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BV.2017.00069

Verjährung; Voraussetzungen für einen Aufschub bzw. einen Unterbruch der Verjährung nicht erfüllt; kein Rechtsmissbrauch, da die Beklagte während laufender Frist keine vertrauenserweckende Handlung vorgenommen hat. (BGE 9C_132/2019)

Zürich SozVersG · 2018-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1979, arbeitete seit dem 1 7. Januar 2005 als Kunden beraterin bei der Y.___ und war damit b ei der Gemini Sammel stif tung in der berufliche n Vorsorge versichert. Im Verlauf des Jahres 2005 verschlechterte sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gesundheits b edingt, wes halb sie ihrer beruflichen Tätigkeit nur noch zu einem reduzierten Pensum nach gehen konnte ( Urk. 2/1). Die Versicherte meldete sich deshalb bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2/2). Die Sammelstiftung erbrachte nach Ablauf des Taggeldanspruches mit Wirkung ab dem 4. April 2008 ebenfalls eine Viertelsrente

in der Höhe von Fr. 5'785. pro Jahr ( Urk. 7/1). In den Ja hren 2008 und 2009 erlitt X.___ mehrere Unfälle, für deren Folgen die Schweizerische National-Versi cherungs gesellschaft Leistungen der obligatorischen Unfal l versicherung ausrich tete (Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 6. April 2010 erhöhte die IV-Stelle mit Wir kung ab dem 1. April 2009 ihre Leistungen basierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 2/3). Mit S chreiben vom 10. Dezember 2010 teilte die Versicherte der Sammelstiftung mit, dass sie von der Invalidenversicherung Leistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % erhalte. Leider sei jedoch seitens der Sammelstiftung bis anhin keine Anpassung auf eine ganze Rente erfolgt. Sie wäre deshalb froh, wenn sie über das weitere Vorgehen informiert werde ( Urk. 2/5). Die Sammelstiftung beantwor tete die Anfrage am 21. Dezember 2010 und teilte der Versicherten mit, dass die Leistungen erst berechnet werden könnten, wenn die Unfallversicherung die Umwandlung des Taggeldes in eine Rente vollzogen habe, da ihre Leistungen zusammen mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes nicht übersteigen dürften ( Urk. 2/6). 1.2

Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2017 stellte die Helvetia Schweizerische Ver siche rungsgesellschaft als Rechtsnachfolgerin der National fest, dass der Invaliditäts grad der Versicherten 100 % betrage. Sie sprach der Versicherten eine Invaliden rente mit Wirkung ab dem

1. Dezember 2011 zu und hielt fest, dass die Taggeldleistungen mit diesem Datum dahinfalle n würden ( Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2017 ersuchte die Versicherte durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli die Sammelstiftung um Ausrichtung von ungekürzten Invaliden leistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. April 2009 ( Urk. 2/9). Am 2 7. Juli 2017 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, da der Entscheid der Unfallversi cherung nun vorliege, könne sie die Berechnung ihrer Leistungen vornehmen. Ihre Überprüfung habe ergeben, dass eine Überentschädigung bestehe und der Versicherten bereits in Form der bis anhin weiterhin ausge richteten Viertelsrente zu hohe Leistungen zugekommen seien. Die Versicherte habe deshalb den Betrag von Fr. 26'826. zurückzubezahlen (Urk. 2/10). Die Versicherte führte in der Folge am 4. August 2017 aus, die Sammelstiftung sei bei ihrer Überentschädi gungsberechnung von einem zu tiefen mutmasslich entgangenen Verdienst aus gegangen. Berücksichtige man den korrekten Wert habe die Versicherte Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 43'996.60 und die Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 831.60 ab dem 1. September 2017 ( Urk. 2/11). Die Sammelstiftung anerkannte am 24. August 2017 den Einwand der Versicherten betreffend Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Sie stellte sich aber auf den Stand punkt, da die Versicherte erst im August 2017 die Erhöhung der Invalidenrente verlangt habe, seien die vor August 2012 fällig gewordenen Rentenansprüche verjährt. Dementsprechend richte sie für die Zeit ab August 2012 eine Nach zahlung von Fr. 21'765.10 und ab September 2017 eine monatliche Rente von Fr. 831.60 aus ( Urk. 2/12). Mit Schreiben vom 3 0. August 2017 bestritt die Ver sicherte, dass ein Teil ihres Anspruches verjährt sei ( Urk. 2/13). Mit weiteren Schreiben vom 31. August 2017 ( Urk. 2/14) und vom 8. September 2017 ( Urk. 2/15) hielten die Parteien an ihrer jeweiligen Rechts auffassung fest. 2.

Am 3. Oktober 2017 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Zanotelli gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementa rischen Rentenleistungen für den Zeitraum von 1. A pril 2009 bis zu m 3 1. Juli 2012 im Betrag von Fr. 20'812.— zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. September 2017 zu bezahlen,

unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.»

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 8. November 2017 um Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 6. Januar 2018 ( Urk.

13) bzw. Duplik vom 2. Februar 2018 ( Urk.

17) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Es ist unstrittig, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat und die Parteien sind sich auch dar über einig geworden, in welchem Umfang die Beklagte ihre Rentenleistungen infolge Überentschädigung kürzen darf. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die vor August 2012 auszurichtenden Rentenbetreffnisse verjährt sind. 2. 2.1

