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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
III. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRffiUTIONS CANTONALES
52. 'tJrteU vom 27. Oktober 1938
i. S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Luzern, Regierungsrat.
Beim Erwerb von Liegenschaften zu militärischen Zwecken ist die
Eidgenossenschaft von der Entrichtung kantonaler Hand-
änderungssteuern befreit. (Art. 164, Abs. 2 MO).
A. ~ Im Kanton Luzern ist, nach dem Gesetz vom
30. November 1897, beim Übergang von Liegenschaften
durch Kauf, Tausch oder Schenkung eine « Handänderungs-
gebühr » von der Kauf- oder Schatzungssumme zu ent-
richten (§ 1). Sie beträgt % % zu Gunsten der Einwohner-
gemeinde und des Staates. Die Gemeinden können für
ihre Gemeindekasse ein weiteres halbes Prozent beziehen
(§ 2). Den Gemeinden ist es freigestellt, ihren Anteil an
der Gebühr in laufender Rechnung zu verwenden, oder
für bestimmte Zwecke zurückzulegen (§ 3). Die Gebühr
ist vom Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen jedoch
unter solidarischer Haftbarkeit zu zahlen (§ 8).
B. -
Durch Kaufverträge vom 20. August und 22. Ok-
tober 1937 erwarb die eidgenössische Kriegsmaterialver-
waltung zwei Landparzellen in der Gemeinde Menznau
(Luzern) zu militärischen Zwecken. Sie bestritt dabei,
unter Berufung auf Art. 164 MO, die Pflicht zur Entrich-
tung der luzernischen Handänderungsgebühr, wurde aber
verhalten, den auf sie als Käufer entfallenden Anteil an
der Gebühr (je die Hälfte von Fr. 13.~ und Fr. 21.~) zu
tragen. Rekurse gegen die Steuerauflage wurden vom
Regierungsrat des Kantons Luzern abgewiesen (Ent-
scheide vom 13. Juni 1938). Der Regierungsrat geht
davon aus, dass nach der allgemeinen Ordnung, die in den
Befreiung VOll kant<>nalen Abgaben. No 52.
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Gesetzen von 1851 und 1934 über die politischen und poli-
zeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft
(Art. 7, resp. 10) niedergelegt ist, den Kantonen nur die
Belegung des Bundesvermögens mit direkten Steuern ver-
boten wird und Handänderungsgebühren, als indirekte
Steuern, vom Bunde stets zu entrichten waren. Es frage
sich aber, ob Art. 164, Abs. 2 der MO von 1907, in welchem
Art. 222 der MO von 1874 inhaltlich übernommen worden
sei, weitergehe. Die Botschaft zur MO von 1874 äussere
sich zu Art. 222 nicht. Daraus lasse sich schliessen, dass
schon damals nur die Absicht bestanden habe, geltendes
Recht zu übernehmen und die Steuerfreiheit des Bundes,
wie sie nach Art. 7 GarG von 1851 umschrieben war, aus-
drücklich auch für militärisches Eigentum des Bundes
festzulegen. « Denn hätte ein Novum, eine über Art. 7
des Garantiegesetzes 1851 hinausgehende Steuerfreiheit
des Bundes geschaffen werden wollen, so wäre dies wohl
in der sonst sehr eingehenden Botschaft zur MO 1874
begründet, zum wenigsten aber erwähnt worden ». Aber
auch wenn man grundsätzlich unter dem Ausdrucke
« keinerlei Steuern» in Art. 164, Abs. 2 MO, indirekte
Steuern mit verstehen wollte, fehle es an einer Belastung
zu Ihilitärischen Zwecken bestimmten Bundeseigentums,
weil Objekt der Handänderungsgebühr, als einer Rechts-
verkehrssteuer, das auf Eigentumsübertragung gerichtete
Rechtsgeschäft sei und die Gebühr vor der Übertragung
des Grundstückes auf den Käufer entrichtet werden
müsse. Rechtsgeschäfte, bei denen der Bund als Vertrags-
partei beteiligt ist, seien mangels einer entsprechenden
ausdrücklichen Gesetzesvorschrift nicht steuerfrei.
O. -
Mit zwei Klageschriften vom 23. Juli 1938 leitet
die Schweizerische Eidgenossenschaft den direkten ver-
waltungsrechtlichen Prozess nach Art. 18, lit. a VDG
gegen den Kanton Luzern ein mit dem Rechtsbegehren,
es sei festzustellen, dass die Klägerin von der Bezahlung
von Handänderungsgebühren für die beiden laut Kauf-
verträgen vom 20. August und 22. Oktober 1937 für
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Verwaltungs- und Disziplinarrrechtspflege.
militärische Zwecke erworbenen Grundstücke befreit sei,
lUld es seien demgemäss die Rekursentscheide des Regie-
rungsrates des Kantons Luzern vom 13 .• Juni 1938 aufzu-
heben, unter Kostenfolge. Aus Art. 164, Abs. 2 gehe klar
hervor, dass die Steuerbefreiung des Bundes in Militär-
sachen weitergehe als diejenige des Garantiegesetzes und
jede Steuerbelastung ausschliesse. Die vollständige Be-
freiung der Anlagen und Einrichtungen für die Landes-
verteidigung sei sachlich gerechtfertigt. Auch aus dem
Wesen der konkreten Steuer lasse sich nichts Gegenteiliges
ableiten.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Ab-
weisung der Klage. Es liege keineswegs auf der Hand,
dass die MO von 1874 die Steuerfreiheit des Bundes über
den Rahmen von Art. 7, Abs. 2 des Garantiegesetzes habe
ausdehnen wollen. Indirekte und Rechtsverkehrssteuern
seien damals noch beinahe unbekannt oder wenigstens so
unbedeutend gewesen, dass sich die Annahme rechtfer-
tige, man habe unter « Steuern » nur direkte Abgaben
verstanden. Art. 164 MO verbiete nur die Belastung des
zu militärischen Zwecken bestimmten Eigentums des
Bundes, nicht die Besteuerung eines Rechtsgeschäftes, das
zum Erwerb solchen Eigentums führt.
•
Die Klage wurde geschützt und die Befreiung des Bun-
des von den geforderten Handänderungsgebühren festge-
stellt
in Et'wägung :
1. ~ Die Bundesgesetzgebung ordnet allgemein die
Befreiung des Bundesvermögens (<< alle unter der Ver-
waltung des Bundes stehenden Fonds und diejenigen
Liegenschaften, Anstalten und Materialien, die unmittel-
bar für Bundeszwecke bestimmt sind ») von der Belastung
mit dir e k t e n Steuern in den Kantonen an (Art. 7
GarG von 1851 und Art. 10 GarG von 1934).
Daneben wird in Spezialgesetzen die Befreiung beson-
ders geregelt für einzelne Institutionen des Bundes und
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 52.
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im Hinblick auf besondere Tatbestände. Es ist ohne wei-
teres ersichtlich, dass diese Ordnungen nicht die Bedeutung
einer Bestätigung jener allgemeinen Befreiungsklausei
haben können, sondern dass es sich dabei um Abweichun-
gen von ihr, meist um die Ausdehnung, z. T. aber auch um
Einschränkungen (vgl. BGE 29 I S. 327 f.) handelt. So
sind z. B. die Bundesbahnen grundsätzlich, d. h. abgesehen
von Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum
Bahnbetrieb haben (vgl. BGE 60 I S. 150 f.), von jeder
Besteuerung durch Kantone und Gemeinden ausgenom-
men, also nicht nur von direkten Steuern (BahnG Art. 3,
Abs. 1). Ähnlich die Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt (KUVG Art. 51, 1); diese geniesst sodann Gebüh-
renfreiheit für Urkunden, die umittelbar für den Anstalts-
betrieb ausgestellt werden (KUVG Art. 53, Abs. 2;
BGE 61 I 155 f.). Dasselbe gilt für die Schweizerische
Nationalbank (Natbankges. Art. 12). Die eidgenössische
Postverwaltung ist von jeder Stempelsteuer befreit auf
Scheinen, Rechnungen, Schecks und Urkunden aller Art,
die im Postverkehr von der Postverwaltung oder den Post-
benützern ausgestellt werden (PVG Art. 8).
