opencaselaw.ch

64_II_420

BGE 64 II 420

Bundesgericht (BGE) · 1938-07-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

420

Obligationenrecht.. N0 7!.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die BerufuQg wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1938 aufgehoben

und die Aberkennungsklage abgewiesen.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom aa. November 1938 i. S. « Zürich", Allgemeine tTnfall-

,

und lIaftpflichtversicherungs A.-G. gegen StTVAL.

S t r.a s 8 e n. 8 i g n a I isa ti 0 n: Rechtslage bei Anbringung

emer S I g n alt. a f e 1 für Hau p t s t ras semit.. Vor-

trittsrecht an einer Strasse, die nie h tal s Hau p t _

strasse vorgesehen ist (Erw.2).

Ver s 0 r ger s c h ade n, Art. 45 OR; Anrechnung des Ertrags

er erb te n Ver m ö gen s (Erw. 4).

Subr.ogation der SUV AL, Art. 100 KUVG; der Subro-

g?'tlOn unterlielfen. nur die identischen Schadensposten, und

?iese nur, soweIt SIe versichert sind (Erw. 5 a).

Z e I t P unk t der Sub r 0 g a t ion: diese tritt ein mit der

ver bin d I ich e n A n e r k e n nun g der Leistungspflicht

durch die SUVAL (Erw. 5 b).

A'U8 dem Tatbestand:

Der Radfahrer Mock stiess auf der Kreuzung der über-

landstrasse St. Gallen-Winterthur mit der Strasse Ober-

winterthur-Seen mit dem Auto der Frau Weiss zusammen

und wurde getötet. Die SUV AL, bei der er obligatorisch

versichert War und die seiner Witwe eine Rente ausrichtet

nahm auf Grund von Art. 100 KUVG Regress auf ~

Haftpflichtversicherung des Autohalters. Diese bestritt

jede Ersatzp~cht, weil den Radfahrer das alleinige Ver-

schulden am Unfall treffe.

ObligatiuHellr('cht. XO 74.

Das Obergericht Zürich nahm an, dass den Radfahrer

und die Autofahrerin ein gleichwertiges Verschulden

treffe, ermässigte daher die Ersatzpflicht des Halters um

50 % und gewährte der SUVAL Regress für 50 % des

Versorgerschadens der Witwe Mock.

Das Bundesgericht hat auf Berufung der Versicherungs~

gesellschaft hin entschieden, dass das Verschulden am

Unfall zu 2/3 den Radfahrer und nur zu 1/3 die Auto-

fahrerin treffe, und sodann den Regress in einer von der

Vorinstanz abweichenden Weise geregelt.

A'U8 den Erwägungen :

2. -

Nach der Ansicht der Beklagten liegt das allei-

nige Verschulden deshalb beim Verunfallten, weil er das

Vortrittsrecht des auf der Hauptstrasse fahrenden Autos

nicht respektiert habe.

Die Vorinstanz hat ein Verschulden des Mock unter

diesem Gesichtspunkt verneint; sie stellt in tatsächlicher

Hinsicht fest, dass damals sowohl· die Strasse St. Gallen-

Winterthur, wie die vom Radfahrer benützte Strasse

Oberwinterthur-Tösstal auf dem an der Kreuzungsstelle

befindlichen Wegweiser mit der zur Bezeichnung von

Hauptstrassen mit Vortrittsrecht dienenden blauen, weiss-

beschrifteten Tafel angeschrieben waren, und dass keine

der beiden Strassen ein das Vortrittsrecht aufhebendes

Signal aufwies. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss,

dass sowohl die Automobilistin wie der Radfahrer sich für

vortrittsberechtigt halten durften. Dass die Strasse Ober-

winterthur-Tösstal in dem vom Bundesrat herausgegebenen

Verzeichnis der Strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März

1934 nicht enthalten ist, und dass die blaue Wegweisertafel

lediglich zufolge eines Versehens angebracht worden war,

ist nach der Ansicht der Vorinstanz unerheblich, da die an

Ort und Stelle angebrachte K e n n z eie h nun g einer

Strasse massgebend sei; denn dem Strassenbenützer könne

nicht zugemutet werden, das Strassenverzeichnis auswen-

dig zu lernen, er müsse sich vielmehr auf die Strassensig-

422

Obligationenrecht. No 74.

nalisation verlassen können.

