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64_I_225

BGE 64 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

224

Strafrecht.

Müller versuch~n würden, im Interesse der Hebung ihres

Absatzes das verbilligte Mehl möglichst hell zu liefern

und dass dies dapu geführt hätte, dass der Getreidemischung

das Weissmehl· entzogen und den Kunden das weniger

wertvolle' Nachmehl zum verbilligten Preis geliefert worden

wäre, das heller hätte geliefert werden können, als die

in der vorgeschriebenen Weise ausgemahlene unveränderte

Mischung.

Wenn diese Vorschriften auf die Art und

Weise des Konkurrenzkampfes im Müllereigewerbe gewisse

Rückwirkungen haben konnten, weil dadurch der Kunden-

werbung durch Lieferung eines möglichst hellen und

deswegen von den Verbrauchern bevorzugten, dafür aber

minderwertigeren Mehls ein Riegel vorgeschoben wird,

so dienten sie nichtsdestoweniger der Verbilligung des

Brotpreises. Sie sollen die Umgehung der Vorschriften

über die Qualität desVolksbrotes verunmöglichen und

bilden damit einen Bestandteil des Erlasses vom 14. De_

zember 1936.

Auch der Charakter der ausserordentlichen Dringlich-

keit wird dem Beschluss durch den Beschwerdeführer zu

Unrecht abgesprochen. Der Bundesrat hatte, um jegliches

Ansteigen des Brotpreises zu verhindern, bereits am

5. Oktober 1936 durch Zuschüsse aus Bundesmitteln diese

Verteuerung abgewendet (H. Bericht des BR an die

Bundesversammlung über wirtschaftliche Notmassnahmen

vom 12. Februar 1937). Diese Lösung hatte wegen ihrer

finanziellen Auswirkungen mIT provisorischen Charakter

und musste durch eine Regelung ersetzt werden, welche

dem Bund die Kosten der Verbilligungsaktion abnahm.

Das war der Grund, weshalb man zu einem besonderen

Vollmehl Zuflucht nahm, das von den Müllern zu einem

billigen Preis abgegeben werden musste, während sie die

Möglichkeit erhielten, sich durch die Preisfestsetzung

für andere Mehlsorten für den auf dem VolImehl ent-

gangenen Ausfall schadlos zu halten. Dass die Vorarbeiten

dazu nicht von einem Tag auf den andern durchgeführt

werden konnten und auch den Müllern Zeit gelassen werden

Expropriationsrecht. No 43.

225

'musste, um die für die Herstellung des VolImehles nötigen

technischen Einrichtungen zu treffen, ändert an der

ausserordentlichen Dringlichkeit nichts. Der Zweck, die

mit der parlamentarischen Beratung unvermeidlicherweise

verbundene Verzögerung des Inkrafttretens auszuschlies-

sen, wurde erfüllt.

Damit erübrigt sich, zu prüfen, ob dann, wenn der

Bundesratsbeschluss sich nicht im Rahmen der ihm

zugrunde liegenden Ermächtigung gehalten hätte, dieser

Mangel durch die Genehmigung des Berichtes des Bundes-

rates geheilt worden wäre.

m. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 42. -

Voir n° 42.

D. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

43. t1rteil vom 17. Juni 1938

i. S. GünteIt gegen Xraftwerk Byburg-Schwörstadt A..-G.

Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Art. 41;

VO Sch Komm. Art. 18.

Der dem Präsidenten der Schätzungskommission zustehertde Ent-

scheid über die Zulässigkeit nachträglicher Forderungsein-

gaben kann unter bestimmten Voraussetzungen von der

Kommission erlassen werden (Erw. 1).

AS 64 I _

1938

15

226

Expropriationsrooht.

Ein bei der Schätzungskommission vom Geschädigten erhobener

Anspruch weg~n Beeinträchtigung von aus dem Grimdeigentum

hervorgehenden Nachbarrechten ist auch dann durch die

Kommission zu beurteilen, wenn sich der Kläger nicht auf

das EntG, sondern Haftungsbestimmungen der Verleihungs-

urkunde beruft (Erw. 2).

Die Verwirkung kann vor der Schätzungskommission noch vor

Beendigung des Schrlitenwechsels oder im mündlichen Ver-

fahren geltend gemacht werden (Erw. 3).

Der Schaden aus einer erst während der Erstellung oder als Folge

des Betriebes des Werkes eintretenden Einwirkung ist binnen

der 30 tägigen Frist anzumelden; dasselbe gilt von weiteren,

in diesem Zeitpunkt erst voraussehbaren schädigenden Folgen

der Einwirkung (Erw. 4-6).