Eine spezielle Regelung, neben derjenigen des Garantie-
gesetzes, enthält auch Art. 164, Abs. 2 MO. Danach
dürfen Militäranstalten oder Militärwerkstätten, sowie zu
militärischen Zwecken bestimmtes Eigentum des Bundes
mit keinerlei kantonalen oder Gemeinde-Steuern belastet
werden. Es wird demnach nicht allein die Befreiung auf
gewisse indirekte Steuern ausgedehnt, sondern die voll-
ständige Ausnahme von jeglicher Besteuerung schlechtweg
angeordnet: es darf in Kantonen und Gemeinden « kei-
nerlei » Belastung stattfinden, d. h. keine Steuer irgend-
welcher Art erhoben werden. Die Befreiung ist sodann
nicht beschränkt auf militärischen Zwecken dienende,
ihnen gewidmete Einrichtungen, Militär-Anstalten im
Sinne der Verwaltungsrechtslehre, sondern sie gilt auch
für das Eigentum des Bundes, das zu militärischen Zwecken
«(bestimmt » ist, für das also eine Verwendung zu militä-
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Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
rischen Zwecken bloss beabsichtigt wird. Nach der For-
mulierung der Bestimmung wird die absolute Befreiung
der Einrichtungen des Bundes für militärische Zwecke
angeordnet; dann können die Handänderungssteuern, die
die Kantone und Gemeinden bei Übertragung des Eigen-
tums an Grundstücken erheben, davon nicht ausgeschlos-
sen sein. Als Voraussetzung für die Befreiung genügt die
Bestimmung des zu erwerbenden Grundstückes für mili-
tärische Zwecke.
Diese Zweckbestimmung kann aber
erfolgen, bevor das Grundstück erworben ist. Der Anord-
nung in Art. 164, Abs. 2 MO liegt der Gedanke zu Grunde,
dass die Landesverteidigung gemeinsame Aufgabe des
Bundes und der Kantone ist und eine fiskalische Belastung
irgendwelcher Art der Aufwendungen und Einrichtungen
des Bundes für militärische Zwecke sich damit nicht ver-
trägt (vgl. dazu die übrigen Befreiungen von Steuern und
Gebühren in Art. 164 zu Gunsten des Bundes und die-
jenigen in Art. 165 zu Gunsten von Privaten).
2. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzem bestreitet
nicht, dass die beiden Grundstücke, um die es sich handelt,
zu militärischen Zwecken erworben wurden. Er anerkennt
auch, dass es sich bei der luzernischen « Handänderungs-
gebühr » um eine Steuer handelt und nach den unter
Fakt. A hievor wiedergegebenen Bestimmungen des kan-
tonalen Gesetzes kann hierüber kein Zweifel sein. Seine
Auffassung, die MO von 1874 habe die Steuerbefreiung
des Bundes in Militärsachen nicht über Art. 7 des (alten)
Garantiegesetzes
ausdehnen,
indirekte,
insbesonders
Rechtsverkehrssteuem nicht einbeziehen wollen, ist un-
vereinbar mit dem Wortlaut der Bestimmung, für den mit
aller Klarheit, offensichtlich bewusst, die vom Garantie-
gesetz abweichende Formulierung gewählt wurde, dass
(I keinerlei» Belastung zulässig sei. Es mag allerdings
dahingestellt bleiben, ob man bei einschränkender Inter-
pretation von Art. 222, Abs. 2 der MO von 1874 nicht
vielleicht trotz dieser Formulierung kantonale Hand-
änderungssteuem auf dem Eigentumserwerb des Bundes
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 52.
