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I. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
33. arteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1936
i. S. Wwe tanz und Miterben gegen Waisenbehörda Wilchingen.
Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung
kann durch k a n ton ale s R e c h t vorgeschrieben werden
(Art. 609 Abs. 2 ZGB) :
-
als Befugnis der Behörde zur Einleitung von Teilungsverhand-
lungen wie auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsent-
wurfes;
-
auch für den Fall, dass keiner der Erben diese Mitwirkung
anbegehrt;
-
jedoch nicht im Sinn einer Gültigkeitsbedingung für den
Teilungsvertrag oder die Losbildung und -verteilung.
Art. 609, 611 und 634 ZGB.
Erb s c h a f t s i n v e n t a r im Sinne des Art. 553 ZGB ist die
Aufzeichnung des vom Erblasser hinter-
las sen e n Ver m ö gen s. Eine w e i t e r eIn v e n t a r-
auf nah m e, z. B. zur Feststellung des später vorhandenen
Vermögens im Hinblick auf die Erbteilung, darf den Erben
ni c h t
aufgedrängt werden.
Vorbehalten bleiben steuer-
rechtliche Massnahmen.
Die Erben des am 16. Februar 1929 verstorbenen Bäckers
und Wirtes Gottfried Lanz in Wilchingen, die zunächst
dessen Geschäft gemeinsam weiterbetrieben hatten, kamen
im Herbst 1935 überein, die Erbschaft auf Grund des schon
im Jahre 1929 aufgenommenen amtlichen Erbschaftsin-
ventars unter Berücksichtigung der seither eingetretenen
Veränderungen zu teilen. Als sie die Waisenbehörde von
Wilchingen um Zustellung der Erbschaftssteuerrechnung
ersuchten, erklärte diese Behörde, die Teilung habe unter
ihrer Mitwirkung stattzufinden und es müsse ein neues
Inventar aufgenommen werden.
Die Erben Lanz haben diese Schlussnahme bei den kan-
tonalen Oberbehörden ohne Erfolg angefochten. Mit der
vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde wegen unzulässi-
, ger Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rech-
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Erbrecht. No 33.
tes (Art. 87 Z~. 1 00) beantragen sie beim Bundesgericht
die Aufhebung des kantonaJ.en Entscheides und die An-
weisung an dIe Waisenbehörde, ihnen die private Durch-
führung der Teilung freizugeben und von einer nochmaligen
Inventur abzusehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 609 Abs. 2 ZGB gibt den Kantonen die Befug-
nis, eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung einer Erb-
schaft ausser dem in Abs. 1 ebenda vorgesehenen Fall noch
für weitere Fä.lIe vorzuschreiben.
Diese Mitwirkung
braucht sich nicht auf die Vertretung eines oder mehrerer
Erben zu beschränken, sondern es kann der Behörde die
Befugnis zur Einleitung von Teilnngsverbandlungen und
auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsentwnrfes über-
tragen werden (BGE· 51 TI 494). Dagegen dürfen solche
Vorschriften das im eidgenössischen ZGB verankerte Recht
der Erben nicht beeinträchtigen, die Teilung selbständig
durchzuführen durch Abschluss des Teilungsvertrages oder
durch Aufstellung und Entgegennahme der Lose (Art. 634
in Verbindung mit Art. 6ll ZGB). Es ist daher unzulässig,
die Verbindlichkeit eines von allen Erben angenommenen
nnd unterzeichneten Teilungsvertrages von der Mitwirkung
nnd Genehmigung durch die Teilungsbehörde abhängig
zu machen (BGE 60 II 18 fl'.). Daraus ergibt sich, dass den
Erben nicht verwehrt werden kann, ohne Anwesenheit
eines Beamten zu verhandefu und den Vertrag abzuschlies-
sen. Mit Unrecht folgern aber die Beschwerdeführer
weiter, die amtliche Mitwirkung könne überhaupt nur
für den (natnrgemäss in erster Linie in Betracht kommen-
den) Fall vorgeschrieben werden, dass sie mindestens von
einem Erben anbegehrt wird. Der mit dem Gebot einer
amtlichen Einmischung zu verfolgende Zweck besteht
darin, die ordnungsmässige Durchführung der Teilung zu
erleichtern. Diesem Zweck vermag in besonderer Weise
ein Einschreiten der Behörde von Amtes wegen zu dienen,
weshalb auch dahingehende Vorschriften dem Bundes- •
recht nicht widersprechen, sofern eben die amtliche Mit-
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'wirkung nicht zur Voraussetzung der Verbindlichkeit des
Teilungsvertrages oder der Losbildung und -verteilung
gemacht wird. Auch wo, wie hier, die Erben zunächst der
Mitwirkung der Behörde entraten zu können glauben, ist
es sehr wohl möglich, dass der eine oder andere von ihnen
daraus Nutzen ziehen kann und wird. Solange die Teilung
nicht tatsächlich durchgeführt ist, lässt sich daher das nach
Massgabe der kantonalen Bestimmungen angeordnete Ein-
schreiten der Behörde nicht als zwecklos bezeichnen. Inso-
fern ist die Beschwerde unbegründet.
2. -
Für die Anordnung einer neuen Inventur des Erb-
schaftsvermögens durch die Behörde fehlt es dagegen an
einer bundesrechtlichen Grundlage. Die Bestimmung von
Art. 553 Abs. 3 ZGB, wonach das kantonale Recht die
Aufnahme eines Inventars noch für weitere als die bun-
desrechtlich in Abs. I ebenda vorgesehenen Fälle vor-
schreiben kann, betrifft nur die Aufzeichnung des vom
Erblasser hinterlassenen Vermögens, wie denn die Art.
551-559 ZGB die zur Sicherung des Erbganges zu trefl'enden
Massnahmen ordnen. Jener Bestimmung ist hier durch
das· in seiner Richtigkeit nicht angefochtene Inventar
des Jahres 1929 genügt worden. Die Aufnahme eines
neuen Inventars aber, das der Feststellung des heutigen
Vermögensbestandes zu dienen hätte, lässt sich nicht auf
Art. 553 ZGB stützen. Ob die Erben im Hinblick auf die
Teilung eine neue Bestandesaufnahme für notwendig er-
achten und wie sie sie allenfalls vornehmen wollen, steht
in ihrem Belieben. Das eidgenössische Recht schreibt in
dieser Hinsicht nichts vor, und es lässt auch kantonale
Bestimmungen nicht zu, die -
abgesehen von steuerrecht-
lichen Inventarmassnahmen, die hier nicht in Frage
stehen -
den Erben die Aufnahme eines Teilungsinventars
aufdrängen.
Dem'TUlCh erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen.