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74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 20. die Gesamtheit der Gläubiger auf die abgetretenen An- sprüche gegen den Rekurrenten verzichtet habe, ob bei der Abtretung alle Gläubiger - mit Ausnahme natürlich des Rekurrenten selbst - gleichmässig behandelt worden seien, und ob eine Gegenforderung der Masse an einem Konkursgläubiger überhaupt noch abtretbar sei, nachdem sie nicht im Kollokationsverfahren durch Verrechnung der angemeldeten Konkursforderung zur Geltung ge- bracht wurde. Es mag übrigens bemerkt werden, dass, selbst wenn der Rekurrent nicht Konkursgläubiger wäre, der Verneinung der Beschwerdelegitimation be- züglich der ersten beiden Beschwerdegründe das Bedenken entgegenstünde, dass er sich mehrfacher Belangung, zudem zu verschiedener Zeit, ausgesetzt sähe, sofern die Abtretung ohne vorgängigen Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger stattgefunden hätte oder sonst unter Um- ständen, welche andere Gläubiger nicht davon aus- schliessen würden, nachträglich auch noch Abtretung zu verlangen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer ; Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Beschwerdegründe zurück- gewiesen wird.
20. Inucheid vom 27. Juni 1927 i. S. Bell. Loh np f ä nd u n g. Die von einer An g e s tell t e n- p e n s ion s k ass e einem ausgeschiedenen Mitglied zurückerstatteten Mitgliederbeiträge sind als Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG zu erachten und daher nur im Umfange dieser Gesetzesvorschrift pfändbar. Jedoch beschränkt sich die Unpfändbarkeit auf höchstens den Betrag, den der betr. Schuldner für seinen Lebensunterhalt während der Dauer von z w e i Mon a t e n nötig hat. SchKG Art. 92 und 93. A. - Der Betreibungsschuldner Fritz Bell in Basel war früher Angestellter der « Gesellschaft für Chemische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. 75 Industrie in Basel» und als solcher Mitglied der von dieser Gesellschaft gegründeten Pensionskasse, der er gemäss § 13 der bezüglichen Statuten jährliche Beiträge von 5% seines Jahresgehaltes, die ihm jeweils bei der Gehaltsauszahlung abgezogen wurden, entrichten musste. Auf Ende April 1927 wurde Bell aus dieser Stellung ent- lassen, wodurch ihm gemäss § 8 der Pensionskasse- statuten ein Anspruch auf Rückerstattung von 75% der von ihm an die Pensionskasse geleisteten Beiträge (ohne Zinsvergütung) entstand, was einen Betrag von 3368 Fr. ausmachte. Dieser war schon am 14. /15. No- vember 1926 vom Betreibungsamt Binningen in einer Reihe von gegen Bell gerichteten Betreibungen ge- pfändet worden, wovon jedoch die Drittschuldnerin, die « Gesellschaft für Chemische Industrie» nur 1443 Fr. ablieferte, da sie hievon auf Weisung des Zivilgerichtes der vom Betreibungsschuldner getrennt lebenden Ehe- frau 1500 Fr. auszahlen musste und für 375 Fr. ver- rechnungsweise eine Gegenforderung geltend machte. B. - Gegen diese Pfändung des erwähnten auf dem fraglichen Rückvergütungsanspruch beruhenden Betrages beschwerte sich Bell bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, da ihm dieser Betrag gemäss Art. 92 Ziffer 9 und 10, eventuell gemäss Art. 93 SchKG, als unpfändbar hätte belassen werden müssen. C. - Mit Urteil vom 10. Juni 1927 - den Parteien zugestellt am 11. Juni 1927 - hat die kantonale Auf- sichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, wogegen Bell am 17. Juni 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat mit dem Begehren: « Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde gutzu- heissen, die Pfändung von 1443 Fr. Rückzahlung der Pensionskasse der Gesellschaft für Chemische Industrie in Basel an den Rekurrenten aufzuheben, und es sei demgemäss das Betreibungsamt Binningen anzuweisen, dem Rekurrenten die erwähnte Summe auszuzahlen. »
