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Verwaltungs- lind Disziplinarrechtspflege.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINAUREQHTSPFLEGE
JURIDICTtON ADllINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
•
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
50. Urteil vom aa. September 1938
i. S. O. B. gegen Bern, kantonale Xrisenabgabeverwaltung.
Kr i sen a b gab e. -
Die Sicherstellung (Art. 139 KrisAB)
darf verfügt werden, wenn die Beitreibbarkeit der Stener als
gefährdet erscheint zufolge des Verhaltens des Steuerpflich-
tigen, nicht schon dann, wenn sich die Zweifel in die spätere
Beitreibbarkeit aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Steuerpflichtigen an sich ergeben.
A. -
Der Rekurrent erlitt in Bern einen Tramunfall und
nahm für dessen Folgen die Einwohnergemeinde Bern als
Unternehmerin der städtischen Strassenbahn in Anspruch.
Das zur Beurteilung der Schadenersatzforderung bestellte
Schiedsgericht sprach ihm Fr. 17,648.50 zu.
Auf Grund der Feststellung, dass eine im schiedsgericht-
lichen Verfahren eingeholte Expertise für die Jahre 1933,
1934 und 1935 zu wesentlich höhern Einkommensbeträgen
kam, als der Bemessung der eidgenössischen Krisenabgabe
zugrundegelegt worden waren, hat die Krisenabgabever-
waltung des Kantons Bern dem Rekurrenten durch Ver-
fügung vom 18. Mai 1938 Nach- und Strafsteuern für die
I. und H. Steuerperiode im Gesamtbetrage von Fr. 2803.50
Bundesrechtliche Abgaben. No 50.
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auferlegt. Gleichzeitig hat sie eine SichersteIlung gamäss
Art. 139 KrisAB im Betrage von Fr. 3000.- verfügt und
in das Guthaben des Rekurrenten bei der städtischen
Strassenbahn vollziehen lassen.
(Für kantonale und
Gemeindesteuern werden Nachforderungen im Betrage von
Fr. 49,402.85 gestellt.)
B. -
Gegen die SichersteIlungsverfügung für die Krisen-
abgabe erhebt der Rekurrent innert nützlicher Frist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, die
Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten folge. Er habe
nichts begangen, was als Gefährdung der Steuerforderung
angesehen werden könne. Er habe allerdings das Ansinnen
der Krisenabgabeverwaltung abgelehnt, von seinem Gut-
haben bei der Strassenbahn Fr. 3000.- stehen zu lassen,
und die Nachsteuerforderung bestritten. Beides sei sein
gutes Recht gewesen und könne nicht als Gefährdungs-
handlung im Sinne von Art. 139, Abs. I KrisAB gelten.
Die Nachsteuerberechnung sei auf Grund unzuverlässiger
Materialien aufgestellt worden und übersetzt, die For-
derung von Strafsteuern im vierfachen Betrage nach der
Sachlage nicht gerechtfertigt.
Die kantonale Krisenabgabeverwaltung und die eidge-
nössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der
Beschwerde. Die Krisenabgabeverwaltung erklärt, es sei
zu befürchten, dass in dem Zeitpunkt, wo die gegen die
Nachsteuerfestsetzung erhobene Beschwerde beurteilt wird,
die Entschädigung der Strassenbahn, das einzige nachweis-
bare Vermögen des Beschwerdeführers, verschwunden und
dem Fiskus entzogen sein werde. Die Steuerforderung sei
deshalb gefährdet.
Nach der eidgenössischen Steuerverwaltung wäre eine
Gefährdung anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Ein-
treibung der Abgabeforderung ohne Erlass einer Sicher-
steIlungsverfügung zweifelhaft ist.
Ein schuldhaftes
Verhalten des Steuerpflichtigen sei nicht gefordert.
Der Rekurrent B. verfüge nicht über wesentliches Ver-
mögen. Die Ergebnisse seines Geschäftsbetriebes würden
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Verwalt.ungs- und Diszipl inarrechtspflegc.
vorweg aufgebraucht. Die Nachsteueransprüche von Bund,
Kanton und Gemeinde müssten bei diesen Verhältnissen
zu einer bedeutenden Überschuldung führen, selbst wenn
die Forderungen noch eine Herabsetzung erfahren sollten.
