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62_III_201

BGE 62 III 201

Bundesgericht (BGE) · 1936-04-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200

Schuldbetreibungs- und KonkUrsrecht. No 54.

verpfändeten Obligationen Forderungsrechte gegenüber

der Nachlassc4uldnerin zu. Für einen Streit dieser Art

kann der Liquidationsmasse nicht zugemutet werden,

ihrerseits Klage zu erheben.

. Hieraus folgt ohne weiteres, dass die Verteilung nicht

auf Grund der Verteilungsliste vom 2. April 1936 statt-

finden kann, sondern erst auf Grund einer nach Austrag

der Klage der Rekurrentin auf Grund der dannzumaligen

Verhältnisse neu aufzulegenden Verteilungsliste. Insofern

ist der die Zinsfrage betreffende Eventualantrag zur Zeit

gegenstandslos. Immerhin mag dazu bemerkt werden,

dass die Rekurrentin mit dem in dieser Beziehung erho-

benen Anspruch nicht deswegen ausgeschlossen werden

darf, weil sie dem Schreiben des Liquidators vom 16. Juli

1934 nicht widersprochen hat. Schon vorher, durch ihre

Eingabe, hatte sie sich auf den Standpunkt gestellt, die

Obligationen seien Drittpfand, und insofern konnte es ihr

gleichgültig sein, auf welches Datum die (fingierte) Pfand-

verwertung verlegt werde, weil sie unter allen Umständen

einfach für ihre ganze (bezw. nur durch den Erlös aus den

mitverpfändeten Aktien verminderte) Forderung die Nach-

lassdividende beanspruchen zu dürfen glaubte -

was je-

doch mit dem weiteren Zinsenlauf gegenüber dem Nach-

~sschuldner bezw. der Nachlassmasse nicht zu vereinbaren

wäre. Sollte sie diesen (vorher vom Liquidator nie ein-

deutig bestrittenen) Standpunkt nicht mit Erfolg zur Gel-

tung bringen können, so muss es ihr unbenommen bleiben,

die Frage neu aufzurollen, wieviel vom Pfanderlös für den

auf ihrer Pfandforderung aufgelaufenen Zins in Anspruch

genommen werde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen ..

Scbuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 55.

201

II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

55. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 4. Dezember 1936

i. S. Gautsohi gegen Xonkursmasse Studer-Kuff.

Beg i n n der F r ist für die Klage auf A n f e c h tun g

des K 0 11 0 kat ion s p 1 ans (Art. 250 Abs. 1 SchKG):

Zeitpunkt der « öffentlichen Bekanntmachung» der Auflegung

(250 Aba, I, 249 Abs. 2) ist der Tag, an dem das Amtsblatt am

Orte seiner Postaufgabe den Abonnenten mit der gewöhnlichen

Postaustragung zug e s tell t wird. Das aufgedruckte Da-

tmn begründet die Vermutung, die Bekanntmachung habe an

diesem Tage stattgefunden.

Point de depart du delai pour l'ouverture de l'action en conte8tation

de l'etat de coUocativn (art. 250 al. 1 LP) : La date de la «publi-

cation du depöt » (art. 250 sI. 1 et 249 al. 2 LP) est celle du

jour Oll la feuiUe otftcieUe parvient aux abonnes par le courrier

ordinaire Ci l'endroit Oll elle est mise a la poste. La date de la

feuiUe otftcielle est presmnee etre celle a Iaquelle I'avis du depöt

est rendu public.

lnizio del termine entro il quale il creditore che intenda impugnare

la graduatoria (art. 250 cp. 1 LEF) deve promuovere l'azione.

La data deUa «pubbIicazione deI deposito » (art. 250 cp. 1 e

249 cp. 2) e il giorno in· cui il foglio ufficiale perviene ai suoi

abbonati per corriere ordinario nella localita in cui esso vien

spedito. La data impressa in capo al foglio utftciale si presmne

essere la data delIs pubblicazione.

A. -

A. Edwin Gautschi, Notar in Reinach, hatte im

Konkurse der Frau Studer-Muff, Gunzwil, verschiedene

Forderungen eingegeben, die die Konkursverwaltung zum

grossen Teile abwies. Im Luzerner Kantonsblatt Nr. 3 vom

17. Januar 1936 gab das Konkursamt BeromÜllster die

Auflage des Kollokationsplans öffentlich bekannt unter

Hinweis auf die Anfechtungsfrist gemäss Art. 250 SchKG.

