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80 Schuldbetreibnngs- und Konkursrecht. N° 23. un prezzo di borsa, e non puo pertanto, senza il consenso di tutti gli in"teressati, esser venduto tt trattative private a' Bensi dell'art. 130 cp. 2 LEF. In einer Betreibung gegen Alexander Streit hat das Betreibungsamt Bern einen auf Fr. 3000 19.utenden Kassen- schein der Spar- und Leihkasse Belp gepfändet und auf Begehren des Gläubigers am 6. Juli 1937 freihändig veräussert. Über den Schuldner ist am 8_ Juli auf seinen eigenen Antrag der Konkurs eröffnet worden. Er selbst wie auch das Konkursamt Bern als ordentliche Konkurs- verwaltung halten diesen Freihfmdverkauf für ungültig und fechten ihn durch Beschwerde an. Das vom nämlichen Beamten geleitete Betreibungsamt verweigert die Befrie- digung des Pfändungsgläubigers aus dem Verkaufserlös, weshalb dieser Gläubiger seinerseits auf dem Beschwerde- weg die Auszahlung des Betrages anstrebt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die drei Beschwerden am 31. Juli 1937 dahin beurteilt, dass der Freihandverkauf zu schützen und das Betreibungsamt daher zur Auszahlung des Verkaufserlöses an den Gläubiger (bis zum Betrag der Forderung mit Nebenfolgen) gehalten sei. Auf die Beschwerde der Konkursverwaltung wurde nicht einge- treten mit der Begründung, Beschwerden einer Amtsstelle gegen sich selber seien nicht statthaft. Diesen Entscheid zieht das Konkursamt an das Bundes- gericht weiter mit dem erneuten Antrag auf Aufhebung des Freihandverkaufs. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Mit Unrecht ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Konkursamtes nicht eingetreten. Dieses handelt als Konkursverwaltung und verficht dem- gemäss nicht eigene Interessen, sondern solche der Gläu- bigergesamtheit, wozu eben die Konkursverwaltung be- rechtigt und berufen ist. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 24. 81
2. - Es gebrach hier in der Tat. an den Voraussetzungen zu einem freihändigen Verkauf. Kassenscheine - und für den hier in Frage stehenden ergibt sich dies noch aus einer im kantonalen Verfahren zu den Akten gegebenen Bank- bescheinigung - sind nicht Wertpapiere mit Börsen- oder Marktpreis, die nach Art. 130 ZifI. 2 SchKG aus freier Hand zum Tageskurs veräussert werden könnten. Unter diese Bestimmung fallen nur Waren, die gehandelt werden und für die sich daher aus dem marktmässigen Verkauf gleichartiger Stücke ein einheitlicher Preis ergibt. Das trifft für einen Kassenschein, der nicht im Börsenverkehr kotiert wird, nicht zu; hier kann gar nicht von einem Tageskurs gesprochen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Freih9.nd- verkauf aufgehoben.
24. Entscheid vom 1. September 1937 i. S. Blum. Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG ist jede vom Schuldner ausgeübte notwendige Erwerbstätigkeit, auch wenn sie keine . spezielle Ausbildung erfordert. Par profession selon l'art. 92. eh. 3 LP. il faut entendre toute activite personnelle necessaire pour l'entretien du debiteur, düt·elle ne point exiger une instruction speciale. Per professione a' sensi dell'art. 92 cp. 3 LEF deve intendersi qualsivoglia attivita esercitata dal debitore. necessaria al BUO BOstentamento, anche se non richiede speciale preparazione o cognizioni. Die kanton!ilen Beschwerdeinstanzen haben das Auto- mobil des Otto Heuberger in der vom Rekurrenten gegen ihn angehobenen Betreibung als unpfandbar erklärt, weil es dem Schuldner zur Ausübung seines Mineralwasser- handels unentbehrlich sei. Gegenüber dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. August 1937 hält der Rekurrent an der Pfändung des Automobils fest.
