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Obligationenrecht.. N0 7!.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die BerufuQg wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1938 aufgehoben
und die Aberkennungsklage abgewiesen.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
74. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom aa. November 1938 i. S. « Zürich", Allgemeine tTnfall-
,
und lIaftpflichtversicherungs A.-G. gegen StTVAL.
S t r.a s 8 e n. 8 i g n a I isa ti 0 n: Rechtslage bei Anbringung
emer S I g n alt. a f e 1 für Hau p t s t ras semit.. Vor-
trittsrecht an einer Strasse, die nie h tal s Hau p t _
strasse vorgesehen ist (Erw.2).
Ver s 0 r ger s c h ade n, Art. 45 OR; Anrechnung des Ertrags
er erb te n Ver m ö gen s (Erw. 4).
Subr.ogation der SUV AL, Art. 100 KUVG; der Subro-
g?'tlOn unterlielfen. nur die identischen Schadensposten, und
?iese nur, soweIt SIe versichert sind (Erw. 5 a).
Z e I t P unk t der Sub r 0 g a t ion: diese tritt ein mit der
ver bin d I ich e n A n e r k e n nun g der Leistungspflicht
durch die SUVAL (Erw. 5 b).
A'U8 dem Tatbestand:
Der Radfahrer Mock stiess auf der Kreuzung der über-
landstrasse St. Gallen-Winterthur mit der Strasse Ober-
winterthur-Seen mit dem Auto der Frau Weiss zusammen
und wurde getötet. Die SUV AL, bei der er obligatorisch
versichert War und die seiner Witwe eine Rente ausrichtet
nahm auf Grund von Art. 100 KUVG Regress auf ~
Haftpflichtversicherung des Autohalters. Diese bestritt
jede Ersatzp~cht, weil den Radfahrer das alleinige Ver-
schulden am Unfall treffe.
ObligatiuHellr('cht. XO 74.
Das Obergericht Zürich nahm an, dass den Radfahrer
und die Autofahrerin ein gleichwertiges Verschulden
treffe, ermässigte daher die Ersatzpflicht des Halters um
50 % und gewährte der SUVAL Regress für 50 % des
Versorgerschadens der Witwe Mock.
Das Bundesgericht hat auf Berufung der Versicherungs~
gesellschaft hin entschieden, dass das Verschulden am
Unfall zu 2/3 den Radfahrer und nur zu 1/3 die Auto-
fahrerin treffe, und sodann den Regress in einer von der
Vorinstanz abweichenden Weise geregelt.
A'U8 den Erwägungen :
2. -
Nach der Ansicht der Beklagten liegt das allei-
nige Verschulden deshalb beim Verunfallten, weil er das
Vortrittsrecht des auf der Hauptstrasse fahrenden Autos
nicht respektiert habe.
Die Vorinstanz hat ein Verschulden des Mock unter
diesem Gesichtspunkt verneint; sie stellt in tatsächlicher
Hinsicht fest, dass damals sowohl· die Strasse St. Gallen-
Winterthur, wie die vom Radfahrer benützte Strasse
Oberwinterthur-Tösstal auf dem an der Kreuzungsstelle
befindlichen Wegweiser mit der zur Bezeichnung von
Hauptstrassen mit Vortrittsrecht dienenden blauen, weiss-
beschrifteten Tafel angeschrieben waren, und dass keine
der beiden Strassen ein das Vortrittsrecht aufhebendes
Signal aufwies. Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss,
dass sowohl die Automobilistin wie der Radfahrer sich für
vortrittsberechtigt halten durften. Dass die Strasse Ober-
winterthur-Tösstal in dem vom Bundesrat herausgegebenen
Verzeichnis der Strassen mit Vortrittsrecht vom 26. März
1934 nicht enthalten ist, und dass die blaue Wegweisertafel
lediglich zufolge eines Versehens angebracht worden war,
ist nach der Ansicht der Vorinstanz unerheblich, da die an
Ort und Stelle angebrachte K e n n z eie h nun g einer
Strasse massgebend sei; denn dem Strassenbenützer könne
nicht zugemutet werden, das Strassenverzeichnis auswen-
dig zu lernen, er müsse sich vielmehr auf die Strassensig-
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Obligationenrecht. No 74.
nalisation verlassen können.
