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62_III_207

BGE 62 III 207

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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206

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55.

Abonnenten mi~ der gewöhnlichen Postaustragung zuge-

stellt worden ist. Eine allfällige frühere Verteilung an die

Postfachinhaber. fällt als Ausnahme ausseI' Betracht.

Diese Auffassung lag ganz offenbar auch schon den Er-

wägungen in dem erwähnten Entscheide (37 II 125) zu-

grunde, wenn vom Datum,des Erscheinens des Amts-

blatts - « a m

0 r t e

w 0

e s g e d I' U c k t wir d »

die Rede ist. Dieser Zusatz hätte gar keinen Sinn, wenn

damit nur das aufgedruckte Datum gemeint wäre, denn

dieses ist absolut und bedarf keiner Präzisierung durch

Angabe des Ortes, w 0 das Erscheinen stattfindet. Dieser

ist erst von Belang, wenn es sich um die Verteilung han-

delt, die nicht an allen Orten gleichzeitig erfolgt. Nur

empfiehlt es sich, nicht auf den Ort des Druckes, sondern

auf den der Postaufgabe abzustellen; denn es ist denkbar,

dass ein Amtsblatt z. B. an einem Vorort gedruckt, aber

in der Hauptstadt zur Post gegeben wird; wo es zuerst

verteilt wird, hängt aber davon ab, wo es zur Post gegeben,

nicht wo es gedruckt wurde.

Das dem Amtsblatt aufgedruckte Datum ist insofern

von Bedeutung, als es die Ver mut u n g begründet,

die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden.

Jeder Gläubiger kann jedoch diese Vermutung umstossen

durch die Erbringung des Gegenbeweises, dass die Bekannt-

machung in dem ausgeführten Sinne erst an einem späteren

Tage stattgefunden habe.

Vorliegend ist dieser Gegenbeweis erbracht, indem die

Vorinstanz feststellt, dass das Luzerner Kantonsblatt

regelmässig in der Stadt Luzern erst am Samstag zugestellt

wird, somit die Nummer 3 vom 17. Januar 1936 erst am

18. Januar zugestellt worden ist. Die Frist begann daher

am 19. zu laufen, und die am 28. eingereichte Klage war

rechtzeitig .

4. ----, Muss die Berufung bezüglich der Eintretell!r

frage aus den vorstehenden Erwägungen geschützt wer-

den, so kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem

Umstande zukäme, dass das Konkursamt in seiner Spezial-

PfandnachlllSSverfahren. N° 56.

207

'anzeige vom 21. Januar selbst den 18. als den Tag der

öffentlichen Bekanntmachung bezeichnete und dass auf

dem Kollokationsplan als Beginn der Auflage ebenfalls

dieser Tag angegeben war.

5. -

Auf die materielle Beurteilung der Streitsache kann

das Bundesgericht, da die kantonalen Gerichte hierüber

noch nicht befunden haben, nicht eintreten, sondern muss

die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurück-

weisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu materieller

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

B. Pfandnachlassyerfahren.

Procedure de concordat hypothecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS- UND KONKURSKAlIMER

ARRiTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

56. Entscheid vom 16. Dezember 1936 i. S. Märk)"_

Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 21.

Juni 1935):

Ein W i der ruf der S tun dun g für einzelne Forderungen

gemäss Art. 10 kann nicht schon während der Nachlass-

stundung erfolgen (Erw. 2).

Setzt die Verfügung des Sachwalters gemäss

Art. 37 die Entscheidung über bestrittene Höhe oder Rang

208

Pfandnachlassverfahren. No 56.

von Pfandforderungen voraus, so soll der Sachwalter keine

nicht

unzweif~lhaft unbegründeten Anspruche abweisen;

dagegen ist im Hauptentscheid dem Schuldner und den benaoh:

teiligten nachgehenden Pfandgläubigern Frist zu klageweiser

Bestreitung anzusetzen (Erw. 3). Beispiel: Verzinsliohkeit

eines Strassenperimeterbeitrages (Erw. 4).

Gegenbeispiel :

Nichtberüoksiohtigung des beanspruohten gesetzliohen Pfand-

rechtes für die allgemeine' Vermögenssteuer bezw. einen ent-

sprechenden Teil davon (Erw. 6).

In Ermangelung eines bestimmten Zinstermines (bei gesetzlichem

Grundpfand) kann (entgegen Art. 2 Abs. 2) nur der bis zum

Tage der Verfügung aufgelaufene Zins gemäss Art. 16 durch

Barzahlung abgefunden werden (Erw. 5).

