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47. Entscheid vom as. Oktober 1930 i. S. OfenfabrikSursee'
Eine Akt i eng e seIl s c h a f t, über die das K 0 n kur s-
ver f a h ren eröffnet, mangels (zur Kostendookung genü-
gender)
Aktiven ein g e s tell t
und hernach mangels
Sicherheitsleistung geschlossen worden ist., kann nicht mehr
betrieben werden.
Ne peut plus etre poursuivie 10. societ6 anonyme decmree en
faillite, dont m liquidation a eM suspendue pour cause d'in-
suffisance des biens (pour couvrir les frais), puis olöturlle faute
de sfuetes.
!ilon pub essere escussala societa anonima dichiarata in fallimento,
10. cui liquidazione fu sospesa per insufficienza. di beni (per
coprire le spese), poi chiusa per mancanza di garanzie.
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47.
Am 24. Juni 1930 wurde über die Aktiengesellschaft
Hyllo der Konkurs eröffnet. Da laut dem Konkurs-
• inventar an Aktiven nur Fahrnisgegenstände und Gut-
haben im Schätzungswerte von 1034 Fr. 20 ets. bezw.
100 Fr. vorhanden waren und an ersteren das Retentions-
recht für Mietzins im Betrage von 3300 Fr. beansprucht
wurde, verfügte der Konkursrichter am 26. Juni die
Einstellung des Konkursverfahrens. Die öffentliche Be-
kanntmachung der Einstellung mit der Anzeige, dass,
falls nicht binnen zehn Tagen ein Gläubiger die Durch-
führung des Konkursverfahrens begehre und für die
Kosten hinreichende Sicherheit leiste, das Verfahren
geschlossen werde, blieb erfolglos.
Auf Begehren der Rekurrentin stellte das Betreibungs-
amt Bern-Land der Ryllo A.-G. am 12. August einen
Zahlungsbefehl (Nr. 30,747) und, nach Unterbleiben des
Rechtsvorschlages, am 6. September die Pfändungs-
ankündigung zu.
Am 15. September führte « der frühere Geschäftsführer
der Ryllo A.-G.)} Beschwerde mit dem Antrag auf Auf-
hebung der Pfändungsankündigung, den er damit begrün-
dete, dass zufolge Löschung im Handelsregister die Aktien-
gesellschaft Ryllo nicht mehr als Rechtssubjekt bestehe.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. September
1930 die Beschwerde zugesprochen und die Betreibung
NI'. 30,747 als nichtig aufgehoben.
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde und Anordnung des Pfändungsvollzuges.
Die Schuldbetreibunys- und Konku1'skammer zieht
in Erwägung :
Schon in BGE 53 III S. 187 ist ausgesprochen worden,
dass eine Aktiengesellschaft, über die das Konkursver-
fahren eröffnet, mangels Aktiven eingestellt und hernach
mangels Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten
geschlossen worden ist, nicht als Rechtssubjekt weiter-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 47.
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besteht und daher auch nicht der Zwangsvollstreckung
durch Pfändung unterliegt. Hieran ist festzuhalten, und
zwar namentlich auch in dem hier zutreffenden, damals
bereits ins Auge gefassten Falle, dass etwelche Aktiven
vorhanden sind, die aber voraussichtlich nicht einmal zur
Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens
hinreichen, sei es nicht verpfändete Aktiven, sei es dass
unversicherte Gläubiger das Bestehen von behaupteten
Pfandrechten bestreiten wollen. Wie bereits damals ausge-
führt und vom Gesetz eindeutig bestimmt worden ist
(SchKG Art. 230: « das Verfahren geschlossen werde I}),
zieht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels
Aktiven beim Ausbleiben der Sicherheitsleistung für die
Verfahrenskosten nicht den Widerruf, sondern vielmehr
den Schluss des Konkursverfahrens nach sich. Somit bleibt
es bei der gemäss Art. 176 SchKG und 28 der Handels-
registerverordnung im Anschluss an das Konkurserkennt-
nis vorgenommenen Löschung der Aktiengesellschaft
im Handelsregister. Die infolge Konkurses im Handels-
register gelöschte Aktiengesellschaft aber wird nur noch
insofern und für solange aufrechterhalten, als es zur
Abwickelung der Liquidation ihres Vermögens auf dem
Wege des Konkursverfahrens notwendig ist. Sowohl für
als gegen sie kann nun nurmehr in der Weise vorgegangen
werden, wie es die Bestimmungen über das ordentliche
oder das summarische Konkursverfahren -
mit Einschluss
des Art. 269 SchKG über nachträglich entdeckte Ver-
mögensstücke -
oder über die Verwertung verpfändeter
Grundstücke und analog anderer verpfändeter oder
retinierter Vermögensstücke (vgl. BGE 53 III S. 191)
zugunsten der Pfandgläubiger nach erfolgter Einstellung
des· Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 134 der
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken) vorsehen. Gerade die letztere Vorschrift hat nur
deshalb aufgestellt werden können und müssen, weil die
infolge Konkurses im Handelsregister gelöschte Aktien-
gesellschaft nur noch zu Konkurszwecken weiterbesteht
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S<:huldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47.
