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Obligationenrecht. N° 83.
werde; dafür aber, dass dieb schon in absehbarer Zeit,
d. h. innerhalb der vorgesehenen Vertragsdauer, zu er-
warten war, hat er nichts vorzubringen vermocht. Wenn
er aber diesbezüglich selber im fraglichen Zeitpunkt
keinerlei konkrete Anhaltspunkte besass, so ist nicht
anzunehmen, dass die Beklagte als mit den glarnerischen
Verhältnissen nicht vertraute Kantonsfremde damals
mehr gewusst habe, und es kann ihr daher nicht zum
Verschulden gereichen, wenn sie die Möglichkeit der
Einführung eines solchen Gesetzes innert der Vertragszeit
damals nicht erwogen und ins Auge gefasst hat.
3. -
Eine weitere Frage ist die, ob der Beklagten nicht
zuzumuten gewesen wäre, durch Absolvierung der bezüg-
lichen Prüfung den Anforderungen des neuen Gesetzes
zu genügen. Der Erwerb- des eidg. ZahnarztdiploDlS fällt
zum vorneherein ausser Betracht angesichts der umfang-
reichen Vorbereitungen, die es hiezu bedurft hätte und
die man von der damals bereits 60 jährigen Beklagten
unter keinen Umständen hätte verlangen können. Da die
Beklagte jedoch zur Zeit des Erlasses des fraglichen
Gesetzes bereits als Zahnärztin im Kanton Glams ansässig
war, hätte sie auf Grund der im Gesetze enthaltenen
Ausnahmebestimmungen einen .Anspruch besessen, nach
Ablegung der darin aufgeführten kantonalen Prüfung
weiterhin als Zahntechnikerin im Kanton tätig zu sein.
Nun hat aber die Vorinstanz fe&tgestellt, dass der damalige
Gesundheitszustand der Beklagten ihr nicht erlaubt hätte,
sich dieser Prüfung zu unterziehen. Diese Feststellung
ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht
verbindlich; ................. .
Es ist richtig, dass die Beklagte, als sie um Befreiung
von der Absolvierung der fraglichen Prüfung nachsuchte,
sich nicht auf ihren Gesundheitszustand berufen hat.
Daraus ist aber nicht herzuleiten, dass sie selber hierin
l'infn HinderungEgrund zur Abl€gung dieser Prüfung
erblickte; denn dass ihr im Hinblick darauf die Prüfung
völlig erlassen würde, konnte sie unter keinen Umständen
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erwarten. Es hatte daher auch gar keinen Zweck, in
ihrem Gesuch, das sie unter Hinweis auf ihren Befähigungs-
ausweis von Zürich stellen zu können glaubte, auf ihren
geschwächten Körperzustand hinzuweisen. Dass letzterer
nicht allein ausschlaggebend dafür war, dass die Beklagte
davon absah, sich dieser Prüfung zu unterziehen, mag
allerdings zutreffen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen
werden, dass die Beklagte demzufolge sich nicht auf die
Unmöglichkeit einer weitem Ausübung ihrer bisherigen
Praxis berufen dürfe. Die Beklagte ist Inhaberin eines
Fähigkeitsausweises der zürcherischen Zahnarztschule,
auf Grund dessen sie im offiziellen Verzeichnis der Medi-
zinal-Personen des Kantons Zürich als Zahnärztin aufge-
führt und dementsprechend zur Ausübung dieses Berufes
im Kanton Zürich zugelassen war. Nachdem sie auch
im Kanton Glarus während zwei Jahren eine derartige
Praxis unter diesem Titel geführt, kann ihr nicht zuge-
mutet werden, ihren Beruf von nun an lediglich unter
dem Titel Zahntechnikerin, oder -
was dasselbe bedeutet
-
als « Zahnpraxis» (welche Benennung ihr nach den
Aussagen des Zeugen Jenny ebenfalls gestattet gewesen
wäre) auszuüben.
84. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 1a. November 1931 i. S. Konkursmasse Prl;isig & Co.
gegen Fred'k Ludewig & Co.
Abtret,barkeit von Forderungen, die erRt in Zukunft entstehen
werden; Voraussetzungen hiefür. -
Art. 164 OR,
A U8 dem Tatbestand :
Die Kridarin, Firma Preisig & Co. in Wald, bezog von
der Beklagten Baumwollstoffe, die sie zu
Sticker(~ien
verarbeiten liess und an Gebrüder V, in Winterthur ver-
kaufte; in der Regel kaufte und a,rbeitete sie nur auf
538
Ohligaüonenreeht. Ne> 84.
Bestellung der Gebrüder V. hin. Zur Sicherung ihrer
Ansprüche liess sich die Beklagte jeweilen bei Vertrags-
abschluss die künftigen Forderungen der Kridarin gegen-
über Gebrüder V. in folgender Weise abtreten:
« Mit
Bezug auf Ihren .... Lieferungskontrakt .... erklären wir
(Firma Preisig & Co.) hiemit, dass wir Ihnen Ihr Betreffnis
jeder einzelnen Lieferungsfaktura bei Fälligkeit von
unserem Guthaben bei unserem Auftraggeber, der Firma
Gebrüder V., ... unwiderruflich abtreten. Wir verpflichten
uns, die Firma Gebrüder V. hiervon gebührend in Kenntnis
zu setzen ».
Im Konkurs über die Firma Preisig & Co. wurde eine
von Gebrüder V. an die Beklagte in Ausführung dieser
Abtretungen geleistete Zahlung von 40,500 Fr. von der
Masse angefochten, wobei die Masse u. a. den Standpunkt
einnahm, eine Abtretung noch nicht bestehender For-
derungen sei rechtlich unmöglich.
Handelsgericht des Kantons Zürich und Bundesgericht
haben die Frage, ob künftige Forderungen gültig abge-
treten werden können, bejaht, das Bundesgericht aus
folgenden
Erwägungen :
Gegenstand der Abtretungserklärungen waren nicht
nur die Guthaben,. welche die Kridarin bei Ausführung
bereits vorhandener Bestellungen der Gebrüder V. erwerben
würde, sondern auch solche, die sich bei Vollziehung erst
noch kommender Bestellungen ergeben sollten.
Die Frage, ob und eventuell unter welchen Voraus-
setzungen auch erst in Zukunft entstehende Forderungen
abgetreten werden können, ist in Literatur und Recht-
sprechung umstritten (vgl. für das deutsche Recht die
Zusammenstellung der verschiedenen Ansichten bei OERT-
MANN, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., Anm. 1 g
zu § 399 BGB; für das schweizerische Recht: BEOKER
No. 8-11 zu Art. 164 On.; OSER-SCHÖNENBERGER No. 4
zu Art. 164; v. TUHR II Seite 732 f.). Das Bundesgericht
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hat in BGE 17 S. 483 die Abtretung des Provisions-
anspruches « aus einem noch abzuschliessenden Geschäft»
mit der Begründung, « bekanntlich können auch künftige
Forderungen abgetreten werden », gE',schützt, während
es später die Abtretung zukünftiger li'orderungen « ins-
besondere dann » als zulässig erklärte, « wenn ein Rechts-
verhältnis, aus dem eine bestimmte Forderung entstehen
kann, besteht» (BGE 25 U 323), bezw. dann, wenn es
sich um eine Forderung handle « dont les elements sont
deja determines ~u sont tout au moins susceptibles de
l'etre d'une maniere suffisamment precise, et qui, par
consequent, a pour effet de Her les parties entre elles ... »
(BGE 41 II 135). Mit V. TUHR (a. a. 0.) ist indessen eine
Abtretung künftiger Forderungen auch dann als zulässig
zu betrachten, wenn im Moment der Abtretung noch
keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Zedenten und
dem debitor cessus bestehen, insbesondere die Abtretung
der Forderung aus künftigem Warenverkauf.