Gebühren für das kantonale Besohwerdeverfahren Art. 54 (Erw. 7).

Procedure de concordat hypotMcaire (arrere ferUral du 21 iuin 1935).

La revocation du sursis quant a certaines creances determinees,

revooation prevue a l'art. 10, ne saurait etre prononcoo pen-

dant la duree du sursis concordataire (oonsid. 2).

Lorsque l'ordonnance du commissaire prevue a l'art. 37 oomporte

une dooision relative, soit au montant, soit au rang de creances

garanties par hypotheque, le commissaire doit se garder

d'eoarter des pretentions qui ne seraient pas, de toute evidence.

denuees de fondement. La dooision au fond doit, en revanche,

assigner au debiteur ainsi qu'aux creanciers hypothooaires

posMrieurs en rang qui subissent un prejudice, un delai pour

ouvrir action (oonsid. 3). Exemple : Admission de l'inMret que

produit. une oontribution due par le proprietaire pour l'exoou-

tion de travaux publics dans le perim.etre de son immeuble

(consid. 4); exemple contraire : refus de reoonnaitre une hypo-

th6que 16gale pour garantir le paiement de l'impöt sur la for-

tune ou d'une part de celui-ci (consid. 6).

Lorsqu'il n'est pas prevu d'echeance fixe pour l'interet (hypotheque

legale), le debiteurne peut se liberer par paiement au comptant,

dans la mesure prevue a. l'art. 16, malgre l'art. 2 aI. 2, que de

l'inMret courant jusqu'a la date de promulgation de l'ordon-

nance (consid. 5).

Emoluments reIatüs a. 10. procedure cantonale de reoours, art. 54

(oonsid. 7).

P'l'ocedu'l'a di concordato ipotecario (decreto faderale deI 21 giugno

1935).

La revoca delIa moratoria reIativamente a determinati crediti

prevista dall'art. 10 non puo essere pronunciata sin che dura

10. moratoria conoordataria (consid. 2).

Quando l'ordinanza deI commissario prevista dall'art. 37 oomporta

uno. decisione reIativamente all'ammontare 0 al grado dei

crediti ipotecari, il commissario deve astenersi da stralciare

Pfandnoohlaasverfahren. No 56.

209

crediti che non siano mauüestamente infondati. La decisione

principale deve per contro assegnare al debitore e ai creditori

pregiudicati di rango posteriore un termine per la contestazione

in giudizio (oonsid. 3). Esempio : Interessi dovuti per un contri-

buto stradale (consid. 4). Esempio oontrario:: stralcio di un'ipo-

teoa legale acoesa in garanzia totale 0 parziale dell'imposta

sulla sostanza (oonsid. 6).

Quando non sia previsto un termine per l'interesse (ipoteoa legale)

il debitore e liberato, malgrado l'art. 2 cp. 2, se ha pagato in

contanti, giusta l'art. 16, gli interessi accumulatisi sino aI

giorno in cui e pronunciato il decreto (consid. 5).

Tasse delIa procadura cantonale di ricorso, art. 54 (oonsid.7).

A.. -

Im am 22. Juli 1936 eröffneten Pfandnachlassver-

fahren über W. Märky, Hotel Steffani, St. Moritz, traf der

Sachwalter am 19. Oktober 1936 folgende Verfügung über

die durch die Pfandschätzung gedeckten Forderungen:

a) Gesetzliche Pfandrechte. Gemeinde St. Moritz :

5 % Zins auf Fr. 17,055.50 für Perimeterbeitrag vom

1. Mai 1936 bis 31. Dezember 1936. . .

Fr.

568.50

Kapital . . . . .

. . . . ..

»

17,055.50

Liegenschaftssteuer . . . .

Fr. 930.15

Wassertaxe

.....•

)}

768.80

Kehricht-

und Kanalisa-

tionstaxe

»

388.25

»

2,087.20

b) Vertragliche Pfandrechte ...

B. -

Auf Beschwerde der Gemeinde St. Moritz hin hat

die Nachlassbehörde, der Bezirksgerichts-Ausschuss Ma-

loja, am 25. November 1936, erkannt:

1. Die Beschwerde wird im nachfolgenden Sinne gutge-

heissen :

I. Der Zins auf die Perimeterforderung von Fr. 17,055.50

läuft von der öffentlichen Auflage des Entscheides der

Perimeterkommission, 16. November 1935, an.

n. Inbezug auf die Perimeterforderung von Fr. 17,055.50

wird die Stundung widerrufen. Die Zahlung dieser Peri-

meterforderung hat ratenweise und zwar in vier Jahres-

raten von je Fr. 4,263.75 Kapital zu erfolgen.