76 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung;
1. - Mit Recht hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 92 Ziffer 9 und 10 SchKG im vorliegenden Falle verneint. Denn der streitige Rückerstattungs- anspruch stellt weder eine « Unterstützung » von Seiten einer Hülfs-, Kranken- bezw. Armenkasse im Sinne von Art. 92 Ziffer 9 SchKG dar, noch steht hier gemäss Art. 92 Ziffer 10 SchKG eine Pension bezw. ein Kapital- betrag, welcher « als Entschädigung für Körperver- letzung oder Gesundheitsstörung ,.dem Betroffenen ge- schuldet » wird, in Frage. i·
2. - Dagegen hält die Vorinstanz zu Unrecht auch den Art. 93 SchKG für unanwendbar. Die Einlagen, die der Rekurrent in die fragliche Pensionskasse zu leisten hatte, sind jeweils in Form von Lohnabzügen gemacht worden. Sie setzen sich also aus Beträge.n zusammen, die, wenn sie dem Rekurrenten ausbezahlt worden wären, im Umfange von Art. 93 SchKG unpfändbar gewesen wären. Diesen Charakter haben sie dadurch noch nicht verloren, dass sie vom Rekurrenten der Pensionskasse einbezahlt wurden, um seine Verpflichtungen als bei dieser Kasse versicherter Angestellter zu erfüllen. Wenn dieser Zweck nun nachträglich entfällt, der Rekurrent aufhört, Mitglied der Pensionskasse zu sein und ihm die geleisteten Beiträge infolgedessen zum Teil zurücker- stattet werden, so ist das, was er zurückerhält, immer noch verdienter Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG, und es ist dieser Betrag daher nur insoweit pfändbar, als er nicht zum Lebensunterhalt des Rekurrenten unum- gänglich notwendig ist (vgl. BGE 34 I S. 409 ff. = Sep. Ausg. 11 S. 99 ff. und die daselbst angeführten früheren Entscheide).
3. - Es fragt sich nun aber noch, für wie lange der Rekurrent - der nach seiner unwidersprochen geblie- benen Behauptung heute stellenlos und ohne Verdienst ist - auf diesen Betrag zur Fristung seines Lebensunter- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. 77 haltes greifen kann. Das Gesetz enthält hierüber keine ausdrückliche Vorschrift. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass infolgedessen einem Schuldner in Fällen wie dem vorliegenden erlaubt sei, unbeschränkt auf Kosten seiner Gläubiger zu leben. Denn damit würde die Energie, die ein Schuldner entwickeln soll, um sich einen neuen, ausreichenden Verdienst zu ver- schaffen, direkt lahm gelegt. Das kann aber nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, wie dieser denn in Art. 92 Ziffer 4 und 5 SchKG die Unpfändbarkeit von Futtervorräten und Stroh, sowie von Nahrungs- und Feuerungsmitteln auch nur zeitlich beschränkt,
d. h. nur im Umfange des Bedarfes für einen bezw. zwei Monate zugelassen hat (vgl. auch BGE 51 UI S. 25 ff. betr. Unpfändbarkeit von Rohmaterial, dessen Auf- arbeitung den Schuldner nicht länger als einen Monat in Auspruch nehmen darf). In analoger Anwendung der letztgenannten Bestimmung erachtet es das Gericht daher als angemessen, die streitige Abfindungssumme dem Rekurrenten bis zu dem Betrag freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während der Dauer von z w e i Monaten nötig hat. Dieser Betrag ist von der Vorinstanz, da ein Entscheid hierüber lediglich an Hand der vorliegenden Akten nicht möglich ist, noch festzu- setzen. Hiebei sind aber allfällige Unterhaltskosten für eine Haushälterin, wie sie vom Rekurrenten dem Betreibungsbeamten gegenüber geltend gemacht worden sind, nicht zu berücksichtigen, da es sich hiebei - im Hinblick darauf, dass der heute erst 43 Jabre alte Rekur- rent nicht geltend gemacht hat, dass er infolge seines Gesundheitszustandes persönlicher Wartung bedürfe- nicht um unumgänglich notwendige Auslagen handelt. Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die An- gelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. AS 53 III - 1927 6