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Prozessrecht. No 42.
42. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUuDg
vom 29. Juni 1937 i. S. L. Bichter " Söhne
gegen Schweizerische Bundesbahnen.
Unzuständigkeit des Zivilrichters zur Nachprüfung eines von
der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Kompetenzen
erlassenen Aktes.
AU8 dem Tatbe8tand:
Für die Beförderung von Zucker als Eisenbahnfrachtgut
aus der Tschechoslowakei nach der Schweiz bestand
seit 1927 ein direkter internationaler Tarif an dem auch
Österreich und Deutschland als Durchgangsländer beteiligt
waren. Der Tarif, der bis Ende August 1929 gültig sein
sollte, wurde durch Verfügung im Eisenbahnamtsblatt
vom 19. Dezember 1928 auf den 1. Februar 1929 auf-
gehoben und durch einen Nachtrag ersetzt.
Die Klägerin, ein Frachtenkontrollbureau, verlangte
von den SBB die Rückerstattung von rund Fr. 20000.-
an Frachtbeträgen aus Zuckertransporten zwischen dem
1. Februar und dem 19. März 1929, für welche die SBB
die Fracht nach Massgabe des Nachtrags zum Tarif berech-
net hatten. Die Klägerin bestritt, dass dieser Nachtrag
habe am 1. Februar 1929 in Kraft treten können, da
gemäss Art. 3 Abs. 5 des Tarifgesetzes vom 27. Juni
1901 jede Aufhebnng von Tarifen wenigstens 3 Monate
vorher veröffentlicht werden müsse.
Die Beklagten
machten geltend, die Frist von 3 Monaten habe auf Grund
von Art. 3 Abs. 6 Tarifgesetz verkürzt werden dürfen,
da es sich um einen internationalen Tarif handle, dessen
Aufhebung nur die Folge der Änderung ausländischer
Taxanteile gewesen sei.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Prozessentscheidend ist die Frage, ob der Nachtrag
I zum Tarif am 1. Februar 1929 habe in Kraft treten
können oder nicht.
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Die Vorinstanz hat die Behauptung der Klägerin,
dass die in Art. 3 Abs. 6 TG aufgestellten Voraussetzungen
für die Herabsetzung der dreimonatigen Publikationsfrist
(Eingreifen ausländischer Tarife) nicht erfüllt seien, auf
ihre Stichhaltigkeit hin geprüft und ist zum Ergebnis
gelangt, dass diese Behauptung unbegründet sei und
dass demzufolge die Verkürzung der ordentlichen Publi-
kationsfrist statthaft gewesen sei.
Diese Frage hat der Zivilrichter indessen überhaupt
nicht zu überprüfen, da es sich bei dieser Bewilligung
um einen Akt der Verwaltungsbehörde handelt, den diese
im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Kompetenzen
in für den Zivilrichter verbindlicher Weise entschieden
hat. Die Klägerin wendet hiegegen ein, dass eine über-
prüfung durch den Zivilrichter deshalb stattfinden müsse
weil nach Art. 7 c VDG die Verwaltungsgerichtsbeschwerd~
ausdrücklich als unzulässig erklärt worden sei « gegen
Entscheide über Ansprüche aus dem Tarifwesen der
Bundesbahnen)), und weil doch eine überprüfungsmöglich-
keit durch eine obere Instanz gegeben sein müsse. Dieser
Einwand ist jedoch nicht durchschlagend.
Aus der
Botschaft des Bundesrates zum Tarifgesetz ist vielmehr
ersichtlich, dass die Bewilligung der Fristherabsetzung
durch den Bundesrat endgültig und unüberprüfbar sein
sollte. In der genannten Botschaft, Bundesblatt 1899
V S. 471, wird nämlich ausgeführt:
« Es darf wohl der
Aufsichtsbehörde zugetraut werden, dass sie diese Aus-
nahme nur gestattet, wo es die aJIgemeinen Interessen
und nicht etwa die finanziellen der Bundesbahnverwaltnng
erheischen.))
Vergl. auch Nr. 31. -
Voir aussi n° 31.
AB 63 II -
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