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Obligationenrooht. N° 22.
noch auf einen Teil davon. Eine andere Lösung wäre mit
dem Sinne eines durch Erreichung eines bestimmten Kauf-
preises bedingten Provisionsversprechens unvereinbar. Der
Kläger kann darum auch keinen Anspruch auf einen Teil
des allenfalls dem Cerini zukommenden Mäklerlohns haben.
Falls sein erfolgloses Bemühen, die ihm gesetzte Bedingung
der Erreichung eines Kaufpreises von Fr. 255,000.- zu
erfüllen, ungewollt und ohne Wissen Cerinis dazu beige-
tragen haben sollte, das von diesem ohne Bindung an eine
Preislimite angebahnte Geschäft zu fördern, so vermag
dies einen dem Kläger nach seinem Vertrag nicht zuste·
henden Provisionsanspruch nicht zur Entstehung zu brin-
gen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts Zürich vom 9. September 1949 wird bestätigt.
22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Mai 1950
i. S. Speieh gegen Milt.
Garagevertrag.
Hinterlegungsvertrag, nicht Stallwirtehaftung, bei Einstellung
eines Motorfahrzeugs in einer Sammelgarage.
Gastwirtehaftung, nicht Stallwirtehaftung, bei Einstellung eines
Motorfahrzeugs in der Hotelgarage durch einen Gast (Aenderung
der Rechtsprechung). Art. 472 ff., 487, 490 OR.
Oontrat de garage d'un vehicule autcmwbile.
Le remisage d 'un vehicule automobile dans un garage au milieu
d'autre voitures (garage collectif) constitue un depM; le gara-
giste ne repond pas comme un tenancier d'ecuries.
Le remisage d'un vehicule automobile par un höte dans un garage
d'hötel constitue un depöt d'hötellerie (Changement de juris-
prudence). Art. 472 sv., 487, 490 CO.
Oontratto concernente la consegna d'un veicolo ad un'autorimessa.
La consegna d'un autoveicol0 ad un'autorlmessa collettiva e un
deposita; la responsabilita non e quella deI padrone d'una
stalla.
.
La consegna d'un autoveicolo fatta da un cHente ad un's,utorimeasa
d'albergo e un deposito d'albergo (Cambiamento della giuri-
sprudenza). Art. 472 e sag., 487, 490 CO.
Obligationenrooht. N0 22.
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A. -
Der Beklagte MUt betreibt in Glarus eine Auto-
reparaturwerkstätte mit Garage. In dieser hatte der mit
dem Beklagten verwandte Kläger, Architekt Speich in
Ennenda, sein Personenauto untergebracht. Aus Erspar~
nisgründen mietete er jedoch nicht eine Autoboxe, die
Fr. 25.- im Monat gekostet hätte, sondern er begnügte
sich mit irgendeinem gerade zur Verfügung stehenden
Platz im Garageraum (sog. Sammelgarage). Dafür ent-
richtete er dem Beklagten eine Entschädigung von monat-
lich Fr. 15.-; für Tage, an denen er die Garage nicht
benützte, wurde ilim ein entsprechender Abzug gewährt.
In der Nacht des 30. November 1947 entwendete ein
gewisser Schärrer, der weder mit dem Kläger noch mit
dem Beklagten in irgend welcher Beziehung stand, das Auto
des Klägers aus der Garage des Beklagten, unternahm
damit eine Strolchenfahrt und erlitt eiIien Unfall, bei dem
das Auto erheblich beschädigt wurde.
B. -
Mit der vorliegenden Klage belangte der Kläger
den Beklagten auf Ersatz des am Auto entstandenen Scha-
dens, der sich nach seiner Darstellung auf Fr. 6142.50
beziffert. Er stützt seinen Anspruch auf. die Vorschrift
über die Haftung des Stallwirtes, Art. 490 OR, die nach
der Rechtsprechung auch auf den Inhaber eines Garage-
betriebes anwendbar sei; die Beschränkung der Haftung
auf Fr. 1000.- gemäss Art. 490 Abs. 2 OR greife nicht
Platz, da den Beklagten ein Verschulden treffe, weil der
Garageraum gemäss der Darstellung des Schärrer nicht
abgeschlossen gewesen sei.
