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geht, aber der übereinstimmenden Auffassung von Doktrin
und Praxis entspricht (vgl. BGE 44I1 S. 36; IIAAB, Anm.
9 zu Art. 679 ZGB), so braucht nicht untersucht zu werden,
ob die Unterlassung einer ausreichenden Wasserableitung
dem Beklagten, bezw. den für ihn handelnden Organen, als
Verschulden angerechnet werden könnte.
Die Kläger haben mithin Anspruch auf Ersatz des Scha-
dens, der ihnen infolge des Eindringens von Wasser in ihr
Haus entstanden ist, und einen Abwehranspruch gegen die
in Zukunft drohenden Schädigungen dieser Art.
74. Urteil der II. Zivilabteilung vom G. Dezember 1935
i. S. Bosshard gegen HaJ.lheimer.
Künftige Aktien sind verpfändbar (Erw.1).
Form der Verpfändnng von Namenaktien
(Art. 900, 901 Abs. 2 ZGB, 165, 637 Abs. 3 OR) (Erw. 2).
A. -
Der Kläger liess gegen Ende 1934 für seine Kon-
kursverlustscheinforderung von 13,772 Fr. 40 Cts. gegen
W. Bär 24 Stück Namenaktien der Halba A.-G. im Nomi-
na]wert von je 500 Fr. mit Arrest belegen, die sich beim
Beklagten befanden, welcher an denselben für 12,000 Fr.
ein Pfandrecht beansprucht gestützt auffoldenden Vertrag
vom 2. Mai 1933 :
§ 1: Die Herren Hallheimer und Baer gründen eine
Aktiengesellschaft unter der Firma Halba A.-G. mit einem
Aktienkapital von 30,000 Fr., und es werden von Herrn
Hallheimer 18,000 Fr., von Herrn Baer 12,000 Fr. über-
nommen.
§ 7: Herr Hallheimer gibt Herrn Baer ein Darlehen
von 12,000 Fr. zwecks Zeichnung und Übernahme der zu
erwerbenden Aktien der Halba.. . Herr Baer verpfändet
als Sicherheit die erwähnten 12,000 Fr. Aktien. -
Die
konstituierende Generalversammlung fand am 5. Mai 1933,
SacheIl!'I,cht. X 0 74.
und die Eintragung im Handelsregister am 19. Mai 1933
statt, von welchem Tage die Aktien auch datiert sind.
B. -
Mit der vorliegenden Klage gemäss Art. 109 SchKG
verlangt der Kläger, das vom Beklagten geltend gemachte
Faustpfandrecht sei als unbegründet zu erklären.
G. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am
29. Mai 1935 die Klage abgewiesen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Aktienrechte, an denen der Beklagte ein Pfand-
recht beansprucht, bestunden im Zeitpunkt des Abschlusses
des Pfandvertrages freilich noch nicht. Allein es ist nicht
einzusehen, warum künftige Forderungen oder andere
Rechte nicht ebensogut sollten verpfändet werden können,
wie sie nach der Rechtsprechung abtretbar sind (BGE 57
II 537). Nur kann ein solches Pfandrecht ebenfalls erst
im Zeitpunkt der Entstehung des verpfändeten künftigen
Rechtes wirksam werden (vgl. a. a. O. 540), wogegen keine
Bedenken bestehen; dies ist hier bereits nach wenigen
Wochen, lange vor der Arrestierung geschehen. Die Erfor-
dernisse der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des künf~
tigen Gegenstandes der Abtretung bezw . Verpfändung
(vgl. a. a. O. 539) sind hier in weitgehendem Mass erfüllt.
Was anderes als eben die erst künftig entstehenden Aktien-
rechte Baer dem Beklagten durch den Vertrag vom 2. Mai
1933 hätte verpfänden und letzterer zu Pfand erwerben
wollen können, ist unerfindlich.
2. -
Der Kläger behauptet nicht, dass irgendwelche
statutarische Vinkulierung der streitigen Aktien ihrer Ver-
pfändung entgegengestanden wäre.
