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61_I_203

BGE 61 I 203

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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202

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspf!ege.

Es ist möglich, :dass die Befreiung schon früher angeordnet

worden wäre, wenn er früher um Befreiung eingekommen

wäre.

Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an ausge-

sprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nach-

träglich auf dem Wege einer Revision der frühem Ent-

scheide richtig ZU stellen wäre, f:ondern entspricht der

Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war

die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der

Militärsteuer stattzufinden hatte, zum mindesten unge-

wiss. Die sanitarische Untersuchungskommission hatte

die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses

nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand

deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne

Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die

Besteuerung ist richtig nach Massgabe der militärischen

Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige

glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des

Dienstes, so hatte er dies geltend zu machen, sei es durch

ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem

Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tat-

sache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gut-

geheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für

die frühern Jahre zu revidieren.

Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetz-·

liche Regelung nicht gekapnt. Rechtsunkenntnis ist aber

kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche

Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein

nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115Erw. 3).

Nun enthalten aber die zürcherischen Militärsteuerzettel

einen Hinweis· auf den Befreiungsgrund nach Art. 2,

lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen

allfälligen Anspruch auf Befreiung von der Militäl'f'teuer

genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um-

ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nach-

trägliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge

mit Recht vorgebracht werden.

I

Bundesstrafrecht . .No 28.

263

Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung

von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das

Bundesgericht nicht zu befassen, da kein Antrag auf

Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht des-

halb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntaug-

lichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des

Dienstes ist, als die sie nachträglich anerkannt worden ist.

Demnach erkennt das BU!lulesgericht :

Die· Beschwerde wird abgewiesen.

c. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

28. lirteil des XaEsaü~nshcfes vom as. Mai 1936

i. S. Sohweiz. Bundesanwaltschaft gegen Eberli u. KODS.

Fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnver-

k ehr s. Rev. Art. 67 BStrR.

Der Umstand, dass die Gefahr durch das Eingreifen anderer Per·

sonen pflichtgemäss abgewendet wurde, schliesst den Tatbe·

stand der strafbaren Gefährdung nicht ohne weiteres aus.

Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Beschuldigte aus

irgendeinem Grunde von dem Verhalten, das zu einer Gefähr·

dung hätte führen können, abgestanden ist, bevor sich eine

nahe und ernstliche Gefahr einstellte.

ß.. -

Der nach Fahrp1an um 13 Uhr 01 von Sargans her

im Bahnhof Rorschach, Geleise V, eintreffende Zug 3544

führt an der Spitze einen Postwagen, der nach beendigtem

Auslad auf das Geleise VI zu stellen ist. Das geschieht in

der Weise, dass die Zugslokomotive den Postwagen vor-

wärts und über ein Verbindungsgeleise hinüberzieht, das

204

Strafrecht.

durch die Weiche 21 an das Geleise V und durch die Weiche

17 an das Geleise VI angeschlossen ist. Auf dem Geleise VI

wird dann der Postwagen hinter die Weiche 17 zurück-

geschoben, wodurch die Bahn für den auf dem nämlichen

Geleise von St. Gallen her kommenden Gegenzug frei wird,

der über das betreffende Verbindungsgeleise und dessen

Fortsetzung nach dem Hauptgeleise III zu fahren hat, wo

er nach Fahrplan um 13 Uhr 12 einfahren soll.

B. -

Am 2. Januar 1934 war zufolge einer Verspätung

des Zuges 3544 der Postwagen erst um 13 Uhr 10 ausgela-

den. Der Rangierarbeiter Eberli gab nun dem Lokomotiv-

personal (Führer Diehl und Heizer Dietz) Weisung, mit

dem Postwagen vorzufahren, und dieser Weisung wurde

stattgegeben, obschon das Rangiersignal auf Verbot und

die Abzweigweiche 21 -feindlich stand und es Pflicht aller

drei Bahnbeamten gewesen wäre, sich vor Abgabe bezw.

