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Erbrooht. No 34.
34. tTrteil' der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1936
i. S. tTmbri~t und Kitbekl. gegen Meisel und Mitkl.
Anfechtung erbvertragswidriger Verfügun-
gen des Erb las s e r s (Art. 494 Abs. 3 ZGB).
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Zur Klage leg i tim i e r t ist nicht die Erbengemeinschaft,
sondern der einzelne in seinen Rechten betroffene Erbe.
-- Vor aus set z u n g der Anfechtbarkeit ist nicht, dass der
Erblasser in der Absicht, den Kläger zu beeinträchtigen,
gehandelt habe.
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Umfang der Rückleistungspflicht bei gut-
gläubigem Erwerb: bemisst sich nach der zur Zeit des
Erbganges noch bestehenden Bereicherung (entsprechend
Art. 528 ZGB).
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Zum Aus s chi u s s
der A n fee h t bar k e i t
von
Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen bedarf
es einer klaren und deutlichen Vereinbarung.
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Solche Vereinbarung ergibt sich nicht aus der im Erbvertrag
gebrauchten Wendung, der eingesetzte Erbe werde das
beim Tode des Erblassers noch vorhandene Vermögen
erhalten.
Die Eheleute Schnyder-Meisel schlossen im Jahre 1930
einen Ehe- und Erbvertrag ab, durch den sie sich dem
Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellten und ferner
vereinbarten: (Art. 2) « Nach dem Tode des einen Ehe-
gatten gelangt das gesamte eheliche Vermögen kautions-
frei an den überlebenden Ehegatten». (Art_ 3) {(Nach
dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten gelangt das
noch vorhandene Vermögen zu je einem Vierteil an die
drei Stämme der Blutsverwändten der Ehefrau, während
ein Vierteil an Frau S. in Basel gelangen soll ». Beim
Hinscheid der Ehefrau im Jahre 1932 fiel demgemäss das
ganze Vermögen an den Ehemann. Dieser fand bei einer
Nichte, Witwe Umbricht-Meisel, Unterkunft und Pflege
(gegen Vergütung) bis zu seinem am 17 . Juli 1933 einge-
tretenen Tode.
Durch Schenkungsurkunde vom 19.
Juni 1933 hatte er deren vier minderjährigen Kindern
{(zum Dank und in Anerkennung für die ihm von ihrer
Mutter erwiesene Fürsorge und Pflege » je 2000 Fr. zu-
gewendet. Die Schenkungssumme war sofort auf den
Namen der Beschenkten anzulegen; der Schenker behielt
Erbrecht. N0 34.
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sich den Zinsgenuss vor. Nach seinem Tode, am 12.
August 1933, wurden die für sie angelegten Wertschriften
den Beschenkten herausgegeben.
Einige der im Erbvertrag eingesetzten Erben, auf die
drei Viertel der Erbschaft entfallen, fechten diese Schen-
kung an und belangen die KInder Umbricht auf Erstattung
von drei Vierteln des Empfangenen, also zusammen
6000 Fr., mit Zins zu 5 % seit dem 12. August 1933.
Die beiden aargauischen Instanzen haben die Klage
zugesprochen.
Die Beklagten haben Berufung an das
Bundesgericht eingelegt mit dem erneuerten Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Klage stützt sich auf Art. 494 ZGB, wonach
Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die
mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erb-
vertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung unterliegen.
Die Beklagten wollen dieses Anfechtungsrecht nur der
Erbengemeinschaft, nicht einzelnen Erben zugestehen.
Mit Unrecht. Es handelt sich nicht um ein zum Vermögen
des Erblassers gehörendes Recht, also nicht um einen Teil
der Erbschaft, die, solange sie nicht geteilt ist, der Gesamt-
heit der Erben zusteht. Art. 494 ZGB sieht vielmehr ein
auf erbrechtlichen Voraussetzungen beruhendes Anfech-
tungsrecht vor, das erst in der Person der berechtigten
Erben entsteht, unabhängig von allfaIligen Rücktritts-
rechten des Erblassers. Es verhält sich damit wie mit
der Herabsetzungsklage nach Art. 522/527 ZGB, die
bereits als persönliches Recht des Erben bezeichnet wor-
den ist (BGE 50 II 453). Hier wie dort steht das Recht
jedem einzelnen Erben zu, in dessen Person die Voraus-
setzungen zur Anfechtung sich erfüllt finden. Es besteht
kein Grund, eine Gesamtberechtigung anzunehmen, so
dass Einzelansprüche nur durch Zuweisungs- oder Tei-
lungsakt begründet werden könnten.
