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64_II_83

BGE 64 II 83

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 18. Oon8iderant en droit : D'apres l'art. 328, l'assistanceincombe uniquement aux parents en ligne directe ascendante et descendante ainsi qu'aux freres et soours, mais a l'exclusion da leurs conjoints. Pour decider si l'intimee est tenue -de fournir des aliments a son pere, on ne peut par consequent tenir compte qua de sa fortune et de ses ressources personnelles, autrement dit de ce qu'elle possederait en propre ou, le cas echeant, de ce qu'elle pourrait se procurer par son travail. Pour ce qui est de ce dernier point, la question ne se pose pas, car il semble bien etabli - et le recourant ne l'a pas conteste - que les besognes du menage, auquel elle est seule a pourvoir, et les soins a donner arenfant occupent suffisamment.l'intimee pour l'empecher de con- sacrer meme une partie de son temps a un travail remune- rateur. D'autre part, en fait de fortune, il est egalement eonstant que les seuls biens que possMe l'intimee, a part ses hardes, consistent en quelques meubles qui lui ont ete donnes au moment de son mariage, en un peu d'argenterie, en une bague .et un manteau d'astrakan, achete en 1924. S'il s'agissait la d'objets dont la valeur depassat de beau- coup celle d'objets de meme genre mais d'une utilite egale, ou d'objets de prix sans utilite immediate et d'une realisation profitable, on pourrait etre amene a faire etat de leur valeur pour COllsacrer dans une certaine mesure l'obligation de l'intimee de -contribuer a l'entretien de son pere. Mais il ressort egalement de l'arret attaque que cette condition n'est pas realisee. Non seulement la Cour-retient que les objets dont il s'agit ne eonstituent pas une fortune susceptible d'etre realisee, mais elleajoute expressement - ce qui lie le Tribunal federal - que tout permet de penser que eesbiens sont a peu pres demums de valeur marchande. On ne saurait done an tenir eompte non plus. C'est en vain enfin qu'on voudrait invoquer en l'espece Sachenrecht. N<> 19. 83 'l'art. 160 CC. Cette disposition eonfere simplement a la femme le droit d'exiger ce qui est necessaire a son propre entretien, d'apres sa situation sociale, et ce n'est que dans cette mesure-Ia que les sommes qu'elle rec;oit de son mari eonstituent des biens propres (RO 45 1I.

p. 511/512).Ce sont done egalement les seuls qu'elle pourrait etre eventuellement tenue d'affecter a l'acquitte- ment de sa dette alimentaire envers ses parents. Or, en l'espece, si l'on t:ent compte des gains du mari, il est a presumer que dans la situation du menage le mari n'est pas en etat de donner a sa femme plus que cequi Iui est strictement necessaire. Le Tribunal federal prononce: Le recours est rejete et l'arret attaque est conflrme. III. SACHENR.ECHT DROITS REELS

19. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 14. Kirz 1938

i. S. A. ltreis 84 Oie gegen Pfyl-Deck, Eonkursmasse •. Was Be s t an d teil ein e r S a. c h e, insbesondere eines GrundStückes ist, entscheidet sich nach den in Art. 642 ZGB aufgestellten Begriffsmerkmalen. Ö r t 1 ich e Ans c hau - u n gen, die diesen Merkmalen nicht entsprechen, sind nicht anzuerkennen, wohl aber solche, die sich in deren Rahmen halten (Erw. I}. Durch einen Ortsgebrauch, wonach elektrische Licht- und Kraft- anlagen als Gebäudebestandteil zu gelten haben, ist nicht fest- gelegt, dass dies auch für 1 e ich tab t ren n bar e T eil e solcher Anlagen gelten soll. Nach Art. 642 ZGB ist es nicht der Fall; daher ist ein gültig begründeter E i gen t u nl S - vorbehalt des Verkäufers zu schützen (Erw. 2).