A. -

Die Eidgenossenschaft verlieh am 9. November

1926 den Aktiengesellschaften Kraftübertragungswerke

RheinfeIden und Columbus zuhanden einer neu zu errich-

tenden Aktiengesellschaft das Recht, am Rhein bei

Nieder-Schwörstadt eine Wasserkraftanlage zu errichten

und zu betreiben.

Die Verleihungsurkunde bestimmt unter dem Titel

« Haftung für Schaden und Einstand im Prozess» in

Art. 29 was folgt :

« Der Unternehmer haftet für jeden Schaden und

Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und

des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten

Dritter entsteht ....

Der Unternehmer ist verpflichtet, die beidseitigen

Staaten für allfällig gegen sie erhobene Ansprüche von

Drittpersonen schadlos zu halten und alle damit im

Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten

und Gefahr hin zu übernehmen. »

Nachdem das in der Folge errichtete Kraftwerk Ryburg-

Schwörstadt A.-G. Rheinfelden den Einstau gemäss

Konzession vorgenommen hatte, schrieb der· Rekurrent,

der in Mumpf ein an den Rhein anstossendes Grundstück

mit einem Wohnhaus besitzt den Kraftwerken, der

Wasserstand sei seit dem 10, Juli derart, dass der Keller

seines Hauses vollständig unter Wasser stehe, es möchte

Expropriationsr6cht. N° 43.

227

'davon Einsicht genommen werden.

Ende September

1936 erteilte Güntert durch seinen Anwalt dem Ingenieur-

bureau Keller in Aarau den Auftrag, die Einwirkungen

des Rheinstaus auf die in seinem Grundstück vorhandene

Mineralquelle zu begutachten, die im Jahre 1897 anlässlich

einer Bohrung nach Salz in einer Tiefe von 73 m erschlos-

sen, aber nicht weiter verwertet worden war. Am 6.

Oktober 1936 liess er das Kraftwerk für eine Forderung

von Fr. 30,000.- betreiben; als Grund nannte er die

« Schädigung durch den Rheinstau ».

Die Betreibung

wurde in einer Zuschrift an die Betriebene als vorsorg-

licher Art bezeichnet. Das am 8. Januar 1937 erstattete

Gutachten Keller stellt fest, dass durch den Stau die

richtige Fassung der Quelle erschwert werde und der

Schaden nur durch die Neufassung der Quelle zu beheben

sei.

B. -

Mit Eingabe vom 4. Februar 1937 stellte der

Kläger beim Präsidenten der eidgenössischen Schät-

zungskommission des IV. Kreises gegen das Kraftwerk

Ryburg-Schwörstadt die Begehren, es sei durch Expertise

festzustellen, ob und inwieweit die Fassung der Mineral-

quelle in seinem Grundstück durch den Rheinstau er-

schwert und die Feuchtigkeit in seinem Hause auf dieselbe

Ursache zurückzuführen sei; die Beklagte sei zu. verur-

teilen, ihm den festzustellenden Schaden zu ersetzen.

Er berief sich zur Begründung darauf, dass sich in seinem

Haus seit längerer Zeit Feuchtigkeitserscheinungen zeigen,

sodass es zum Teil nicht mehr bewohnbar sei. Dies und

die durch das Gutachten festgestellte Erschwerung der

Quellenfassung seien eine Folge des Rheinstaues, sodass

die Beklagte dafür gemäss Art. 29 der Verleihung auf-

zukommen habe.

Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit der Schät-

zungskommission, weil das Recht auf Einleitung des

Enteignungsverfahrens einzig ihr zustehen würde, sie

gestützt auf Art. 29 der Verleihung nur vor dem ordentli-

chen Richter belangt werden könne und bezüglich der

228

ExpropriatioIlSIecht.

Quelle kein der Enteignung fähiges Recht vorliege. Sie

stellte auch deh Zusammenhang zwischen dem Betrieb

ihrer Anlage un;d der behaupteten Schädigung in Abrede.

Darauf verlangte der Kläger eventuell Feststellung, dass

er durch den Rheinstau geschädigt und die Beklagte zu

verurteilen sei, ihm diesEm (vorsorglich auf Fr. 30,000.-

bezifferten) Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hielt an

ihrer Unzuständigkeitseinrede fest, wendete unter Beru-

fung auf Art. 41 EntG Verwirkung des Anspruches ein

und bestritt einen Schaden. Der Kläger machte dem-

gegenüber geltend, dass die Verwirkungseinrede verspätet

sei.

