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63_III_79

BGE 63 III 79

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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78 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 22. Die Schuklbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent ruft Art. 93 SchKG an, um die gänzliche Unpfändbarkeit zu rechtfertigen, die in der Tat keines- falls aus Art. ·92 Ziff. 9 oder 10 SchKG hergeleitet werden könnte. Insoweit Art. 92 SchKG vorschreibt, dass Alters- pensionen und Renten von Versicherungs- und Alters- kassen nur soweit gepfändet werden können, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuld- ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind, kann sich der Rekurrent nicht mehr darauf berufen, nach- dem er seinen - bedingten - Rentenanspruch ausdrück- lich ausgeschlagen und ihm ein präsentes Kapital vorge- zogen hat ; eine derartige ausdehnende Auslegung ist nicht zulässig. Höchstens insoweit das dem Rekurrenten ge- bührende Deckungskapital aus seinen eigenen Beiträgen « aufgesammelt» und diese aus seinem AJ'beitslohn ge- leistet worden sind, trifft Art. 93 SchKG zu (BGE 53 III 74, 60 III 228 Erw. 2). Wie gross diese waren und in welchem Verhältnis sie zu den Beiträgen der Lonza stunden, steht dahin. Zudem würden sie nur die oberste Grenze der Unpfandbarkeit bilden, deren Umfang im übrigen nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten bestimmt wird. Wegen unangemessen niedriger Festsetzung der unpfänd- baren Lohnquote können aber die bezüglichen Beschwerde- entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17/8 SchKG). Infolgedessen muss es bei der ange- fochtenen Entscheidung das Bewenden haben, wonach die Unpfändbarkeit nicht für mehr als den Unterscheid zwi- schen dem ganzen Deckungskapital und der Betreibungs- summe nebst Akzessorien zugestanden wird, der immerhin noch rund Fr. 12,000.- ausmacht und dem Rekurrenten und seiner Ehefrau auf ein paar Jahre hinaus das Exi- stenzminimum sichert, während in dem erstangeführten Präjudiz zwei Monate als das Maximum bezeichnet wur-: Schuldbetreibungs. 1lI\d Konkursrooht. No 23. 79 'den. Ob sich dies bei der seitherigen Versteifung des Arbeitsmarktes, zumal für nicht mehr junge Arbeitskräfte, aufrechterhalten lasse, wird freilich in Frage gezogen wer- den dürfen, und insbesondere im Falle der Arbeitsunfahig- keit (dauernder .oder auch bloss vorübergehender) über- haupt kaum zutreffen. Allein wo letztere auf psychische Gründe zurückzuführen ist, wie beim Rekurrenten, wäre es doch allzugefahrlich, dem in so weitgehender Weise Rechnung zu tragen, wie dieser wünscht (vgl. BGE 53 III 77). Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

23. Entscheid vom 31. August 1937 i. S. Xonkursamt Dern.

1. Legitimation zur Beschwerde. Art. 17 und 240 Sch~G. ~as Konkursamt ist als Konlrursverwaltung berechtIgt, eme -Massnahme des vom gleichen Beamten geleiteten Betreibungs- amtes anzufechten.

2. Freihandverkauf im Pfändungsverfahren. Ein nicht an der Börse kotierter Kassenschein 1st kein Wertpapier mit Tageskurs und kann daher nicht gemäss Art. 130 Ziff. 2 SchKG ohne Zustimmung aller Beteiligten aus freier Hand verkauft werden. L - QualiM pour porter plainte. Art. 17 et 240 LP. En tant qu'administrateur d'une faillite l'office des faillites peut attaquer une dooision de l'office des poursuites, lors mame que las deux offices seraient sous la meme di~ion.

2. - Vente de gre a. gre dans la proOOdure de sa181e. Un certificat de co.isse (Kassenschein) non oote ä la bourse n'est pas un papier-valeur ayant un cours connu et ne peut en consequence etre vendu de gre a. gre en application de l'art. 130 eh. 2 LP sans le consentemeIit de tous Ies interesses.

1. Legittimo.zione 0.1 reclamo. Art. 17 e. 2~0 LEF. . L'ufficio faIlimenti, nello. sua veste d'ammmistratore deI falllillento. puo impugnare un provvedimento preso dall'ufficio esecuzioni, anche se l'ufficiale dei fo.llimenti EI identioo oon l'ufficiale delle esecuzioni.