Die Klägerin führt dazu aus, die Fälligkeit der Forderungen sei von den Parteien auf den Zeitpunkt der Festlegung der Invalidenrente der Unfallversicherung ver einbart worden. Die Beklagte habe die Anfrage der Klägerin zum weiteren Vor gehen betreffend Anpassung der Invalidenrente am 2 1. Dezember 2010 dahinge hend beantwortet, dass die Abrechnung über den Rentenanspruch erst nach Festlegung der Unfallversicherungsrente erfolgen könne. Diesem Vorgehen habe die Klägerin stillschweigend zugestimmt und nach dem Eintritt des vereinbarten Fälligkeitstermins im Juli 2017 habe sie die Nachzahlung der Rentenleistung umgehend geltend gemacht. Soweit man davon ausgehe, dass keine Vereinbarung über den Fälligkeitstermin vorliege, bewirke der besondere Umstand, dass zufolge Überentschädigung die Kürzung der Invalidenrente zu erfolgen habe, die Auf schiebung des Fälligkeitstermins bis zum Zeitpunkt, in welchem die Grundlagen für die Überentschädigu ngsberechnung vorliegen würden. Würde kein Aufschub des Fälligkeitstermins erfolgen, so stellten die ab dem 1. April 2009 von der Beklagten als vorsorglich umschriebenen Zahlungen ( Viertelsrente ) Abschlags zahlungen dar, welche die Verjährung unterbrechen würden. Schliesslich erweise sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmiss bräuchlich. Sie habe der Klägerin mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Über entschädigung erst nach Festlegung der Unfallversicherungsrente erfolgen könne. Die Klägerin habe sich darauf ver lassen dürfen, dass die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginne und mangels Beginn der Verjährung keine verjährungsunterbrechenden Mass nahmen angezeigt gewesen wären ( Urk. 1). 2.2

Demgegenüber macht die Beklagte geltend , der Rentenbeginn sei vorliegend der 4. April 2008, woran die nachfolgende Erhöhung von einer Viertelsrente auf eine ganze Rente nichts ändere. Die revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades stelle keinen neuen Versicherungsfall dar. Die einzelnen Monatsrenten seien damit ab Rentenbeginn jeweils am Monatsende fällig geworden und die Ver jährung habe zu laufen begonnen. Die Tatsache, dass eine korrekte Überentschä digungsberechnung erst nach dem Entscheid der Unfallversicherung möglich gewesen sei, ändere daran nichts. Es sei zwischen den Parteien keine Vereinba rung betreffend Fälligkeit getroffen worden. Die von der Beklagten weiterhin aus gerichtete Viertelsrente könne auch nicht als Abschlagszahlung aufgefasst werden. Diese sei betraglich fixiert gewesen und nicht im Hinblick auf den Anspruch auf eine ganze Rente erfolgt. Der Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe gerichtlich geltend gemacht werden können und die Verjährung laufe unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen wegen einer Überentschädigung zwischenzeitlich sinken oder gar ausbleiben würden. Die Kläger in hätte somit Unterbrechungshandlungen vornehmen müssen, was sie nicht getan habe. Die Beklagte weise sodann auch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs von sich. Sie habe mit ihrem Verhalten bei der Klägerin kein Vertrauen erweckt, welches diese davon abgehalten habe, verjährungs unterbrechende Handlungen vorzunehmen ( Urk. 6). 3. 3.1

Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl.

Ent scheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). For derungen auf periodische Beiträge und Leistun gen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR)

sind anwend bar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters- und Hin terlassen enversicherung [ BVG ] ).

Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet ( Art. 38 BVG). Die Ver jährung beginnt m it der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Ver jährung beginnt nicht und steh t still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor

einem schweizerischen Gerichte

ni cht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorge einrich tung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 3.2

Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ändert die spätere Erhöhung des Ren tenanspruchs der Klägerin von einer Viertelsrente auf eine ganze Invaliden rente am ursprünglichen Rentenbeginn (Ablauf der einjährigen Wartefrist im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bzw. Ablauf des Tag geld anspruches gemäss Art. 7 Abs. 2 des Reglements der Beklagten [ Urk. 2/7]) nichts.

Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht (BGE 132 V 162 E. 3, 126 V 263 E. 3a; Urteil B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, E. 2 [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S.

49]), was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (BGE 132 V 164 f.; SVR 2007 BVG Nr. 22 E. 3.2; vgl. auch Urteile V. vom 2 4. April 2003, B 91/02, E. 3.1 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 454], und F. vom 4. August 2000, B 9/99, E. 3c [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 48]). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann (BGE 129 III 541 E. 3.2.1; in StR 55/2000 S. 573 und Pra 2000 Nr. 169 S. 1030 veröffentlichtes Urteil M. vom 2 6. Mai 2000, 2P.43/2000, E. 2c; Schraner , Zürcher Kommentar, 1991, N. 22 zu Art. 75 OR).

Die einzelnen Rentenbetreffnisse wurden damit ab dem 4. April 2008 jeweils per Ende des betreffenden Monats fällig. Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 2/6) festhielt, sie könne den Leistungsanspruch

zur Zeit nicht berechnen, ändert an der Fälligkeit d er einzelnen Renten betreffnisse

nichts. 3.2

Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, welche den Beginn der Verjährung ver hinderten oder die Verjährung still stehen liessen. Die Verjährung beginnt unab hän gig davon zu laufen, ob die Klägerin Kenntnis von der Existenz ihr es Renten anspruchs hat, oder nicht. Die Leistung ist einklagbar, wenn der Anspruch auf diese Leistung gemäss den rechtlichen Bestimmungen und den diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Regelungen entsteht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 S. 26, mit Hin weis auf Urteil des Bun desgerichts B 9/99 vom 4. August 2000; vgl. auch BGE 130 III 222 E. 4.2).

Es war der Kläger in unbenommen, eine Klage auf Rentenleis tung bzw. deren Erhöhung gegen die Beklagte einzureichen: Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR bezeichnet einen Stillstandsgrund , bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vert retenden Gründen unmöglich ist . Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 134 III 294 E. 2.1). 3.3 3.3.1

Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forde rung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbre chungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufge fasst werden darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E.

5.2.1; 110 II 176 E. 3 S. 181; Urteil 4A_276/2008 vom 3 1. Juli 2008 E. 4). Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden (Urteile 4A_276/2008 vom 3 1. Juli 2008 E. 4.4; 4C.134/2004 vom 1 4. Oktober 2004 E. 4.3). 3.3.2

Mit dem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 2/6) hat die Beklagte ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch der Klägerin auf eine ganze Rente grundsätzlich anerkannt. Für die bis zu diesem Datum fällig gewesenen Rentenbetreffnisse ist die Verjährung damit unterbrochen worden und hat von neuem zu laufen begonnen ( Art. 137 Abs. 1 OR). Aus diesem Umstand kann die Klägerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die in diesem Sinne neu zu laufen begonnene Verjährungsfrist am 2 1. Dezember 2015 wiederum abgelaufen ist. Eine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR, welche die längere Verjährungsfrist von 10

Jahren auslösen würde, stellt das Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 nicht dar. Eine Schuldanerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die For de rung in der Urkunde nicht bloss grundsätzlich, sondern ihrer Höhe nach aner kannt und darin wie im Falle eines Urteils beziffert wird. Die Anerkennung muss für die Forderung vollen (wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit besteht, der es nach der ratio

legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3 S. 337; 113 II 264 E. 2d S. 268; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2010 vom 1 2. Juli 2010 E. 4.2).

