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48 Strafrecht. führer, da er mit den in seinem Saal abgehaltenen Tanz- anlässen eine ~tejgerung des Umsatzes in seinem Wirt- schaftsbetrieb,bezweckte. Er hat aber nicht etwa nur als Platzgeber im : Sinne von Art. 60 URG den Saal zur Ver- fügung geste1lt, wofür er strafrechtlich nicht zur Verant- wortung gezogen werden könnte, sondern er hat sich, wie die Reklame unter seinem Namen und das Engagement des Orchesters durch ihn beweisen, als der eigentliche Initiant und Organisator der Anlässe betätigt. Als Engagement näm1ich ist das Verhältnis zwischen Hirt und dem Or- chester aufzufassen:, obwohl die Musiker die von ihnen eingezogenen Tanzgelder behielten; denn dies stellte ledig- dich eine besondere Art der Entlöhnung unter der Form der Gewinnbeteiligling dar, neben der die Musiker als weitere Entlöhnung noch freie Verköstigung durch den Beschwerdeführer erhielten. II. MOTORFAHRZEUG- UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES
13. Auszug aus dem tTrteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1937 i. S. lIilfiker gegen Staatsanwaltschaft des Xantons Aargau. M 0 tor f a h r z e u g g e set z, Vortrittsrecht.
1. Vortrittsrecht bei Strassengabelungen. Erw. 1.
2. Unvorschriftsgemässe Vortrittssignalisation; Bedeutung für den Strassenverkehr. Erw. 2.
3. Auch der V ortrittsoorechtigte ist verpflichtet, das Mögliche zu tun, um einen Unfall zu verhüten. Erw. 3. A. - Die überlandstrasse Zürich-Bern gabelt sich vor Rupperswil in die Strasse nach Rupperswil und diejenige nach Hunzenschwil. Beide sind als Hauptstrassen be- Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 13. 49 zeichnet. Die Strasse nach Rupperswilist die gerade Fort- setzung der überlandstrasse, während die andere von der überlandstrasse schwach linkwärts abzweigt. Die erstere weist stärkern Verkehr auf als die letztere. Trotzdem war bisher das Vortrittsrecht der erstern gemäss Art. 6 BRB über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934 aufgehoben (seither ist ihr der Vortritt zuerkannt worden). Das Vortrittssignal befand sich 94 m vor der Strassengabel und 46 m vor einer kurzen ~uerstrass~, welche die beiden Gabeläste miteinander verbmdet. Em Vorsignal zum Vortrittssignal (Kreuzungssignal), wie es Art. 6 Abs. 3 des zit. BRB vorschreibt, fehlte. Das Vor- trittssignal selbst war von weither sichtbar. Am 4. Februar 1936 führte TeIlenbach einen Saurer- Lastwagenzug auf der Überlandstrasse von Wildegg her. Rechtzeitig vor der Gabelung hatte er den Richtungszeiger nach links gestellt und damit sichtbar gemach:, dass ~r nach Hunzenschwil abzweigen wolle. Zu gleIcher Zelt kam auf der Strasse von Rupperswil gegen die Überland- strasse Hilfiker mit einem Kleinlastwagen daher, um nach Wildegg zu fahren. Er glaubte, noch Zeit zu haben, um vor dem Lastwagenzug durchzukommen und ihn. re.chts z.u kreuzen. Seine Berechnung erwies sich aber als IrrIg. DIe beiden Fahrzeuge fuhren gegeneinander und prallten zu- sammen, obschon der J-astwagenführer, die Gefahr er- kennend, nach links von der Strasse ins Feld abschwenkte und Hilfiker das gleiche nach rechts zu tun versuchte. Der Kleinlastwagen wurde zertrümmert, und ein Mitfahrer Hilfikers fand den Tod. B. - Wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsvor- schriften angezeigt, wurde TeIlenbach vom Bezirksgeric~t Lenzburg und vom Obergericht des Kantons Aargau freI- gesprochen, Hilfiker dagegen wegen Verletzung der Art. 25 Abs. i,27 Ahs. 2 MFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BRB vom 26. März 1934, Art. 42 der Vo MFG und Art. 9 Aba. 5 BRV über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932, sowie wegen fahrlässiger Tötung zu I Monat Kor- AS 63 I - 1937 4,
