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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspf!ege.
Es ist möglich, :dass die Befreiung schon früher angeordnet
worden wäre, wenn er früher um Befreiung eingekommen
wäre.
Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an ausge-
sprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nach-
träglich auf dem Wege einer Revision der frühem Ent-
scheide richtig ZU stellen wäre, f:ondern entspricht der
Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war
die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der
Militärsteuer stattzufinden hatte, zum mindesten unge-
wiss. Die sanitarische Untersuchungskommission hatte
die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses
nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand
deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne
Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die
Besteuerung ist richtig nach Massgabe der militärischen
Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige
glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des
Dienstes, so hatte er dies geltend zu machen, sei es durch
ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem
Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tat-
sache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gut-
geheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für
die frühern Jahre zu revidieren.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetz-·
liche Regelung nicht gekapnt. Rechtsunkenntnis ist aber
kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche
Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein
nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115Erw. 3).
Nun enthalten aber die zürcherischen Militärsteuerzettel
einen Hinweis· auf den Befreiungsgrund nach Art. 2,
lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen
allfälligen Anspruch auf Befreiung von der Militäl'f'teuer
genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um-
ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nach-
trägliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge
mit Recht vorgebracht werden.
I
Bundesstrafrecht . .No 28.
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Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung
von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das
Bundesgericht nicht zu befassen, da kein Antrag auf
Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht des-
halb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntaug-
lichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des
Dienstes ist, als die sie nachträglich anerkannt worden ist.
Demnach erkennt das BU!lulesgericht :
Die· Beschwerde wird abgewiesen.
c. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
28. lirteil des XaEsaü~nshcfes vom as. Mai 1936
i. S. Sohweiz. Bundesanwaltschaft gegen Eberli u. KODS.
Fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnver-
k ehr s. Rev. Art. 67 BStrR.
Der Umstand, dass die Gefahr durch das Eingreifen anderer Per·
sonen pflichtgemäss abgewendet wurde, schliesst den Tatbe·
stand der strafbaren Gefährdung nicht ohne weiteres aus.
Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Beschuldigte aus
irgendeinem Grunde von dem Verhalten, das zu einer Gefähr·
dung hätte führen können, abgestanden ist, bevor sich eine
nahe und ernstliche Gefahr einstellte.
ß.. -
Der nach Fahrp1an um 13 Uhr 01 von Sargans her
im Bahnhof Rorschach, Geleise V, eintreffende Zug 3544
führt an der Spitze einen Postwagen, der nach beendigtem
Auslad auf das Geleise VI zu stellen ist. Das geschieht in
der Weise, dass die Zugslokomotive den Postwagen vor-
wärts und über ein Verbindungsgeleise hinüberzieht, das
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Strafrecht.
durch die Weiche 21 an das Geleise V und durch die Weiche
17 an das Geleise VI angeschlossen ist. Auf dem Geleise VI
wird dann der Postwagen hinter die Weiche 17 zurück-
geschoben, wodurch die Bahn für den auf dem nämlichen
Geleise von St. Gallen her kommenden Gegenzug frei wird,
der über das betreffende Verbindungsgeleise und dessen
Fortsetzung nach dem Hauptgeleise III zu fahren hat, wo
er nach Fahrplan um 13 Uhr 12 einfahren soll.
B. -
Am 2. Januar 1934 war zufolge einer Verspätung
des Zuges 3544 der Postwagen erst um 13 Uhr 10 ausgela-
den. Der Rangierarbeiter Eberli gab nun dem Lokomotiv-
personal (Führer Diehl und Heizer Dietz) Weisung, mit
dem Postwagen vorzufahren, und dieser Weisung wurde
stattgegeben, obschon das Rangiersignal auf Verbot und
die Abzweigweiche 21 -feindlich stand und es Pflicht aller
drei Bahnbeamten gewesen wäre, sich vor Abgabe bezw.
Ausführung der Weisung zum Vorfahren über die Stellung
des Rangiersignals und der Abzweigweiche Rechenschaft
zu geben. Mittlerweile fuhr auf dem Geleise VI -
vor-
schriftsgemäss mit einer biossen Geschwindigkeit von
30 km/St. -
der Gegenzug heran, dem die Einfahrt frei
gegeben worden war. Die auf dem Stellwerk III nahe der
Weiche 17 stationierten Wärter wurden indessen des un-
richtigen Manövers gewahr, als die Lokomotive mit dem
Postwagen sich der Weiche 21 näherte und sie aufzuschnei--
den drohte, und sie gaben dur.ch Winken mit roten Flaggen,
Rufe und Pfiffe Zeichen zum Anhalten, worauf die Loko-
motive auf der Weiche 21 ohne Beschädigung zum Stehen
gebracht wurde; Dieh1 und Dietz wollen übrigens schon
von sich aus den Gegenzug bemerkt und Anstalten zum
Anhalten getroffen haben. Anderseits hielt auch der Ge-
genzug an, dessen Lokomotivführer sowohl die unrichtig
auf das Verbindungsgeleise zufahrende Lokomotive mit
dem Postwagen wie auch die Haltzeichen der Stellwerk-
wärter beobachtet hatte. Nach dem Anhalten betrug der
Abstand der beiden Lokomotiven -
diejenige des St. Galler
Zuges war auf der Weiche 17 a, also noch vor dem Ver-
Bundesstra.frecht. No 28.
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bindungsgeleise, zum Stehen gekommen -
noch etwa
70 Meter. Diehl fuhr nun hinter das Profil der Weiche 21
zurück, so dass der Gegenzug seine Fahrt fortsetzen
konnte. Durch den Vorfall ist weder ein Schaden noch
eine Störung des Zugsverkehrs verursacht worden.
O. -
Eberli, Diehl und Dieh sind der fahrlässigen Eisen-
bahngefährdung beschuldigt und in Strafuntersuchung ge-
zogen, jedoch von beiden kantonalen Gerichtsinstanzen
freigesprochen worden. Gegen das Urteil des Kantons-
gerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1934 hat
die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht Nichtigkeits-
beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des
kantonalen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer
Entscheidung (im Sinne der Verurteilung). Die Nichtig-
keitsbeklagten beantragen Abweisung der Nichtigkeits-
beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Kein Zweifel ist, dass die Beschuldigten gegen Betriebs-
vorschriften verstossen und dabei fahrlässig gehandelt
haben, wofür sie disziplinarisch zur Verantwortung ge-
zogen werden können. Die Begehung einer fahrlässigen
Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im
Sinne des revidierten Art. 67 des Bundesstrafrechtes konnte
das Kantonsgericht jedoch auf Grund seiner tatsächlichen
Feststellungen ohne Rechtsverletzung verneinen. Es hat
seiner Entscheidung den vom Bundesgericht anerkannten
Grundsatz zugrunde gelegt, dass « der Gefährdungsbegrlff
des Gerlihrdungsdeliktes und speziell der Eisen bahngefähr-
dung die nahe Möglichkeit, das ist die Wahrscheinlichkeit
des Schadeneintrittes, voraussetzt » (BGE 58 1 Nr. 35),
und ist, zum Schlusse gelangt, hier habe nur eine entfernte
Gefährdung vorgelegen, die den geset zlichen Gefährdungs-
tatbestand nicht zu erfüllen vermöge. Gegenüber der zu-
sammenfassenden Würdigung des Beweisergebnisses dahin,
dass die Verwirklichung der Gefahr hier nicht dureh Zufall,
sondern durch das Funktionieren des normalen bahndienst-
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Strafrecht.
lichen Apparates verhindert worden sei, erheben sich frei-
lich Bedenken. Ist das Verhalten eines Beschuldigten an
und für sich ~ch den konkreten Umständen geeignet, eine
erhebliche Schädigung herbeizuführen -
wie es bei Miss-
achtung eines Verbotsignales sehr wohl zutreffen kann -,
so ist damit auch die nahe Möglichkeit oder Wahrschein-
lichkeit des Schadeneintrittes im Sinne des gesetzlichen
Tatbestandes gegeben, indem nicht etwa eine mathema-
tische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausge-
setzt werden darf; und zur Entkräftung dieses Gefähr-
dungstatbestandes genügt nicht ohne weiteres der Hinweis
auf die Pflichten anderer Bahnorgane, wenn auch frei-
lich mit deren Erfüllung soll gerechnet werden können.
