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64_I_284

BGE 64 I 284

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- lind Disziplinarrechtspflege.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAUREQHTSPFLEGE

JURIDICTtON ADllINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

50. Urteil vom aa. September 1938

i. S. O. B. gegen Bern, kantonale Xrisenabgabeverwaltung.

Kr i sen a b gab e. -

Die Sicherstellung (Art. 139 KrisAB)

darf verfügt werden, wenn die Beitreibbarkeit der Stener als

gefährdet erscheint zufolge des Verhaltens des Steuerpflich-

tigen, nicht schon dann, wenn sich die Zweifel in die spätere

Beitreibbarkeit aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des

Steuerpflichtigen an sich ergeben.

A. -

Der Rekurrent erlitt in Bern einen Tramunfall und

nahm für dessen Folgen die Einwohnergemeinde Bern als

Unternehmerin der städtischen Strassenbahn in Anspruch.

Das zur Beurteilung der Schadenersatzforderung bestellte

Schiedsgericht sprach ihm Fr. 17,648.50 zu.

Auf Grund der Feststellung, dass eine im schiedsgericht-

lichen Verfahren eingeholte Expertise für die Jahre 1933,

1934 und 1935 zu wesentlich höhern Einkommensbeträgen

kam, als der Bemessung der eidgenössischen Krisenabgabe

zugrundegelegt worden waren, hat die Krisenabgabever-

waltung des Kantons Bern dem Rekurrenten durch Ver-

fügung vom 18. Mai 1938 Nach- und Strafsteuern für die

I. und H. Steuerperiode im Gesamtbetrage von Fr. 2803.50

Bundesrechtliche Abgaben. No 50.

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auferlegt. Gleichzeitig hat sie eine SichersteIlung gamäss

Art. 139 KrisAB im Betrage von Fr. 3000.- verfügt und

in das Guthaben des Rekurrenten bei der städtischen

Strassenbahn vollziehen lassen.

(Für kantonale und

Gemeindesteuern werden Nachforderungen im Betrage von

Fr. 49,402.85 gestellt.)

B. -

Gegen die SichersteIlungsverfügung für die Krisen-

abgabe erhebt der Rekurrent innert nützlicher Frist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, die

Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten folge. Er habe

nichts begangen, was als Gefährdung der Steuerforderung

angesehen werden könne. Er habe allerdings das Ansinnen

der Krisenabgabeverwaltung abgelehnt, von seinem Gut-

haben bei der Strassenbahn Fr. 3000.- stehen zu lassen,

und die Nachsteuerforderung bestritten. Beides sei sein

gutes Recht gewesen und könne nicht als Gefährdungs-

handlung im Sinne von Art. 139, Abs. I KrisAB gelten.

Die Nachsteuerberechnung sei auf Grund unzuverlässiger

Materialien aufgestellt worden und übersetzt, die For-

derung von Strafsteuern im vierfachen Betrage nach der

Sachlage nicht gerechtfertigt.

Die kantonale Krisenabgabeverwaltung und die eidge-

nössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der

Beschwerde. Die Krisenabgabeverwaltung erklärt, es sei

zu befürchten, dass in dem Zeitpunkt, wo die gegen die

Nachsteuerfestsetzung erhobene Beschwerde beurteilt wird,

die Entschädigung der Strassenbahn, das einzige nachweis-

bare Vermögen des Beschwerdeführers, verschwunden und

dem Fiskus entzogen sein werde. Die Steuerforderung sei

deshalb gefährdet.

Nach der eidgenössischen Steuerverwaltung wäre eine

Gefährdung anzunehmen, wenn die Möglichkeit der Ein-

treibung der Abgabeforderung ohne Erlass einer Sicher-

steIlungsverfügung zweifelhaft ist.

Ein schuldhaftes

Verhalten des Steuerpflichtigen sei nicht gefordert.

Der Rekurrent B. verfüge nicht über wesentliches Ver-

mögen. Die Ergebnisse seines Geschäftsbetriebes würden

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Verwalt.ungs- und Diszipl inarrechtspflegc.

vorweg aufgebraucht. Die Nachsteueransprüche von Bund,

Kanton und Gemeinde müssten bei diesen Verhältnissen

zu einer bedeutenden Überschuldung führen, selbst wenn

die Forderungen noch eine Herabsetzung erfahren sollten.

