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62_II_151

BGE 62 II 151

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 38.

Il est exact que la demande en paterniM tendant a des

prestations en faveur de l'enfant (art. 319 00) aurait pu

etre formee avimt la naissance de l'enfant (art. 308 00)

contre les heritiers du pere presume (art. 307 00), mais

tant que cette action ou l'action en legitimation (art. 260

00) n'avait pas abouti, ou, encore, que l'enfant n'avait pas

eM reconnu par son grand-pere paternel (art. 303 00), la

filiation, illegitime ou legitime, etait hypothetique; il

n'existait aucun lien entre l'enfant et son pere pretendu,

et tant qu'il en etait ainsi, on ne pouvait dire que le defunt

aurait eu le devoir de subvenir ou de contribuer, ni meme

qu'il aurait de fait subvenu ou contribue a l'entretien de

l'enfant (cf. RO 54 II p. 17). Aussi longtemps donc que

cette question etait en suspens, l'existence meme d'un

dommage etait douteuse et partant l'action en reparation

ne pouvait etre intentee utilement contre l'auteur de

l'accident. Oar si la filiation n'avait pas eM etablie, l'enfant,

n'ayant pas la victime pour pere, n'eut pas eM lese par le

deces. La prescription n'a donc commence de courir qu'a

partir de la constatation que le demandeur est bien le :fils

de la victime de l'accident. Or, entre la date du jugement

de legitimation et celle de l'intervention de la deman-

deresse dans l'action, il ne s'est pas ecoule une annee, en

sorte que l'action a eM introduite en temps utile.

Le Tribunal fooeral n'a pas a examiner, dans la presente

espece, si le point de depart de la prescription eut eM diffe-

rent au cas ou le defunt aurait :pris par avance l'engagement

d'assister l'enfant a naitre. Cette hypothese n'est pas

realisee, et c'est la legitatimation seule qui a fait constater

que le demandeur avait perdu un soutien.

Comme les pieces du dossier ne permettent pas de statuer

d'ores et deja sur le fond de la demande, il y a lieu de ren-

voyer la cause a la Cour de Justice civile.

Par ces motifs, 1e Tribunal f61era1

admet le recours et, annulant l'arret attaque en tant

qu'il a deboute la demanderesse q. q. a., renvoie la cause

a la Oour cantonale pour nouveau jugement.

Obligationenrooht. N° 39.

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39. Auszug aus dem Urtdl der I. Zivilabteilung

vom a3. Juni 1936 i. S. Korgan gegen Bucher & Cie und Keier.

Ha f tun g des Gas t - u. S t a 11 wir t e s, Art. 487 ff OR.

I. Der Inhaber einer Gar a g e, die sich nach aussen als

ö f f e n t I ich e

präsentiert, haftet für einen eingestellten

Wagen als Stallwirt gemäss Art.490 OR. Erw. l.

2. Führt ein Angestellter der Garage mit dem eingestellten

Automobil eine Schwarzfahrt aus, so kann dem Automobilisten

nicht als SeI b s t ver s c h u I den angerechnet werden,

dass er den Wagen nicht abgeschlossen u. den Züudungs-

schlüssel stecken gelassen hat. Erw. 2.

Ä. -

Die Erstbeklagte, Bucher & OIe A. G., in Luzern,

betreibt ein Reise- und Transportunternehmen mit einem

grösseren eigenen Autopark. Sie, bezw. ihre Rechtsvor-

gängerin, die Firma Bucher & Oie, hatte an der Volta.strasse

ein Gebäude gemietet, das als Reparaturwerkstätte und

Garage für ihre Automobile benutzt wurde. Neben dem

Eingang zur Garage war in grossen Lettern eine Auf-

schrift angebracht: «Auto-Garage Bucher & Oie, Auto-

Reparatur-Werkstätte ».

Im Oktober 1934 verlegte die Erstbeklagte den Betrieb

nach Horw, benutzte aber daneben die Liegenschaft an

der Voltastrasse weiter und liess die Affiche am Gebäude

stehen.

B. -

Samstag, den 17. November 1934 kam der Kläger

Roberti Morgen von Winterthur mit seinem Personen-

automobil nach Luzern, wo er bei der ihm befreundeten

Familie Lang, Voltastrasse 52, abstieg. Durch Vermittlung

Langs, der sich an den bei der Erstbeklagten angestellten

Franz Etterlin wandte, stellte er den Wagen in der Garage

ein. Etterlin liess sich dafür vom Kläger 2 Fr. bezahlen

und zeigte ihm die Stelle, wo der Garageschlüssel auf-

bewahrt werde, damit er am Morgen die Garage, die

unbewacht sei, selber öffnen könne. Der Kläger schloss

seinen Wagen nicht ab und liess den Zündungsschlüssel

stecken.

