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Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 37 •.
heitsleistung ta.uglich sei, kann sich erst zeigen, wenn eine
solche andersartige Betreibung angehoben, dagegen Recht
vorgeschlagen' und dann die Aufhebung des Rechtsvor-
schlages (Rechtsöfinung) verlangt wird. Dass das Ergebnis
der Sühneverhandlung nicht zur Beseitigung des Rechts-
vorschlages in der richtig angehobenen (gewöhnlichen)
Betreibung ausreiche, hat der Rekursgegener selbst aner-
kannt, indem er die Fortsetzung der Betreibung auf
Sicherheitsleistung beschränken wollte.
Demnach er1cennt die. 8chuldbetr.- 'U. Konhurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die PIandung
aufgehoben.
37. Beschei4 Tom 90. August 1986
an das Notariatsinapekton.t Zürich.
Werden in das Lastenverzeichnis aufgenommene Grund.
p fan d f 0 r der u n gen b e s tri t t e n, der enG 1 ä. u·
blger unbekannt (wo) sind, so ist ein Beistand
zu ernennen (1).
Der auf ni eh t
be ig e br ae h te (aber .nicht kraftlos
erklä.rte) Grundpfandtitel entfallende Stei.
ger u n g s e r 1 ö s kann regeImä.ssig nicht vor der Verjährung
ausbezahlt werden. An wen T (2)
Si des ereances hypotMeaires dont le titulaire est ineonnu (residence
ineonnue) ont et6 porrees a l'etat des eharges, et si ces creances
sont eontestees, il y alieu de nommer uh eurateur (1).
Le produit de la realisation qui revient cl un titre hypotMeaire non
produit, mais non annule ne peut, en prineipe, pas etre distribue
avant la fin de 180 prescription. A qui le versement sera·t·ll
fait T (2)
Se dei erediti ipotecari il eui titolare e sconosciuto (residenza
ignota) sono stati iseritti neU'eleneo degli oneri e se questi
crediti vengono contestati, si dovra nominare un curatore (1).
II ricavo deUa realizzazione spettante ad un titolo ipotecario
non prodotto, ma ehe non fu annullato, non pub di regala essere
distribuito prima ehe sia intervenuta la. prescrizione. A chi
dovra essere fatto detto versamento ? (2)
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat wie
folgt Stellung genommen zu den ihr vom Inspektorat für
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 37.
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die Notariate und Konkursämter des Kantons Zürich
unterbreiteten, einlässlich begründeten Fragen :
1. Wie kann dem unbekannten Inhaber eines Grund-
pfandtitels die von Amtes wegen im Lastenverzeichnis
aufzunehmende Forderung bestritten werden, wenn sie
unbegründet erscheint 1
2. In welcher Weise kann die Auszahlung der nach
Art. 69 VZG hinterlegten Betreffnisse an die wirklich
Berechtigten herbeigeführt werden 1
Die Antwort auf die e r s t e Frage ergibt sich ohne
weiteres aus Art. 392 Ziff. 1 ZGB, wonach auf Ansuchen
. eines Beteiligten oder von Amtes wegen die Vormund-
schaftsbehörde einen Beistand ernennt, wenn eine mün-
dige Person . in einer dringenden Angelegenheit infolge
von.... Abwesenheit oder dergl. weder selbst zu handeln,
noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Bei der Ein-
zelverwertung von Grundstücken sind auch nicht ange-
meldete, jedoch im Grundbuch eingetragene Pfandrechte
gemäss Art. 34 VZG in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
Erfolgt eine Bestreitung, so wird das Betreibungsamt die
Klägerrolle gemäss Art. 39 VZG dem Bestreitenden zuzu-
weisen haben, jedoch in den Fällen, dass der gegenwärtige
Pfandgläubiger unbekannt oder aber unbekannt wo
abwesend ist, vor der Klagefristansetzung zweckmässiger-
weise bei der Vormundschaftsbehörde der gelegenen Sache
die Bestellung eines Beistandes nachsuchen, damit die not-
wendigen Angaben über die Person bezw. Vertretung des
zu Beklagenden schon in der Klagefristsetzung gemacht
werden können. Weniger einfach gestalten sich die Ver-
hältnisse im Konkurs, wo gemäss Art. 246 SchKG auch die
nicht eingegebenen, aber aus den Grund- und Hypotheken-
büchern ersichtlichen Forderungen unter die Konkursfor-
derungen im Kollokationsplan bezw. im Lastenverzeichnis
als dessen Bestandteil aufgenommen werden und deren
Bestreitung nur durch binnen zehn Tagen anzuhebende
Klage geschehen kann. Hier wird dem Bestreitenden nichts
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 37_
anderes übrig, bleiben, als sich selbst unverzüglich wegen
der Bestellung eines Beistandes umzutun.
