opencaselaw.ch

61_II_334

BGE 61 II 334

Bundesgericht (BGE) · 1935-10-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

334

Obligationenrecht. N° i5.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

75. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1935

i. S. Stadtgemeinde Zürich gegen Labhardt.

1. S t r e i t wer tb e s tim m u n g, Art. 54 Abs. lOG. Zinse,

die als selbständige Forderung, ohne das zugehörige Kapital,

eingeklagt werden, sind bei der Streitwertberechnung zu

berücksichtigen. Erw. l.

2. Ver jäh run g. Zur (urkundlichen) Anerkennung im Sinne

des Art. 137 Abs. 2 OR gehört, dass die Forderung nicht nur

grundsätzlich, sondern auch dem Betrage nach anerkannt ist.

Erw.3.

A. -

Die Klägerin, Lydia Labhardt, hatte im Jahre 1903

von ihrem Vater zusammen mit der Mutter und fünf Ge-

schwistern die Liegenschaft zur « Roten Buche» in Zürich

geerbt.

Im Jahre 1914 wurden die Klägerin, ihre Mutter und

drei Geschwister bevormundet.

Im Jahre 1921 veranlasste der damalige gemeinsame

Vormund, G. H., den Verkauf der Liegenschaft zur

((Roten Buche » um den Preis von 165,000 Fr. an Archi-

tekt B.

Im Jahre 1928 stellte sich heraus, dass dem Vormund

von dritter Seite für die Liegenschaft über 200,000 Fr.

geboten worden waren und dass er sich von Architekt B.

durch eine erhebliche Provision hatte bestechen lassen, die

Liegenschaft ihm zuzuhalten zum Preise von bloss 165,000

Franken.

Die Erben Labhardt verlangten vom Vormund 55,000 Fr.

Schadenersatz, konnten jedoch nur unbedeutende Beträge

erhältlich machen. Am 16. Januar 1931 wurde ihnen ein

Verlustschein gegen den Vormund ausgestellt. Darauf

belangten sie gestützt auf Art. 427 ZGB und § 116 des

Obligationenrecht. No 75.

:l35

kantonalen EG zum ZGB die Stadtgemeinde Zürich für den

Ausfall. Der Stadtrat anerkannte durch Schreiben vom

5. September 1931 die Haftung der Gemeinde grundsätz-

lich, machte aber Vorbehalte bezüglich der Höhe der For-

derung. Am 16. August 1932 zahlte die Gemeinde den

Erben gemeinsam eine Summe von 45,000 Fr. nebst Zinsen

aus, womit sich jedoch die Klägerin nicht abfand.

B. -

Sie hat am 3. März 1933 gegen die Stadtgemeinde

vorliegende Klage eingereicht, mit der sie an der auf Grund-

lage eines Gesamtschadens von 55,000 Fr. berechneten

(anteilsmässigen) Ersatzforderung festhält. Sie fordert an

Kapital 1535 Fr. 80 ets., d. i. ihr Anteil an den 55,000 Fr.,

abzüglich der Beträge, die vom Vormund erhältlich ge-

macht werden konnten, sowie der von der Beklagten am

16. August 1932 geleisteten Zahlung; dazu sind die Zinsen

eingeklagt von den Kapitalbeträgen, die nach den Zah-

lungen des Vormundes und der Beklagten jeweilen noch

offen standen.

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in

erster Linie mit ~ der Einrede der Verjährung gemäss

Art. 454 Abs. 2 ZGB. Die Klagefrist sei ein Jahr nach

Ausstellung des Verlustscheins gegen den Vormund, also

am 16. Januar 1932 abgelaufen, die erst am 3. März 1933

eingereichte Klage also verspätet.

G. -

Das Bezirksgericht Zürich hat durch Urteil vom

19. Dezember 1934 die Verjährungseinrede der Beklagten

gutgeheissen, das Obergericht hat sie durch Urteil vom

9. Juli 1935 abgewiesen und die Klage teilweise geschützt.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,

rechtzeitig und formrichtig eingereichte Berufung der

Beklagten, mit der sie den Antrag auf Abweisung der

Klage wiederholt.