In der Nacht führte ein anderer Angestellter der Erst~

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Obligationenrecht. N0 39.

beklagten, der. Zweitbeklagte Johann Meier, mit dem

Wagen eine Schwarzfahrt aus und fuhr am frühen Morgen

des 18. Noveypber in angeheitertem Zustande gegen

eine Strassenmauer . Dabei wurde der Wagen erheblich

beschädigt.

O. -

Mit der vorliegenden, am 9. April 1935 eingereich-

ten Klage verlangte Morgen von den Beklagten unter

Solidarhaft Bezahlung von 4821 Fr. 90 Cts. Schadenersatz

mit 5 % Zins seit 18. September 1934.

Die Klage gegen die Erstbeklagte stützte sich auf die

Haftung als Stallwirt gemäss Art. 490 OR, diejenige

gegen den Zweitbeklagten auf die Haftung aus unerlaubter

Handlung, Art. 41 ff OR.

Die Erstbeklagte beantragte Abweisung der Klage.

Sie bestritt, an der Voltastrasse je eine öffentliche Garage

betrieben zu haben und machte eventuell geltend, dass

der Schaden vom Kläger selber verschuldet worden und

der Schadenersatzanspruch stark übersetzt sei.

Der Zweitbeklagte Meier anerkannte seine Haftung bis

zum Betrage von 2500 Fr.

D. -

Das Amtsgericht Luzern-Stadt hiess die Klage

gut und verurteilte die Beklagten solidarisch zur Bezahlung

eines Betrages von 4821 Fr. 90 Cts. an der Kläger, die

Erstbeklagte mit 5 % Zins seit 6. Februar 1935, den

Zweitbeklagten mit 5 % Zins seit 24. Dezember 1934.

Es bejahte die Haftung der Erstbeklagten aus Art. 490 OR,

diejenige des Zweitbeklagten aus Art. 41 ff OR und

verneinte ein Verschulden des Klägers.

-

Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches die

Erstbeklagte appellierte, reduzierte durch Urteil vom

27. März 1936 den von dieser zu bezahlenden Betrag auf

3000 Fr., zuzüglich 5 % Zins seit 6. Februar 1935.

Die zweite Instanz erblickte ein Verschulden darin, dass

der Kläger den Zündungsschlüssel steckengelassen habe.

Das rechtfertige, die Haftbarkeit der Erstbeklagten um

zirka einen Drittel zu ermässigen. Der effektive Schaden

belaufe sich auf 4586 Fr. 90 Cts.

Obligationenrecht. No 39.

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E. -

Gegen dieses Urteil erklärten sowohl der Kläger

wie die Erstbeklagte rechtzeitig und mit schriftlicher

Begründung die Berufung an das Bundesgericht,

der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei in vollem

Umfange gutzuheissen,

die Erstbeklagte mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich

abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es erhebt sich in erster Linie die grundsätzliche

Frage, ob die Erstbeklagte als Stallwirt gemäss Art. 490 OR

haftet. Die Vorinstanz hat die Frage mit Recht bejaht.

Massgebend ist, dass sich die Mieträume der Erstbe-

klagten an der Voltastrasse nach aussen als öffentliche

Garage präsentierten und dass der Wagen des Klägers vom

Angestellten Etterlin in einer Weise aufgenommen wurde,

die diesen Eindruck bestätigen musste.

Ob die Erst-

beklagte tat s ä chI ich eine öffentliche Garage betrieb

oder betreiben wollte, spielt demgegenüber keine Rolle;

sie muss sich nach der für das Zustandekommen eines

Vertrages geltenden Vertrauenstheorie bei der äussern

Kundgebung behaften lassen, die auf einen solchen Willen

schliessen liess. Sie wendet freilich ein, der Kläger habe

die Affiche nicht gelesen und infolge der .Dunkelheit gar

nicht lesen können. Wie es sich damit verhält, braucht

nicht untersucht zu werden. Wenn der Kläger die Affiche

nicht gelesen hat, so war sie doch jedenfalls den in der

Nähe wohnenden Eheleuten Lang bekannt, die den Kläger

ja gerade in der Meinung, dass in den fraglichen Räumen

fremde Wagen eingestellt werden können, auf diese

Möglichkeit aufmerksam gemacht haben. Auch dienten

die Räumlichkeiten tatsächlich als Garage, indem darin

eigene Wagen der Erstbeklagten untergebracht waren;

diese Tatsache konnte, abgesehen von der Affiche, im

Zusammenhang mit dem Verhalten des Angestellten

Etterlin beim Kläger gar keine andere Auffassung auf-

kommen lassen, als dass es sich um eine öffentliche,

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Obligationenrecht. No 39.