Unterm 21. Januar stellte es dem Gläubiger Gautschi eine

202

&huldbetreibungs. und Konkurarecht ('zivilabteilungen). N0 55.

Spezialanzeige :,gemäss Art. 249 Abs. 3 zu, die mit der

Bemerkung sohloss :

« Die zehUtägige Anfeohtungsfrist naoh Art. 250

SohKG beginnt mit dem Tage der öffentliohen Bekannt-

maohung der Auflegung des Kollokationsplanes (18. Ja-

nuar 1936) ».

Mit Postaufgabe vom 28. Januar 1936, vor 18 Uhr,

reiohte Notar Gautsohi beim Amtsgerioht Sursee gegen die

Konkursmasse eine Kollokationsklage auf Anerkennung

dreier Forderungen von· zusammen Fr. 9638.50 ein. Die

Beklagte trug in ihrer Rechtsantwort auf Abweisung

der Klage an, ohne die Rechtzeitigkeit der Klageeinrei-

chung zu bestreiten.

B. -. Das Amtsgericht trat jedoch auf die Klage wegen

Verspätung nicht ein, und das Obergericht des Kantons

Luzem hat mit Urteil vom 18. September 1936 diesen Ent-

scheid bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt, die

Einhaltung der Klagefrist des Art. 250 SchKG bilde eine

Prozessvoraussetzung, weshalb die Frage der Reohtzei-

tigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei. Bei der Frist-

berechnung sei nach geltender Praxis von dem auf dem

Amtsblatt als Ausgabedatum angegebenen Tage, in casu

dem 17. Januar, auszugehen, und nicht von demjenigen

der Zusendung oder Verteilung des Blattes. Richtig sei

zwar, dass das unter dem Da~um des Freitag erscheinende

Luzerner Kantonsblatt regelmässig an diesem Tage der

Post übergeben und daher den Abonnenten, abgesehen von

den in der Stadt Luzem wohnenden Postfachinhabem,

erst mit der Post vom Samstag Vormittag zugestellt werde.

Auf das Datum der Zustellung an den einzelnen Gläubiger

könne aber nicht abgestellt werden, da sonst die Frist

nicht für alle Gläubiger gleichzeitig zu laufen begänne ..

Der Umstand sodann, dass das Konkursamt in der Spezial-

anzeige vom 21. Januar den 18. Januar, also den Samstag,

als Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage

bezeichnet habe, könne ebenfalls keine massgebende Rolle

Schuldbetreibungs. und Kon1rursrecht (Zivilabteilungen). No 55.

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spielen; denn der durch Art. 250 SchKG festgelegte

Anfangstermin der Klagefrist werde durch eine irrtümliche

Angabe über denselben in einer Spezialanzeige nicht

berührt. Anders wäre es allerdings, wenn im Kantonsblatt

selber als Beginn des Fristenlaufs ein vom Ausgabedatum

verschiedener, späterer Tag genannt würde. Somit habe

die Frist am Ausgabetag, 17. Januar, zu laufen begonnen,

weshalb die Klageeinreichung vom 28. Januar verspätet

gewesen sei.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung des Klägers mIt dem Antrag auf Aufhebung des-

selben und Kollozierung der eingeklagten Forderungen

a und b im Betrage von Fr. 9533.50.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -

Nach Art. 250 SchKG ist die Kollokationsklage

« binnen zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung

der Auflegung beim Konkursgerichte anzuheben». Die

Nummer 3 des Luzemer Kantonsblattes, in welcher die

Anzeige erschienen ist, trägt das Datum des 17. Januar

1936, die Anzeige selber dasjenige des 15. Januar; die

Auflage wurde am 17. abends der Post übergeben, die Ver-

teilung an die Abonnenten erfolgte am 18. vormittags;

denjenigen mit Postfach in der Stadt Luzem wurde es

schon am 17. abends ins Fach gelegt. Es stellt sich die

Frage, welcher dieser Zeitpunkte als derjenige der «. öffent-

lichen Bekanntmachung» und damit als Beginn des Laufs

der Anfechtungsfrist zu betrachten ist. Die Vorinstanz

nimmt in Übereinstimmung mit der herrschenden Doktrin

als massgebenden Zeitpunkt den auf dem Amtsblatt als

Ausgabedatum angegebenen Tag an und beruft sich hiefür

aufBGE 37 11 124 f. Dort ist in der Tat gesagt, da in casu

{(die Anzeige von der Planauflage im Amtsblatt vom

5. November 1908 erschienen sei I), sei die am 18. Novem-

ber eingereichte Klage verspätet, denn am gesetZliohen

Fristenlauf habe der Konkursbeamte, der in der publi-

zierten Anzeige als Endtermin der Frist den 19. November

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SchuIdbetreibungs- und Kon~t (Zivilabteilungen). No M.