82 Schuldbetreibungs. und Konklll'Srecht. N° 24. Die 8chuT:dbetreibungs~ und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz stellt auf Grund der erstinstanzlichen Akten und eines ergänzenden Berichtes des Betreibungs- amtes verbindlich fest, dass der Schuldner den Mineral- wasserhandel als Haupterwerb betreibe und hiezu das Automobil als Transportmittel notwendig brauche. Gegen diese Feststellungen vermöchte der Rekurrent vor Bundes- gericht nur mit dem Nachweis akten widriger Grundlagen aufzukommen. Ein solcher Nachweis liegt aber nicht vor, und die neuen Vorbringen fallen nach der auch im betreibungsrechtIichen Weiterziehungsverfahren des Art. 19 SchKG anwendbaren Regel des Art. 80 OG ausser Betracht. Streitig ist namentlich die Rechtsfrage, ob der vom Schuldner betriebene Handel als Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG gelten könne, obwohl er erst vor kurzer Zeit, ohne sich dafür besonders ausgebildet zu haben, zu dieser Tätigkeit übergegangen ist. Das hat die Vorinstanz mit Recht bejaht, und zwar brauchtentge- gen ihren Ausführungen nicht von einem Grenzfall gesprochen zu werden. Die Umschreibung des Berufes als einer Ausübung von durch Lehre oder Studium erwor- benen Kenntnissen und Fähigkeiten kann freilich zur Auffassung verleiten, es bedürfe eines gewissen Lern- aufwandes, um eine Tätigkeit als Beruf anzusprechen. Die neuere Rechtsprechung legt aber hierauf kein Gewicht mehr (vgl. etwa BGE 60 In llO), und es wäre denn auch nicht gerechtfertigt, einer zur Beschaffung des notwen- digen Lebensunterhaltes ausgeübten Tätigkeit den Schutz der Unpfändbarkeit unentbehrlicher Geräte zu versagen, wenn sie keine spezielle Berufsbildung bedingt. Von Belang ist vielmehr unter dem betreibungsrechtlichen Gesichtspunkt der Unpfändbarkeit von Werkzeugen nur, ob die persönliche Tätigkeit des Schuldners im Vorder- grunde steht und nicht etwa eine Ausbeutung kapita- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 25. 83 'listischer Erwerbsfaktoren vorliegt. Auch eine Arbeit, die so einfach ist, dass sie kaum erst erlernt werden muss, verdient den Schutz des Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn sie dem Schuldner Beruf, d. h. notwendige Erwerbs- tätigkeit ist. Übrigens ist im vorliegenden Falle eine gewisse zu der allgemeinen Schulbildung hinzutretende Geschäftskenntnis und ferner eben die Fähigkeit, ein Automobil zu lenken, zweifellos erforderlich. Und der Gebrauch des Fahrzeuges ist sowenig Kapitalausbeutung wie im Falle des Taxichauffeurs (BGE 61 Hr 47). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Bescheid vom 9. September 1937 an das Xonkursamt IIottingen-Ziirich. Analoge AnwendlUlg von Art. 134 VZG auf Genossenschaften lUld Vereine. GrlUld lUld Zweck des Rechtes auf Spezial- liquidation der Pfänder. Die Dnrchführung der Liquidation von PfandgrlUldstücken ist dem Amt des Ortes der gelegenen Sache zu übertragen. Application analogique de l'art. 134 ORI aux societes cooperatives et aux associations. Raison d'etre et but du droit d'exiger la liquidation speciale des gages. La liquidation des immeubles greves de droits de gage doit etre operOO par l'office du lieu Oll les immeubles sont situes. Applicazione per analogia deIl'art. 134 RRF alle societa coope- rative ed alle associazioni. Ragione e scopo deI diritto aHa liquidazione speciale dei pegni. ' La liquidazione di immobili gravati da diritto di pegno deve essere eseguita daIl'ufficio riel cui circondarioil fondo si trova. Wie. bereits in einem frühem Bescheid ausgeführt ist, findet die für den Konkurs einer Aktiengesellschaft aufgestellte Vorschrift des Art. 134 VZG auch beim Konkurs einer Genossenschaft Anwendung (BGE 56 III 120). Ebenso verhält es sich beim Konkurs eines Vereins. Alle diese Verbandspersonen werden durch die Konkurs-