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65 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 18. - Voir n° 18. H. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LillERTE D'ETABLISSEMENT
15. Urteil vom 21. Februa.r 1936 i. S. Schaffner gegen Basel-Stadt. Art. 45 BV : Wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit darf die Niederlassung e n t zog e n, im allgemeinen aber nicht ver w e i ger t werden. Die an einem Orte herrschende Arbeitslosigkeit bildet keinen Grund für die Niederlassungsverweigerung. Demjenigen, dem die Niederlassung in einem Kanton entzogen worden ist, muss sie hier wieder gewährt werden, weun der Entzug wegen dauernder Unterstützungsbedürftigkeit erfolgte und diese nicht mehr besteht. Art. 186 OG : Zulässigkeit neuer Beweismittel im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren. (Gekürzter Tatbestand.) A. - Der Rekurrent, Bürger von Augst (Baselland), hat das Schuhniacherhandwerk erlernt. Er arbeitete vom
7. März bis zum 13. Oktober 1933 mit einem zweimaligen Unterbruch von je 17-19 Tagen in Basel als Bauhandlanger und wurde dann wegen Arbeitsmangels erwerbslos, so dass ihn die· Allgemeine Armenpflege von Basel unterstützen AS 62 1- 1936 5
66 ~taatsre"ht . musste. Nachd.em er im Dezember 1933 und im Januar 1934 noch vorübergehend da und dort gearbeitet hatte, fand er schliesslich keinen Erwerb mehr. Da die Heimat- behörde es ablehnte, ihn in Basel zu unterstützen, be- schloss der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 27. Februar 1934, ihm wegen Verarmung die Niederlassung zu entziehen und das Polizeidepartement mit der Heim- schaffung zu beauftragen. Der Rekurrent meldete sich darauf nach Füllinsdorf ab. Am 21. November 1935 ersuchte der Sekretär der Sek- tion Basel des Schweizerischen Vereins der Freunde des jungen Mannes den Regierungsrat von Basel-Stadt, dem Rekurrenten die Niederlassung wieder zu bewilligen, da dieser bei Schuhmacher Fröhlich in Basel Arbeit gefunden hatte und Fröhlich bereit war, den Rekurrenten für den Fall der Niederlassungsbewilligung weiter zu beschäftigen. Das Polizeidepartement antwortete am 27. November 1935 : ({ In Beantwortung Ihrer Zuschrift ... teilen wir Ihnen mit, dass gemäss § 2 Abs. 3 des kantonalen Niederlassungs- entzugsgesetzes einer Person, der die hiesige Niederlassung entzogen werden musste, der Aufenthalt erst wieder gestattet werden kann, nachdem sie nachgewiesen hat, dass sie sich wieder in bessern Verhältnissen befindet. Diesen Nachweis hat Schaffner nicht erbracht. Der Umstand allein, dass der Genannte hier arbeiten kÖlmte, kann uns nicht veranlassen, ihm den hiesigen Aufenthalt wieder zu gestatten. Nach § 1 des vorerwähnten Gesetzes darf ein « Ausgeschaffter » weder hier wohnen noch hier arbeiten ... » Nachdem sich der erwähnte Vereinssekretär nochmals an das Polizeidepartement gewandt hatte, teilte ihm dieses am 6. Dezember mit, dass dem Rekurrenten die Nieder- lassung deshalb nicht gewährt werden könne, weil nach dem Bericht des kantonalen Arbeitsamtes genügend ar- beitslose Schuhmachergesellen da seien, die die dem Re- kurrenten angebotene Stelle versehen könnten. Einen Rekurs des Schaffner gegen diese Verfügung wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 3. Januar 1936 67 aus den Gründen ab, die das Polizeidepartement in seinem ersten Schreiben vom 27. November angeführt hatte. Er fügte noch hinzu: « ••• im Hinblick darauf, dass er (näm- lich der Rekurrent) sich an seinen frühern Arbeitsorten nicht lange hatte halten können, muss angenommen wer- den, dass er bald wieder der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last faUen wird. Zudem hat er den Nach\veis dafür nicht erbracht, dass er sich seit seiner Heimschaffung ohne Unterstützung durchgebracht hat und dass er insbesondere