In einer Verhandlung vor dem Präsidenten der Schät-

zungskommission vereinbarten die Parteien, dass die

Kommission zunächst die Zuständigkeits- und Verwir-

kungseinrede prüfe und entscheide.

C. -

Die Schätzungskommission erklärte sich mit

Entscheid vom 16. Dezember 1937 zuständig, die Ver-

wirkungseinrede dagegen als begründet und auferlegte

die Verfahrenskosten unter Wettschlagung der Partei-

kosten der Beklagten. Der Begründung ist zu entnehmen:

Aus den Art. 7 und 41 EntG ergebe sich die Pflicht des

Unternehmens, sich auf nachträgliche Ansprüche des

Eigentümers eines benachbarten Grundstückes vor der

Schätzungskommission einzulassen. Daran ändere die

Haftungsbestimmung des Art. 29 der Verleihung nichts.

Bezüglich der Frage der Verwirkung könne die Anwendung

des Enteignungsgesetzes auch nicht unter Berufung auf

die Verleihung abgelehnt werden, da der Kläger selbst

mit der Anrufung der Schätzungskommission das Ent-

eignungsgesetz angewendet wissen wolle. Ob die Ver-

wirkung eingetreten ~ei, habe die Kommission von Amtes

wegen zu prüfen; die Einrede der verspäteten Vorbringung

sei daher gegenstandslos.

Verwirkung sei eingetreten,

weil der Kläger schon im Juli 1932, spätestens aber im

November 1936 seine Entschädigungsforderung vor der

Schätzungskommission hätte geltend machen müssen.

Expropriatiorisrecht. No 43.

229

D. -

Gegen den Entscheid der Schätzungskommission

hat Gotthöld Güntert die vorliegende Beschwerde er-

hoben; er beantragt dessen Aufhebung, soweit damit auf

die Entschädigungsforderung nicht eingetr~ten und· eine

Parteientschädigung nicht zugesprochen worden ist. Die

vor der Schätzungskommission gestellten Anträge werden

aufrechterhalten, eventuell die Rückweisung der Sache

an die Kommission beantragt. Es widerspreche dem

Bundesrecht, wenn bei bloss prozessualer Möglichkeit der

Anhängigmachung der Klage an die Nichterhebung Ver-

wirkungsfolgen geknüpft würden. Die Verwirkung beginne

erst, wenn für die Anhebung der Klage genügende Unter-

lagen gegeben seien; solange der Kausalzusammenhang

zwischen dem Rheinstau und den Feuchtigkeitserschei-

nungen nicht durch fachmännische Untersuchungen ge-

richtlich festgestellt sei, fehle es für die Kenntnis des

Schadens und seines Umfanges an den erforderlichen

Unterlagen. Auch die Betreibung sei eine vorsorgliche

Massnahme gewesen und ausdrücklich als solche bezeichnet

worden. Wenn die Vermutung des Klägers sich als richtig

erweise, dauere die Schädigung noch heute an, sodass

eine Verwirkung schlimmstenfalls nur für bereits der

Vergangenheit angehörende Schädigungen angenommen

werden könnte.

E. -

Das Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt hat sich

der Beschwerde angeschlossen mit den Anträgen, die

Zuständigkeit der Schätzungskommission sei abzulehnen,

der Beschwerdeführer zum Ersatz der der Beklagten

entstandenen Kosten zu verpflichten und dessen Be-

schwerde abzuweisen.

Da der Kläger seine Schaden-

ersatzansprüche auf Art. 29 der Verleihung stütze, dort

aber nur die Haftung des Werkes für Ansprüche obliga-

tionenrechtlicher Art geregelt werde, für welche die

ordentlichen Gerichte zuständig seien, könnten die Ent-

eignungsbehöfden auf. die Klage nicht eintreten.

Es

liege auch keine unzulässige Iminission und keine Ver-

letzung dinglicher Rechte vor. Denn die Einwirkung auf

230

Expropriationsrecht.

das Grundstüc.ij: des Klägers gehe nicht von den Stau-

anlagen, sonderiI von der gestauten Rheinwelle aus. Wenn

der Kläger das :Vorliegen eines Dauerzustandes behaupte,

werde damit eine neue Tatsache vorgebracht, die nicht

berücksichtigt werden könne. Das Eventualbegehren sei

daher insoweit unzulässig, als damit der Eintritt von

Schädigungen nach erfolgter Anrufung der Schätzungs-

kommission abgeklärt werden solle. Die Quelle könne

nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens sein, da

sie mangels einer Fassung des Schutzes des Art. 706

ZGB entbehre. Im übrigen werden die Ansprüche des

Klägers als verwirkt bezeichnet.

