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Verwalt.ungs. und Diszipl inarrechtspfiege.
vorweg aufgebl'aucht. Die Nachsteueransprüche von Bund,
Kanton und Gemeinde müssten bei diesen Verhältnissen
zu einer bedeutenden Überschuldung führen, selbst wenn
die Forderungen noch eine Herabsetzung erfahren sollten.
Es bestehe daher die Gefahr, dass die Steuerforderungen
ohne rechtzeitige Sicherung nicht bezahlt würden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt
in Erwägung:
L -
Nach Art. 139, Abs. 1 KrisAB kann die Sicher-
stellung vom Steuerpflichtigen, der in der Schweiz seinen
Wohnsitz hat, verlangt werden, wenn eine Abgabefor-
derung, inbegriffen Nach- und Strafforderungen (Art. 159),
als durch sein Verhalten gefährdet erscheint. Die Praxis
ist stets davon ausgegangen, dass nicht ein Verhalten
gefordert wird, das von der Absicht der Steuerflucht
diktiert ist; auf das Motiv für die betreffenden Handlungen
kommt es also nicht an. Es genügt, dass durch sie objektiv
eine Steuergefährdung bewirkt wird (VSA 2 (1921), S. 213).
Anderseits ist aber daran festzuhalten, dass nach ausdrück-
licher Vorschrift des Gesetzes ein «Verhalten » (im fran-
zösischen Text noch stärker : «agissements», italienisch
« contegno ») des Steuerpflichtigen gefordert wird. Es
müssen also besondere Vorkehrungen vorliegen, die den
Abgabebezug gefährden. Dagegen darf die Sicherstellung
dann nicht angeordnet werden, wenn die Zweifel in die
spätere Beitreibbarkeit der Steuer nicht im Verhalten des
Pflichtigen, sondern in seinen wirtschaftlichen Verhält-
nissen an sich begründet sind. Die Sicherstellungsverfü-
gung nach Art. 139 KrisAB ist vorgesehen für Tatbe-
stände, die den ArrestgrÜllden des Art. 271 SchKG nach-
gebildet sind.
2. -
Ein Verhalten des Steuerpflichtigen, das die Steuer-
gefährdung bewirken würde, ist im vorliegenden Falle
nicht nachgewiesen worden. Es wird lediglich geltend
gemacht, es stehe zu befürchten, dass der Pflichtige, der
nicht über wesentliches Vermögen verfügt und sein Ein-
Registersachen. N° 51.
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kommen bisher für die laufenden persönlichen Bedürfnisse
und die Einrichtung seines Geschäftsbetriebes aufbraucht,
nicht in der Lage sein werde, die von ihm geforderten
Nachsteuern zu bezahlen. Die von den Behörden befürch-
tete Gefährdung des Steuerbezuges ergäbe sich danach
aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflich-
tigen an sich, nicht aus einem Verhalten, wie es nach Art.
139 zur Rechtfertigung einer Sicherstellungsverfügung
gefordert wird. Darin, dass der Pflichtige die Unfallent-
schädigung voraussichtlich aufbrauchen wird, kann ein
solches Verhalten nicht erblickt werden. Es handelt sich
dabei um deren bestimmungsgemässe Verwendung, nicht
um ein Beiseiteschaffen von Vermögens werten (Gefähr-
dungshandlung im Sinne des Gesetzes).
n. REGISTERSACHEN
REGISTRES
51. Urteil der I. Zivilabteilungvcm 6. Juli 1938
i. S. Bama G.m.b.lI. und Garag A-G.
gegen Eidgenössisches Amt für das Il:.ndelsregister.
H an dei s r e gis t er.
Abt r e tun g
von S t a m man -
t eil e n einer G e seil s c h a f t mit b e s ehr ä n k t e r
Haftung.
1. Die Abtretung muss gemäss Art. 781 Ziff. 4 u. 5 und Art. 973
OR im Handelsregister ein g e t rag e n werden. Erw. L
2. Die Abtretung erfordert jedenfalls immer dann, wenn sie eine
Änderung von Anteilbeträgen nach sich zieht, gemäss Art. 776
Ziff. 3 OR eine R e v i s ion der G e seil s .0 h a f t s -
s tat u t e n
und ist als solche im Handelsregister einzu-
tragen. Erw. 2.
3. Die Zustimmung zur Abtretung (Art. 791 Abs. 2) und die
Statutenänderung (Art. 784) können in der Gen e r al ver-
8 amm I un g miteinander ver bund en werden. Erw.20
i. f.