Bei einem Widerspruch
zwischen dem, amtlichen Verzeichnis und der Signalisation
sei daher die Rechtslage so zu beurteilen, wie sie sich nach
Massgabe der Signalisation darstelle.
Sofern die Vorinstanz mit diesen Ausführungen sagen
will, das Vortrittsrecht werde durch die Signalisation
geschaffen, ohne Rücksicht darauf, ob diese sich auf einen
amtlichen Erlass stützen könne oder nicht, so kann ihr
nicht beigepflichtet werden. Die Erhebung einer Strasse
in die Klasse der mit Vortrittsrecht ausgestatteten Haupt-
strassen erfolgt durch behördliche Verfügung, und diese
Verfügung ist unerlässlich. Die Signalisation hat nur die
Bedeutung, dem durch den Erlass geschaffenen Rechtszu-
stand die für den Verkehr nötige konkrete Gestaltung zu
geben. Durch die ohne eine entsprechende Verfügung
erfolgte Anbringung von blauen Wegweisern ist daher ein
Vortrittsrecht zu Gunsten der Strasse Oberwinterthur-
Tösstal nicht geschaffen worden.
Richtig ist allerdings, dass jeder Strassenbenützer an-
nehmen darf, die Signalisation werde mit den amtlichen
Vorschriften übereinstiIIiIDen, und dass ihm nicht zuge-
mutet werden kann, die Liste der mit Vortrittsrecht aus-
gestatteten Strassen stets gegenwärtig zu haben. Daher
kommt der Signalisation, wenn sie für sich allein zur
Herbeüührung eines Rechtszustandes auch nicht genügt,
immerhin eine wesentliche Bedeutung zu in der Frage, ob
ein mit der Fehlerhaftigkeit der Signalisation zusammen-
hängender Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften als
entschuldbar erscheine (BGE 63 I 52). Hiebei ist im ein-
zelnen Fall zu prüfen, ob der Strassenbenützer durch die
unrichtige Kennzeichnung wirklich irregeführt worden ist.
Bei Verneinung dieser Frage ist die unrichtige Signalisation
überhaupt nicht als vorhanden zu betrachten.' Verneint
werden kann diese Frage aber einzig dann, wenn der
grundsätzlich . haftpflichtige Halter des Autos, der die
Beweislast trägt für ein Verschulden des Verunfallten, den
Nachweis dafür zu erbringen vermag, dass der Verunfallte
Obligationenrecht. N0 74.
den wahren Rechtszustand ge k a n n t hat, und darum
durch die unrichtige Signalisation nicht irregeführt werden
konnte. Darauf abzustellen, ob der Verunfallte aus den
gesamten Umständen habe erkennen können, dass die von
ihm benützte Strasse eine Nebenstrasse von bloss lokaler
Bedeutung sei, wie die erste Instanz das tun will, geht nicht
an; denn die Qualifizierung einer Strasse als Hauptstrasse
hängt nicht von ihrer Bedeutung für den Verkehr ab, son-
dern einzig davon, ob sie von der Behörde als solche
erklärt wird. Es ist daher nicht unter allen Umständen
ausgeschlossen, dass auch eine auf den ersten Blick unbe-
deutend scheinende Strasse zur Hauptstrasse erhoben
wird.
Die Beklagte hat nun den Nachweis dafür, dass Mock
die wahre Rechtslage kannte,nicht einmal angetragen,
geschweige denn erbracht.
Unter diesen Umständen ist daher mit der Vorlnstanz
davon auszugehen, dass sich sowohl die Autofahrerin wie
der Radfahrer für vortrittsberechtigt halten durften, sodass
eine schuldhafte Verletzung des Vortrittsrechts bei keinem
der Beteiligten in Frage kommt.
