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Obligationenrecht. No 38.
Il est exact que la demande en paterniM tendant a des
prestations en faveur de l'enfant (art. 319 00) aurait pu
etre formee avimt la naissance de l'enfant (art. 308 00)
contre les heritiers du pere presume (art. 307 00), mais
tant que cette action ou l'action en legitimation (art. 260
00) n'avait pas abouti, ou, encore, que l'enfant n'avait pas
eM reconnu par son grand-pere paternel (art. 303 00), la
filiation, illegitime ou legitime, etait hypothetique; il
n'existait aucun lien entre l'enfant et son pere pretendu,
et tant qu'il en etait ainsi, on ne pouvait dire que le defunt
aurait eu le devoir de subvenir ou de contribuer, ni meme
qu'il aurait de fait subvenu ou contribue a l'entretien de
l'enfant (cf. RO 54 II p. 17). Aussi longtemps donc que
cette question etait en suspens, l'existence meme d'un
dommage etait douteuse et partant l'action en reparation
ne pouvait etre intentee utilement contre l'auteur de
l'accident. Oar si la filiation n'avait pas eM etablie, l'enfant,
n'ayant pas la victime pour pere, n'eut pas eM lese par le
deces. La prescription n'a donc commence de courir qu'a
partir de la constatation que le demandeur est bien le :fils
de la victime de l'accident. Or, entre la date du jugement
de legitimation et celle de l'intervention de la deman-
deresse dans l'action, il ne s'est pas ecoule une annee, en
sorte que l'action a eM introduite en temps utile.
Le Tribunal fooeral n'a pas a examiner, dans la presente
espece, si le point de depart de la prescription eut eM diffe-
rent au cas ou le defunt aurait :pris par avance l'engagement
d'assister l'enfant a naitre. Cette hypothese n'est pas
realisee, et c'est la legitatimation seule qui a fait constater
que le demandeur avait perdu un soutien.
Comme les pieces du dossier ne permettent pas de statuer
d'ores et deja sur le fond de la demande, il y a lieu de ren-
voyer la cause a la Cour de Justice civile.
Par ces motifs, 1e Tribunal f61era1
admet le recours et, annulant l'arret attaque en tant
qu'il a deboute la demanderesse q. q. a., renvoie la cause
a la Oour cantonale pour nouveau jugement.
Obligationenrooht. N° 39.
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39. Auszug aus dem Urtdl der I. Zivilabteilung
vom a3. Juni 1936 i. S. Korgan gegen Bucher & Cie und Keier.
Ha f tun g des Gas t - u. S t a 11 wir t e s, Art. 487 ff OR.
I. Der Inhaber einer Gar a g e, die sich nach aussen als
ö f f e n t I ich e
präsentiert, haftet für einen eingestellten
Wagen als Stallwirt gemäss Art.490 OR. Erw. l.
2. Führt ein Angestellter der Garage mit dem eingestellten
Automobil eine Schwarzfahrt aus, so kann dem Automobilisten
nicht als SeI b s t ver s c h u I den angerechnet werden,
dass er den Wagen nicht abgeschlossen u. den Züudungs-
schlüssel stecken gelassen hat. Erw. 2.
Ä. -
Die Erstbeklagte, Bucher & OIe A. G., in Luzern,
betreibt ein Reise- und Transportunternehmen mit einem
grösseren eigenen Autopark. Sie, bezw. ihre Rechtsvor-
gängerin, die Firma Bucher & Oie, hatte an der Volta.strasse
ein Gebäude gemietet, das als Reparaturwerkstätte und
Garage für ihre Automobile benutzt wurde. Neben dem
Eingang zur Garage war in grossen Lettern eine Auf-
schrift angebracht: «Auto-Garage Bucher & Oie, Auto-
Reparatur-Werkstätte ».
Im Oktober 1934 verlegte die Erstbeklagte den Betrieb
nach Horw, benutzte aber daneben die Liegenschaft an
der Voltastrasse weiter und liess die Affiche am Gebäude
stehen.
B. -
Samstag, den 17. November 1934 kam der Kläger
Roberti Morgen von Winterthur mit seinem Personen-
automobil nach Luzern, wo er bei der ihm befreundeten
Familie Lang, Voltastrasse 52, abstieg. Durch Vermittlung
Langs, der sich an den bei der Erstbeklagten angestellten
Franz Etterlin wandte, stellte er den Wagen in der Garage
ein. Etterlin liess sich dafür vom Kläger 2 Fr. bezahlen
und zeigte ihm die Stelle, wo der Garageschlüssel auf-
bewahrt werde, damit er am Morgen die Garage, die
unbewacht sei, selber öffnen könne. Der Kläger schloss
seinen Wagen nicht ab und liess den Zündungsschlüssel
stecken.
