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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 55.
Abonnenten mi~ der gewöhnlichen Postaustragung zuge-
stellt worden ist. Eine allfällige frühere Verteilung an die
Postfachinhaber. fällt als Ausnahme ausseI' Betracht.
Diese Auffassung lag ganz offenbar auch schon den Er-
wägungen in dem erwähnten Entscheide (37 II 125) zu-
grunde, wenn vom Datum,des Erscheinens des Amts-
blatts - « a m
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e s g e d I' U c k t wir d »
die Rede ist. Dieser Zusatz hätte gar keinen Sinn, wenn
damit nur das aufgedruckte Datum gemeint wäre, denn
dieses ist absolut und bedarf keiner Präzisierung durch
Angabe des Ortes, w 0 das Erscheinen stattfindet. Dieser
ist erst von Belang, wenn es sich um die Verteilung han-
delt, die nicht an allen Orten gleichzeitig erfolgt. Nur
empfiehlt es sich, nicht auf den Ort des Druckes, sondern
auf den der Postaufgabe abzustellen; denn es ist denkbar,
dass ein Amtsblatt z. B. an einem Vorort gedruckt, aber
in der Hauptstadt zur Post gegeben wird; wo es zuerst
verteilt wird, hängt aber davon ab, wo es zur Post gegeben,
nicht wo es gedruckt wurde.
Das dem Amtsblatt aufgedruckte Datum ist insofern
von Bedeutung, als es die Ver mut u n g begründet,
die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden.
Jeder Gläubiger kann jedoch diese Vermutung umstossen
durch die Erbringung des Gegenbeweises, dass die Bekannt-
machung in dem ausgeführten Sinne erst an einem späteren
Tage stattgefunden habe.
Vorliegend ist dieser Gegenbeweis erbracht, indem die
Vorinstanz feststellt, dass das Luzerner Kantonsblatt
regelmässig in der Stadt Luzern erst am Samstag zugestellt
wird, somit die Nummer 3 vom 17. Januar 1936 erst am
18. Januar zugestellt worden ist. Die Frist begann daher
am 19. zu laufen, und die am 28. eingereichte Klage war
rechtzeitig .
4. ----, Muss die Berufung bezüglich der Eintretell!r
frage aus den vorstehenden Erwägungen geschützt wer-
den, so kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem
Umstande zukäme, dass das Konkursamt in seiner Spezial-
PfandnachlllSSverfahren. N° 56.
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'anzeige vom 21. Januar selbst den 18. als den Tag der
öffentlichen Bekanntmachung bezeichnete und dass auf
dem Kollokationsplan als Beginn der Auflage ebenfalls
dieser Tag angegeben war.
5. -
Auf die materielle Beurteilung der Streitsache kann
das Bundesgericht, da die kantonalen Gerichte hierüber
noch nicht befunden haben, nicht eintreten, sondern muss
die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurück-
weisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu materieller
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
B. Pfandnachlassyerfahren.
Procedure de concordat hypothecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS- UND KONKURSKAlIMER
ARRiTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
56. Entscheid vom 16. Dezember 1936 i. S. Märk)"_
Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 21.
Juni 1935):
Ein W i der ruf der S tun dun g für einzelne Forderungen
gemäss Art. 10 kann nicht schon während der Nachlass-
stundung erfolgen (Erw. 2).
Setzt die Verfügung des Sachwalters gemäss
Art. 37 die Entscheidung über bestrittene Höhe oder Rang
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Pfandnachlassverfahren. No 56.
von Pfandforderungen voraus, so soll der Sachwalter keine
nicht
unzweif~lhaft unbegründeten Anspruche abweisen;
dagegen ist im Hauptentscheid dem Schuldner und den benaoh:
teiligten nachgehenden Pfandgläubigern Frist zu klageweiser
Bestreitung anzusetzen (Erw. 3). Beispiel: Verzinsliohkeit
eines Strassenperimeterbeitrages (Erw. 4).
Gegenbeispiel :
Nichtberüoksiohtigung des beanspruohten gesetzliohen Pfand-
rechtes für die allgemeine' Vermögenssteuer bezw. einen ent-
sprechenden Teil davon (Erw. 6).
In Ermangelung eines bestimmten Zinstermines (bei gesetzlichem
Grundpfand) kann (entgegen Art. 2 Abs. 2) nur der bis zum
Tage der Verfügung aufgelaufene Zins gemäss Art. 16 durch
Barzahlung abgefunden werden (Erw. 5).