Der Beklagte lehnte jede Haftung ab. Er bestritt die
Anwendbarkeit der Vorschrift von Art. 490 OE. Das
Verhältnis der Parteien sei vielmehr als Mietvertrag zu
betrachten; die ihm aus diesem obliegenden Verpflich-
tungen habe er erfüllt. Für die Entwendung des Wagens
sei er nicht verantwortlich. Bei grundsätzlicher Anwend-
barkeit von Art. 490 OR aber würde er gemäss dessen
Abs. 2 nur bis zum Betrage von Fr. 1000.- haften, da
ihn kein Verschulden treffe; insbesondere sei die Garage
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Obligationenrecht. N° 22.
entgegen der Behauptung des Klägers verschlossen ge-
wesen.
O. -
Das Zivilgericht und das Obergericht des Kantons
Glarus nahmen ein Mietverhältnis an und wiesen die
Klage ab. Die Frage, ob die Garage abgeschlossen gewesen
sei oder nicht, liess das Obergericht als unerheblich dahin-
gestellt.
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 14. Fe-
bruar 1950 ergriff der Kläger die Berufung an das Bundes-
gericht mit dem erneuten Antrag auf Schutz seiner Klage.
Eventuell beantragt er die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung.
Der Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides an.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
Bei der Prüfung, um welche Vertragsart es sich bei
der Einstellung eines Motorfahrzeuges in eine gewerblich
betriebene Garage gegen Entgelt handle, ist davon auszu-
gehen, dass mit der Einstellung der Schutz des Motorfahr-
zeuges gegen die Unbilden der Witterung, aber auch gegen
die Gefahr des Diebstahls, der Entwendung oder Beschä-
digung durch Dritte bezweckt wird. Ob die Unterbringung
eine bloss vorübergehende sein soll (z. B. während einiger
Stunden, für eine Nacht), oder ob sie auf einer für längere
Dauer getroffenen Vereinbarung beruht, ist entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen ohne Belang für die rechtliche
Qualifikation des Verhältnisses.
Die erwähnten Zwecke der Einstellung lassen sich ein-
mal dadurch erreichen, dass der Garageinhaber dem Ein-
steiler eine verschliessbare Autoboxe einräumt. Das in der
abgeschlossenen Boxe befindliche Fahrzeug ist nicht nur
gegen Wind und Wetter, sondern auch gegen den Zugriff
unbefugter Dritter gesichert, ohne dass es hiefür noch einer
besondern Obhut seitens des Garagisten bedürfte. Dessen
Leistung erschöpft sich vielmehr in der entgeltlichen über-
lassung der Boxe an den Einsteller zum ausschliesslichen
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Obligationenreoht. No 22.
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Gebrauch. Ein so geartetes Verhältnis ist daher wohl als
Miete gemäss Art. 253 ff. OR zu betrachten.
Anders verhält es sich dagegen bei der Einstellung eines
Autos in einer Sammelgarage, sei es, dass der Einsteller
ein- für allemal einen bestimmten Platz angewiesen erhält,
sei es, dass der Wagen wie im vorliegenden Falle jeweils
an irgendeiner gerade zur Verfügung stehenden Stelle des
Garageraumes untergebracht wird. Bei dieser Art der Ein-
ßtellung ist gegen Entwendung des Fahrzeuges und gegen
Beschädigung desselben seitens Dritter nur Gewähr ge-
boten, wenn der Garageinhaber dem bei ihm eingestellten
Wagen eine besondere Obhut angedeihen lässt. Da dem
Vermieter eine solche Obhutspflicht nicht obliegt, wird
daher die Unterstellung eines so gestalteten Einstellungs-
yertrages unter die Vorschriften der Miete den Anfor-
derungen des praktischen Lebens nicht gerecht. Das Ver-
hältnis der Parteien kann deshalb entgegen der Auffassung
der Vorinstanzen nicht als Miete angesehen werden. Dass
in den Rechnungen, die der Beklagte dem Kläger stellte,
der Ausdruck « Garagemiete (in Sammelgarage») verwen-
det wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung, wie
Jtuch die Vorinstanz mit Recht annimmt; denn gemäss
Art. 18 OR ist für die rechtliche Beurteilung eines Vertrages
nicht die von den Parteien irrtümlich gewählte Bezeichnung
massgebend, sondern der übereinstimmende wirkliche Wille
der Parteien, der in ihrem tatsächlichen Verhalten zum
Ausdruck gelangt ist.
