Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 (Voraussetzungen der zivilrechtlichen Beschwerde.)
E. 2 Nach Art. 145 ZGB hat der Scheidungsrichter die
für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen Mass-
nahmen zu treffen, wenn die Klage angebracht ist. Dieses
für den Scheidungsprozess vorgesehene Verfahren zur Er-
wirkung vorsorglicher Massregeln weicht von dem ausser-
halb eines Scheidungsprozesses einzuschlagenden Vorgehen
nach Art. 169 ff. ZGB ab sowohl hinsichtlich der Zustän-
digkeit als der materiellen Voraussetzungen. Im Schei-
dungsprozess ist der Scheidungsrichter allein zuständig.
Auch der beklagte Ehegatte (und zwar auch bei selbstän-
digem Wohnsitz oder. wenn der Wohnsitz seit Anhebung
des Prozesses verändert worden ist) hat sich mit Gesuchen
um solche Massregeln an ihn zu wenden. Dabei sind die
materiellen Voraussetzungen erleichtert, indem das Ge-
trenntleben nach Einreichung der Klage auf Scheidung oder
Trennung beiden Teilen ohne weiteres gestattet ist (Art.
170 Abs. 2 ZGB). Beides steht im Gegensatz zu der allge-
meinen Ordnung, wonach Gesuche im Sinne von Art. 169 ff.
ZGB beim Richter am Wohnsitze des Gesuchstellers selbst
anzubringen sind (BGE 54 I 245) und dem Gesuchsteller
obliegt, die Berechtigung der Anrufung richterlicher Hilfe
darzutun. Beides erklärt sich als Auswirkung des angeho-
benen Scheidungsprozesses. Für dessen Dauer soll nur
der mit der Klage befasste Richter in das eheliche Verhält-
nis eingreifen, die richterliche Fürsorgebefugnis verbindet
sich mit der Prozessleitung.
Familienrecht. N0 29.
177
Diese besondere Ordnung hat nach Art. 145 ZGB nur
Platz zu greifen, wenn der Scheidungsprozess wirklich
begonnen hat, und ist ausdrücklich auf die Dauer des Pro-
zesses beschränkt, Als Beginn des Prozesses gilt der Ein-
tritt der Rechtshängigkeit. Diese erst hat zur Folge, dass
nun, solange der Prozess nicht beendigt ist, weder der kla-
gende noch der andere Ehegatte an einem andern Orte
eine weitere Scheidungsklage anheben kann. Gerade in
der Einrede der bereits begründeten Rechtshängigkeit der
Scheidungsklage findet die ausschliessliche Zuständigkeit
des Scheidungsrichters zu vorsorglichen MassregeIn wäh-
rend des Prozesses ihre eigentliche Rechtfertigung. So-
lange der andere Ehegatte, weil die Klage noch nicht hän-
gig ist, an seinem allfälligen selbständigen Wohnsitze auch
Scheidungsklage anheben könnte, ist ihm auch die Anru-
fung des Richters an seinem Wohnort zur Beurteilung eines
Gesuches gemäss Art. 169 ff. ZGB nicht zu verwehren.
Durch welchen prozessualen Akt die Rechtshängigkeit
der Scheidungsklage begründet wird, ist eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes. Von Bundesrechts wegen hin-
dert nichts, sie nicht schon mit einem allenfalls vorge-
schriebenen Aussöhnungsversuch, sondern erst mit einer
darauffolgenden schriftlichen oder mündlichen Klageein-
leitung eintreten zu lassen. So ist· die Ordnung des ber-
nischen Rechtes (Art. 160 ZPO), das den Aussöhnungsver-
such nur als, übrigens nicht unbedingte, Prozessvoraus-
setzung ausgestaltet (Art. 145 ZPO) und ihm eine verhält-
nismässig lange Klagefrist von sechs Monaten folgen lässt
(Art. 155 ZPO), während deren Lauf die Klage bloos
bewilligt bleibt, ohne schon vor der Einreichung anhängig
gemacht zu sein.