2. Vendita 0. tratto.tive private nella pri>cedura d'esecuzione. Un buono di cassa non quoto.to non EI uno. carta-valore che o.bbia

80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23. un prezzo di bprsa. e non puo pertanto. senza il consenso di tutti gli interessati. esser venduto a trattative private a' sensi dell'art. 130 cp. 2 LEF. In einer Betreibung gegen Alexander Streit hat das Betreibungsamt Bern einen auf Fr. 3000 lautenden Kassen- schein der Spar- und Leihkasse Belp gepf'andet und auf Begehren des Gläubigers am 6. Juli 1937 freihändig veräussert. Über den Schuldner ist am 8. Juli auf seinen eigenen Antrag der Konkurs eröffnet worden. Er selbst wie auch das Konkursamt Bern als ordentliche Konkurs- verwaltung halten diesen Freihandverkauf für ungültig und fechten ihn durch Beschwerde an. Das vom nämlichen Beamten geleitete Betreibungsamt verweigert die Befrie- digung des Pf'andungsgläubigers aus dem Verkaufserlös, weshalb dieser Gläubiger seinerseits auf dem Beschwerde- weg die Auszahlung des Betrages anstrebt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die drei Beschwerden am 31. Juli 1937 dahin beurteilt, dass der Freihandverkauf zu schützen und das Betreibungsamt daher zur Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger (bis zum Betrag der Forderung mit Nebenfolgen) gehalten sei. Auf die Beschwerde der Konkursverwaltung wurde nicht einge- treten mit der Begründung, Beschwerden einer Amtsstelle gegen sich selber seien nicht statthaft. Diesen Entscheid zieht das Konkursamt an das Bundes- gericht weiter mit dem erneuten Antrag auf Aufhebung des Freihandverkaufs. - Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Mit Unrecht ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Konkursamtes nicht eingetreten. Dieses handelt als Konkursverwa1tung und verficht dem- gemäss nicht eigene Interessen, sondern solche der Gläu- bigergesamtheit, wozu eben die Konkursverwaltung be- rechtigt und berufen ist. Schuldbetreibungs- un,d Konkursrecht. No 24. 81

2. - Es gebrach hier in der Tat. an den Voraussetzungen zu einem freihändigen Verkauf. Kassenscheine - und für den hier in Frage stehenden ergibt sich dies noch aus einer im kantonalen Verfahren zu den Akten gegebenen Bank- bescheinigung - sind nicht Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis, die nach Art. 130 Ziff. 2 SchKG aus freier Hand zum Tageskurs veräussert werden könnten. Unter diese Bestimmung fallen nur Waren, die gehandelt werden und für die sich daher aus dem marktmässigen Verkauf gleichartiger Stücke ein einheitlicher Preis ergibt. Das trifft für einen Kassenschein, der nicht im Börsenverkehr kotiert wird, nicht zu; hier kann gar nicht von einem Tageskurs gesprochen werden. Demnach erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Freihand- verkauf aufgehoben.

24. Entscheid vom l September 1937 i. S. Blum. Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG ist jede vom Schuldner ausgeübte notwendige Erwerbstätigkeit. auch wenn sie keine spezielle Ausbildung erfordert. Par profession selon l'art. 92, eh. 3 LP, il faut entendre toute a.ctivite personnelle necessaire pour l'entretien du debiteur, dut-elle ne point exiger une instruction speciale. Per professione 0.' sensi dell'art. 92 ap. 3 LEF deve intendersi quaJsivogIio. attivitA esercitata dal debitore, necessaria 0.1 suo sostentamento. anehe se non riehiede speciaJe preparazione o cognizioni. Die kantom,len Beschwerdeinstanzen haben das Auto- mobil des Otto Heuberger in der vom Rekurrenten gegen ihn angehobenen Betreibung als unpf'andbar erklärt, weil es dem Schuldner zur Ausübung seines Mineralwasser- handels unentbehrlich sei. Gegenüber dem Entscheid der kltlltonalen Aufsichtsbehörde vom 10. August 1937 hält der Rekurrent an der Pfändung des Automobils fest.