Die Vorinstanz nimmt an, der wirkliche Wille der Par-
teien sei gleichwohl auf den Abschluss eines Mietvertrages
gerichtet gewesen. Sie erklärt, der Kläger habe es in erster
Linie auf eine möglichst billige Unterbringung seines Wa-
gens abgesehen gehabt; an die Möglichkeit eines Dieb-
stahls und die Frage, wen im Falle eines solchen die Ver-
antwortung treffe, hätten weder er noch der Beklagte
gedacht. Hätten sie sich diese Frage überlegt, so wäre
zweifellos der Beklagte nicht gewillt gewesen, für das
geringe Entgelt der Einstellung in der Sammelgarage eine
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grössere Verantwortung zu übernehmen, als sie ihm aus
der besser bezahlten Vermietung einer Einzelboxe obge-
legen hätte, und der Kläger hätte ihm dies nach Treu und
Glauben auch· nicht zuzumuten gewagt. Diese Überle-
gungen der Vorinstanz, die auf biossen Vermutungen
beruhen, sind indessen nicht schlüssig. Das geringere Ent-
gelt für die Einstellung in der Sammelgarage lässt sich auch
damit erklären, dass bei einer solchen der Garagist die
Möglichkeit einer besseren und mannigfaltigeren Aus-
nützung des Garageraumes hat, als dies bei der Vermietung
von Einzelboxen zur ausschliesslichen Benützung durch
den Mieter der Fall ist. Die geringere Höhe des Entgeltes
bei der Einstellung in der Sammelgarage gestattet daher
noch keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur des Ge-
schäftes. Auf Seiten des Einstellers aber darf selbstver-
ständlich aus der Wahl der billigeren Unterbringungsmög-
lichkeit in der Sammelgarage noch nicht geschlossen wer-
den, er begnüge sich mit dem Schutz des Wagens gegen
die Unbilden der Witterung und verzichte im übrigen
weitgehend auf die Sicherung gegen alle sonstigen Gefahren.
2. -
Der Vertrag über die Einstellung eines Autos in
einer Sammelgarage ist bisher in Rechtsprechung und
Schrifttum der Sondervorschrift über die Haftung des
Stallwirtes, Art. 490 OR, unterstellt worden. Massgebend
war dabei die Überlegung, dass die Motorfahrzeuge nach
ihrer Beschaffenheit und ihrer Bestimmung den gewöhn-
lichen, durch Zugtiere beförderten Wagen rechtlich gleich-
gestellt werden müssten (BGE 36 II 58 Erw. 2 am Ende,
62 II 153; Appellationsgericht Basel-Stadt in SJZ 46
S. 127; OSER-SCHÖNENBERGER N. 4, BECKER N. 3 zu
Art. 490 OR). An dieser Auffassung kann indessen bei
näherer Prüfung nicht festgehalten werden.
Eine direkte Anwendung von Art. 490 OR scheidet zum
vorneherein aus, weil dieser sich ausdrücklich auf den Stall-
wirt bezieht, dem Pferde oder andere Zugtiere zur Wartung
und Pflege übergeben werden. Stallwirt in diesem Sinne
ist der Garagist aber unzweifelhaft nicht. Es fehlt das für
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ein derartiges Verhältnis charakteristische Merkmal der
Pflege und Wartung von Zug- oder Reittieren. Dass
Art. 490 OR die Haftung des Stallwirtes auch auf die mit
den Zugtieren eingebrachten Wagen und deren Zubehör
erstreckt, vermag die Anwendung dieser Bestimmung auf
den Garagisten noch nicht zu rechtfertigen. Denn die Ein-
beziehung des Wagens samt Zubehör in die· Stallwirte-
haftung erfolgte nur deshalb, weil der Wagen im Verhält-
nis zum Gespann als Nebensache betrachtet wurde, deren
rechtliche Gleichstellung mit jenem sich ohne weiteres auf-
drängte. Ein solches Verhältnis von Haupt- und Neben-
sache liegt aber beim Motorfahrzeug gerade nicht vor.