Bei einem Widerspruch

zwischen dem, amtlichen Verzeichnis und der Signalisation

sei daher die Rechtslage so zu beurteilen, wie sie sich nach

Massgabe der Signalisation darstelle.

Sofern die Vorinstanz mit diesen Ausführungen sagen

will, das Vortrittsrecht werde durch die Signalisation

geschaffen, ohne Rücksicht darauf, ob diese sich auf einen

amtlichen Erlass stützen könne oder nicht, so kann ihr

nicht beigepflichtet werden. Die Erhebung einer Strasse

in die Klasse der mit Vortrittsrecht ausgestatteten Haupt-

strassen erfolgt durch behördliche Verfügung, und diese

Verfügung ist unerlässlich. Die Signalisation hat nur die

Bedeutung, dem durch den Erlass geschaffenen Rechtszu-

stand die für den Verkehr nötige konkrete Gestaltung zu

geben. Durch die ohne eine entsprechende Verfügung

erfolgte Anbringung von blauen Wegweisern ist daher ein

Vortrittsrecht zu Gunsten der Strasse Oberwinterthur-

Tösstal nicht geschaffen worden.

Richtig ist allerdings, dass jeder Strassenbenützer an-

nehmen darf, die Signalisation werde mit den amtlichen

Vorschriften übereinstiIIiIDen, und dass ihm nicht zuge-

mutet werden kann, die Liste der mit Vortrittsrecht aus-

gestatteten Strassen stets gegenwärtig zu haben. Daher

kommt der Signalisation, wenn sie für sich allein zur

Herbeüührung eines Rechtszustandes auch nicht genügt,

immerhin eine wesentliche Bedeutung zu in der Frage, ob

ein mit der Fehlerhaftigkeit der Signalisation zusammen-

hängender Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften als

entschuldbar erscheine (BGE 63 I 52). Hiebei ist im ein-

zelnen Fall zu prüfen, ob der Strassenbenützer durch die

unrichtige Kennzeichnung wirklich irregeführt worden ist.

Bei Verneinung dieser Frage ist die unrichtige Signalisation

überhaupt nicht als vorhanden zu betrachten.' Verneint

werden kann diese Frage aber einzig dann, wenn der

grundsätzlich . haftpflichtige Halter des Autos, der die

Beweislast trägt für ein Verschulden des Verunfallten, den

Nachweis dafür zu erbringen vermag, dass der Verunfallte

Obligationenrecht. N0 74.

den wahren Rechtszustand ge k a n n t hat, und darum

durch die unrichtige Signalisation nicht irregeführt werden

konnte. Darauf abzustellen, ob der Verunfallte aus den

gesamten Umständen habe erkennen können, dass die von

ihm benützte Strasse eine Nebenstrasse von bloss lokaler

Bedeutung sei, wie die erste Instanz das tun will, geht nicht

an; denn die Qualifizierung einer Strasse als Hauptstrasse

hängt nicht von ihrer Bedeutung für den Verkehr ab, son-

dern einzig davon, ob sie von der Behörde als solche

erklärt wird. Es ist daher nicht unter allen Umständen

ausgeschlossen, dass auch eine auf den ersten Blick unbe-

deutend scheinende Strasse zur Hauptstrasse erhoben

wird.

Die Beklagte hat nun den Nachweis dafür, dass Mock

die wahre Rechtslage kannte,nicht einmal angetragen,

geschweige denn erbracht.

Unter diesen Umständen ist daher mit der Vorlnstanz

davon auszugehen, dass sich sowohl die Autofahrerin wie

der Radfahrer für vortrittsberechtigt halten durften, sodass

eine schuldhafte Verletzung des Vortrittsrechts bei keinem

der Beteiligten in Frage kommt.