(3. -
Ausführungen darüber, dass nach der übrigen
Fahrweise das Verschulden am 'unfall zu 2/3 den Rad-
fahrer und zu 1/3 die Autofahrerin treffe.)
4. -
Steht somit die Existenz eines Haftpflichtver-
sicherungsanspruchs der Witwe Mock gegen die Beklagte
grundsätzlich fest, so· ist im weitem dessen Höhe zu
ermitteln; denn nur auf Grund derselben kann der gemäss
Art. 100 KUVG auf die Klägerin übergegangene Regress-
anspruch errechnet werden.
a) Bei der Feststellung des Haftpflichtanspruches der
Witwe Mock ist davon auszugehen, dass sie durch den Tod
ihres Ehemannes ihres Versorgers im Sinne von Art. 450R
beraubt worden ist. Die Bemessung des ihr dadurch er-
wachsenen materiellen Schadens hängt einerseits von den
Leistungen ab, die der Verunfallte an sie zu machen
fähig war und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ver-
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Obligationl'nreeht. Xo 74.
mutlich gema;pht hätte, und andererseits von ihrer Unter-
stützungsbedürftigkeit. Eine solche liegt nach der Recht-
sprechung deß Bundesgerichtes nicht nur vor beim Fehlen
der zur Bestreitung des gegenwärtigen und zukünftigen
LebenSunterhaltes unumgänglich notwendigen Mittel, son-
dern schon dann, wenn der Wegfall des Versorgers eine
Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen Lebens-
weise nach sich zieht (BGE 59 II 463). Dagegen ist, abwei-
chend von der Auffassung, welche in BGE 62 II 58 NI'. 17
und den dort erwähnten Entscheiden vertreten wird, eine
Versorgungsbedürftigkeit insoweit zu verneinen, als ein
bisher Unterstützter durch den Tod des Versorgers in
den Genuss ererbten Vermögens gelangt, dessen Erträg-
nisse er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ver-
wenden kann (v. TUBR OR S. 344, OSER-SCHÖNENBERGER
N. 14 zu Art. 45 OR, STREBEL N. 39 zu Art. 41 MFG;
BGE 53 II 53, 59 II 364, mcht publizierter Entscheid
der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich c.
Grand Hotel und Kurhaus Seelisberg A.-G.). Der Vermö-
gensertrag wie auch sonstiges Einkommen des Versorgten
ist jedoch nicht einfach im Sinne einer Vorteilsanrechnung
vom Versorgerschaden in Abzug zu bringen, sondern nach
billigem Ermessen, das insbesondere der Möglichkeit einer
Ertragsverminderung Rechnung trägt (Appellationshof
Bem, SJZ 27 S. 300 NI'. 55). Versicherungssummen, die
den Hinterbliebenen des Get9teten aus Lebens- und Unfall-
versicherungsverträgen zufliessen,' sind jedoch nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes grund-
sätzlich ausaer Betracht zu lassen. Jede Vorteilsanrech-
nung erweist sich bezüglich derselben als rechtlich unzu-
lässig, weil der erlangte Vermögensvorleil nicht die adä-
quate Folge der Unfallverletzung ist, sondern auf einem
besondem Rechtsgrunde beruht. Abgesehen hievon würde
es dem Rechtsgefühl widersprechen, wenn man dem
schuldhaften Urheber des Schadens zugute kommen liesse,
dass der Verunfallte in vorsorglicher Weise unter Auf-
wendung möglicherweise erheblicher Geldmittel für Prä-
I
Obligatione.nrecht.. N° 74-.
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mienzahlungen eine Versicherung eingegangen ist (OSER-
SOHÖNENBERGER N. 21 zu Art. 45 OR; BGE 59 II 464).
b) Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz nun fest-
gestellt, dass der Ehemann Mock ein Arbeitseinkommen
von Fr. 3272.- hatte. Hievon hat er nach der Annahme
der Vorinstanz 40 %, d. h. jährlich Fr. 1309.- oder mo-
natlich Fr. 109.- für die Ehefrau aufgewendet. Dieser
Ansatz deckt sich mit den von der Gerichtspraxis auf
Grund der Lebenserfahrung aufgestellten Normen und
ist daher nicht zu beanstanden.
