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62_I_266

BGE 62 I 266

Bundesgericht (BGE) · 1930-06-20 · Deutsch CH
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266

Expropriationsrecht.

bien faire supporter aux parliculiers. Peu importe a cet

egard qu'en fait, lesdites autorites usent ou n'usent pas

de cette faculw.

Par ces motits, le Tribunal tederal prononce :

Le recours est rejeM.

C· EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

54. Auszug aus dem OrteU vom ao. NO'lember 1936

i. S. Fischli gegen Sohweizerische Bundesbahnen.

Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930: Voraus·

setzungen für die Zulassung nachträglicher Forderungseingaben

im Sinne von Art. 41 lit. c dieses Gesetzes.

Nach Art. 41lit. c des Bundesgesetzes über die Enteig-

nung vom 20. Juni 1930 (EntG) können Entschädigungs-

forderungen « auch nach Ablauf der Eingabefrist und

nach

Durchführung

des

Schätzungsverfahrens

noch

geltend gemacht werden: ... c) wenn eine im Zeitpunkt

der Planauflage nicht oder nicht nach ihrem Umfang

vorherzusehende Schädigung des Enteigneten sich erst

beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als

Folge seines Gebrauches einstellt». Unter Hinweis auf

diese Bestimmung richtete Traugott Fischli als Eigen-

tümer der Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 in St. Gallen

am 6. April 1936 eine « nachträgliche Forderungseingabe »

an den Präsidenten der für den VI. Kreis bestellten

Schätzungskommission. Zur Begründung wurde geltend

gemacht: Von der genannten . Liegenschaft hätten die

Bundesbahnen vor ungefähr dreissig Jahren einen Teil

Expropriationsrecht. N0 54.

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für die Vergrösserung des Bahnhofs St. Gallen enteignet,

wobei die Frage der nachteiligen Wirkungen, welche der

Bahnbetrieb für das Restgrundstück hatte, « erledigt»

worden sei.

Als aber in den Jahren 1927/28 für die

betreffende Strecke der elektrische Betrieb eingeführt

wurde, hätten die vom Bahnhof ausgehenden Erschütte-

rungen wegen der schwereren Maschinen und der grösseren

Fahrgeschwindigkeiten erheblich zugenommen, wodurch

das Haus des Gesuchstellers in früher nicht vorausseh-

barem Masse gefährdet werde. Hiefür verlange er von

den Bundesbahnen eine nachträgliche Entschädigung.

Der Präsident der Schätzungskommission des VI.

Kreises antwortete dem Gesuchsteller am 8. April 1936,

dass das Enteignungsverfahren vor Schätzungskommission

nur auf Begehren des Enteigners und nicht auch auf

Antrag eines Grundbesitzers eingeleitet werden könne.

« Der von Ihnen angeführte Art. 41 lit. c setzt ein durch-

geführtes Verfahren voraus; Sie werden sich daher

zuerst an die Bundesbahnen wenden müssen,».

Gegen diese Verfügung reichte Traugott Fischli am

7. Mai 1936 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er

berief sich auf Art. 18 der bundesgerichtlichen Verordnung

für die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom

22. Mai 1931 (VOSchKomm), wornach über die Zulässig-

keit nachträglicher Forderungseingeben im Sinne von

Art. 41 EntG der Kommissionspräsident entscheidet und

dessen Entscheid innert dreissig Tagen an das Bundes-

gericht weitergezogen werden kann.

Der Beschwerde-

antrag lautete, « die eidgenössische Schätzungskommission

sei anzuweisen, das Schätzungsverfahren durchzuführen».

Da die Schädigungen, die die Liegenschaft Rosenberg-

strasse 45 infolge des elektrischen Bahnbetriebes erleide,

durch die vor dreissig Jahren ausgerichtete Minderwert-

entschädigung nicht gedeckt seien, müsse dem Rekurrenten

der Weg des Art. 41 lit. c EntG offen stehen.

