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62_II_129

BGE 62 II 129

Bundesgericht (BGE) · 1936-07-03 · Deutsch CH
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U9

I. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

33. arteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1936

i. S. Wwe tanz und Miterben gegen Waisenbehörda Wilchingen.

Amtliche Mitwirkung bei der Erbteilung

kann durch k a n ton ale s R e c h t vorgeschrieben werden

(Art. 609 Abs. 2 ZGB) :

-

als Befugnis der Behörde zur Einleitung von Teilungsverhand-

lungen wie auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsent-

wurfes;

-

auch für den Fall, dass keiner der Erben diese Mitwirkung

anbegehrt;

-

jedoch nicht im Sinn einer Gültigkeitsbedingung für den

Teilungsvertrag oder die Losbildung und -verteilung.

Art. 609, 611 und 634 ZGB.

Erb s c h a f t s i n v e n t a r im Sinne des Art. 553 ZGB ist die

Aufzeichnung des vom Erblasser hinter-

las sen e n Ver m ö gen s. Eine w e i t e r eIn v e n t a r-

auf nah m e, z. B. zur Feststellung des später vorhandenen

Vermögens im Hinblick auf die Erbteilung, darf den Erben

ni c h t

aufgedrängt werden.

Vorbehalten bleiben steuer-

rechtliche Massnahmen.

Die Erben des am 16. Februar 1929 verstorbenen Bäckers

und Wirtes Gottfried Lanz in Wilchingen, die zunächst

dessen Geschäft gemeinsam weiterbetrieben hatten, kamen

im Herbst 1935 überein, die Erbschaft auf Grund des schon

im Jahre 1929 aufgenommenen amtlichen Erbschaftsin-

ventars unter Berücksichtigung der seither eingetretenen

Veränderungen zu teilen. Als sie die Waisenbehörde von

Wilchingen um Zustellung der Erbschaftssteuerrechnung

ersuchten, erklärte diese Behörde, die Teilung habe unter

ihrer Mitwirkung stattzufinden und es müsse ein neues

Inventar aufgenommen werden.

Die Erben Lanz haben diese Schlussnahme bei den kan-

tonalen Oberbehörden ohne Erfolg angefochten. Mit der

vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde wegen unzulässi-

, ger Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rech-

AB 62 II -

1936

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Erbrecht. No 33.

tes (Art. 87 Z~. 1 00) beantragen sie beim Bundesgericht

die Aufhebung des kantonaJ.en Entscheides und die An-

weisung an dIe Waisenbehörde, ihnen die private Durch-

führung der Teilung freizugeben und von einer nochmaligen

Inventur abzusehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Art. 609 Abs. 2 ZGB gibt den Kantonen die Befug-

nis, eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung einer Erb-

schaft ausser dem in Abs. 1 ebenda vorgesehenen Fall noch

für weitere Fä.lIe vorzuschreiben.

Diese Mitwirkung

braucht sich nicht auf die Vertretung eines oder mehrerer

Erben zu beschränken, sondern es kann der Behörde die

Befugnis zur Einleitung von Teilnngsverbandlungen und

auch zur Aufstellung eines Teilungsvertragsentwnrfes über-

tragen werden (BGE· 51 TI 494). Dagegen dürfen solche

Vorschriften das im eidgenössischen ZGB verankerte Recht

der Erben nicht beeinträchtigen, die Teilung selbständig

durchzuführen durch Abschluss des Teilungsvertrages oder

durch Aufstellung und Entgegennahme der Lose (Art. 634

in Verbindung mit Art. 6ll ZGB). Es ist daher unzulässig,

die Verbindlichkeit eines von allen Erben angenommenen

nnd unterzeichneten Teilungsvertrages von der Mitwirkung

nnd Genehmigung durch die Teilungsbehörde abhängig

zu machen (BGE 60 II 18 fl'.). Daraus ergibt sich, dass den

Erben nicht verwehrt werden kann, ohne Anwesenheit

eines Beamten zu verhandefu und den Vertrag abzuschlies-

sen. Mit Unrecht folgern aber die Beschwerdeführer

weiter, die amtliche Mitwirkung könne überhaupt nur

für den (natnrgemäss in erster Linie in Betracht kommen-

den) Fall vorgeschrieben werden, dass sie mindestens von

einem Erben anbegehrt wird. Der mit dem Gebot einer

amtlichen Einmischung zu verfolgende Zweck besteht

darin, die ordnungsmässige Durchführung der Teilung zu

erleichtern. Diesem Zweck vermag in besonderer Weise

ein Einschreiten der Behörde von Amtes wegen zu dienen,

weshalb auch dahingehende Vorschriften dem Bundes- •

recht nicht widersprechen, sofern eben die amtliche Mit-

Erbrecht. N° 33.

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'wirkung nicht zur Voraussetzung der Verbindlichkeit des

Teilungsvertrages oder der Losbildung und -verteilung

gemacht wird. Auch wo, wie hier, die Erben zunächst der

Mitwirkung der Behörde entraten zu können glauben, ist

es sehr wohl möglich, dass der eine oder andere von ihnen

daraus Nutzen ziehen kann und wird. Solange die Teilung

nicht tatsächlich durchgeführt ist, lässt sich daher das nach

Massgabe der kantonalen Bestimmungen angeordnete Ein-

schreiten der Behörde nicht als zwecklos bezeichnen. Inso-

fern ist die Beschwerde unbegründet.

2. -

Für die Anordnung einer neuen Inventur des Erb-

schaftsvermögens durch die Behörde fehlt es dagegen an

einer bundesrechtlichen Grundlage. Die Bestimmung von

Art. 553 Abs. 3 ZGB, wonach das kantonale Recht die

Aufnahme eines Inventars noch für weitere als die bun-

desrechtlich in Abs. I ebenda vorgesehenen Fälle vor-

schreiben kann, betrifft nur die Aufzeichnung des vom

Erblasser hinterlassenen Vermögens, wie denn die Art.

551-559 ZGB die zur Sicherung des Erbganges zu trefl'enden

Massnahmen ordnen. Jener Bestimmung ist hier durch

das· in seiner Richtigkeit nicht angefochtene Inventar

des Jahres 1929 genügt worden. Die Aufnahme eines

neuen Inventars aber, das der Feststellung des heutigen

Vermögensbestandes zu dienen hätte, lässt sich nicht auf

Art. 553 ZGB stützen. Ob die Erben im Hinblick auf die

Teilung eine neue Bestandesaufnahme für notwendig er-

achten und wie sie sie allenfalls vornehmen wollen, steht

in ihrem Belieben. Das eidgenössische Recht schreibt in

dieser Hinsicht nichts vor, und es lässt auch kantonale

Bestimmungen nicht zu, die -

abgesehen von steuerrecht-

lichen Inventarmassnahmen, die hier nicht in Frage

stehen -

den Erben die Aufnahme eines Teilungsinventars

aufdrängen.

Dem'TUlCh erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise

gutgeheissen.