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132 Erbrooht. No 34.
34. tTrteil' der II. Zivilabteilung vom 13. Juli 1936
i. S. tTmbri~t und Kitbekl. gegen Meisel und Mitkl. Anfechtung erbvertragswidriger Verfügun- gen des Erb las s e r s (Art. 494 Abs. 3 ZGB). - Zur Klage leg i tim i e r t ist nicht die Erbengemeinschaft, sondern der einzelne in seinen Rechten betroffene Erbe. -- Vor aus set z u n g der Anfechtbarkeit ist nicht, dass der Erblasser in der Absicht, den Kläger zu beeinträchtigen, gehandelt habe. - Umfang der Rückleistungspflicht bei gut- gläubigem Erwerb: bemisst sich nach der zur Zeit des Erbganges noch bestehenden Bereicherung (entsprechend Art. 528 ZGB). - Zum Aus s chi u s s der A n fee h t bar k e i t von Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen bedarf es einer klaren und deutlichen Vereinbarung. - - Solche Vereinbarung ergibt sich nicht aus der im Erbvertrag gebrauchten Wendung, der eingesetzte Erbe werde das beim Tode des Erblassers noch vorhandene Vermögen erhalten. Die Eheleute Schnyder-Meisel schlossen im Jahre 1930 einen Ehe- und Erbvertrag ab, durch den sie sich dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellten und ferner vereinbarten: (Art. 2) « Nach dem Tode des einen Ehe- gatten gelangt das gesamte eheliche Vermögen kautions- frei an den überlebenden Ehegatten». (Art_ 3) {( Nach dem Tode des zweitversterbenden Ehegatten gelangt das noch vorhandene Vermögen zu je einem Vierteil an die drei Stämme der Blutsverwändten der Ehefrau, während ein Vierteil an Frau S. in Basel gelangen soll ». Beim Hinscheid der Ehefrau im Jahre 1932 fiel demgemäss das ganze Vermögen an den Ehemann. Dieser fand bei einer Nichte, Witwe Umbricht-Meisel, Unterkunft und Pflege (gegen Vergütung) bis zu seinem am 17 . Juli 1933 einge- tretenen Tode. Durch Schenkungsurkunde vom 19. Juni 1933 hatte er deren vier minderjährigen Kindern {( zum Dank und in Anerkennung für die ihm von ihrer Mutter erwiesene Fürsorge und Pflege » je 2000 Fr. zu- gewendet. Die Schenkungssumme war sofort auf den Namen der Beschenkten anzulegen ; der Schenker behielt Erbrecht. N0 34. 133 sich den Zinsgenuss vor. Nach seinem Tode, am 12. August 1933, wurden die für sie angelegten Wertschriften den Beschenkten herausgegeben. Einige der im Erbvertrag eingesetzten Erben, auf die drei Viertel der Erbschaft entfallen, fechten diese Schen- kung an und belangen die KInder Umbricht auf Erstattung von drei Vierteln des Empfangenen, also zusammen 6000 Fr., mit Zins zu 5 % seit dem 12. August 1933. Die beiden aargauischen Instanzen haben die Klage zugesprochen. Die Beklagten haben Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem erneuerten Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Klage stützt sich auf Art. 494 ZGB, wonach Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erb- vertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung unterliegen. Die Beklagten wollen dieses Anfechtungsrecht nur der Erbengemeinschaft, nicht einzelnen Erben zugestehen. Mit Unrecht. Es handelt sich nicht um ein zum Vermögen des Erblassers gehörendes Recht, also nicht um einen Teil der Erbschaft, die, solange sie nicht geteilt ist, der Gesamt- heit der Erben zusteht. Art. 494 ZGB sieht vielmehr ein auf erbrechtlichen Voraussetzungen beruhendes Anfech- tungsrecht vor, das erst in der Person der berechtigten Erben entsteht, unabhängig von allfaIligen Rücktritts- rechten des Erblassers. Es verhält sich damit wie mit der Herabsetzungsklage nach Art. 522/527 ZGB, die bereits als persönliches Recht des Erben bezeichnet wor- den ist (BGE 50 II 453). Hier wie dort steht das Recht jedem einzelnen Erben zu, in dessen Person die Voraus- setzungen zur Anfechtung sich erfüllt finden. Es besteht kein Grund, eine Gesamtberechtigung anzunehmen, so dass Einzelansprüche nur durch Zuweisungs- oder Tei- lungsakt begründet werden könnten. Dass nicht die Erbengemeinschaft als solche Inhaberin des Anfechtungs- rechtes ist, ergibt sich übrigens schon daraus, dass mit- 134 Erbrecht. No 34. unter vertragliche und gesetzliche Erben nebeneinander vorhanden si~d, gleich wie pflichtteilsberechtigte und andere. Es bestehen somit nur Anfechtungsrechte einzelner Erben gemäss ihren persönlichen Erbrechtsverhältnissen. Natürlich steht die Anfechtungsklage jedem Berechtigten nur insoweit zu, als er in seinen Rechten betroffen ist. Machen einzelne Berechtigte von ihrem Recht keinen Gebrauch, so bleibt insoweit die Verfügung des Erblassers aufrecht. 2- ...