F. -

Der Beschwerdeführer beantragt die Abweisung

des Anschlussrekurses.

Die Verleihung erweitere nur

das materielle Recht, indem sie eine über das gesetzliche

Schadenersatzrecht hinausgehende Schadensregelung ent-

halte. Sie ändere aber weder das Verfahren und dessen

Zuständigkeitsnormen, noch könne der Klage, die sich

darauf stütze, die Einrede der Verwirkung aus Enteig-

nungsrecht entgegengehalten werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer erhebt -

formell unter

Berufung auf Art. 29 der Verleihung -

im Sinne von

Art. 41 EntG Ansprüche auf Wertersatz für eine Schädi-

gung, die für ihn im Zeitpunkt der Plan auflage nicht

oder doch nicht nach ihrem Umfang vorauszusehen

gewesen sei, sich vielmehr erst als Folge des. Betriebes

eingestellt habe. Der Entscheid über die Zulässigkeit

derartiger Ansprüche steht gemäss Art. 18 VO Sch.

Komm. dem Präsidenten der zuständigen Schätzungs-

kommission zu. Dass der angefochtene Entscheid nicht

vom Präsidenten, sondern der Kommissi.on erlassen wurde,

ist auf eine Vereinbarung der Parteien zurückzuführen.

Aus dem Entscheid ist die Stellungnahme des Präsidenten

und die Übereinstimmung des durch die Kommission

gefällten Entscheides mit dessen Antrag ersichtlich.

Expropriationsrecht. N° 43.

231

'Irgendwelche Parteirechte sind daher nicht verletzt

worden und es steht nichts im Wege, auf die Prüfung des

Entscheides einzutreten.

2. -

In die Zuständigkeit der eidgenössischen Enteig-

nungsbehörden fallen neben Ansprüchen aus Eingriffen in

dingliche Rechte an Grundstücken auch solche, die sich

aus der Beeinträchtigung von aus dem Grundeigentum

hervorgehenden Nachbarrechten ergeben. Sie haben ihren

Grund im Entzuge der dem Betroffenen nach dem gemeinen

Recht zustehenden Negatorienklage, für den Kläger also

darin, dass er den konzessionsgemässen Rheinstau dulden

muss der für sein Grundstück eine Erhöhung des Grund-

wass~rspiegels und damit nach seiner Darstellung eine

Schädigmig des Wohnhauses und einer Solquelle zur

Folge hat. Der vom Kläger erhobene Anspruch ist daher

ein solcher des Enteignungsrechtes und die Zuständigkeit

der Schätzungskommission zu dessen Beurteilung begrün-

det. Es macht dabei keinen Unterschied aus, ob die

Schätzungskommission durch den Geschädigten oder

durch das Werk angerufen, wird (vgl. Art. 66 lit. b, der

ausdrücklich vorsieht, dass die Schätzungskommission

auch auf Verlangen des Enteigneten einberufen werden

kann; ferner BGE 62 I S. 12 und S. 269.)

Die Beklagte wendet dagegen ein, eine Verletzung

eines dinglichen Nachbarrechtes sei deswegen nicht mög-

lich, weil die Einwirkung nicht von einer Liegenschaft,

sondern dem Rheinstau selbst ausgehe. Doch ist Ursache

der Einwirkungen nicht der Rhein als solcher, sondern

die in demselben errichtete Stauanlage, die im Eigentum

der Beklagten steht; denn für derartige Anlagen ist das

Akzessionsprinzip durchbrochen (HAAR, zu Art. 667 ZGB

Note 18; LEEMANN, zu Art. 676 Note 25; BGE 56 Irr

S. 65), womit gegeben ist, dass auf die Einwirkung die

Grundsätze des Nachbarrechtes und damit bezüglich der

Entschädigung die Grundsätze des Enteignungsgesetzes

Anwendung finden. Dass der Unternehmung am Flusse,

in dem ihre Anlage errichtet ist, dingliche Rechte zustehen,

232

Expropriat,io118recht.

ist nicht Vorl!>ussetzung für die GelteIldmachWlg eilles

Anspruches arls Enteignung, Wßnn nur der Exprqpriat

selbst am Geg~nstand der EnteignUIlg din,gIich berechtigt

ist; diese Voraussetzung ist unbestritteneqnassen erfüllt.