In der Nacht führte ein anderer Angestellter der Erst~
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Obligationenrecht. N0 39.
beklagten, der. Zweitbeklagte Johann Meier, mit dem
Wagen eine Schwarzfahrt aus und fuhr am frühen Morgen
des 18. Noveypber in angeheitertem Zustande gegen
eine Strassenmauer . Dabei wurde der Wagen erheblich
beschädigt.
O. -
Mit der vorliegenden, am 9. April 1935 eingereich-
ten Klage verlangte Morgen von den Beklagten unter
Solidarhaft Bezahlung von 4821 Fr. 90 Cts. Schadenersatz
mit 5 % Zins seit 18. September 1934.
Die Klage gegen die Erstbeklagte stützte sich auf die
Haftung als Stallwirt gemäss Art. 490 OR, diejenige
gegen den Zweitbeklagten auf die Haftung aus unerlaubter
Handlung, Art. 41 ff OR.
Die Erstbeklagte beantragte Abweisung der Klage.
Sie bestritt, an der Voltastrasse je eine öffentliche Garage
betrieben zu haben und machte eventuell geltend, dass
der Schaden vom Kläger selber verschuldet worden und
der Schadenersatzanspruch stark übersetzt sei.
Der Zweitbeklagte Meier anerkannte seine Haftung bis
zum Betrage von 2500 Fr.
D. -
Das Amtsgericht Luzern-Stadt hiess die Klage
gut und verurteilte die Beklagten solidarisch zur Bezahlung
eines Betrages von 4821 Fr. 90 Cts. an der Kläger, die
Erstbeklagte mit 5 % Zins seit 6. Februar 1935, den
Zweitbeklagten mit 5 % Zins seit 24. Dezember 1934.
Es bejahte die Haftung der Erstbeklagten aus Art. 490 OR,
diejenige des Zweitbeklagten aus Art. 41 ff OR und
verneinte ein Verschulden des Klägers.
-
Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches die
Erstbeklagte appellierte, reduzierte durch Urteil vom
27. März 1936 den von dieser zu bezahlenden Betrag auf
3000 Fr., zuzüglich 5 % Zins seit 6. Februar 1935.
Die zweite Instanz erblickte ein Verschulden darin, dass
der Kläger den Zündungsschlüssel steckengelassen habe.
Das rechtfertige, die Haftbarkeit der Erstbeklagten um
zirka einen Drittel zu ermässigen. Der effektive Schaden
belaufe sich auf 4586 Fr. 90 Cts.
Obligationenrecht. No 39.
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E. -
Gegen dieses Urteil erklärten sowohl der Kläger
wie die Erstbeklagte rechtzeitig und mit schriftlicher
Begründung die Berufung an das Bundesgericht,
der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei in vollem
Umfange gutzuheissen,
die Erstbeklagte mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es erhebt sich in erster Linie die grundsätzliche
Frage, ob die Erstbeklagte als Stallwirt gemäss Art. 490 OR
haftet. Die Vorinstanz hat die Frage mit Recht bejaht.
Massgebend ist, dass sich die Mieträume der Erstbe-
klagten an der Voltastrasse nach aussen als öffentliche
Garage präsentierten und dass der Wagen des Klägers vom
Angestellten Etterlin in einer Weise aufgenommen wurde,
die diesen Eindruck bestätigen musste.
Ob die Erst-
beklagte tat s ä chI ich eine öffentliche Garage betrieb
oder betreiben wollte, spielt demgegenüber keine Rolle;
sie muss sich nach der für das Zustandekommen eines
Vertrages geltenden Vertrauenstheorie bei der äussern
Kundgebung behaften lassen, die auf einen solchen Willen
schliessen liess. Sie wendet freilich ein, der Kläger habe
die Affiche nicht gelesen und infolge der .Dunkelheit gar
nicht lesen können. Wie es sich damit verhält, braucht
nicht untersucht zu werden. Wenn der Kläger die Affiche
nicht gelesen hat, so war sie doch jedenfalls den in der
Nähe wohnenden Eheleuten Lang bekannt, die den Kläger
ja gerade in der Meinung, dass in den fraglichen Räumen
fremde Wagen eingestellt werden können, auf diese
Möglichkeit aufmerksam gemacht haben. Auch dienten
die Räumlichkeiten tatsächlich als Garage, indem darin
eigene Wagen der Erstbeklagten untergebracht waren;
diese Tatsache konnte, abgesehen von der Affiche, im
Zusammenhang mit dem Verhalten des Angestellten
Etterlin beim Kläger gar keine andere Auffassung auf-
kommen lassen, als dass es sich um eine öffentliche,
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Obligationenrecht. No 39.
