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62_III_122

BGE 62 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 37 •.

heitsleistung ta.uglich sei, kann sich erst zeigen, wenn eine

solche andersartige Betreibung angehoben, dagegen Recht

vorgeschlagen' und dann die Aufhebung des Rechtsvor-

schlages (Rechtsöfinung) verlangt wird. Dass das Ergebnis

der Sühneverhandlung nicht zur Beseitigung des Rechts-

vorschlages in der richtig angehobenen (gewöhnlichen)

Betreibung ausreiche, hat der Rekursgegener selbst aner-

kannt, indem er die Fortsetzung der Betreibung auf

Sicherheitsleistung beschränken wollte.

Demnach er1cennt die. 8chuldbetr.- 'U. Konhurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die PIandung

aufgehoben.

37. Beschei4 Tom 90. August 1986

an das Notariatsinapekton.t Zürich.

Werden in das Lastenverzeichnis aufgenommene Grund.

p fan d f 0 r der u n gen b e s tri t t e n, der enG 1 ä. u·

blger unbekannt (wo) sind, so ist ein Beistand

zu ernennen (1).

Der auf ni eh t

be ig e br ae h te (aber .nicht kraftlos

erklä.rte) Grundpfandtitel entfallende Stei.

ger u n g s e r 1 ö s kann regeImä.ssig nicht vor der Verjährung

ausbezahlt werden. An wen T (2)

Si des ereances hypotMeaires dont le titulaire est ineonnu (residence

ineonnue) ont et6 porrees a l'etat des eharges, et si ces creances

sont eontestees, il y alieu de nommer uh eurateur (1).

Le produit de la realisation qui revient cl un titre hypotMeaire non

produit, mais non annule ne peut, en prineipe, pas etre distribue

avant la fin de 180 prescription. A qui le versement sera·t·ll

fait T (2)

Se dei erediti ipotecari il eui titolare e sconosciuto (residenza

ignota) sono stati iseritti neU'eleneo degli oneri e se questi

crediti vengono contestati, si dovra nominare un curatore (1).

II ricavo deUa realizzazione spettante ad un titolo ipotecario

non prodotto, ma ehe non fu annullato, non pub di regala essere

distribuito prima ehe sia intervenuta la. prescrizione. A chi

dovra essere fatto detto versamento ? (2)

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat wie

folgt Stellung genommen zu den ihr vom Inspektorat für

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 37.

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die Notariate und Konkursämter des Kantons Zürich

unterbreiteten, einlässlich begründeten Fragen :

1. Wie kann dem unbekannten Inhaber eines Grund-

pfandtitels die von Amtes wegen im Lastenverzeichnis

aufzunehmende Forderung bestritten werden, wenn sie

unbegründet erscheint 1

2. In welcher Weise kann die Auszahlung der nach

Art. 69 VZG hinterlegten Betreffnisse an die wirklich

Berechtigten herbeigeführt werden 1

Die Antwort auf die e r s t e Frage ergibt sich ohne

weiteres aus Art. 392 Ziff. 1 ZGB, wonach auf Ansuchen

. eines Beteiligten oder von Amtes wegen die Vormund-

schaftsbehörde einen Beistand ernennt, wenn eine mün-

dige Person . in einer dringenden Angelegenheit infolge

von.... Abwesenheit oder dergl. weder selbst zu handeln,

noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Bei der Ein-

zelverwertung von Grundstücken sind auch nicht ange-

meldete, jedoch im Grundbuch eingetragene Pfandrechte

gemäss Art. 34 VZG in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.

Erfolgt eine Bestreitung, so wird das Betreibungsamt die

Klägerrolle gemäss Art. 39 VZG dem Bestreitenden zuzu-

weisen haben, jedoch in den Fällen, dass der gegenwärtige

Pfandgläubiger unbekannt oder aber unbekannt wo

abwesend ist, vor der Klagefristansetzung zweckmässiger-

weise bei der Vormundschaftsbehörde der gelegenen Sache

die Bestellung eines Beistandes nachsuchen, damit die not-

wendigen Angaben über die Person bezw. Vertretung des

zu Beklagenden schon in der Klagefristsetzung gemacht

werden können. Weniger einfach gestalten sich die Ver-

hältnisse im Konkurs, wo gemäss Art. 246 SchKG auch die

nicht eingegebenen, aber aus den Grund- und Hypotheken-

büchern ersichtlichen Forderungen unter die Konkursfor-

derungen im Kollokationsplan bezw. im Lastenverzeichnis

als dessen Bestandteil aufgenommen werden und deren

Bestreitung nur durch binnen zehn Tagen anzuhebende

Klage geschehen kann. Hier wird dem Bestreitenden nichts

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 37_

anderes übrig, bleiben, als sich selbst unverzüglich wegen

der Bestellung eines Beistandes umzutun.

