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Strafrecht.
Müller versuch~n würden, im Interesse der Hebung ihres
Absatzes das verbilligte Mehl möglichst hell zu liefern
und dass dies dapu geführt hätte, dass der Getreidemischung
das Weissmehl· entzogen und den Kunden das weniger
wertvolle' Nachmehl zum verbilligten Preis geliefert worden
wäre, das heller hätte geliefert werden können, als die
in der vorgeschriebenen Weise ausgemahlene unveränderte
Mischung.
Wenn diese Vorschriften auf die Art und
Weise des Konkurrenzkampfes im Müllereigewerbe gewisse
Rückwirkungen haben konnten, weil dadurch der Kunden-
werbung durch Lieferung eines möglichst hellen und
deswegen von den Verbrauchern bevorzugten, dafür aber
minderwertigeren Mehls ein Riegel vorgeschoben wird,
so dienten sie nichtsdestoweniger der Verbilligung des
Brotpreises. Sie sollen die Umgehung der Vorschriften
über die Qualität desVolksbrotes verunmöglichen und
bilden damit einen Bestandteil des Erlasses vom 14. De_
zember 1936.
Auch der Charakter der ausserordentlichen Dringlich-
keit wird dem Beschluss durch den Beschwerdeführer zu
Unrecht abgesprochen. Der Bundesrat hatte, um jegliches
Ansteigen des Brotpreises zu verhindern, bereits am
5. Oktober 1936 durch Zuschüsse aus Bundesmitteln diese
Verteuerung abgewendet (H. Bericht des BR an die
Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen
vom 12. Februar 1937). Diese Lösung hatte wegen ihrer
finanziellen Auswirkungen mIT provisorischen Charakter
und musste durch eine Regelung ersetzt werden, welche
dem Bund die Kosten der Verbilligungsaktion abnahm.
Das war der Grund, weshalb man zu einem besonderen
Vollmehl Zuflucht nahm, das von den Müllern zu einem
billigen Preis abgegeben werden musste, während sie die
Möglichkeit erhielten, sich durch die Preisfestsetzung
für andere Mehlsorten für den auf dem VolImehl ent-
gangenen Ausfall schadlos zu halten. Dass die Vorarbeiten
dazu nicht von einem Tag auf den andern durchgeführt
werden konnten und auch den Müllern Zeit gelassen werden
Expropriationsrecht. No 43.
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'musste, um die für die Herstellung des VolImehles nötigen
technischen Einrichtungen zu treffen, ändert an der
ausserordentlichen Dringlichkeit nichts. Der Zweck, die
mit der parlamentarischen Beratung unvermeidlicherweise
verbundene Verzögerung des Inkrafttretens auszuschlies-
sen, wurde erfüllt.
Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob dann, wenn der
Bundesratsbeschluss sich nicht im Rahmen der ihm
zugrunde liegenden Ermächtigung gehalten hätte, dieser
Mangel durch die Genehmigung des Berichtes des Bundes-
rates geheilt worden wäre.
m. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 42. -
Voir n° 42.
D. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
43. t1rteil vom 17. Juni 1938
i. S. GünteIt gegen Xraftwerk Byburg-Schwörstadt A..-G.
Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Art. 41;
VO Sch Komm. Art. 18.
Der dem Präsidenten der Schätzungskommission zustehertde Ent-
scheid über die Zulässigkeit nachträglicher Forderungsein-
gaben kann unter bestimmten Voraussetzungen von der
Kommission erlassen werden (Erw. 1).
AS 64 I _
1938
15
226
Expropriationsrooht.
Ein bei der Schätzungskommission vom Geschädigten erhobener
Anspruch weg~n Beeinträchtigung von aus dem Grimdeigentum
hervorgehenden Nachbarrechten ist auch dann durch die
Kommission zu beurteilen, wenn sich der Kläger nicht auf
das EntG, sondern Haftungsbestimmungen der Verleihungs-
urkunde beruft (Erw. 2).
Die Verwirkung kann vor der Schätzungskommission noch vor
Beendigung des Schrlitenwechsels oder im mündlichen Ver-
fahren geltend gemacht werden (Erw. 3).
Der Schaden aus einer erst während der Erstellung oder als Folge
des Betriebes des Werkes eintretenden Einwirkung ist binnen
der 30 tägigen Frist anzumelden; dasselbe gilt von weiteren,
in diesem Zeitpunkt erst voraussehbaren schädigenden Folgen
der Einwirkung (Erw. 4-6).
