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64_II_420

BGE 64 II 420

Bundesgericht (BGE) · 1938-07-05 · Deutsch CH
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420 Obligationenrecht.. N0 7!. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die BerufuQg wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1938 aufgehoben und die Aberkennungsklage abgewiesen. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom aa. November 1938 i. S. « Zürich", Allgemeine tTnfall- , und lIaftpflichtversicherungs A.-G. gegen StTVAL. S t r.a s 8 e n. 8 i g n a I isa ti 0 n: Rechtslage bei Anbringung emer S I g n alt. a f e 1 für Hau p t s t ras semit.. Vor- trittsrecht an einer Strasse, die nie h tal s Hau p t _ strasse vorgesehen ist (Erw.2). Ver s 0 r ger s c h ade n, Art. 45 OR ; Anrechnung des Ertrags er erb te n Ver m ö gen s (Erw. 4). Subr.ogation der SUV AL, Art. 100 KUVG; der Subro- g?'tlOn unterlielfen. nur die identischen Schadensposten, und ?iese nur, soweIt SIe versichert sind (Erw. 5 a). Z e I t P unk t der Sub r 0 g a t ion: diese tritt ein mit der ver bin d I ich e n A n e r k e n nun g der Leistungspflicht durch die SUVAL (Erw. 5 b). A'U8 dem Tatbestand: Der Radfahrer Mock stiess auf der Kreuzung der über- landstrasse St. Gallen-Winterthur mit der Strasse Ober- winterthur-Seen mit dem Auto der Frau Weiss zusammen und wurde getötet. Die SUV AL, bei der er obligatorisch versichert War und die seiner Witwe eine Rente ausrichtet nahm auf Grund von Art. 100 KUVG Regress auf ~ Haftpflichtversicherung des Autohalters. Diese bestritt jede Ersatzp~cht, weil den Radfahrer das alleinige Ver- schulden am Unfall treffe. ObligatiuHellr('cht. XO 74. Das Obergericht Zürich nahm an, dass den Radfahrer und die Autofahrerin ein gleichwertiges Verschulden treffe, ermässigte daher die Ersatzpflicht des Halters um 50 % und gewährte der SUVAL Regress für 50 % des Versorgerschadens der Witwe Mock. Das Bundesgericht hat auf Berufung der Versicherungs~ gesellschaft hin entschieden, dass das Verschulden am Unfall zu 2/3 den Radfahrer und nur zu 1/3 die Auto- fahrerin treffe, und sodann den Regress in einer von der Vorinstanz abweichenden Weise geregelt. A'U8 den Erwägungen :

