Volltext (verifizierbarer Originaltext)
194
Vereicherungsvertrag. N° 43.
IV ~ VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni I937
i. S. " Union Paris" gegen Xemmer.
Mo tor fa h r z e u g h a f t P fl ich tun d -ver si c her u n g.
Gegenüber der R ü c k g r i f f skI ag e dessen, der als Halter
zu Schadenersatz verurteilt worden ist, kann der Ver-
sicherer regelmässig nicht mehr das Fehlen der Halter-
eigenschaft einwenden (Erw. 1).
Für den Schleppzug ist der (gewöhnliche) Halter des abschlep-
penden Fahrzeuges haftpflichtig (Erw. 1).
Gelegentliches
Ab schI e p p e n ist im Zweifel durch die
Versicherung gedeckt (Erw. 2).
A. -
Am 17. Oktober 1934 beauftragte die Basler
Firma Huber & Barbey den Basler Garagisten Nohl,
ihren bei Solothurn, zumal an den Vorderrädern, beschä-
digten Motorlastwagen zurückzuschleppen.
Da N ohl
seinen Zugwagen nicht zur Hand hatte, ersuchte er den
in Geschäftsbeziehungen mit ihm stehenden Bauunter-
nehmer Kemmer, ihm Wefür seinen Motorlastwagen samt
Chauffeur zu überlassen, was durch die den in Spitalpflege
befindlichen Vater vertretende Tochter geschah und
wofür ihm Nohl in der Folge.für Betriebsstoff und Arbeits-
lohn des Chauffeurs 80 Fr. vergütete. Zum Abschleppen
benützte Nohl seinen mitgebrachten Rollschemel und
setzte sich auf den Führersitz des ziehenden Lastwagens
Kemmers neben dessen Chauffeur, der den ziehenden
Wagen selbst lenkte, während der Chauffeur der Firma
Huber & Barbey deren geschleppten Lastwagen lenkte.
Während der Fahrt entlang der Solothurn-Niederbipp-
Bahn überholte der Chauffeur ein radfahrendes junges
Mädchen, Hilda Schüpbach, lachte ihm zu und drehte
sich nach ihm um. Dabei geriet er aus Unachtsamkeit
zu weit rechts nahe an den Randstein des Bahnkörpers
Vereicherungsvertrag. N° 43.
195
und brachte dadurch die ihrer Tochter um etwa 10 m
vorausfahrende Mutter in eine gefahrliche Lage. Obwohl
kaum vom ziehenden Lastwagen Kemmers berührt,
fiel sie unter das Hinterrad rechts des breitem gezogenen
Lastwagens von Huber & Barbey und wurde auf der
Stelle getötet. Der Chauffeur Kemmers wurde wegen
fahrlässiger Tötung bestraft.
B. -
Die beiden Töchter der Frau Schüpbach erhoben
gegen Kemmer als Automobilhalter Schadenersatz- und
Genugtuungsklage (1). Kemmer verkündete seinem Haft-
pflichtversicherer, der Versicherungsgesellschaft Union
Paris, den Streit, und als diese nicht am Prozess teilnehmen
wollte, erhob er gegen sie die vorliegende Klage (2) auf
Feststellung, dass er (Kemmer) gegen sie einen Befreiungs-
anspruch habe für den gesamten Schaden, den er aus dem
Verkehrsunfall vom 17. Oktober 1934 in Sachen Witwe
Schüpbach als Halter zu zahlen verpflichtet werde.
O. -
Das Obergericht des Kantons Solothurn hat durch
Urteile vom 20. März 1937
(1) Kemmer zu Fr. 13,769.85 Schadenersatz und Genug-
tuung an die Töchter Schüpbach verurteilt und
(2) die Feststellungsklage des Kemmer gegen die
Union Paris zugesprochen.
D. -
Gegen das erste Urteil hat Kemmer und gegen
das zweite hat die Union Paris die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt, je Init den Anträgen auf Abweisung der
Klage. Die erstgenannte Berufung ersuchte Kemmer zu
sistieren, weil sie ((nur vorsorglich erklärt worden ist
und zurückgezogen wird für den Fall, dass im ebenfalls
berufenen Zivilprozess Valentin Kemmer c. Union Paris
das obergerichtliche Urteil bestätigt wird ».
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der beklagte Haftpflichtversicherer wendet
zunächst ein, Halter des Zugwagens sei im Zeitpunkt
des Unfalles nicht der Kläger Kemmer, sein Versicherter,
gewesen, sondern der Garagist Nohl, der das Abschleppen
196
VerBicherungsvertrag. No 43.