z. Zt. nicht unterstützungsbedürftig ist. » B. - Gegen diesen Entscheid hat Schaffner die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, der Re- gierungsrat sei zu verpflichten, ihm die Niederlassung zu bewilligen. Der Rekurrent legt ein Zeugnis des Armensekretariates des Kantons Baselland vom 17. Januar 1936 vor, wonach er keine Unterstützung bezogen hat, seitdem ihm die Nie- derlassung in Basel entzogen worden ist. Er erklärt: Der Regierungsrat habe ihn nicht aufgefordert, den Nach- weis zu leisten, dass er nicht mehr unterstützungsbedürftig gewesen sei. Er habe bei Fröhlich einen Wochenlohn von 15 Fr. nebst Kost und Logis erhalten, womit er ausge- kommen sei. Jetzt bedürfe er allerdings der Unterstützung, wenn er nicht wieder bei Fröhlich arbeiten könne. Auf Grund des Art. 45 BV müsse ihm die Niederlassung in Basel wieder gewährt werden, wenn er ausreichenden Ver- dienst gefunden habe. Der Rekurrent bestreitet, dass er an früheren Stellen wegen ungenügender Arbeitsleistungen entlassen worden sei. Er legt verschiedene Zeugnisse vor, in denen ihm die Zufriedenheit mit seiner Arbeit ausge- sprochen wird. C. - Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 45 Abs. 3 BV kann die Niederlassungsbewilli- gung demjenigen e n t zog e n werden, der dauernd der
68 Staatsreeht. öffentlichen W ~hltätigkeit zur Last fällt und dessen Hei- matgemeinde od.er Heimatkanton trotz amtlicher Auffor- derung keine a.ngemessene Unterstützung gewährt. Da- gegen bildet dauernde Unterstützungsbedürftigkeit nach Art. 45 BV im allgemeinen keinen Grund zur Ver- w e i ger u n g der Niederlassung (BGE 48 I S. 482; 60 I S. 86). In Abs. 4 von Art. 45 wird nur den Kantonen mit wohnörtlicher Armenpflege gestattet, von diesem Grundsatz eine Ausnahme für ihre Angehörigen zu machen. Bloss wegen Unterstützungsbedürftigkeit an und für sich dürfte daher dem Rekurrenten die Niederlassung in Basel nicht verweigert werden. Es kann sich lediglich fragen, ob der angefochtene Entscheid mit Rücksicht auf den frü- hern Niederlassungsentzug vor Art. 45 BV standhalte. Wird die Niederlassung in einem Kanton wegen wieder- holter Bestrafung für schwere Vergehen entzogen, so braucht der Kanton sie nach der Praxis des Bundesgerich- tes nicht mehr zu gewähren, wenn er nicht nach seiner eigenen Gesetzgebung dazu verpflichtet ist (BGE 60 I S. 421 ff.). Dass die Kantone die Niederlassung wegen schwerer Vergehen entziehen dürfen, hat seinen Grund darin, dass man ihnen nicht zumuten will, einen Nieder- gelassenen zu behalten, wenn dieser durch seine Handlun- gen während der Niederlassungszeit eine Gesinnung oder einen Charakter offenbart, der die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit der Mitmenschen dauernd schwer gefährdet. Daraus ist allerdings an und für sich zu schliessen, dass ein Kanton verpflichtet sei, denjenigen, dem er wegen schwe- rer Vergehen die Niederlassung entzogen hat, wieder auf- zunehmen, wenn die erwähnte Gefährdung nicht mehr besteht. Allein es dürfte in der Regel schwierig, wenn nicht unmöglich, sein, mit Sicherheit festzustellen, dass diese Voraussetzung zutrifft, und zwar selbst dann, wenn seit dem letzten Vergehen viele Jahre verflossen sind. Es würde kaum angehen, nach freiem Ermessen im einzelnen Falle zu entscheiden, ob die ausgewiesene Person die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr dauernd gefährde; sondern es müsste eine bestimmte Frist bestehen, Niederlassungsfreih .. it. No 15. 69 nach deren Ablauf die Gefährdung nicht mehr anzunehmen wäre. Deshalb hat das Bundesgericht gefunden, die Pflicht eines Kantons zur Wiederaufnahme einer wegen schwerer Vergehen ausgewiesenen Person lasse sich mangels einer Bestimmung, die ausdrücklich eine solche Pflicht und deren Voraussetzungen festsetzt, nicht aus Art. 45 BV ableiten. In Beziehung auf den Entzug der Niederlassung wegen Verarmung gilt nicht das gleiche. Hier bildet die dauernde Unterstützungsbedürftigkeit den Hauptgrund des Entzu- ges und es lässt sich verhältnismässig leicht feststellen, ob die Unterstützungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Es liegt daher im Sinn und Geist des Art. 45 BV, dass ein Kanton verpflichtet ist, eine wegen Armut ausgewiesene Person auf ihr Gesuch wieder aufzunehmen, wenn sich ergibt, dass sie dauernder Unterstützung nicht mehr be- darf. Man mutet damit einem Kanton nicht zu viel zu, da er ja wieder die Heimschaffung anordnen kann, sobald die Unterstützungsbedürftigkeit von neuem dauernd ein- tritt (vgl. BURCKHARDT, Komm. z. BV, 3. Auf I. S. 405). Wäre es ins Belieben der Kantone gestellt, wegen Verar- mung ausgewiesene Personen wieder aufzunehmen oder nicht, so bestünde die Gefahr, dass sie nur diejenigen wieder zulassen, die ein erhebliches Vermögen erworben haben, und damit Arm und Reich verschieden behandeln. Auf Grund der Akten ist anzunehmen, dass der Rekur- rent zur Zeit nicht mehr dauernd unterstützungsbedürftig ist. Nach Art. 186 OG können im vorliegenden Fall auch die erst dem Bundesgericht vorgelegten Beweismittel berücksichtigt werden, zumal da es sich um eine Beschwer- de handelt, die ohne Erschöpfung des kantonalen Instan- zenzuges zulässig ist, und das Niederlassungsgesuch jeder- zeit erneuert werden kann (BGE 1 S. 372 Erw. 2; 11 S. 172; 46 I S. 221 und 248; 48 I S. 194). Aus der Bescheinigung des Armensekretariates von Baselland vom 17. Januar 1936 ergibt sich, dass der Rekurrent seit der Ausweisung aus Basel, also während fast zwei Jahren, sich selbst durch- bringen konnte, und es ist ihm auch sein Auskommen für den Fall der Niederlassung in Basel durch die Stelle bei