gewerbsmässig betriebene Garage handle. Dass die ein-
gestellten Wagen der Erstbeklagten selber gehörten, war
für ihn nicht erkennbar, und noch weniger, dass die Garage
nur für diese betriebseigenen Wagen bestimmt sei. Was
die Berufungsbegrundung als angebliche gegenteilige·
Indizien anführt, ist nicht schlüssig und nach den ver-
bindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Teil über-
haupt nicht bewiesen. Im weitem kommt selbstverständ-
lich nichts darauf an, ob Etterlin die 2 Fr., welche er vom
Kläger für die Garagierung verlangte, für sich selber
behielt; denn der Kläger hatte keinerlei Grund zu ver-
muten, er bezahle damit nicht eine Einstelltaxe zuhanden
des Garageinhabers, sondern bloss ein Trinkgeld an den
Angestellten.
Unbehelflich ist schliesslich auch die Einrede, Etterlin
sei gar nicht ermächtigt gewesen, mit dem Kläger einen
Garagierungsvertrag abzuschliessen. Etterlin war nach
der vorinstanzlichen Feststellung bei der Erstbeklagten
als Nachtwächter angestellt und verfügte über den Schlüs-
sel zur Garage. Daher musste er nach aussen als ermächtigt
gelten, Automobile in die Garage aufzunehmen. Der
Vertrag ist verbindlich zustandegekommen, wenn der
. Angestellte, mit dem er abgeschlossen wird, nach. aussen
eine Stellung bekleidet, mit der nach der Verkehrsauffassung
die Ermächtigung zur Einstellung verbunden zu sein
pflegt (BECKER, Art. 490 N. 4).
2. -
Die Erstbeklagte haftet somit gemäss Art. 490 OR
für den ganzen durch die Schwarzfahrt am Wagen ange-
richteten Schaden, wenn sie nicht den Beweis für ihre
Behauptung erbringt, dass der Schaden durch die eigene
Sorglosigkeit des Klägers verursacht worden sei (über das
Verhältnis von Verschulden und Verursachung bei Art.
487 und 490 OR siehe BGE 46 II H9 Erw. 4).
Die Vorinstanz· erblickt mit der Erstbeklagten ein
Verschulden des Klägers darin, dass er den Zündungs-
schlüssel habe stecken lassen. Dieser Auffassung kann das
Bundesgericht nicht beipflichten. Es mag dahingestellt
Obligationenrecht. No 39.
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bleiben, ob sie zutreffen würde, wenn der Wagen von einem
Dritten zur Schwarzfahrt entwendet worden wäre. Auf
keinen Fall brauchte sich der Kläger gegen einen Diebstahl
oder Gebrauchsdiebstahl seitens der eigenen Angestellten
der Erstbeklagten vorzusehen.
Wer einen Wagen in
eine öffentliche Garage in Obhut gibt, tut es ja u. a.
wesentlich zu dem Zwecke, um ihn vor missbräuchlicher
Verwendung sicherzustellen; deshalb kann sich der
Garageinhaber nicht darauf berufen, der Automobilist
habe durch die Nichtabnahme des Zündungsschlüssels die
Entwendung des Wagens aus der Garage ermöglicht,
wenn diese Entwendung von einem seiner eigenen An-
gestellten, in casu vom Zweitbeklagten Meier, begangen
worden ist. Der Garageinhaber hat in dieser Hinsicht
für . das Verhalten seiner Angestellten in gleicher Weise
wie für sein eigenes. einzustehen.
Seine Sache, nicht
diejenige des Einstellers ist es, gegenüber den Angestellten
Sicherheitsmassnahmen zu treffen, wenn solche notwendig
sind. Darum kann dem Kläger auch nicht entgegengehal-
ten werden, er habe gewusst, dass die Garage während
der Nacht unbewacht sei.
Im übrigen ist zu bemerken, dass es immer noch Auto-
mobile im Verkehr gibt, die keinen Zündungsschlüssel
aufweisen. Darin müsste also nach der Auffassung der
Vorinstanz folgerichtig ein Verschulden des Automobilisten
oder wenigstens ein Mangel in der Beschaffenheit des
Wagens gesehen werden, die den Garageinhaber ganz oder
teilweise befreien würde, ein Ergebnis, das sicherlich
abgelehnt werden muss. Anderseits könnte die Abnahme
des Zündungsschlüssels dort, wo ein solcher vorhanden
ist, für den Garagebetrieb selber zu praktischen Schwierig-
keiten führen. Allerdings stellt die Vorinstanz fest, der
Wagen des Klägers wäre auch ohne Zündungsschlüssel
genügend manöverienahig gewesen, um in der Garage
nötigenfalls hin- und hergeschoben zu werden. Allein im
Falle einer Feuersbrunst z. B., wo es auf möglichst leichte
und rasche Beweglichkeit ankommt, hätte das Fehlen des
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Obligationenrecht. NI> 40.
