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62_III_201

BGE 62 III 201

Bundesgericht (BGE) · 1936-04-02 · Deutsch CH
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200 Schuldbetreibungs- und KonkUrsrecht. No 54. verpfändeten Obligationen Forderungsrechte gegenüber der Nachlassc4uldnerin zu. Für einen Streit dieser Art kann der Liquidationsmasse nicht zugemutet werden, ihrerseits Klage zu erheben. . Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Verteilung nicht auf Grund der Verteilungsliste vom 2. April 1936 statt- finden kann, sondern erst auf Grund einer nach Austrag der Klage der Rekurrentin auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse neu aufzulegenden Verteilungsliste. Insofern ist der die Zinsfrage betreffende Eventualantrag zur Zeit gegenstandslos. Immerhin mag dazu bemerkt werden, dass die Rekurrentin mit dem in dieser Beziehung erho- benen Anspruch nicht deswegen ausgeschlossen werden darf, weil sie dem Schreiben des Liquidators vom 16. Juli 1934 nicht widersprochen hat. Schon vorher, durch ihre Eingabe, hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, die Obligationen seien Drittpfand, und insofern konnte es ihr gleichgültig sein, auf welches Datum die (fingierte) Pfand- verwertung verlegt werde, weil sie unter allen Umständen einfach für ihre ganze (bezw. nur durch den Erlös aus den mitverpfändeten Aktien verminderte) Forderung die Nach- lassdividende beanspruchen zu dürfen glaubte - was je- doch mit dem weiteren Zinsenlauf gegenüber dem Nach- ~sschuldner bezw. der Nachlassmasse nicht zu vereinbaren wäre. Sollte sie diesen (vorher vom Liquidator nie ein- deutig bestrittenen) Standpunkt nicht mit Erfolg zur Gel- tung bringen können, so muss es ihr unbenommen bleiben, die Frage neu aufzurollen, wieviel vom Pfanderlös für den auf ihrer Pfandforderung aufgelaufenen Zins in Anspruch genommen werde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen .. Scbuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 55. 201 II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SECTIONS CIVILES

55. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 4. Dezember 1936

i. S. Gautsohi gegen Xonkursmasse Studer-Kuff. Beg i n n der F r ist für die Klage auf A n f e c h tun g des K 0 11 0 kat ion s p 1 ans (Art. 250 Abs. 1 SchKG): Zeitpunkt der « öffentlichen Bekanntmachung» der Auflegung (250 Aba, I, 249 Abs. 2) ist der Tag, an dem das Amtsblatt am Orte seiner Postaufgabe den Abonnenten mit der gewöhnlichen Postaustragung zug e s tell t wird. Das aufgedruckte Da- tmn begründet die Vermutung, die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden. Point de depart du delai pour l'ouverture de l'action en conte8tation de l'etat de coUocativn (art. 250 al. 1 LP) : La date de la «publi- cation du depöt » (art. 250 sI. 1 et 249 al. 2 LP) est celle du jour Oll la feuiUe otftcieUe parvient aux abonnes par le courrier ordinaire Ci l'endroit Oll elle est mise a la poste. La date de la feuiUe otftcielle est presmnee etre celle a Iaquelle I'avis du depöt est rendu public. lnizio del termine entro il quale il creditore che intenda impugnare la graduatoria (art. 250 cp. 1 LEF) deve promuovere l'azione. La data deUa «pubbIicazione deI deposito » (art. 250 cp. 1 e 249 cp. 2) e il giorno in· cui il foglio ufficiale perviene ai suoi abbonati per corriere ordinario nella localita in cui esso vien spedito. La data impressa in capo al foglio utftciale si presmne essere la data delIs pubblicazione. A. - A. Edwin Gautschi, Notar in Reinach, hatte im Konkurse der Frau Studer-Muff, Gunzwil, verschiedene Forderungen eingegeben, die die Konkursverwaltung zum grossen Teile abwies. Im Luzerner Kantonsblatt Nr. 3 vom