bezeichnet hatte, nichts ändern können. Bei der jenem

Entscheide zughmde liegenden Sachlage hatte sich also

das Bundesgeri<~ht nur darüber auszusprechen, ob ein vom

Konkursbeamten in der Publikation willkürlich angesetzter

Fristbeginn oder aber der gesetzliche, mit der « öffentli-

chen. Bekanntmachung» eintretende, der gültige sei·;

nicht aber war damals zu untersuchen, welche von den

verschiedenen Möglichkeiten der Interpretation des Be-

griffes « seit der öffentlichen Bekanntmachung» die rich-

tige sei. Zwar wird eingangs der Erwägungen beiläufig

eine Definition dieses Begriffes gegeben mit den Worten :

« c'est-a-dire des la date a laquelle la Feuille officielle,

federale ou cantonale, a paru au lieu OU elle s'imprime ».

Mit der Ersetzung des Begriffes « öffentliche Bekannt-

machung» durch denjenigen des « Erscheinens (des Amts-

blattes) am Orte des Druckes » ist aber praktisch nichts

gewonnen; konkret kommen immer noch die verschiede-

nen Möglichkeiten in Betracht : das auf dem Amtsblatt

selbst angegebene Datum, der Tag des Drucks, der Auf-

gabe der Auflage bei der Post, oder der der Zustellung

durch diese an die Abonnenten.

Ausser Frage steht, dass der Fristbeginn nicht ein für

jeden einzelnen Gläubiger individuell bestimmter, für ver-

schiedene Gläubiger differierender sein kann, sondern für

alle einheitlich sein muss. Von den dieser Forderung ent-

sprechenden Lösungen wäre die einfachste zweifellos die

von der Vorinstanz angenominene, nämlich als Tag der

Bekanntmachung, bezw. des Erscheinens des Amtsblattes,

das auf diesem aufgedruckte E r s ehe i nun g s d a t 11 m

zu betrachten. Sie wird jedoch den Verhältnissen dann

nicht gerecht, wenn das Amtsblatt regelmässig von einem

Tage datiert wird, an welchem es dem Publikum noch gar

nicht zu Gesicht kommt, was in zahlreichen Kantonen der

Fall ist. Die Frist des Art_ 250 ist jedoch durch das Bun-

desrecht für die ganze Schweiz auf 10 Tage festgesetzt und

der Begriff der « öffentlichen Bekanntmachung» in dieser

Bestimmung ist ein bundesrechtlicher_ Es kann daher

Schuldbetreibungs- und KonkUrsrecht (Zivila.bteilungen). Na 55.

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nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass es von kantonal

verschiedenen Gebräuchen bezüglich der Datierung im

Verhältnis zur effektiven Verteilung der Amtsblätter

abhänge, ob die Frist im einen Kanton die vollen 10 Tage,

im andern einen oder mehrere Tage weniger beträgt.

Die befriedigende Lösung ergibt sich schon aus dem

Sinngehalt des Ausdrucks « öffentliche Bekanntmachung »

selbst_ Öffentlich bekannt gemacht wird eine Nachricht

erst dadurch, dass sie i n den B e r eie h der K e n n t-

ni s nah m e derjenigen Öffentlichkeit gebracht wird, an

die sie sich richtet. Dies geschieht bei einer Zeitung nicht

schon durch den Druck; solange eine gedruckte Zeitungs-

auflage in der Druckerei liegen bleibt, kann ihr Inhalt

nicht als öffentlich bekannt gemacht gelten, trotzdem er

dem Personal derselben bekannt sein mag. Ebensowenig

liegt die Bekanntmachung schon in der Übergabe der Auf-

lage an die Post. Erst mit der Ver te i I u n g durch

diese an die Abonnenten tritt das Blatt und damit die in

ihm enthaltene Anzeige in den Bereich ihrer Kenntnis-

nahme. Dieselbe Vorstellung liegt in dem in der Defini-

tion in BGE 37 11 125 gebrauchten Begriffe « erscheinen » :

etwas erscheint in dem Momente, wo es in den Bereich der

Wahrnehmung eines bestimmten Personenkreises tritt;

eine Zeitung im Zeitpunkt der Verteilung. Für den so auf-

gefassten, durch einen rein tatsächlichen Vorgang bestimm-

ten Zeitpunkt der Bekanntmachung bezw. des Erscheinens

ist es ohne Belang, welches Datum das Blatt selber als

dasjenige des « Erscheinens » aufweise.