Zur z w e,i t e n

Frage: Art. 69 (102, 130) VZG

schreibt vor : Werden die Titel über die durch die Ver-

steigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grund-

pfandrechte nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt

(die Konkursverwaltung) trotzdem die erforderlichen

Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veran-

lassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden

Beträge aber zu hinterlegen. Nachträglich kann der

(bekannte) Pfandgläubiger die Beibringung des Titels

durch dessen Kraftloserklärung ersetzen und dadurch der

Hinterlegung zu seinen Gunsten ein Ende bereiten. Gegen-

über dem unbekannten oder unbekannt wo abwesenden

Pfandgläubiger aber. beginnt mit der Löschung seines

Pfandrechtes im Grundbuch die jetzt nicht mehr durch

Art. 807 ZGB ausgeschlossene Verjährung zu laufen.

Solange die Verjährung nicht vollendet ist, muss es beim

Weiterbestand der Hinterlegung das Bewenden haben, es

wäre denn, dass auf gerichtliche Klage eines nachgehenden

(ausgefallenen) Pfandgläubigers hin durch gerichtliches

Urteil etwas anderes angeordnet werden sollte. Aber auch

auf die Vollendung der Verjährung hin werden die nach-

folgenden (ausgefallenen) Pfandgläubiger auf der Hut sein

müssen, um sich durch geeignete Vorkehren die Ausbe-

zahlung der hinterlegten Summe zu sichern, wenn sie nicht

dulden wollen, dass sie dem ·Schuldner bezw. Pfandeigen-

tümer aushingegeben werde. Es ist eben nicht zu vergessen,

dass ein nachfolgender Pfandgläubiger, der ein vorgehendes

Pfandrecht nicht (oder nicht mit Erfolg) bestritten hat,

keineswegs selbstverständlicherweise Anspruch auf ein

Betreffnis erheben kann, das vom vorgehenden Pfandgläu-

biger ungeachtet seiner unangefochtenen Einstellung im

Lastenverzeichnis nicht bezogen wird.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

38. Entacheid vom 6. September 19S6

i. S. Basler Xantonalbank.

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Solange die vom Schuldner dem Gläubiger zu Randen des Betrei-

bungsamtes übergebene Erklärung des R ü c k zug e s des

R e c h t s vor s chi a g e s letzterem nicht zugegangen ist,

kann der Schuldner sie beim Betreibungsamt widerrufen.

~crit souscrit par le debiteur declarant retirer Bon opposition.

Remise de l'ecrit au creancier qui se charge de le faire parvenir

a l'office. Tant que l'ecrit n'est pas parvenu a l'office, le debi-

teurpeut revoquer sa declaration par une communication faite

directement a. l'office.

Atto firmato dal debitore con cui dichiara di ritirare La propria

opposizione. Consegna deIl'atto al ereditore ehe s'assume

l'incarico di trasmetterlo all'uffieio. Finche l'atto non e per-

venuto all'uffieio il debitore puo revoeare la sua dichiarazione

eon una comunieazione fatta direttamente all'ufficio.

Der Beschwerdeführer F. G. Vonkilch übergab der

Rekurrentin am Vormittag des 24. Juni 1936 folgendes

von ihm unterschriebene Schriftstück :

« An das Betreibungsamt Basel-Stadt, Basel.

Mit Gegenwärtigem ziehe ich den in Betreibung Nr.

83,108 erhobenen Rechtsvorschlag gänzlich zurück.

Schuldner: Alwin Schwabe-Vonkilch, Basel,

Gläubigerin : Basler Kantonalbank, Basel,

Faustpfandbesteller : Franz Georg Vonkilch, Basel,

Forderungsbetrag : 35,303 Fr. 80 Cts. nebst Zinsen seit

26. Mai 1936.

Hochachtend ».

Am Nachmittag des gleichen Tages sprach der Beschwer-

deführer auf dem Betreibungsamt Basel vor und erklärte

mündlich unmissverständlich, er lasse seinen am Vor-

mittag auf der Kantonalbank zuhanden des Betreibungs-

amtes erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages nicht

gelten. Dieser wurde dem Betreibungsamt erst etwas

später durch einen Ausläufer der Kantonalbank über-

bracht .. Noch am gleichen Tage schrieb der Beschwerde-