Aber auch eine analoge Anwendung von Art. 490 OR ist
abzulehnen, weil sie angesichts der Verschiedenheit der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Unterschiede in der
Betriebsart der in Frage stehenden Unternehmungen zu
keinem befriedigenden Ergebnis führt. Denn beim Garage-
betrieb, vorab demjenigen der Grossgarage, welche für
die Sammelgaragierung von Motorfahrzeugen vorwiegend
in Betracht kommt, hat man es im Gegensatz zum biossen
Stallwirtebetrieb mit ausgesprochen spezialisierten indu-
striellen Unternehmungen zu tun, auf welche die Sonder-
vorschrift von Art. 490 OR nicht passt. Nach Absatz 1
der genannten Bestimmung haftet nämlich der Stallwirt
für den Schaden an den bei ihm eingestellten Tieren und
Wagen grundsätzlich kausal; seine Haftung ist aber durch
Absatz 2 im einzelnen Fall auf maximal Fr. 1000.-
beschränkt, sofern ihm oder seinen Dienstleuten kein Ver-
schulden zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung wurde
anlässlich der Gesetzesrevision von 1911 zu Gunsten der
Gastwirte, wie auch der Stallwirte eingeführt, weil die für
beide geltende grundsätzliche Kausalhaftung als
zu
schwere Belastung empfunden wurde. Die Beschränkung
auf Fr. 1000.- stellte somit eine Vergünstigung dar,
welche die Belastung des Gast- und Stallwirtes in einem
tragbaren Rahmen halten und überdies einen gewissen
Ausgleich für die ausserordentlich strenge Kausalhaftung
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Obligationenrecht. N° 22.
für Schäden bis zu Fr. 1000.- schaffen sollte. Sinn und
Zweck der Vorschrift legen daher den Schluss nahe, dass
es Sache des Gastes ist, ein Verschulden des Gast- bzw.
Stallwirtes nachzuweisen, wenn er auf einen höheren
Schadenersatzbetrag als Fr. 1000.- Anspruch erheben
will. Für eine solche Haftungsbeschränkung und die damit
verbundene Umkehrung der Beweislast besteht aber im
Verhältnis des Garageinhabers zum Autoeinsteller nicht
der geringste Anlass. Der Garagist ist ein Fachmann, dem
zugemutet werden darf, dass er die volle Verantwortung
für sachgemässe Behandlung und Verwahrung der bei ihm
eingestellten Motorfahrzeuge übernehme, wie dies der all-
gemeinen Regel von Art. 97 OR entspricht, wonach der
Schuldner unter Vorbehalt des von ihm zu erbringenden
Beweises der Schuldlosigkeit für den vollen Schaden aus
der nicht richtigen Erfüllung des Vertragsverhältnisses
haftet. Anderseits ist mit Rücksicht auf die bei Garage-
unternehmungen heute allgemein übliche Betriebsgestal-
tung kein Grund ersichtlich, den Garageinhaber für Schä-
den unter Fr. 1000.- kausal haften zu lassen. Vor allem
aber wäre angesichts des Umstandes, dass der Wert eines
Motorfahrzeuges in der Regel weit über Fr. 1000.- be-
trägt, der Einsteller in untragbarer Weise belastet, wenn
ihm für alle Ersatzansprüche über Fr. 1000.- der Nach-
weis eines Verschuldens des Garagisten oder seines Per-
sonals und damit das erhebliche Risiko des Misslingens
dieses Verschuldensbeweises aufgebürdet würde. Der Auto-
mobilist, der seinen Wagen bei einem Garagisten einstellt,
darf vielmehr erwarten, dass ihm dieser in gleicher Weise
und im selben Masse hafte, wie es der Fall wäre, wenn er
ihm sein Fahrzeug nicht nur zur Einstellung, sondern zur
Vornahme einer Reparatur, zur Reinigung, zur Kontrolle
des Motors usw. übergibt, in welch letzteren Fällen an der
Anwendbarkeit der allgemeinen Regel des Art. 97 OR kein