Ausführung der Weisung zum Vorfahren über die Stellung

des Rangiersignals und der Abzweigweiche Rechenschaft

zu geben. Mittlerweile fuhr auf dem Geleise VI -

vor-

schriftsgemäss mit einer biossen Geschwindigkeit von

30 km/St. -

der Gegenzug heran, dem die Einfahrt frei

gegeben worden war. Die auf dem Stellwerk III nahe der

Weiche 17 stationierten Wärter wurden indessen des un-

richtigen Manövers gewahr, als die Lokomotive mit dem

Postwagen sich der Weiche 21 näherte und sie aufzuschnei--

den drohte, und sie gaben dur.ch Winken mit roten Flaggen,

Rufe und Pfiffe Zeichen zum Anhalten, worauf die Loko-

motive auf der Weiche 21 ohne Beschädigung zum Stehen

gebracht wurde; Dieh1 und Dietz wollen übrigens schon

von sich aus den Gegenzug bemerkt und Anstalten zum

Anhalten getroffen haben. Anderseits hielt auch der Ge-

genzug an, dessen Lokomotivführer sowohl die unrichtig

auf das Verbindungsgeleise zufahrende Lokomotive mit

dem Postwagen wie auch die Haltzeichen der Stellwerk-

wärter beobachtet hatte. Nach dem Anhalten betrug der

Abstand der beiden Lokomotiven -

diejenige des St. Galler

Zuges war auf der Weiche 17 a, also noch vor dem Ver-

Bundesstra.frecht. No 28.

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bindungsgeleise, zum Stehen gekommen -

noch etwa

70 Meter. Diehl fuhr nun hinter das Profil der Weiche 21

zurück, so dass der Gegenzug seine Fahrt fortsetzen

konnte. Durch den Vorfall ist weder ein Schaden noch

eine Störung des Zugsverkehrs verursacht worden.

O. -

Eberli, Diehl und Dieh sind der fahrlässigen Eisen-

bahngefährdung beschuldigt und in Strafuntersuchung ge-

zogen, jedoch von beiden kantonalen Gerichtsinstanzen

freigesprochen worden. Gegen das Urteil des Kantons-

gerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1934 hat

die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht Nichtigkeits-

beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des

kantonalen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer

Entscheidung (im Sinne der Verurteilung). Die Nichtig-

keitsbeklagten beantragen Abweisung der Nichtigkeits-

beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Kein Zweifel ist, dass die Beschuldigten gegen Betriebs-

vorschriften verstossen und dabei fahrlässig gehandelt

haben, wofür sie disziplinarisch zur Verantwortung ge-

zogen werden können. Die Begehung einer fahrlässigen

Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im

Sinne des revidierten Art. 67 des Bundesstrafrechtes konnte

das Kantonsgericht jedoch auf Grund seiner tatsächlichen

Feststellungen ohne Rechtsverletzung verneinen. Es hat

seiner Entscheidung den vom Bundesgericht anerkannten

Grundsatz zugrunde gelegt, dass « der Gefährdungsbegrlff

des Gerlihrdungsdeliktes und speziell der Eisen bahngefähr-

dung die nahe Möglichkeit, das ist die Wahrscheinlichkeit

des Schadeneintrittes, voraussetzt » (BGE 58 1 Nr. 35),

und ist, zum Schlusse gelangt, hier habe nur eine entfernte

Gefährdung vorgelegen, die den geset zlichen Gefährdungs-

tatbestand nicht zu erfüllen vermöge. Gegenüber der zu-

sammenfassenden Würdigung des Beweisergebnisses dahin,

dass die Verwirklichung der Gefahr hier nicht dureh Zufall,

sondern durch das Funktionieren des normalen bahndienst-

206

Strafrecht.

lichen Apparates verhindert worden sei, erheben sich frei-

lich Bedenken. Ist das Verhalten eines Beschuldigten an

und für sich ~ch den konkreten Umständen geeignet, eine

erhebliche Schädigung herbeizuführen -

wie es bei Miss-

achtung eines Verbotsignales sehr wohl zutreffen kann -,

so ist damit auch die nahe Möglichkeit oder Wahrschein-

lichkeit des Schadeneintrittes im Sinne des gesetzlichen

Tatbestandes gegeben, indem nicht etwa eine mathema-

tische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausge-

setzt werden darf; und zur Entkräftung dieses Gefähr-

dungstatbestandes genügt nicht ohne weiteres der Hinweis

auf die Pflichten anderer Bahnorgane, wenn auch frei-

lich mit deren Erfüllung soll gerechnet werden können.

