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Obligationenrecht. N° i5.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
75. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1935
i. S. Stadtgemeinde Zürich gegen Labhardt.
1. S t r e i t wer tb e s tim m u n g, Art. 54 Abs. lOG. Zinse,
die als selbständige Forderung, ohne das zugehörige Kapital,
eingeklagt werden, sind bei der Streitwertberechnung zu
berücksichtigen. Erw. l.
2. Ver jäh run g. Zur (urkundlichen) Anerkennung im Sinne
des Art. 137 Abs. 2 OR gehört, dass die Forderung nicht nur
grundsätzlich, sondern auch dem Betrage nach anerkannt ist.
Erw.3.
A. -
Die Klägerin, Lydia Labhardt, hatte im Jahre 1903
von ihrem Vater zusammen mit der Mutter und fünf Ge-
schwistern die Liegenschaft zur « Roten Buche» in Zürich
geerbt.
Im Jahre 1914 wurden die Klägerin, ihre Mutter und
drei Geschwister bevormundet.
Im Jahre 1921 veranlasste der damalige gemeinsame
Vormund, G. H., den Verkauf der Liegenschaft zur
((Roten Buche » um den Preis von 165,000 Fr. an Archi-
tekt B.
Im Jahre 1928 stellte sich heraus, dass dem Vormund
von dritter Seite für die Liegenschaft über 200,000 Fr.
geboten worden waren und dass er sich von Architekt B.
durch eine erhebliche Provision hatte bestechen lassen, die
Liegenschaft ihm zuzuhalten zum Preise von bloss 165,000
Franken.
Die Erben Labhardt verlangten vom Vormund 55,000 Fr.
Schadenersatz, konnten jedoch nur unbedeutende Beträge
erhältlich machen. Am 16. Januar 1931 wurde ihnen ein
Verlustschein gegen den Vormund ausgestellt. Darauf
belangten sie gestützt auf Art. 427 ZGB und § 116 des
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kantonalen EG zum ZGB die Stadtgemeinde Zürich für den
Ausfall. Der Stadtrat anerkannte durch Schreiben vom
5. September 1931 die Haftung der Gemeinde grundsätz-
lich, machte aber Vorbehalte bezüglich der Höhe der For-
derung. Am 16. August 1932 zahlte die Gemeinde den
Erben gemeinsam eine Summe von 45,000 Fr. nebst Zinsen
aus, womit sich jedoch die Klägerin nicht abfand.
B. -
Sie hat am 3. März 1933 gegen die Stadtgemeinde
vorliegende Klage eingereicht, mit der sie an der auf Grund-
lage eines Gesamtschadens von 55,000 Fr. berechneten
(anteilsmässigen) Ersatzforderung festhält. Sie fordert an
Kapital 1535 Fr. 80 ets., d. i. ihr Anteil an den 55,000 Fr.,
abzüglich der Beträge, die vom Vormund erhältlich ge-
macht werden konnten, sowie der von der Beklagten am
16. August 1932 geleisteten Zahlung; dazu sind die Zinsen
eingeklagt von den Kapitalbeträgen, die nach den Zah-
lungen des Vormundes und der Beklagten jeweilen noch
offen standen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in
erster Linie mit ~ der Einrede der Verjährung gemäss
Art. 454 Abs. 2 ZGB. Die Klagefrist sei ein Jahr nach
Ausstellung des Verlustscheins gegen den Vormund, also
am 16. Januar 1932 abgelaufen, die erst am 3. März 1933
eingereichte Klage also verspätet.
G. -
Das Bezirksgericht Zürich hat durch Urteil vom
19. Dezember 1934 die Verjährungseinrede der Beklagten
gutgeheissen, das Obergericht hat sie durch Urteil vom
9. Juli 1935 abgewiesen und die Klage teilweise geschützt.
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,
rechtzeitig und formrichtig eingereichte Berufung der
Beklagten, mit der sie den Antrag auf Abweisung der
Klage wiederholt.