Nun ist die Ehefrau aber durch den Tod ihres Eheman-
nes abgesehen von den nicht zu berücksichtigenden Ver-
sicherungssummen von Fr. 5000.- in den Genuss eines
Vermögens von Fr. 20,000.- gelangt. Der Ertrag des-
selben wird von der Vorinstanz auf Fr. 600.-'- veran-
schlagt. Die Vorinstanz stellt ferner fest, dass Frau Mock
bisher aus der Besorgung von Putzarbeiten einen beschei-
denen Verdienst hatte und auch für die Zukunft mit einem
solchen von ca. Fr. 200.- im Jahr rechnen könne; es
ergibt sich somit ein eigenes Einkommen der Frau Mock
von zusammen Fr. 800.-. Von diesem Betrag ist in
lJbereinstimmung mit der VOr1nstanz gemäss den oben
aufgestellten Grundsätzen jedoch nur die Summe von
Fr. 200.- auf den Versorgerschaden in Anrechnung zu
bringen. Einen höheren Betrag abzuziehen, wie die Be-
klagte dies beantragt, rechtfertigt sich insbesondere des-
halb nicht, weil Frau Mock für die Aufrechterhaltung
ihres bisherigen Lebensstandards ohnehin mehr als die
bisher vom Ehemann aufgewendeten Fr. 1300.- rechnen
muss, da erfahrungsgemäss die Kosten der Lebenshaltung
einer einzelnen Person den Anteil des Einzelnen an den
Kosten einer mehrköpfigen Haushaltung übersteigen.
Der volle Versorgerschaden der Witwe Mock beläuft
sich somit auf Fr. 1100.- im Jahr oder Fr. 91.65 im Monat.
Hievon hat sie wegen des eigenen Verschuldens des Getö-
teten 2/3 an sich zu tragen, so dass ihr Anspruch gegen den
Schädiger noch Fr. 30.55 im Monat beträgt. Sie kann somit
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Obligationenrecht. No 74.
vom Schädiger die Ausrichtung einer monatlichen Rente
in diesem Be~rage verlangen; ihr Rentenanspruch läuft
aber entgegen- der Annahme der Vorinstanz nicht bis zu
ihrem Tode, sondern ist begrenzt durch die durchschnitt-
liche Lebenserwartung ihres Ehemannes,-..'-der 13 Jahre
älter war als sie -
im Zeitpunkt des Unfalles; denn mit
dem unter" normalen Umständen eintretenden Tode wäre
der Ehemann als Versorger der Ehefrau ohnehin wegge,.
fallen _ Die Lebenserwartung des Mock, der damals im
63. Lebensjahre stand, betrug nach Piccard Tabelle I noch
11,52 Jahre. Der Versorgeranspruch der Witwe" Mock
endigt somit 30m 31. Januar 1948.
5. -
a) Bei der Bestimmung der Höhe des Regress-
anspruches der Klägerin gemäss Art. 100 KUVG geht die
Vorinstanz davon aus, dass die von der Klägerin ausge-
richtete Rente von Fr. 81.80 höher ist als der der Witwe
Mock nach den vorstehenden Ausführungen zustehende
Ersatzanspruch aus Versorgerschaden, und bemisst des-
halb den Regressanspruch kurzerhand auf die Höhe des
Ersatzanspruches aus Versorgerschaden. Diese Berech-
nungsweise lässt indes die in der Rechtsprechung des
Bundesgerichts aufgestellten Grundsätze für die Berech-
nung der Regressansprüche der SUV AL völlig ausser acht;
Danach findet eine Subrogation gemässArt. 100 KUVG
nur bei Identität der einzelnen Schadensposten statt, . d. h.
nur insofern als die Leistungen der SUV AL in Hinsicht
auf den damit zu deckenden Schaden mit den vom Ver-
sicherten oder seinen Hinterlassenen geforderten Ersatz-
leistungen sich der Qualität nach decken (BGE 5411467).