A. -
Die Eidgenossenschaft verlieh am 9. November
1926 den Aktiengesellschaften Kraftübertragungswerke
RheinfeIden und Columbus zuhanden einer neu zu errich-
tenden Aktiengesellschaft das Recht, am Rhein bei
Nieder-Schwörstadt eine Wasserkraftanlage zu errichten
und zu betreiben.
Die Verleihungsurkunde bestimmt unter dem Titel
« Haftung für Schaden und Einstand im Prozess» in
Art. 29 was folgt :
« Der Unternehmer haftet für jeden Schaden und
Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und
des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten
Dritter entsteht ....
Der Unternehmer ist verpflichtet, die beidseitigen
Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von
Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im
Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten
und Gefahr hin zu übernehmen. »
Nachdem das in der Folge errichtete Kraftwerk Ryburg-
Schwörstadt A.-G. Rheinfelden den Einstau gemäss
Konzession vorgenommen hatte, schrieb der· Rekurrent,
der in Mumpf ein an den Rhein anstossendes Grundstück
mit einem Wohnhaus besitzt den Kraftwerken, der
Wasserstand sei seit dem 10, Juli derart, dass der Keller
seines Hauses vollständig unter Wasser stehe, es möchte
Expropriationsr6cht. N° 43.
227
'davon Einsicht genommen werden.
Ende September
1936 erteilte Güntert durch seinen Anwalt dem Ingenieur-
bureau Keller in Aarau den Auftrag, die Einwirkungen
des Rheinstaus auf die in seinem Grundstück vorhandene
Mineralquelle zu begutachten, die im Jahre 1897 anlässlich
einer Bohrung nach Salz in einer Tiefe von 73 m erschlos-
sen, aber nicht weiter verwertet worden war. Am 6.
Oktober 1936 liess er das Kraftwerk für eine Forderung
von Fr. 30,000.- betreiben; als Grund nannte er die
« Schädigung durch den Rheinstau ».
Die Betreibung
wurde in einer Zuschrift an die Betriebene als vorsorg-
licher Art bezeichnet. Das am 8. Januar 1937 erstattete
Gutachten Keller stellt fest, dass durch den Stau die
richtige Fassung der Quelle erschwert werde und der
Schaden nur durch die Neufassung der Quelle zu beheben
sei.
B. -
Mit Eingabe vom 4. Februar 1937 stellte der
Kläger beim Präsidenten der eidgenössischen Schät-
zungskommission des IV. Kreises gegen das Kraftwerk
Ryburg-Schwörstadt die Begehren, es sei durch Expertise
festzustellen, ob und inwieweit die Fassung der Mineral-
quelle in seinem Grundstück durch den Rheinstau er-
schwert und die Feuchtigkeit in seinem Hause auf dieselbe
Ursache zurückzuführen sei; die Beklagte sei zu. verur-
teilen, ihm den festzustellenden Schaden zu ersetzen.
Er berief sich zur Begründung darauf, dass sich in seinem
Haus seit längerer Zeit Feuchtigkeitserscheinungen zeigen,
sodass es zum Teil nicht mehr bewohnbar sei. Dies und
die durch das Gutachten festgestellte Erschwerung der
Quellenfassung seien eine Folge des Rheinstaues, sodass
die Beklagte dafür gemäss Art. 29 der Verleihung auf-
zukommen habe.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Schät-
zungskommission, weil das Recht auf Einleitung des
Enteignungsverfahrens einzig ihr zustehen würde, sie
gestützt auf Art. 29 der Verleihung nur vor dem ordentli-
chen Richter belangt werden könne und bezüglich der
228
ExpropriatioIlSIecht.
Quelle kein der Enteignung fähiges Recht vorliege. Sie
stellte auch deh Zusammenhang zwischen dem Betrieb
ihrer Anlage un;d der behaupteten Schädigung in Abrede.
Darauf verlangte der Kläger eventuell Feststellung, dass
er durch den Rheinstau geschädigt und die Beklagte zu
verurteilen sei, ihm diesEm (vorsorglich auf Fr. 30,000.-
bezifferten) Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hielt an
ihrer Unzuständigkeitseinrede fest, wendete unter Beru-
fung auf Art. 41 EntG Verwirkung des Anspruches ein
und bestritt einen Schaden. Der Kläger machte dem-
gegenüber geltend, dass die Verwirkungseinrede verspätet
sei.
In einer Verhandlung vor dem Präsidenten der Schät-
zungskommission vereinbarten die Parteien, dass die
Kommission zunächst die Zuständigkeits- und Verwir-
kungseinrede prüfe und entscheide.