AS 62 III -

1936

14

210

PfandnachJassverfahren. .x 0 56.

IH. Pfandg~ckt ist die Steuerforderung für den Be-

trag von Fr. 3,693.54 abzüglich a) Virilsteuer; b) Kirchen-

steuer; c) Beitrag für kantonale Arbeitsbeschaffung;

d) Steuer für die auf Fr. 25,000.- geschätzten Waren-

vorräte. Auch die Stundung für diese Steuerforderung ist

im Sinne des Art. 10 a des BU~ldesbeschlusses vom 21. Juni

1935 widerrufen.

IV. Nur Zinse vor dem 22. Juli 1936 sind rückständige

Zinse.

2. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 363.50 gehen

zulasten der rekurrierten Partei.

3. Die rekurrierte Partei vergütet der Gemeinde St.

Moritz für aussergerichtliche Kosten Fr. 200.-.

O. -

Diesen Entscheid hat der HoteleigentÜIDer an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Auf-

hebung desselben und Bestätigung der Verfügung des

Sachwalters.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

2. -

Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935

sieht vor, dass auf Verlangen eines Pfandgläubigers für

seine Forderung die Stundung widerrufen werde, wenn er

nachweist, dass der Schuldner diese Stundung entbehren

kann, ohne in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträch -

tigt zu werden. Damit kann nichts anderes gemeint sein

als die nachträgliche Aufhebung der in den unmittelbar

vorausgegangenen Artikeln mit zusammenhängenden Mar-

ginalien als pfandnachlassmassnahme geregelten, durch

den das Pfandnachlassverfahren abschliessenden Haupt-

entscheid angeordneten und durch Art. 48 des Bundes-

beschlusses näher ausgestalteten Stundung der Pfand-

kapitalforderungen. Der Entscheid der Vorinstanz über

den Widerruf' der Stundung läuft jedoch darauf hinaus,

einzelne Forderungen von der für die Dauer des Pfand-

nachlassverfahrens zur Sicherung ungestörter Durchfüh-

rung desselben bewilligten Nachlasstundung auszunehmen,

PfandnachlasSverfahren. ~o 56.

211

'der doch grundsätzlich alle Forderungen, auch solche aus

öffentlichem Recht, unterworfen sind, zudem noch unge-

achtet ihrer Entstehungszeit (Art. 297 SchKG). Etwas

derartiges ist im Bundesbeschluss nicht vorgesehen und

verstösst gegen Art: 297 SchKG. Insoweit ist der angefoch-

tene Entscheid einschliesslich der Anordnung von Raten-

zahlungen ohne weiteres aufzuheben.

3. -

Insoweit die Verfügung des Sachwalters und die

Entscheidung seiner Aufsichtsinstanzen (Nachlassbehörde

und Bundesgericht) über die Deckungsverhältnisse eine

Stellungnahme zur Frage nach der Höhe und dem Rang

(vgl. darüber BGE 60 III 208) der Pfandforderungen i~

sich schliesst, kann sie nur unter Vorbehalt der EntscheI-

dung durch die für die materielle Beurteilung zuständigen

Behörden (Zivilgericht, allfällig Verwaltungsbehörde oder

Verwaltungsgericht) erfolgen und muss daher so bezogen

werden, dass wenn möglich jeder über das Pfandnachlass-

verfahren und die im wesentlichen ja nur vorübergehenden

Pfandnachlassmassnahmen' hinaus wirksame endgültige,

nicht wiedergutzumachende Rechtsverlust vermieden wird.

Somit haben sich die Organe des Pfandnachlassverfahrens

davor zu hüten, Forderungs- und Pfandrechte im Pfand-

nachlassverfahren nicht gelten zu lassen, die vom Pfand-

gläubiger behauptet werden und sich bei d~r de~ ~ach­

walter und den Beschwerdeinstanzen allem moghchen

cognitio prima faeie nicht unzweifelhaft als nicht hes~hend

erweisen. Alsdann wird eine gegensätzliche EntscheIdung

der zur massgeblichen Beurteilung zuständigen Behörde

einfach das Nachrücken einer vorerst zu Unrecht benach-

teiligten Forderung mit Wirkung für die Pfandnachlass-

massnahmen (nicht zu verwechseln mit dem Nachrücken

gemäss Art. 814 Abs. 3 ZGB) zur Folge haben u~d auch

unschwer haben können, während umgekehrt eme For-

derung, die als nicht pfandgesichert und daher der Pfand-

nachlassmassnahmen nicht teilhaftig vom Pfandnachlass-

verfahren ausgeschlossen wird, sofort vom Schuldner durch

Zahlung der Nachlassdividende abgefunden werden muss

212

Pfandnachla",werfahren. No 56.