Zur z w e,i t e n
Frage: Art. 69 (102, 130) VZG
schreibt vor : Werden die Titel über die durch die Ver-
steigerung ganz oder teilweise untergegangenen Grund-
pfandrechte nicht beigebracht, so hat das Betreibungsamt
(die Konkursverwaltung) trotzdem die erforderlichen
Löschungen oder Abänderungen im Grundbuch zu veran-
lassen, die auf die betreffenden Forderungen entfallenden
Beträge aber zu hinterlegen. Nachträglich kann der
(bekannte) Pfandgläubiger die Beibringung des Titels
durch dessen Kraftloserklärung ersetzen und dadurch der
Hinterlegung zu seinen Gunsten ein Ende bereiten. Gegen-
über dem unbekannten oder unbekannt wo abwesenden
Pfandgläubiger aber. beginnt mit der Löschung seines
Pfandrechtes im Grundbuch die jetzt nicht mehr durch
Art. 807 ZGB ausgeschlossene Verjährung zu laufen.
Solange die Verjährung nicht vollendet ist, muss es beim
Weiterbestand der Hinterlegung das Bewenden haben, es
wäre denn, dass auf gerichtliche Klage eines nachgehenden
(ausgefallenen) Pfandgläubigers hin durch gerichtliches
Urteil etwas anderes angeordnet werden sollte. Aber auch
auf die Vollendung der Verjährung hin werden die nach-
folgenden (ausgefallenen) Pfandgläubiger auf der Hut sein
müssen, um sich durch geeignete Vorkehren die Ausbe-
zahlung der hinterlegten Summe zu sichern, wenn sie nicht
dulden wollen, dass sie dem ·Schuldner bezw. Pfandeigen-
tümer aushingegeben werde. Es ist eben nicht zu vergessen,
dass ein nachfolgender Pfandgläubiger, der ein vorgehendes
Pfandrecht nicht (oder nicht mit Erfolg) bestritten hat,
keineswegs selbstverständlicherweise Anspruch auf ein
Betreffnis erheben kann, das vom vorgehenden Pfandgläu-
biger ungeachtet seiner unangefochtenen Einstellung im
Lastenverzeichnis nicht bezogen wird.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.
38. Entacheid vom 6. September 19S6
i. S. Basler Xantonalbank.
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Solange die vom Schuldner dem Gläubiger zu Randen des Betrei-
bungsamtes übergebene Erklärung des R ü c k zug e s des
R e c h t s vor s chi a g e s letzterem nicht zugegangen ist,
kann der Schuldner sie beim Betreibungsamt widerrufen.
~crit souscrit par le debiteur declarant retirer Bon opposition.
Remise de l'ecrit au creancier qui se charge de le faire parvenir
a l'office. Tant que l'ecrit n'est pas parvenu a l'office, le debi-
teurpeut revoquer sa declaration par une communication faite
directement a. l'office.
Atto firmato dal debitore con cui dichiara di ritirare La propria
opposizione. Consegna deIl'atto al ereditore ehe s'assume
l'incarico di trasmetterlo all'uffieio. Finche l'atto non e per-
venuto all'uffieio il debitore puo revoeare la sua dichiarazione
eon una comunieazione fatta direttamente all'ufficio.
Der Beschwerdeführer F. G. Vonkilch übergab der
Rekurrentin am Vormittag des 24. Juni 1936 folgendes
von ihm unterschriebene Schriftstück :
« An das Betreibungsamt Basel-Stadt, Basel.
Mit Gegenwärtigem ziehe ich den in Betreibung Nr.
83,108 erhobenen Rechtsvorschlag gänzlich zurück.
Schuldner: Alwin Schwabe-Vonkilch, Basel,
Gläubigerin : Basler Kantonalbank, Basel,
Faustpfandbesteller : Franz Georg Vonkilch, Basel,
Forderungsbetrag : 35,303 Fr. 80 Cts. nebst Zinsen seit
26. Mai 1936.
Hochachtend ».
Am Nachmittag des gleichen Tages sprach der Beschwer-
deführer auf dem Betreibungsamt Basel vor und erklärte
mündlich unmissverständlich, er lasse seinen am Vor-
mittag auf der Kantonalbank zuhanden des Betreibungs-
amtes erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages nicht
gelten. Dieser wurde dem Betreibungsamt erst etwas
später durch einen Ausläufer der Kantonalbank über-
bracht .. Noch am gleichen Tage schrieb der Beschwerde-