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56_III_189

BGE 56 III 189

Bundesgericht (BGE) ·III · 1930-01-01 · Italiano CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

47. Entscheid vom as. Oktober 1930 i. S. OfenfabrikSursee'

Eine Akt i eng e seIl s c h a f t, über die das K 0 n kur s-

ver f a h ren eröffnet, mangels (zur Kostendookung genü-

gender)

Aktiven ein g e s tell t

und hernach mangels

Sicherheitsleistung geschlossen worden ist., kann nicht mehr

betrieben werden.

Ne peut plus etre poursuivie 10. societ6 anonyme decmree en

faillite, dont m liquidation a eM suspendue pour cause d'in-

suffisance des biens (pour couvrir les frais), puis olöturlle faute

de sfuetes.

!ilon pub essere escussala societa anonima dichiarata in fallimento,

10. cui liquidazione fu sospesa per insufficienza. di beni (per

coprire le spese), poi chiusa per mancanza di garanzie.

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47.

Am 24. Juni 1930 wurde über die Aktiengesellschaft

Hyllo der Konkurs eröffnet. Da laut dem Konkurs-

• inventar an Aktiven nur Fahrnisgegenstände und Gut-

haben im Schätzungswerte von 1034 Fr. 20 ets. bezw.

100 Fr. vorhanden waren und an ersteren das Retentions-

recht für Mietzins im Betrage von 3300 Fr. beansprucht

wurde, verfügte der Konkursrichter am 26. Juni die

Einstellung des Konkursverfahrens. Die öffentliche Be-

kanntmachung der Einstellung mit der Anzeige, dass,

falls nicht binnen zehn Tagen ein Gläubiger die Durch-

führung des Konkursverfahrens begehre und für die

Kosten hinreichende Sicherheit leiste, das Verfahren

geschlossen werde, blieb erfolglos.

Auf Begehren der Rekurrentin stellte das Betreibungs-

amt Bern-Land der Ryllo A.-G. am 12. August einen

Zahlungsbefehl (Nr. 30,747) und, nach Unterbleiben des

Rechtsvorschlages, am 6. September die Pfändungs-

ankündigung zu.

Am 15. September führte « der frühere Geschäftsführer

der Ryllo A.-G.)} Beschwerde mit dem Antrag auf Auf-

hebung der Pfändungsankündigung, den er damit begrün-

dete, dass zufolge Löschung im Handelsregister die Aktien-

gesellschaft Ryllo nicht mehr als Rechtssubjekt bestehe.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. September

1930 die Beschwerde zugesprochen und die Betreibung

NI'. 30,747 als nichtig aufgehoben.

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde und Anordnung des Pfändungsvollzuges.

Die Schuldbetreibunys- und Konku1'skammer zieht

in Erwägung :

Schon in BGE 53 III S. 187 ist ausgesprochen worden,

dass eine Aktiengesellschaft, über die das Konkursver-

fahren eröffnet, mangels Aktiven eingestellt und hernach

mangels Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten

geschlossen worden ist, nicht als Rechtssubjekt weiter-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 47.

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besteht und daher auch nicht der Zwangsvollstreckung

durch Pfändung unterliegt. Hieran ist festzuhalten, und

zwar namentlich auch in dem hier zutreffenden, damals

bereits ins Auge gefassten Falle, dass etwelche Aktiven

vorhanden sind, die aber voraussichtlich nicht einmal zur

Deckung der Kosten des summarischen Konkursverfahrens

hinreichen, sei es nicht verpfändete Aktiven, sei es dass

unversicherte Gläubiger das Bestehen von behaupteten

Pfandrechten bestreiten wollen. Wie bereits damals ausge-

führt und vom Gesetz eindeutig bestimmt worden ist

(SchKG Art. 230: « das Verfahren geschlossen werde I}),

zieht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels

Aktiven beim Ausbleiben der Sicherheitsleistung für die

Verfahrenskosten nicht den Widerruf, sondern vielmehr

den Schluss des Konkursverfahrens nach sich. Somit bleibt

es bei der gemäss Art. 176 SchKG und 28 der Handels-

registerverordnung im Anschluss an das Konkurserkennt-

nis vorgenommenen Löschung der Aktiengesellschaft

im Handelsregister. Die infolge Konkurses im Handels-

register gelöschte Aktiengesellschaft aber wird nur noch

insofern und für solange aufrechterhalten, als es zur

Abwickelung der Liquidation ihres Vermögens auf dem

Wege des Konkursverfahrens notwendig ist. Sowohl für

als gegen sie kann nun nurmehr in der Weise vorgegangen

werden, wie es die Bestimmungen über das ordentliche

oder das summarische Konkursverfahren -

mit Einschluss

des Art. 269 SchKG über nachträglich entdeckte Ver-

mögensstücke -

oder über die Verwertung verpfändeter

Grundstücke und analog anderer verpfändeter oder

retinierter Vermögensstücke (vgl. BGE 53 III S. 191)