3.3.3

Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die Verjährung nicht erneut unterbro chen durch die von der Beklagten regelmässig ausgerichteten Viertelsrenten . Diese stellen keine Abschlagszahlungen im Hinblick auf den Anspruch der Klä gerin auf eine ganze Rente dar. 3.4

Für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig erweist sich der von der Klägerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts B 54 /06 vom 1 6. Oktober 200 6. Wie das Bundesgericht in E. 4.3 dieses Entscheides festgehalten hat, wird im Fall einer Überentschädigung das Recht auf eine Rente nicht aufgehoben, sondern vorüber gehend aufgeschoben. Wenn aber die Leistung aufgeschoben werde bzw. noch nicht ausgerichtet werden könne, bedeute dies nichts anderes , als dass sie eben noch nicht eingeklagt werden könne und somit nicht fällig gewesen sei. Im vor liegenden Fall wurden die Leistungen der Beklagten nicht wegen Überent schädi gung aufgeschoben und es verhält sich auch nicht so, dass für die Ausrichtung der Rente wegen Überentschädigung kein Raum bestand. Wie bereits erwähnt, wäre der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ohne Weiteres zu einem frühe ren Zeitpunkt einklagbar gewesen. 3.5 3.5.1

Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 1 0. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungs weise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den Gläubiger indes während offener Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners erfor derlich (BGE 108 II 278 E. 5b).

In der Rechtsprechung wurde das Verhalten einer Vorsorgeeinrichtung als rechts missbräuchlich eingestuft, die eine Prüfung des Leistungsanspruchs infolge eines Rentenrevisionsverfahrens mit der Begründung ablehnte, die Abklärung sei komplex und sie wolle den Revisionsentscheid abwarten. Nach Zustellung dieses Entscheids zeigte die Vorsorgeeinrichtung jedoch keine Reaktion mehr. Im Klageverfahren befand das Bundesgericht die von ihr erhobene Verjährungs ein rede als rechtsmissbräuchlich, weil das Verhalten der Vorsorgeeinrichtung dazu beitrug, dass nicht rechtzeitig eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung ein gereicht wur de (Urteil EVGer B 27/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3). 3.5.2

Vorliegend ist kein Verhalten der Beklagten während der ab dem 2 1. Dezember 2010 neu zu laufen begonnenen Verjährungsfrist ersichtlich, mit welchem sie die Klägerin dazu veranlasst hätte, weiter mit der Einreichung einer Klage zuzuwar ten. Die Klägerin hat der Beklagten bis am 2 5. Juli 2017 ( Urk. 2/9) keine Infor mationen über den Stand des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zukommen lassen und sie insbesondere auch nicht um eine Verjährungs ver zichts erklärung ersucht. Die Beklagte hat während der laufenden Verjährungsfrist sich nicht so verhalten, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, davon auszugehen, dass sie ihre Leistungen auf jeden Fall erbringen und auf die Verjährungseinrede ver zichten werde. Ein Rechtsmissbrauch liegt demnach nicht vor . 3.6

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklag te gegen die eingeklagte Forderung zu Recht die Verjährungseinrede erhebt, was zur Abweisung der Klage führt. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - GEMINI Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1979, arbeitete seit dem 1 7. Januar 2005 als Kunden beraterin bei der Y.___ und war damit b ei der Gemini Sammel stif tung in der berufliche n Vorsorge versichert. Im Verlauf des Jahres 2005 verschlechterte sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gesundheits b edingt, wes halb sie ihrer beruflichen Tätigkeit nur noch zu einem reduzierten Pensum nach gehen konnte ( Urk. 2/1). Die Versicherte meldete sich deshalb bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2/2). Die Sammelstiftung erbrachte nach Ablauf des Taggeldanspruches mit Wirkung ab dem 4. April 2008 ebenfalls eine Viertelsrente

in der Höhe von Fr. 5'785. pro Jahr ( Urk. 7/1). In den Ja hren 2008 und 2009 erlitt X.___ mehrere Unfälle, für deren Folgen die Schweizerische National-Versi cherungs gesellschaft Leistungen der obligatorischen Unfal l versicherung ausrich tete (Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 6. April 2010 erhöhte die IV-Stelle mit Wir kung ab dem 1. April 2009 ihre Leistungen basierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 2/3). Mit S chreiben vom 10. Dezember 2010 teilte die Versicherte der Sammelstiftung mit, dass sie von der Invalidenversicherung Leistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % erhalte. Leider sei jedoch seitens der Sammelstiftung bis anhin keine Anpassung auf eine ganze Rente erfolgt. Sie wäre deshalb froh, wenn sie über das weitere Vorgehen informiert werde ( Urk. 2/5). Die Sammelstiftung beantwor tete die Anfrage am 21. Dezember 2010 und teilte der Versicherten mit, dass die Leistungen erst berechnet werden könnten, wenn die Unfallversicherung die Umwandlung des Taggeldes in eine Rente vollzogen habe, da ihre Leistungen zusammen mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes nicht übersteigen dürften ( Urk. 2/6).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2017 stellte die Helvetia Schweizerische Ver siche rungsgesellschaft als Rechtsnachfolgerin der National fest, dass der Invaliditäts grad der Versicherten 100 % betrage. Sie sprach der Versicherten eine Invaliden rente mit Wirkung ab dem