übernommen hatte. Dabei übersieht er den grundsätzli-
chen Unterschied, der zwischen der Motorfahrzeughalter-
haftung und ~der Tierhalterhaftung darin besteht, dass
gemäss Art. 40 MFG; wenn ein Motorfahrzeug auf einen
neuen Halter übertragen wird, bis zur amtlichen Über-
tragung des Fahrzeugausweises neben dem neuen auch
der alte Halter bis zu der in seinem Versicherungsvertrag
vorgesehenen Summe haftet und zudem gemäss Art. 48
Abs. 2 Satz 1 MFG die Rechte aus dem Versicherungs-
vertrag mit der Übertragung des Fahrzeugausweises von
Rechts wegen auf den neuen Halter übergehen (unter
Vorbehalt des Rücktrittsrechts gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 2), woraus sich ergibt, dass der beklagte Haftpflicht-
versicherer gegen seine Inanspruchnahme für den geltend
gemachten Schaden nichts aus einem allfälligen Halter-
wechsel herleiten könnte, sofern ein solcher überhaupt
für ein paar Stunden sollte stattfinden können. Nachdem
übrigens der Haftpflichtversicherer gemäss Art. 21 der
allgemeinen Versicherungsbedingungen seiner Motorfahr-
zeughaftpflichtversicherungen die Führung des Prozesses
der Geschädigten gegen den Versicherten auf eigene
Kosten übernehmen und ihm natürlich auch als Neben-
intervenient beitreten konnte, ja nachdem der Versicherte
auf Grund seines behaupteten Anspruches auf Schadlos-
haltung sogar dem Haftpflichtversicherer ungesäumt den
Streit verkündet, dieser jedoch den Beitritt abgelehnt
hat, ist die -
nicht geradezu durch böse Absicht oder
grobe Fahrlässigkeit des Versicherten verschuldete -
Verurteilung des Versicherten als Halters des versicherten
Motorwagens für den Rückgriffsprozess gegen den Haft-
pflichtversicherer verbindlich, m. a. W. dieser kann nicht
mehr die Unrichtigkeit der jenen verurteilenden gericht-
lichen Entscheidung einwenden, auch wenn diese dem
materiellen Recht nicht entsprechen sollte (vielleicht
eben deswegen, weil er die ihm gebotene Gelegenheit zur
Mithilfe bei der Abwehr nicht benützt hat) (vgl. aIl.alog
Art. 193 OR).
Will der Motorfahrzeughaftpflichtver-
Vereicherungsvertrag. No 43.
197
'sicherer die Deckung durch seine Versicherung aus dem
Grund ablehnen, dass nicht sein Versicherter der ver-
antwortliche Halter sei, so darf er nicht in dem Prozess,
der zwischen Geschädigtem und Versichertem gerade zum
verbindlichen Austrag dieser Streitfrage geführt wird,
die daherige Verteidigung einfach dem Versicherten
überlassen, um jene Streitfrage dann zu seiner eigenen
Verteidigung gegen die Rückgriffsklage des bereits ver-
urteilten Versicherten wieder aufzuwerfen. Hätten die
Geschädigten gemäss Art. 49 MFG gegen den Haftpflicht-
versicherer selbst Klage erhoben, so wäre es ja gemäss
Art. 50 Abs. 2 MFG' auch ausgeschlossen gewesen, dass
er im Falle des Unterliegens und daheriger Verurteilung
jene Streitfrage zum Gegenstand einer (umgekehrten)
Rückgriffsklage gegen den Versicherten (Versicherungs-
nehmer) hätte machen können. Insbesondere kann im
vorliegenden Falle der sich am Haftpflichtprozess desinter-
essierende Versicherer dem Versicherten nicht deswegen
einen Vorwurf machen, weil er schon vor der Vorinstanz
seine Haltereigenschaft nicht mehr bestritten hat, nach-
dem sie von der ersten Instanz aus unwiderleglichen
Gründen bejaht worden war.
D~ eben Gesagte gilt
namentlich auch bezüglich der Entscheidung der Vor-
instanz, dass sich die Haftpflicht des Halters des Zugwagens
auch auf das Fahrzeug im Schlepptau erstrecke, das ja
seinerseits nicht im Betrieb ist. Dem ist für den vor-
liegenden Schadloshaltungsprozess bloss beizufügen, dass
auch die Haftpflichtversicherung für den Zugwagen sich
notwendigerweise auch auf das Fahrzeug im Schlepptau
erstreckt, weil dieses betrieblich nichts anderes als einen
Teil des Zugwagens bildet, mit dem es verbunden und
von dePl sein Lauf in weitgehendster Weise abhängig
ist; so dasS es vom Zugwagen eigentlich mitbetrieben
wird (vgl. BGE 62 11 312).