81 SM'hellrecht. N° 19. Eine bloss t~ilweise Rücknahme gelieferter, Gegenstände ist nicht,nach Art. 71'6 ZGB durch Rückerstattung erhaltener, Abzah- lungen bedingt, wenn der Wert der zurückzunehmenden Gegen- stände die ungetilgte Restforderung nicht übersteigt. (Erw.3). A. - Über den, Eigentümer des Kurhauses Stoos in l\Iorschach wird der Konkurs durchgeführt. Das Hotel ist mit einer elektrischen Lichtsignal- und Haustelephon- anlage versehen, welche die Klägerin geliefert und einge- richtet, hatte unter eingetragenem Vorbehalt ihres Eigen- tums an den gelieferten Gegenständen bis zur völligen Abzahlung des Preises. Die restliche Preisforderung von Fr. 4459.- ist anerkannt und in 5. Klasse kolloziert. Dagegen betrachtet die Konkursmasse die Anlage als Bestandteil des Gebäudes und demgemäss den Eigentums- vorbehalt der Klägerin als unwirksam. Die gegen die Masse angehobene Klage geht auf Anerkennung des vorbe- haltenen Eigentums und Aussonderung von soviel Gegen- ständen als zur Deckung der Restforderung nötig sind. Die Klägerin verlangt eine Schätzung der zurückzuneh- menden Gegenstände durch Expertise; sie beansprucht Mietzins sowie Entschädigung für Abnützung gemäss Art. 716 ZGB. B. - Das Bezirksgericht Schwyz und ebenso das Kan- tonsgericht, dieses mit Urteil vom 20. Oktober 1937, haben die Klage in Anwendung von Art. 642 ZGB und § 141 des schwyzerischen EG zum ZGB abgewiesen. Diese kantonale Bestimmung bezeichnet als Bestandteile unbeweglicher Sachen nach Ortsgebrauch namentlich (2) « alle durch Menschenhand mit dem Boden oder einem Gebäude in eine ihrer Bestimmung nach dauernde Verbindung ge- brachten Gegenstände,,so ... alles was in einem Gebäude niet- und nagelfest ist; .., die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie ... elektrische Licht- und Kraftanlagen, ... Röhrenleitungen .,. u. dgl. ». Hier ist festgestellt, dass, mit Ausnahme der Glühlampen und der in einem tragbaren Holzkasten eingesetzten Akkumula- torenbatterie, alle Apparate und Leitungen der beiden Sachenrecht. N° 19. 85 Anlagen mit dem Hotelgebäude durch Schrauben ver- bunden sind und die Leitungen vielfach durch Wände und Decken führen. O. - Mit Berufung an das Bundesgericht hält die Klä- gerin an ihrem Begehren fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Während Zugehör zu einer Sache, besonders einer Liegenschaft bewegliche Sachen sind, die nach den vom Gesetze 'näh~r geordneten' Voraussetzungen das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen (Art. 644 ZGB), versteht man unter Bestandteilen einer (beweglichen oder nament- lich auch unbeweglichen) Sache deren Teile selbst, die in ihrer Gesamtheit eben diese Sache darstellen, ohne für sich allein als ganze Sachen gelten zu können (Art. 642 Z~B). So verhält es sich etwa mit dem Mauer- und Holzwerk emes fertig erstellten Hauses, ja nach der gesetzlichen Um- schreibung überhaupt mit allem, was zum Bestande des Hauses gehört und ohne dessen Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann. Was dergestalt, wenn es einmal angebracht, d. h. eingebaut oder sonstwie festgemacht ist, keinen eigenen Bestand als Rechtsgut haben kann, auch wenri es nicht geradezu not- wendiger, d. h. unentbehrlicher Bestandteil ein~s Geb~u­ de~ der in Frage stehenden Art sein mag, bestlmm~ sl~h « nach der am Orte üblichen Auffassung». Damlt 1st gegenüber der Fassung des Vorentwurfes ((nach übli~her Auffassung))) verdeutlicht, dass nicht etwa nur allgememe, im· ganzen Gebiete der Schweiz herrschende Auffassung~n in Betracht fallen, sondern auch von Ort zu Ort verschie- dene. Nicht aber will das Gesetz schlechthin nur örtlichen Brauch und die als dessen Ausdruck zu erachtenden kan- tonalen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2 ZGB) anerkannt wissen. Vielmehr ist der Begriff des Bestandteils ein solcher des eidgenösSischen Sachenrechtes, das die. wesentlic~en Merkmale selbst umschreibt. Es gibt Fälle, 1n denen diese Merkmale zweifelsfrei gegeben oder aber nicht gegeben

