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63_II_194

BGE 63 II 194

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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194

Vereicherungsvertrag. N° 43.

IV ~ VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni I937

i. S. " Union Paris" gegen Xemmer.

Mo tor fa h r z e u g h a f t P fl ich tun d -ver si c her u n g.

Gegenüber der R ü c k g r i f f skI ag e dessen, der als Halter

zu Schadenersatz verurteilt worden ist, kann der Ver-

sicherer regelmässig nicht mehr das Fehlen der Halter-

eigenschaft einwenden (Erw. 1).

Für den Schleppzug ist der (gewöhnliche) Halter des abschlep-

penden Fahrzeuges haftpflichtig (Erw. 1).

Gelegentliches

Ab schI e p p e n ist im Zweifel durch die

Versicherung gedeckt (Erw. 2).

A. -

Am 17. Oktober 1934 beauftragte die Basler

Firma Huber & Barbey den Basler Garagisten Nohl,

ihren bei Solothurn, zumal an den Vorderrädern, beschä-

digten Motorlastwagen zurückzuschleppen.

Da N ohl

seinen Zugwagen nicht zur Hand hatte, ersuchte er den

in Geschäftsbeziehungen mit ihm stehenden Bauunter-

nehmer Kemmer, ihm Wefür seinen Motorlastwagen samt

Chauffeur zu überlassen, was durch die den in Spitalpflege

befindlichen Vater vertretende Tochter geschah und

wofür ihm Nohl in der Folge.für Betriebsstoff und Arbeits-

lohn des Chauffeurs 80 Fr. vergütete. Zum Abschleppen

benützte Nohl seinen mitgebrachten Rollschemel und

setzte sich auf den Führersitz des ziehenden Lastwagens

Kemmers neben dessen Chauffeur, der den ziehenden

Wagen selbst lenkte, während der Chauffeur der Firma

Huber & Barbey deren geschleppten Lastwagen lenkte.

Während der Fahrt entlang der Solothurn-Niederbipp-

Bahn überholte der Chauffeur ein radfahrendes junges

Mädchen, Hilda Schüpbach, lachte ihm zu und drehte

sich nach ihm um. Dabei geriet er aus Unachtsamkeit

zu weit rechts nahe an den Randstein des Bahnkörpers

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und brachte dadurch die ihrer Tochter um etwa 10 m

vorausfahrende Mutter in eine gefahrliche Lage. Obwohl

kaum vom ziehenden Lastwagen Kemmers berührt,

fiel sie unter das Hinterrad rechts des breitem gezogenen

Lastwagens von Huber & Barbey und wurde auf der

Stelle getötet. Der Chauffeur Kemmers wurde wegen

fahrlässiger Tötung bestraft.

B. -

Die beiden Töchter der Frau Schüpbach erhoben

gegen Kemmer als Automobilhalter Schadenersatz- und

Genugtuungsklage (1). Kemmer verkündete seinem Haft-

pflichtversicherer, der Versicherungsgesellschaft Union

Paris, den Streit, und als diese nicht am Prozess teilnehmen

wollte, erhob er gegen sie die vorliegende Klage (2) auf

Feststellung, dass er (Kemmer) gegen sie einen Befreiungs-

anspruch habe für den gesamten Schaden, den er aus dem

Verkehrsunfall vom 17. Oktober 1934 in Sachen Witwe

Schüpbach als Halter zu zahlen verpflichtet werde.

O. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat durch

Urteile vom 20. März 1937

(1) Kemmer zu Fr. 13,769.85 Schadenersatz und Genug-

tuung an die Töchter Schüpbach verurteilt und

(2) die Feststellungsklage des Kemmer gegen die

Union Paris zugesprochen.

D. -

Gegen das erste Urteil hat Kemmer und gegen

das zweite hat die Union Paris die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt, je Init den Anträgen auf Abweisung der

Klage. Die erstgenannte Berufung ersuchte Kemmer zu

sistieren, weil sie ((nur vorsorglich erklärt worden ist

und zurückgezogen wird für den Fall, dass im ebenfalls

berufenen Zivilprozess Valentin Kemmer c. Union Paris

das obergerichtliche Urteil bestätigt wird ».

Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der beklagte Haftpflichtversicherer wendet

zunächst ein, Halter des Zugwagens sei im Zeitpunkt

des Unfalles nicht der Kläger Kemmer, sein Versicherter,

gewesen, sondern der Garagist Nohl, der das Abschleppen

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VerBicherungsvertrag. No 43.