2. -
Damit ist bereits ein Teil dessen vorweggenommen,
was ZlU" Entscheidung im vorliegenden Prozess einzig
noch übrigbleibt, nachdem die Vorlnstanz -
übrigens aus
198
Versicherungs vertrag. N° 43.
in jeder Beziehung zutreffenden Gründen -
den' Ver-
sicherten als ij:alter des ganzen Schleppzuges in Anspruch
genommen hat, nämlich ob der Haftpflichtversicherer
seine Leistung nach dem Versicherungsvertrag oder nach
dem VVG ablehnen oder kürzen könne. Er beruft sich
darauf, dass im Antrag die Frage, ob das Fahrzeug (Last-
wagen) mit Anhänger versehen werde, verneint worden
war. Allein diese Frage bezog sich offenbar auf regel-
mässiges Mitführen eines ein- oder zweiachsigen Anhän-
gers im gebräuchlichen Sinne, nicht auf ein einmaliges
zufälliges Abschleppen eines andern, nicht im Betriebe
befindlichen Motorfahrzeuges, und deren Verneinung hat
daher mit den vorliegend zur Entscheidung stehenden
Streitfragen nichts zu tun. Gewiss mag ein ganzer Ab-
schleppzug gefährlicher sein als ein Lastwagen ohne
Anhänger, ja sogar mit einem gebräuchlichen Anhänger.
Wenn dadurch im Laufe der Versicherung mit Zutun
des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrserhö-
hung herbeigeführt worden ist, so greifen zugunsten des
Versicherers die einschlägigen Vertragsbedingungen oder
allfällig die gesetzlichen Vorschriften (Art. 28 VVG)
platz; erstere (Art. 8 ff. der allgemeinen Versicherungs-
bedingungen) sehen übrigens im Gegensatz zu Art. 28
VVG nicht sofortige Befreiung des Versicherers, sondern
nur Prämienerhöhung und erst nach Scheitern einer
Einigung darüber ein RückgrifIsrecht mit Erlöschen der
Haftung nach 14 Tagen seit der Rücktrittserklärung vor.
Wesentliche Gefahrerhöhung ist aber nach BGE 55 II
142 überhaupt nur eine nicht nur ganz gelegentliche
einmalige Gefahrserhöhung während verhältnismässig kur-
zer Zeit (von einigen Stunden). Daher kann die Hergabe
des versicherten Lastwagens zum einmaligen Abschleppen,
von dem Kemmer resp. dessen ihn vertretende Tochter
vielleicht nicht einmal zum voraus wusste, dass ein noch
breiterer Lastwagen über mehr als 50 km geschleppt
werden musste, nicht als wesentliche Gefahrserhöhung
im Sinne des Versicherungsvertrages und -gesetzes von
·1
I
j
Kranken· und Unfallversicherungsgesetz. No 44.
199
der Deckungspflicht ausgeschlossen werden. Nur eine
ausdrückliche Ausschlussklausel vermöchte den Haft-
pflichtversicherer von der Deckungspflicht für derartige
einmalige Verwendung eines gewöhnlichen Lastwagens
befreien.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 1937
bestätigt.
V. KRANKEN-UND UNFALLVERSICHERUNGS-
GESETZ
ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENT
44. Auszug aus dem UrteU der I. ZivilabteUung
vom 16. Juni 1937 i. S. Troller gegen Schenker.
Art. 100 KUVG. Der Anspruch der Suval gegen den Dritten,
der für den Unfall haftet, ist kein originärer, sondern beruht
auf Subrogation, die nur in dem Umfange eintritt, in dem
die Suval ihre Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten
tatsächlich erfüllt.
A. -
Der Kläger stiess. am 26. November 1932 auf
seinem Motorrad mit dem Automobil des Beklagten
zusammen und wurde dabei schwer verletzt. Er war
als Arbeiter der Firma A. Kiefer A. G., Baugeschäft in
Olten, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
obligatorisch versichert. Diese bezahlte ihm ein Kranken-
geld in der Höhe von Fr. 1424.50, für die Heilungskosten
einen Betrag von Fr. 1175.60 und für vorübergehende
Teilinvalidität eine Abfindungssumme von Fr. 205.80.
Bei Berechnung der Abfindung für Invalidität ging
die Suval aus von einer theoretischen Invalidität von 20 %
für drei Monate und von 10 % für weitere sechs Monate.
Sie teilte dem Kläger die so errechnete Abfindungs-
summe mit Und eröffnete ihm gleichzeitig gemäss Art. 9 a