Schlüssel doch;ohne Zweifel eine empfindliche Behinderung
bedeuten müsSen.
Aus den gle1.chen Gründen ist' dem Kläger auch daraus
kein Vorwurf zu machen, dass er den Wagen nicht
abgeschlossen hat.
Der Abzug, welchen die Vorinstanz an der Schaden-
ersatzpflicht der Erstbeklagten mit Rücksicht auf das
angebliche Selbstverschulden des Klägers hat eintreten
lassen, ist demnach nicht begründet. Da das Schadens-
ereignis durch einen Angestellten der Erstbeklagten ver-
schuldet worden ist, bleibt die Haftung sodann auch
nicht gemäss Art. 490 Abs. 2 auf den Betrag von 1000 Fr.
beschränkt; sie besteht in vollem Umfange.
3. -
Was die Höhe des Schadens betrifft, so handelt
es sich um Tatfragen, welche durch die verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz erledigt sind.
Darnach
beläuft sich der Gesamtschaden auf 4586 Fr. 90 Ots.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung der Erstbeklagten, Bucher & OIe, A. G.,
in Luzern, wird abgewiesen, die Berufung das Klägers
dahin gutgeheissen, dass der ihm von der Erstbeklagten
unter Solidarhaft mit dem Zweitbeklagten Meier zu
bezahlende Betrag auf 4586 Fr. 90 Cts. samt 5 % Zins
seit 6. Februar 1935 erhöht wird.
40. Arrat da la Ire Sectbn civUa du 25 juin 1936
dans Ja causa Lischer contre Bulliard.
Art. 339 CO. -
L'employeur n'est pas tenu, en regle generale.
de prendre des mesures da precaution contre des actes mani-
festement deraisonnables ou Mmeraires dE' ses employes.
A. -
Le defendeur Lischer exploite a Neuchatel une
boulangerie-patisserie. Le demandeur Bulliard etait charge
de faire des livraisons a domicile. 11 utilisait une bicyclette
et transportait la marchandise soit dans un panier, soit
Obligationenreeht. No 40.
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dans une hotte; sa bicyclette n'avait pas de porte-bagage.
Son patron lui a souvent recommande d'etre prudent et
de ne pas aller trop vite.
Le 12 amI 1932, le demandeur, alors age d'un peu plus
de 17 ans, descendait une rue de Neuchatel a toute allure
au retour d'une livraison pour laquelle il avait employe
un panier long de 50 a 60 cm., large de 30 a 35 cm. 11 avait
place le panier sur sa tete, l'anse passee au-dessous du
menton. Gene par cet objet qui, au dire d'un temoin,
« lui venait sur la figure », il ne fut plus maitre de sa ma-
chine et se jeta sur une auto conduite par un M. Schenker
qui traversait le carrefour du Rocher a une allure moderee.
Le demandeur se blessa grievement au visage et dut suivre
un long traitement.
B. -
Le 17 mars 1934, le demandeur, represente par son
pere, reclama au defendeur'7500 fr. de dommages-interets.
Il invoquait l'art. 339 00 et reprochait a son employeur
de ne lui avoir pas fourni une bicyclette munie d'un porte-
bagage ou de ne pas avoir exige que le panier fftt place sur
une hotte.
Le d6fendeur a conclu au rejet da la demande.
O. -
Par jugement du 2'avri11936, le Tribunal cantonal
neuchatelois a admis partiellement l'action etcondamne
le defendeur a payer au demandeur une' indemnite de
2300 fr. avec interet a 5 % des le 22 janvier 1934.
Le defendeur a recouru en reforme contre ce jugement
et a repris ses conclusions liberatoires.
Oonsiderant en droit :
Le Tribunal cantonal rappelle avec raison que, d'apres
las principes jurisprudentiels et las commenta~urs. l'a~t.
339 00 oblige l'employeur a rendre ses employas attentifs
aux dangers de leur travail, a s'opposer a toute pratique
dangereuse ou incorrecte de leur part et a organis~r son
exploitation de maniere a exposer leur sante aux momdres
risques (v. les renvois dans Joum. des Trib. 1934 p .. 463
in fine et 464). Mais, et le Tribunalle rappelle aUSSI, les