Die Subrogation ist aber überdies noch auf den versicherten
Teil der identischen Schadensposten beschränkt. Es muss
somit bei Festsetzung des Umfanges der Subrogation in
jeder einzelnen Kategorie zwischen dem versicherten und
dem nicht versicherten Teil des Schadens unterschieden
werden (BGE 58 11 232). Im vorliegenden Fall besteht nun
Identität der Kategorie nach zwischen der Hinterbliebenen-
rente gemäss Art. 84 KUVG und dem Anspruch auf Ers.atz
Obligationenrecht. ND 74.
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des Versorgerschadens gemäss Art. 45 OR. Im Umfange
dieser beiden Ansprüche besteht jedoch eine Differenz, da
die Hinterbliebenenrente nur 30 % des Jahresverdienstes
beträgt, während der Versorgerschaden auf 40 % veran-
schlagt worden ist. Die Klägerin deckt somit nicht den
vollen Versorgerschaden der Witwe Mock, sondern nur
3/4 desselben. Ihr Subrogationsanspruch gegen die Be-
klagte beläuft sich daher maximal auf 3/4 des gesamten
Versorgerschadens von Fr. 1100.-, d. h. auf Fr. 825.-
pro Jahr. Da der Haftpflichtanspruch der Witwe Mock
wegen des eigenen Verschuldens des Getöteten auf einen
Drittel vermindert wird, beziffert sich der Regressanspruch
der Klägerin ebenfalls nur auf einen Drittel der erwähnten
Fr. 825.~, d. h. auf Fr. 275.- pro Jahr oder monatlich
rund Fr. 23.-.
Im gleichen Verhältnis von einem Drittel hat die Be-
klagte ferner der Klägerin die Arzt- und Beerdigungs-
kosten von Fr. 62.- zu bezahlen, was Fr. 20.70 ausmacht.
b) Im weitern erhebt sich die Frage,. in welchem Zeit-
punkt die Subrogation der SUV AL in den Anspruch der
Witwe Mock eingetreten sei.
In der Literatur wurde zu dieser Frage in Anlehnung
an das deutsche Recht die Auffassung vertreten, dass die
Subrogation im Augenblick des Unfalles eintrete (BEHEB,
Die Regressrechte des SUVAL nach Art. 100 KUVG,
S. 40 ff., insbesondere S. 51 ff.). Diese Auffassung ist vom
Bundesgericht in BGE 63 11 200 jedoch abgelehnt und der
Zeitpunkt der Subrogation auf den Vollzug der Leistung
seitens der SUV AL angesetzt worden unter Hinweis auf
die entsprechende Regelung in Art. 72 VVG für . den
Regress des Versicherers bei der Schadensversicherung.
Diese Stellungnahme bedarf nun insofern der Ergänzung,
als der tatsächlichen Leistung die verbindliche Anerken-
nung der Leistungspflicht seitens der SUV AL gleichzu-
setzen ist (STREBEL N. 32 zu Art. 56 MFG). Denn sonst
könnten der Versicherte oder seine Hinterbliebenen über
den Haftpflichtanspruch auch nach der Anerkennung des
AB 64 II -
1938
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4:!8
Obligatiollenrecht. N° 74.