Es bestehe daher die Gefahr, dass die Steuerforderungen
ohne rechtzeitige Sicherung nicht bezahlt würden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt
in Erwägung :
1. -
Nach Art. 139, Abs. 1 KrisAB kann die Sicher-
steIlung vom Steuerpflichtigen, der in der Schweiz seinen
Wohnsitz hat, verlangt werden, wenn eine Abgabefor-
derung, inbegriffen Nach- und Strafforderungen (Art. 159),
als durch sein Verhalten gefährdet erscheint. Die Praxis
ist stets davon ausgegangen, dass nicht ein Verhalten
gefordert wird, das von der Absicht der Steuerflucht
diktiert ist; auf das Motiv für die betreffenden Handlungen
kommt es also nicht an. Es genügt, dass durch sie objektiv
eine Steuergefährdung bewirkt wird (VSA 2 (1921), S. 213).
Anderseits ist aber daran festzuhalten, dass nach ausdrück-
licher Vorschrift des Gesetzes ein «Verhalten » (im fran-
zösischen Text noch stärker: «agissements », italienisch
« contegno ») des Steuerpflichtigen gefordert wird. Es
müssen also besondere Vorkehrungen vorliegen, die den
Abgabebezug gefährden. Dagegen darf die SichersteIlung
dann nicht angeordnet werden, wenn die Zweifel in die
spätere Beitreibbarkeit der Steuer nicht im Verhalten des
Pflichtigen, sondern in seinen wirtschaftlichen Verhält-
nissen an sich begründet sind. Die SichersteIlungsverfü-
gung nach Art. 139 KrisAB ist vorgesehen für Tatbe-
stände, die den ArrestgrÜllden des Art. 271 SchKG nach-
gebildet sind.
2. -
Ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das die Steuer-
gefährdung bewirken würde, ist im vorliegenden Falle
nicht nachgewiesen worden. Es wird lediglich geltend
gemacht, es stehe zu befürchten, dass der Pflichtige, der
nicht über wesentliches Vermögen verfügt und sein Ein-
Registersachen. No 51.
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kommen bisher für die laufenden persönlichen Bedürfnisse
und die Einrichtung seines Geschäftsbetriebes aufbraucht,
nicht in der Lage sein werde, die von ihm geforderten
Nachsteuern zu bezahlen. Die von den Behörden befürch-
tete Gefährdung des Steuerbezuges ergäbe sich danach
aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflich-
tigen an sich, nicht aus einem Verhalten, wie es nach Art.
139 zur Rechtfertigung einer SichersteIlungsverfügung
gefordert wird. Darin, dass der Pflichtige die Unfallent-
schädigung voraussichtlich aufbrauchen wird, kann ein
solches Verhalten nicht erblickt werden. Es handelt sich
dabei um deren bestimmungsgemässe Verwendung, nicht
um ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (Gefähr-
dungshandlung im Sinne des Gesetzes).
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
51. Urteil der I. Zivilabteilungvcm 6. Juli 1938
i. S. Bama G.m.b.lI. und Garag A -G.
gegen Eidgenössisches Amt für das II::.ndelsregister.
H an dei s r e gis t er.
Abt r e tun g
von S t a m man _
t eil e n einer G e sei I s c h a f t mit b e s ehr ä n k t e r
Haftung.
1. Die Abtretung muss gemäss Art. 781 Ziff. 4 u. 5 und Art. 973
OR im Handelsregister ein g e t rag e n werden. Erw. 1.
2. ~ie Abtretung erfordert jedenfalls immer dann, wenn sie eine
Änderung von Anteilbeträgen nach sich zieht, gemäss Art. 776
Ziff. 3 OR eine R e vi s ion der Ge seil s e h a f t s _
s tat u t e n und ist als solehe im Handelsregister einzu-
tragen. Erw. 2.
3. Die Zustimmung zur Abtretung (Art. 791 Abs. 2) und die
Statutenänderung (Art. 784) können in der Gen e r a 1 v .0 r .
s amm I ung miteinander ver b un d .on werden. Erw.2c
i. f.
AB 64 I -
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