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62_II_132

BGE 62 II 132

Bundesgericht (BGE) · 1936-07-13 · Deutsch CH
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132

Erbrooht. No 34.

34. tTrteil' der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1936

i. S. tTmbri~t und Kitbekl. gegen Meisel und Mitkl.

Anfechtung erbvertragswidriger Verfügun-

gen des Erb las s e r s (Art. 494 Abs. 3 ZGB).

-

Zur Klage leg i tim i e r t ist nicht die Erbengemeinschaft,

sondern der einzelne in seinen Rechten betroffene Erbe.

-- Vor aus set z u n g der Anfechtbarkeit ist nicht, dass der

Erblasser in der Absicht, den Kläger zu beeinträchtigen,

gehandelt habe.

-

Umfang der Rückleistungspflicht bei gut-

gläubigem Erwerb: bemisst sich nach der zur Zeit des

Erbganges noch bestehenden Bereicherung (entsprechend

Art. 528 ZGB).

-

Zum Aus s chi u s s

der A n fee h t bar k e i t

von

Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen bedarf

es einer klaren und deutlichen Vereinbarung.

-

-

Solche Vereinbarung ergibt sich nicht aus der im Erbvertrag

gebrauchten Wendung, der eingesetzte Erbe werde das

beim Tode des Erblassers noch vorhandene Vermögen

erhalten.

Die Eheleute Schnyder-Meisel schlossen im Jahre 1930

einen Ehe- und Erbvertrag ab, durch den sie sich dem

Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellten und ferner

vereinbarten: (Art. 2) « Nach dem Tode des einen Ehe-

gatten gelangt das gesamte eheliche Vermögen kautions-

frei an den überlebenden Ehegatten». (Art_ 3) {(Nach

dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten gelangt das

noch vorhandene Vermögen zu je einem Vierteil an die

drei Stämme der Blutsverwändten der Ehefrau, während

ein Vierteil an Frau S. in Basel gelangen soll ». Beim

Hinscheid der Ehefrau im Jahre 1932 fiel demgemäss das

ganze Vermögen an den Ehemann. Dieser fand bei einer

Nichte, Witwe Umbricht-Meisel, Unterkunft und Pflege

(gegen Vergütung) bis zu seinem am 17 . Juli 1933 einge-

tretenen Tode.

Durch Schenkungsurkunde vom 19.

Juni 1933 hatte er deren vier minderjährigen Kindern

{(zum Dank und in Anerkennung für die ihm von ihrer

Mutter erwiesene Fürsorge und Pflege » je 2000 Fr. zu-

gewendet. Die Schenkungssumme war sofort auf den

Namen der Beschenkten anzulegen; der Schenker behielt

Erbrecht. N0 34.

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sich den Zinsgenuss vor. Nach seinem Tode, am 12.

August 1933, wurden die für sie angelegten Wertschriften

den Beschenkten herausgegeben.

Einige der im Erbvertrag eingesetzten Erben, auf die

drei Viertel der Erbschaft entfallen, fechten diese Schen-

kung an und belangen die KInder Umbricht auf Erstattung

von drei Vierteln des Empfangenen, also zusammen

6000 Fr., mit Zins zu 5 % seit dem 12. August 1933.

Die beiden aargauischen Instanzen haben die Klage

zugesprochen.

Die Beklagten haben Berufung an das

Bundesgericht eingelegt mit dem erneuerten Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Klage stützt sich auf Art. 494 ZGB, wonach

Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die

mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erb-

vertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung unterliegen.

Die Beklagten wollen dieses Anfechtungsrecht nur der

Erbengemeinschaft, nicht einzelnen Erben zugestehen.

Mit Unrecht. Es handelt sich nicht um ein zum Vermögen

des Erblassers gehörendes Recht, also nicht um einen Teil

der Erbschaft, die, solange sie nicht geteilt ist, der Gesamt-

heit der Erben zusteht. Art. 494 ZGB sieht vielmehr ein

auf erbrechtlichen Voraussetzungen beruhendes Anfech-

tungsrecht vor, das erst in der Person der berechtigten

Erben entsteht, unabhängig von allfaIligen Rücktritts-

rechten des Erblassers. Es verhält sich damit wie mit

der Herabsetzungsklage nach Art. 522/527 ZGB, die

bereits als persönliches Recht des Erben bezeichnet wor-

den ist (BGE 50 II 453). Hier wie dort steht das Recht

jedem einzelnen Erben zu, in dessen Person die Voraus-

setzungen zur Anfechtung sich erfüllt finden. Es besteht

kein Grund, eine Gesamtberechtigung anzunehmen, so

dass Einzelansprüche nur durch Zuweisungs- oder Tei-

lungsakt begründet werden könnten.

