März 1938 teilte
die A.-G. Leu & eIe der Mettler-Müller A.-G. mit : « ••. er-
lassen wir Ihnen eigene Kreditsperrmark 2660.1I zum
Kurs von 40, ergebend Fr. 1064.05, wofür wir Sie belasten;
wir . lassen diesen Kreditsperrmarkbetrag· durch die Deut-
sche Bank, Berlin, ab unserem Kreditsperrmarkkonto
(eigenes Altguthaben, herrührend aUs einer Hypothekar-
schuld der Firma Karl Schöpf in Karlsruhe) an die Deutsche
Bank, Dresden, unwiderruflich zugunsten der Dresdener
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Staatsrecht.
Nähmaschlnemwirnfabrik A.-G. in Dresden überweisen I).
Die Devisenst~lle Dresden verweigerte ihre Zustimmung
zu dieser Zahlung. Darauf wandte sich die Mettler-Müller
A.-G. neuerdings an die Schweizerische Verrechnungsstelle,
die ihr am 31. März 1938 mit folgendem Schreiben ant~
wortete : ({ Wie wir Ihnen bereits mündlich und schriftlich
auseinandergesetzt hatten, untersteht Ihre Zahlung für
Schadenersatzansprüche und Prozesskosten an die Dres-
dener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G. grundsätzlich den
Bestimmungen des deutsch-schweizerischen Verrechnungs-
abkommens. Auf Grund der uns von Ihnen gemachten
Angaben und der in diesem Fall bestehenden besondem
Verhältnisse sind wir unsererseits ausnahmsweise bereit,
Ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung aus einem
eigenen Altguthaben Ihres Verwaltungsratsmitgliedes und
Hauptaktionärs, der A.-G. Leu & OIe, bei der Deutschen
Bank, Berlin, zu gestatten. Die in dieser Angelegenheit
von Ihnen zu unternehmenden weitem Schritte sind Ihnen
bekannt.» Die Devisenstelle Dresden weigerte sich auch
jetzt, die Überweisung aus dem Kreditsperrmarkguthaben
der A.-G. Leu & Oie zu bewilligen.
Inzwischen hatte die Dresdener Nähmaschlnenzwim-
fabrik A.-G. beim Bezirksgerichtspräsidenten von Ror-
schach verlangt, dass ihr für die in Betreibung gesetzte,
auf gerichtlichem Urteil und Kostenfestsetzungsbeschlüs-
sen beruhende ForderUng gemäss dem deutsch-schweizeri-
schen Vollstreckungsabkommen von 1929 definitive Rechts-
öffnung gewährt werde.
Der Bezirksgerichtspräsident wies das Begehren am
5. Mai 1938 ab. Er ging davon aus, dass das Verrechnungs-.
abkommen kein Hindernis für die Bezahlung der streitigen
Schuld durch Kreditsperrmarküberweisung mehr bilde,
nachdem die schweizerische Verrechnungsstelle am 31. März
1938 die Zahlung von der Clearingpflicht befreit habe·
Dann müsse aber die anerbotene Kreditsperrmarkver-
gütung als vollgültige Erfüllungsofferte angesehen werden.
Dass die deutschen Devisenbehörden die überweisung des
Stl1Msverträge. 1'\0,19.
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Betrages durch Verweigerung der devisenrechtlichen Ge-
nehmigung verunmöglichten, dürfe der schweizerische
Richter nicht berücksichtigen, da die deutsche Devisen-
gesetzgebung dem schweizerischen Ordre public wider-
spreche. Die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G.
sei als in Annahmeverzug befindlich zu betrachten und
könne daher die Mettler-Müller A.-G. nicht mehr auf
Bezahlung der Schuld belangen.
Im gleichen Sinn entschied auf Rekurs der betreibenden
Gläubigerin am 23.124. Mai 1938 der Rekursrichter des
Kantonsgerichts St. Gallen.
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde bean-
tragt die Dresdener Nähmaschinenzwirnfabrik A.-G., der
Entscheid des Rekursrichters sei aufzuheben und der
Rekurrentin die verlangte definitive Rechtsöffnung zu
gewähren. Als verletzt werden bezeichnet : das deutsch-
schweizerische Vollstreckungsabkommen vom 2. Novem-
ber 1929, das Abkommen über den deutsch-schweizerischen
Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937, sowie Art. 4 BV.