C. -
Die Schätzungskommission erklärte sich mit
Entscheid vom 16. Dezember 1937 zuständig, die Ver-
wirkungseinrede dagegen als begründet und auferlegte
die Verfahrenskosten unter Wettschlagung der Partei-
kosten der Beklagten. Der Begründung ist zu entnehmen:
Aus den Art. 7 und 41 EntG ergebe sich die Pflicht des
Unternehmens, sich auf nachträgliche Ansprüche des
Eigentümers eines benachbarten Grundstückes vor der
Schätzungskommission einzulassen. Daran ändere die
Haftungsbestimmung des Art. 29 der Verleihung nichts.
Bezüglich der Frage der Verwirkung könne die Anwendung
des Enteignungsgesetzes auch nicht unter Berufung auf
die Verleihung abgelehnt werden, da der Kläger selbst
mit der Anrufung der Schätzungskommission das Ent-
eignungsgesetz angewendet wissen wolle. Ob die Ver-
wirkung eingetreten ~ei, habe die Kommission von Amtes
wegen zu prüfen; die Einrede der verspäteten Vorbringung
sei daher gegenstandslos.
Verwirkung sei eingetreten,
weil der Kläger schon im Juli 1932, spätestens aber im
November 1936 seine Entschädigungsforderung vor der
Schätzungskommission hätte geltend machen müssen.
Expropriatiorisrecht. No 43.
229
D. -
Gegen den Entscheid der Schätzungskommission
hat Gotthöld Güntert die vorliegende Beschwerde er-
hoben; er beantragt dessen Aufhebung, soweit damit auf
die Entschädigungsforderung nicht eingetr~ten und· eine
Parteientschädigung nicht zugesprochen worden ist. Die
vor der Schätzungskommission gestellten Anträge werden
aufrechterhalten, eventuell die Rückweisung der Sache
an die Kommission beantragt. Es widerspreche dem
Bundesrecht, wenn bei bloss prozessualer Möglichkeit der
Anhängigmachung der Klage an die Nichterhebung Ver-
wirkungsfolgen geknüpft würden. Die Verwirkung beginne
erst, wenn für die Anhebung der Klage genügende Unter-
lagen gegeben seien; solange der Kausalzusammenhang
zwischen dem Rheinstau und den Feuchtigkeitserschei-
nungen nicht durch fachmännische Untersuchungen ge-
richtlich festgestellt sei, fehle es für die Kenntnis des
Schadens und seines Umfanges an den erforderlichen
Unterlagen. Auch die Betreibung sei eine vorsorgliche
Massnahme gewesen und ausdrücklich als solche bezeichnet
worden. Wenn die Vermutung des Klägers sich als richtig
erweise, dauere die Schädigung noch heute an, sodass
eine Verwirkung schlimmstenfalls nur für bereits der
Vergangenheit angehörende Schädigungen angenommen
werden könnte.
E. -
Das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt hat sich
der Beschwerde angeschlossen mit den Anträgen, die
Zuständigkeit der Schätzungskommission sei abzulehnen,
der Beschwerdeführer zum Ersatz der der Beklagten
entstandenen Kosten zu verpflichten und dessen Be-
schwerde abzuweisen.
Da der Kläger seine Schaden-
ersatzansprüche auf Art. 29 der Verleihung stütze, dort
aber nur die Haftung des Werkes für Ansprüche obliga-
tionenrechtlicher Art geregelt werde, für welche die
ordentlichen Gerichte zuständig seien, könnten die Ent-
eignungsbehöfden auf. die Klage nicht eintreten.
Es
liege auch keine unzulässige Iminission und keine Ver-
letzung dinglicher Rechte vor. Denn die Einwirkung auf
230
Expropriationsrecht.
das Grundstüc.ij: des Klägers gehe nicht von den Stau-
anlagen, sonderiI von der gestauten Rheinwelle aus. Wenn
der Kläger das :Vorliegen eines Dauerzustandes behaupte,
werde damit eine neue Tatsache vorgebracht, die nicht
berücksichtigt werden könne. Das Eventualbegehren sei
daher insoweit unzulässig, als damit der Eintritt von
Schädigungen nach erfolgter Anrufung der Schätzungs-
kommission abgeklärt werden solle. Die Quelle könne
nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens sein, da
sie mangels einer Fassung des Schutzes des Art. 706
ZGB entbehre. Im übrigen werden die Ansprüche des
Klägers als verwirkt bezeichnet.