Zweifel obwalten kann. Da übrigens mit der Einstellung
eines Wagens sehr oft der Auftrag zur Vornahme von Rei-
nigungs- und Kontrollarbeiten sowie Reparaturen ver-
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bunden zu werden pflegt, würde die Abgrenzung des An-
wendungsgebietes von Art. 490 OR in der Praxis zu fast
unlösbaren Schwierigkeiten führen. Denn bei einem Motor-
fahrzeug ist die Vornahme von Reinigungs- und Instand-
stellungsarbeiten nicht notwendigerweise mit der Einstel-
lung verbunden, wie dies für die Pflege und Wartung von
Zugtieren zutrifft. Es könnte daher für die Umschreibung
des Anwendungsbereiches von Art. 490 OR nicht darauf
abgestellt werden, ob eine bestimmte Arbeit des Garagisten
zur richtigen Erfüllung des Einstellungsvertrages erforder-
lich sei oder nicht.
3. -
Fällt aus den im vorstehenden dargelegten Grün-
den die Sondervorschrift des Art. 490 OR ausser Betracht,
so stellt sich der Garagevertrag im Hinblick auf die dem
Garagisten zur Erreichung des Vertragszweckes obliegende
Obhuts- und Verwahrungspflicht als gewöhnlicher Hinter-
legungsvertrag im Sinne von Art. 472 ff. OR dar. Danach
ist der Garagist verantwortlich für die sichere Aufbewah-
rung des ihm vom Einsteller anvertrauten Fahrzeuges.
Entsteht an diesem ein Schaden, so haftet er mangels
einer dem Art. 490 Abs. 2 OR entsprechenden Bestimmung
dafür in vollem Umfang, sofern er nicht nachzuweisen
vermag, dass ihm und seinen Hilfspersonen keinerlei Ver-
schulden zur Last fällt (Art. 97/101 OR).
4. -
Die Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf
die Rechtsnatur des Garagevertrages lässt es als geboten
erscheinen, auch zu der Frage Stellung zu nehmen, wie
es sich mit der Haftung verhält,wenn ein Motorfahrzeug
nicht bei einem selbständigen Garagisten, sondern in dem·
zu einem Hotelbetrieb gehörenden Garageraum eingestellt
wird. Diese Frage steht zwar im vorliegenden Falle nicht
ulllnittelbar zur Diskussion, aber sie weist doch mit dem
Problem der Haftung des Garagisten einen so engen Zu-
sammenhang auf, dass es sich rechtfertigt, näher darauf
einzutreten.
. Die bisherige Rechtsprechung stand auf dem Boden,
dass der Hotelier für das in der Hotelgarage eingestellte
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AB 76 II -
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Motorfahrzeug des Gastes nicht als Gastwirt nach Art. 487
OR sondern als Stallwirt nach Art. 490 hafte; denn es
li~g~ nicht die Einbringung einer beweglichen Sache beim
Gastwirt, sondern die Einstellung eines Wagens vor
(BGE 36 II 58 Erw. 2). Da im übrigen die Haftung des
Gast- wie des Stallwirtes gleich geordnet, nämlich in beiden
Fällen kausal, aber unter Vorbehalt des Verschuldens-
nachweises durch den Gast auf Fr. 1000.- beschränkt ist,
war die Unterscheidung mehr nur von theoretischem Inte-
resse. Wird dagegen die Einstellung eines Motorfahrzeuges
nicht mehr als Fall der Stallwirtehaftung, sondern als
Hinterlegungsvertrag betrachtet, so erlangt die genannte
Unterscheidung grosse praktische Bedeutung. Denn hält
man daran fest, dass die Einstellung eines Autos in die
Hotelgarage nicht unter Art. 487 OR (Haftung des Gast-
wirtes) falle, so hat dies zur Folge, dass der Hotelier zum
Gast hinsichtlich des von diesem eingestellten Autos im
Verhältnis des Hinterlegungsvertrages steht und infolge-
dessen nach Art. 97 ff. OR für den vollen Schaden haftet.