auf die Gefahr:, der Konkurseröffnung hin für den Fall,

dass er die hiefür erforderlichen Mittel nicht aufzutreiben

vermag. Nur :muss dem Schuldner, aber ebenso auch

jedem durch Anerkennung einer gedeckten Pfandforderung

benachteiligten nachgehenden Pfandgläubiger vorbehalten

bleiben, nach Abschluss des, Pfandnachlassverfahrens in

analoger Anwendung des Art. 310 SchKG seinen gegen-

teiligen Standpunkt zur Geltung zu bringen, so zwar, dass

nicht nur der Schuldner, sondern auch nachgehende

Pfandgläubiger pfandversicherte Forderungen, die in der

Verfügung über die Deckungsverhältnisse (als vorgehende)

anerkannt sind, bestreiten können, jedoch nur durch eigene

(gerichtliche) Geltendmachung innert der ihn e n hiefür

anzusetzenden peremtorischen Frist. Auf Grund einer

derartigen erfolgreichen. Klage können sie dann allfällig

auch noch nach Abschluss des Pfandnachlassverfahrens,

das ja unmöglich bis zum Austrag des Prozesses in der

Schwebe gehalten werden kann, bei der Nachlassbehörde

eine entsprechende Änderung der Verfügung über die

Deckungsverhältnisse und damit über die Verzinslichkeit

verlangen, wozu gegebenenfalls der Sachwalter mitzu-

wirken hat.

4. -

Unter diesem Gesichtspunkte lässt sich die vom

öffentlichen Recht des Kantons Graubünden beherrschte

Verzinslichkeit des Perimeterbeitrages vom Augenblick

seiner Feststellung durch die zuständige Verwaltungs-

behörde an, auch ohne vorausgehende Mahnung, keines-

wegs ausser Zweifel setzen. Mit Grund hat daher die

Vorinstanz die Beschwerde der Gemeinde St. Moritz in

diesem Punkte zugesprochen und verfügt, dass als erste

pfandgedeckte Forderung eine entsprechend erhöhte Zins-

forderung in die Verfügung über die Deckungsverhältnisse

einzustellen sei. Hält der Schuldner an seiner Bestreitung

fest (während von den nachgehenden Pfandgläubigern

keiner Beschwerde geführt zu haben scheint), so wird ihm

im Hauptentscheid eine Frist zur Bestreitungsklage anzu-

setzen sein.

Pfandnachlasiverfahren. N° 56.

213

5. -

Was von diesem Zins ((rückständig » ist, kann der

Rekurrent durch Barzahlung von drei Vierteilen vollstän-

dig abfinden (Art. i6 des Bundesbeschlusses). Rückstän-

diger durch Pfand versicherter bezw .. gedeckter Zins ist

keinesw8$s etwa nur der bis zur Nachlasstundung aufge-

laufene Zins, da es sich nicht um eine periodische Steuer

oder Abgabe im Sinne von Art. 7 des Bundesbeschlusses

handelt, sondern nach Art. 2 Abs. 1 (vgl. auch Art. 4

Abs. 2) des Bundesbeschlusses der bis zum letzten vor der

Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin aufgelaufene

Zins -

welcher Termin bei Erlass der Verfügtmg über die

Deckungsverhältnisse sozusagen ausnahmslos mit Sicher-

heit vorausbestimmt werden kann. Fehlt es aber bei von

Gesetzes wegen grundpfandversicherten Fordenmgen an

der Bestimmung eines Zinstermins, so lässt sich diese Vor-

schrift nicht anwenden. Auch kann der Zins nicht etwa

bis zur Gläubigerversammlung aufgerechnet werden, weil

deren genaues Datum regelmässig nicht solange zum voraus

bekannt sein wird. Dann bleibt nichts anderes übrig, als

nur solche Zinse als rückständig gelten zu lassen, welche

nur gerade bis zum Tage der Verfügung aufgelaufen sind,

weil die Wahl irgendwelchen andern, später, aber doch

jedenfalls vor der Gläubigerversammlung, liegenden Zeit-

punktes (hier des 31. Dezember 1936) etwas ganz will-

kürliches ist.