(3. -

Ausführungen darüber, dass nach der übrigen

Fahrweise das Verschulden am 'unfall zu 2/3 den Rad-

fahrer und zu 1/3 die Autofahrerin treffe.)

4. -

Steht somit die Existenz eines Haftpflichtver-

sicherungsanspruchs der Witwe Mock gegen die Beklagte

grundsätzlich fest, so· ist im weitem dessen Höhe zu

ermitteln; denn nur auf Grund derselben kann der gemäss

Art. 100 KUVG auf die Klägerin übergegangene Regress-

anspruch errechnet werden.

a) Bei der Feststellung des Haftpflichtanspruches der

Witwe Mock ist davon auszugehen, dass sie durch den Tod

ihres Ehemannes ihres Versorgers im Sinne von Art. 450R

beraubt worden ist. Die Bemessung des ihr dadurch er-

wachsenen materiellen Schadens hängt einerseits von den

Leistungen ab, die der Verunfallte an sie zu machen

fähig war und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ver-

424

Obligationl'nreeht. Xo 74.

mutlich gema;pht hätte, und andererseits von ihrer Unter-

stützungsbedürftigkeit. Eine solche liegt nach der Recht-

sprechung deß Bundesgerichtes nicht nur vor beim Fehlen

der zur Bestreitung des gegenwärtigen und zukünftigen

LebenSunterhaltes unumgänglich notwendigen Mittel, son-

dern schon dann, wenn der Wegfall des Versorgers eine

Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen Lebens-

weise nach sich zieht (BGE 59 II 463). Dagegen ist, abwei-

chend von der Auffassung, welche in BGE 62 II 58 NI'. 17

und den dort erwähnten Entscheiden vertreten wird, eine

Versorgungsbedürftigkeit insoweit zu verneinen, als ein

bisher Unterstützter durch den Tod des Versorgers in

den Genuss ererbten Vermögens gelangt, dessen Erträg-

nisse er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ver-

wenden kann (v. TUBR OR S. 344, OSER-SCHÖNENBERGER

N. 14 zu Art. 45 OR, STREBEL N. 39 zu Art. 41 MFG;

BGE 53 II 53, 59 II 364, mcht publizierter Entscheid

der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich c.

Grand Hotel und Kurhaus Seelisberg A.-G.). Der Vermö-

gensertrag wie auch sonstiges Einkommen des Versorgten

ist jedoch nicht einfach im Sinne einer Vorteilsanrechnung

vom Versorgerschaden in Abzug zu bringen, sondern nach

billigem Ermessen, das insbesondere der Möglichkeit einer

Ertragsverminderung Rechnung trägt (Appellationshof

Bem, SJZ 27 S. 300 NI'. 55). Versicherungssummen, die

den Hinterbliebenen des Get9teten aus Lebens- und Unfall-

versicherungsverträgen zufliessen,' sind jedoch nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes grund-

sätzlich ausaer Betracht zu lassen. Jede Vorteilsanrech-

nung erweist sich bezüglich derselben als rechtlich unzu-

lässig, weil der erlangte Vermögensvorleil nicht die adä-

quate Folge der Unfallverletzung ist, sondern auf einem

besondem Rechtsgrunde beruht. Abgesehen hievon würde

es dem Rechtsgefühl widersprechen, wenn man dem

schuldhaften Urheber des Schadens zugute kommen liesse,

dass der Verunfallte in vorsorglicher Weise unter Auf-

wendung möglicherweise erheblicher Geldmittel für Prä-

I

Obligatione.nrecht.. N° 74-.

425

mienzahlungen eine Versicherung eingegangen ist (OSER-

SOHÖNENBERGER N. 21 zu Art. 45 OR; BGE 59 II 464).

b) Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nun fest-

gestellt, dass der Ehemann Mock ein Arbeitseinkommen

von Fr. 3272.- hatte. Hievon hat er nach der Annahme

der Vorinstanz 40 %, d. h. jährlich Fr. 1309.- oder mo-

natlich Fr. 109.- für die Ehefrau aufgewendet. Dieser

Ansatz deckt sich mit den von der Gerichtspraxis auf

Grund der Lebenserfahrung aufgestellten Normen und

ist daher nicht zu beanstanden.

Nun ist die Ehefrau aber durch den Tod ihres Eheman-

nes abgesehen von den nicht zu berücksichtigenden Ver-

sicherungssummen von Fr. 5000.- in den Genuss eines

Vermögens von Fr. 20,000.- gelangt. Der Ertrag des-

selben wird von der Vorinstanz auf Fr. 600.-'- veran-

schlagt. Die Vorinstanz stellt ferner fest, dass Frau Mock

bisher aus der Besorgung von Putzarbeiten einen beschei-

denen Verdienst hatte und auch für die Zukunft mit einem

solchen von ca. Fr. 200.- im Jahr rechnen könne; es

ergibt sich somit ein eigenes Einkommen der Frau Mock

von zusammen Fr. 800.-. Von diesem Betrag ist in

lJbereinstimmung mit der VOr1nstanz gemäss den oben

aufgestellten Grundsätzen jedoch nur die Summe von

Fr. 200.- auf den Versorgerschaden in Anrechnung zu

bringen. Einen höheren Betrag abzuziehen, wie die Be-

klagte dies beantragt, rechtfertigt sich insbesondere des-

halb nicht, weil Frau Mock für die Aufrechterhaltung

ihres bisherigen Lebensstandards ohnehin mehr als die

bisher vom Ehemann aufgewendeten Fr. 1300.- rechnen

muss, da erfahrungsgemäss die Kosten der Lebenshaltung

einer einzelnen Person den Anteil des Einzelnen an den

Kosten einer mehrköpfigen Haushaltung übersteigen.

Der volle Versorgerschaden der Witwe Mock beläuft

sich somit auf Fr. 1100.- im Jahr oder Fr. 91.65 im Monat.

Hievon hat sie wegen des eigenen Verschuldens des Getö-

teten 2/3 an sich zu tragen, so dass ihr Anspruch gegen den

Schädiger noch Fr. 30.55 im Monat beträgt. Sie kann somit

426

Obligationenrecht. No 74.

vom Schädiger die Ausrichtung einer monatlichen Rente

in diesem Be~rage verlangen; ihr Rentenanspruch läuft

aber entgegen- der Annahme der Vorinstanz nicht bis zu

ihrem Tode, sondern ist begrenzt durch die durchschnitt-

liche Lebenserwartung ihres Ehemannes,-..'-der 13 Jahre

älter war als sie -

im Zeitpunkt des Unfalles; denn mit

dem unter" normalen Umständen eintretenden Tode wäre

der Ehemann als Versorger der Ehefrau ohnehin wegge,.

fallen _ Die Lebenserwartung des Mock, der damals im

63. Lebensjahre stand, betrug nach Piccard Tabelle I noch

11,52 Jahre. Der Versorgeranspruch der Witwe" Mock

endigt somit 30m 31. Januar 1948.

5. -

a) Bei der Bestimmung der Höhe des Regress-

anspruches der Klägerin gemäss Art. 100 KUVG geht die

Vorinstanz davon aus, dass die von der Klägerin ausge-

richtete Rente von Fr. 81.80 höher ist als der der Witwe

Mock nach den vorstehenden Ausführungen zustehende

Ersatzanspruch aus Versorgerschaden, und bemisst des-

halb den Regressanspruch kurzerhand auf die Höhe des

Ersatzanspruches aus Versorgerschaden. Diese Berech-

nungsweise lässt indes die in der Rechtsprechung des

Bundesgerichts aufgestellten Grundsätze für die Berech-

nung der Regressansprüche der SUV AL völlig ausser acht;

Danach findet eine Subrogation gemässArt. 100 KUVG

nur bei Identität der einzelnen Schadensposten statt, . d. h.

nur insofern als die Leistungen der SUV AL in Hinsicht

auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom Ver-

sicherten oder seinen Hinterlassenen geforderten Ersatz-

leistungen sich der Qualität nach decken (BGE 5411467).