Der Präsident der Schätzungskommission führte in

seiner Beschwerdeantwort aus: Dafür dass grundsätzlich

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Expropriationsrecht.

auch der Enteignete ein Verfahren nach Art. 41 lit. c

EntG einzuleiten berechtigt sei, könne man allerdings auf

Art. 66 lit. b dieses Gesetzes verweisen: « Die Schätzungs-

kommission ist durch ihren Präsidenten einzuberufen:

... b) auf Verlangen des Enteigners, eines Enteigneten

oder eines Nebenberechtigten für Ansprüche und Begehren,

die nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung

finden». Doch blieben dabei für die Behandlung des

Falles Fischli immer noch eine Reihe Schwierigkeiten

bestehen. Art. 41 lit. c lasse nachträgliche Entschädi-

gungsforderungen nur zu, soweit der später eingetretene

Schaden die Folge der von anfang an geplanten Betriebs-

weise sei. An diesem Erfordernis fehle es hier; bei der

frühern Enteignung, die nach den Angaben des Rekur-

renten 1906 stattgefunden haben müsse, sei vom elektri-

schen Betrieb noch keine Rede gewesen.

Auch sei die

Tragweite der Übergangsbestimmung von Art. 122 Abs. 2

EntG in Bezug auf den Fall des Rekurrenten nicht ganz

klar, zumal diese Bestimmung die Anwendbarkeit des

Art. 41 1. c. aufdie nach dem frühern Recht erledigten

Enteignungen nur vorschreibe, wo sich die Rückwirkung

als möglich erweise.

Die rekursbeklagten Schweizerischen Bundesbahnen

erhoben die Einrede, dass das Recht des Rekurrenten

zu nachträglicher Forderungseingabe verwirkt sei, weil er

die in Art. 41 Abs. 2 EntG vorgesehene dreissigtägige

Frist seit Kenntnis von der Schädigung nicht gewahrt

habe. Eventuell werde das Vorhandensein der materiellen

Voraussetzungen von Art. 41 lit. c bestritten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in dem Sinne

gutgeheissen, dass es die Sache an den Präsidenten der

Schätzungskommission zurückwies, damit er noch über

die von den SBB erhobene Einrede der Verwirkung

entscheide; werde diese Einrede endgültig abgewiesen,

allenfalls durch Urteil des Bundesgerichts (Art. 18 Abs.

2 VOSchKomm.), so werde für die materielle Behandlung

der Sache das Einigungsverfahren zu eröffnen sein.

Expropriationsrecht. N° 54.

269

Aus den E r w ä gun gen des bundesgerichtlichen

Urteils:

« 1. -

Wie das Bundesgericht in ständiger Praxis

schon unter der Herrschaft des eidgenössischen Expro-

priationsgesetzes von 1850 entschieden hat, gehören

Ersatzforderungen, die ein Privater gegen ein mit der

Enteignungsbefugnis nach Bundesrecht ausgestattetes

Unternehmen wegen schädigender Eingriffe' in das Pri-

vateigentum oder andere dingliche Rechte erhebt, zu

den Ansprüchen aus Enteignung und fallen grundsätzlich

in die Zuständigkeit der eidgenössischen Enteignungs-

behörden (Schätzungskommission und Bundesgericht),

wenn der Eingriff eine nicht oder nicht leicht vermeidbare

Folge aus dem bestimmungsgemässen Bau und Betrieb

des Werkes ist (BGE 49 I S. 386/7 mit Zitaten). Durch

das neue Enteignungsgesetz von 1930 ist an diesem Grund-

satz nichts geändert worden (vgl. BGE 62 I S. 12). Das

Gesetz hat nur den Vorbehalt zugUllSten der zivilrichter-

lichen Zuständigkeit, den schon die bisherige Praxis für

Streitigkeiten über den Bestand des zu enteignenden

Rechtes selbst machte (BGE 22 S. 379 ff.; 46 I S. 278/9),

in Art. 69 ausdrücklich festgelegt und neu umschrieben.

Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die vom

Rekurrenten behaupteten Erschütterungen, wenn sie

tatsächlich bestehen, eine notwendige oder doch nicht

leicht vermeidbare Folge des konzessionierten Bahn-

betriebes sind.

Auch stützt sich die Entschädigungs-

forderung auf einen angeblichen Eingriff in das Privat-

eigentum des Rekurrenten, nämlich in den Anspruch auf

Unterlassung, der ihm nach privatem Nachbarrecht

gegenüber Störungen der fraglichen Art zustehen würde

(vgl. BGE 40 I S. 450 ff.; 62 I S. II ff.; Art. 5 EntG).

