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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 29.
29. Bescheid vom aa. Juni 1930
an das Xonkursamt Ziirich (Altstadt).
VZG 134: Das Verlangen nach Liquidation von Grundstücken
einer Aktiengesellschaft -
oder Genossenschaft -
nach Ein-
stellung des Konkurses mangels Aktiven ist beim Konkurss.mt
an dem Orte, wo der Konkurs eröffnet worden ist, anznbringen,
und das Konkursamt der gelegenen Sache hat nur Rechtshülfe
zu leisten. Es findet das summarische Verfahren statt.
Art. 134 ORI: La. demande tendant ace que 1& liquidation des
immeubles d'une societ6 anonyme (ou d'une societe coopera-
tive) soit poursuivie, lorsque 10. faillite a ete suspendue a raison
du defaut de biens; doit etre adressee a l'office des faillites
du lieu d'ouverture de 10. faillite; l'ofiice des faillites du lieu
de situation de l'immeuble doit seulement preter son concours
au premier. La procedure sommaire est applicable.
Art. 134 RFF : La domanda diretta ad ottenere ehe 10. liquidazione
dei fondi appartenenti ad uno. societa anonima (0 ad uno.
societa.cooperativa) sia continuata, allorche il fallimento Cu
sospeso per difetto di beni, deve essere rivolta all'ufficio dei
fallimenti deI luogo ove il fallimento iu dichiarato; l'ufficio
dei fallimenti delluogo ove si trovano i fondi deve solo prestare
a questo il suo aiuto. n procedimento sommario e applicabile.
Art. 134 der Verordnung über die Zwangsverwertung
von Grundstücken ist dahin aufzufassen, dass die Ein-
stellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und der
darauf gestützte Schluss des Konkursverfahrens ihre
Wirkung nicht wie gewöhnlich -auf das gesamte Konkurs-
massevermögen entfalten, sondern dass jeder Grundpfand-
gläubiger durch seine bezügliche Erklärung die ihm haf-
tende Liegenschaft von der Konkurs-Einstellungs- bezw.
Schlusswirkung ausnehmen kann mit der Folge, dass
alsdann, anstatt der Generalliquidation zu Gunsten sämt-
licher Gläubiger, nur eine Spezialliquidation der betref-
fenden Liegenschaft stattfindet, die aber nichtsdesto-
weniger eine Konkursverwaltungshandlung ist. Dement-
sprechend kann nur das Konkursamt an dem Orte, wo
der Konkurs eröffnet worden ist, zu dieser teilweisen
Durchführung des Konkursverfahrens zuständig sein, auch
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wenn die hetreffende Liegenschaft in einem anderen
Konkurskreise liegt, dessen Amt alsdann um Rechtshülfe
ersucht werden muss. Dementsprechend kann es auch
nur das erstgenannte Amt sein, bei dem das Liquidations-
gesuch gestellt werden muss, nicht das von ihm verschie-
dene Amt des Ortes der gelegenen Sache, und auch nicht
der Konkursrichter, dessen Zuständigkeit durch Eröff-
nung, Einstellung und Schluss des Konkursverfahrens
erschöpft ist, welch letztere aber, wie gesagt, nur eine
beschränkte Wirkung zu entfalten vermögen, sobald ein
Grundpfandgläubiger diese Wirkung für die ihm haftende
Liegenschaft nicht gelten lassen will. Das auf einzelne
Liegenschaften beschränkte Konkursverfahren wird rich-
tigerweise nach den Vorschriften über das summarische
Verfahren gemäss Art. 231 SchKG und 96 (ausgenommen
litt. a) KV durchzuführen sein, also mit zwanzigtägiger
Eingabefrist, und unter Beobachtung aller im summaI: .
schen Verfahren anwendbaren Vorschriften der Art. 122 ff.
VZG und der hier zitierten Vorschriften der voran-
gehenden Abschnitte der VZG.
Dass Art. 134 VZG bewusst im Sinne des Ausschlusses
der Genossenschaften auf die Aktiengesellschaften be-
schränkt worden sei, ist nicht anzunehmen, da kein Grund
hiefür ersichtlich ist. Vielmehr treffen die Gründe, die
zur Aufstellung dieser Vorschrift geführt haben, auch auf
die Genossenschaften zu, sodass der Anwendung derselben
auf die Genossenschaften keine Bedenken entgegenstehen.
30. Entscheid vom 1. Juli 1980 i. S. Stuck,..
Leistungen aus M i I i t ä r ver sie her u n g und deren Gegen-
wert sind zwar unp f ä n d bar; doch ist die Pfändung nicht
nichtig, sondern nur binnen der Bsschwerdefrist anfechtbar.
Militärversicherungsgesetz von 1901, Art. 15.
Les prestations de l'a8surance militaire et leur contre-valeur sont
a la ve.rite insaisissables; mais leur saisie n'sst pas nulle de plein
droit, elle est simplement attaquable dans le delai da 10. plainte.