gewerbsmässig betriebene Garage handle. Dass die ein-

gestellten Wagen der Erstbeklagten selber gehörten, war

für ihn nicht erkennbar, und noch weniger, dass die Garage

nur für diese betriebseigenen Wagen bestimmt sei. Was

die Berufungsbegrundung als angebliche gegenteilige·

Indizien anführt, ist nicht schlüssig und nach den ver-

bindlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Teil über-

haupt nicht bewiesen. Im weitem kommt selbstverständ-

lich nichts darauf an, ob Etterlin die 2 Fr., welche er vom

Kläger für die Garagierung verlangte, für sich selber

behielt; denn der Kläger hatte keinerlei Grund zu ver-

muten, er bezahle damit nicht eine Einstelltaxe zuhanden

des Garageinhabers, sondern bloss ein Trinkgeld an den

Angestellten.

Unbehelflich ist schliesslich auch die Einrede, Etterlin

sei gar nicht ermächtigt gewesen, mit dem Kläger einen

Garagierungsvertrag abzuschliessen. Etterlin war nach

der vorinstanzlichen Feststellung bei der Erstbeklagten

als Nachtwächter angestellt und verfügte über den Schlüs-

sel zur Garage. Daher musste er nach aussen als ermächtigt

gelten, Automobile in die Garage aufzunehmen. Der

Vertrag ist verbindlich zustandegekommen, wenn der

. Angestellte, mit dem er abgeschlossen wird, nach. aussen

eine Stellung bekleidet, mit der nach der Verkehrsauffassung

die Ermächtigung zur Einstellung verbunden zu sein

pflegt (BECKER, Art. 490 N. 4).

2. -

Die Erstbeklagte haftet somit gemäss Art. 490 OR

für den ganzen durch die Schwarzfahrt am Wagen ange-

richteten Schaden, wenn sie nicht den Beweis für ihre

Behauptung erbringt, dass der Schaden durch die eigene

Sorglosigkeit des Klägers verursacht worden sei (über das

Verhältnis von Verschulden und Verursachung bei Art.

487 und 490 OR siehe BGE 46 II H9 Erw. 4).

Die Vorinstanz· erblickt mit der Erstbeklagten ein

Verschulden des Klägers darin, dass er den Zündungs-

schlüssel habe stecken lassen. Dieser Auffassung kann das

Bundesgericht nicht beipflichten. Es mag dahingestellt

Obligationenrecht. No 39.

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bleiben, ob sie zutreffen würde, wenn der Wagen von einem

Dritten zur Schwarzfahrt entwendet worden wäre. Auf

keinen Fall brauchte sich der Kläger gegen einen Diebstahl

oder Gebrauchsdiebstahl seitens der eigenen Angestellten

der Erstbeklagten vorzusehen.

Wer einen Wagen in

eine öffentliche Garage in Obhut gibt, tut es ja u. a.

wesentlich zu dem Zwecke, um ihn vor missbräuchlicher

Verwendung sicherzustellen; deshalb kann sich der

Garageinhaber nicht darauf berufen, der Automobilist

habe durch die Nichtabnahme des Zündungsschlüssels die

Entwendung des Wagens aus der Garage ermöglicht,

wenn diese Entwendung von einem seiner eigenen An-

gestellten, in casu vom Zweitbeklagten Meier, begangen

worden ist. Der Garageinhaber hat in dieser Hinsicht

für . das Verhalten seiner Angestellten in gleicher Weise

wie für sein eigenes. einzustehen.

Seine Sache, nicht

diejenige des Einstellers ist es, gegenüber den Angestellten

Sicherheitsmassnahmen zu treffen, wenn solche notwendig

sind. Darum kann dem Kläger auch nicht entgegengehal-

ten werden, er habe gewusst, dass die Garage während

der Nacht unbewacht sei.

Im übrigen ist zu bemerken, dass es immer noch Auto-

mobile im Verkehr gibt, die keinen Zündungsschlüssel

aufweisen. Darin müsste also nach der Auffassung der

Vorinstanz folgerichtig ein Verschulden des Automobilisten

oder wenigstens ein Mangel in der Beschaffenheit des

Wagens gesehen werden, die den Garageinhaber ganz oder

teilweise befreien würde, ein Ergebnis, das sicherlich

abgelehnt werden muss. Anderseits könnte die Abnahme

des Zündungsschlüssels dort, wo ein solcher vorhanden

ist, für den Garagebetrieb selber zu praktischen Schwierig-

keiten führen. Allerdings stellt die Vorinstanz fest, der

Wagen des Klägers wäre auch ohne Zündungsschlüssel

genügend manöverienahig gewesen, um in der Garage

nötigenfalls hin- und hergeschoben zu werden. Allein im

Falle einer Feuersbrunst z. B., wo es auf möglichst leichte

und rasche Beweglichkeit ankommt, hätte das Fehlen des

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Obligationenrecht. NI> 40.