2. - Nach der Ansicht der Beklagten liegt das allei- nige Verschulden deshalb beim Verunfallten, weil er das Vortrittsrecht des auf der Hauptstrasse fahrenden Autos nicht respektiert habe. Die Vorinstanz hat ein Verschulden des Mock unter diesem Gesichtspunkt verneint; sie stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass damals sowohl· die Strasse St. Gallen- Winterthur, wie die vom Radfahrer benützte Strasse Oberwinterthur-Tösstal auf dem an der Kreuzungsstelle befindlichen Wegweiser mit der zur Bezeichnung von Hauptstrassen mit Vortrittsrecht dienenden blauen, weiss- beschrifteten Tafel angeschrieben waren, und dass keine der beiden Strassen ein das Vortrittsrecht aufhebendes Signal aufwies. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass sowohl die Automobilistin wie der Radfahrer sich für vortrittsberechtigt halten durften. Dass die Strasse Ober- winterthur-Tösstal in dem vom Bundesrat herausgegebenen Verzeichnis der Strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März 1934 nicht enthalten ist, und dass die blaue Wegweisertafel lediglich zufolge eines Versehens angebracht worden war, ist nach der Ansicht der Vorinstanz unerheblich, da die an Ort und Stelle angebrachte K e n n z eie h nun g einer Strasse massgebend sei ; denn dem Strassenbenützer könne nicht zugemutet werden, das Strassenverzeichnis auswen- dig zu lernen, er müsse sich vielmehr auf die Strassensig- 422 Obligationenrecht. No 74. nalisation verlassen können. Bei einem Widerspruch zwischen dem, amtlichen Verzeichnis und der Signalisation sei daher die Rechtslage so zu beurteilen, wie sie sich nach Massgabe der Signalisation darstelle. Sofern die Vorinstanz mit diesen Ausführungen sagen will, das Vortrittsrecht werde durch die Signalisation geschaffen, ohne Rücksicht darauf, ob diese sich auf einen amtlichen Erlass stützen könne oder nicht, so kann ihr nicht beigepflichtet werden. Die Erhebung einer Strasse in die Klasse der mit Vortrittsrecht ausgestatteten Haupt- strassen erfolgt durch behördliche Verfügung, und diese Verfügung ist unerlässlich. Die Signalisation hat nur die Bedeutung, dem durch den Erlass geschaffenen Rechtszu- stand die für den Verkehr nötige konkrete Gestaltung zu geben. Durch die ohne eine entsprechende Verfügung erfolgte Anbringung von blauen Wegweisern ist daher ein Vortrittsrecht zu Gunsten der Strasse Oberwinterthur- Tösstal nicht geschaffen worden. Richtig ist allerdings, dass jeder Strassenbenützer an- nehmen darf, die Signalisation werde mit den amtlichen Vorschriften übereinstiIIiIDen, und dass ihm nicht zuge- mutet werden kann, die Liste der mit Vortrittsrecht aus- gestatteten Strassen stets gegenwärtig zu haben. Daher kommt der Signalisation, wenn sie für sich allein zur Herbeüührung eines Rechtszustandes auch nicht genügt, immerhin eine wesentliche Bedeutung zu in der Frage, ob ein mit der Fehlerhaftigkeit der Signalisation zusammen- hängender Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften als entschuldbar erscheine (BGE 63 I 52). Hiebei ist im ein- zelnen Fall zu prüfen, ob der Strassenbenützer durch die unrichtige Kennzeichnung wirklich irregeführt worden ist. Bei Verneinung dieser Frage ist die unrichtige Signalisation überhaupt nicht als vorhanden zu betrachten.' Verneint werden kann diese Frage aber einzig dann, wenn der grundsätzlich . haftpflichtige Halter des Autos, der die Beweislast trägt für ein Verschulden des Verunfallten, den Nachweis dafür zu erbringen vermag, dass der Verunfallte Obligationenrecht. N0 74. den wahren Rechtszustand ge k a n n t hat, und darum durch die unrichtige Signalisation nicht irregeführt werden konnte. Darauf abzustellen, ob der Verunfallte aus den gesamten Umständen habe erkennen können, dass die von ihm benützte Strasse eine Nebenstrasse von bloss lokaler Bedeutung sei, wie die erste Instanz das tun will, geht nicht an ; denn die Qualifizierung einer Strasse als Hauptstrasse hängt nicht von ihrer Bedeutung für den Verkehr ab, son- dern einzig davon, ob sie von der Behörde als solche erklärt wird. Es ist daher nicht unter allen Umständen ausgeschlossen, dass auch eine auf den ersten Blick unbe- deutend scheinende Strasse zur Hauptstrasse erhoben wird. Die Beklagte hat nun den Nachweis dafür, dass Mock die wahre Rechtslage kannte ,nicht einmal angetragen, geschweige denn erbracht. Unter diesen Umständen ist daher mit der Vorlnstanz davon auszugehen, dass sich sowohl die Autofahrerin wie der Radfahrer für vortrittsberechtigt halten durften, sodass eine schuldhafte Verletzung des Vortrittsrechts bei keinem der Beteiligten in Frage kommt. (3. - Ausführungen darüber, dass nach der übrigen Fahrweise das Verschulden am 'unfall zu 2/3 den Rad- fahrer und zu 1/3 die Autofahrerin treffe.)

4. - Steht somit die Existenz eines Haftpflichtver- sicherungsanspruchs der Witwe Mock gegen die Beklagte grundsätzlich fest, so· ist im weitem dessen Höhe zu ermitteln ; denn nur auf Grund derselben kann der gemäss Art. 100 KUVG auf die Klägerin übergegangene Regress- anspruch errechnet werden.