Nun ist aber sowohl vom Standpunkt des Hoteliers wie
des Gastes aus nicht einzusehen, weshalb der Hotelier für
das vom Gast in der zum Hotel gehörenden Garage einge-
stellte Auto anders haften sollte, als für irgendwelche
andere bewegliche Sachen, die der Gast mit sich führt.
Auch das Motorfahrzeug, das der Gast, der im Hotel ab-
steigt, in dessen Garage einstellt, wird von ihm gleich wie
seine übrigen Effekten im Sinne des Gesetzes eingebracht:
Er begibt sich damit gleich wie mit seiner übrigen Habe in
die Obhut des Hoteliers. Es drängt sich daher auf, die
Vorschrift von Art. 487 OR auch auf Motorfahrzeuge zur
Anwendung zu bringen. Auf diesem Boden stehen denn
auch Rechtsprechung und Literatur zum deutschen Recht,
das allerdings eine besondere Stallwirtehaftung nicht mehr
kennt (STAUDINGER, 10. Aufl. Anm. 6 zu § 701 BGB;
SERLIN, Wesen und Inhalt des Garagevertrages nach
deutschem Recht, Diss. Bern 1939 S. 52 f.). Die grund-
sätzliche Beschränkung der Haftung auf Fr. 1000.-
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erscheint in diesem Falle keineswegs als stossend. Denn
im Gegensatz zum selbstäniligen Garagisten ist der Hote-
lier nicht der Fachmann, der die Verwahrung von Motor-
fahrzeugen als Gewerbe betreibt, sondern sie erfolgt
lediglich als Nebenleistung im Rahmen des Gastaufnahme-
vertrages zur grösseren Bequemlichkeit des Gastes. Dieser
kann deshalb auch nicht voraussetzen, dass ihm der
Hotelier in gleicher Weise hafte wie ein selbständiger
Garagist. Er hat vielmehr billigerweise für die Bequem-
lichkeit, sein Auto im Hotel selber unterbringen zu können,
seinerseits ebenfalls einen Teil des damit verbundenen
Risikos zu übernehmen. Vom Standpunkt des Hoteliers
aus betrachtet erscheint aber die Haftungsbeschränkung
gemäss Art. 487 OR gerade wegen des hohen Wertes des
Motorfahrzeuges und der ihm wegen seiner Feuergefähr-
lichkeit innewohnenden besonderen Gefahren als unum-
gänglich notwendig, wenn eine für ihn nicht tragbare Be-
lastung verhütet werden soll.
5. -
Haftet der Beklagte im vorliegenden Falle somit
dem Kläger aus Hinterlegungsvertrag für die Rückgabe
des eingestellten Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand.
so ist er für den daran infolge der Entwendung durch
Schärrer entstandenen Schaden ersatzpflichtig, sofern er
nicht nachweisen kann, dass ihn keinerlei Verschulden
trifft. Dieser Beweis müsste aber zum vorneherein als
gescheitert erachtet werden, wenn die Garagetüre nicht so
abgeschlossen war, dass sie ohne Gewaltanwendung nicht
geöffnet werden konnte. Denn ein Offenlassen der Garage,
so dass irgendwelche Dritte ohne weiteres in sie eindringen
konnten, würde selbstverständlich ein Verschulden des
Beklagten darstellen, da dann keine richtige Erfüllung der
übernommenen Verwahrungspflicht vorläge. Die Frage,
ob die Garagetüre verschlossen war, ist daher entgegen der
Ansicht der Vorinstanz von entscheidender Bedeutung.