1. Dezember 2011 zu und hielt fest, dass die Taggeldleistungen mit diesem Datum dahinfalle n würden ( Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2017 ersuchte die Versicherte durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli die Sammelstiftung um Ausrichtung von ungekürzten Invaliden leistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. April 2009 ( Urk. 2/9). Am 2 7. Juli 2017 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, da der Entscheid der Unfallversi cherung nun vorliege, könne sie die Berechnung ihrer Leistungen vornehmen. Ihre Überprüfung habe ergeben, dass eine Überentschädigung bestehe und der Versicherten bereits in Form der bis anhin weiterhin ausge richteten Viertelsrente zu hohe Leistungen zugekommen seien. Die Versicherte habe deshalb den Betrag von Fr. 26'826. zurückzubezahlen (Urk. 2/10). Die Versicherte führte in der Folge am 4. August 2017 aus, die Sammelstiftung sei bei ihrer Überentschädi gungsberechnung von einem zu tiefen mutmasslich entgangenen Verdienst aus gegangen. Berücksichtige man den korrekten Wert habe die Versicherte Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 43'996.60 und die Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 831.60 ab dem 1. September 2017 ( Urk. 2/11). Die Sammelstiftung anerkannte am 24. August 2017 den Einwand der Versicherten betreffend Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Sie stellte sich aber auf den Stand punkt, da die Versicherte erst im August 2017 die Erhöhung der Invalidenrente verlangt habe, seien die vor August 2012 fällig gewordenen Rentenansprüche verjährt. Dementsprechend richte sie für die Zeit ab August 2012 eine Nach zahlung von Fr. 21'765.10 und ab September 2017 eine monatliche Rente von Fr. 831.60 aus ( Urk. 2/12). Mit Schreiben vom 3 0. August 2017 bestritt die Ver sicherte, dass ein Teil ihres Anspruches verjährt sei ( Urk. 2/13). Mit weiteren Schreiben vom 31. August 2017 ( Urk. 2/14) und vom 8. September 2017 ( Urk. 2/15) hielten die Parteien an ihrer jeweiligen Rechts auffassung fest.

E. 2 Am 3. Oktober 2017 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Zanotelli gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementa rischen Rentenleistungen für den Zeitraum von 1. A pril 2009 bis zu m 3 1. Juli 2012 im Betrag von Fr. 20'812.— zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. September 2017 zu bezahlen,

unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.»

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 8. November 2017 um Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 6. Januar 2018 ( Urk.

13) bzw. Duplik vom 2. Februar 2018 ( Urk.

17) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

E. 2.1 Die Klägerin führt dazu aus, die Fälligkeit der Forderungen sei von den Parteien auf den Zeitpunkt der Festlegung der Invalidenrente der Unfallversicherung ver einbart worden. Die Beklagte habe die Anfrage der Klägerin zum weiteren Vor gehen betreffend Anpassung der Invalidenrente am 2 1. Dezember 2010 dahinge hend beantwortet, dass die Abrechnung über den Rentenanspruch erst nach Festlegung der Unfallversicherungsrente erfolgen könne. Diesem Vorgehen habe die Klägerin stillschweigend zugestimmt und nach dem Eintritt des vereinbarten Fälligkeitstermins im Juli 2017 habe sie die Nachzahlung der Rentenleistung umgehend geltend gemacht. Soweit man davon ausgehe, dass keine Vereinbarung über den Fälligkeitstermin vorliege, bewirke der besondere Umstand, dass zufolge Überentschädigung die Kürzung der Invalidenrente zu erfolgen habe, die Auf schiebung des Fälligkeitstermins bis zum Zeitpunkt, in welchem die Grundlagen für die Überentschädigu ngsberechnung vorliegen würden. Würde kein Aufschub des Fälligkeitstermins erfolgen, so stellten die ab dem 1. April 2009 von der Beklagten als vorsorglich umschriebenen Zahlungen ( Viertelsrente ) Abschlags zahlungen dar, welche die Verjährung unterbrechen würden. Schliesslich erweise sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmiss bräuchlich. Sie habe der Klägerin mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Über entschädigung erst nach Festlegung der Unfallversicherungsrente erfolgen könne. Die Klägerin habe sich darauf ver lassen dürfen, dass die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginne und mangels Beginn der Verjährung keine verjährungsunterbrechenden Mass nahmen angezeigt gewesen wären ( Urk. 1).

E. 2.2 Demgegenüber macht die Beklagte geltend , der Rentenbeginn sei vorliegend der 4. April 2008, woran die nachfolgende Erhöhung von einer Viertelsrente auf eine ganze Rente nichts ändere. Die revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades stelle keinen neuen Versicherungsfall dar. Die einzelnen Monatsrenten seien damit ab Rentenbeginn jeweils am Monatsende fällig geworden und die Ver jährung habe zu laufen begonnen. Die Tatsache, dass eine korrekte Überentschä digungsberechnung erst nach dem Entscheid der Unfallversicherung möglich gewesen sei, ändere daran nichts. Es sei zwischen den Parteien keine Vereinba rung betreffend Fälligkeit getroffen worden. Die von der Beklagten weiterhin aus gerichtete Viertelsrente könne auch nicht als Abschlagszahlung aufgefasst werden. Diese sei betraglich fixiert gewesen und nicht im Hinblick auf den Anspruch auf eine ganze Rente erfolgt. Der Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe gerichtlich geltend gemacht werden können und die Verjährung laufe unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen wegen einer Überentschädigung zwischenzeitlich sinken oder gar ausbleiben würden. Die Kläger in hätte somit Unterbrechungshandlungen vornehmen müssen, was sie nicht getan habe. Die Beklagte weise sodann auch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs von sich. Sie habe mit ihrem Verhalten bei der Klägerin kein Vertrauen erweckt, welches diese davon abgehalten habe, verjährungs unterbrechende Handlungen vorzunehmen ( Urk. 6).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Es ist unstrittig, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat und die Parteien sind sich auch dar über einig geworden, in welchem Umfang die Beklagte ihre Rentenleistungen infolge Überentschädigung kürzen darf. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die vor August 2012 auszurichtenden Rentenbetreffnisse verjährt sind. 2.

E. 3.1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl.

Ent scheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). For derungen auf periodische Beiträge und Leistun gen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR)

sind anwend bar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters- und Hin terlassen enversicherung [ BVG ] ).

Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet ( Art. 38 BVG). Die Ver jährung beginnt m it der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Ver jährung beginnt nicht und steh t still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor

einem schweizerischen Gerichte

ni cht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorge einrich tung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3).

E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, welche den Beginn der Verjährung ver hinderten oder die Verjährung still stehen liessen. Die Verjährung beginnt unab hän gig davon zu laufen, ob die Klägerin Kenntnis von der Existenz ihr es Renten anspruchs hat, oder nicht. Die Leistung ist einklagbar, wenn der Anspruch auf diese Leistung gemäss den rechtlichen Bestimmungen und den diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Regelungen entsteht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 S. 26, mit Hin weis auf Urteil des Bun desgerichts B 9/99 vom 4. August 2000; vgl. auch BGE 130 III 222 E. 4.2).

Es war der Kläger in unbenommen, eine Klage auf Rentenleis tung bzw. deren Erhöhung gegen die Beklagte einzureichen: Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR bezeichnet einen Stillstandsgrund , bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vert retenden Gründen unmöglich ist . Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 134 III 294 E. 2.1).

E. 3.3.1 Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forde rung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbre chungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufge fasst werden darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E.

5.2.1; 110 II 176 E. 3 S. 181; Urteil 4A_276/2008 vom 3 1. Juli 2008 E. 4). Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden (Urteile 4A_276/2008 vom 3 1. Juli 2008 E. 4.4; 4C.134/2004 vom 1 4. Oktober 2004 E. 4.3).

E. 3.3.2 Mit dem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 2/6) hat die Beklagte ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch der Klägerin auf eine ganze Rente grundsätzlich anerkannt. Für die bis zu diesem Datum fällig gewesenen Rentenbetreffnisse ist die Verjährung damit unterbrochen worden und hat von neuem zu laufen begonnen ( Art. 137 Abs. 1 OR). Aus diesem Umstand kann die Klägerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die in diesem Sinne neu zu laufen begonnene Verjährungsfrist am 2 1. Dezember 2015 wiederum abgelaufen ist. Eine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR, welche die längere Verjährungsfrist von

E. 3.3.3 Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die Verjährung nicht erneut unterbro chen durch die von der Beklagten regelmässig ausgerichteten Viertelsrenten . Diese stellen keine Abschlagszahlungen im Hinblick auf den Anspruch der Klä gerin auf eine ganze Rente dar.

E. 3.4 Für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig erweist sich der von der Klägerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts B 54 /06 vom 1 6. Oktober 200 6. Wie das Bundesgericht in E. 4.3 dieses Entscheides festgehalten hat, wird im Fall einer Überentschädigung das Recht auf eine Rente nicht aufgehoben, sondern vorüber gehend aufgeschoben. Wenn aber die Leistung aufgeschoben werde bzw. noch nicht ausgerichtet werden könne, bedeute dies nichts anderes , als dass sie eben noch nicht eingeklagt werden könne und somit nicht fällig gewesen sei. Im vor liegenden Fall wurden die Leistungen der Beklagten nicht wegen Überent schädi gung aufgeschoben und es verhält sich auch nicht so, dass für die Ausrichtung der Rente wegen Überentschädigung kein Raum bestand. Wie bereits erwähnt, wäre der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ohne Weiteres zu einem frühe ren Zeitpunkt einklagbar gewesen.

E. 3.5.1 Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 1 0. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungs weise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den Gläubiger indes während offener Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners erfor derlich (BGE 108 II 278 E. 5b).

In der Rechtsprechung wurde das Verhalten einer Vorsorgeeinrichtung als rechts missbräuchlich eingestuft, die eine Prüfung des Leistungsanspruchs infolge eines Rentenrevisionsverfahrens mit der Begründung ablehnte, die Abklärung sei komplex und sie wolle den Revisionsentscheid abwarten. Nach Zustellung dieses Entscheids zeigte die Vorsorgeeinrichtung jedoch keine Reaktion mehr. Im Klageverfahren befand das Bundesgericht die von ihr erhobene Verjährungs ein rede als rechtsmissbräuchlich, weil das Verhalten der Vorsorgeeinrichtung dazu beitrug, dass nicht rechtzeitig eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung ein gereicht wur de (Urteil EVGer B 27/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3).

E. 3.5.2 Vorliegend ist kein Verhalten der Beklagten während der ab dem 2 1. Dezember 2010 neu zu laufen begonnenen Verjährungsfrist ersichtlich, mit welchem sie die Klägerin dazu veranlasst hätte, weiter mit der Einreichung einer Klage zuzuwar ten. Die Klägerin hat der Beklagten bis am 2 5. Juli 2017 ( Urk. 2/9) keine Infor mationen über den Stand des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zukommen lassen und sie insbesondere auch nicht um eine Verjährungs ver zichts erklärung ersucht. Die Beklagte hat während der laufenden Verjährungsfrist sich nicht so verhalten, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, davon auszugehen, dass sie ihre Leistungen auf jeden Fall erbringen und auf die Verjährungseinrede ver zichten werde. Ein Rechtsmissbrauch liegt demnach nicht vor .

E. 3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklag te gegen die eingeklagte Forderung zu Recht die Verjährungseinrede erhebt, was zur Abweisung der Klage führt. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - GEMINI Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 7 Abs. 2 des Reglements der Beklagten [ Urk. 2/7]) nichts.

Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht (BGE 132 V 162 E. 3, 126 V 263 E. 3a; Urteil B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, E. 2 [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S.

49]), was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (BGE 132 V 164 f.; SVR 2007 BVG Nr. 22 E. 3.2; vgl. auch Urteile V. vom 2 4. April 2003, B 91/02, E. 3.1 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 454], und F. vom 4. August 2000, B 9/99, E. 3c [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 48]). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann (BGE 129 III 541 E. 3.2.1; in StR 55/2000 S. 573 und Pra 2000 Nr. 169 S. 1030 veröffentlichtes Urteil M. vom 2 6. Mai 2000, 2P.43/2000, E. 2c; Schraner , Zürcher Kommentar, 1991, N. 22 zu Art. 75 OR).