F. -
Der Beschwerdeführer beantragt die Abweisung
des Anschlussrekurses.
Die Verleihung erweitere nur
das materielle Recht, indem sie eine über das gesetzliche
Schadenersatzrecht hinausgehende Schadensregelung ent-
halte. Sie ändere aber weder das Verfahren und dessen
Zuständigkeitsnormen, noch könne der Klage, die sich
darauf stütze, die Einrede der Verwirkung aus Enteig-
nungsrecht entgegengehalten werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer erhebt -
formell unter
Berufung auf Art. 29 der Verleihung -
im Sinne von
Art. 41 EntG Ansprüche auf Wertersatz für eine Schädi-
gung, die für ihn im Zeitpunkt der Plan auflage nicht
oder doch nicht nach ihrem Umfang vorauszusehen
gewesen sei, sich vielmehr erst als Folge des. Betriebes
eingestellt habe. Der Entscheid über die Zulässigkeit
derartiger Ansprüche steht gemäss Art. 18 VO Sch.
Komm. dem Präsidenten der zuständigen Schätzungs-
kommission zu. Dass der angefochtene Entscheid nicht
vom Präsidenten, sondern der Kommissi.on erlassen wurde,
ist auf eine Vereinbarung der Parteien zurückzuführen.
Aus dem Entscheid ist die Stellungnahme des Präsidenten
und die Übereinstimmung des durch die Kommission
gefällten Entscheides mit dessen Antrag ersichtlich.
Expropriationsrecht. N° 43.
231
'Irgendwelche Parteirechte sind daher nicht verletzt
worden und es steht nichts im Wege, auf die Prüfung des
Entscheides einzutreten.
2. -
In die Zuständigkeit der eidgenössischen Enteig-
nungsbehörden fallen neben Ansprüchen aus Eingriffen in
dingliche Rechte an Grundstücken auch solche, die sich
aus der Beeinträchtigung von aus dem Grundeigentum
hervorgehenden Nachbarrechten ergeben. Sie haben ihren
Grund im Entzuge der dem Betroffenen nach dem gemeinen
Recht zustehenden Negatorienklage, für den Kläger also
darin, dass er den konzessionsgemässen Rheinstau dulden
muss der für sein Grundstück eine Erhöhung des Grund-
wass~rspiegels und damit nach seiner Darstellung eine
Schädigmig des Wohnhauses und einer Solquelle zur
Folge hat. Der vom Kläger erhobene Anspruch ist daher
ein solcher des Enteignungsrechtes und die Zuständigkeit
der Schätzungskommission zu dessen Beurteilung begrün-
det. Es macht dabei keinen Unterschied aus, ob die
Schätzungskommission durch den Geschädigten oder
durch das Werk angerufen, wird (vgl. Art. 66 lit. b, der
ausdrücklich vorsieht, dass die Schätzungskommission
auch auf Verlangen des Enteigneten einberufen werden
kann; ferner BGE 62 I S. 12 und S. 269.)
Die Beklagte wendet dagegen ein, eine Verletzung
eines dinglichen Nachbarrechtes sei deswegen nicht mög-
lich, weil die Einwirkung nicht von einer Liegenschaft,
sondern dem Rheinstau selbst ausgehe. Doch ist Ursache
der Einwirkungen nicht der Rhein als solcher, sondern
die in demselben errichtete Stauanlage, die im Eigentum
der Beklagten steht; denn für derartige Anlagen ist das
Akzessionsprinzip durchbrochen (HAAR, zu Art. 667 ZGB
Note 18; LEEMANN, zu Art. 676 Note 25; BGE 56 Irr
S. 65), womit gegeben ist, dass auf die Einwirkung die
Grundsätze des Nachbarrechtes und damit bezüglich der
Entschädigung die Grundsätze des Enteignungsgesetzes
Anwendung finden. Dass der Unternehmung am Flusse,
in dem ihre Anlage errichtet ist, dingliche Rechte zustehen,
232
Expropriat,io118recht.
ist nicht Vorl!>ussetzung für die GelteIldmachWlg eilles
Anspruches arls Enteignung, Wßnn nur der Exprqpriat
selbst am Geg~nstand der EnteignUIlg din,gIich berechtigt
ist; diese Voraussetzung ist unbestritteneqnassen erfüllt.