Schlüssel doch;ohne Zweifel eine empfindliche Behinderung

bedeuten müsSen.

Aus den gle1.chen Gründen ist' dem Kläger auch daraus

kein Vorwurf zu machen, dass er den Wagen nicht

abgeschlossen hat.

Der Abzug, welchen die Vorinstanz an der Schaden-

ersatzpflicht der Erstbeklagten mit Rücksicht auf das

angebliche Selbstverschulden des Klägers hat eintreten

lassen, ist demnach nicht begründet. Da das Schadens-

ereignis durch einen Angestellten der Erstbeklagten ver-

schuldet worden ist, bleibt die Haftung sodann auch

nicht gemäss Art. 490 Abs. 2 auf den Betrag von 1000 Fr.

beschränkt; sie besteht in vollem Umfange.

3. -

Was die Höhe des Schadens betrifft, so handelt

es sich um Tatfragen, welche durch die verbindlichen

Feststellungen der Vorinstanz erledigt sind.

Darnach

beläuft sich der Gesamtschaden auf 4586 Fr. 90 Ots.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Erstbeklagten, Bucher & OIe, A. G.,

in Luzern, wird abgewiesen, die Berufung das Klägers

dahin gutgeheissen, dass der ihm von der Erstbeklagten

unter Solidarhaft mit dem Zweitbeklagten Meier zu

bezahlende Betrag auf 4586 Fr. 90 Cts. samt 5 % Zins

seit 6. Februar 1935 erhöht wird.

40. Arrat da la Ire Sectbn civUa du 25 juin 1936

dans Ja causa Lischer contre Bulliard.

Art. 339 CO. -

L'employeur n'est pas tenu, en regle generale.

de prendre des mesures da precaution contre des actes mani-

festement deraisonnables ou Mmeraires dE' ses employes.

A. -

Le defendeur Lischer exploite a Neuchatel une

boulangerie-patisserie. Le demandeur Bulliard etait charge

de faire des livraisons a domicile. 11 utilisait une bicyclette

et transportait la marchandise soit dans un panier, soit

Obligationenreeht. No 40.

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dans une hotte; sa bicyclette n'avait pas de porte-bagage.

Son patron lui a souvent recommande d'etre prudent et

de ne pas aller trop vite.

Le 12 amI 1932, le demandeur, alors age d'un peu plus

de 17 ans, descendait une rue de Neuchatel a toute allure

au retour d'une livraison pour laquelle il avait employe

un panier long de 50 a 60 cm., large de 30 a 35 cm. 11 avait

place le panier sur sa tete, l'anse passee au-dessous du

menton. Gene par cet objet qui, au dire d'un temoin,

« lui venait sur la figure », il ne fut plus maitre de sa ma-

chine et se jeta sur une auto conduite par un M. Schenker

qui traversait le carrefour du Rocher a une allure moderee.

Le demandeur se blessa grievement au visage et dut suivre

un long traitement.

B. -

Le 17 mars 1934, le demandeur, represente par son

pere, reclama au defendeur'7500 fr. de dommages-interets.

Il invoquait l'art. 339 00 et reprochait a son employeur

de ne lui avoir pas fourni une bicyclette munie d'un porte-

bagage ou de ne pas avoir exige que le panier fftt place sur

une hotte.

Le d6fendeur a conclu au rejet da la demande.

O. -

Par jugement du 2'avri11936, le Tribunal cantonal

neuchatelois a admis partiellement l'action etcondamne

le defendeur a payer au demandeur une' indemnite de

2300 fr. avec interet a 5 % des le 22 janvier 1934.

Le defendeur a recouru en reforme contre ce jugement

et a repris ses conclusions liberatoires.

Oonsiderant en droit :

Le Tribunal cantonal rappelle avec raison que, d'apres

las principes jurisprudentiels et las commenta~urs. l'a~t.

339 00 oblige l'employeur a rendre ses employas attentifs

aux dangers de leur travail, a s'opposer a toute pratique

dangereuse ou incorrecte de leur part et a organis~r son

exploitation de maniere a exposer leur sante aux momdres

risques (v. les renvois dans Joum. des Trib. 1934 p .. 463

in fine et 464). Mais, et le Tribunalle rappelle aUSSI, les