Erwägungen :
I. -
Nach Art. 54 Abs. I OG fallen Zinse bei der Be-
stimmung des Streitwertes ausser Betracht. Das gilt auch
dann, wenn der Zins zum Kapital geschlagen ist, ebenso
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Obligationenrecht. N° 75.
wenn er, sei es; in Prozenten oder in Geld, neben der
KapitaIforderung als gesonderter Klageposten geltend ge*
macht wird (BGE 57 II 427, 60 II 50 f.). Voraussetzung
aber ist immer, dass der Zins die eingeklagte Kapitalfor-
derung betrifft, dass er also zu dieser Forderung in akzes-
sorischem Verhältnis steht. Wird der Zins als selbständige
Forderung, ohne das zugehörige Kapital, eingeklagt, so
f'ällt er nicht unter Art. 54 OG und ist daher bei der Streit-
wertbestimmung zu berücksichtigen. (Vgl. hiezu WEISS,
Berufung, S. 60.)
An Zinsen fordert die Klägerin insgesamt 3434 Fr.
20 Cts. Darin sind diejenigen für die eingeklagte Kapital-
forderung von 1535 Fr. 80 Cts. inbegriffen; sie belaufen
sich nach der unbestrittenen Berechnung der Beklagten auf
750 Fr. Beim verbleibenden Rest von 2684 Fr. 20 ets.
handelt es sich um Zinsen für Kapital, das bereits abbe-
zahlt ist und darum ausser Streit steht. Dieser Betrag ist
daher in die Streitwertberechnung einzubeziehen, sodass
sich zusammen mit der eingeklagten Kapitalforderung von
1535 Fr. 80 Cts. ein Streitwert von 4220 Fr. ergibt. Dar-
nach ist auf die Berufung einzutreten (Art. 59 Abs. lOG).
2. -
(Die Verjährung hat mit der Ausstellung des Ver-
lustscheins gegen den Vormund, also am 16. Januar 1931
begonnen.)
3. -
Die Vorinstanz weist mit der Klägerin auf das
Schreiben der Beklagten vom 5 .. September 1931 hin, worin
diese ihre Haftung grundsätzlich anerkannt hat. Damit
soll nach Art. 135 Ziff. 10R die Verjährung unterbrochen
worden sein und nach Art. 137 Abs. 2 eine neue, zehnjäh-
rige Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben.
Ob gemäss Art. 135 Ziff. 1 die Verjährung schon unter-
brochen wird, wenn der Schuldner die Forderung bloss
grundsätzlich anerkennt, bezüglich ihrer Höhe aber aus-
drücklich Vorbehalte macht, kann dahingestellt bleiben.
Auf jeden Fan bewirkte die Erklärung der Beklagten vom
5. September 1931 nicht, dass als neue Verjährungsfrist
statt der einjährigen nach Art. 137 Ziff. 1 OR und 454 Abs. 2
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ZGB die zehnjährige nach Art. 137 Abs. 2 OR zu laufen
begonnen hat.
Zwar mag man im genannten Schreiben der Beklagten
eine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 erblicken. Ihr
Inhalt aber ist keineswegs eine Anerkennung, wie sie nach
dieser Vorschrift erforderlich wäre. Wenn Art. 137 Abs. 2
bei urkundlicher Anerkennung die neue Verjährungsfrist
auf zehn Jahre erstreckt, so wird dabei notwendig voraus-
gesetzt, dass die Anerkennung für die Forderung vollen
(wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schafft. Denn
nur unter dieser Voraussetzung besteht derjenige Grad von
Rechtssicherheit, der es nach der ratio legis rechtfertigt,
dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzern, viel-
leicht viel kürzern Verjährungsfrist die Forderung nunmehr
auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss.
Vollen Beweis schafft die Anerkennung aber nur dann,
wenn die Forderung darin nicht bloss grundsätzlich aner-
kannt wird, sondern auch ihrer Höhe nach. Ist der Betrag
bestritten oder doch späterer Prüfung vorbehalten, so bleibt
damit, wie gerade der vorliegende Fall beweist, ein wesent-
liches Element der Unsicherheit an der Forderung beste-
hen, das dem Grundgedanken des Art. 137 Abs. 2 wider-
spricht; der Gläubiger soll sich nicht zehn Jahre lang auf
ein nur teilweise zulängliches Dokument verjassen dürfen,
ohne sein Recht einklagen zu müssen.
Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass
in Art. 137 Abs. 2 die urkundliche Anerkennung durch
den Schuldner auf eine Linie gestellt ist mit dem richter-
lichen Urteil. Die Klägerin wendet freilich ein, es werde
nur verlangt, dass die Forderung durch ein Urteil des
Richters « festgestellt» sei, weshalb offenbar eine blosse
Feststellungsklage (und damit ein blosses Feststellungs-
urteil) genüge. Selbst wenn das richtig wäre, was hier
nicht näher untersucht zu werden braucht, so folgt daraus
aber durchaus nicht, dass nur der Grund und nicht auch
der Betrag der Forderung festgestellt sein müsse. Die
zehnjährige Verjährungsfrist findet vielmehr auch hier ihre
AS 61 U -
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Obligationenrecht. No 75.
Rechtfertigung allein in der Abklärung und Sicherung des
gesamten Forderungsrechtes, sowohl seiner quantitativen
wie seiner grunaßätzlichen Seite.
Mit dieser Auslegung des Art. 137 Abs. 2 OR stimmt
ferner die Regelung im deutschen und im französischen
Recht überein. § 218 des bürgerlichen Gesetzbuches ge-
währt die verlängerte (allerdings dreissigjährige) Ver-
jährungsfrist auf einen « vollstreckbaren Vergleich) oder
eine « vollstreckbare Urkunde» hin, Art. 2274 des code civil
verbindet die gleiche Wirkung mit der Ausstellung einer
« cedule» oder einer « obligation ».
An beiden Orten
werden also ebenfalls Schuldanerkennungen verlangt, die
den Betrag mitumfassen.
Für das schweizerische Recht führen diese Erwägungen
zum Schluss, dass praktisch an die Schuldanerkennung
nach Art. 137 Abs. 2 OR die gleichen Anforderungen zu
stellen sind, wie an die Schuldanerkennung nach Art. 82
SchKG, m.a.W. die Anerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR
muss so beschaffen sein, dass sie zugleich einen Titel für
provisorische Rechtsöffnung bildet.
Damit ist gesagt, dass auf die Erklärung der Beklagten
vom 5. September 1931 hin, wenn die Verjährung über-
haupt unterbrochen wurde, mangels Anerkennung des
Forderungsbetrages nicht die zehnjährige Verjährungsfrist
des Art. 137 Abs. 2 OR, sondern die einjährige nach Art. 137
Abs. 1 OR und Art. 454 Abs. 2 ZGB Platz gegriffen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 9. Juli 1935 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
Obligationenrecbt. N° 76.
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76. Extrait de l'arret de 1& Ire Section civile du S7 novembre 1936
dans 10. cause Compa.gnie cl'&sistance et de Proteetion jllfidique
pour les usagers da 180 route
contre Societe plur 1a. Protection juridique des assures S. A.
1. L'art. 48 CO ne vise pas exclusivement la concurrence deloyale
st1'ictQ sensu, mais tous les procooes commereiaux contraires
a la bonne foi, qui ont pour effet de diminuer la elienrele du
demandeur, ou qui menacent de la lui faire perdre.
2. L'art. 55 CO est applieable par analogie en matiere de con-
eurrence deloyale.
3. Dans cette matiere, la preuve liberatoire prevue audit article
ne resuIte pas eneore du simple fait que les agents et auxiliaires
ont depasse les instructions de l'employeur, quand celui-ci
les a aiguilles sur la voie du denigrement.
Resume des fait8.
A. -
Par arrete du 18 fevrier 1927, le Conseil federal
0. accorde l'autorisation de faire des operations d'assurance
en Suisse a 10. « Compagnie d'Assistance et de Protection
juridique pour les usagers de 10. route» (ici appelee C A P),
societe anonyme ayant son siege· a Geneve.
Moyennant le paiement d'une prime periodique, cette
societe assume, pour ses adherents, en cas d'accidents ou
de contraventions, tous les frais de proces, d'assistance
judiciaire et d'expertise, et se charge des demarches neces-
saires, qu'il s'agisse de faire valoir une pretention contre
un tiers responsable du dommage, ou de defendre rinte-
resse (adherent) devant les autorites judiciaires ou adminis-
tratives, a la suite d'une infraction aux lois et reglements
auxquels sont soumis las usagers de 10. route.
B. -
Le 5 juillet 1929, a ew fondee a Geneve la « Societe
pour 10. Protection juridique des assures », S. A. (ici appe-
Me S PA). Cette societe promettait, moyennant une rede-
vance annuelle fixe, de donner a ses adherents des rensei-
gnements et des conseils en matiere d'assurance, de reviser
et de gerer leurs polices, de les representer dans leurs rap-
ports ou leurs litiges avec les assureurs ou les tiers assures