AS 64 I -
1938
19
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Verwaltunga. und Disziplinarrechtspflege.
A. -
Laut;Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamts-
blatt vom 8. Oktober 1937 wurde am 5. Oktober 1937 in
Basel die Bama G.m.b.H. ins Handelsregister eingetragen.
Ihr Stammkapital beträgt Fr. 20,000.- und ist voll einbe-
zahlt. Mitglieder sind nach dem Register zwei Basler
Aktiengesellschaften, die Garag A.-G. mit einer Stamm-
einlage von Fr. 15,000.- und die Beteva A.-G. mit einer
solchen von Fr. 5000.-.
Am 21. Oktober 1937 trat die Beteva A.-G. ihren Gesell-
schaftsanteil durch notariell verurkundeten Vertrag der
Garag A.-G. ab. Die Abtretung wurde in das Anteilbuch
der Gesellschaft und am 1. April 1938 in das Handels-
register eingetragen, mit dem Vermerk, dass die Garag
A.-G. nun einzige Gesellschafterin sei und dass ihre Stamm-
einlage Fr. 20,000.- betrage.
B. -
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
beanstandete die Eintragung und verweigerte ihre Ver-
öffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt. Das Amt
machte gestützt auf Art. 776 Ziff. 3 und 781 Ziff. 5 rev. OR,
sowie gestützt auf das Kreisschreiben des eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes vom 20. August 1937
an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Handels-
register zur Einführung der Handelsregisterverordnung
(Ziff. 25 Abs. 3) geltend, dass die Übertragung eines
Stammanteils eine Änderung der Gesellschaftsstatuten
erfordere, die als solche im Handelsregister einzutragen
sei.
O. -
Gegen diese Verfügung haben die Bama G.m.b.H.
und die Garag A.-G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Eintragung sei zu
genehmigen.
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister hat in
seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde bean-
tragt.
Registersachen. No 51.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es erhebt sich in erster Linie die Frage, ob die
Abtretung eines Stammanteils einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung überhaupt der Eintragung im Han-
delsregister fähig ist. Trifft das nicht zu, so ist die Be-
schwerde ohne weiteres abzuweisen, obwohl das beschwer-
debeklagte Amt die Eintragung nicht aus diesem Grunde
beanstandet hat, sondern in seiner Verfügung stillschwei-
gend und in der Vernehmlassung zur Beschwerde aus-
drücklich davon ausgeht, dass die Abtretung, wenn auch
in anderer Form, im Handelsregister eingetragen werden
könne und sogar eingetragen werden müsse. Es handelt
sich dabei um eine Rechtsfrage eidgenössischen Rechtes,
welches das Verwaltungsgericht von Amtes wegen anzu-
wenden hat.
a) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind
nach Art. 781 Ziff. 4 rev. OR der Name, der Wohnort und
die Staatsangehörigkeit jedes Gesellschafters, für juristi-
sche Personen und Handelsgesellschaften die Firma und
der Sitz, nach Ziff. 5 die Höhe des Stammkapitals und der
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter im Handels-
register einzutragen. Erfährt eine im Register eingetra-
gene Tatsache eine .Änderung, so muss gemäss der allge-
meinen Vorschrift des Art. 937 auch diese Änderung ein-
getragen werden.
Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung können an einen Mitgesellschafter oder an einen
Dritten übertragen werden (Art. 796); die Übertragung
des Anteils kann ganz oder nur für einen Teil erfolgen
(Art. 795).
Mit jeder Übertragung wird also eine im
Register eingetragene Tatsache geändert, selen es die
Namen der Gesellschafter, sei es die Höhe ihrer Stamman-
teile, sei es beides zusammen. Das verhält sich auch im
vorliegenden Falle so, indem die Beteva A.-G. durch die
Abtretung ihres Stammanteils an die Garag A.-G. als
Gesellschafterin ausgeschieden ist und der Anteil der
290
"erwalt.lIl1gs_ lmd Disziplinan-echtspflege.
Garag A.-G. ~ich von Fr. 15,000.- auf Fr. 20;000.-
erhöht hat. Die Abtretung kann und muss somit gemäss
Art. 781 Ziff. 4 u. 5 in Verbindung mit Art. 937 im Han-
delsregister eingetragen werden.
b) Gegen die Eintragspflicht scheinen Art. 790 Abs. 2
u. 3 OR zu sprechen. Nach diesen Bestimmungen ist zu
Beginn jedes Kalenderjahres dem Handelsregisteramt eine
von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Namen
der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen einzureichen
oder die Mitteilung zu machen, dass seit der Einreichung
der letzten Liste keine Änderung vorgekommen sei; die
Listen sind öffentlich, was nach Art. 9 HRegV bedeutet,
dass jedermann gegen Entrichtung der Gebühr sie ein-
sehen oder Auskünfte und Auszüge daraus verlangen kann.