Gebühren für das kantonale Besohwerdeverfahren Art. 54 (Erw. 7).
Procedure de concordat hypotMcaire (arrere ferUral du 21 iuin 1935).
La revocation du sursis quant a certaines creances determinees,
revooation prevue a l'art. 10, ne saurait etre prononcoo pen-
dant la duree du sursis concordataire (oonsid. 2).
Lorsque l'ordonnance du commissaire prevue a l'art. 37 oomporte
une dooision relative, soit au montant, soit au rang de creances
garanties par hypotheque, le commissaire doit se garder
d'eoarter des pretentions qui ne seraient pas, de toute evidence.
denuees de fondement. La dooision au fond doit, en revanche,
assigner au debiteur ainsi qu'aux creanciers hypothooaires
posMrieurs en rang qui subissent un prejudice, un delai pour
ouvrir action (oonsid. 3). Exemple : Admission de l'inMret que
produit. une oontribution due par le proprietaire pour l'exoou-
tion de travaux publics dans le perim.etre de son immeuble
(consid. 4); exemple contraire : refus de reoonnaitre une hypo-
th6que 16gale pour garantir le paiement de l'impöt sur la for-
tune ou d'une part de celui-ci (consid. 6).
Lorsqu'il n'est pas prevu d'echeance fixe pour l'interet (hypotheque
legale), le debiteurne peut se liberer par paiement au comptant,
dans la mesure prevue a. l'art. 16, malgre l'art. 2 aI. 2, que de
l'inMret courant jusqu'a la date de promulgation de l'ordon-
nance (consid. 5).
Emoluments reIatüs a. 10. procedure cantonale de reoours, art. 54
(oonsid. 7).
P'l'ocedu'l'a di concordato ipotecario (decreto faderale deI 21 giugno
1935).
La revoca delIa moratoria reIativamente a determinati crediti
prevista dall'art. 10 non puo essere pronunciata sin che dura
10. moratoria conoordataria (consid. 2).
Quando l'ordinanza deI commissario prevista dall'art. 37 oomporta
uno. decisione reIativamente all'ammontare 0 al grado dei
crediti ipotecari, il commissario deve astenersi da stralciare
Pfandnoohlaasverfahren. No 56.
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crediti che non siano mauüestamente infondati. La decisione
principale deve per contro assegnare al debitore e ai creditori
pregiudicati di rango posteriore un termine per la contestazione
in giudizio (oonsid. 3). Esempio : Interessi dovuti per un contri-
buto stradale (consid. 4). Esempio oontrario:: stralcio di un'ipo-
teoa legale acoesa in garanzia totale 0 parziale dell'imposta
sulla sostanza (oonsid. 6).
Quando non sia previsto un termine per l'interesse (ipoteoa legale)
il debitore e liberato, malgrado l'art. 2 cp. 2, se ha pagato in
contanti, giusta l'art. 16, gli interessi accumulatisi sino aI
giorno in cui e pronunciato il decreto (consid. 5).
Tasse delIa procadura cantonale di ricorso, art. 54 (oonsid.7).
A.. -
Im am 22. Juli 1936 eröffneten Pfandnachlassver-
fahren über W. Märky, Hotel Steffani, St. Moritz, traf der
Sachwalter am 19. Oktober 1936 folgende Verfügung über
die durch die Pfandschätzung gedeckten Forderungen:
a) Gesetzliche Pfandrechte. Gemeinde St. Moritz :
5 % Zins auf Fr. 17,055.50 für Perimeterbeitrag vom
1. Mai 1936 bis 31. Dezember 1936. . .
Fr.
568.50
Kapital . . . . .
. . . . ..
»
17,055.50
Liegenschaftssteuer . . . .
Fr. 930.15
Wassertaxe
.....•
)}
768.80
Kehricht-
und Kanalisa-
tionstaxe
»
388.25
»
2,087.20
b) Vertragliche Pfandrechte ...
B. -
Auf Beschwerde der Gemeinde St. Moritz hin hat
die Nachlassbehörde, der Bezirksgerichts-Ausschuss Ma-
loja, am 25. November 1936, erkannt:
1. Die Beschwerde wird im nachfolgenden Sinne gutge-
heissen :
I. Der Zins auf die Perimeterforderung von Fr. 17,055.50
läuft von der öffentlichen Auflage des Entscheides der
Perimeterkommission, 16. November 1935, an.
n. Inbezug auf die Perimeterforderung von Fr. 17,055.50
wird die Stundung widerrufen. Die Zahlung dieser Peri-
meterforderung hat ratenweise und zwar in vier Jahres-
raten von je Fr. 4,263.75 Kapital zu erfolgen.