Versicherungsaillspruches durch die SUV AL bis zum Voll-
zug der Leistupg noch verfügen. Eine solche Konsequenz
ist aber mit dem Charakter der Anstalt als Sozialanstalt
und der Eigenart ihrer Intervention zu Gunsten des Ver-
sicherten nicht vereinbar. Die SUV AL ist eine öffentlich-
rechtliche Anstalt, ihre Leistungen sind im öffentlichen
Recht begründet. Dem unbedingten Recht des Versi-
cherten auf die gesetzliche Rente, ohne Rücksicht auf
Verzichte und Abmachungen, entspricht auf der andern
Seite die unbedingte Pflicht der Anstalt zur Zahlung an
den Versicherten unter den im KUVG umschriebenen
Voraussetzungen. Diese besondere Stellung der Anstalt in
Verbindung mit der Sicherheit, welche dem Versicherten
hinsichtlich der gesetzlichen Leistungen gewährt wird,
rechtfertigen es, die SUV AL in der Subrogation nicht
schlechtweg den dem VVG unterstellten privaten Ver-
sicherungsgesellschaften gleichzustellen. Den Eintritt der
Subrogation mit der Anerkennung der Leistungspflicht
seitens der SUVAL eintreten zu lassen, empfiehlt sich aber
auch aus praktischen Gründen; wollte man den Zeitpunkt
der Leistung als allein massgebend betrachten, so hätte
dies zur Folge, dass bei Ausrichtung einer Rente durch die
SUV AL, was den Regelfall darstellt, die Subrogation
jeweils nur für das ausbezahlte Monatsbetreffnis einträte,
sodass die Anstalt genötigt wäre, sich jeden Monat an den
regresspflichtigen Dritten Z\l wenden. Dies würde eine
durch nichts gerechtfertigte KompIizierung des Betriebes
nach sich ziehen.
Da die SUV AL mit dem Renten bescheid vom 16. Sep-
tember 1936 ihre Zahlungspflicht in einem den Regressan-
spruch von Fr. 23.- pro Monat weit übersteigenden Betrag
anerkannt hat, ist die Subrogation mit dem 16. September
1936 eingetreten.
e) Der Grundsatz, dass die SUV AL mit der Subrogation
nicht mehr erhalten soll, als sie selber leistet, macht einen
Vorbehalt nötig: Der maximal durch die Lebenserwartung
des Verunfallten begrenzte Regressanspruch der Anstalt
Obligationenrecht. N° 75.
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fällt nach Art. 84 KUVG schon vorher weg, wenn die
Witwe vorher stirbt oder wenn sie sich wieder verheiratet;
im letzteren Fall wird die Witwe nach Art. 88 KUVG mit
dem dreifachen Jahresbetrag ihrer Rente durch die SUVAL
abgefunden. Für diesen Fall fällt unter den gleichen Be-
dingungen auch die Leistungspflicht der Beklagten gegen-
über der Klägerin dahin.
75. Auszug aus dem Urten der I. ZiTilabteilung
vom 7. Dezember 1988 i. S. Grob gegen Osterwalder.
Ver S 0 r ger s c h ade n, Art. 45 Abs. 3 OR : Nichtanrechen-
barkeit von Pensionskassenleistungen (Primarlehrerwitwe).
Der Beklagte nimmt den Standpunkt ein, Witwe Oster-
walder müsse sich die .Witwenpension von Fr. 2056.- an-
rechnen lassen; denn insoweit fehle eine Versorgungsbe-
dürftigkeit .
Auch diese Auffassung ist unhaltbar. Allerdings sind
die Erträgnisse ererbten Vermögens, in dessen Genuss der
bisher Versorgte durch den Tod des Versorgers gelangt,
entgegen der in BGE 62 II 58 und den dort erwähnten
nicht publizierten Entscheiden geäusserten Ansicht, bei
der Frage der Versorgungsbedfuftigkeit nach billigem
Ermessen zu berücksichtigen, wobei insbesondere darauf
Bedacht zu nehmen ist, dass der seines Versorgers Beraubte
grundsätzlich darauf Anspruch hat, sein Leben im bishe-
rigen Rahmen weiterzuführen (v. TUHR OR S. 344,
OSER-SOHÖNENBERGER N.14 zu Art. 45 OR, STREBEL N. 39
zuArt. 41 MFG, BGE 64 II 424 und dort zitierte frühere Ent-
'Scheide). Versicherungssummen dagegen, die den Hinter-
bliebenen aus Lebens- und Unfallversicherungen zu1liessen,
sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes grundsätzlich ausser Betracht zu lassen. Eine
Vorteilsausgleichung im Sinne der Anrechnung derselben
an den Schaden ist rechtlich schon deshalb unzulässig,
weil der erlangte Vermögensvorteil nicht die adäquate