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70 Staatsrecht. Schuhmacher :E;röhlich gesichert. Dass er zur Zeit, solange er diese Stelle· nicht versehen kann, der Unterstützung bedarf, ist une~heblich. Wenn der Rekurrent erfahrungs- gemäss seine Arbeitsplätze jeweilen wegen mangelnder Arbeits- oder Leistungsfähigkeit bald verlöre, 80 könnte es sich allerdings fragen, ob er nicht doch noch als dauernd unterstützungsbedürftig anzusehen sei. Allein es liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rekurrent sich an einem Arbeitsplatz in der Regel nicht halten kann ...... . Dass der Rekurrent zur Zeit nicht dauernd der Unter- stützung bedarf, ist um 80 eher anzunehmen, als das Polizeidepartement das erneuerte Niederlassungsgesuch nicht wegen Unterstützungsbedürftigkeit, sondern ledig- lich mit dem Hinweis darauf abgewiesen hat, dass die dem Rekurrenten zugesicherte Stelle von Basler Arbeitslosen versehen werden könne. Dieser Grund konnte die Ver- weigerung der Niederlassung nach Art. 45 BV nicht recht- fertigen. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates ist somit aufzuheben. Dem Rekurrenten muss die Nieder- lassung in Basel gewährt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 1936 aufgehoben und diese Behörde eingeladen, dem Re- kurrenten die Niederlassung zu bewilligen.
16. Urteil vom 20. Juni 1936 i. S. Rohner gegen Regierungsra.t des Xantons Aargau. Art. 45 Abs. 3 BV. Wie der hol te gerichtliche Bestrafung wegen schwerer Vergehen. A. - Friedrich Rohner, von 'Valzenhausen (Appenzell A. Rh.), wohnte früher in Ennetbaden (Aargau). Er wurde am 23. Mai 1933 yom Bezirksgericht Baden wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zu 11 vier 'ragen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 5. Juli 1934 sprach ihn das gleiche Bezirksgericht des hetrügerischen Bankrotts schuldig und verurteilte ihn zur ausgestandenen Haft von 156 Tagen und zu einem Jahr korrektionellern Zuchthaus. Auf erfolgte Appellation erklärte das aargau- ische Obergericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 1934, dass diejenigen eingeklagten Handlungen, die Rohner vor der Konkurseröffnung im vorangegangenen Nachlassver- fahren begangen hatte, nicht zum Tatbestand des betrü- gerischen Bankrotts gerechnet werden könnten. Dagegen sprach es den Angeklagten wegen eines Teils dieser Hand- lungen des Pfändungsbetrugs schuldig. Für das betrü- gerische Verhalten des Rohner im Konkurs selber änderte es den erstinstanzlichen Schuldspruch dahin ab, dass er einerseits auf vollendeten betrügerischen Bankrott gemäss § 48 lit. a Einf. ges. zum SchKG in Idealkonkurrenz mit dem Pfändungsbetrug lautete, anderseits und unabhängig hievon auf versuchten betrügerischen Bankrott gemäss § 48 lit. b des genannten Gesetzes. Hinsichtlich des Straf- rnasses wurde das erstinstanzliehe Urteil bestätigt. Als Rohner die verhängte Strafe abgebüsst hatte, ver- legte er seinen Wohnsitz nach Aarau, wurde aber kurz darauf, am 28. Februar 1936, vom aargauischen Regierungs- rat des Kantons verwiesen. Die Begründung des Beschlus- ses erwähnt das bezirksgerichtliche Urteil yom 5. Juli 1934 betreffend betrügerischen Bankrott, sowie einen Rapport der aargauischen Polizei vom 5. Februar 1936, wonach sich Rohner seit seiner Entlassung aus der Straf- anstalt an eine Frauensperson herangemacht habe in der offensichtlichen Absicht, sie um ihre Ersparnisse zu brin- gen. ((Aus diesen Tatsachen ergibt sich, dass die Voraus- setzungen zum Entzug der Niederlassung im Kanton gegeben sind. Die schweren Verbrechen, für die Rohner vom Bezirksgericht Baden bestraft wurde, bieten für sich schon Grund genug dazu. Ausserdem kann über seine Gemeingefährlichkeit kein Zweifel bestehen.» B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Rohner, den regierungsrätlichen Ausweisungs-
72 Staatsrecht. beschluss aufzulJ.eben, da die Voraussetzungen von Art. 45 BV nicht erfüllt seien. G. - Der Regierungsrat von Aargau beantragt die Ab- weisung der Beschwerde. Er verweist darauf, dass Rohner schon 1933 vom Bezirksgericht Baden wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes bestraft wurde. In bezug auf die Anklage des betrügerischen Bankrotts weiche das obergerichtliche Urteil nur in der Tatbestands- subsumtion vom vorangehenden bezirksgerichtlichen Er- kenntnis ab. « Diese Vergehen Rohners» genügten, um den Niederlassungsentzug zu rechtfertigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Regierungsrat scheint den angefochtenen Beschluss ausschliesslich auf die Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 BV stützen zu wollen, wornach demjenigen die Nie- derlassung entzogen werden darf, welcher wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden ist. Ein anderer bundesrechtlich zulässiger Ausweisungsgrund käme auch nach den Akten nicht in Betracht. Dass der Rekur- rent die öffentliche Wohltätigkeit beansprucht habe (Art. 45 Abs. 3 a. E. BV) wird nicht behauptet. Ebenso liegt kein Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren durch strafgerichtliches Urteil vor (Art. 45 Abs. 2 BV).