Ebenso ist unerheblich, dass der Kläger sich nicht aus-
drücklich auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes
(speziell dessen Art. 5), sondern auf Art. 29 der Ver-
leihung berufen hat, nachdem der von ihm geltend ge-
machte Tatbestand als enteignungsrechtlicher erscheint
und er für dessen Beurteilung die Enteignungsbehörden
angerufen hat. Durch jene Bestimmung der Verleihung
ist zwar ebenfalls die Haftung des Werkes für Schäden
und Nachteile geregelt, die nachweisbar infolge der
Errichtung oder des Betriebes der Wasserkraftanlage an
Rechten Dritter entstehen.
Doch kann ihr offenbar
nicht eine die Haftung des Unternehmens nach den
Grundsätzen des Enteignungsrechtes irgendwie abändernde
Bedeutung zukommen. Denn diese Rechtssätze können
durch die Verleihung weder ausgedehnt, noch eingeengt
werden. Sollte der streitige Artikel mcht überhaupt nur
den Sinn haben, dass das Unternehmen allfällige, gegen
einen der beiden konzedierenden Staaten angehobene
Prozesse übernehmen müsse, worauf Absatz 2 hinzudeuten
scheint, so wird also die Haftung des Werkes jedenfalls
nur für solche Ansprüche statuiert, die durch das Ent-
eignungsgesetz nicht gedekt und daher nicht im Ent-
eignungsverfahren zu verfolgen sind (Haftung aus Art. 41 ff.
OR wegen
konzessionswidriger Benützung, Haftung
aus Werkschaden, aus Schädigung anderer dinglicher
Rechte usw.).
3. -
Zur Rechtfertigung seiner nachträglichen Forde-
rungseingabe beruft sich der Kläger weder auf die Un-
möglichkeit früherer Geltendmachung (Art. 41 A.bs. 1
lit. a), noch pie früherj3 Unkel1J:l,tnifl vpm R,echtf'ipestaud
(lit. b ibipem), sppdßPl darauf, dass sich Ilrls Folge des
Betriebes eiue ~m ~eitP1Wkt der Planauflage müht vpraus-
sehbare SchMigWlg eiIl~stellt habe. Dabei kann hier
Expropriatiollsrecht. N° 43.
offen bleiben, ob die dem Präsidenten der Schätzungs-
kommission obliegende Prüfung nach der Rechtzeitigkeit
der Geltendmachung von Amtes wegen vorzunehmen
ist, oder ob in Ermangelung eines öffentlichen Interesseg
abgewartet Werden darf, ob die Verwirkung eingewendet
werde. Denn die Beklagte hat sich auf die Verwirkung
ausdrücklich berufen.
Die vom Kläger erhobene, im
Beschwerdeverfahren nicht mehr ausdrücklich aufrecht,
erhaltene Einrede verspäteter Erhebung dieser Einwendung
ist dagegen mit Recht zurückgewiesen worden. Denn das
Gesetz enthält in seinen Verfahrensbestimmungen keine
Vorschriften darüber, dass die Parteien ihre tatsächlichen
und rechtlichen Ausführungen bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt anzubringen hätten, sondern überbindet der
Schätzungskommission gegenteils, alle zur Feststellung
der Tatsachen erforderlichen Erhebungen von Amtes
wegen zu machen (Art. 72 EntG). Das schliesst aus, dasa
eine Partei schon in ihrer ersten Eingabe alles vorzubringen
habe, und mit späteren Einreden ausgeschlossen sei.
Es muss genügen, wenn die Einrede noch vor Beendigung
des Schriftenwechsels oder im mündlichen Verfahren vor
dem Präsidenten der Kommission (Art. 43 VO) vorgebracht
wird.
4. -
Innert der an die Planauflage anschliessenden
Eingabefrist der Art. 30, 35 und 36 EntG sind die Ent-
schädigungsansprnche aus allen vorhersehbaren schädi-
genden Einwirkungen des Werkes geltend zu machen,
gleichgültig, ob die Einwirkung sich körperlich schon
verwirklicht hat oder nicht. Nur soweit eine schädigende
Einwirkung aich damals entweder überhaupt nicht oder
doch ihrem Umfange nach nicht voraussehen liess, kann
ein Entschädigungsanspruch auch noch nach Ablauf jener
Frist und nach durchgeführtem Schätzungsverfahren
innen der Frist des Art. 41 lit. c geltend gemacht werden.