Die einzelnen Rentenbetreffnisse wurden damit ab dem 4. April 2008 jeweils per Ende des betreffenden Monats fällig. Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 2/6) festhielt, sie könne den Leistungsanspruch

zur Zeit nicht berechnen, ändert an der Fälligkeit d er einzelnen Renten betreffnisse

nichts.

E. 10 Jahren auslösen würde, stellt das Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 nicht dar. Eine Schuldanerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die For de rung in der Urkunde nicht bloss grundsätzlich, sondern ihrer Höhe nach aner kannt und darin wie im Falle eines Urteils beziffert wird. Die Anerkennung muss für die Forderung vollen (wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit besteht, der es nach der ratio

legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3 S. 337; 113 II 264 E. 2d S. 268; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2010 vom 1 2. Juli 2010 E. 4.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00069

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

21. Dezember 2018 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Anwaltskanzlei Reto Zanotelli Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen GEMINI Sammelstiftung c/o Avadis Vorsorge AG Zollstrasse 42, Postfach 1077, 8005 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1979, arbeitete seit dem 1 7. Januar 2005 als Kunden beraterin bei der Y.___ und war damit b ei der Gemini Sammel stif tung in der berufliche n Vorsorge versichert. Im Verlauf des Jahres 2005 verschlechterte sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten gesundheits b edingt, wes halb sie ihrer beruflichen Tätigkeit nur noch zu einem reduzierten Pensum nach gehen konnte ( Urk. 2/1). Die Versicherte meldete sich deshalb bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2007 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu ( Urk. 2/2). Die Sammelstiftung erbrachte nach Ablauf des Taggeldanspruches mit Wirkung ab dem 4. April 2008 ebenfalls eine Viertelsrente

in der Höhe von Fr. 5'785. pro Jahr ( Urk. 7/1). In den Ja hren 2008 und 2009 erlitt X.___ mehrere Unfälle, für deren Folgen die Schweizerische National-Versi cherungs gesellschaft Leistungen der obligatorischen Unfal l versicherung ausrich tete (Urk. 2/4). Mit Verfügung vom 6. April 2010 erhöhte die IV-Stelle mit Wir kung ab dem 1. April 2009 ihre Leistungen basierend auf einem Invaliditäts grad von 100 % auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 2/3). Mit S chreiben vom 10. Dezember 2010 teilte die Versicherte der Sammelstiftung mit, dass sie von der Invalidenversicherung Leistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % erhalte. Leider sei jedoch seitens der Sammelstiftung bis anhin keine Anpassung auf eine ganze Rente erfolgt. Sie wäre deshalb froh, wenn sie über das weitere Vorgehen informiert werde ( Urk. 2/5). Die Sammelstiftung beantwor tete die Anfrage am 21. Dezember 2010 und teilte der Versicherten mit, dass die Leistungen erst berechnet werden könnten, wenn die Unfallversicherung die Umwandlung des Taggeldes in eine Rente vollzogen habe, da ihre Leistungen zusammen mit gleich artigen Leistungen anderer Sozialversicherungen 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes nicht übersteigen dürften ( Urk. 2/6). 1.2

Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2017 stellte die Helvetia Schweizerische Ver siche rungsgesellschaft als Rechtsnachfolgerin der National fest, dass der Invaliditäts grad der Versicherten 100 % betrage. Sie sprach der Versicherten eine Invaliden rente mit Wirkung ab dem

1. Dezember 2011 zu und hielt fest, dass die Taggeldleistungen mit diesem Datum dahinfalle n würden ( Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 2 5. Juli 2017 ersuchte die Versicherte durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli die Sammelstiftung um Ausrichtung von ungekürzten Invaliden leistungen für einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. April 2009 ( Urk. 2/9). Am 2 7. Juli 2017 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, da der Entscheid der Unfallversi cherung nun vorliege, könne sie die Berechnung ihrer Leistungen vornehmen. Ihre Überprüfung habe ergeben, dass eine Überentschädigung bestehe und der Versicherten bereits in Form der bis anhin weiterhin ausge richteten Viertelsrente zu hohe Leistungen zugekommen seien. Die Versicherte habe deshalb den Betrag von Fr. 26'826. zurückzubezahlen (Urk. 2/10). Die Versicherte führte in der Folge am 4. August 2017 aus, die Sammelstiftung sei bei ihrer Überentschädi gungsberechnung von einem zu tiefen mutmasslich entgangenen Verdienst aus gegangen. Berücksichtige man den korrekten Wert habe die Versicherte Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 43'996.60 und die Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 831.60 ab dem 1. September 2017 ( Urk. 2/11). Die Sammelstiftung anerkannte am 24. August 2017 den Einwand der Versicherten betreffend Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Sie stellte sich aber auf den Stand punkt, da die Versicherte erst im August 2017 die Erhöhung der Invalidenrente verlangt habe, seien die vor August 2012 fällig gewordenen Rentenansprüche verjährt. Dementsprechend richte sie für die Zeit ab August 2012 eine Nach zahlung von Fr. 21'765.10 und ab September 2017 eine monatliche Rente von Fr. 831.60 aus ( Urk. 2/12). Mit Schreiben vom 3 0. August 2017 bestritt die Ver sicherte, dass ein Teil ihres Anspruches verjährt sei ( Urk. 2/13). Mit weiteren Schreiben vom 31. August 2017 ( Urk. 2/14) und vom 8. September 2017 ( Urk. 2/15) hielten die Parteien an ihrer jeweiligen Rechts auffassung fest. 2.

Am 3. Oktober 2017 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Zanotelli gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2):

«Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die gesetzlichen und reglementa rischen Rentenleistungen für den Zeitraum von 1. A pril 2009 bis zu m 3 1. Juli 2012 im Betrag von Fr. 20'812.— zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. September 2017 zu bezahlen,

unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.»

Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 8. November 2017 um Abweisung der Klage ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 6. Januar 2018 ( Urk.

13) bzw. Duplik vom 2. Februar 2018 ( Urk.

17) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Es ist unstrittig, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat und die Parteien sind sich auch dar über einig geworden, in welchem Umfang die Beklagte ihre Rentenleistungen infolge Überentschädigung kürzen darf. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die vor August 2012 auszurichtenden Rentenbetreffnisse verjährt sind. 2. 2.1

Die Klägerin führt dazu aus, die Fälligkeit der Forderungen sei von den Parteien auf den Zeitpunkt der Festlegung der Invalidenrente der Unfallversicherung ver einbart worden. Die Beklagte habe die Anfrage der Klägerin zum weiteren Vor gehen betreffend Anpassung der Invalidenrente am 2 1. Dezember 2010 dahinge hend beantwortet, dass die Abrechnung über den Rentenanspruch erst nach Festlegung der Unfallversicherungsrente erfolgen könne. Diesem Vorgehen habe die Klägerin stillschweigend zugestimmt und nach dem Eintritt des vereinbarten Fälligkeitstermins im Juli 2017 habe sie die Nachzahlung der Rentenleistung umgehend geltend gemacht. Soweit man davon ausgehe, dass keine Vereinbarung über den Fälligkeitstermin vorliege, bewirke der besondere Umstand, dass zufolge Überentschädigung die Kürzung der Invalidenrente zu erfolgen habe, die Auf schiebung des Fälligkeitstermins bis zum Zeitpunkt, in welchem die Grundlagen für die Überentschädigu ngsberechnung vorliegen würden. Würde kein Aufschub des Fälligkeitstermins erfolgen, so stellten die ab dem 1. April 2009 von der Beklagten als vorsorglich umschriebenen Zahlungen ( Viertelsrente ) Abschlags zahlungen dar, welche die Verjährung unterbrechen würden. Schliesslich erweise sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmiss bräuchlich. Sie habe der Klägerin mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Über entschädigung erst nach Festlegung der Unfallversicherungsrente erfolgen könne. Die Klägerin habe sich darauf ver lassen dürfen, dass die Verjährung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginne und mangels Beginn der Verjährung keine verjährungsunterbrechenden Mass nahmen angezeigt gewesen wären ( Urk. 1). 2.2

Demgegenüber macht die Beklagte geltend , der Rentenbeginn sei vorliegend der 4. April 2008, woran die nachfolgende Erhöhung von einer Viertelsrente auf eine ganze Rente nichts ändere. Die revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades stelle keinen neuen Versicherungsfall dar. Die einzelnen Monatsrenten seien damit ab Rentenbeginn jeweils am Monatsende fällig geworden und die Ver jährung habe zu laufen begonnen. Die Tatsache, dass eine korrekte Überentschä digungsberechnung erst nach dem Entscheid der Unfallversicherung möglich gewesen sei, ändere daran nichts. Es sei zwischen den Parteien keine Vereinba rung betreffend Fälligkeit getroffen worden. Die von der Beklagten weiterhin aus gerichtete Viertelsrente könne auch nicht als Abschlagszahlung aufgefasst werden. Diese sei betraglich fixiert gewesen und nicht im Hinblick auf den Anspruch auf eine ganze Rente erfolgt. Der Anspruch auf eine Rentenerhöhung habe gerichtlich geltend gemacht werden können und die Verjährung laufe unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen wegen einer Überentschädigung zwischenzeitlich sinken oder gar ausbleiben würden. Die Kläger in hätte somit Unterbrechungshandlungen vornehmen müssen, was sie nicht getan habe. Die Beklagte weise sodann auch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs von sich. Sie habe mit ihrem Verhalten bei der Klägerin kein Vertrauen erweckt, welches diese davon abgehalten habe, verjährungs unterbrechende Handlungen vorzunehmen ( Urk. 6). 3. 3.1

Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben (vgl.

Ent scheid des Bundesgerichts 9C_799/2013 vom 17. April 2014, E. 4.5). For derungen auf periodische Beiträge und Leistun gen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR)

sind anwend bar (Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Alters- und Hin terlassen enversicherung [ BVG ] ).

Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet ( Art. 38 BVG). Die Ver jährung beginnt m it der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Die Ver jährung beginnt nicht und steh t still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor

einem schweizerischen Gerichte

ni cht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorge einrich tung keinen anderen Auszahlungsmodus vorsieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 3.2

Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ändert die spätere Erhöhung des Ren tenanspruchs der Klägerin von einer Viertelsrente auf eine ganze Invaliden rente am ursprünglichen Rentenbeginn (Ablauf der einjährigen Wartefrist im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bzw. Ablauf des Tag geld anspruches gemäss Art. 7 Abs. 2 des Reglements der Beklagten [ Urk. 2/7]) nichts.

Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht (BGE 132 V 162 E. 3, 126 V 263 E. 3a; Urteil B. vom 5. Juni 2001, B 6/01, E. 2 [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S.

49]), was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (BGE 132 V 164 f.; SVR 2007 BVG Nr. 22 E. 3.2; vgl. auch Urteile V. vom 2 4. April 2003, B 91/02, E. 3.1 [mit Zusammenfassung in SZS 2004 S. 454], und F. vom 4. August 2000, B 9/99, E. 3c [mit Zusammenfassung in SZS 2003 S. 48]). Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann (BGE 129 III 541 E. 3.2.1; in StR 55/2000 S. 573 und Pra 2000 Nr. 169 S. 1030 veröffentlichtes Urteil M. vom 2 6. Mai 2000, 2P.43/2000, E. 2c; Schraner , Zürcher Kommentar, 1991, N. 22 zu Art. 75 OR).

Die einzelnen Rentenbetreffnisse wurden damit ab dem 4. April 2008 jeweils per Ende des betreffenden Monats fällig. Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 2/6) festhielt, sie könne den Leistungsanspruch

zur Zeit nicht berechnen, ändert an der Fälligkeit d er einzelnen Renten betreffnisse

nichts. 3.2

Zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, welche den Beginn der Verjährung ver hinderten oder die Verjährung still stehen liessen. Die Verjährung beginnt unab hän gig davon zu laufen, ob die Klägerin Kenntnis von der Existenz ihr es Renten anspruchs hat, oder nicht. Die Leistung ist einklagbar, wenn der Anspruch auf diese Leistung gemäss den rechtlichen Bestimmungen und den diesbezüglich anwendbaren gesetzlichen Regelungen entsteht (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 56 vom 29. Dezember 2000 S. 26, mit Hin weis auf Urteil des Bun desgerichts B 9/99 vom 4. August 2000; vgl. auch BGE 130 III 222 E. 4.2).