Ebenso ist unerheblich, dass der Kläger sich nicht aus-

drücklich auf die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes

(speziell dessen Art. 5), sondern auf Art. 29 der Ver-

leihung berufen hat, nachdem der von ihm geltend ge-

machte Tatbestand als enteignungsrechtlicher erscheint

und er für dessen Beurteilung die Enteignungsbehörden

angerufen hat. Durch jene Bestimmung der Verleihung

ist zwar ebenfalls die Haftung des Werkes für Schäden

und Nachteile geregelt, die nachweisbar infolge der

Errichtung oder des Betriebes der Wasserkraftanlage an

Rechten Dritter entstehen.

Doch kann ihr offenbar

nicht eine die Haftung des Unternehmens nach den

Grundsätzen des Enteignungsrechtes irgendwie abändernde

Bedeutung zukommen. Denn diese Rechtssätze können

durch die Verleihung weder ausgedehnt, noch eingeengt

werden. Sollte der streitige Artikel mcht überhaupt nur

den Sinn haben, dass das Unternehmen allfällige, gegen

einen der beiden konzedierenden Staaten angehobene

Prozesse übernehmen müsse, worauf Absatz 2 hinzudeuten

scheint, so wird also die Haftung des Werkes jedenfalls

nur für solche Ansprüche statuiert, die durch das Ent-

eignungsgesetz nicht gedekt und daher nicht im Ent-

eignungsverfahren zu verfolgen sind (Haftung aus Art. 41 ff.

OR wegen

konzessionswidriger Benützung, Haftung

aus Werkschaden, aus Schädigung anderer dinglicher

Rechte usw.).

3. -

Zur Rechtfertigung seiner nachträglichen Forde-

rungseingabe beruft sich der Kläger weder auf die Un-

möglichkeit früherer Geltendmachung (Art. 41 A.bs. 1

lit. a), noch pie früherj3 Unkel1J:l,tnifl vpm R,echtf'ipestaud

(lit. b ibipem), sppdßPl darauf, dass sich Ilrls Folge des

Betriebes eiue ~m ~eitP1Wkt der Planauflage müht vpraus-

sehbare SchMigWlg eiIl~stellt habe. Dabei kann hier

Expropriatiollsrecht. N° 43.

offen bleiben, ob die dem Präsidenten der Schätzungs-

kommission obliegende Prüfung nach der Rechtzeitigkeit

der Geltendmachung von Amtes wegen vorzunehmen

ist, oder ob in Ermangelung eines öffentlichen Interesseg

abgewartet Werden darf, ob die Verwirkung eingewendet

werde. Denn die Beklagte hat sich auf die Verwirkung

ausdrücklich berufen.

Die vom Kläger erhobene, im

Beschwerdeverfahren nicht mehr ausdrücklich aufrecht,

erhaltene Einrede verspäteter Erhebung dieser Einwendung

ist dagegen mit Recht zurückgewiesen worden. Denn das

Gesetz enthält in seinen Verfahrensbestimmungen keine

Vorschriften darüber, dass die Parteien ihre tatsächlichen

und rechtlichen Ausführungen bis zu einem bestimmten

Zeitpunkt anzubringen hätten, sondern überbindet der

Schätzungskommission gegenteils, alle zur Feststellung

der Tatsachen erforderlichen Erhebungen von Amtes

wegen zu machen (Art. 72 EntG). Das schliesst aus, dasa

eine Partei schon in ihrer ersten Eingabe alles vorzubringen

habe, und mit späteren Einreden ausgeschlossen sei.

Es muss genügen, wenn die Einrede noch vor Beendigung

des Schriftenwechsels oder im mündlichen Verfahren vor

dem Präsidenten der Kommission (Art. 43 VO) vorgebracht

wird.

4. -

Innert der an die Planauflage anschliessenden

Eingabefrist der Art. 30, 35 und 36 EntG sind die Ent-

schädigungsansprnche aus allen vorhersehbaren schädi-

genden Einwirkungen des Werkes geltend zu machen,

gleichgültig, ob die Einwirkung sich körperlich schon

verwirklicht hat oder nicht. Nur soweit eine schädigende

Einwirkung aich damals entweder überhaupt nicht oder

doch ihrem Umfange nach nicht voraussehen liess, kann

ein Entschädigungsanspruch auch noch nach Ablauf jener

Frist und nach durchgeführtem Schätzungsverfahren

innen der Frist des Art. 41 lit. c geltend gemacht werden.

Den Ausführungen des Klägers liegt die Behauptung

zugrunde, er habe den eingetretenen Schaden zur Zeit

der Planauflage nicht voraussehen können. Die Beklagte

234

E:Kpropriationsre~ ht.

hat zunächst erklärt, die Frage offen lassen zu wollen,

im Beschwerde~erfahren dagegen die Unvoraussehbarkeit

in Abrede ges~llt. Die Schätzungskommission ihrerseits

hat die Unvoraussehbarkeit des Schadens im Planauflage-

verfahren mit Recht stillschweigend vorausgesetzt. Es

wäre in der Tat nicht einzusehen, aus welchem Grunde

der Kläger damit hätte rechnen müssen, dass als Folge

des Betriebes des Kraftwerkes die behauptete Schädigung

seines Grundstückes eintreten könnte.

Das hätte eine

genaue Kenntnis der Grundwasserverhältnisse und ihrer

Veränderung durch den Rheinstau sowie der möglichen

Einwirkungen auf das Wohnhaus und die seinerzeit

erschlossene Solquelle erfordert, die beim Kläger nicht

vorausgesetzt werden darf.

Entsprechendes wie für den Umfang der Anmeldungs-

pflicht im Planauflageverfahren muss für die nachträgliche

Geltendmachung des Schadens aus einer erst später erkenn-

bar gewordenen Einwirkung im Sinne von Art. 41 lit. c

des Gesetzes gelten. Werden während der Erstellung

oder des Betriebes des Werkes neue Einwirkungen erkenn-

bar, die vorher bei Anwendbarkeit der dem Betroffenen

zuzumutenden Sorgfalt nicht vorausgesehen werden konn-

ten, so müssen die daraus hervorgehenden Schädigungen,

soweit sie sich voraussehen lassen, sofort geltend gemacht

werden, widrigenfalls der Geschädigte damit ausgeschlossen

ist. Die Verwirkungsfrist des Art. 41lit. c ist nicht zuletzt

im Interesse des Werkes aufgestellt, um ihm gegebenen-

falls zu ermöglichen, durch Sicherungsvorkehren den

Eintritt weiteren Schadens zu verhüten. Dieser Schutz

wäre unvollständig, wenn der Geschädigte mit der Geltend-

machung von Ansprüchen aus einer erst nach der Plan-

auflage erkennbar gewordenen Einwirkung zuwarten

könnte, bis der Schaden für ihn untragbare Formen

annimt. Ist die Einwirkung dem Geschädigten erkenn-

bar eine fortdauernde, so ändert das an der Voraussehbar-

keit der künftig auch noch eintretenden Einwirkungen

nichts. Die nachträgliche Forderungsanmeldung ist aller-

Expropriationsrecht. No 43.

23:>

dings nicht nur dann zulässig, wenn der Schaden an s.ich,

sondern auch dann, wenn er in seinem Umfang mcht

vorauszusehen war. Daraus folgt aber nicht die Möglich-

keit einer Teilung zwischen bereits eingetretenen und

erst künftig entstehenden Schädigungen (wie sie im nicht

veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichtes vom 18.

Juni 1937 i. S. Fischli vorgenommen wurde), sondern

nur, dass die Geltendmachung solange nicht erfolgen

muss als der Geschädigte über die Beeinträchtigung,

d.h. 'darüber, dass sie zu einer Klage Anlass gebe, keine

Klarheit besitzt. Nicht nur die Schädigung, die sich aus

einer fortdauernden, sich stets wiederholenden Einwirkung

ergibt, muss sofort angemeldet werden, sondern dasselbe

gilt auch dann, wenn voraussehbar ist, dass eine e~mal

aufgetretene Einwirkung sich wiederholt und dabel an

Umfang zunimmt. Fehlt es aber an dieser Voraussehbar-

keit so wird die Entschädigungsforderung dadurch nicht

aus~eschlossen, dass deren Geltendmachung bis dahin

unterblieben ist.

Die Kenntnis der Schädigung, von der an die Frist

des Art. 41 lit. c zu laufen beginnt, setzt die Einsicht in

die Ursache der festgestellten Einwirkungen voraus.

Mit Rücksicht auf die Kürze der Frist darf es, wenn der

Kausalzusammenhang nicht sofort ersichtlich ist, mit

der Annahme jener Voraussetzung nicht zu leicht ge-

nommen werden. Es gehört dazu immerhin nicht das

eindeutige Wissen vom Kausalzusammenhang, sondern

genügt, wenn die Schädigung sich dem Betroffenen so

darstellt, dass er als sorgfältiger LiegenschaftseigentÜIDer

zu Rechtsvorkehren veranlasst werden musste. Ander-

seits verbietet es die besondere Natur der Haftung, die

ein Verschulden des Werkes nicht voraussetzt, die von

der Praxis für die Verjährung von Deliktsansprüchen

nach Art. 60 OR entwickelten Grundsätze ohne weiteres

anzuwenden. Das gilt insbesondere für den Fall, wo die

Einwirkung nicht in einer einmaligen Störung, sondern

in einem Dauerzustande· besteht, und wo bei Delikts-

236

Expropriationsrecht.

ansprüchen ei~e Verjährung nicht eintritt (BGE 55 II

S.253). Auch hier verlangt das Enteignungsrecht die

Anmeldung des Schadens bei der Schätzungskommission,

sobald er für den Geschädigten als solcher ersichtlich wird.

5. -

Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahre

1932 in einer Überflutung seines Kellers eine einmalige

Einwirkung festgestellt, als deren Ursache er den Rhein-

stau bezeichnete. Damals konnte noch zweifelhaft sein

ob es sich dabei nur um eine einmalige und vorüber~

gehende Erscheinung handle, sodass daraus eine Ver-

wirkung noch nicht abgeleitet werden könnte, dass die

Forderungsanmeldung damals unterblieb. Das Ereignis

musste dem Beschwerdeführer immerhin Anlass geben,

die Sache weiter zu verfolgen. Später zeigten sich Feuchtig-

keitserscheinungen im ganzen Haus,die der Kläger in

seiner Eingabe an die Schätzungskommission selbst auf

längere Zeit zurückdatiert. Er stellte fest, dass das

Mauerwerk durch Feuchtigkeit stark in Mitleidenschaft

gezogen werde, derart, dass die Bruchsteine des Giebels

nach aussen verschoben, die Wand abgetrieben wurde

und das Fenster oberhalb der Küche herauszufallen

drohte. Ein Teil des Hauses wurde dadurch unbewohnbar.

Diese Erscheinungen führte der Kläger auf den Rheinstau

zurück. Anders wäre nicht verständlich, dass er im

Oktober 1936 gegen die Beklagte wegen {(Schädigung

durch den Rheinstau » eine Betreibung auf Bezahlung

von Fr. 30,000.- anhob mid damit zu erkennen gab,

dass er nicht nur den Schaden festgestellt, sondern sich

auch über den Kausalzusammenhang Rechenschaft ge-

geben habe. Dass er die Betreibung als vorsorgliche

Massnahme bezeichnete, vermag hieran nichts zu ändern.

Wenn der Rekurrent der Auffassung war -

worüber ein

Zweifel Dicht möglich ist -, dass die wa h r s c he i n-

I ich s t e Ursache im Rheinstau liege und er dieser Über-

zeugung in der erwähnten Weise Ausdruck gab, so war

er verpflichtet, den Schaden geltend zu machen, es sei

denn, er vermöchte darzutun, welche andere Möglichkeiten

und denkbaren Zusammenhänge ihn vor der Einleitung

E:xpropriationsrecht. No 43.

237

des Verfahrens zurückgehalten hätten. Er hat derartige

Umstände nicht namhaft gemacht. Es stand ihm zudem

ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Geltend-

machung des Anspruches vorläufig nicht mit Kosten

verbunden war. Die Bestreitung des Kausalzusammen-

hanges durch das Werk war ebenfalls nicht dazu angetan,

die Überzeugung des Klägers über die vorhandenen

Zusammenhänge zu beeinflussen. Anders wäre es nur

dann, wenn das Werk ihn durch darauf bezügliche positive

Darlegungen über seine Ansprüche in einen Irrtum ver-

'Setzt hätte. Das war aber nicht der Fall. Es kann auch

nicht fraglich sein, dass er weitere, noch in Zukunft

eintretende Schädigungen schon damals voraussehen

musste. Denn wenn ein Stau durch Immission von Feuch-

tigkeit auf ein Gebäude einwirkt, so ist vorauszusehen,

dass diese Wirkung mit der Zeit zunimmt. Der Kläger

hätte daher, wenn nicht schon innert 30 Tagen nach

Einleitung der Betreibung, so doch spätestens binnen

dieser Frist vom 27. Oktober ab seine sämtliche Ansprüche,

auch diejenigen aus künftiger Feuchtigkeitseinwirkung

auf das Haus geltend machen sollen. Da er dies nicht

getan hat, sind diese Ansprüche verwirkt.