Die Subrogation ist aber überdies noch auf den versicherten

Teil der identischen Schadensposten beschränkt. Es muss

somit bei Festsetzung des Umfanges der Subrogation in

jeder einzelnen Kategorie zwischen dem versicherten und

dem nicht versicherten Teil des Schadens unterschieden

werden (BGE 58 11 232). Im vorliegenden Fall besteht nun

Identität der Kategorie nach zwischen der Hinterbliebenen-

rente gemäss Art. 84 KUVG und dem Anspruch auf Ers.atz

Obligationenrecht. ND 74.

427

des Versorgerschadens gemäss Art. 45 OR. Im Umfange

dieser beiden Ansprüche besteht jedoch eine Differenz, da

die Hinterbliebenenrente nur 30 % des Jahresverdienstes

beträgt, während der Versorgerschaden auf 40 % veran-

schlagt worden ist. Die Klägerin deckt somit nicht den

vollen Versorgerschaden der Witwe Mock, sondern nur

3/4 desselben. Ihr Subrogationsanspruch gegen die Be-

klagte beläuft sich daher maximal auf 3/4 des gesamten

Versorgerschadens von Fr. 1100.-, d. h. auf Fr. 825.-

pro Jahr. Da der Haftpflichtanspruch der Witwe Mock

wegen des eigenen Verschuldens des Getöteten auf einen

Drittel vermindert wird, beziffert sich der Regressanspruch

der Klägerin ebenfalls nur auf einen Drittel der erwähnten

Fr. 825.~, d. h. auf Fr. 275.- pro Jahr oder monatlich

rund Fr. 23.-.

Im gleichen Verhältnis von einem Drittel hat die Be-

klagte ferner der Klägerin die Arzt- und Beerdigungs-

kosten von Fr. 62.- zu bezahlen, was Fr. 20.70 ausmacht.

b) Im weitern erhebt sich die Frage,. in welchem Zeit-

punkt die Subrogation der SUV AL in den Anspruch der

Witwe Mock eingetreten sei.

In der Literatur wurde zu dieser Frage in Anlehnung

an das deutsche Recht die Auffassung vertreten, dass die

Subrogation im Augenblick des Unfalles eintrete (BEHEB,

Die Regressrechte des SUVAL nach Art. 100 KUVG,

S. 40 ff., insbesondere S. 51 ff.). Diese Auffassung ist vom

Bundesgericht in BGE 63 11 200 jedoch abgelehnt und der

Zeitpunkt der Subrogation auf den Vollzug der Leistung

seitens der SUV AL angesetzt worden unter Hinweis auf

die entsprechende Regelung in Art. 72 VVG für . den

Regress des Versicherers bei der Schadensversicherung.

Diese Stellungnahme bedarf nun insofern der Ergänzung,

als der tatsächlichen Leistung die verbindliche Anerken-

nung der Leistungspflicht seitens der SUV AL gleichzu-

setzen ist (STREBEL N. 32 zu Art. 56 MFG). Denn sonst

könnten der Versicherte oder seine Hinterbliebenen über

den Haftpflichtanspruch auch nach der Anerkennung des

AB 64 II -

1938

28

4:!8

Obligatiollenrecht. N° 74.