Den Ausführungen des Klägers liegt die Behauptung
zugrunde, er habe den eingetretenen Schaden zur Zeit
der Planauflage nicht voraussehen können. Die Beklagte
234
E:Kpropriationsre~ ht.
hat zunächst erklärt, die Frage offen lassen zu wollen,
im Beschwerde~erfahren dagegen die Unvoraussehbarkeit
in Abrede ges~llt. Die Schätzungskommission ihrerseits
hat die Unvoraussehbarkeit des Schadens im Planauflage-
verfahren mit Recht stillschweigend vorausgesetzt. Es
wäre in der Tat nicht einzusehen, aus welchem Grunde
der Kläger damit hätte rechnen müssen, dass als Folge
des Betriebes des Kraftwerkes die behauptete Schädigung
seines Grundstückes eintreten könnte.
Das hätte eine
genaue Kenntnis der Grundwasserverhältnisse und ihrer
Veränderung durch den Rheinstau sowie der möglichen
Einwirkungen auf das Wohnhaus und die seinerzeit
erschlossene Solquelle erfordert, die beim Kläger nicht
vorausgesetzt werden darf.
Entsprechendes wie für den Umfang der Anmeldungs-
pflicht im Planauflageverfahren muss für die nachträgliche
Geltendmachung des Schadens aus einer erst später erkenn-
bar gewordenen Einwirkung im Sinne von Art. 41 lit. c
des Gesetzes gelten. Werden während der Erstellung
oder des Betriebes des Werkes neue Einwirkungen erkenn-
bar, die vorher bei Anwendbarkeit der dem Betroffenen
zuzumutenden Sorgfalt nicht vorausgesehen werden konn-
ten, so müssen die daraus hervorgehenden Schädigungen,
soweit sie sich voraussehen lassen, sofort geltend gemacht
werden, widrigenfalls der Geschädigte damit ausgeschlossen
ist. Die Verwirkungsfrist des Art. 41lit. c ist nicht zuletzt
im Interesse des Werkes aufgestellt, um ihm gegebenen-
falls zu ermöglichen, durch Sicherungsvorkehren den
Eintritt weiteren Schadens zu verhüten. Dieser Schutz
wäre unvollständig, wenn der Geschädigte mit der Geltend-
machung von Ansprüchen aus einer erst nach der Plan-
auflage erkennbar gewordenen Einwirkung zuwarten
könnte, bis der Schaden für ihn untragbare Formen
annimt. Ist die Einwirkung dem Geschädigten erkenn-
bar eine fortdauernde, so ändert das an der Voraussehbar-
keit der künftig auch noch eintretenden Einwirkungen
nichts. Die nachträgliche Forderungsanmeldung ist aller-
Expropriationsrecht. No 43.
23:>
dings nicht nur dann zulässig, wenn der Schaden an s.ich,
sondern auch dann, wenn er in seinem Umfang mcht
vorauszusehen war. Daraus folgt aber nicht die Möglich-
keit einer Teilung zwischen bereits eingetretenen und
erst künftig entstehenden Schädigungen (wie sie im nicht
veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichtes vom 18.
Juni 1937 i. S. Fischli vorgenommen wurde), sondern
nur, dass die Geltendmachung solange nicht erfolgen
muss als der Geschädigte über die Beeinträchtigung,
d.h. 'darüber, dass sie zu einer Klage Anlass gebe, keine
Klarheit besitzt. Nicht nur die Schädigung, die sich aus
einer fortdauernden, sich stets wiederholenden Einwirkung
ergibt, muss sofort angemeldet werden, sondern dasselbe
gilt auch dann, wenn voraussehbar ist, dass eine e~mal
aufgetretene Einwirkung sich wiederholt und dabel an
Umfang zunimmt. Fehlt es aber an dieser Voraussehbar-
keit so wird die Entschädigungsforderung dadurch nicht
aus~eschlossen, dass deren Geltendmachung bis dahin
unterblieben ist.
Die Kenntnis der Schädigung, von der an die Frist
des Art. 41 lit. c zu laufen beginnt, setzt die Einsicht in
die Ursache der festgestellten Einwirkungen voraus.
Mit Rücksicht auf die Kürze der Frist darf es, wenn der
Kausalzusammenhang nicht sofort ersichtlich ist, mit
der Annahme jener Voraussetzung nicht zu leicht ge-
nommen werden. Es gehört dazu immerhin nicht das
eindeutige Wissen vom Kausalzusammenhang, sondern
genügt, wenn die Schädigung sich dem Betroffenen so
darstellt, dass er als sorgfältiger LiegenschaftseigentÜIDer
zu Rechtsvorkehren veranlasst werden musste. Ander-
seits verbietet es die besondere Natur der Haftung, die
ein Verschulden des Werkes nicht voraussetzt, die von
der Praxis für die Verjährung von Deliktsansprüchen
nach Art. 60 OR entwickelten Grundsätze ohne weiteres
anzuwenden. Das gilt insbesondere für den Fall, wo die
Einwirkung nicht in einer einmaligen Störung, sondern
in einem Dauerzustande· besteht, und wo bei Delikts-
236
Expropriationsrecht.
ansprüchen ei~e Verjährung nicht eintritt (BGE 55 II
S.253). Auch hier verlangt das Enteignungsrecht die
Anmeldung des Schadens bei der Schätzungskommission,
sobald er für den Geschädigten als solcher ersichtlich wird.
5. -
Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahre
1932 in einer Überflutung seines Kellers eine einmalige
Einwirkung festgestellt, als deren Ursache er den Rhein-
stau bezeichnete. Damals konnte noch zweifelhaft sein
ob es sich dabei nur um eine einmalige und vorüber~
gehende Erscheinung handle, sodass daraus eine Ver-
wirkung noch nicht abgeleitet werden könnte, dass die
Forderungsanmeldung damals unterblieb. Das Ereignis
musste dem Beschwerdeführer immerhin Anlass geben,
die Sache weiter zu verfolgen. Später zeigten sich Feuchtig-
keitserscheinungen im ganzen Haus,die der Kläger in
seiner Eingabe an die Schätzungskommission selbst auf
längere Zeit zurückdatiert. Er stellte fest, dass das
Mauerwerk durch Feuchtigkeit stark in Mitleidenschaft
gezogen werde, derart, dass die Bruchsteine des Giebels
nach aussen verschoben, die Wand abgetrieben wurde
und das Fenster oberhalb der Küche herauszufallen
drohte. Ein Teil des Hauses wurde dadurch unbewohnbar.
Diese Erscheinungen führte der Kläger auf den Rheinstau
zurück. Anders wäre nicht verständlich, dass er im
Oktober 1936 gegen die Beklagte wegen {(Schädigung
durch den Rheinstau » eine Betreibung auf Bezahlung
von Fr. 30,000.- anhob mid damit zu erkennen gab,
dass er nicht nur den Schaden festgestellt, sondern sich
auch über den Kausalzusammenhang Rechenschaft ge-
geben habe. Dass er die Betreibung als vorsorgliche
Massnahme bezeichnete, vermag hieran nichts zu ändern.
Wenn der Rekurrent der Auffassung war -
worüber ein
Zweifel Dicht möglich ist -, dass die wa h r s c he i n-
I ich s t e Ursache im Rheinstau liege und er dieser Über-
zeugung in der erwähnten Weise Ausdruck gab, so war
er verpflichtet, den Schaden geltend zu machen, es sei
denn, er vermöchte darzutun, welche andere Möglichkeiten
und denkbaren Zusammenhänge ihn vor der Einleitung
E:xpropriationsrecht. No 43.
237
des Verfahrens zurückgehalten hätten. Er hat derartige
Umstände nicht namhaft gemacht. Es stand ihm zudem
ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Geltend-
machung des Anspruches vorläufig nicht mit Kosten
verbunden war. Die Bestreitung des Kausalzusammen-
hanges durch das Werk war ebenfalls nicht dazu angetan,
die Überzeugung des Klägers über die vorhandenen
Zusammenhänge zu beeinflussen. Anders wäre es nur
dann, wenn das Werk ihn durch darauf bezügliche positive
Darlegungen über seine Ansprüche in einen Irrtum ver-
'Setzt hätte. Das war aber nicht der Fall. Es kann auch
nicht fraglich sein, dass er weitere, noch in Zukunft
eintretende Schädigungen schon damals voraussehen
musste. Denn wenn ein Stau durch Immission von Feuch-
tigkeit auf ein Gebäude einwirkt, so ist vorauszusehen,
dass diese Wirkung mit der Zeit zunimmt. Der Kläger
hätte daher, wenn nicht schon innert 30 Tagen nach
Einleitung der Betreibung, so doch spätestens binnen
dieser Frist vom 27. Oktober ab seine sämtliche Ansprüche,
auch diejenigen aus künftiger Feuchtigkeitseinwirkung
auf das Haus geltend machen sollen. Da er dies nicht
getan hat, sind diese Ansprüche verwirkt.