Damit erscheint die geltend gemachte Ersatzforderung als

enteignungsrechtlich, und die Zuständigkeit des Zivil-

richters scheidet unter dem einzigen Vorbehalt von Art.

69 EntG aus.

2. -

Dass die Liegenschaft Rosenbergstrasse 45 bereits

270

Expropriationsreeht.

vor dreissig Jahren teilweise enteignet worden sein soll,

wobei die nachteiligen Auswirkungen des Bahnbetriebes

auf das Restgrnndstück durch eine Minderwertentschä-

digung ausgeglichen wurden, stand nach der Praxis des

Bundesgerichtes zum alten Expropriationsgesetz der nach-

herigen Einleitung eines ergänzenden Schätzungsverfahrens

durch den Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger

nicht entgegen, wenn ihnen der Bahnbetrieb in der Folge

weitere, seinerzeit nicht zu erwartende Schädigungen in

ihrem Privateigentum verursachte (BGE 25 II S. 738/9;

27 I S. 178/9; 34 I S. 694/5; Beschluss des Bundes-

gerichts vom 24. Januar 1922, womit der Urteilsantrag

des Instruktionsrichters in der Expropriationssache Burri

zum Urteil erhoben wurde). Umsomehr muss dieselbe

Möglichkeit heute gegeben sein, wo das neue Enteignungs-

gesetz im Gegensatz zum frühern sich über die Frage

der nachträglichen Forderungseingaben nicht mehr aus-

schweigt, sondern in Art. 41 lit. c eine Vorschrift enthält

die solche Fälle ohne weiteres deckt, und Art. 66 lit. b

zudem ausdrücklich vorsieht, dass das Verfahren vor

Schätzungskommission auch auf Verlangen des Enteigneten

zu eröffnen ist für Ansprüche und Begehren, die nicht

im Hauptschätzungsverfahren erledigt wurden (vgl. BGE

62 I S. 12). Warum Art. 41 lit. c nur Schädigungen im

Auge haben soll, welche die von Anfang an geplante

Betriebsweise mit Rich bringt, nicht aber nachteilige

Auswirkungen aus verändertem Betrieb, wie etwa der

Einführung der elektrischen Traktion, ist nicht ersichtlich

(die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf für das

neue Enteignungsgesetz nennt bei der Besprechung des

Art. 37 lit. c, heute Art. 41 lit. c, als Beispiel gerade die

Schädigungen, die entstehen, wenn der Betrieb nach-

träglich anders gestaltet wird, als bei der Planauflage

vorausgesehen werden konnte; s. Bundesblatt 1926 11

S. 49/50). Ebensowenig ist für die Übergangszeit etwas

Abweichendes aus Art. 122 des Gesetzes abzuleiten.»

VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

BANKEN UND SPARKASSEN

BANQUES ET CAISSES D'EPARGNE

271

55. Arret du ler avril 1936 dans la causa SooieU Generale

pour 1 'Industrie electrique contre Commission federale des

Banques.

Loi tederale sur les banques et les Oaisses d'epargne (art. 1).

SocieM financiere a caractere bancaire (et non industriel ou com-

mercial), faisant appel au public pour obtenir des depöts da

fonds.

Notion du «caractere industriel •. (consid. 2).

Notion du «caractere bancaire» (consid. 3).

Notion de l'appel /i;u publie pour obtenir des depöts da fonds

(consid. 4).

A. -

Par acte notarie du 3 fevrier 1927 a ete fondee a

Geneve la « Banque Generale pour l'Industrie electrique I).

Selon l'art. 3 de ses statuts, cette socieM a pour but de

proceder ou de participer, en Suisse et a l'etranger, a toutes

operations financieres et industrielles, mobilieres ou immo-

bilieres et plus specialement acelIes se rapportant a

l'etude, la realisation, l'exploitation, la transformation

d'entreprises industrielles ou oommerciales exen;ant leur

activite dans le domaine de l'electrioite et de ses applica-

tions. La Sooiet6 ne fait pas appel a des depots du public.

AS 62 I -

1936

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