AS 62 III -
1936
14
210
PfandnachJassverfahren. .x 0 56.
IH. Pfandg~ckt ist die Steuerforderung für den Be-
trag von Fr. 3,693.54 abzüglich a) Virilsteuer; b) Kirchen-
steuer; c) Beitrag für kantonale Arbeitsbeschaffung;
d) Steuer für die auf Fr. 25,000.- geschätzten Waren-
vorräte. Auch die Stundung für diese Steuerforderung ist
im Sinne des Art. 10 a des BU~ldesbeschlusses vom 21. Juni
1935 widerrufen.
IV. Nur Zinse vor dem 22. Juli 1936 sind rückständige
Zinse.
2. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 363.50 gehen
zulasten der rekurrierten Partei.
3. Die rekurrierte Partei vergütet der Gemeinde St.
Moritz für aussergerichtliche Kosten Fr. 200.-.
O. -
Diesen Entscheid hat der HoteleigentÜIDer an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Auf-
hebung desselben und Bestätigung der Verfügung des
Sachwalters.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
2. -
Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935
sieht vor, dass auf Verlangen eines Pfandgläubigers für
seine Forderung die Stundung widerrufen werde, wenn er
nachweist, dass der Schuldner diese Stundung entbehren
kann, ohne in seiner wirtschaftlichen Existenz beeinträch -
tigt zu werden. Damit kann nichts anderes gemeint sein
als die nachträgliche Aufhebung der in den unmittelbar
vorausgegangenen Artikeln mit zusammenhängenden Mar-
ginalien als pfandnachlassmassnahme geregelten, durch
den das Pfandnachlassverfahren abschliessenden Haupt-
entscheid angeordneten und durch Art. 48 des Bundes-
beschlusses näher ausgestalteten Stundung der Pfand-
kapitalforderungen. Der Entscheid der Vorinstanz über
den Widerruf' der Stundung läuft jedoch darauf hinaus,
einzelne Forderungen von der für die Dauer des Pfand-
nachlassverfahrens zur Sicherung ungestörter Durchfüh-
rung desselben bewilligten Nachlasstundung auszunehmen,
PfandnachlasSverfahren. ~o 56.
211
'der doch grundsätzlich alle Forderungen, auch solche aus
öffentlichem Recht, unterworfen sind, zudem noch unge-
achtet ihrer Entstehungszeit (Art. 297 SchKG). Etwas
derartiges ist im Bundesbeschluss nicht vorgesehen und
verstösst gegen Art: 297 SchKG. Insoweit ist der angefoch-
tene Entscheid einschliesslich der Anordnung von Raten-
zahlungen ohne weiteres aufzuheben.
3. -
Insoweit die Verfügung des Sachwalters und die
Entscheidung seiner Aufsichtsinstanzen (Nachlassbehörde
und Bundesgericht) über die Deckungsverhältnisse eine
Stellungnahme zur Frage nach der Höhe und dem Rang
(vgl. darüber BGE 60 III 208) der Pfandforderungen i~
sich schliesst, kann sie nur unter Vorbehalt der EntscheI-
dung durch die für die materielle Beurteilung zuständigen
Behörden (Zivilgericht, allfällig Verwaltungsbehörde oder
Verwaltungsgericht) erfolgen und muss daher so bezogen
werden, dass wenn möglich jeder über das Pfandnachlass-
verfahren und die im wesentlichen ja nur vorübergehenden
Pfandnachlassmassnahmen' hinaus wirksame endgültige,
nicht wiedergutzumachende Rechtsverlust vermieden wird.
Somit haben sich die Organe des Pfandnachlassverfahrens
davor zu hüten, Forderungs- und Pfandrechte im Pfand-
nachlassverfahren nicht gelten zu lassen, die vom Pfand-
gläubiger behauptet werden und sich bei d~r de~ ~ach
walter und den Beschwerdeinstanzen allem moghchen
cognitio prima faeie nicht unzweifelhaft als nicht hes~hend
erweisen. Alsdann wird eine gegensätzliche EntscheIdung
der zur massgeblichen Beurteilung zuständigen Behörde
einfach das Nachrücken einer vorerst zu Unrecht benach-
teiligten Forderung mit Wirkung für die Pfandnachlass-
massnahmen (nicht zu verwechseln mit dem Nachrücken
gemäss Art. 814 Abs. 3 ZGB) zur Folge haben u~d auch
unschwer haben können, während umgekehrt eme For-
derung, die als nicht pfandgesichert und daher der Pfand-
nachlassmassnahmen nicht teilhaftig vom Pfandnachlass-
verfahren ausgeschlossen wird, sofort vom Schuldner durch
Zahlung der Nachlassdividende abgefunden werden muss
212
Pfandnachla",werfahren. No 56.