Unterbleibt die Einreichung trotz
fruchtlos verlaufenem Aussöhnungsversuch überhaupt, so
kommt es gar nicht zum Prozesse und wird daher auch
keine Zuständigkeit des Scheidungsrichters zu Massregeln
im Sinne von Art. 145 ZGB (Art. 299 der bernischen ZPO)
begründet. Der Appellationshof hat also die Gesuch-
stellerin mit Recht für die vor die Klageeinreichung vom
178
Familienrecht. N0 29.
8. Oktober 1937 fallende Zeit vor den Richter von Olten
gewiesen, wo sie in der Tat selbständigen Wohnsitz behalten
hatte.
E. 3 ~ Diesein Ergebnis versucht die Beschwerdeführerin mit Unrecht einen bundesrechtlichen Begriff der Klagean- hebung entgegenzuhalten. Wohl anerkennt die Recht- sprechung, dass eine vom Bundesrecht vorgesehene Klage- frist gewahrt ist, sofern nur ein allenfalls als Vorverfahren vorgeschriebener Aussöhnungsversuch binnen der Klage- frist anbegehrt worden ist (BGE 42 II 102/3). Von um- fassender bundesrechtlicher Umschreibung des Begriffes der Klageanhebung lässt sich dabei jedoch nicht sprechen. Es handelt sich nur darum, der die Rechtshängigkeit be- gründenden Klageanhebung die Anhebung eines biossen Vorverfahrens als fristwahrenden Akt gleichzustellen. Damit wird ein Eingriff in die verschiedenartigen kanto- nalen Prozessrechte vermieden und dennoch eine möglichst gleiche Behandlung der Bürger erzielt. Für die Anwendung von Art. 145 ZGB kann daraus nichts hergeleitet werden. Darnach ist der Scheidungsrichter nur für die Dauer des Prozesses zu vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das setzt voraus, dass der Prozess selbst und nicht bloss ein die Rechtshängigkeit der Klage nicht begründendes Vorver- fahren angehoben sei. Der abweichenden Auffassung von EGGER (Komm., zu Art. 145 ZGB N. 3) und ETTER (Die vorsorglichen Massregeln ..., S. 22 ff.) kann somit nicht beigepflichtet werden, zumal im Hinblick auf Prozess- rechte, welche einen misslungenen Aussöhnungsversuch nicht nur auf kurze, sondern auf längere Frist oder gar unbefristet als Grundlage einer Klageeinleitung anerken- nen. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . . .. .. .. .. Demnach erkennt das Burule8gerickt : Die zivilrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. Familienrecht. No 30.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 2. Juni 1938 i. S. Teuscher gegen Teuscher.
176
Abgrenzung der Zuständigkeit für vorsorgliche
M ass r e gel n b e t re f f end Ehe g a t t e nun d K i n-
der gemäss Art, 145 (Richter, bei dem die Scheidungsklage
angebracht ist) und Art. 169 ZGB (weun keine Scheidungsklage
angebracht ist : Richter am Wohnsitze des gesuchsteIlenden
Ehegatten). Art. 145 ZGB kommt nur zur Anwendung, wenn
der Scheidungsprozess nach Massgabe des betreffenden Pro-
zessrechtes bereits rechtshängig geworden ist, also nicht schon
nach Anrufung des Aussöhnungsrichters, wenn das Prozess-
recht des betreffenden Kantons mit diesem Akt noch nicht
die Rechtshängigkeit der Klage eintreten lässt.
A U8 dem Tatbestand:
Im Februar 1937 zog Fritz Teuscher vom bisherigen
ehelichen Wohnsitz Olten nach Herzogenbuchsee im ber-
nischen Amtsbezirk Wangen, während die Frau mit dem
Sohn in Olten blieb. Am 16. April ersuchte er den Gerichts-
präsidenten von Wangen um Abhaltung eines Aussöh-
nungsversuches, um alsdann auf Scheidung klagen zu
können. Der Aussöhnungsversuch verlief am 7. Mai 1937
fruchtlos, und am 8./9. Oktober 1937 reichte Teuscher die
Klage beim Richteramt Wangen ein.