Dass nicht die
Erbengemeinschaft als solche Inhaberin des Anfechtungs-
rechtes ist, ergibt sich übrigens schon daraus, dass mit-
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Erbrecht. No 34.
unter vertragliche und gesetzliche Erben nebeneinander
vorhanden si~d, gleich wie pflichtteilsberechtigte und
andere. Es bestehen somit nur Anfechtungsrechte einzelner
Erben gemäss ihren persönlichen Erbrechtsverhältnissen.
Natürlich steht die Anfechtungsklage jedem Berechtigten
nur insoweit zu, als er in seinen Rechten betroffen ist.
Machen einzelne Berechtigte von ihrem Recht keinen
Gebrauch, so bleibt insoweit die Verfügung des Erblassers
aufrecht.
2- ...
3. -
Indem Art. 494 Abs. 3 ZGB jede Schenkung des
Erblassers als anfechtbar erklärt, die mit seinen Ver-
pflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar ist, geht
er über § 2287 des deutschen BGB hinaus, der das An-
fechtungsrecht an die weitere Voraussetzung einer Absicht
des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen,
knüpft. Nach dem schweizerischen Gesetze genügt es
zur Anfechtung, dass der Vertragserbe durch eine seit
Abschluss des Erbvertrages ausgerichtete Schenkung tat-
sächlich in seinen Erbansprüchen berührt werde. Für
übliche Gelegenheitsgeschenke wie auch für Geschenke
in Erfüllung moralischer Pflichten mag eine Ausnahme
begründet sein. Hier liegt aber nichts Derartiges vor.
Für die dem Erblasser gewährte Pflege hat Frau Umbricht
eine hinreichende Vergütung erhalten, ganz abgesehen
davon, dass nicht sie selber,,sondern ihre Kinder beschenkt
worden sind.
Die Kläger wären in keinen Ansprüchen verletzt, wenn
dem Erblasser im Erbvertrag vorbehalten worden wäre,
solche Schenkungen vorzunehmen. Das ist jedoch auch
nicht der Fall. Die Bestimmung, dass der überlebende
Ehegatte das Vermögen kautionsfrei erhalten solle, entbin-
det ihn nur von einer Sicherstellung. Und mit der Wen-
dung, den eingesetzten Erben werde « das noch vorhandene
Vermögen » zufallen, wird nur dem Umstande Rechnung
getragen, dass sich das Vermögen bis zum Tode des
überlebenden Ehegatten auf irgendeine Weise verringern
Saehenrecht. N° 35.
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'kann; nicht aber wird diesem damit eine Verfügungsbe-
fugnis eingeräumt, die ihm nicht ohnehin zusteht.
Endlich wenden die Beklagten mit Unrecht ein, sie
.seien heute nicht mehr bereichert, da die erhaltenen
Beträge für ihre Erziehung und ihren Unterhalt verwendet
worden seien. Einmal kommt es nach der hier entspre-
chend anwendbaren Bestimmung von Art. 628 ZGB auf
die Bereicherung zur Zeit des Erbganges an. Auch wer
sich in gutem Glauben befindet, ist also zur Rückleistung
verpflichtet, soweit er auch nur zur Zeit des Erbganges
bereichert war. Das trifft hier für den vollen Betrag der
Schenkungssumme zu, die ja den Beklagten erst nach dem
Tode des Erblassers herausgegeben worden ist. Ausserdem
können sich die Beklagten nicht auf gutgläubige Preisgabe
der Bereicherung berufen, weil ihre gesetzliche Vertreterin
die Bestimmungen des Erbvertrages kannte und wusste,
dass die Erbansprüche der eingesetzten Erben durch die
Schenkung geschmälert wurden.
Demnach erkennt das Bundesger·iCht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. April 1936
wird bestätigt.
II. SACHENRECHT
DROITS R:EELS
36. A11Izug 80111 dem UrteU der II. ZlvilabteUung
vom 19. Juni 1936 i. S. GrOSI gegen VUlara.
Wird eine Die n s t bar k e i t ungerechtfertigt im Grundbuch
gelöscht, so kann der Eigentümer n ich t die B e f r e i -
u n g von der sei ben e r s i t zen (keine Dienstbar-
keitsversitzung in analoger Anwendung des Art. 661 ZGB).