70 Staatsr"cht. Schuhmacher Fföhlich gesichert. Dass er zur Zeit, solange er diese Stelle' nicht versehen kann, der Unterstützung bedarf, ist uneI~eblich. Wenn der Rekurrent erfahrungs- gemäss seine Arbeitsplätze jeweilen wegen mangelnder Arbeits- oder Leistungsfähigkeit bald verlöre, so könnte es sich allerdings fragen, ob er nicht doch nooh als dauernd unterstützungsbedürftig anzusehen sei. Allein es liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rekurrent sich an einem Arbeitsplatz in der Regel nicht halten kann ...... . Dass der Rekurrent zur Zeit nicht dauernd der Unter- stützung bedarf, ist um so eher anzunehmen, als das Polizeidepartement das erneuerte Niederlassungsgesuch nicht wegen Unterstützungsbedürftigkeit, sondern ledig- lich mit dem Hinweis darauf abgewiesen hat, dass die dem Rekurrenten zugesicherte Stelle von Basler Arbeitslosen versehen werden könne. Dieser Grund konnte die Ver- weigerung der Niederlassung nach Art. 45 BV nicht recht- fertigen. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates ist somit aufzuheben. Dem Rekurrenten muss die Nieder- lassung in Basel gewährt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 1936 aufgehoben und diese Behörde eingeladen, dem Re- kurrenten die Niederlassung zu bewilligen.
16. Urteil vom SO. Juni 1936 i. S. Rohner gegen Regierungsra.t des Xa.ntons Aa.rgau. Art. 45 Abs. 3 BV. Wie cl er hol t e gerichtliche BeRtrafung wegen schwerer Vergehen. A. - Friedrich Rohner, von Walzenhausen (Appenzell A. Rh.), wohnte früher in Ennetbaden (Aargau). Er wurde am 23. Mai 1933 vom Bezirksgericht Baden wegen schuldhaftel' Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zu 7l vier Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 5. Juli 1934 sprach ihn das gleiche Bezirksgericht des betrügerischen Bankrotts schuldig und verurteilte ihn zur ausgestandenen Haft von 156 Tägen und zu einem Jahr korrektionellem Zuchthaus. Auf erfolgte Appellation erklärte das aargau- ische Obergericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 1934, dass diejenigen eingeklagten Handlungen, die Rohner vor der Konkurseröffnung im vorangegangenen Nachlassver- fahren begangen hatte, nicht zum Tatbestand des betrü- gerischen Bankrotts gerechnet werden könnten. Dagegen sprach es den Angeklagten wegen eines Teils dieser Hand- lungen des Pfändungs betrugs schuldig. Für das betrü- gerische Verhalten des Rohner im Konkurs selber änderte es den erstinstanzlichen Schuldspruch dahin ab, dass er einerseits auf vollendeten betrügerischen Bankrott gemäss § 48 lit. a Einf. ges. zum SchKG in Idealkonkurrenz mit dem Pfändungsbetrug lautete, anderseits und unabhängig hievon auf versuchten betrügerischen Bankrott gemäss § 48 lit. b des genannten Gesetzes. Hinsichtlich des Straf- masses wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Als Rohner die verhängte Strafe abgebüsst hatte, ver- legte er seinen Wohnsitz nach Aarau, wurde aber kurz darauf, am 28. Februar 1936, vom aargauischen Regierungs- rat des Kantons verwiesen. Die Begründung des Beschlus- ses erwähnt das bezirksgerichtliche Urteil vom 5. Juli 1934 betreffend betrügerischen Bankrott, sowie einen Rapport der aargauischen Polizei vom 5. Februar 1936, wonach sich Rohner seit seiner Entlassung aus der Straf- anstalt an eine Frauensperson herangemacht habe in der offensichtlichen Absicht, sie um ihre Ersparnisse zu brin- gen. « Aus diesen Tatsachen ergibt sich, dass die Voraus- setzungen zum Entzug der Niederlassung im Kanton gegeben sind. Die schweren Verbrechen, für die Rohner vom Bezirksgericht Baden bestraft wurde, bieten für sich schon Grund genug dazu. Ausserdem kann über seine Gemeingefährlichkeit kein Zweifel bestehen.» B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Rohner, den regierungsrätlichen Ausweisungs-