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63_III_83

BGE 63 III 83

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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82 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2(. Die 8chuidbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz steHt auf Grund der erstinstanzlichen Akten und eines ergänzenden Berichtes des Betreibungs_ amtes verbindlich fest, dass der Schuldner den Mineral- wasserhandel als Haupterwerb betreibe und hiezu das Automobil als Transportmittel notwendig brauche. Gegen diese Feststellungen vermöchte der Rekurrent vor Bundes- gericht nur mit dem Nachweis akten widriger Grundlagen aufzukommen. Ein solcher Nachweis liegt aber nicht vor, und die neuen Vorbringen fallen nach der auch im betreibungsrechtlichen Weiterziehungsverfahren des Art. 19 SchKG anwendbaren Regel des Art. 80 OG ausser Betracht. Streitig ist namentlich die Rechtsfrage, ob der vom Schuldner betriebene Handel als Beruf im Sinne von Art. 92 ZifI. 3 SchKG- gelten könne, obwohl er erst vor kurzer Zeit, ohne sich dafür besonders ausgebildet zu haben, zu dieser Tätigkeit übergegangen ist. Das hat die Vorinstanz mit Recht bejaht, und zwar brauchtentge- gen ihren Ausführungen nicht von einem Grenzfall gesprochen zu werden. Die Umschreibung des Berufes als einer Ausübung von durch Lehre oder Studium erwor- benen Kenntnissen und Fähigkeiten kann freilich zur Auffassung verleiten, es bedürfe eines gewissen Lem- aufwandes, um eine Tätigkeit" als Beruf anzusprechen. Die neuere Rechtsprechung legt aber hierauf kein Gewicht mehr (vgl. etwa BGE 60 III llO), und es wäre denn auch nicht gerechtfertigt, einer zur Beschaffung des notwen- digen LebensUhterhaltes ausgeübten Tätigkeit den Schutz der Unpfändbarkeit unentbehrlicher Geräte zu versagen, wenn sie keine spezielle Berufsbildung bedingt. Von Belang ist vielmehr unter dem betreibungsrechtlichen Gesichtspunkt der· Unpf'ändbarkeit von Werkzeugen nur, ob die persönliche Tätigkeit des Schuldners im Vorder- grunde steht und nicht etwa eine Ausbeutung kapita- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25. 83 'listischer Erwerbsfaktoren vorliegt. Auch eine Arbeit, die so einfach ist, dass sie kaum erst erlernt werden muss, verdient den Schutz des Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn sie dem Schuldner Beruf, d. h. notwendige Erwerbs- tätigkeit ist. Übrigens ist im vorliegenden Falle eine gewisse zu der allgemeinen Schulbildung hinzutretende Geschäftskenntnis und ferner eben die Fähigkeit, ein Automobil zu lenken, zweifellos erforderlich. Und der Gebrauch des Fahrzeuges ist sowenig Kapitalausbeutung wie im Falle des Taxichauffeurs (BGE 61 III 47). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

25. Bescheid vom 9. September 1937 an das Xonkursamt lIottingen-Zürich. Analoge Anwendung von Art. 134 VZG auf Genossenschaften und Vereine. Grund und Zweck des Rechtes auf Spezial- liquidation der Pfänder. Die Durchführung der Liquidation von Pfandgrundstücken ist dem Amt des Ortes der gelegenen Sache zu übertragen. Application analogique de l'art. 134 ORI aux societes cooperatives et aux associations. Raison d'etre et but du droit d'exiger la liquidation speciale des gages. La liquidation des immeubles greves de droits de gage doit etre operee par l'officedu lieu on les immeubles sont situes. Applicazione per analogia dell'art. 134 RRFalle societa coope- rative ed alle associazioni. Ragione e scopo deI diritto alla liquidazione speciale dei pegni. La liquidazione di immobili gravati da dirittO di pegno deve essere eseguita dall'ufficio riel cui circondario il fondo si trova. Wie. bereits in einem frühem Bescheid ausgeführt ist, findet die für den Konkurs einer Aktiengesellschaft aufgestellte Vorschrift des Art. 134 VZG auch beim Konkurs einer Genossenschaft Anwendung (BGE 56 III 120). Ebenso verhält es sich beim Konkurs eines Vereins. Alle diese Verbandspersonen werden durch die Konkurs-