übernommen hatte. Dabei übersieht er den grundsätzli-

chen Unterschied, der zwischen der Motorfahrzeughalter-

haftung und ~der Tierhalterhaftung darin besteht, dass

gemäss Art. 40 MFG; wenn ein Motorfahrzeug auf einen

neuen Halter übertragen wird, bis zur amtlichen Über-

tragung des Fahrzeugausweises neben dem neuen auch

der alte Halter bis zu der in seinem Versicherungsvertrag

vorgesehenen Summe haftet und zudem gemäss Art. 48

Abs. 2 Satz 1 MFG die Rechte aus dem Versicherungs-

vertrag mit der Übertragung des Fahrzeugausweises von

Rechts wegen auf den neuen Halter übergehen (unter

Vorbehalt des Rücktrittsrechts gemäss Art. 48 Abs. 2

Satz 2), woraus sich ergibt, dass der beklagte Haftpflicht-

versicherer gegen seine Inanspruchnahme für den geltend

gemachten Schaden nichts aus einem allfälligen Halter-

wechsel herleiten könnte, sofern ein solcher überhaupt

für ein paar Stunden sollte stattfinden können. Nachdem

übrigens der Haftpflichtversicherer gemäss Art. 21 der

allgemeinen Versicherungsbedingungen seiner Motorfahr-

zeughaftpflichtversicherungen die Führung des Prozesses

der Geschädigten gegen den Versicherten auf eigene

Kosten übernehmen und ihm natürlich auch als Neben-

intervenient beitreten konnte, ja nachdem der Versicherte

auf Grund seines behaupteten Anspruches auf Schadlos-

haltung sogar dem Haftpflichtversicherer ungesäumt den

Streit verkündet, dieser jedoch den Beitritt abgelehnt

hat, ist die -

nicht geradezu durch böse Absicht oder

grobe Fahrlässigkeit des Versicherten verschuldete -

Verurteilung des Versicherten als Halters des versicherten

Motorwagens für den Rückgriffsprozess gegen den Haft-

pflichtversicherer verbindlich, m. a. W. dieser kann nicht

mehr die Unrichtigkeit der jenen verurteilenden gericht-

lichen Entscheidung einwenden, auch wenn diese dem

materiellen Recht nicht entsprechen sollte (vielleicht

eben deswegen, weil er die ihm gebotene Gelegenheit zur

Mithilfe bei der Abwehr nicht benützt hat) (vgl. aIl.alog

Art. 193 OR).

Will der Motorfahrzeughaftpflichtver-

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'sicherer die Deckung durch seine Versicherung aus dem

Grund ablehnen, dass nicht sein Versicherter der ver-

antwortliche Halter sei, so darf er nicht in dem Prozess,

der zwischen Geschädigtem und Versichertem gerade zum

verbindlichen Austrag dieser Streitfrage geführt wird,

die daherige Verteidigung einfach dem Versicherten

überlassen, um jene Streitfrage dann zu seiner eigenen

Verteidigung gegen die Rückgriffsklage des bereits ver-

urteilten Versicherten wieder aufzuwerfen. Hätten die

Geschädigten gemäss Art. 49 MFG gegen den Haftpflicht-

versicherer selbst Klage erhoben, so wäre es ja gemäss

Art. 50 Abs. 2 MFG' auch ausgeschlossen gewesen, dass

er im Falle des Unterliegens und daheriger Verurteilung

jene Streitfrage zum Gegenstand einer (umgekehrten)

Rückgriffsklage gegen den Versicherten (Versicherungs-

nehmer) hätte machen können. Insbesondere kann im

vorliegenden Falle der sich am Haftpflichtprozess desinter-

essierende Versicherer dem Versicherten nicht deswegen

einen Vorwurf machen, weil er schon vor der Vorinstanz

seine Haltereigenschaft nicht mehr bestritten hat, nach-

dem sie von der ersten Instanz aus unwiderleglichen

Gründen bejaht worden war.

D~ eben Gesagte gilt

namentlich auch bezüglich der Entscheidung der Vor-

instanz, dass sich die Haftpflicht des Halters des Zugwagens

auch auf das Fahrzeug im Schlepptau erstrecke, das ja

seinerseits nicht im Betrieb ist. Dem ist für den vor-

liegenden Schadloshaltungsprozess bloss beizufügen, dass

auch die Haftpflichtversicherung für den Zugwagen sich

notwendigerweise auch auf das Fahrzeug im Schlepptau

erstreckt, weil dieses betrieblich nichts anderes als einen

Teil des Zugwagens bildet, mit dem es verbunden und

von dePl sein Lauf in weitgehendster Weise abhängig

ist; so dasS es vom Zugwagen eigentlich mitbetrieben

wird (vgl. BGE 62 11 312).