17. Januar 1936 gab das Konkursamt BeromÜllster die Auflage des Kollokationsplans öffentlich bekannt unter Hinweis auf die Anfechtungsfrist gemäss Art. 250 SchKG. Unterm 21. Januar stellte es dem Gläubiger Gautschi eine 202 &huldbetreibungs. und Konkurarecht ('zivilabteilungen). N0 55. Spezialanzeige :,gemäss Art. 249 Abs. 3 zu, die mit der Bemerkung sohloss : « Die zehUtägige Anfeohtungsfrist naoh Art. 250 SohKG beginnt mit dem Tage der öffentliohen Bekannt- maohung der Auflegung des Kollokationsplanes (18. Ja- nuar 1936) ». Mit Postaufgabe vom 28. Januar 1936, vor 18 Uhr, reiohte Notar Gautsohi beim Amtsgerioht Sursee gegen die Konkursmasse eine Kollokationsklage auf Anerkennung dreier Forderungen von· zusammen Fr. 9638.50 ein. Die Beklagte trug in ihrer Rechtsantwort auf Abweisung der Klage an, ohne die Rechtzeitigkeit der Klageeinrei- chung zu bestreiten. B. -. Das Amtsgericht trat jedoch auf die Klage wegen Verspätung nicht ein, und das Obergericht des Kantons Luzem hat mit Urteil vom 18. September 1936 diesen Ent- scheid bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Einhaltung der Klagefrist des Art. 250 SchKG bilde eine Prozessvoraussetzung, weshalb die Frage der Reohtzei- tigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei. Bei der Frist- berechnung sei nach geltender Praxis von dem auf dem Amtsblatt als Ausgabedatum angegebenen Tage, in casu dem 17. Januar, auszugehen, und nicht von demjenigen der Zusendung oder Verteilung des Blattes. Richtig sei zwar, dass das unter dem Da~um des Freitag erscheinende Luzerner Kantonsblatt regelmässig an diesem Tage der Post übergeben und daher den Abonnenten, abgesehen von den in der Stadt Luzem wohnenden Postfachinhabem , erst mit der Post vom Samstag Vormittag zugestellt werde. Auf das Datum der Zustellung an den einzelnen Gläubiger könne aber nicht abgestellt werden, da sonst die Frist nicht für alle Gläubiger gleichzeitig zu laufen begänne .. Der Umstand sodann, dass das Konkursamt in der Spezial- anzeige vom 21. Januar den 18. Januar, also den Samstag, als Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage bezeichnet habe, könne ebenfalls keine massgebende Rolle Schuldbetreibungs. und Kon1rursrecht (Zivilabteilungen). No 55. 203 spielen; denn der durch Art. 250 SchKG festgelegte Anfangstermin der Klagefrist werde durch eine irrtümliche Angabe über denselben in einer Spezialanzeige nicht berührt. Anders wäre es allerdings, wenn im Kantonsblatt selber als Beginn des Fristenlaufs ein vom Ausgabedatum verschiedener, späterer Tag genannt würde. Somit habe die Frist am Ausgabetag, 17. Januar, zu laufen begonnen, weshalb die Klageeinreichung vom 28. Januar verspätet gewesen sei. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mIt dem Antrag auf Aufhebung des- selben und Kollozierung der eingeklagten Forderungen a und b im Betrage von Fr. 9533.50. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. - Nach Art. 250 SchKG ist die Kollokationsklage « binnen zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung beim Konkursgerichte anzuheben». Die Nummer 3 des Luzemer Kantonsblattes, in welcher die Anzeige erschienen ist, trägt das Datum des 17. Januar 1936, die Anzeige selber dasjenige des 15. Januar; die Auflage wurde am 17. abends der Post übergeben, die Ver- teilung an die Abonnenten erfolgte am 18. vormittags ; denjenigen mit Postfach in der Stadt Luzem wurde es schon am 17. abends ins Fach gelegt. Es stellt sich die Frage, welcher dieser Zeitpunkte als derjenige der «. öffent- lichen Bekanntmachung» und damit als Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist zu betrachten ist. Die Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit der herrschenden Doktrin als massgebenden Zeitpunkt den auf dem Amtsblatt als Ausgabedatum angegebenen Tag an und beruft sich hiefür aufBGE 37 11 124 f. Dort ist in der Tat gesagt, da in casu {(die Anzeige von der Planauflage im Amtsblatt vom