Jedenfalls dürfte im vorliegenden Falle in der Aufmerk-
samkeitspflicht der Stellwerkwärter wie auch des Loko-
motivführers des St. Galler Zuges nicht unbedingt, von
vornherein, eine so sicher und prompt wirkende Sicherung
zu sehen sein, dass das Befahren einer auf Kreuzung
stehenden Weiche, zumal in Missachtung des Verbotsignals,
nicht mehr als gefährdendes Verhalten zu bezeichnen wäre,
sofern im übrigen die Voraussetzungen einer solchen Beur-
teilung vorliegen sollten. Wenn diese Übertretungen mög-
lich waren, 80 war natürlich auch eine augenblickliche
Unaufmerksamkeit (oder Abhaltung) der Stellwerkwärter
oder des Lokomotivführers des Gegenzuges möglich, die·
ja immerhin nicht ohne w~iteres darauf gefasst zu sein
brauchten, dass die Beschuldigten die SignalsteIlung wie
auch die Stellung der Weiche 21 ausser acht lassen und
das dem Gegenzug freigegebene Verbindungsgeleise be-
fahren möchten. Hätten jene Drittpersonen gleichfalls
versagt und wäre es zufolge Weiterfahrens der Beschul-
digten zu einer S c h ä d i gun g gekommen, so vermöch-
ten sich die Beschuldigten nicht damit zu rechtfertigen,
dass normalerweise mit einem rechtzeitigen Eingreifen der
Wärter und einem frühern Anhalten des St. Galler Zuges
zu rechnen gewesen wäre. Demgemäss wäre auch die
G e f ä h r dun g gegeben, wenn die Verwirklichung einer
Bundesstrafrecht. No 28.
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nahen Schadensgefahr eben nur dank der prompten
Pflichterfüllung durch jene andern FunktiOnäre verhütet
worden wäre. So verhält es sich jedoch nicht. Die Be-
schuldigten haben ja das Verbindungsgeleise nur gerade
noch mit der Lokomotive befahren und sie auf der Abzweig-
weiche zu stellen vermocht, von wo aus sie nach der Fest-
stellung des Kantonsgerichtes durch Zurückfahren um
bloss 3 bis 4 Meter das Verbindungsgeleise freigeben und
so die Gefahr bannen konnten. Ein weiteres Verhalten fällt
ihnen nicht zur Last, gleichgültig, ob sie von sich aus oder
erst auf die Haltzeichen der Wärter hin angehalten haben;
denn auch bei Gefährdungsvergehen fällt nur das wirkliche
Verhalten in Betracht, und niemals ein weiteres Verhalten,
zu dem es aus irgendeinem Grund gar nicht gekommen ist.
Hätten die Beschuldigten bereits in angemessener Entfer-
nung vor der erwähnten Abzweigweiche angehalten, sei es
auch zufolge eines Zufalles, so hätten sie offenkundig keine
Gerahrdung begangen. Da sie die Lokomotive erst auf
der Weiche zum Stehen gebracht haben, ist dies nicht
derart zweifelsfrei; doch führt die genauere Betrachtung
auch bei diesem Verlauf zum gleichen Ergebnis. Zweck des
·Anhaltens war die Verhütung der erkannten Gefahr; es
ist daher nicht zu bezweifeln, dass die Beschuldigten unter
allen Umständen sofort zurückgefahren wären. Somit
bestand aber im Augenblick des Befahrens der Weiche
mit Rücksicht auf die Entfernung des Gegenzuges noch
keine nahe und ernstliche Gefahr, ganz abgesehen davon,
dass die Lokomotive mit dem Postwagen vom Führerstand
des Gegenzuges aus am hellichten Tage ungleich stärker
als Hindernis erkennbar war als etwa bloss eine unrichtig
gestellte Weiche. Ist demnach nicht nur ein Schadenein-
tritt, sondern schon eine rechtserhebliche Gefahr verhütet
worden, so erweist sich der Freispruch als gerechtfertigt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.