86 Sachenrecht. No 19. sind. AlsdaJ?n ergibt sich die Entscheidung unmittelbar auf Grund des eidgenössischen Rechtes. Nur wo dies nicht zutrifft, ist ß,aum für besondere örtliche Anschauungen. Und nur, soweit solche Anschauungen, ohne mit dem recht- lichen Grundbegriff des Art. 642 ZGB in Widerspruch zu geraten, wirklich bestehen, ist darauf abzustellen, während sonst die Lösung auf dem Boden des eidgenössischen Rechtes, durch Auslegung der erwähnten Bestimmung, zu gewinnen ist. Zutreffend normiert das schwyzerische EG zum ZGB den Ortsgebrauch denn auch ausdrücklich nur « innerhalb der Schranken des ZGB)), und dementsprechend geht das Kantonsgericht von der Regel des Art. 642 ZGB aus, um dann den Ortsgebrauch ergänzend, zur nähern Bestimmung, heranzuziehen.

2. - Die beiden von der Klägerin gelieferten und einge- richteten Anlagen sind nicht derart im Gebäude aufge- gangen, dass die Gegenstände, aus denen sie sich zusam- mensetzen, nicht mehr festgestellt und nötigenfalls auch wieder aus dem Gebäude entfernt werden könnten. Sie sind aber, namentlich durch die Laitungsdrähte, so fest mit dem Gebäude verbunden, dass der Anwendung der kantonalen Bestimmung, wonach elektrische Licht- und Kraftleitungen Gebäudebestandteil sind, grundsätzlich nichts im Wege steht. Es frägt sich nur, ob auch die ohne Veränderung des körperlichen Bestandes des Hotelge- bäudes abtrennbaren Glühlampen und die ebenso abtrenn- bare Akkumulatorenbatterie, als Teil der gesamten elek- trischen Anlage, einzubeziehen seien oder ob sie als Sachen für sich zu gelten haben, an denen dann auch das Eigen- tum der Klägerin wirksam vorbehalten erscheint. Die erwähnte kantonale Bestimmung löst diese Frage nicht, und auch im übrigen ist ein Ortsgebrauch nicht nachge- wiesen. Daher kann ungeprüft bleiben, ob derartige leicht abtrennbare Teile einer elektrischen Hausinstallation überhaupt kraft Ortsgebrauches Gebäudebestandteil sein könnten, obwohl es an der festen körperlichen Verbindung gemäss Art. 642 Abs. 2 ZGB fehlt. Jedenfalls ist auf dem Sachenrecht. N° 19. 87 Boden der Auslegung dieser Bestimmung, was nach dem Gesagten allein noch in Frage kommt, der Lösung der Vor- zug zu geben, welche die Bestandteilseigenschaft solcher leicht abtrennbarer Gegenstände verneint. Die wirtschaft- liche Verbundenheit der gesamten Anlage rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Wer das Gebäude mit der elektrischen Anlage ohne jene abtrennbaren Gegen- stände erwirbt, mag dafür Ersatz beschaffen, um die An- lage gebrauchen zu können. Das Anbringen der Ersatz- stücke wird ebenso leicht sein wie die Abtrennung der von der Klägerin gelieferten Stücke es ist. Der Schutz des Aussonderungsbegehrens der Klägerin, soweit es die Glühlampen und die Batterie betrifft, läuft also auch nicht etwa auf eine Zerstörung wirtschaftlicher Werte hinaus, um deren Vermeidung willen allenfalls eine ausdehnende Auslegung des Bestandteilbegriffes sich aufdrängen möchte. Endlich lässt sich nicht einwenden, die leicht abtrenn- baren Gegenstände hätten ohnehin dem Schicksal des Ge- bäudes zu folgen, weil sie mindestens als dessen Zugehör gelten müssten. Freilich handelt es sich um Zugehör z~ Anlage und damit auch zum Hause, trotz des von der ~a­ gerin vorbehaltenen Eigentums (BGE 56 II 186). Es 1st aber bereits entschieden worden, dass sogar die Rechte gutgläubiger Grundpfandgläubiger hinter dem in richtiger Form vorbehaltenen Eigentum eines Dritten zurückzu- treten haben (BGE 60 II 195 ff.). Umsomehr hat das Dritteigentum Bestand gegenüber den blossen Beschl~gs­ rechten der andern Konkursgläubiger, die sich gar DIcht auf eine Rechtseinräumung durch den Gemeinschuldner stützen. 3 . ....,-Der Aussonderungsanspruch der Klägerin ist nicht nach Art. 716 ZGB durch eine Rückerstattung empfan- gener Abzahlungen bedingt, da er nur einen Teil ihrer Lieferung erfasst, dessen Wert den Betrag ihrer Restfor- derung nicht übersteigt. Auf diese Forderung sin~ di~ nun zurückzugebenden Gegenstände anzurechnen illlt lm:em Lieferllngswert,vermindert um einen angemessenen Miet-