Erwägungen :

I. -

Nach Art. 54 Abs. I OG fallen Zinse bei der Be-

stimmung des Streitwertes ausser Betracht. Das gilt auch

dann, wenn der Zins zum Kapital geschlagen ist, ebenso

336

Obligationenrecht. N° 75.

wenn er, sei es; in Prozenten oder in Geld, neben der

KapitaIforderung als gesonderter Klageposten geltend ge*

macht wird (BGE 57 II 427, 60 II 50 f.). Voraussetzung

aber ist immer, dass der Zins die eingeklagte Kapitalfor-

derung betrifft, dass er also zu dieser Forderung in akzes-

sorischem Verhältnis steht. Wird der Zins als selbständige

Forderung, ohne das zugehörige Kapital, eingeklagt, so

f'ällt er nicht unter Art. 54 OG und ist daher bei der Streit-

wertbestimmung zu berücksichtigen. (Vgl. hiezu WEISS,

Berufung, S. 60.)

An Zinsen fordert die Klägerin insgesamt 3434 Fr.

20 Cts. Darin sind diejenigen für die eingeklagte Kapital-

forderung von 1535 Fr. 80 Cts. inbegriffen; sie belaufen

sich nach der unbestrittenen Berechnung der Beklagten auf

750 Fr. Beim verbleibenden Rest von 2684 Fr. 20 ets.

handelt es sich um Zinsen für Kapital, das bereits abbe-

zahlt ist und darum ausser Streit steht. Dieser Betrag ist

daher in die Streitwertberechnung einzubeziehen, sodass

sich zusammen mit der eingeklagten Kapitalforderung von

1535 Fr. 80 Cts. ein Streitwert von 4220 Fr. ergibt. Dar-

nach ist auf die Berufung einzutreten (Art. 59 Abs. lOG).

2. -

(Die Verjährung hat mit der Ausstellung des Ver-

lustscheins gegen den Vormund, also am 16. Januar 1931

begonnen.)

3. -

Die Vorinstanz weist mit der Klägerin auf das

Schreiben der Beklagten vom 5 .. September 1931 hin, worin

diese ihre Haftung grundsätzlich anerkannt hat. Damit

soll nach Art. 135 Ziff. 10R die Verjährung unterbrochen

worden sein und nach Art. 137 Abs. 2 eine neue, zehnjäh-

rige Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben.

Ob gemäss Art. 135 Ziff. 1 die Verjährung schon unter-

brochen wird, wenn der Schuldner die Forderung bloss

grundsätzlich anerkennt, bezüglich ihrer Höhe aber aus-

drücklich Vorbehalte macht, kann dahingestellt bleiben.

Auf jeden Fan bewirkte die Erklärung der Beklagten vom

5. September 1931 nicht, dass als neue Verjährungsfrist

statt der einjährigen nach Art. 137 Ziff. 1 OR und 454 Abs. 2

Obligationenreeht. N° 75.

337

ZGB die zehnjährige nach Art. 137 Abs. 2 OR zu laufen

begonnen hat.

Zwar mag man im genannten Schreiben der Beklagten

eine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 erblicken. Ihr

Inhalt aber ist keineswegs eine Anerkennung, wie sie nach

dieser Vorschrift erforderlich wäre. Wenn Art. 137 Abs. 2

bei urkundlicher Anerkennung die neue Verjährungsfrist

auf zehn Jahre erstreckt, so wird dabei notwendig voraus-

gesetzt, dass die Anerkennung für die Forderung vollen

(wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schafft. Denn

nur unter dieser Voraussetzung besteht derjenige Grad von

Rechtssicherheit, der es nach der ratio legis rechtfertigt,

dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzern, viel-

leicht viel kürzern Verjährungsfrist die Forderung nunmehr

auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss.

Vollen Beweis schafft die Anerkennung aber nur dann,

wenn die Forderung darin nicht bloss grundsätzlich aner-

kannt wird, sondern auch ihrer Höhe nach. Ist der Betrag

bestritten oder doch späterer Prüfung vorbehalten, so bleibt

damit, wie gerade der vorliegende Fall beweist, ein wesent-

liches Element der Unsicherheit an der Forderung beste-

hen, das dem Grundgedanken des Art. 137 Abs. 2 wider-

spricht; der Gläubiger soll sich nicht zehn Jahre lang auf

ein nur teilweise zulängliches Dokument verjassen dürfen,

ohne sein Recht einklagen zu müssen.

Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass

in Art. 137 Abs. 2 die urkundliche Anerkennung durch

den Schuldner auf eine Linie gestellt ist mit dem richter-

lichen Urteil. Die Klägerin wendet freilich ein, es werde

nur verlangt, dass die Forderung durch ein Urteil des

Richters « festgestellt» sei, weshalb offenbar eine blosse

Feststellungsklage (und damit ein blosses Feststellungs-

urteil) genüge. Selbst wenn das richtig wäre, was hier

nicht näher untersucht zu werden braucht, so folgt daraus

aber durchaus nicht, dass nur der Grund und nicht auch

der Betrag der Forderung festgestellt sein müsse. Die

zehnjährige Verjährungsfrist findet vielmehr auch hier ihre

AS 61 U -

1935

22

938

Obligationenrecht. No 75.

Rechtfertigung allein in der Abklärung und Sicherung des

gesamten Forderungsrechtes, sowohl seiner quantitativen

wie seiner grunaßätzlichen Seite.

Mit dieser Auslegung des Art. 137 Abs. 2 OR stimmt

ferner die Regelung im deutschen und im französischen

Recht überein. § 218 des bürgerlichen Gesetzbuches ge-

währt die verlängerte (allerdings dreissigjährige) Ver-

jährungsfrist auf einen « vollstreckbaren Vergleich) oder

eine « vollstreckbare Urkunde» hin, Art. 2274 des code civil

verbindet die gleiche Wirkung mit der Ausstellung einer

« cedule» oder einer « obligation ».

An beiden Orten

werden also ebenfalls Schuldanerkennungen verlangt, die

den Betrag mitumfassen.

Für das schweizerische Recht führen diese Erwägungen

zum Schluss, dass praktisch an die Schuldanerkennung

nach Art. 137 Abs. 2 OR die gleichen Anforderungen zu

stellen sind, wie an die Schuldanerkennung nach Art. 82

SchKG, m.a.W. die Anerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR

muss so beschaffen sein, dass sie zugleich einen Titel für

provisorische Rechtsöffnung bildet.

Damit ist gesagt, dass auf die Erklärung der Beklagten

vom 5. September 1931 hin, wenn die Verjährung über-

haupt unterbrochen wurde, mangels Anerkennung des

Forderungsbetrages nicht die zehnjährige Verjährungsfrist

des Art. 137 Abs. 2 OR, sondern die einjährige nach Art. 137

Abs. 1 OR und Art. 454 Abs. 2 ZGB Platz gegriffen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 9. Juli 1935 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

Obligationenrecbt. N° 76.

339

76. Extrait de l'arret de 1& Ire Section civile du S7 novembre 1936

dans 10. cause Compa.gnie cl'&sistance et de Proteetion jllfidique

pour les usagers da 180 route

contre Societe plur 1a. Protection juridique des assures S. A.

1. L'art. 48 CO ne vise pas exclusivement la concurrence deloyale

st1'ictQ sensu, mais tous les procooes commereiaux contraires

a la bonne foi, qui ont pour effet de diminuer la elienrele du

demandeur, ou qui menacent de la lui faire perdre.

2. L'art. 55 CO est applieable par analogie en matiere de con-

eurrence deloyale.

3. Dans cette matiere, la preuve liberatoire prevue audit article

ne resuIte pas eneore du simple fait que les agents et auxiliaires

ont depasse les instructions de l'employeur, quand celui-ci

les a aiguilles sur la voie du denigrement.

Resume des fait8.

A. -

Par arrete du 18 fevrier 1927, le Conseil federal

0. accorde l'autorisation de faire des operations d'assurance

en Suisse a 10. « Compagnie d'Assistance et de Protection

juridique pour les usagers de 10. route» (ici appelee C A P),

societe anonyme ayant son siege· a Geneve.

Moyennant le paiement d'une prime periodique, cette

societe assume, pour ses adherents, en cas d'accidents ou

de contraventions, tous les frais de proces, d'assistance

judiciaire et d'expertise, et se charge des demarches neces-

saires, qu'il s'agisse de faire valoir une pretention contre

un tiers responsable du dommage, ou de defendre rinte-

resse (adherent) devant les autorites judiciaires ou adminis-

tratives, a la suite d'une infraction aux lois et reglements

auxquels sont soumis las usagers de 10. route.

B. -

Le 5 juillet 1929, a ew fondee a Geneve la « Societe

pour 10. Protection juridique des assures », S. A. (ici appe-

Me S PA). Cette societe promettait, moyennant une rede-

vance annuelle fixe, de donner a ses adherents des rensei-

gnements et des conseils en matiere d'assurance, de reviser

et de gerer leurs polices, de les representer dans leurs rap-

ports ou leurs litiges avec les assureurs ou les tiers assures