Infolgedessen sind
für die Form der Verpfändung einfach die folgenden, nicht
leicht gegenseitig abgrenz baren Vorschriften anwendbar:
OR Art. 637 Abs. 3: Die Übertragung (der Namen-
aktien) . kann durch Indossament geschehen.
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ZGB Art. 906 Abs. 3 : Zur Verpfandung anderer Rechte
(als Forderungen, für die keine Urkunde oder nur ein
Schuldschein besteht) bedarf es neben einem schriftlichen .
Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die
Übertragung vorgesehen ist.
ZGB Art. 901 Abs. 2 : Bei andern Wertpapieren (als
Inhaberpapieren) bedarf es (zur Verpfändung) der Über-
gabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament
oder mit einer Abtretungserklärung.
Art. 637 OR ist eine Spezialvorschrift für die Übertra-
gung von Namenaktien, die zwar nicht ohne weiteres auf
die Verpfändung angewendet werden kann, aber doch
insoweit analog angewendet werden sollte, dass sie stren-
gere Formvorschriften für die Verpfandung ausschliesst
(vgl. BGE 42 TII 299 unten). Wie das Bundesgericht be-
reits ausgesprochen hat, ist nach Art. 637 OR « die Über-
tragung (von Namenaktien) durch Indossament nur ge-
stattet, nicht geboten, diejenige durch Zession also nicht
ausgeschlossen» (BGE 24 TI 924). Somit wären der vor-
liegend geschlossene schriftliche Pfandvertrag oder eine
schriftliche Verpfändungserklärung (vgl. Art. 165 OR,
Art. 900 Abs. 1 und 3, 901 Abs. 2 ZGB) für die Verpfändung
von Namenaktien auch ohne Indossament auf den Aktien-
urkunden selbst ausreichend. Hiezu wird, obwohl es
in Art. 637 OR nicht einmal ausdrücklich vorgesehen ist,
auch für die Wirkung der Verplandung unter den Parteien
des Pfandvertrages die Übergabe der Aktienurkunde treten
müssen; allein wenn sie nicht beim Abschluss des Pfand-
vertrages oder zusammen mit der Übergabe der Verplan-
dungserklärung erfolgt, so ist das Pfandrecht einfach
sol a n g e noch nicht begründet, wird es aber ohne wei-
teres durch die nachträgliche Übergabe der Aktienurkunde.
Sonst könnten ja nicht einmal bereits endgültig begründete
Aktienrechte, für welche jedoch erst Interimsscheine be-
stehen, verpfändet werden.
Unter diesem Gesichtspunkt wäre also die Anwendung
des Art. 901 Abs. 2, wonach es bei andern Wertpapieren
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(als Inhaberpapieren) zur Verpfändung der Übergabe der
Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit
einer Abtretungserklärung b e dar f, auf Namenaktien
ausgeschlossen, wie ja überhaupt in Frage gezogen werden
kann, ob damit eine Ordnung auch für andere Wertpapiere
als solche über Forderungen getroffen werden wollte. Wäre
in diesem Sinne statt des Art. 901 Abs. 2 der Art. 900
Abs. 3 ZGB anwendbar, wonach es zur Verpfändung
anderer Rechte (als Forderungen) neben einem schrift-
lichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form bedarf, die
für die Übertragung vorgesehen ist, so bestünde diese
letztere Form nach dem bereits Ausgeführten (höchstens)
in der Übergabe der Aktienurkunden, die auch erst nach-
träglich stattfinden konnte.
Bezüglich des Art. 901 Abs. 2 ZGB ist übrigens bereits
ausgesprochen worden, dass er der Verpfändung von
anderen Wertpapieren als Inhaberpapieren ohne Indossa-
ment und ohne Abtretungs- bezw. Verpfändungserklärung
auf dem Papier selbst, sondern vermittelst selbständigen
Pfandvertrages nicht entgegensteht (BGE 42 ITI 296 ff.).
An diesem wohlerwogenen Präjudiz, gegen das der Kläger
nichts Neues, damals nicht bereits Berücksichtigtes oder
vorstehend bereits Erledigtes vorzubringen weiss, ist fest-
zuhalten, umsomehr, als sich die Geschäftspraxis danach
eingerichtet haben dürfte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 29. Mai 1935 bestätigt.