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Expropriationsrecht.
bien faire supporter aux parliculiers. Peu importe a cet
egard qu'en fait, lesdites autorites usent ou n'usent pas
de cette faculw.
Par ces motits, le Tribunal tederal prononce :
Le recours est rejeM.
C· EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
54. Auszug aus dem OrteU vom ao. NO'lember 1936
i. S. Fischli gegen Sohweizerische Bundesbahnen.
Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Voraus·
setzungen für die Zulassung nachträglicher Forderungseingaben
im Sinne von Art. 41 lit. c dieses Gesetzes.
Nach Art. 41lit. c des Bundesgesetzes über die Enteig-
nung vom 20. Juni 1930 (EntG) können Entschädigungs-
forderungen « auch nach Ablauf der Eingabefrist und
nach
Durchführung
des
Schätzungsverfahrens
noch
geltend gemacht werden: ... c) wenn eine im Zeitpunkt
der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang
vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst
beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als
Folge seines Gebrauches einstellt». Unter Hinweis auf
diese Bestimmung richtete Traugott Fischli als Eigen-
tümer der Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 in St. Gallen
am 6. April 1936 eine « nachträgliche Forderungseingabe »
an den Präsidenten der für den VI. Kreis bestellten
Schätzungskommission. Zur Begründung wurde geltend
gemacht: Von der genannten . Liegenschaft hätten die
Bundesbahnen vor ungefähr dreissig Jahren einen Teil
Expropriationsrecht. N0 54.
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für die Vergrösserung des Bahnhofs St. Gallen enteignet,
wobei die Frage der nachteiligen Wirkungen, welche der
Bahnbetrieb für das Restgrundstück hatte, « erledigt»
worden sei.
Als aber in den Jahren 1927/28 für die
betreffende Strecke der elektrische Betrieb eingeführt
wurde, hätten die vom Bahnhof ausgehenden Erschütte-
rungen wegen der schwereren Maschinen und der grösseren
Fahrgeschwindigkeiten erheblich zugenommen, wodurch
das Haus des Gesuchstellers in früher nicht vorausseh-
barem Masse gefährdet werde. Hiefür verlange er von
den Bundesbahnen eine nachträgliche Entschädigung.
Der Präsident der Schätzungskommission des VI.
Kreises antwortete dem Gesuchsteller am 8. April 1936,
dass das Enteignungsverfahren vor Schätzungskommission
nur auf Begehren des Enteigners und nicht auch auf
Antrag eines Grundbesitzers eingeleitet werden könne.
« Der von Ihnen angeführte Art. 41 lit. c setzt ein durch-
geführtes Verfahren voraus; Sie werden sich daher
zuerst an die Bundesbahnen wenden müssen,».
Gegen diese Verfügung reichte Traugott Fischli am
7. Mai 1936 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er
berief sich auf Art. 18 der bundesgerichtlichen Verordnung
für die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom
22. Mai 1931 (VOSchKomm), wornach über die Zulässig-
keit nachträglicher Forderungseingeben im Sinne von
Art. 41 EntG der Kommissionspräsident entscheidet und
dessen Entscheid innert dreissig Tagen an das Bundes-
gericht weitergezogen werden kann.
Der Beschwerde-
antrag lautete, « die eidgenössische Schätzungskommission
sei anzuweisen, das Schätzungsverfahren durchzuführen».
Da die Schädigungen, die die Liegenschaft Rosenberg-
strasse 45 infolge des elektrischen Bahnbetriebes erleide,
durch die vor dreissig Jahren ausgerichtete Minderwert-
entschädigung nicht gedeckt seien, müsse dem Rekurrenten
der Weg des Art. 41 lit. c EntG offen stehen.