Jedenfalls dürfte im vorliegenden Falle in der Aufmerk-

samkeitspflicht der Stellwerkwärter wie auch des Loko-

motivführers des St. Galler Zuges nicht unbedingt, von

vornherein, eine so sicher und prompt wirkende Sicherung

zu sehen sein, dass das Befahren einer auf Kreuzung

stehenden Weiche, zumal in Missachtung des Verbotsignals,

nicht mehr als gefährdendes Verhalten zu bezeichnen wäre,

sofern im übrigen die Voraussetzungen einer solchen Beur-

teilung vorliegen sollten. Wenn diese Übertretungen mög-

lich waren, 80 war natürlich auch eine augenblickliche

Unaufmerksamkeit (oder Abhaltung) der Stellwerkwärter

oder des Lokomotivführers des Gegenzuges möglich, die·

ja immerhin nicht ohne w~iteres darauf gefasst zu sein

brauchten, dass die Beschuldigten die SignalsteIlung wie

auch die Stellung der Weiche 21 ausser acht lassen und

das dem Gegenzug freigegebene Verbindungsgeleise be-

fahren möchten. Hätten jene Drittpersonen gleichfalls

versagt und wäre es zufolge Weiterfahrens der Beschul-

digten zu einer S c h ä d i gun g gekommen, so vermöch-

ten sich die Beschuldigten nicht damit zu rechtfertigen,

dass normalerweise mit einem rechtzeitigen Eingreifen der

Wärter und einem frühern Anhalten des St. Galler Zuges

zu rechnen gewesen wäre. Demgemäss wäre auch die

G e f ä h r dun g gegeben, wenn die Verwirklichung einer

Bundesstrafrecht. No 28.

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nahen Schadensgefahr eben nur dank der prompten

Pflichterfüllung durch jene andern FunktiOnäre verhütet

worden wäre. So verhält es sich jedoch nicht. Die Be-

schuldigten haben ja das Verbindungsgeleise nur gerade

noch mit der Lokomotive befahren und sie auf der Abzweig-

weiche zu stellen vermocht, von wo aus sie nach der Fest-

stellung des Kantonsgerichtes durch Zurückfahren um

bloss 3 bis 4 Meter das Verbindungsgeleise freigeben und

so die Gefahr bannen konnten. Ein weiteres Verhalten fällt

ihnen nicht zur Last, gleichgültig, ob sie von sich aus oder

erst auf die Haltzeichen der Wärter hin angehalten haben;

denn auch bei Gefährdungsvergehen fällt nur das wirkliche

Verhalten in Betracht, und niemals ein weiteres Verhalten,

zu dem es aus irgendeinem Grund gar nicht gekommen ist.

Hätten die Beschuldigten bereits in angemessener Entfer-

nung vor der erwähnten Abzweigweiche angehalten, sei es

auch zufolge eines Zufalles, so hätten sie offenkundig keine

Gerahrdung begangen. Da sie die Lokomotive erst auf

der Weiche zum Stehen gebracht haben, ist dies nicht

derart zweifelsfrei; doch führt die genauere Betrachtung

auch bei diesem Verlauf zum gleichen Ergebnis. Zweck des

·Anhaltens war die Verhütung der erkannten Gefahr; es

ist daher nicht zu bezweifeln, dass die Beschuldigten unter

allen Umständen sofort zurückgefahren wären. Somit

bestand aber im Augenblick des Befahrens der Weiche

mit Rücksicht auf die Entfernung des Gegenzuges noch

keine nahe und ernstliche Gefahr, ganz abgesehen davon,

dass die Lokomotive mit dem Postwagen vom Führerstand

des Gegenzuges aus am hellichten Tage ungleich stärker

als Hindernis erkennbar war als etwa bloss eine unrichtig

gestellte Weiche. Ist demnach nicht nur ein Schadenein-

tritt, sondern schon eine rechtserhebliche Gefahr verhütet

worden, so erweist sich der Freispruch als gerechtfertigt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.