5. November 1908 erschienen sei I), sei die am 18. Novem- ber eingereichte Klage verspätet, denn am gesetZliohen Fristenlauf habe der Konkursbeamte, der in der publi- zierten Anzeige als Endtermin der Frist den 19. November 204 SchuIdbetreibungs- und Kon~t (Zivilabteilungen). No M. bezeichnet hatte, nichts ändern können. Bei der jenem Entscheide zughmde liegenden Sachlage hatte sich also das Bundesgeri<~ht nur darüber auszusprechen, ob ein vom Konkursbeamten in der Publikation willkürlich angesetzter Fristbeginn oder aber der gesetzliche, mit der « öffentli- chen. Bekanntmachung» eintretende, der gültige sei·; nicht aber war damals zu untersuchen, welche von den verschiedenen Möglichkeiten der Interpretation des Be- griffes « seit der öffentlichen Bekanntmachung» die rich- tige sei. Zwar wird eingangs der Erwägungen beiläufig eine Definition dieses Begriffes gegeben mit den Worten : « c'est-a-dire des la date a laquelle la Feuille officielle, federale ou cantonale, a paru au lieu OU elle s'imprime ». Mit der Ersetzung des Begriffes « öffentliche Bekannt- machung» durch denjenigen des « Erscheinens (des Amts- blattes) am Orte des Druckes » ist aber praktisch nichts gewonnen; konkret kommen immer noch die verschiede- nen Möglichkeiten in Betracht : das auf dem Amtsblatt selbst angegebene Datum, der Tag des Drucks, der Auf- gabe der Auflage bei der Post, oder der der Zustellung durch diese an die Abonnenten. Ausser Frage steht, dass der Fristbeginn nicht ein für jeden einzelnen Gläubiger individuell bestimmter, für ver- schiedene Gläubiger differierender sein kann, sondern für alle einheitlich sein muss. Von den dieser Forderung ent- sprechenden Lösungen wäre die einfachste zweifellos die von der Vorinstanz angenominene, nämlich als Tag der Bekanntmachung, bezw. des Erscheinens des Amtsblattes, das auf diesem aufgedruckte E r s ehe i nun g s d a t 11 m zu betrachten. Sie wird jedoch den Verhältnissen dann nicht gerecht, wenn das Amtsblatt regelmässig von einem Tage datiert wird, an welchem es dem Publikum noch gar nicht zu Gesicht kommt, was in zahlreichen Kantonen der Fall ist. Die Frist des Art_ 250 ist jedoch durch das Bun- desrecht für die ganze Schweiz auf 10 Tage festgesetzt und der Begriff der « öffentlichen Bekanntmachung» in dieser Bestimmung ist ein bundesrechtlicher_ Es kann daher Schuldbetreibungs- und KonkUrsrecht (Zivila.bteilungen). Na 55. 205 nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass es von kantonal verschiedenen Gebräuchen bezüglich der Datierung im Verhältnis zur effektiven Verteilung der Amtsblätter abhänge, ob die Frist im einen Kanton die vollen 10 Tage, im andern einen oder mehrere Tage weniger beträgt. Die befriedigende Lösung ergibt sich schon aus dem Sinngehalt des Ausdrucks « öffentliche Bekanntmachung » selbst_ Öffentlich bekannt gemacht wird eine Nachricht erst dadurch, dass sie i n den B e r eie h der K e n n t- ni s nah m e derjenigen Öffentlichkeit gebracht wird, an die sie sich richtet. Dies geschieht bei einer Zeitung nicht schon durch den Druck ; solange eine gedruckte Zeitungs- auflage in der Druckerei liegen bleibt, kann ihr Inhalt nicht als öffentlich bekannt gemacht gelten, trotzdem er dem Personal derselben bekannt sein mag. Ebensowenig liegt die Bekanntmachung schon in der Übergabe der Auf- lage an die Post. Erst mit der Ver te i I u n g durch diese an die Abonnenten tritt das Blatt und damit die in ihm enthaltene Anzeige in den Bereich ihrer Kenntnis- nahme. Dieselbe Vorstellung liegt in dem in der Defini- tion in BGE 37 11 125 gebrauchten Begriffe « erscheinen » : etwas erscheint in dem Momente, wo es in den Bereich der Wahrnehmung eines bestimmten Personenkreises tritt; eine Zeitung im Zeitpunkt der Verteilung. Für den so auf- gefassten, durch einen rein tatsächlichen Vorgang bestimm- ten Zeitpunkt der Bekanntmachung bezw. des Erscheinens ist es ohne Belang, welches Datum das Blatt selber als dasjenige des « Erscheinens » aufweise. Da der Fristbeginn- und Ablauf für sämtliche Interes- senten der gleiche sein muss, die Postzustellung des Amts- blatts aber nicht bei allen Abonnenten am gleichen Tage erfolgt, muss ein bestimmter Zeitpunkt im Ablaufe der ganzen Verteilung als massgebend herausgegriffen werden. Dies kann nur der Beg i n n der Verteilung sein. Denmach ist die öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Art. 250 an dem Tage erfolgt, an welchem das Amtsblatt a m 0 r ted e r Pos tauf gab e den 206 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 55. Abonnenten mit, der gewöhnlichen Postaustragung zuge- stellt worden ist" Eine alIIällige frühere Verteilung an die Postfachinhaber. fallt als Ausnahme ausseI' Betracht. Diese Auffassung lag ganz offenbar auch schon den Er- wägungen in dem erwähnten Entscheide (37 II 125) zu- grunde, wenn vom Datum ,des Erscheinens des Amts- blatts - ({ a mOl' t e w 0 e s g e d I' U c k t wir d » die Rede ist. Dieser Zusatz hätte gar keinen Sinn, wenn damit nur das aufgedruckte Datum gemeint wäre, denn dieses ist absolut und bedarf keiner Präzisierung durch Angabe des Ortes, w 0 das Erscheinen stattfindet. Dieser ist erst von Belang, wenn es sich um die Verteilung han- delt, die nicht an allen Orten gleichzeitig erfolgt. Nur empfiehlt es sich, nicht auf den Ort des Druckes, sondern auf den der Postaufgabeabzustellen ; denn es ist denkbar, dass ein Amtsblatt z. B. an einem Vorort gedruckt, aber' in der Hauptstadt zur Post gegeben wird ; wo es zuerst verteilt wird, hängt aber davon ab, wo es zur Post gegeben, nicht wo es gedruckt wurde. Das dem Amtsblatt aufgedruckte Datum ist insofern von Bedeutung, als es die Ver mut u n g begründet, die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden. Jeder Gläubiger kann jedoch diese Vermutung umstossen durch die Erbringung des Gegenbeweises, dass die Bekannt- machung in dem ausgeführten Sinne erst an einem späteren Tage stattgefunden habe. Vorliegend ist dieser Gegenbeweis erbracht, indem die Vorinstanz feststellt, dass das Luzerner Kantonsblatt regelmässig in der Stadt Luzern erst am Samstag zugestellt wird, somit die Nummer 3 vom 17. Januar 1936 erst am I 8. Januar zugestellt worden ist. Die Frist begann daher am 19. zu laufen, und die am 28. eingereichte Klage war rechtzeitig .

4. -, Muss die Berufung bezüglich der Eintrete~ :frage aus den vorstehenden Erwägungen geschützt wer- den, so kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstande zukäme, dass das Konkursamt in seiner Spezial- PfandnachlasSverfabren. No 56. 207 'anzeige vom 21. Januar selbst den 18. als den Tag der öffentlichen Bekanntmachung bezeichnete und dass auf dem Kollokationsplan als Beginn der Auflage ebenfalls dieser Tag angegeben war.

5. - Auf die materielle Beurteilung der Streitsache kann das Bundesgericht, da die kantonalen Gerichte hierüber noch nicht befunden haben, nicht eintreten, sondern muss die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurück- weisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. B. Pfandnachlassyerfahren. Procedure de concordaL hypothdcaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRiTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

56. Entscheid vom 16. Dezember 1936 i. S. Kärky. P fan d n ach 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935) : Ein W i der ruf der S tun dun g für einzelne Forderungen gemäss Art. 10 kann nicht schon während der Nachlass- stundung erfolgen (Erw. 2). Setzt die Verfügung des Sachwalters gemäss Art. 37 die Entscheidung über bestrittene Höhe oder Rang