auf die Gefahr:, der Konkurseröffnung hin für den Fall,
dass er die hiefür erforderlichen Mittel nicht aufzutreiben
vermag. Nur :muss dem Schuldner, aber ebenso auch
jedem durch Anerkennung einer gedeckten Pfandforderung
benachteiligten nachgehenden Pfandgläubiger vorbehalten
bleiben, nach Abschluss des, Pfandnachlassverfahrens in
analoger Anwendung des Art. 310 SchKG seinen gegen-
teiligen Standpunkt zur Geltung zu bringen, so zwar, dass
nicht nur der Schuldner, sondern auch nachgehende
Pfandgläubiger pfandversicherte Forderungen, die in der
Verfügung über die Deckungsverhältnisse (als vorgehende)
anerkannt sind, bestreiten können, jedoch nur durch eigene
(gerichtliche) Geltendmachung innert der ihn e n hiefür
anzusetzenden peremtorischen Frist. Auf Grund einer
derartigen erfolgreichen. Klage können sie dann allfällig
auch noch nach Abschluss des Pfandnachlassverfahrens,
das ja unmöglich bis zum Austrag des Prozesses in der
Schwebe gehalten werden kann, bei der Nachlassbehörde
eine entsprechende Änderung der Verfügung über die
Deckungsverhältnisse und damit über die Verzinslichkeit
verlangen, wozu gegebenenfalls der Sachwalter mitzu-
wirken hat.
4. -
Unter diesem Gesichtspunkte lässt sich die vom
öffentlichen Recht des Kantons Graubünden beherrschte
Verzinslichkeit des Perimeterbeitrages vom Augenblick
seiner Feststellung durch die zuständige Verwaltungs-
behörde an, auch ohne vorausgehende Mahnung, keines-
wegs ausser Zweifel setzen. Mit Grund hat daher die
Vorinstanz die Beschwerde der Gemeinde St. Moritz in
diesem Punkte zugesprochen und verfügt, dass als erste
pfandgedeckte Forderung eine entsprechend erhöhte Zins-
forderung in die Verfügung über die Deckungsverhältnisse
einzustellen sei. Hält der Schuldner an seiner Bestreitung
fest (während von den nachgehenden Pfandgläubigern
keiner Beschwerde geführt zu haben scheint), so wird ihm
im Hauptentscheid eine Frist zur Bestreitungsklage anzu-
setzen sein.
Pfandnachlasiverfahren. N° 56.
213
5. -
Was von diesem Zins ((rückständig » ist, kann der
Rekurrent durch Barzahlung von drei Vierteilen vollstän-
dig abfinden (Art. i6 des Bundesbeschlusses). Rückstän-
diger durch Pfand versicherter bezw .. gedeckter Zins ist
keinesw8$s etwa nur der bis zur Nachlasstundung aufge-
laufene Zins, da es sich nicht um eine periodische Steuer
oder Abgabe im Sinne von Art. 7 des Bundesbeschlusses
handelt, sondern nach Art. 2 Abs. 1 (vgl. auch Art. 4
Abs. 2) des Bundesbeschlusses der bis zum letzten vor der
Gläubigerversammlung liegenden Zinstermin aufgelaufene
Zins -
welcher Termin bei Erlass der Verfügtmg über die
Deckungsverhältnisse sozusagen ausnahmslos mit Sicher-
heit vorausbestimmt werden kann. Fehlt es aber bei von
Gesetzes wegen grundpfandversicherten Fordenmgen an
der Bestimmung eines Zinstermins, so lässt sich diese Vor-
schrift nicht anwenden. Auch kann der Zins nicht etwa
bis zur Gläubigerversammlung aufgerechnet werden, weil
deren genaues Datum regelmässig nicht solange zum voraus
bekannt sein wird. Dann bleibt nichts anderes übrig, als
nur solche Zinse als rückständig gelten zu lassen, welche
nur gerade bis zum Tage der Verfügung aufgelaufen sind,
weil die Wahl irgendwelchen andern, später, aber doch
jedenfalls vor der Gläubigerversammlung, liegenden Zeit-
punktes (hier des 31. Dezember 1936) etwas ganz will-
kürliches ist.
