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63_III_77

BGE 63 III 77

Bundesgericht (BGE) ·III · 1937-01-01 · Deutsch CH
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22. Entscheid vom a7. August 1937 i. S. Minck. Gruppenversicherung von Angestellten: Inwieweit ist das D e. c k u n g s kap i tal, das ein e n t las - sen e r Angestellter nach seiner Wahl (anstatt der Police) erhält, unp f ä n d h a r, wenn er ar h e i t s u n f ä h i g wird? AS8Urance collective d'employes: Dans quelle mesure le capital de couverture qu'un employe con- gedie r~oit a sa demande (au Heu de 111. police) est.-il insaisis- sable au cas Oll ledit employe devient incapahle de travailler ? ASsWUTazione collettiva d'impiegati: In quale misura il capitale di copertura, ehe un impiegato licen- ziato riceveasuarichiesta (invece della polizza), e impignorahile qualora quest'impiegato diventi incapace al lavoro ? Der Rekurrent war Angestellter der Lonza A.-G. und bezahlte laufend Beiträge an die Kosten der Versicherung ihrer Angestellten. Als er im Sommer 1936 entlassen wurde, traf auf ihn Art. 16 litt. c des bezüglichen Regle- ments zu, der lautet: « Wenn im Zeitpunkt des Dienst- austrittes die aus dem Dienst der Loliza ausscheidende Person versichert war und ausserdem 15 oder mehr au- rechenbare Dienstjahre zurückgelegt hatte, wird dieser die ganze Versicherungspolice unverändert zu Eigentum aus- gehändigt oder auf Wunsch des Ausscheidenden das in seiner Police aufgesammelte, von der Rentenanstalt be- rechnete volle Deckungskapital». Während die Police eine jährliche Alters- und Invalidenrente von Fr. 1944.- verbriefte, optierte der Rekurrent für das Deckungskapital von Fr. 14,344.85. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Rekurrent gegenüber einer Betreibung des Rekursgegners für Fr. 2190.10 nebst Akzessorien die Unpfandbarkeit jener Summe geltend, wobei er sich als gänzlich arbeitsunfähig bezeichnet. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. August 1937 die· Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der· Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen~

78 Schuldbetreibllngs- und Konkursrecht. No 22_ Die Schuldbetreibunga- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent ruft Art. 93 SchKG an, um die gänzliche Unpfändbarkeit zu rechtfertigen, die in der Tat keines- falls aus Art. '92 Ziff. 9 oder 10 SchKG hergeleitet werden könnte. Insoweit Art. 92 SchKG vorschreibt, dass Alters- pensionen und Renten von Versicherungs- und Alters- kassen nur soweit gepfändet werden können, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuld- ner und seiner Familie unumgänglich notwendig sind, kann sich der Rekurrent nicht mehr darauf berufen, nach- dem er seinen - bedingten - Rentenanspruch ausdrück- lich ausgeschlagen und ihm ein präsentes Kapital vorge- zogen hat; eine derartige ausdehnende Auslegung ist nicht zulässig. Höchstens insoweit da.s dem Rekurrenten ge- bührende Deckungskapital aus seinen eigenen Beiträgen ((aufgesammelt» und diese aus seinem Arbeitslohn ge- leistet worden sind, trifft Art. 93 SchKG zu (BGE 53 m 74, 60III 228 Erw. 2). Wie gross diese waren und in welchem Verhältnis sie zu den Beiträgen der Lonza stunden, steht dahin. Zudem würden sie nur die oberste Grenze der Unpfändbarkeit bilden, deren Umfang im übrigen nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten bestimmt wird. Wegen unangemessen niedriger Festsetzung der unpf"and- baren Lohnquote können aber die bezüglichen Beschwerde- entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 im Gegensatz zu Art. 17/8 SchKG). Infolgedessen muss es bei der ange- fochtenen Entscheidung das Bewenden haben, wonach die Unpfändbarkeit nicht für mehr als den Unterscheid zwi- schen dem ganzen Deckungskapital und der Betreibungs- summe nebst Akzessorien zugestanden wird, der immerhin noch rund Fr. 12,000.- ausmacht und dem Rekurrenten und seiner Ehefrau auf ein paar Jahre hinaus das Exi- stenzminimum sichert, während in dem erstangeführten Präjudiz zwei Monate als das Maximum bezeichnet Wllr- Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 23. 79 'den. Ob sich dies bei der seitherigen Versteifung des Arbeitsmarktes, zumal für nicht mehr junge Arbeitskräfte, aufrechterhalten lasse, wird freilich in Frage gezogen wer- den dürfen, und insbesondere im Falle der ArbeitsunIahig- keit (dauernder .oder auch bloss vorübergehender) über- haupt kaum zutreffen. Allein wo letztere auf psychische Gründe zurückzuführen ist, wie beim Rekurrenten, wäre es doch allzugefahrlich, dem in so 'weitgehender Weise Rechnung zu tragen, Wie dieser wünscht (vgl. BGE 53 m 77). Demnach erkennt die SchttMlbetr.- u. KQnkurakammer : Der Rekurs wird abgewiesen.