50 Strafrecht. rektionshaus u~d einer Geldbusse von Fr. 100. verurteilt; der bedingte Straferlass wurde ihm versagt. Die Urteile iegen Hilfiker die Verletzung des Vortritts- rechtes zur Last. Sie lassen die von ihm vorgebrachte Be- mängelung des Vortrittssignals nicht gelten. Von der Auf- stellung des Vorsignals habe Umgang genommen werden können, weil das Vortrittssignal selbst auf weite Distanz sichtbar sei. Die Behauptung Hilfikers, er habe das Vor- trittssignal nicht beachtet, sei o:ffensichtlich eine leere Ausflucht. Auf keinen Fall habe ihn das Fehlen des Kreuzungssignals zur hemmungslosen Weiterfahrt be- rechtigt. Für den eingetretenen Erfolg sei nicht in erster Linie die Nichtbeachtung des Vortrittssignals kausal, son- dern der Umstand, dass der Angeklagte die Durchfahrt vor dem Lastwagen habe erzwingen wollen, trotzdem er aus der Stellung des Richtungsanzeigers habe ersehen müssen, dass der Lastwagen in die Strasse nach Hunzen- schwil einzubiegen im Begrifie sei. O. - Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 2. Oktober 1936 hat Hilfiker rechtzeitig Kassationsbeschwerde einge- reicht. Darin wird bestritten, dass die Strasse Wildegg- Hunzenschwil das Vortrittsrecht hatte. Nur dann hätte sie es gehabt, wenn den Vorschriften über die Kennzeich- nung der Hauptstrassen mit Vortrittsreoht nachgelebt worden wäre. Das sei aus zwei Gründen nioht der Fall. Einmal sei das Vortrittssignal 94 m vor der Strassengabel Wildegg-Rupperswil/Wildegg~Hunzensohwil und 46 m vor der Querverbindungsstrasse zwischen diesen beiden Stras- sen aufgestellt. So werde es auf diese Verbindungsstrasse - die auch von allen Fahrzeugen von Rupperswil naoh Hunzenschwil benutzt werde - und nicht auf die Gabelung der beiden erstern bezogen. Sodann fehle das Vorsignal. Dazu komme noch, dass diese Strassensignalisation mate- riell falsoh sei, weil die Strasse Rupperswil-Wildegg die gerade Strasse sei, in welche diejenige von Hunzensohwil einmünde. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass die gerade verlaufende das Vortrittsrecht haben müsse. Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 13. 51 Schliesslicb wird noch geltend gemacht, die Frage nach dem Vortrittsreoht könne sich nur bei Strassenkreuzungen stellen, nicht auch bei Strassengabelungen. Hier habe der Lastwagemuhrer die Strasse, auf welcher der Beschwerde- führer gefahren sei, zu überqueren gehabt. Für einen sol- chen Tatbestand schaffe Art. 47 Vo MFG Recht, wonach vor dem Abbiegen naoh links einem gleichzeitig entgegen- kommenden Fahrzeug der Vortritt zu lassen sei. Der Un- fall habe sich nicht auf zwei Strassen ereignet, sondern auf der einen, welche von beiden Fahrzeugen zugleich befahren worden sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Die Berufung auf Art. 47 Vo MFG wäre riohtig, wenn das Vortrittsrecht an der in Frage stehenden Strassen- gabelung nicht durch Signale besonders geordnet wäre. Dann würde sich bei der Beschaffenheit der dortigen Strassenverhältnisse, welche die Strasse nach Rupperswil als die gerade und darum natürliche Fortsetzung der Über- landstrasse von Wildegg erscheinen lässt, das Einbiegen in die Abzweigung nach Hunzensohwil als ein Abbiegen von der Strasse nach links darstellen, vor dem einem gleichzeitig a~ Rupperswil entgegenkommenden Fahrzeug der Vortritt zu lassen wäre. Allein die Zuerkennung des Vortrittsrechts an die Strasse Wildegg-Hunzenschwil macht die Strasse Wildegg-Rupperswil im Verhältnis zu jener zur Nebenstrasse, womit der Vortritt sich nach Art. 27 Abs. 2 MFG regelt, der sich entgegen den Aus- führungen der Beschwerde für Gabelungen so gut wie für Kreuzungen versteht (vgl. Art. 27 Abs. 1).