Da der Fristbeginn- und Ablauf für sämtliche Interes-

senten der gleiche sein muss, die Postzustellung des Amts-

blatts aber nicht bei allen Abonnenten am gleichen Tage

erfolgt, muss ein bestimmter Zeitpunkt im Ablaufe der

ganzen Verteilung als massgebend herausgegriffen werden.

Dies kann nur der Beg i n n der Verteilung sein.

Denmach ist die öffentliche Bekanntmachung im

Sinne des Art. 250 an dem Tage erfolgt, an welchem das

Amtsblatt a m

0 r ted e r Pos tauf gab e

den

206

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 55.

Abonnenten mit, der gewöhnlichen Postaustragung zuge-

stellt worden ist" Eine alIIällige frühere Verteilung an die

Postfachinhaber. fallt als Ausnahme ausseI' Betracht.

Diese Auffassung lag ganz offenbar auch schon den Er-

wägungen in dem erwähnten Entscheide (37 II 125) zu-

grunde, wenn vom Datum,des Erscheinens des Amts-

blatts -

({ a mOl' t e

w 0

e s g e d I' U c k t wir d »

die Rede ist. Dieser Zusatz hätte gar keinen Sinn, wenn

damit nur das aufgedruckte Datum gemeint wäre, denn

dieses ist absolut und bedarf keiner Präzisierung durch

Angabe des Ortes, w 0 das Erscheinen stattfindet. Dieser

ist erst von Belang, wenn es sich um die Verteilung han-

delt, die nicht an allen Orten gleichzeitig erfolgt. Nur

empfiehlt es sich, nicht auf den Ort des Druckes, sondern

auf den der Postaufgabeabzustellen; denn es ist denkbar,

dass ein Amtsblatt z. B. an einem Vorort gedruckt, aber'

in der Hauptstadt zur Post gegeben wird; wo es zuerst

verteilt wird, hängt aber davon ab, wo es zur Post gegeben,

nicht wo es gedruckt wurde.

Das dem Amtsblatt aufgedruckte Datum ist insofern

von Bedeutung, als es die Ver mut u n g begründet,

die Bekanntmachung habe an diesem Tage stattgefunden.

Jeder Gläubiger kann jedoch diese Vermutung umstossen

durch die Erbringung des Gegenbeweises, dass die Bekannt-

machung in dem ausgeführten Sinne erst an einem späteren

Tage stattgefunden habe.

Vorliegend ist dieser Gegenbeweis erbracht, indem die

Vorinstanz feststellt, dass das Luzerner Kantonsblatt

regelmässig in der Stadt Luzern erst am Samstag zugestellt

wird, somit die Nummer 3 vom 17. Januar 1936 erst am

I 8. Januar zugestellt worden ist. Die Frist begann daher

am 19. zu laufen, und die am 28. eingereichte Klage war

rechtzeitig .

4. -, Muss die Berufung bezüglich der Eintrete~

:frage aus den vorstehenden Erwägungen geschützt wer-

den, so kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem

Umstande zukäme, dass das Konkursamt in seiner Spezial-

PfandnachlasSverfabren. No 56.

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'anzeige vom 21. Januar selbst den 18. als den Tag der

öffentlichen Bekanntmachung bezeichnete und dass auf

dem Kollokationsplan als Beginn der Auflage ebenfalls

dieser Tag angegeben war.

5. -

Auf die materielle Beurteilung der Streitsache kann

das Bundesgericht, da die kantonalen Gerichte hierüber

noch nicht befunden haben, nicht eintreten, sondern muss

die Sache zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurück-

weisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu materieller

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

B. Pfandnachlassyerfahren.

Procedure de concordaL hypothdcaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRiTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

56. Entscheid vom 16. Dezember 1936 i. S. Kärky.

P fan d n ach 1 ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 21.

Juni 1935) :

Ein W i der ruf der S tun dun g für einzelne Forderungen

gemäss Art. 10 kann nicht schon während der Nachlass-

stundung erfolgen (Erw. 2).

Setzt die Verfügung des Sachwalters gemäss

Art. 37 die Entscheidung über bestrittene Höhe oder Rang