6. -

Dagegen fehlen ausreichende Anhaltspunkte für

die Annahme, dass dem Kläger die in der Erschwerung

der Quellfassung liegende Schädigung bereits vor der

Kenntnisnahme vom Gutachten Keller, d. h. vor dem

8. Januar 1937 bekannt gewesen sei. Davon war vorher

nie die Rede gewesen; die Möglichkeit eines bezüglichen

Schadens ist dem Kläger offenbar erst im Herbst 1936

bewusst geworden, was ihn zur Einholung eines Gut-

:achtens veranlasste.

Auch die Betreibung hatte sich

nicht darauf bezogen. Denn die mit derselben von der

Beklagten geforderte Summe von Fr. 30,000.-, deren

Höhe mit der Forderung des Eventualbegehrens über-

'6instimmt, wird dafür verlangt, dass der Kläger mindestens

diesen Betrag ausgeben müsste, wenn er an einem andern

Ort ein neues Haus von entsprechender Grösse bauen

müsste (Eingabe vom 19. April an die Kommission).

238

Expropriationsrecht.

Aus der Grundangabe « Schädigung durch den Rhein-

stau » könnte daher nicht gefolgert werden, die Beklagte

habe damit f~ den ganzen dem Kläger aus dem Betrieb.

der Anlage entstandenen Schaden belangt werden wollen.

Für die Begründung der Zuständigkeit der Schätzungs-

kommission in Bezug auf diesen Entschädigungsanspruch

aber muss es genügen, dass der Kläger einen in der frag-

lichen Erschwerung liegenden Eingriff in ein ihm zuste-

hendes dingliches Privatrecht behauptet.

Ob dieses

Privatrecht wirklich besteht oder aus dem vom Werk

behaupteten Grunde -

mangels Fassung der Quelle -

zu verneinen sei, ist einlässlich zu prüfen. Und zwar

wird darüber gemäss Art. 69 EntG der ordentliche Richter

zu erkennen haben, wenn die Parteien sich nicht einigen

sollten, die Entscheidung auch dieser Frage der Schätzungs-

kQmmission zu übertragen.

7. -

Bei der Verteilung der im Schätzungsverfahren

entstandenen Kosten hat die Kommission in Anwendung

von Art. 114 EntG entschieden, statt gemäss Art. 54 der

abgeänderten Verordnung für die eidgen. Schätzungs-

kommissionen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ange-

fochtenen Entscheides bereits in Kraft getreten und

daher anwendbar war. Darnach können, wenn gemäss

Art. 41 EntG von einem Enteigneten nachträgliche

Entschädigungsforderungen gestellt werden, die dadurch

verursachten Kosten ganz oder teilweise ihm überbunden

werden, wenn seine Forderung sich ganz oder zum grÖBsten

Teil als unbegründet erweist, selbst wenn sein Begehren

nicht offensichtlich missbräuchlich war. Doch braucht

das nicht notwendig zu geschehen. Im vorliegenden Fall

durfte umso eher die Beklagte mit den Kosten belastet

werden, als abgesehen von der Unbegriindetheit ihrer

Unzuständigkeitseinrede wenigstens ein Teil des geltend

gemachten Anspruchs nicht als verwirkt erklärt wird.

Das nur teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers

rechtfertigt es auch, die bundesgerichtlichen Kosten beiden

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

A. STAATSRECHT -

nROIT PUßLIC

_. ---

.. -

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTlOE)

Vgl. Nr. 44. -

Voir n° 44.

II. RECHTE DES NIEDERGELASSENEN

SCHWEIZERBÜRGERS

DROITS DU SUISSE ETABLI

44. Anit eiu 7 octobre 1938 dans l'afIaire Chapuis

contre ConseU cl'Etat eiu canton eie' Genhe.

Art. 4, 43 et 45 CF. AUocationa de criae auz cMm~ura. Les canto~

peuvent subordonner le droit aux allocatlOns b. un delai

d'attente ou a une date avant laquelle le beneficiaire doit

avoir pris domicile dans le canton; mais. ce delai ou cet~

date doit etre identique pour 1es ressortlssants du canton

et pour ceux des autres cantons. Les can~ns. restent libre~ de

faire beneficier leurs ressortissants de 1 asslStance pubhque

accordee aux necessiteux.

A. -

Alfred Chapuis, originaire de Romanel (Vaud),

ne an 1873, a passe de nombreuses annees en Fra~ce

comme conducteur de travaux. En raison de la cnse,

il dut regagner la Suisse et s'6tablit a Geneve en novembre

1932.

AS 64 1-1938

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