Die Ehefrau belangte ihn auf Unterhaltsbeiträge für
sich selbst und den Sohn vor dem mit der Frage des
Gerichtsstandes für den Scheidungsprozess befassten Ap-
pellationshof des Kantons Bern. Dieser erklärte sich mit
Entscheid vom 24. März 1938 zur Beurteilung des Unter-
haltsbegehrens unzuständig für die ganze der Klageein-
reichung (8. Oktober 1937) vorausgegangene Zeit. Inso-
AB 64 n -
1938
12
176
Fnmilienrc<,ht. ~o 29.
weit habe die:Frau das Gesuch um Unterhaltsbeiträge an
ihrem selbständigen Wohnsitz, in Olten, anzubringen.
Mit zivilrechtlicher Beschwerde beantragt Frau Teuscher
beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheides und
die Rückweisung der Sache zu materieller Beurteilung ihres
Gesuches auch für die Zeit vom 16. April bis zum 8. Oktober
1937. Der Gesuchsgegner beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Voraussetzungen der zivilrechtlichen Beschwerde.)
2. -
Nach Art. 145 ZGB hat der Scheidungsrichter die
für die Dauer des Prozesses nötigen vorsorglichen Mass-
nahmen zu treffen, wenn die Klage angebracht ist. Dieses
für den Scheidungsprozess vorgesehene Verfahren zur Er-
wirkung vorsorglicher Massregeln weicht von dem ausser-
halb eines Scheidungsprozesses einzuschlagenden Vorgehen
nach Art. 169 ff. ZGB ab sowohl hinsichtlich der Zustän-
digkeit als der materiellen Voraussetzungen. Im Schei-
dungsprozess ist der Scheidungsrichter allein zuständig.
Auch der beklagte Ehegatte (und zwar auch bei selbstän-
digem Wohnsitz oder. wenn der Wohnsitz seit Anhebung
des Prozesses verändert worden ist) hat sich mit Gesuchen
um solche Massregeln an ihn zu wenden. Dabei sind die
materiellen Voraussetzungen erleichtert, indem das Ge-
trenntleben nach Einreichung der Klage auf Scheidung oder
Trennung beiden Teilen ohne weiteres gestattet ist (Art.
170 Abs. 2 ZGB). Beides steht im Gegensatz zu der allge-
meinen Ordnung, wonach Gesuche im Sinne von Art. 169 ff.
ZGB beim Richter am Wohnsitze des Gesuchstellers selbst
anzubringen sind (BGE 54 I 245) und dem Gesuchsteller
obliegt, die Berechtigung der Anrufung richterlicher Hilfe
darzutun. Beides erklärt sich als Auswirkung des angeho-
benen Scheidungsprozesses. Für dessen Dauer soll nur
der mit der Klage befasste Richter in das eheliche Verhält-
nis eingreifen, die richterliche Fürsorgebefugnis verbindet
sich mit der Prozessleitung.
Familienrecht. N0 29.
177
Diese besondere Ordnung hat nach Art. 145 ZGB nur
Platz zu greifen, wenn der Scheidungsprozess wirklich
begonnen hat, und ist ausdrücklich auf die Dauer des Pro-
zesses beschränkt, Als Beginn des Prozesses gilt der Ein-
tritt der Rechtshängigkeit. Diese erst hat zur Folge, dass
nun, solange der Prozess nicht beendigt ist, weder der kla-
gende noch der andere Ehegatte an einem andern Orte
eine weitere Scheidungsklage anheben kann. Gerade in
der Einrede der bereits begründeten Rechtshängigkeit der
Scheidungsklage findet die ausschliessliche Zuständigkeit
des Scheidungsrichters zu vorsorglichen MassregeIn wäh-
rend des Prozesses ihre eigentliche Rechtfertigung. So-
lange der andere Ehegatte, weil die Klage noch nicht hän-
gig ist, an seinem allfälligen selbständigen Wohnsitze auch
Scheidungsklage anheben könnte, ist ihm auch die Anru-
fung des Richters an seinem Wohnort zur Beurteilung eines
Gesuches gemäss Art. 169 ff. ZGB nicht zu verwehren.
Durch welchen prozessualen Akt die Rechtshängigkeit
der Scheidungsklage begründet wird, ist eine Frage des
kantonalen Prozessrechtes. Von Bundesrechts wegen hin-
dert nichts, sie nicht schon mit einem allenfalls vorge-
schriebenen Aussöhnungsversuch, sondern erst mit einer
darauffolgenden schriftlichen oder mündlichen Klageein-
leitung eintreten zu lassen. So ist· die Ordnung des ber-
nischen Rechtes (Art. 160 ZPO), das den Aussöhnungsver-
such nur als, übrigens nicht unbedingte, Prozessvoraus-
setzung ausgestaltet (Art. 145 ZPO) und ihm eine verhält-
nismässig lange Klagefrist von sechs Monaten folgen lässt
(Art. 155 ZPO), während deren Lauf die Klage bloos
bewilligt bleibt, ohne schon vor der Einreichung anhängig
gemacht zu sein.
Unterbleibt die Einreichung trotz
fruchtlos verlaufenem Aussöhnungsversuch überhaupt, so
kommt es gar nicht zum Prozesse und wird daher auch
keine Zuständigkeit des Scheidungsrichters zu Massregeln
im Sinne von Art. 145 ZGB (Art. 299 der bernischen ZPO)
begründet. Der Appellationshof hat also die Gesuch-
stellerin mit Recht für die vor die Klageeinreichung vom
178
Familienrecht. N0 29.
8. Oktober 1937 fallende Zeit vor den Richter von Olten
gewiesen, wo sie in der Tat selbständigen Wohnsitz behalten
hatte.
3. ~ Diesein Ergebnis versucht die Beschwerdeführerin
mit Unrecht einen bundesrechtlichen Begriff der Klagean-
hebung entgegenzuhalten. Wohl anerkennt die Recht-
sprechung, dass eine vom Bundesrecht vorgesehene Klage-
frist gewahrt ist, sofern nur ein allenfalls als Vorverfahren
vorgeschriebener Aussöhnungsversuch binnen der Klage-
frist anbegehrt worden ist (BGE 42 II 102/3). Von um-
fassender bundesrechtlicher Umschreibung des Begriffes
der Klageanhebung lässt sich dabei jedoch nicht sprechen.
Es handelt sich nur darum, der die Rechtshängigkeit be-
gründenden Klageanhebung die Anhebung eines biossen
Vorverfahrens als fristwahrenden Akt gleichzustellen.
Damit wird ein Eingriff in die verschiedenartigen kanto-
nalen Prozessrechte vermieden und dennoch eine möglichst
gleiche Behandlung der Bürger erzielt. Für die Anwendung
von Art. 145 ZGB kann daraus nichts hergeleitet werden.
Darnach ist der Scheidungsrichter nur für die Dauer des
Prozesses zu vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das
setzt voraus, dass der Prozess selbst und nicht bloss ein die
Rechtshängigkeit der Klage nicht begründendes Vorver-
fahren angehoben sei. Der abweichenden Auffassung von
EGGER (Komm., zu Art. 145 ZGB N. 3) und ETTER (Die
vorsorglichen Massregeln ..., S. 22 ff.) kann somit nicht
beigepflichtet werden, zumal im Hinblick auf Prozess-
rechte, welche einen misslungenen Aussöhnungsversuch
nicht nur auf kurze, sondern auf längere Frist oder gar
unbefristet als Grundlage einer Klageeinleitung anerken-
nen.
. ..
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Demnach erkennt das Burule8gerickt :
Die zivilrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
Familienrecht. No 30.