Versicherungsaillspruches durch die SUV AL bis zum Voll-

zug der Leistupg noch verfügen. Eine solche Konsequenz

ist aber mit dem Charakter der Anstalt als Sozialanstalt

und der Eigenart ihrer Intervention zu Gunsten des Ver-

sicherten nicht vereinbar. Die SUV AL ist eine öffentlich-

rechtliche Anstalt, ihre Leistungen sind im öffentlichen

Recht begründet. Dem unbedingten Recht des Versi-

cherten auf die gesetzliche Rente, ohne Rücksicht auf

Verzichte und Abmachungen, entspricht auf der andern

Seite die unbedingte Pflicht der Anstalt zur Zahlung an

den Versicherten unter den im KUVG umschriebenen

Voraussetzungen. Diese besondere Stellung der Anstalt in

Verbindung mit der Sicherheit, welche dem Versicherten

hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen gewährt wird,

rechtfertigen es, die SUV AL in der Subrogation nicht

schlechtweg den dem VVG unterstellten privaten Ver-

sicherungsgesellschaften gleichzustellen. Den Eintritt der

Subrogation mit der Anerkennung der Leistungspflicht

seitens der SUVAL eintreten zu lassen, empfiehlt sich aber

auch aus praktischen Gründen; wollte man den Zeitpunkt

der Leistung als allein massgebend betrachten, so hätte

dies zur Folge, dass bei Ausrichtung einer Rente durch die

SUV AL, was den Regelfall darstellt, die Subrogation

jeweils nur für das ausbezahlte Monatsbetreffnis einträte,

sodass die Anstalt genötigt wäre, sich jeden Monat an den

regresspflichtigen Dritten Z\l wenden. Dies würde eine

durch nichts gerechtfertigte KompIizierung des Betriebes

nach sich ziehen.

Da die SUV AL mit dem Renten bescheid vom 16. Sep-

tember 1936 ihre Zahlungspflicht in einem den Regressan-

spruch von Fr. 23.- pro Monat weit übersteigenden Betrag

anerkannt hat, ist die Subrogation mit dem 16. September

1936 eingetreten.

e) Der Grundsatz, dass die SUV AL mit der Subrogation

nicht mehr erhalten soll, als sie selber leistet, macht einen

Vorbehalt nötig: Der maximal durch die Lebenserwartung

des Verunfallten begrenzte Regressanspruch der Anstalt

Obligationenrecht. N° 75.

429

fällt nach Art. 84 KUVG schon vorher weg, wenn die

Witwe vorher stirbt oder wenn sie sich wieder verheiratet;

im letzteren Fall wird die Witwe nach Art. 88 KUVG mit

dem dreifachen Jahresbetrag ihrer Rente durch die SUVAL

abgefunden. Für diesen Fall fällt unter den gleichen Be-

dingungen auch die Leistungspflicht der Beklagten gegen-

über der Klägerin dahin.

75. Auszug aus dem Urten der I. ZiTilabteilung

vom 7. Dezember 1988 i. S. Grob gegen Osterwalder.

Ver S 0 r ger s c h ade n, Art. 45 Abs. 3 OR : Nichtanrechen-

barkeit von Pensionskassenleistungen (Primarlehrerwitwe).

Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, Witwe Oster-

walder müsse sich die .Witwenpension von Fr. 2056.- an-

rechnen lassen; denn insoweit fehle eine Versorgungsbe-

dürftigkeit .

Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Allerdings sind

die Erträgnisse ererbten Vermögens, in dessen Genuss der

bisher Versorgte durch den Tod des Versorgers gelangt,

entgegen der in BGE 62 II 58 und den dort erwähnten

nicht publizierten Entscheiden geäusserten Ansicht, bei

der Frage der Versorgungsbedfuftigkeit nach billigem

Ermessen zu berücksichtigen, wobei insbesondere darauf

Bedacht zu nehmen ist, dass der seines Versorgers Beraubte

grundsätzlich darauf Anspruch hat, sein Leben im bishe-

rigen Rahmen weiterzuführen (v. TUHR OR S. 344,

OSER-SOHÖNENBERGER N.14 zu Art. 45 OR, STREBEL N. 39

zuArt. 41 MFG, BGE 64 II 424 und dort zitierte frühere Ent-

'Scheide). Versicherungssummen dagegen, die den Hinter-

bliebenen aus Lebens- und Unfallversicherungen zu1liessen,

sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes grundsätzlich ausser Betracht zu lassen. Eine

Vorteilsausgleichung im Sinne der Anrechnung derselben

an den Schaden ist rechtlich schon deshalb unzulässig,

weil der erlangte Vermögensvorteil nicht die adäquate