zugunsten der Pfandgläubiger nach erfolgter Einstellung

des· Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 134 der

Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-

stücken) vorsehen. Gerade die letztere Vorschrift hat nur

deshalb aufgestellt werden können und müssen, weil die

infolge Konkurses im Handelsregister gelöschte Aktien-

gesellschaft nur noch zu Konkurszwecken weiterbesteht

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S<:huldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47.

und nach Schluss des Konkursverfahrens als Rechts-

subjekt gänzlich verschwindet und somit überhaupt nicht

mehr betrieben werden kann, von den Pfandgläubigern

ebenso wenig wie von den gewöhnlichen Gläubigern; denn

andernfalls hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft, die

eine Ausnahme von der Einstellung des Konkursverfahrens

vorsieht (vgl. BGE 56 III S. 120). Dass die Rekurrentin

demgegenüber ihre Pfändungsbetreibung nicht auf Art. 40

SchKG stützen kann, wonach die Personen, welche im

Handelsregister eingetragen waren, noch während sechs

Monaten, nachdem die Streichung durch das Handels-

amtsblatt bekannt gemacht worden ist, der K 0 n kur s-

betreibung unterliegen, versteht sich von selbst (vgl.

BGE 53 III S. 190). Sodann ist unerfindlich, an wen

nach erfolgter Löschung einer Aktiengesellschaft die für

sie bestimmten Betreibungsurkunden wirksam zugestellt

·werden könnten. Aus allem folgt, dass, wenn das Kon-

kursverfahren eingestellt wird, weil die nicht pfandbela-

steten Vermögensstücke einer Aktiengesellschaft voraus-

sichtlich zur Deckung der Kosten des summarischen

Konkursverfahrens nicht hinreichen und sich kein Gläu-

biger findet, der dafür Sicherheit leistet, jenes Vermögen

!ler Zwangsvollstreckung entzogen bleibt und gemäss

Art. 57 ZGB dem Gemeinwesen. anheimfällt. Entspre-

chendes gilt für Vermögensstücke, bezüglich ·welcher ein

Gläubiger sich Pfandrechte aI}masst, ohne die Durch-

fiihrung der Liquidation zu verlangen, aber auch wenn er

die Durchführung der Liquidation verlangt, jedoch das

behauptete Pfandrecht nicht anerkannt werden sollte (es

wäre denn, dass hierin je nach den Umständen die Ent-

deckung von Masse-Vermögensstücken nach Schluss des

Konkursverfahrens im Sinne des Art. 269 SchKG gesehen

werden könnte, wofür aber hier nichts vorliegt). Im einen

wie im anderen Fall ist es den übrigen Gläubigern, versagt,

für ihre Forderungen Zwangsvollstreckung zu beanspru-

chen, sei es in das unbestritten pfandfreie Vermögen der

schuldnerischen Aktiengesellschaft, sei es in solche Ver-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.);"0 48.

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mögensstücke, an welchen Pfand- oder Retentionsrechte

Dritter geltend gemacht werden, die sie bestreiten möch-

ten. Ihnen hiefür die Pfändungsbetreibung zur Verfügung

zu stellen, erweist sich nicht nur als rechtlich unmöglich,

sondern wird auch nicht von der Billigkeit verlangt, nach-

dem sie keinen Gebrauch gemacht haben von dem ihnen

zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, für die Kostell, des

summarischen Konkursverfahrens Sicherheit zu leisten, in

-welchem sie das beanspruchte Pfand- oder Retentionsrecht

hätten bestreiten können. Wenn die Rekurrentin nun einen

Nachteil erleidet, weil sie die hiefür gesetzte Frist ver-

streichen liess, ohne sich um die Rechtsgrundlagen des

behaupteten Retentionsrechtes zu kümmern, so hat sie

sich dies selbst zuzuschreiben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-

~{,1ld Konk'urskammc'f:

Der Rekurs wird abgewiesen.