Es war der Kläger in unbenommen, eine Klage auf Rentenleis tung bzw. deren Erhöhung gegen die Beklagte einzureichen: Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR bezeichnet einen Stillstandsgrund , bei dessen Vorliegen dem Gläubiger die Durchsetzung der Forderung aus von ihm nicht zu vert retenden Gründen unmöglich ist . Subjektive, in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers liegende Umstände, die einer an sich möglichen Klage in der Schweiz entgegenstehen, fallen dagegen schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil sie für den Schuldner oft nicht erkennbar sind (BGE 134 III 294 E. 2.1). 3.3 3.3.1

Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forde rung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbre chungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufge fasst werden darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E. 7b S. 378 f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E.

5.2.1; 110 II 176 E. 3 S. 181; Urteil 4A_276/2008 vom 3 1. Juli 2008 E. 4). Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden (Urteile 4A_276/2008 vom 3 1. Juli 2008 E. 4.4; 4C.134/2004 vom 1 4. Oktober 2004 E. 4.3). 3.3.2

Mit dem Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 ( Urk. 2/6) hat die Beklagte ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch der Klägerin auf eine ganze Rente grundsätzlich anerkannt. Für die bis zu diesem Datum fällig gewesenen Rentenbetreffnisse ist die Verjährung damit unterbrochen worden und hat von neuem zu laufen begonnen ( Art. 137 Abs. 1 OR). Aus diesem Umstand kann die Klägerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die in diesem Sinne neu zu laufen begonnene Verjährungsfrist am 2 1. Dezember 2015 wiederum abgelaufen ist. Eine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR, welche die längere Verjährungsfrist von 10

Jahren auslösen würde, stellt das Schreiben vom 2 1. Dezember 2010 nicht dar. Eine Schuldanerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die For de rung in der Urkunde nicht bloss grundsätzlich, sondern ihrer Höhe nach aner kannt und darin wie im Falle eines Urteils beziffert wird. Die Anerkennung muss für die Forderung vollen (wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit besteht, der es nach der ratio

legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3 S. 337; 113 II 264 E. 2d S. 268; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2010 vom 1 2. Juli 2010 E. 4.2).

3.3.3

Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde die Verjährung nicht erneut unterbro chen durch die von der Beklagten regelmässig ausgerichteten Viertelsrenten . Diese stellen keine Abschlagszahlungen im Hinblick auf den Anspruch der Klä gerin auf eine ganze Rente dar. 3.4

Für den vorliegenden Fall nicht als einschlägig erweist sich der von der Klägerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts B 54 /06 vom 1 6. Oktober 200 6. Wie das Bundesgericht in E. 4.3 dieses Entscheides festgehalten hat, wird im Fall einer Überentschädigung das Recht auf eine Rente nicht aufgehoben, sondern vorüber gehend aufgeschoben. Wenn aber die Leistung aufgeschoben werde bzw. noch nicht ausgerichtet werden könne, bedeute dies nichts anderes , als dass sie eben noch nicht eingeklagt werden könne und somit nicht fällig gewesen sei. Im vor liegenden Fall wurden die Leistungen der Beklagten nicht wegen Überent schädi gung aufgeschoben und es verhält sich auch nicht so, dass für die Ausrichtung der Rente wegen Überentschädigung kein Raum bestand. Wie bereits erwähnt, wäre der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ohne Weiteres zu einem frühe ren Zeitpunkt einklagbar gewesen. 3.5 3.5.1

Die Einrede der Verjährung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 1 0. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungs weise als verständlich erscheinen lässt. Der Schuldner muss den Gläubiger indes während offener Verjährungsfrist veranlasst haben zuzuwarten (BGE 113 II 264 E. 2e mit Hinweisen). Dabei ist kein arglistiges Verhalten des Schuldners erfor derlich (BGE 108 II 278 E. 5b).

In der Rechtsprechung wurde das Verhalten einer Vorsorgeeinrichtung als rechts missbräuchlich eingestuft, die eine Prüfung des Leistungsanspruchs infolge eines Rentenrevisionsverfahrens mit der Begründung ablehnte, die Abklärung sei komplex und sie wolle den Revisionsentscheid abwarten. Nach Zustellung dieses Entscheids zeigte die Vorsorgeeinrichtung jedoch keine Reaktion mehr. Im Klageverfahren befand das Bundesgericht die von ihr erhobene Verjährungs ein rede als rechtsmissbräuchlich, weil das Verhalten der Vorsorgeeinrichtung dazu beitrug, dass nicht rechtzeitig eine Klage zur Unterbrechung der Verjährung ein gereicht wur de (Urteil EVGer B 27/02 vom 2. Dezember 2002 E. 3). 3.5.2

Vorliegend ist kein Verhalten der Beklagten während der ab dem 2 1. Dezember 2010 neu zu laufen begonnenen Verjährungsfrist ersichtlich, mit welchem sie die Klägerin dazu veranlasst hätte, weiter mit der Einreichung einer Klage zuzuwar ten. Die Klägerin hat der Beklagten bis am 2 5. Juli 2017 ( Urk. 2/9) keine Infor mationen über den Stand des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens zukommen lassen und sie insbesondere auch nicht um eine Verjährungs ver zichts erklärung ersucht. Die Beklagte hat während der laufenden Verjährungsfrist sich nicht so verhalten, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, davon auszugehen, dass sie ihre Leistungen auf jeden Fall erbringen und auf die Verjährungseinrede ver zichten werde. Ein Rechtsmissbrauch liegt demnach nicht vor . 3.6

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklag te gegen die eingeklagte Forderung zu Recht die Verjährungseinrede erhebt, was zur Abweisung der Klage führt. 4. 4.1

Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer ), sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - GEMINI Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger