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63_II_192

BGE 63 II 192

Bundesgericht (BGE) · 1937-06-29 · Deutsch CH
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192

Prozessrecht. No 42.

42. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUuDg

vom 29. Juni 1937 i. S. L. Bichter " Söhne

gegen Schweizerische Bundesbahnen.

Unzuständigkeit des Zivilrichters zur Nachprüfung eines von

der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Kompetenzen

erlassenen Aktes.

AU8 dem Tatbe8tand:

Für die Beförderung von Zucker als Eisenbahnfrachtgut

aus der Tschechoslowakei nach der Schweiz bestand

seit 1927 ein direkter internationaler Tarif an dem auch

Österreich und Deutschland als Durchgangsländer beteiligt

waren. Der Tarif, der bis Ende August 1929 gültig sein

sollte, wurde durch Verfügung im Eisenbahnamtsblatt

vom 19. Dezember 1928 auf den 1. Februar 1929 auf-

gehoben und durch einen Nachtrag ersetzt.

Die Klägerin, ein Frachtenkontrollbureau, verlangte

von den SBB die Rückerstattung von rund Fr. 20000.-

an Frachtbeträgen aus Zuckertransporten zwischen dem

1. Februar und dem 19. März 1929, für welche die SBB

die Fracht nach Massgabe des Nachtrags zum Tarif berech-

net hatten. Die Klägerin bestritt, dass dieser Nachtrag

habe am 1. Februar 1929 in Kraft treten können, da

gemäss Art. 3 Abs. 5 des Tarifgesetzes vom 27. Juni

1901 jede Aufhebnng von Tarifen wenigstens 3 Monate

vorher veröffentlicht werden müsse.

Die Beklagten

machten geltend, die Frist von 3 Monaten habe auf Grund

von Art. 3 Abs. 6 Tarifgesetz verkürzt werden dürfen,

da es sich um einen internationalen Tarif handle, dessen

Aufhebung nur die Folge der Änderung ausländischer

Taxanteile gewesen sei.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Prozessentscheidend ist die Frage, ob der Nachtrag

I zum Tarif am 1. Februar 1929 habe in Kraft treten

können oder nicht.

Prozessrecht. No 42.

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Die Vorinstanz hat die Behauptung der Klägerin,

dass die in Art. 3 Abs. 6 TG aufgestellten Voraussetzungen

für die Herabsetzung der dreimonatigen Publikationsfrist

(Eingreifen ausländischer Tarife) nicht erfüllt seien, auf

ihre Stichhaltigkeit hin geprüft und ist zum Ergebnis

gelangt, dass diese Behauptung unbegründet sei und

dass demzufolge die Verkürzung der ordentlichen Publi-

kationsfrist statthaft gewesen sei.

Diese Frage hat der Zivilrichter indessen überhaupt

nicht zu überprüfen, da es sich bei dieser Bewilligung

um einen Akt der Verwaltungsbehörde handelt, den diese

im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Kompetenzen

in für den Zivilrichter verbindlicher Weise entschieden

hat. Die Klägerin wendet hiegegen ein, dass eine über-

prüfung durch den Zivilrichter deshalb stattfinden müsse

weil nach Art. 7 c VDG die Verwaltungsgerichtsbeschwerd~

ausdrücklich als unzulässig erklärt worden sei « gegen

Entscheide über Ansprüche aus dem Tarifwesen der

Bundesbahnen)), und weil doch eine überprüfungsmöglich-

keit durch eine obere Instanz gegeben sein müsse. Dieser

Einwand ist jedoch nicht durchschlagend.

Aus der

Botschaft des Bundesrates zum Tarifgesetz ist vielmehr

ersichtlich, dass die Bewilligung der Fristherabsetzung

durch den Bundesrat endgültig und unüberprüfbar sein

sollte. In der genannten Botschaft, Bundesblatt 1899

V S. 471, wird nämlich ausgeführt:

« Es darf wohl der

Aufsichtsbehörde zugetraut werden, dass sie diese Aus-

nahme nur gestattet, wo es die aJIgemeinen Interessen

und nicht etwa die finanziellen der Bundesbahnverwaltnng

erheischen.))

Vergl. auch Nr. 31. -

Voir aussi n° 31.

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