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zu militärischen Zwecken unter gewissen Voraussetzungen
deshalb hätte durchgehen lassen können, weil jenes Ge-
setz die Befreiung nur anordnete zu Gunsten von Militär-
anstalten und Militärwerkstätten, und damit die Frage
wenigstens offen liess, wie es sich verhält bei Liegen-
schaftserwerb für erst zu errichtende Militäranstalten und
für andere militärische Zwecke. Auf jeden Fall ist diese
Unbestimmtheit der frühern Regelung behoben worden
durch Art. 164 der MO von 1907, der in einem Zusatz
zum übernommenen Wortlaut auf die militärische Zweck-
bestimmung abstellt und damit eine Beschränkung der
Befreiung auf Investitionen in bestehenden militärischen
Anstalten und Werkstätten nicht mehr zulässt.
Daraus dass in den Materialien zu den Gesetzen von
1874 und 1907 nichts über die Tragweite dieser Ausnahme
von der kantonalen Gesetzgebung gesagt wurde, kann
nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Die Botschaft
von 1874 befasste sich mit Einzelheiten nicht, besonders
wurde darin davon abgesehen, eine fortlaufende Erläu-
terung zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu
geben (BB!. 1874 II S. 1). Ebenso wurden bei der J\filitär-
organisation von 1907 solche Ergänzungen und Verbes-
serungen des Textes, wie die, um die es sich hier handelt,
in der Botschaft nicht besonders erwähnt.
Auch davon, dass die Handänderungssteuem wegen
ihrer Geringfügigkeit von der Beschränkung der kanto-
nalen Gesetzgebung durch die Militärorganisation nicht
erfasst würden, kann nicht die Rede sein. Schon im Jahre
1874 erhoben einzelne Kantone Handänderungssteuem,
die nicht zu übersehen waren, so Waadt, Neuenburg und
Genf zu Sätzen von 3-4 % (vgl. SOHANZ, Die Steuem der
Schweiz, Band I, S. 160 f., Bd. IV S. 93, 179 u. 228). In
Luzem wurde die Handänderungssteuer vor Erlass der
Militärorganisation von 1907 eingeführt. Wenn bei diesen
Verhältnissen in den Materialien zu den Gesetzen von 1874
und 1907 keine näheren Ausführungen enthalten sind, so
liegt, abgesf'hen von dem bereits Gesagten, der Grund wohl
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Verwaltungs. und Disziplinarrrechtspflege.
eher darin, dass; die vollständige Befreiung des Militär-
wesens des Bundes von jeder kantonalen Besteuerung,
inbegriffen die. Handänderungssteuern, von jeher als
selbstverständlich und keiner Erläuterung bedürftig ge-
golten hat.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUßLIC
I. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
53. Sentenza. 14 ottobre 1938
nella causa Schmid contro Cantone 'l'icino.
Soggiace all'arl. 46 cp. 2 CF la cosiddetta « tassa di soggiorno
cantonale » istituita coi decreti legislativi 15 gennaio 1935
e 30 giugno 1936 da! Gran Consiglio deI Cantone Ticino ?
A. -
Con decreto legislativo 15 gennaio 1935 il Gran
Consigliodel Canton Tieino istituiva una tassa di soggiorno
cantonale. Secondo l'art. 1, essa e destinata a promuovere
l'industria turistica deI Cantone. In virtu dell'art. 2 sono
tenuti al pagamento di questa tassa tutti gli ospiti di
alberghi, pensioni, eliniehe private, appartamenti 0 eamere
ammobigliate. La tassa sara po~ata in eonto dall'alber-
gatore 0 datore di alloggio all'ospite, e le somme ineassate
per questo titolo saranno versate mensllmente all'ente
turistico locale (art. 3). La tassa e di centesimi 25 per
pernottamento; e ridotta a centesimi IOnelle localita di
poca importanza turistica (art. 5). I proventi della tassa
di soggiorno dovranno essere destinati eselusivamente ad
opere concernenti 10 svlluppo turistieo della localita
(art. 6). La « Pro Ioeo » verseranno il 20 % delle tasse di
soggiorno all'Assoeiazione cantonale per il turismo, ehe,
a' sensi dei propri statuti, utilizzera detti importi pel
promuovimento deI turismo nel Cantone in generale
(art. 7).
AS 64 I -- 1938
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