a) Bei der Feststellung des Haftpflichtanspruches der Witwe Mock ist davon auszugehen, dass sie durch den Tod ihres Ehemannes ihres Versorgers im Sinne von Art. 450R beraubt worden ist. Die Bemessung des ihr dadurch er- wachsenen materiellen Schadens hängt einerseits von den Leistungen ab, die der Verunfallte an sie zu machen fähig war und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ver- 424 Obligationl'nreeht. Xo 74. mutlich gema;pht hätte, und andererseits von ihrer Unter- stützungsbedürftigkeit. Eine solche liegt nach der Recht- sprechung deß Bundesgerichtes nicht nur vor beim Fehlen der zur Bestreitung des gegenwärtigen und zukünftigen LebenSunterhaltes unumgänglich notwendigen Mittel, son- dern schon dann, wenn der Wegfall des Versorgers eine Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen Lebens- weise nach sich zieht (BGE 59 II 463). Dagegen ist, abwei- chend von der Auffassung, welche in BGE 62 II 58 NI'. 17 und den dort erwähnten Entscheiden vertreten wird, eine Versorgungsbedürftigkeit insoweit zu verneinen, als ein bisher Unterstützter durch den Tod des Versorgers in den Genuss ererbten Vermögens gelangt, dessen Erträg- nisse er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ver- wenden kann (v. TUBR OR S. 344, OSER-SCHÖNENBERGER N. 14 zu Art. 45 OR, STREBEL N. 39 zu Art. 41 MFG ; BGE 53 II 53, 59 II 364, mcht publizierter Entscheid der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich c. Grand Hotel und Kurhaus Seelisberg A.-G.). Der Vermö- gensertrag wie auch sonstiges Einkommen des Versorgten ist jedoch nicht einfach im Sinne einer Vorteilsanrechnung vom Versorgerschaden in Abzug zu bringen, sondern nach billigem Ermessen, das insbesondere der Möglichkeit einer Ertragsverminderung Rechnung trägt (Appellationshof Bem, SJZ 27 S. 300 NI'. 55). Versicherungssummen, die den Hinterbliebenen des Get9teten aus Lebens- und Unfall- versicherungsverträgen zufliessen,' sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes grund- sätzlich ausaer Betracht zu lassen. Jede Vorteilsanrech- nung erweist sich bezüglich derselben als rechtlich unzu- lässig, weil der erlangte Vermögensvorleil nicht die adä- quate Folge der Unfallverletzung ist, sondern auf einem besondem Rechtsgrunde beruht. Abgesehen hievon würde es dem Rechtsgefühl widersprechen, wenn man dem schuldhaften Urheber des Schadens zugute kommen liesse, dass der Verunfallte in vorsorglicher Weise unter Auf- wendung möglicherweise erheblicher Geldmittel für Prä- I Obligatione.nrecht.. N° 74-. 425 mienzahlungen eine Versicherung eingegangen ist (OSER- SOHÖNENBERGER N. 21 zu Art. 45 OR ; BGE 59 II 464).

b) Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nun fest- gestellt, dass der Ehemann Mock ein Arbeitseinkommen von Fr. 3272.- hatte. Hievon hat er nach der Annahme der Vorinstanz 40 %, d. h. jährlich Fr. 1309.- oder mo- natlich Fr. 109.- für die Ehefrau aufgewendet. Dieser Ansatz deckt sich mit den von der Gerichtspraxis auf Grund der Lebenserfahrung aufgestellten Normen und ist daher nicht zu beanstanden. Nun ist die Ehefrau aber durch den Tod ihres Eheman- nes abgesehen von den nicht zu berücksichtigenden Ver- sicherungssummen von Fr. 5000.- in den Genuss eines Vermögens von Fr. 20,000.- gelangt. Der Ertrag des- selben wird von der Vorinstanz auf Fr. 600.-'- veran- schlagt. Die Vorinstanz stellt ferner fest, dass Frau Mock bisher aus der Besorgung von Putzarbeiten einen beschei- denen Verdienst hatte und auch für die Zukunft mit einem solchen von ca. Fr. 200.- im Jahr rechnen könne; es ergibt sich somit ein eigenes Einkommen der Frau Mock von zusammen Fr. 800.-. Von diesem Betrag ist in lJbereinstimmung mit der VOr1nstanz gemäss den oben aufgestellten Grundsätzen jedoch nur die Summe von Fr. 200.- auf den Versorgerschaden in Anrechnung zu bringen. Einen höheren Betrag abzuziehen, wie die Be- klagte dies beantragt, rechtfertigt sich insbesondere des- halb nicht, weil Frau Mock für die Aufrechterhaltung ihres bisherigen Lebensstandards ohnehin mehr als die bisher vom Ehemann aufgewendeten Fr. 1300.- rechnen muss, da erfahrungsgemäss die Kosten der Lebenshaltung einer einzelnen Person den Anteil des Einzelnen an den Kosten einer mehrköpfigen Haushaltung übersteigen. Der volle Versorgerschaden der Witwe Mock beläuft sich somit auf Fr. 1100.- im Jahr oder Fr. 91.65 im Monat. Hievon hat sie wegen des eigenen Verschuldens des Getö- teten 2/3 an sich zu tragen, so dass ihr Anspruch gegen den Schädiger noch Fr. 30.55 im Monat beträgt. Sie kann somit 426 Obligationenrecht. No 74. vom Schädiger die Ausrichtung einer monatlichen Rente in diesem Be~rage verlangen ; ihr Rentenanspruch läuft aber entgegen- der Annahme der Vorinstanz nicht bis zu ihrem Tode, sondern ist begrenzt durch die durchschnitt- liche Lebenserwartung ihres Ehemannes ,-..'-der 13 Jahre älter war als sie - im Zeitpunkt des Unfalles ; denn mit dem unter" normalen Umständen eintretenden Tode wäre der Ehemann als Versorger der Ehefrau ohnehin wegge,. fallen _ Die Lebenserwartung des Mock, der damals im