Angesichts dieser öffentlichen Listen mag man sich fragen,
welchen Wert es habe, die Änderungen der Namen und
Anteile der Gesellschafter auch noch im Handelsregister
einzutragen.
Allein die Frage hätte nur dann ihre Berechtigung, wenn
das Gesetz sich schon bei der Gründung der Gesellschaft
mit solchen Listen begnügen und die Eintragung der Na-
men und Anteile der Gesellschafter nicht verlangen würde.
Dann wäre bei später eintretenden Änderungen die Vor-
schrift des Art. 937, die ja ausschliesslich für eingetragene
Tatsachen gilt, in Wirklichkeit auch gar nicht anwendbar.
So ist die Ordnung im deutschen und im bisherigen öster-
reichischen Recht : die Namen und Anteile der Gesell-
schafter figurieren von Anfang an lediglich in den zur
öffentlichen Einsicht aufliegenden Listen, und eine Ein-
tragung im Handelsregister findet überhaupt nicht statt
(§§ 8,10 u. 40 des deutschen, §§ 9 u. 26 des österreichischen
Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung). Im Gegensatz hiezu sieht das schweizerische
Recht in Art. 781 OR ausdrucklichvor, dass Namen und
AnteHe der Gesellschafter bei der Gründung in das Han-
delsregister einzutragen sind. Deshalb ist es nur folge-
richtig, dass gemäss der allgemeinen Bestimmung von
Registersachen. N° 51.
291
Art. 937 auch Anderungen dieser Namen und Anteile
eingetragen werden müssen, gleichgültig ob daneben noch
Listen vDrgeschrieben sind, aus denen diese Änderungen
ebenfalls hervorgehen.
Die Listen haben übrigens ihre hesondern Funktionen.
So geben sie Aufschluss über die auf die einzelnen Stamm-
anteile erfolgten Leistungen, welche aus dem Handels-
register nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 781 u. 790 OR);
ferner ermöglichen sie eine rasche Übersicht über die
Namen und Anteile der Gesellschafter, die vielleicht sonst
aus mehreren Bänden des Schweiz. Handelsamtsblattes
zusammengesucht werden müssten.' Anderseits machen
die Listen die Eintragung der Namen und Anteile der
Gesellschafter im Handelsregister nicht überflüssig. Denn
die Listen sind jährlich nur einmal einzureichen, sodass
im Verlaufe des neuen Jahres die seit Einreichung der
letzten Liste eingetretenen Änderungen daraus nicht
ersehen werden können. Hier tritt das Register in die
Lücke, das auch die neuen Änderungen fortlaufend aus"
weist.
e) Richtig ist, dass das Erfordernis des Registerein-
trages die Negotiabilität der Gesellschaftsanteile er-
schwert. Eine Erschwerung, und zwar eine noch stärkere,
liegt aber schon darin, dass der Abtretung eines Anteils
drei Vierteile sämtlicher Gesellschafter, die zugleich min-
destens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten, zu-
stimmen müssen (Art. 791 Abs. 2, Art. 795 u. 796 OR).
Wenn nach OR für die Abtretung von Stammanteilen
eine grössere Publizität gefordert wird als nach deutschem
und österreichischem Recht, so entspricht das denn auch
durchaus der Absicht unseres Gesetzgebers, die Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung mehr den Personen- als
den Kapitalgesellschaften anzugleichen. In Deutschland
und Österreich steht sie der Aktiengesellschaft näher, was
zur Folge hat, dass sie vielfach für zweifelhafte Unter-
nehmungen missbraucht wird.
Gerade das wollte der
schweizerische Gesetzgeber nach Möglichkeit vermeiden.
292
Verwaltungs. und Disziplinal'rechtspflege.
Darum verlegte er bei der Ausgestaltung des Gesellschafts-
verhältnisses das Schwergewicht auf das persönliche Ele-
ment, unterwarf.die Gesellschaft einer vermehrten Publizi-
tät und erschwerte bewusst den H:;tndel mit Stammanteilen
(vgL WIELAND, Handelsrecht, 11 S. 322; BOLLA, in
Repertorio di Giurisprudenza Patria, 1937, S. 55 f.;
V. E. SOHERER, in Sieben Vorträge über das neue 0&,
veranstaltet von der Basler Handelskammer, S. 100 u. 106;
GUHL, Das Recht der G.m.b.H. in der Schweiz, S. 26).