und nach Schluss des Konkursverfahrens als Rechts-
subjekt gänzlich verschwindet und somit überhaupt nicht
mehr betrieben werden kann, von den Pfandgläubigern
ebenso wenig wie von den gewöhnlichen Gläubigern; denn
andernfalls hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft, die
eine Ausnahme von der Einstellung des Konkursverfahrens
vorsieht (vgl. BGE 56 III S. 120). Dass die Rekurrentin
demgegenüber ihre Pfändungsbetreibung nicht auf Art. 40
SchKG stützen kann, wonach die Personen, welche im
Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs
Monaten, nachdem die Streichung durch das Handels-
amtsblatt bekannt gemacht worden ist, der K 0 n kur s-
betreibung unterliegen, versteht sich von selbst (vgl.
BGE 53 III S. 190). Sodann ist unerfindlich, an wen
nach erfolgter Löschung einer Aktiengesellschaft die für
sie bestimmten Betreibungsurkunden wirksam zugestellt
·werden könnten. Aus allem folgt, dass, wenn das Kon-
kursverfahren eingestellt wird, weil die nicht pfandbela-
steten Vermögensstücke einer Aktiengesellschaft voraus-
sichtlich zur Deckung der Kosten des summarischen
Konkursverfahrens nicht hinreichen und sich kein Gläu-
biger findet, der dafür Sicherheit leistet, jenes Vermögen
!ler Zwangsvollstreckung entzogen bleibt und gemäss
Art. 57 ZGB dem Gemeinwesen. anheimfällt. Entspre-
chendes gilt für Vermögensstücke, bezüglich ·welcher ein
Gläubiger sich Pfandrechte aI}masst, ohne die Durch-
fiihrung der Liquidation zu verlangen, aber auch wenn er
die Durchführung der Liquidation verlangt, jedoch das
behauptete Pfandrecht nicht anerkannt werden sollte (es
wäre denn, dass hierin je nach den Umständen die Ent-
deckung von Masse-Vermögensstücken nach Schluss des
Konkursverfahrens im Sinne des Art. 269 SchKG gesehen
werden könnte, wofür aber hier nichts vorliegt). Im einen
wie im anderen Fall ist es den übrigen Gläubigern, versagt,
für ihre Forderungen Zwangsvollstreckung zu beanspru-
chen, sei es in das unbestritten pfandfreie Vermögen der
schuldnerischen Aktiengesellschaft, sei es in solche Ver-
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mögensstücke, an welchen Pfand- oder Retentionsrechte
Dritter geltend gemacht werden, die sie bestreiten möch-
ten. Ihnen hiefür die Pfändungsbetreibung zur Verfügung
zu stellen, erweist sich nicht nur als rechtlich unmöglich,
sondern wird auch nicht von der Billigkeit verlangt, nach-
dem sie keinen Gebrauch gemacht haben von dem ihnen
zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, für die Kostell, des
summarischen Konkursverfahrens Sicherheit zu leisten, in
-welchem sie das beanspruchte Pfand- oder Retentionsrecht
hätten bestreiten können. Wenn die Rekurrentin nun einen
Nachteil erleidet, weil sie die hiefür gesetzte Frist ver-
streichen liess, ohne sich um die Rechtsgrundlagen des
behaupteten Retentionsrechtes zu kümmern, so hat sie
sich dies selbst zuzuschreiben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-
~{,1ld Konk'urskammc'f:
Der Rekurs wird abgewiesen.