6. -
Dagegen fehlen ausreichende Anhaltspunkte für
die Annahme, dass dem Kläger die in der Erschwerung
der Quellfassung liegende Schädigung bereits vor der
Kenntnisnahme vom Gutachten Keller, d. h. vor dem
8. Januar 1937 bekannt gewesen sei. Davon war vorher
nie die Rede gewesen; die Möglichkeit eines bezüglichen
Schadens ist dem Kläger offenbar erst im Herbst 1936
bewusst geworden, was ihn zur Einholung eines Gut-
:achtens veranlasste.
Auch die Betreibung hatte sich
nicht darauf bezogen. Denn die mit derselben von der
Beklagten geforderte Summe von Fr. 30,000.-, deren
Höhe mit der Forderung des Eventualbegehrens über-
'6instimmt, wird dafür verlangt, dass der Kläger mindestens
diesen Betrag ausgeben müsste, wenn er an einem andern
Ort ein neues Haus von entsprechender Grösse bauen
müsste (Eingabe vom 19. April an die Kommission).
238
Expropriationsrecht.
Aus der Grundangabe « Schädigung durch den Rhein-
stau » könnte daher nicht gefolgert werden, die Beklagte
habe damit f~ den ganzen dem Kläger aus dem Betrieb.
der Anlage entstandenen Schaden belangt werden wollen.
Für die Begründung der Zuständigkeit der Schätzungs-
kommission in Bezug auf diesen Entschädigungsanspruch
aber muss es genügen, dass der Kläger einen in der frag-
lichen Erschwerung liegenden Eingriff in ein ihm zuste-
hendes dingliches Privatrecht behauptet.
Ob dieses
Privatrecht wirklich besteht oder aus dem vom Werk
behaupteten Grunde -
mangels Fassung der Quelle -
zu verneinen sei, ist einlässlich zu prüfen. Und zwar
wird darüber gemäss Art. 69 EntG der ordentliche Richter
zu erkennen haben, wenn die Parteien sich nicht einigen
sollten, die Entscheidung auch dieser Frage der Schätzungs-
kQmmission zu übertragen.
7. -
Bei der Verteilung der im Schätzungsverfahren
entstandenen Kosten hat die Kommission in Anwendung
von Art. 114 EntG entschieden, statt gemäss Art. 54 der
abgeänderten Verordnung für die eidgen. Schätzungs-
kommissionen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ange-
fochtenen Entscheides bereits in Kraft getreten und
daher anwendbar war. Darnach können, wenn gemäss
Art. 41 EntG von einem Enteigneten nachträgliche
Entschädigungsforderungen gestellt werden, die dadurch
verursachten Kosten ganz oder teilweise ihm überbunden
werden, wenn seine Forderung sich ganz oder zum grÖBsten
Teil als unbegründet erweist, selbst wenn sein Begehren
nicht offensichtlich missbräuchlich war. Doch braucht
das nicht notwendig zu geschehen. Im vorliegenden Fall
durfte umso eher die Beklagte mit den Kosten belastet
werden, als abgesehen von der Unbegriindetheit ihrer
Unzuständigkeitseinrede wenigstens ein Teil des geltend
gemachten Anspruchs nicht als verwirkt erklärt wird.
Das nur teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers
rechtfertigt es auch, die bundesgerichtlichen Kosten beiden
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
A. STAATSRECHT -
nROIT PUßLIC
_. ---
.. -
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTlOE)
Vgl. Nr. 44. -
Voir n° 44.
II. RECHTE DES NIEDERGELASSENEN
SCHWEIZERBÜRGERS
DROITS DU SUISSE ETABLI
44. Anit eiu 7 octobre 1938 dans l'afIaire Chapuis
contre ConseU cl'Etat eiu canton eie' Genhe.
Art. 4, 43 et 45 CF. AUocationa de criae auz cMm~ura. Les canto~
peuvent subordonner le droit aux allocatlOns b. un delai
d'attente ou a une date avant laquelle le beneficiaire doit
avoir pris domicile dans le canton; mais. ce delai ou cet~
date doit etre identique pour 1es ressortlssants du canton
et pour ceux des autres cantons. Les can~ns. restent libre~ de
faire beneficier leurs ressortissants de 1 asslStance pubhque
accordee aux necessiteux.
A. -
Alfred Chapuis, originaire de Romanel (Vaud),
ne an 1873, a passe de nombreuses annees en Fra~ce
comme conducteur de travaux. En raison de la cnse,
il dut regagner la Suisse et s'6tablit a Geneve en novembre
1932.
AS 64 1-1938
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