6. -
Trotz der nach Erwägung 3 hievor gebotenen
Zurückhaltung in der Abweisung von Grundpfandan-
sprachen ist die Ansprache der Beschwerdeführerin auf
Anerkennung der Pfandsicherheit für weitere als in der
Verfügung des Sachwalters berücksichtigte Steuerforderun-
gen unbedenklich abzuweisen. Nach Art. 140 des Ein-
führungsgesetzes zum ZGB für den Kanton Graubünden
besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung
in das Grundbuch und zwar allen andern Pfandrechten vor-
gehend : für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten
entfallende Steuer und andere öffentHche Abgaben (Licht-
zins, Wasserzins u. dgt) zugunsten von Kanton und Ge-
214
f'fanduaehlassverfahren. No 56.
meinde für das: vergangene und laufende Jahr. Die Be-
deutung einer solchen auf Art. 836 ZGB gestützten kan-
tonalen Vorschrift ist in BGE 62 II S. 24 näher umschrieben
worden. Danach kann eine vom gesamten Vermögen nach
Abzug der Schulden unausgeschieden erhobene allgemeine
Vermögenssteuer von ... Bund",srechts wegen nicht etwa
sc~on -dann solcher Grundpfandversicherung teilhaftig
sem, wenn das Vermögen zum grösseren Teil aus Liegen-
schaften besteht. Dass die über die Verfügung des Sach-
walters hinaus von der Vorinstanz noch zugelassene
Steuer keine gesetzlicher Grundpfandsicherung zugängliche
Liegenschaftssteuer ist, ergibt sich schon daraus, dass die
Vorinstanz selbst für die in dieser Steuer ebenfalls inbe-
griffenen Warenvorräte einen Abzug machen musste für
einen Posten, der von der Steuerbehörde bisher nicht aus-
geschieden worden ist, sondern einzig zu diesem Zweck
noch ziffernmässig bestimmt werden müsste. Sodann be-
rührt eigentümlich, dass die Vorinstanz meint, Mobiliar-
vermögen, welches Liegenschaftszugehör sei, werde dadurch
auch der Mobiliarsteuer entzogen und der Immobiliarsteuer
unterworfen. Daraus aber, dass die Beschwerdeführerin
neben der streitigen Steuer eine besondere Liegenschafts-
steuer erhebt, die der Sachwalter unbestrittenerweise als
pfandversichert in seine Verfügung eingestellt hat, folgt
unzweifelhaft, dass die gleiche Eigenschaft nicht noch einer
zweiten Steuer zuerkannt werden darf.
7. -
Gemäss Art. 54 des Bundesbeschlusses bezieht die
Nachlassbehörde für den Beschwerdeentscheid geIDäss
Art. 38 eine Gebühr von Fr. 20.- bis Fr. 100.-, wozu
nichts weiteres als allIallig noch Auslagen eines Beweis-
verfahrens, Schreibgebühren und Kanzleiauslagen ge-
rechnet werden können. Dies alles kann niemals den von
der Vorinstanz bezogenen Betrag von Fr. 363.50 ausma-
chen.
PfandnachIasSverfahren. No 56.
215
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
I. -
Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass der angefochtene Entscheid bezüglich Hauptsache
und Kosten (ausgenommen Ziff. I) aufgehoben, und dass
verfügt wird :
1. Pfandgedeckt ist und gemäss Art. 16 des Bundes-
beschlusses abgefunden werden kann der Zins zu 5 %
auf dem Perimeterbeitrag von Fr. 17,055.50 vom
16. November 1935 bis 19. Oktober 1936. Im Haupt-
entscheid ist dem Schuldner und den nachgehenden
Pfandgläubigern eine peremtorische Frist zur Klage
(gerichtlichen oder Verwaltungsklage) auf Bestreitung
dieser Zinsforderung anzusetzen.
2. An Steuern sind pfandgedeckt nur die als solche
vom Sachwalter in seine Verfügung eingestellten im
Betrage von Fr. 2087.20.
3. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der
Stundung (nebst Festsetzung von Ratenzahlungen) für
Perimeterbeitrag und Steuern wird aufgehoben.
II. -
Die Kosten des kantonalen Verfahrens, bestehend
in einer Hauptgebühr von höchstens Fr. 100.- und den
von der Vorinstanz zu bestimmenden Schreibgebühren und
Kanzleiauslagen werden der Gemeinde St. Moritz aufer-
legt, ebenso die bundesgerichtlichen Kosten.