63. Lebensjahre stand, betrug nach Piccard Tabelle I noch 11,52 Jahre. Der Versorgeranspruch der Witwe" Mock endigt somit 30m 31. Januar 1948.

5. -

a) Bei der Bestimmung der Höhe des Regress- anspruches der Klägerin gemäss Art. 100 KUVG geht die Vorinstanz davon aus, dass die von der Klägerin ausge- richtete Rente von Fr. 81.80 höher ist als der der Witwe Mock nach den vorstehenden Ausführungen zustehende Ersatzanspruch aus Versorgerschaden, und bemisst des- halb den Regressanspruch kurzerhand auf die Höhe des Ersatzanspruches aus Versorgerschaden. Diese Berech- nungsweise lässt indes die in der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgestellten Grundsätze für die Berech- nung der Regressansprüche der SUV AL völlig ausser acht; Danach findet eine Subrogation gemässArt. 100 KUVG nur bei Identität der einzelnen Schadensposten statt, . d. h. nur insofern als die Leistungen der SUV AL in Hinsicht auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom Ver- sicherten oder seinen Hinterlassenen geforderten Ersatz- leistungen sich der Qualität nach decken (BGE 5411467). Die Subrogation ist aber überdies noch auf den versicherten Teil der identischen Schadensposten beschränkt. Es muss somit bei Festsetzung des Umfanges der Subrogation in jeder einzelnen Kategorie zwischen dem versicherten und dem nicht versicherten Teil des Schadens unterschieden werden (BGE 58 11 232). Im vorliegenden Fall besteht nun Identität der Kategorie nach zwischen der Hinterbliebenen- rente gemäss Art. 84 KUVG und dem Anspruch auf Ers.atz Obligationenrecht. ND 74. 427 des Versorgerschadens gemäss Art. 45 OR. Im Umfange dieser beiden Ansprüche besteht jedoch eine Differenz, da die Hinterbliebenenrente nur 30 % des Jahresverdienstes beträgt, während der Versorgerschaden auf 40 % veran- schlagt worden ist. Die Klägerin deckt somit nicht den vollen Versorgerschaden der Witwe Mock, sondern nur 3/4 desselben. Ihr Subrogationsanspruch gegen die Be- klagte beläuft sich daher maximal auf 3/4 des gesamten Versorgerschadens von Fr. 1100.-, d. h. auf Fr. 825.- pro Jahr. Da der Haftpflichtanspruch der Witwe Mock wegen des eigenen Verschuldens des Getöteten auf einen Drittel vermindert wird, beziffert sich der Regressanspruch der Klägerin ebenfalls nur auf einen Drittel der erwähnten Fr. 825.~, d. h. auf Fr. 275.- pro Jahr oder monatlich rund Fr. 23.-. Im gleichen Verhältnis von einem Drittel hat die Be- klagte ferner der Klägerin die Arzt- und Beerdigungs- kosten von Fr. 62.- zu bezahlen, was Fr. 20.70 ausmacht.