Dass nicht die

Erbengemeinschaft als solche Inhaberin des Anfechtungs-

rechtes ist, ergibt sich übrigens schon daraus, dass mit-

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Erbrecht. No 34.

unter vertragliche und gesetzliche Erben nebeneinander

vorhanden si~d, gleich wie pflichtteilsberechtigte und

andere. Es bestehen somit nur Anfechtungsrechte einzelner

Erben gemäss ihren persönlichen Erbrechtsverhältnissen.

Natürlich steht die Anfechtungsklage jedem Berechtigten

nur insoweit zu, als er in seinen Rechten betroffen ist.

Machen einzelne Berechtigte von ihrem Recht keinen

Gebrauch, so bleibt insoweit die Verfügung des Erblassers

aufrecht.

2- ...

3. -

Indem Art. 494 Abs. 3 ZGB jede Schenkung des

Erblassers als anfechtbar erklärt, die mit seinen Ver-

pflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar ist, geht

er über § 2287 des deutschen BGB hinaus, der das An-

fechtungsrecht an die weitere Voraussetzung einer Absicht

des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen,

knüpft. Nach dem schweizerischen Gesetze genügt es

zur Anfechtung, dass der Vertragserbe durch eine seit

Abschluss des Erbvertrages ausgerichtete Schenkung tat-

sächlich in seinen Erbansprüchen berührt werde. Für

übliche Gelegenheitsgeschenke wie auch für Geschenke

in Erfüllung moralischer Pflichten mag eine Ausnahme

begründet sein. Hier liegt aber nichts Derartiges vor.

Für die dem Erblasser gewährte Pflege hat Frau Umbricht

eine hinreichende Vergütung erhalten, ganz abgesehen

davon, dass nicht sie selber,,sondern ihre Kinder beschenkt

worden sind.

Die Kläger wären in keinen Ansprüchen verletzt, wenn

dem Erblasser im Erbvertrag vorbehalten worden wäre,

solche Schenkungen vorzunehmen. Das ist jedoch auch

nicht der Fall. Die Bestimmung, dass der überlebende

Ehegatte das Vermögen kautionsfrei erhalten solle, entbin-

det ihn nur von einer Sicherstellung. Und mit der Wen-

dung, den eingesetzten Erben werde « das noch vorhandene

Vermögen » zufallen, wird nur dem Umstande Rechnung

getragen, dass sich das Vermögen bis zum Tode des

überlebenden Ehegatten auf irgendeine Weise verringern

Saehenrecht. N° 35.

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'kann; nicht aber wird diesem damit eine Verfügungsbe-

fugnis eingeräumt, die ihm nicht ohnehin zusteht.

Endlich wenden die Beklagten mit Unrecht ein, sie

.seien heute nicht mehr bereichert, da die erhaltenen

Beträge für ihre Erziehung und ihren Unterhalt verwendet

worden seien. Einmal kommt es nach der hier entspre-

chend anwendbaren Bestimmung von Art. 628 ZGB auf

die Bereicherung zur Zeit des Erbganges an. Auch wer

sich in gutem Glauben befindet, ist also zur Rückleistung

verpflichtet, soweit er auch nur zur Zeit des Erbganges

bereichert war. Das trifft hier für den vollen Betrag der

Schenkungssumme zu, die ja den Beklagten erst nach dem

Tode des Erblassers herausgegeben worden ist. Ausserdem

können sich die Beklagten nicht auf gutgläubige Preisgabe

der Bereicherung berufen, weil ihre gesetzliche Vertreterin

die Bestimmungen des Erbvertrages kannte und wusste,

dass die Erbansprüche der eingesetzten Erben durch die

Schenkung geschmälert wurden.

Demnach erkennt das Bundesger·iCht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. April 1936

wird bestätigt.

II. SACHENRECHT

DROITS R:EELS

36. A11Izug 80111 dem UrteU der II. ZlvilabteUung

vom 19. Juni 1936 i. S. GrOSI gegen VUlara.

Wird eine Die n s t bar k e i t ungerechtfertigt im Grundbuch

gelöscht, so kann der Eigentümer n ich t die B e f r e i -

u n g von der sei ben e r s i t zen (keine Dienstbar-

keitsversitzung in analoger Anwendung des Art. 661 ZGB).