2. - Die Signalisierung des Vortrittsrechtes war hier in verschiedener Beziehung mangelhaft. Dass das Vor- trittsrecht überhaupt nicht der Strasse Wildegg-Hunzen- schwil hätte zuerkannt werden sollen, hat allerdings ausser Betracht zu bleiben. Denn wie immer die zuständige Behörde den Vortritt zwischen Hauptstrassen ordnet, hat ihn der Fahrzeugführer zu beachten. Hingegen muss ver-
52 Strafrecht. langt werden, dass die Art und Weise der Signalisierung den Vorschrift~n entspreche. Freilich kann keine Rede. davon sein, dass Ahweichungen von diesen Vorschriften die Signalisierung überhaupt ungültig machen. Vielmehr kommt ihnen nur insofern Bedeutung bei, als sie die Nicht- beachtung des Signals durch den Führer unter Umständen entschuldbar erscheinen lassen. Dass das Fehlen des vor- geschriebenen Vorsignals hier eine Rolle spielte, hat die Vorinstanz verneint, weil das Signal selbst auf grosse Distanz frei zu sehen war. Die Möglichkeit des Übersehens war bei umsichtiger Führung also ininim, und die Vor- instanz nimmt an, dass Hilfiker das Signal gesehen hat, sie wertet seine gegenteilige Behauptung als eine offen- sichtlich leere Ausrede. Diese tatsächliche Feststellung lässt sich vor dem Kassationshof nicht anfechten (Art. 275 BStrP). Dass sodann das Vortrittssignal nicht 50 m vor der Gabelung stand, war kein Fehler; es darf, wo die Verkehrsverhältnisse es erfordern, entfernter oder näher aufgestellt werden (Art. 5 Abs. 3 BRB vom 26; März 1934). Ernster zu nehmen scheint bei erster Betrachtung der Ein- wand des Beschwerdeführers, dass das Signal, so wie es aufgestellt war, gar nicht auf die Gabelung der beiden Hauptstrassen bezogen werden musste, sondern auf die Kreuzung mit der Querstrasse, welche ca. 36 m nach der Gabelung (von Wildegg aus) die beiden Strassengabeln verbindet. Zugegeben ist, dass der Fahrzeugführer, der von Rupperswil her fährt, einen Moment versucht sein könnte, das Vortrittssignal ausschliesslich auf die nächste Strassenkreuzung zu beziehen, d. h. auf diejenige mit der Querstrasse, die ungefähr im normalen reglementarischen Abstand von 50 m - nämlich genau 46 m - hinter dem ~ignalliegt. Doch überblickt er schon hier frei die Gabelung der beiden Hauptstrassen etwas weiter vorne, die Quer- strasse ist nur um das kleine Rasendreieck, das sie aus- schneiden hilft, von der Gabel entfernt, sie ist praktisch gesehen Teil der Gabelung, und darum wird schliesslich doch jeder Fahrzeugführer ganz natürlicherweise das Vor- Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 14. 53 trittssignal auf beides beziehen und hauptsächlich auf die Gabelung, deren Wichtigkeit ihm durch die dort stehenden grossen Wegweiser noch auffällig vorgeführt wird.
3. - Wenn übrigens dem Beschwerdeführer die teils mangelhafte, teils unklare Signalisierung zugute ge- halten und wenn anerkannt werden wollte, dass er sich des Vortrittsrechts des Lastwagenzuges nicht bewusst zu sein brauchte, dass er vielmehr nach der Regel des Art. 47 Vo MFG sich selbst für vortrittsberechtigt halten durfte, so wäre mit der Vorinstanz zu sagen, dass er sich gegen Art. 25 MFG vergangen hätte, wenn er noch versuchte, vor dem Lastenzug durchzufahren. Wohl hätte er sich in diesem Bewusstsein sagen dürfen, dass es am andern sei, seine Geschwindigkeit zu verringern, eventuell anzuhalten, um ihn durchzulassen. Allein er sah und rechnete damit, dass es der andere nicht tat. Beweis ist seine Äusserung zum Nebenmann: Hier komme ich noch durch! Also musste e r es tun, denn jeder Fahrzeugführer ist ver- pflichtet, sich auf das erkannte, wirklich oder vermeintlich unrichtige Verhalten des andern Strassenbenützers einzu- stellen und das Mögliche beizutragen, um einen Unfall zu verhüten. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
14. Urteil des Xassa.tionshofes vom 1. Februar 1937
i. S. Wyler gegen BeyeIer und Staa.tsa.nwa.ltschaft des Xa.ntons Solothurn. BStrP:
1. Blosse Ver mut u n gen der kantonalen Behörde sind keine für den Kassationshof verbindliche Feststellungen im Sinne von Art. 275 Abs. 1. Erw. 1.
2. Über die Möglichkeit, Z iv i 1 an s p r ü ehe adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, entscheidet ausschliess- lieh das kantonale Recht. Erw. 3.