2. -

Damit ist bereits ein Teil dessen vorweggenommen,

was ZlU" Entscheidung im vorliegenden Prozess einzig

noch übrigbleibt, nachdem die Vorlnstanz -

übrigens aus

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Versicherungs vertrag. N° 43.

in jeder Beziehung zutreffenden Gründen -

den' Ver-

sicherten als ij:alter des ganzen Schleppzuges in Anspruch

genommen hat, nämlich ob der Haftpflichtversicherer

seine Leistung nach dem Versicherungsvertrag oder nach

dem VVG ablehnen oder kürzen könne. Er beruft sich

darauf, dass im Antrag die Frage, ob das Fahrzeug (Last-

wagen) mit Anhänger versehen werde, verneint worden

war. Allein diese Frage bezog sich offenbar auf regel-

mässiges Mitführen eines ein- oder zweiachsigen Anhän-

gers im gebräuchlichen Sinne, nicht auf ein einmaliges

zufälliges Abschleppen eines andern, nicht im Betriebe

befindlichen Motorfahrzeuges, und deren Verneinung hat

daher mit den vorliegend zur Entscheidung stehenden

Streitfragen nichts zu tun. Gewiss mag ein ganzer Ab-

schleppzug gefährlicher sein als ein Lastwagen ohne

Anhänger, ja sogar mit einem gebräuchlichen Anhänger.

Wenn dadurch im Laufe der Versicherung mit Zutun

des Versicherungsnehmers eine wesentliche Gefahrserhö-

hung herbeigeführt worden ist, so greifen zugunsten des

Versicherers die einschlägigen Vertragsbedingungen oder

allfällig die gesetzlichen Vorschriften (Art. 28 VVG)

platz; erstere (Art. 8 ff. der allgemeinen Versicherungs-

bedingungen) sehen übrigens im Gegensatz zu Art. 28

VVG nicht sofortige Befreiung des Versicherers, sondern

nur Prämienerhöhung und erst nach Scheitern einer

Einigung darüber ein RückgrifIsrecht mit Erlöschen der

Haftung nach 14 Tagen seit der Rücktrittserklärung vor.

Wesentliche Gefahrerhöhung ist aber nach BGE 55 II

142 überhaupt nur eine nicht nur ganz gelegentliche

einmalige Gefahrserhöhung während verhältnismässig kur-

zer Zeit (von einigen Stunden). Daher kann die Hergabe

des versicherten Lastwagens zum einmaligen Abschleppen,

von dem Kemmer resp. dessen ihn vertretende Tochter

vielleicht nicht einmal zum voraus wusste, dass ein noch

breiterer Lastwagen über mehr als 50 km geschleppt

werden musste, nicht als wesentliche Gefahrserhöhung

im Sinne des Versicherungsvertrages und -gesetzes von

·1

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Kranken· und Unfallversicherungsgesetz. No 44.

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der Deckungspflicht ausgeschlossen werden. Nur eine

ausdrückliche Ausschlussklausel vermöchte den Haft-

pflichtversicherer von der Deckungspflicht für derartige

einmalige Verwendung eines gewöhnlichen Lastwagens

befreien.

Demnach erkennt das Bundesgericht,'

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 1937

bestätigt.

V. KRANKEN-UND UNFALLVERSICHERUNGS-

GESETZ

ASSURANCE MALADIE ET ACCIDENT

44. Auszug aus dem UrteU der I. ZivilabteUung

vom 16. Juni 1937 i. S. Troller gegen Schenker.

Art. 100 KUVG. Der Anspruch der Suval gegen den Dritten,

der für den Unfall haftet, ist kein originärer, sondern beruht

auf Subrogation, die nur in dem Umfange eintritt, in dem

die Suval ihre Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten

tatsächlich erfüllt.

A. -

Der Kläger stiess. am 26. November 1932 auf

seinem Motorrad mit dem Automobil des Beklagten

zusammen und wurde dabei schwer verletzt. Er war

als Arbeiter der Firma A. Kiefer A. G., Baugeschäft in

Olten, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

obligatorisch versichert. Diese bezahlte ihm ein Kranken-

geld in der Höhe von Fr. 1424.50, für die Heilungskosten

einen Betrag von Fr. 1175.60 und für vorübergehende

Teilinvalidität eine Abfindungssumme von Fr. 205.80.

Bei Berechnung der Abfindung für Invalidität ging

die Suval aus von einer theoretischen Invalidität von 20 %

für drei Monate und von 10 % für weitere sechs Monate.

Sie teilte dem Kläger die so errechnete Abfindungs-

summe mit Und eröffnete ihm gleichzeitig gemäss Art. 9 a