Es bestehe daher die Gefahr, dass die Steuerforderungen

ohne rechtzeitige Sicherung nicht bezahlt würden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt

in Erwägung :

1. -

Nach Art. 139, Abs. 1 KrisAB kann die Sicher-

steIlung vom Steuerpflichtigen, der in der Schweiz seinen

Wohnsitz hat, verlangt werden, wenn eine Abgabefor-

derung, inbegriffen Nach- und Strafforderungen (Art. 159),

als durch sein Verhalten gefährdet erscheint. Die Praxis

ist stets davon ausgegangen, dass nicht ein Verhalten

gefordert wird, das von der Absicht der Steuerflucht

diktiert ist; auf das Motiv für die betreffenden Handlungen

kommt es also nicht an. Es genügt, dass durch sie objektiv

eine Steuergefährdung bewirkt wird (VSA 2 (1921), S. 213).

Anderseits ist aber daran festzuhalten, dass nach ausdrück-

licher Vorschrift des Gesetzes ein «Verhalten » (im fran-

zösischen Text noch stärker: «agissements », italienisch

« contegno ») des Steuerpflichtigen gefordert wird. Es

müssen also besondere Vorkehrungen vorliegen, die den

Abgabebezug gefährden. Dagegen darf die SichersteIlung

dann nicht angeordnet werden, wenn die Zweifel in die

spätere Beitreibbarkeit der Steuer nicht im Verhalten des

Pflichtigen, sondern in seinen wirtschaftlichen Verhält-

nissen an sich begründet sind. Die SichersteIlungsverfü-

gung nach Art. 139 KrisAB ist vorgesehen für Tatbe-

stände, die den ArrestgrÜllden des Art. 271 SchKG nach-

gebildet sind.

2. -

Ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das die Steuer-

gefährdung bewirken würde, ist im vorliegenden Falle

nicht nachgewiesen worden. Es wird lediglich geltend

gemacht, es stehe zu befürchten, dass der Pflichtige, der

nicht über wesentliches Vermögen verfügt und sein Ein-

Registersachen. No 51.

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kommen bisher für die laufenden persönlichen Bedürfnisse

und die Einrichtung seines Geschäftsbetriebes aufbraucht,

nicht in der Lage sein werde, die von ihm geforderten

Nachsteuern zu bezahlen. Die von den Behörden befürch-

tete Gefährdung des Steuerbezuges ergäbe sich danach

aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflich-

tigen an sich, nicht aus einem Verhalten, wie es nach Art.

139 zur Rechtfertigung einer SichersteIlungsverfügung

gefordert wird. Darin, dass der Pflichtige die Unfallent-

schädigung voraussichtlich aufbrauchen wird, kann ein

solches Verhalten nicht erblickt werden. Es handelt sich

dabei um deren bestimmungsgemässe Verwendung, nicht

um ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (Gefähr-

dungshandlung im Sinne des Gesetzes).

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

51. Urteil der I. Zivilabteilungvcm 6. Juli 1938

i. S. Bama G.m.b.lI. und Garag A -G.

gegen Eidgenössisches Amt für das II::.ndelsregister.

H an dei s r e gis t er.

Abt r e tun g

von S t a m man _

t eil e n einer G e sei I s c h a f t mit b e s ehr ä n k t e r

Haftung.

1. Die Abtretung muss gemäss Art. 781 Ziff. 4 u. 5 und Art. 973

OR im Handelsregister ein g e t rag e n werden. Erw. 1.

2. ~ie Abtretung erfordert jedenfalls immer dann, wenn sie eine

Änderung von Anteilbeträgen nach sich zieht, gemäss Art. 776

Ziff. 3 OR eine R e vi s ion der Ge seil s e h a f t s _

s tat u t e n und ist als solehe im Handelsregister einzu-

tragen. Erw. 2.

3. Die Zustimmung zur Abtretung (Art. 791 Abs. 2) und die

Statutenänderung (Art. 784) können in der Gen e r a 1 v .0 r .

s amm I ung miteinander ver b un d .on werden. Erw.2c

i. f.

AB 64 I -

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