88 Obli""tionenrecht. N0 20. zins und eine; Entschädigung für Abnützung, worüber noch Beweis zu führen ist. Demnach erkennt das Bunde8gerickt : Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyzvom 20. Oktober 1937 aufgehoben und die Aussonderungsklage hinsichtlich der Glühlampen und der Akkumulatorenbatterie geschützt, im übrigen dagegen abgewiesen. Zur Entscheidung über die Forderungen aus Art. 716 .ZGB wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Febrl1ar 1938 .

i. S. 1) Allgemeine Elektrizititsg~sellschaft, Berlin,

a) Siemens & Kalske Aktiengesellschaft, Berlin, gegen Journaliag A.-G., GJarus.

1. Art. 2 4 P a t G betrifft nur den Gerichtsstand für eigent- liche patentrechtliehe Klagen. Erw. 1. .2. B e ruf u n g, Art. 57 u. 83 OG. Kognition des Bundesge- richtes hinsichtlich der Frage, welches von verschiedenen aus- ländischen Rechten anwendbar sei. Erw. 2. ·3. GoI d k lau sei n bei internationalen Anleihen sind nach dem Obligationsstatut zu beurteilen. Erw. 3.

4. Funktion des 0 r d r e pub I i c im internationalen Privat- recht; Bestätigung und Präzisierung der in den devisenrecht- lichen Entscheidungen des Bundesgerichtes ausgesprochenen Grundsätze. Erw. 4 u. 5. J). Das deutsche Goldklauselverbot (Gesetz über die Fremdwährungs-Schuldverschreibungen) widerspricht dem schweizerischen ordre public und ist daher in der Schweiz nicht anwendbar. Erw. 6. .6. Ordre public und «B i n n e n b e z i e h u n g» des Rechts- streites. Verhältnisse bei internationalen Anleihen. Erw. 7. Obligationenrecht. No 20. 89

7. Die fra n z ö s i s ehe Ger ich t s p r a xis zur Gold- klauselfrage. Erw. 8.

8. D e u t s ehe D e v i sen g e set z g e b u n g und schweiz. ordre public, Berufung auf besondere Umstände. Erw. 9. .A. - Die Osram, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, Berlin, hat am 2. Dezember 1925 ein hypothekarisch sichergestel1tes Anleihen im Betrage von 5,000,000 Dollars aufgenommen. Das Anleihen ist eingeteilt in 5000 auf den Inhaber lautende Teilschuldver- schreibungen zu je 1000 Dollars, die jn Abschnitte zu je 500 Dollars zerlegt werden können. Der Text der Schuld- verschreibungen ist englisch; daneben findet sich eine deutsche Übersetzung. Über die Zinspflicht bestimmt § 2 der Anleihensbedin- gungen : « Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Dezember 1925 ab mit 7 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten am 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres, erstmalig am 1. Juni 1926, gegen Einreichung der Zinsscheine in Golddollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika von dem heutigen Gewicht und Feingehalt bezahlt. » Die Rückzahlung des Anleihens hat nach § 5 der Anlei- hensbedingungen ebenfalls « in Golddollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika von dem heutigen Gewicht und Feingehalt» zu geschehen. Die einzelnen TejJschuldver- schreibungen werden in den Jahren 1926-1950 durch Aus- losung zur Rückzahlung bestimmt, wofür den Anleihens- bedingungen ein Tilgungsplan beigegeben ist. Daneben sieht § 13 der Anleihensbedingungen vor: «Sollte die Schuldnerin mit der steuerfreien Zahlung fälli- ger Zinsen und ausgeloster Teilschuldverschreibungen im Verzug bleiben, so wird sofort der umlaufende Gesamt- betrag der Anleihe zur Rückzahlung zu 100 % fällig. » Die Zahlungen erfolgen durch die Zahlstellen in Amster- dam, Rotterdam und Stockholm zu den am Zahlungstage festzusetzenden Wechselkursen auf New York.