Die schweizerische Regelung stimmt insofern mit der
französischen überein, als auch diese verlangt, dass die
Namen der Gesellschafter sowohl bei der Gründung wie
bei spätem Änderungen veröffentlicht werden (Loi du
7 mars 1925, tendant a instituer des societes a responsa-
billte limitee, Art. 13, 14 et 17).
2. -
Steht demnach für die Abtretung von Stamm-
anteilen die Eintragspflicht an sich fest, so ist weiterhin
zu prüfen, ob die Abtretung eine Statutenänderung erfor-
dere und als solche in das Register einzutragen sei.
Das Erfordernis der Statutenänderung wird von den
Beschwerdeführern verneint, vom beschwerdebeklagten
Amt u. a. mit dem Hinweis auf das Kreisschreiben des eid-
genössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 20. Au-
gust 1937 bejaht. Dabei geht das Amt allerdings weniger
weit als das Kreisschreiben, das in jedem Falle eine sta-
tutenänderung verlangt, wo mit Bezug auf die Gesell-
schafter oder die Stammeinlagen eine Änderung eintritt.
Das Amt erachtet eine Statutenänderung nur als not-
wendig, wenn am Betrag der Stammeinlagen etwas geän-
dert wird, während es nicht auf diesem Erfordernis be-
harrt für den Fall eines biossen Gesellschafterwechsels,
d. h. für den Fall, dass ein Gesellschafter seinen ganzen
Anteil einem Dritten abtritt.
Auf diese Unterscheidung braucht jedoch nicht einge-
treten zu werden, da die Abtretung hier nicht nur eine
Änderung mit Bezug auf die Gesellschafter, sondern auch
mit Bezug auf den Betrag der Stammanteile zur Folge
Registersachen. N° 51.
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hat; der Stammanteil der Garag A.-G. erhöht sich von
Fr. 15,000.- auf Fr. 20,000.-.
a) Von der Übertragung der Gesellschaftsanteile ist in
Art. 791 u. 792 und dann auch in Art. 795 u. 796 die Rede.
Art. 791 behandelt die Abtretung eines Anteils, Art. 792
die Übertragung bei Erbgang und im ehelichen Güter-
recht, Art. 795 hat die Teilung und Art. 796 den Erwerb
eines Anteils durch einen Mitgesellschafter zum Gegen-
stand. In diesen Bestimmungen wird für die t'bertragung
weder allgemein noch für den Fall, dass sie eine Änderung
von Stammanteilbeträgen nach sich ziehe, ausdrücklich
eine Statutenrevision verlangt.
Das schliesst indessen
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Notwen-
digkeit einer Revision nicht ohne weiteres aus. Sie kann
sich auch aus einer andern Gesetzesstelle ergeben, in wel-
chem Falle es dann nicht unerlässlich war, bei den ange-
führten Bestimmungen nochmals ausdrücklich darauf hin-
zuweisen.
Nun schreibt Art. 776 Ziff. 3 OR vor, dass die Statuten
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Bestimmungen
u. a. über den Betrag der Stammeinlage jedes Gesell-
schafters enthalten müssen. Der Betrag der Stammein-
lagen gehört, was auch das Marginale der Bestimmung
anzeigt, zum gesetzlichen vergeschriebenen Inhalt der
Statuten. Daraus ergibt sich notwe~dig, dass der Betrag
der Stammeinlagen nicht ohne Statutenrevision geändert
werden kann. Jede Übertragung, durch welche der Betrag
von Stammanteilen berührt wird, erfordert also eine Sta-
tutenänderung. Denn der Sinn von Art. 776 ist selbst-
verständlich der, dass die Statuten die j ewe i I eng e I -
t end e n Bestimmungen über diese Gegenstände ent-
halten müssen. Es genügt daher nicht, wie die Beschwerde-
führer meinen, den Betrag der Stammanteile nur in den
GrÜlldungsstatuten aufzuführen.
b) Die gegenteilige Auslegung findet nicht etwa eine
Stütze in der Beziehung von Art. 791 Abs. 2 zu Art.
