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63_I_47

BGE 63 I 47

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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46 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. Praxis ~abe~ :,ihre volle Berechtigung. Die Disziplinar- strafe dient Ja, ganz wesentlich den Aufgaben und Bedürf- ~n der V:etwaltung (KIRCHHOFER: a.a.O., S. 5). Bei emem staatlichen Betrieb, wie es die S.B.B. sind, ist die Sicherung seiner Interessen ein wichtiges Moment für die Disziplinarstrafzumessung. Wer diese Interessen vorsätz- lich so schwer gefährdet, wie es bei dem Diebstahl am Transportgut der Fall ist, muss aus dem Betrieb entfernt w~rden können, und zwar schon beim ersten Diebstahl. Eme vorgängige Ermahnung kann bei einem solchen Ver- gehen der Natur der Sache nach nicht vm:langt werden. Das ~undesgericht kann keine Veranlassung haben, in derartigen Fällen die Entlassung nicht zuzulassen. Beim Re-.ten sind freilich zwei Milderungsgründe vorhanden: sem gutes dienstliches Vorleben und das sofortige Geständnis. Sie müssten eine Rolle spielen wenn es sich um die ziffernmässige Festsetzung einer 'Strafe handeln würde. Sie sind aber nicht geeignet den Rekur- ~enten in einem Masse zu entlasten, dass auf dem Boden Je~er berechtigten grundsätzlichen Auffassung, was die DIebstähle am Transportgut anlangt, die Entlassung nicht mehr als zulässig erschiene. Dass die Rücksichten auf die Familie des Rekurrenten bei der richterlichen Nachprüfung der Strafzumessung nicht in Betracht kommen können ist bereits bemerkt worden... ' IIl. VERFAHREN PROcEDURE Vgl. Nr. 11. - Voir n° 11. Urheberrecht. No 12. C. STRAFRECHT - DROIT PENAL I. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR 47

12. A'\lBlug aus dem Urteil des EaslatioDshofs vom 16. Kirz 1937

i. S. mrt gegen SACD. U rh e b e r r e c h t. Begriff des Ver ans tal t e r s einer un- zulässigen Aufführung musikalischer Werke, Art. 42 Zifi'er I c URG. Der Wirt, in dessen Lokal ein Tanzanlass stattfindet, kann Veranstalter sein.

4. '_ Nach Art. 42 Ziff. 1 c URG ist der Ver a n- s tal t e r ei ner unzulässigen Aufführung dem Autor zivil- und strafrechtHch verantwortlich. Der Beschwerde- führer bestreitet, dass er der Veranstalter der in Frage stehenden Tanzanlässe gewesen sei. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat er für die Tanzanlässe, die im Saal seiner Wirtschaft stattfanden, in der Lokalpresse unter seinem Namen Reklame gemacht; ferner hat er die Musiker frei verkö- stigt, während diese den Verkauf der Tanzbänder selbst vornahmen und den Erlös für si ch behielten; mit dem Musikprogramm hat sich der Beschwerdeführer nicht befasst. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen den Beschwerdeführer als Veranstalter im Sinne des Gesetzes betrachtet hat, so liegt darin keine unrichtige Auslegung dieses Begriffes. Als Veranstalter ist derjenige zu betrach- ten, der den Vorteil aus einer Aufführung hat (vergl. Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1918 zum rev. URG, S. 75). Das war hier zweifellos der Beschwerde-

48 Strafrecht. führer, da er mit den in seinem Saal abgehaltenen Tanz- anlässen eine Steigerung des Umsatzes in seinem Wirt- schaftsbetrieb 'bezweckte. Er hat aber nicht etwa nur als Platzgeber im :Sinne von Art. 60 URG den Saal zur Ver- fügung gesteHt, wofür er strafrechtlich nicht .zUr Verant- wortung gezogen werden könnte, sondern er hat sich, wie die Reklame unter seinem Namen und das Engagement des Orchesters durch ihn beweisen, als der eigentliche Initiant und Organisator der Anlässe betätigt. Als Engagement näm1ich ist das Verhältnis zwischen Hirt und dem Or- chester aufzufassen, obwohl die Musiker die von ihnen eingezogenen Tanzgelder behielten; denn dies stellte ledig- dich eine besondere Art der Entlöhnung unter der Form der Gewinnbeteiligung dar, neben der die Musiker als weitere Entlöhnung noch freie Verköstigung durch den Beschwerdeführer erhielten. rr. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES

13. Auszug aus dem Urteil des Eassationshofes vom 1. Februa.r 1937 i. S. Eilfiker gegen Staatsanwaltschaft des Ka.ntons Aargau. M 0 tor f a h r z e u g g e set z, Vortrittsrecht.

1. Vortrittsrecht bei Strassengabelungen. Erw. l.

2. Unvorschriftsgemässe Vortrittssignalisation; Bedeutung für den Strassenverkehr. Erw. 2.

3. Auch der Vortrittsberechtigte ist verpflichtet, das Mögliche zu tun, um einen Unfall zu verhüten. Erw. 3. A. - Die Überlandstrasse Zürich-Bern gabelt sich vor Rupperswil in die Strasse nach Rupperswil und diejenige nach Hunzenschwil. Beide sind als Hauptstrassen be- Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. No 13. 49 zeichnet. Die Strasse nach Rupperswil ist die gerade Fort- setzung der Überlandstrasse, während die andere von der Überlandstrasse schwach linkwärts abzweigt. Die erstere weist stärkern Verkehr auf als die letztere. Trotzdem war bisher das Vortrittsrecht der erstern gemäss Art. 6 BRB über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934 aufgehoben (seither ist ihr der Vortritt zuerkannt worden). Das Vortrittssignal befand sich 94 m vor der Strassengabel und 46 m vor einer kurzen Querstral;lse, welche die beiden Gabeläste miteinander verbindet. Ein Vorsignal zum Vortrittssignal (Kreuzungssignal), wie es Art. 6 Abs. 3 des zit. BRB vorschreibt, fehlte. Das Vor- trittssignal selbst war von weither sichtbar. Am 4. Februar 1936 führte Tellenbach einen Saurer- Lastwagenzug auf der Überlandstrasse von Wildegg her. Rechtzeitig vor der Gabelung hatte er den Richtungszeiger nach links gestellt und damit sichtbar gemacht, dass er nach Hunzenschwil abzweigen wolle. Zu gleicher Zeit kam auf der Strasse von Rupperswil gegen die Überland- strasse Hilfiker mit einem Kleinlastwagen daher, um nach Wil9.egg zu fahren. Er glaubte, noch Zeit zu haben, um vor dem Lastwagenzug durchzukommen und ihn rechts zu kreuzen. Seine Berechnung erwies sich aber als irrig. Die beiden Fahrzeuge fuhren gegeneinander und prallten zu- sammen, obschon der J.astwagenführer, die Gefahr er- kennend, nach links von der Strasse ins Feld abschwenkte und Hilfiker das gleiche nach rechts zu tun versuchte. Der Kleinlastwagen wurde zertrümmert, und ein Mitfahrer Hilfikers fand den Tod. B. - Wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsvor- schriften angezeigt, wurde Tellenbach vom Bezirksgericht Lenzburg und vom Obergericht des Kantons Aargau frei- gesprochen, Hilfiker dagegen wegen Verletzung der Art. 25 Abs. 1,27 Abs. 2 MFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BRB vom 26. März 1934, Art. 42 der Vo MFG und Art. 9 Ab~. 5 BRV über die Strassensignalisation vom 17. Oktober Hl32, sowie wegen fahrlässiger Tötung zU I Monat Kor- AS 63 1-1937 4