Der Rekursrichter des Kantonsgerichts St. Gallen und
die rekursbeklagte Mettler-Müller A.-G. beantragen, die
Beschwerde abzuweisen; .~
in Erwägung:
Nach dem Abkommen über den deutsch~schweizerischen
Verrechnungsverkehr vom 30. Juni 1937 wird der gesamte
Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz
unter dem einzigen Vorbehalt der im Abkommen genann-
ten Ausnahmen durch Vermittlung der beidseitigen Ver-
rechnungskassen abgewickelt. Die Ausnahmen von der
Clearingpflicht sind, soweit sie die schweizerischen Schuld-
ner betreffen, in Art. IV des Abkommens aufgezählt. Im
vorliegenden Fall könnte für die Schuld der Rekursbe-
klagten an die Rekurrentin eine Ausnahme einzig nach
Massgabe von Art. IV Ziff. 1 lit. h des Abkommens in
Betracht kommen. Danach sind vorbehalten ((sonstige
Zahlungen, welche von der Einzahlungspflicht befreit
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St.aatsrecht.
werden». Wer über die :Befreiung entscheidet, sagt das
Abkommen nicht. Da der Grundsatz der Clearingpflicht
durch übereinstimmende Erklärung der beiden Staaten
eingeführt wurde, liegt die Annahme nahe, dass für die
genannten Ausnahmebewilligungen die schweizerische und
die deutsche zuständige Amtsstelle mitzuwirken haben.
Doch braucht nicht untersucht zu werden, ob unter beson-
deren Umständen allenfalls doch schon die Einwilligung
der schweizerischen Verrechnungsstelle allein genügt. Denn
eine solche liegt hier nach der Fassung der massgebenden
Schreiben vom 8. und vom 31. März 1938 ohnehin nicht
vor. Im Brief vom 8. März 1938 hat die schweizerische
Verrechnungsstelle ausdrücklich die deutsche Genehmigung
vorbehalten, und in demjenigen vom 31. März 1938, der
auf mündliche Besprechungen mit dem Vertreter der
Rekursbeklagten Bezug nimmt, wird immerhin noch
gesagt, dass die Gesuchstellerin die weitem von ihr zu
unternehmenden Schritte kenne. Es ist nicht ersichtlich
und ist auch von der Rekursbeklagten nie darzutun ver-
sucht worden, um welche Schritte es sich hier handeln
könnte wenn nicht um die Einholung der deutschen Zu-
stimmung. Nachdem diese verweigert wurde, verlor die
schweizerische Ausnahmebewilligung ihre Geltung; die
Rekursbeklagte durfte ihre Schuld an die Rekurrentin nur
noch bei der schweizerischen Verrechnungsstelle begleichen.
Widersprach demnach das fragliche Angebot der Zahlung
aus einem Kreditsperrmarkguthaben dem Verrechnungs-
abkommen, so geht es auf keinen Fall an, daraus Schlüsse
zugunsten der Rekursbeklagten gegenüber dem Voll-
streckungs- und Rechtsöffnungsbegehren abzuleiten, das
. die Rekurrentin auf Grund des deutsch-schweizerischen
Vollstreckungsabkommens in Verbindung mit Art. 80/81
SchKG' gestellt hat (s. den bundesgerichtlichen Entscheid
vom heutigen Tage i. S. S. A. pour l'industrie des metaux,
oben S. 268 ff.). Welche Bedeutung jenes Zahlungs angebot
hätte, wenn das Verrechnungsabkommen hier nicht an-
wendbar wäre, kann dabei offen bleiben.
Staatsverträge. N° 49.
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Der angefochtene Entscheid ist wegen Missachtung der
zwischen Deutschland und der Schweiz bestehenden
staatsvertraglichen Ordnung aufzuheben. Da die Rekurs-
beklagte andere Einwendungen gegen die verlangte Ur-
~ilsvollstreckung und Rechtsöffnung nicht erhoben hat,
1St dem Begehren der Rekurrentin zu entsprechen; -
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Rekursrichters des st. gallischen Kantons-
gerichts vom 23./24. Mai 1938 aufgehoben und der Rekur-
rentin in der Betreibung Nr. 306 des Betreibungsamtes
Rorschach die definitive Rechtsöffnung für den Betrag
von Fr. 4291.55 nebst Zins zu 5 % von Fr. 3990.~ seit
2. Juni 1936 und von Fr. 301.55 seit 19. Oktober 1937
und Fr. 3.40 Betreibungskosten erteilt.