b) Im weitern erhebt sich die Frage,. in welchem Zeit- punkt die Subrogation der SUV AL in den Anspruch der Witwe Mock eingetreten sei. In der Literatur wurde zu dieser Frage in Anlehnung an das deutsche Recht die Auffassung vertreten, dass die Subrogation im Augenblick des Unfalles eintrete (BEHEB, Die Regressrechte des SUVAL nach Art. 100 KUVG, S. 40 ff., insbesondere S. 51 ff.). Diese Auffassung ist vom Bundesgericht in BGE 63 11 200 jedoch abgelehnt und der Zeitpunkt der Subrogation auf den Vollzug der Leistung seitens der SUV AL angesetzt worden unter Hinweis auf die entsprechende Regelung in Art. 72 VVG für . den Regress des Versicherers bei der Schadensversicherung. Diese Stellungnahme bedarf nun insofern der Ergänzung, als der tatsächlichen Leistung die verbindliche Anerken- nung der Leistungspflicht seitens der SUV AL gleichzu- setzen ist (STREBEL N. 32 zu Art. 56 MFG). Denn sonst könnten der Versicherte oder seine Hinterbliebenen über den Haftpflichtanspruch auch nach der Anerkennung des AB 64 II - 1938 28 4:!8 Obligatiollenrecht. N° 74. Versicherungsaillspruches durch die SUV AL bis zum Voll- zug der Leistupg noch verfügen. Eine solche Konsequenz ist aber mit dem Charakter der Anstalt als Sozialanstalt und der Eigenart ihrer Intervention zu Gunsten des Ver- sicherten nicht vereinbar. Die SUV AL ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt, ihre Leistungen sind im öffentlichen Recht begründet. Dem unbedingten Recht des Versi- cherten auf die gesetzliche Rente, ohne Rücksicht auf Verzichte und Abmachungen, entspricht auf der andern Seite die unbedingte Pflicht der Anstalt zur Zahlung an den Versicherten unter den im KUVG umschriebenen Voraussetzungen. Diese besondere Stellung der Anstalt in Verbindung mit der Sicherheit, welche dem Versicherten hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen gewährt wird, rechtfertigen es, die SUV AL in der Subrogation nicht schlechtweg den dem VVG unterstellten privaten Ver- sicherungsgesellschaften gleichzustellen. Den Eintritt der Subrogation mit der Anerkennung der Leistungspflicht seitens der SUVAL eintreten zu lassen, empfiehlt sich aber auch aus praktischen Gründen ; wollte man den Zeitpunkt der Leistung als allein massgebend betrachten, so hätte dies zur Folge, dass bei Ausrichtung einer Rente durch die SUV AL, was den Regelfall darstellt, die Subrogation jeweils nur für das ausbezahlte Monatsbetreffnis einträte, sodass die Anstalt genötigt wäre, sich jeden Monat an den regresspflichtigen Dritten Z\l wenden. Dies würde eine durch nichts gerechtfertigte KompIizierung des Betriebes nach sich ziehen. Da die SUV AL mit dem Renten bescheid vom 16. Sep- tember 1936 ihre Zahlungspflicht in einem den Regressan- spruch von Fr. 23.- pro Monat weit übersteigenden Betrag anerkannt hat, ist die Subrogation mit dem 16. September 1936 eingetreten.

e) Der Grundsatz, dass die SUV AL mit der Subrogation nicht mehr erhalten soll, als sie selber leistet, macht einen Vorbehalt nötig: Der maximal durch die Lebenserwartung des Verunfallten begrenzte Regressanspruch der Anstalt Obligationenrecht. N° 75. 429 fällt nach Art. 84 KUVG schon vorher weg, wenn die Witwe vorher stirbt oder wenn sie sich wieder verheiratet ; im letzteren Fall wird die Witwe nach Art. 88 KUVG mit dem dreifachen Jahresbetrag ihrer Rente durch die SUVAL abgefunden. Für diesen Fall fällt unter den gleichen Be- dingungen auch die Leistungspflicht der Beklagten gegen- über der Klägerin dahin.

75. Auszug aus dem Urten der I. ZiTilabteilung vom 7. Dezember 1988 i. S. Grob gegen Osterwalder. Ver S 0 r ger s c h ade n, Art. 45 Abs. 3 OR : Nichtanrechen- barkeit von Pensionskassenleistungen (Primarlehrerwitwe ). Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, Witwe Oster- walder müsse sich die .Witwenpension von Fr. 2056.- an- rechnen lassen; denn insoweit fehle eine Versorgungsbe- dürftigkeit . Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Allerdings sind die Erträgnisse ererbten Vermögens, in dessen Genuss der bisher Versorgte durch den Tod des Versorgers gelangt, entgegen der in BGE 62 II 58 und den dort erwähnten nicht publizierten Entscheiden geäusserten Ansicht, bei der Frage der Versorgungsbedfuftigkeit nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wobei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass der seines Versorgers Beraubte grundsätzlich darauf Anspruch hat, sein Leben im bishe- rigen Rahmen weiterzuführen (v. TUHR OR S. 344, OSER-SOHÖNENBERGER N.14 zu Art. 45 OR, STREBEL N. 39 zuArt. 41 MFG, BGE 64 II 424 und dort zitierte frühere Ent- 'Scheide). Versicherungssummen dagegen, die den Hinter- bliebenen aus Lebens- und Unfallversicherungen zu1liessen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes grundsätzlich ausser Betracht zu lassen. Eine Vorteilsausgleichung im Sinne der Anrechnung derselben an den Schaden ist rechtlich schon deshalb unzulässig, weil der erlangte Vermögensvorteil nicht die adäquate