84 Schuldbetl'eiblmgs. und Konkursrecht. N0 25. eröffnung aufg~löst, treten damit in konkursmässige Liquidation und hören mit dem Schluss des Konkurses überhaupt auf, :als Rechtssubjekte zu bestehen, weshalb sie nicht mehr betrieben werden können. Die gleiche Rechtslage tritt ein beim Schluss des Konkurses (der keinen Widerruf darstellt) zufolge Einstellung und mangels Sicherstellung der Kosten gemäss Art. 230 SchKG; auch Betreibungen auf Pfandverwertung sind nach solchem Konkursschluss nicht mehr zulässigl(BGE 53 In 187, 56 III 189). Den Pfandgläubmern kann jedoch angesichts der ihnen eingeräumten Sonderstellung hinsichtlich der Kosten (Art. 262 Abs. 2 SchKG) nicht zugemutet werden, entweder auf ihre Vollstreckungsrechte zu verzichten oder aber die Kosten der Durchführung eines Konk~s sicherzustellen. Daher eben gibt ihnen die Verordnung das Recht, lediglich die Liquidation der ihnen vel'pfan- deten Grundstücke (und gleich verhält es sich mit andern Pfändern) zu verlangen. Dieses Recht muss in allen Fällen anerkannt werden, wo der nach Art. 230 SchK.G ohne Durchführung ausgesprochene Schluss des Konkurses die Person des PfandeigentÜIDers untergehen lässt. Das Begehren ist nach dem im frühem Bescheid Gesagten an das Konkursamt am Orte der Konkurseröffnung zu richten, und es ist das summarische Verfahren nach den dort angeführten Bestimmungen anzuwenden. Die Durch- führung der Verwertung von Pfandgrundstücken ist indessen nicht durch das ang~rufene Konkursamt selbst zu besorgen, wenn die Grundstücke nicht in seinem Kreise liegen. Vielmehr ist sie an das Amt des Ortes der gelegenen Sache zu weisen. Die Liquidation solcher Plander ist reine Grimdpfandverwertung. Es wäre durch nichts gerechtfertigt, sie an den Wohnsitz der untergegangenen Verbandsperson zu binden. SchuIdbetreibullgs. und Konkursrecht. N° 26. 85

26. AlTit du a4 septembre 1937 dans la cause Soutter & Oie. Art. 231 al. 3 et 256 al. 1 LP. Dans une liquidation 8ommaire, l'office des faillites ne pent proOOder a une vente de gre ci gre sans que tous les creanciers aient eu l'occasion de faire des offres. A dMaut d'assembIee des creanciers, ceux-ci doivent etre injo~8 de la vente par publication, circulaire ou de toute autre maniere. Un creancier peut demander l'annulation de la vente operee a son insu s'il rend vraisemblable que la publicite donnee a celle-ci cut permis d'obtenir un meilleur resultat. Art. 231 Abs. 3 und 256 Abs. 1 SohKG. Im summa- rischen Konkursverfahren kann das Konkursamt einen Verkauf aus freier Hand nicht absohliessen, bevor alle Gläubiger Gelegenheit erhalten haben, Angebote zu machen. Mangels Einberufung einer Gläubigerversammlung ist die Verkaufsabsicht den Gläubigern durch öffentliche Bekanntmachung, Rundschreiben oder auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen. Ein Gläubiger kann die AUfhebung eines ohne sein Wissen voll- zogenen Verkaufes verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass die gehörige Bekanntmachung zu einem bessern Verwertungs- ergebnis geführt hätte. Art. 231, cpv. 3 e 256 cpv. 1 LElJ'. NeUa procedura B01nmaria di jallimento l'ufficio dei fallimenti non puo procedere 3d una vendita a trattative prioote prima ehe tutti i creditori abbiano avuto occasione di fare delle offerte. Se non viene convocata un'assemblea· dei creditori, questi vanno injormati della vendita mediante avviso pubblico, circolare 0 in altro modo. Un creditore puo domandare l'annullamento di una vendita operata a sua insaputa, se pub asserire in maniera attendibile ehe la pubblicita data alla vendita avrebbe permesso di ottenere un migliore risultato. A. - La socieM en nom collectif Soutter & Oe est intervenue comme creanciere hypothecaire en troisieme rang et, pour le decouvert de sa creance, comme creanciere en cinquieme classe, dans la faillite de Jean Hauswirth, ouvarte le 29 avril 1936 et traitee en la forme sommaire. Par lettre du 16 avril 1937, la creanciere a damande a 1'0:0100 des faillites d'Aigle quand aurait lieu la vente aux encheres de la part d'una obligation .hypothecaire en