784 Abs. 2 OR. Die erste Bestimmung setzt für die Ab-
294
Verwaltungs. und Diszipl inarrechtspflege.
tretung eines Gesellschaftsanteils die Zustimmung von
drei Vierteilen sämtlicher Gesellschafter voraus, die zu-
• gleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals ver-
treten, und dieselbe Voraussetzung gilt zufolge Verwei-
sung auch für die Übertragung einer Anteilsquote (Art. 795)
und für den Erwerb eines Anteils oder einer Anteilsquote
durch einen l\fitgesellschafter (Art. 796). Die gleiche quali-
fizierte Mehrheit ist anderseits in Art. 784 Abs. 2 vorge-
schrieben für die Abänderung der Statuten, sofern diese
selbst nicht etwas anderes bestimmen. Hieraus könnte
man folgern, dass die Vorschrift des Art. 791 Abs. 2 nicht
nötig gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber für die Über-
tragung eines Gesellschaftsanteils eine Statutenänderung
hätte verlangen wollen; das Erfordernis der qualifizierten
Mehrheit hätte sich dann schon aus Art. 784 Aha. 2 er-
geben. Allein diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend.
Art. 784 Abs. 2 behält abweichende Statutenbestimmungen
vor, während Art. 791 Abs. 2 dies nicht tut, also zwingen-
den Rechtes ist, gleich wie sein Vorbild, Art. 22 des fran-
zösischen Gesetzes (vgl. PlOT, Des societes a responsabiliM
limiMe, S. 87). Der Gesetzgeber konnte es demnach keines-
falls einfach bei der Vorschrift des Art. 784 Abs. 2 bewendet
sein lassen, sondern er musste seinen Willen, dass hinsicht-
lich des qualifizierten Mehrs für die Übertragung von
Stammanteilen abweichende Statutenbestimmungen nicht
gelten sollen, irgendwo zum A.usdruck bringen. Er hätte
das in Form einer Ausnahmevorschrift bei Art. 784 Abs. 2
tun können, er konnte es aber auch in Art. 791 tun, indem
er hier, wie es geschehen ist, die Forderung des qualifi-
zierten Mehrs wiederholte und dabei im Gegensatz zu
Art. 784 Abs. 2 abweichende Statutenbestimmungennicht
vorbehielt.
c) Nach deutschem und österreichischem Recht erfor-
dert die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles, auch
wenn sie die AnteHsbeträge verändert, keine Statuten-
änderung (§§ 15 u. 16 des deutschen, §§ 52 u. 76 des
österreichischen Gesetzes), ebenso offenbar nicht nach dem
Registersachen. No 5l.
295
'französischen Gesetz, das in § 17 die der Publikation unter-
worfenen l\Iassnahmen aufführt und dabei den Gesell-
schafterwechsel n ~ ben der Statutenänderung erwähnt.
Das ist aber nicht massgebend für die schweizerische Ord-
nung, trotzdem sich das OR hinsichtlich der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung stark an die genannten auslän-
dischen Rechte anlehnt. Unser Gesetzgeber hat das Insti-
tut nichtsdestoweniger zu einer selbständigen Schöpfung
ausgestaltet, die in erster Linie aus sich selber verstanden
werden muss. Die ausländischen Rechte können nur er-
gänzungsweise zur Auslegung herangezogen werden, wofür
nach dem Gesagten in der vorwürfigen Frage kein Raum
bleibt.
Es ist auch bereits auf die allgemeine Tendenz unseres
Gesetzgebers hingewiesen worden, den Handel mit Anteilen
von Gesellschaften mit beschränkter Haftung eher zu
erschweren. Dass die Statutenänderung eine solche Er-
schwerung mit sich bringt, spricht daher ebenfalls nicht
gegen dieses Erfordernis. Abgesehen hievon verlangt das
Gesetz schon für das Abtretungsgeschäft als solches die
Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Gesellschaf-
ter (Art. 791 Abs. 2) sowie die öffentliche Beurkundung
(Art. 791 Abs. 4), und die gleiche Mehrheit und die gleiche
Rechtsform, ersteres jedenfalls soweit, als die Statuten
selbst nicht etwas anderes bestimmen, sind auch für die
Statutenänderung erforderlich (Art. 784 Abs. 1 u. 2). Die
bei den Verfahren werden sich daher in der Praxis leicht
miteinander verbinden lassen: in der nämlichen Gesell-
schafterversammlung kann die nämliche qualifizierte
Mehrheit einerseits der Abtretung zustimmen, anderseits
die Statutenänderung beschliessen, und Abtretung und
Statutenänderung können, sofern der Zessionar zugegen
ist, miteinander öffentlich verurkundet werden.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.