6. -

Trotz der nach Erwägung 3 hievor gebotenen

Zurückhaltung in der Abweisung von Grundpfandan-

sprachen ist die Ansprache der Beschwerdeführerin auf

Anerkennung der Pfandsicherheit für weitere als in der

Verfügung des Sachwalters berücksichtigte Steuerforderun-

gen unbedenklich abzuweisen. Nach Art. 140 des Ein-

führungsgesetzes zum ZGB für den Kanton Graubünden

besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung

in das Grundbuch und zwar allen andern Pfandrechten vor-

gehend : für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten

entfallende Steuer und andere öffentHche Abgaben (Licht-

zins, Wasserzins u. dgt) zugunsten von Kanton und Ge-

214

f'fanduaehlassverfahren. No 56.

meinde für das: vergangene und laufende Jahr. Die Be-

deutung einer solchen auf Art. 836 ZGB gestützten kan-

tonalen Vorschrift ist in BGE 62 II S. 24 näher umschrieben

worden. Danach kann eine vom gesamten Vermögen nach

Abzug der Schulden unausgeschieden erhobene allgemeine

Vermögenssteuer von ... Bund",srechts wegen nicht etwa

sc~on -dann solcher Grundpfandversicherung teilhaftig

sem, wenn das Vermögen zum grösseren Teil aus Liegen-

schaften besteht. Dass die über die Verfügung des Sach-

walters hinaus von der Vorinstanz noch zugelassene

Steuer keine gesetzlicher Grundpfandsicherung zugängliche

Liegenschaftssteuer ist, ergibt sich schon daraus, dass die

Vorinstanz selbst für die in dieser Steuer ebenfalls inbe-

griffenen Warenvorräte einen Abzug machen musste für

einen Posten, der von der Steuerbehörde bisher nicht aus-

geschieden worden ist, sondern einzig zu diesem Zweck

noch ziffernmässig bestimmt werden müsste. Sodann be-

rührt eigentümlich, dass die Vorinstanz meint, Mobiliar-

vermögen, welches Liegenschaftszugehör sei, werde dadurch

auch der Mobiliarsteuer entzogen und der Immobiliarsteuer

unterworfen. Daraus aber, dass die Beschwerdeführerin

neben der streitigen Steuer eine besondere Liegenschafts-

steuer erhebt, die der Sachwalter unbestrittenerweise als

pfandversichert in seine Verfügung eingestellt hat, folgt

unzweifelhaft, dass die gleiche Eigenschaft nicht noch einer

zweiten Steuer zuerkannt werden darf.

7. -

Gemäss Art. 54 des Bundesbeschlusses bezieht die

Nachlassbehörde für den Beschwerdeentscheid geIDäss

Art. 38 eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 100.-, wozu

nichts weiteres als allIallig noch Auslagen eines Beweis-

verfahrens, Schreibgebühren und Kanzleiauslagen ge-

rechnet werden können. Dies alles kann niemals den von

der Vorinstanz bezogenen Betrag von Fr. 363.50 ausma-

chen.

PfandnachIasSverfahren. No 56.

215

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

I. -

Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass der angefochtene Entscheid bezüglich Hauptsache

und Kosten (ausgenommen Ziff. I) aufgehoben, und dass

verfügt wird :

1. Pfandgedeckt ist und gemäss Art. 16 des Bundes-

beschlusses abgefunden werden kann der Zins zu 5 %

auf dem Perimeterbeitrag von Fr. 17,055.50 vom

16. November 1935 bis 19. Oktober 1936. Im Haupt-

entscheid ist dem Schuldner und den nachgehenden

Pfandgläubigern eine peremtorische Frist zur Klage

(gerichtlichen oder Verwaltungsklage) auf Bestreitung

dieser Zinsforderung anzusetzen.

2. An Steuern sind pfandgedeckt nur die als solche

vom Sachwalter in seine Verfügung eingestellten im

Betrage von Fr. 2087.20.

3. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der

Stundung (nebst Festsetzung von Ratenzahlungen) für

Perimeterbeitrag und Steuern wird aufgehoben.

II. -

Die Kosten des kantonalen Verfahrens, bestehend

in einer Hauptgebühr von höchstens Fr. 100.- und den

von der Vorinstanz zu bestimmenden Schreibgebühren und

Kanzleiauslagen werden der Gemeinde St. Moritz aufer-

legt, ebenso die bundesgerichtlichen Kosten.