Der Präsident der Schätzungskommission führte in
seiner Beschwerdeantwort aus: Dafür dass grundsätzlich
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Expropriationsrecht.
auch der Enteignete ein Verfahren nach Art. 41 lit. c
EntG einzuleiten berechtigt sei, könne man allerdings auf
Art. 66 lit. b dieses Gesetzes verweisen: « Die Schätzungs-
kommission ist durch ihren Präsidenten einzuberufen:
... b) auf Verlangen des Enteigners, eines Enteigneten
oder eines Nebenberechtigten für Ansprüche und Begehren,
die nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung
finden». Doch blieben dabei für die Behandlung des
Falles Fischli immer noch eine Reihe Schwierigkeiten
bestehen. Art. 41 lit. c lasse nachträgliche Entschädi-
gungsforderungen nur zu, soweit der später eingetretene
Schaden die Folge der von anfang an geplanten Betriebs-
weise sei. An diesem Erfordernis fehle es hier; bei der
frühern Enteignung, die nach den Angaben des Rekur-
renten 1906 stattgefunden haben müsse, sei vom elektri-
schen Betrieb noch keine Rede gewesen.
Auch sei die
Tragweite der Übergangsbestimmung von Art. 122 Abs. 2
EntG in Bezug auf den Fall des Rekurrenten nicht ganz
klar, zumal diese Bestimmung die Anwendbarkeit des
Art. 41 1. c. aufdie nach dem frühern Recht erledigten
Enteignungen nur vorschreibe, wo sich die Rückwirkung
als möglich erweise.
Die rekursbeklagten Schweizerischen Bundesbahnen
erhoben die Einrede, dass das Recht des Rekurrenten
zu nachträglicher Forderungseingabe verwirkt sei, weil er
die in Art. 41 Abs. 2 EntG vorgesehene dreissigtägige
Frist seit Kenntnis von der Schädigung nicht gewahrt
habe. Eventuell werde das Vorhandensein der materiellen
Voraussetzungen von Art. 41 lit. c bestritten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in dem Sinne
gutgeheissen, dass es die Sache an den Präsidenten der
Schätzungskommission zurückwies, damit er noch über
die von den SBB erhobene Einrede der Verwirkung
entscheide; werde diese Einrede endgültig abgewiesen,
allenfalls durch Urteil des Bundesgerichts (Art. 18 Abs.
2 VOSchKomm.), so werde für die materielle Behandlung
der Sache das Einigungsverfahren zu eröffnen sein.
Expropriationsrecht. N° 54.
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Aus den E r w ä gun gen des bundesgerichtlichen
Urteils:
« 1. -
Wie das Bundesgericht in ständiger Praxis
schon unter der Herrschaft des eidgenössischen Expro-
priationsgesetzes von 1850 entschieden hat, gehören
Ersatzforderungen, die ein Privater gegen ein mit der
Enteignungsbefugnis nach Bundesrecht ausgestattetes
Unternehmen wegen schädigender Eingriffe' in das Pri-
vateigentum oder andere dingliche Rechte erhebt, zu
den Ansprüchen aus Enteignung und fallen grundsätzlich
in die Zuständigkeit der eidgenössischen Enteignungs-
behörden (Schätzungskommission und Bundesgericht),
wenn der Eingriff eine nicht oder nicht leicht vermeidbare
Folge aus dem bestimmungsgemässen Bau und Betrieb
des Werkes ist (BGE 49 I S. 386/7 mit Zitaten). Durch
das neue Enteignungsgesetz von 1930 ist an diesem Grund-
satz nichts geändert worden (vgl. BGE 62 I S. 12). Das
Gesetz hat nur den Vorbehalt zugUllSten der zivilrichter-
lichen Zuständigkeit, den schon die bisherige Praxis für
Streitigkeiten über den Bestand des zu enteignenden
Rechtes selbst machte (BGE 22 S. 379 ff.; 46 I S. 278/9),
in Art. 69 ausdrücklich festgelegt und neu umschrieben.
Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die vom
Rekurrenten behaupteten Erschütterungen, wenn sie
tatsächlich bestehen, eine notwendige oder doch nicht
leicht vermeidbare Folge des konzessionierten Bahn-
betriebes sind.
Auch stützt sich die Entschädigungs-
forderung auf einen angeblichen Eingriff in das Privat-
eigentum des Rekurrenten, nämlich in den Anspruch auf
Unterlassung, der ihm nach privatem Nachbarrecht
gegenüber Störungen der fraglichen Art zustehen würde
(vgl. BGE 40 I S. 450 ff.; 62 I S. II ff.; Art. 5 EntG).