Die Sache ist deshalb zu deren Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sollte der Beklagte den ihm obliegenden
Beweis, dass die Garagetür abgeschlossen war, nicht
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Obligationenrecht. N0 23,
erbringen können, so hat die Vorinstanz weiter auch die
Frage der Schadenshöhe abzuklären.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Glarus vom 14. Februar 1950 wird
aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung im Sinne
der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
23: Urteil der I. ZivilabteUung vom 5. April 1950
i. S. Wellauer gegen Bügin & Sprenger.
Aktienrecht. Haftung für vor der Eintragung der A.·G. begründete
Verpflichtungen; Begriff des Handelnden im Sinne von Art. 645
Abs.lOR.
Societe anonyme. Responsabilite pour les engagements contractes
avant l'inscription da la societe anonyme; notion de l'auteur
au sens de I'art. 645 al. 1 CO.
Societd anonima. Responsabilitit a dipendenza degli ohblighi
assunti prima dell'iscrizione della societa anonima; nozione di
{{ coloro che hanno agito,. a norma delI 'art. 645 cp. 1 CO.
A. -
Die Klägerin hat vom Juli bis Dezember 1945
der im GrÜlldungsstadium befindlichen Horizont A.-G. für
die von dieser herausgegebene Zeitschrift « Der grüne
Heinrich) ClicMs im Gesamtbetrage von Fr. 12,362.75
geliefert. Die Aufträge wurden ihr vom Bildredaktor
Sulzbachner erteilt. An die Rechnung der Klägerin be-
zahlte der Belclagte Dr. Wellauer namens der Horizont
A.-G. unter verschiedenen Malen insgesamt Fr. 5159.-.
Der Rest von Fr. 7203.75 blieb unbezahlt. Da die Gesell~
schaftsgründung nicht zustande kam, belangte die Klägerin
Dr. WeUauer auf Bezahlung des ausstehenden Rest-
betrages mit der Begründung, er hafte ihr nach Art.
645 Abs.1 OR, weil er für die zu gründende A.-G. gehandelt
habe.
i
L
Obligationenreeht. N° 23.
165
Der Belclagte bestritt, dass die Voraussetzungen für
seine Haftung aus Art. 645 OR gegeben seien.
B. -- Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von
Basel-Stadt bejahten die Haftung des Beklagten und ver-
urteilten ihn zur Bezahlung von Fr. 7203.75 nebst 5 %
Zins seit 31. Januar 1946.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung gegen das Urteil
des Appellationsgerichts vom 20. Januar 1950 beantragt
der Beklagte erneut die Abweisung der Klage.
Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwäg'ung :
1. -
Nach BGE 63 11 298 H. ist Handelnder im Sinne
des Art. 623 Abs. 2 aOR und damit auch des im wesent-
lichen gleichlautenden Art. 645 Abs. I OR nicht nur,
wer für die zu gründende Gese11schaft in deren Namen
nach aussen auftritt, sondern auch, wer zwar äusserlich
nicht hervortritt, tatsächlich aber den Abschluss des
Geschäftes im Namen der Gesellschaft veranlasst hat.
Damit erweisen sich alle Einwände des Beklagten als
unstichhaltig, die darauf beruhen, dass er von den Auf-
tragserteilungen durch Sulzbachner nichts gewusst habe
und erst nachträglich, im Zusammenhang mit der Frage
der Bezahlung, der Klägerin gegenüber in Erscheinung
getreten sei. Für die Haftbarkeit des Beklagten aus Art.
645 Ahs. 1 OR genügt der Nachweis, dass die in Frage
stehenden Geschäftsabschlüsse nach der Art seiner Tätig-
keit bei der im Gründungsstadium befindlichen A.-G.
durch seinen Willen gedeckt sind. Dies ist nach den
Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Der Geschäfts-
betrieb bei der Horizont A.-G. vollzog sich unter Aufsicht
und Leitung des Beklagten. Er wusste, dass Verpflichtun-
gen für die Gesellschaft eingegangen wurden. Die Heraus-
gabe der Zeitschrift ging auf eine Idee von ihm zurück,
bei deren Ausführung er mitwirkte, indem er sogar selbst
Beiträge verfasste. Da die. Zeitschrift erschien, musste