3. - Indem Art. 494 Abs. 3 ZGB jede Schenkung des Erblassers als anfechtbar erklärt, die mit seinen Ver- pflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar ist, geht er über § 2287 des deutschen BGB hinaus, der das An- fechtungsrecht an die weitere Voraussetzung einer Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, knüpft. Nach dem schweizerischen Gesetze genügt es zur Anfechtung, dass der Vertragserbe durch eine seit Abschluss des Erbvertrages ausgerichtete Schenkung tat- sächlich in seinen Erbansprüchen berührt werde. Für übliche Gelegenheitsgeschenke wie auch für Geschenke in Erfüllung moralischer Pflichten mag eine Ausnahme begründet sein. Hier liegt aber nichts Derartiges vor. Für die dem Erblasser gewährte Pflege hat Frau Umbricht eine hinreichende Vergütung erhalten, ganz abgesehen davon, dass nicht sie selber, ,sondern ihre Kinder beschenkt worden sind. Die Kläger wären in keinen Ansprüchen verletzt, wenn dem Erblasser im Erbvertrag vorbehalten worden wäre, solche Schenkungen vorzunehmen. Das ist jedoch auch nicht der Fall. Die Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte das Vermögen kautionsfrei erhalten solle, entbin- det ihn nur von einer Sicherstellung. Und mit der Wen- dung, den eingesetzten Erben werde « das noch vorhandene Vermögen » zufallen, wird nur dem Umstande Rechnung getragen, dass sich das Vermögen bis zum Tode des überlebenden Ehegatten auf irgendeine Weise verringern Saehenrecht. N° 35. 135 'kann; nicht aber wird diesem damit eine Verfügungsbe- fugnis eingeräumt, die ihm nicht ohnehin zusteht. Endlich wenden die Beklagten mit Unrecht ein, sie .seien heute nicht mehr bereichert, da die erhaltenen Beträge für ihre Erziehung und ihren Unterhalt verwendet worden seien. Einmal kommt es nach der hier entspre- chend anwendbaren Bestimmung von Art. 628 ZGB auf die Bereicherung zur Zeit des Erbganges an. Auch wer sich in gutem Glauben befindet, ist also zur Rückleistung verpflichtet, soweit er auch nur zur Zeit des Erbganges bereichert war. Das trifft hier für den vollen Betrag der Schenkungssumme zu, die ja den Beklagten erst nach dem Tode des Erblassers herausgegeben worden ist. Ausserdem können sich die Beklagten nicht auf gutgläubige Preisgabe der Bereicherung berufen, weil ihre gesetzliche Vertreterin die Bestimmungen des Erbvertrages kannte und wusste, dass die Erbansprüche der eingesetzten Erben durch die Schenkung geschmälert wurden. Demnach erkennt das Bundesger·iCht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. April 1936 wird bestätigt. II. SACHENRECHT DROITS R:EELS
36. A11Izug 80111 dem UrteU der II. ZlvilabteUung vom 19. Juni 1936 i. S. GrOSI gegen VUlara. Wird eine Die n s t bar k e i t ungerechtfertigt im Grundbuch gelöscht, so kann der Eigentümer n ich t die B e f r e i - u n g von der sei ben e r s i t zen (keine Dienstbar- keitsversitzung in analoger Anwendung des Art. 661 ZGB).