Damit erscheint die geltend gemachte Ersatzforderung als
enteignungsrechtlich, und die Zuständigkeit des Zivil-
richters scheidet unter dem einzigen Vorbehalt von Art.
69 EntG aus.
2. -
Dass die Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 bereits
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Expropriationsreeht.
vor dreissig Jahren teilweise enteignet worden sein soll,
wobei die nachteiligen Auswirkungen des Bahnbetriebes
auf das Restgrnndstück durch eine Minderwertentschä-
digung ausgeglichen wurden, stand nach der Praxis des
Bundesgerichtes zum alten Expropriationsgesetz der nach-
herigen Einleitung eines ergänzenden Schätzungsverfahrens
durch den Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger
nicht entgegen, wenn ihnen der Bahnbetrieb in der Folge
weitere, seinerzeit nicht zu erwartende Schädigungen in
ihrem Privateigentum verursachte (BGE 25 II S. 738/9;
27 I S. 178/9; 34 I S. 694/5; Beschluss des Bundes-
gerichts vom 24. Januar 1922, womit der Urteilsantrag
des Instruktionsrichters in der Expropriationssache Burri
zum Urteil erhoben wurde). Umsomehr muss dieselbe
Möglichkeit heute gegeben sein, wo das neue Enteignungs-
gesetz im Gegensatz zum frühern sich über die Frage
der nachträglichen Forderungseingaben nicht mehr aus-
schweigt, sondern in Art. 41 lit. c eine Vorschrift enthält
die solche Fälle ohne weiteres deckt, und Art. 66 lit. b
zudem ausdrücklich vorsieht, dass das Verfahren vor
Schätzungskommission auch auf Verlangen des Enteigneten
zu eröffnen ist für Ansprüche und Begehren, die nicht
im Hauptschätzungsverfahren erledigt wurden (vgl. BGE
62 I S. 12). Warum Art. 41 lit. c nur Schädigungen im
Auge haben soll, welche die von Anfang an geplante
Betriebsweise mit Rich bringt, nicht aber nachteilige
Auswirkungen aus verändertem Betrieb, wie etwa der
Einführung der elektrischen Traktion, ist nicht ersichtlich
(die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf für das
neue Enteignungsgesetz nennt bei der Besprechung des
Art. 37 lit. c, heute Art. 41 lit. c, als Beispiel gerade die
Schädigungen, die entstehen, wenn der Betrieb nach-
träglich anders gestaltet wird, als bei der Planauflage
vorausgesehen werden konnte; s. Bundesblatt 1926 11
S. 49/50). Ebensowenig ist für die Übergangszeit etwas
Abweichendes aus Art. 122 des Gesetzes abzuleiten.»
VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
BANKEN UND SPARKASSEN
BANQUES ET CAISSES D'EPARGNE
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55. Arret du ler avril 1936 dans la causa SooieU Generale
pour 1 'Industrie electrique contre Commission federale des
Banques.
Loi tederale sur les banques et les Oaisses d'epargne (art. 1).
SocieM financiere a caractere bancaire (et non industriel ou com-
mercial), faisant appel au public pour obtenir des depöts da
fonds.
Notion du «caractere industriel •. (consid. 2).
Notion du «caractere bancaire» (consid. 3).
Notion de l'appel /i;u publie pour obtenir des depöts da fonds
(consid. 4).
A. -
Par acte notarie du 3 fevrier 1927 a ete fondee a
Geneve la « Banque Generale pour l'Industrie electrique I).
Selon l'art. 3 de ses statuts, cette socieM a pour but de
proceder ou de participer, en Suisse et a l'etranger, a toutes
operations financieres et industrielles, mobilieres ou immo-
bilieres et plus specialement acelIes se rapportant a
l'etude, la realisation, l'exploitation, la transformation
d'entreprises industrielles ou oommerciales exen;ant leur
activite dans le domaine de l'electrioite et de ses applica-
tions. La Sooiet6 ne fait pas appel a des depots du public.
AS 62 I -
1936
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