2. - Von den gerichtlichen Strafen, die Rohner erlitten hat, ist nach der Praxis diejenige wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes nicht für ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 45 Abs. 3 BV ver- hängt worden (BGE 58 I S. 162 ff.). Es bleibt demnach allein die vom Obergericht am 26. Oktober 1934 ausge- sprochene Strafe wegen Pfändungsbetrugs und betrü- gerischen Bankrotts, zumal der Polizeirapport vom 5. Fe- bruar 1936, auf den der Regierungsrat in seinem Entscheid hingewiesen hat, eine gerichtliche Bestrafung so wenig zu ersetzen vermag wie die am gleichen Ort erwähnte Gemein- gefährlichkeit des Rekurrenten.
3. - Durch das obergerichtliche Urteil vom 26. Oktober 1934 wird aber, obschon es sich auf mehr als einen Delikts- ~iederlassungsfreiheit. No 16. 73 tatbestand bezieht und der Pfändungsbetrug und der Ver- such des betrügerischen Bankrotts bloss in sog. Realkon- kurrenz zueinander stehen, das Erfordernis « wiederholter » gerichtlicher Bestrafung nicht erfüllt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 BV, entspricht aber auch dem gesetzgeberischen Zweck der Bestimmung. Wie früher Bundesrat und Bundesversammlung und seit 1893 das Bundesgericht wiederholt entschieden haben, soll die fragliche Vorschrift den zuständigen Behörden er- möglichen, solche Niedergelassene auszuweisen, die sich durch eine erste Strafe wegen schweren Vergehens nicht von der Verübung eines weiteren schwerwiegenden Deliktes abhalten Hessen und deshalb erneut verurteilt werden mussten (SALIS, Bundesrecht Bd. II Nr. 621; BGE 49 I S. 114/5). Hievon ausgehend haben sowohl die frühern eidgenössischen Rekursinstanzen wie später das Bundes- gericht die Ausweisung wegen wiederholter gerichtlicher Bestrafung sogar dann als unzulässig erklärt, wenn ein Niedergelassener zweimal wegen schwerer Vergehen ver- urteilt wurde, die zweite Strafe aber ein Delikt betraf, das er vor der ersten begangen hatte (vgl. die eben erwähnten Entscheidungen, sowie den nicht veröffentlichten BGE vom
20. September 1935 in Sachen Nagel Erw. 2). Umsomehr muss die Ausweisung im heutigen Fall unterbleiben, wo überhaupt nur ein Strafurteil mit einer einheitlichen Strafe ergangen ist. Die gegenteilige Entscheidung wäre hier auch deshalb noch besonders ungerechtfertigt, weil der Pfändungsbetrug und der versuchte betrügerische Bank- rott des Rekurrenten immerhin in tatsächlicher Hinsicht so eng zusammenhängen, dass sie das Bezirksgericht Baden auf Grund einer etwas abweichenden Auslegung des kan- tonalen Strafrechtes als Teile ein e s Deliktes behandelte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 28. Februar 1936 aufgehoben.