Es ist
nicht erfindlich, warum jemand, der eine ·Ware verkauft,
von der er weiss, dass der Käufer sie einem Dritten weiter-
verkaufen will, sich die Forderung seines Abnehmers
gegenüber dem Dritten dann soll gültig abtreten lassen
können wenn sein Abnehmer den Vertrag mit dem
Dritten' bereits -
bedingt -
abgeschlossen hat, dagegen
nicht, wenn ein solcher Weiterverkauf noch nicht abge-
schlossen ist. Die Bedürfnisse des Verkehrs erheischen
zweifellos die Gleichstellung dieser beiden Fälle, während
anderseits weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes ihr
entgegenstehen. Verlangt werden muss lediglich, dass
die abzutretende Forderung hinsichtlich der Person
des debitor cessus, Rechtsgrund und Höhe hinreichend
bestimmt wird oder wenigstens bestimmbar ist. Diese
Erfordernisse sind im vorliegenden Fall erfüllt; es wurden
abgetreten die Forderungen, die der Kridarin künftig
gegen die Gebrüder V. aus Stickereilieferungen ent-
stehen sollten, für welche Stoffe der Beklagten zur Ver-
wendung gelangt waren, und zwar sollte die Forderung
ObligatiOHcnreeht. N° 85.
der Kridarin abgetreten sein in der Höhe, welche dem
Preis der von der Beklagten gelieferten Stoffe entsprach.
Wirksam wurden diese Abtretungen erst im :Moment
der Entstehung der abgetretenen Forderung und zwar
so, dass die letztere im gleichen Moment, in welchem
sie ohne die Zession in der Person des Zedenten entstanden
wäre, nun in der Person des Zessionars zur Entstehung
gelangt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zedent
in jenem Zeitpunkt noch berechtigt ist, über die Forderung
zu verfügen (vgl. VON TUHR U S. 734 Anm. 73).
85. Auszug aus dem tTrtzil der I. Zivilabteilung
vom l. Dezember 1931 i. S. Eisen gegen Stuold.
Kau s a I z usa m m e n h a n g zwischen einem Automobilunfall
und dem kurz darauf erfolgten Tod der Geschädigten
infolge eines Schlaganfalles. Tat- und Rechtsfrage. Beschleu-
nigung des Todes durch den Unfall ?
OG Art. 81, OR Art. 4l.
A. -
Samstag, den 27. April 1929, etwa um 13 Uhr,
überfuhr der Beklagte, Melchior Stucki, mit seinem Per-
sonenautomobil, Marke Citroen,· auf der Hauptstrasse
des Städtchens Laufen die 57jährjge Ehefrau des Klägers,
Lina Eisen-Karrer, die auf einem Auge einen Verband
trug, eben aus dem Laden der Metzgerei Stebler im
« Löwen» getreten und im Begriffe war, die Strasse zu
überqueren. Stucki, der mit einer Geschwindigkeit von
ungefähr 20 km vom untern Tor her gekommen war,
erblickte Frau Eisen nach seiner eigenen Darstellung erst,
als sie, von der linken Seite in der Fahrrichtung gesehen,
in einer Entfernung von etwa 3-4 Metern vor seinem
Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten war, nachdem er
eben noch weiter nach vorn, zum obern Tor, geschaut
hatte. Er hätte beinahe noch hinter ihr vorbeigelangen
können, denn er riss, als er sie gewahr wurde, seinen Wagen
sofort nach links und bremste gleichzeitig; allein sie
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wurde trotzdem vom rechten Kotflügel erfasst, fiel um
und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden a,uf.
Die erste ärztliche Hilfe liess ihr im Domizil von Dr.
Spieler in Laufen dessen Vertreter cand. med. Baumgartner
zuteil werden. Sie konnte mit Unterstützung mühsam
gehen, klagte über starke Kopfschmerzen und stöhnte
laut. Sie war auch aufgeregt, sass dann aber bei der
Untersuchung mit auf die Brust gesenktem Kopf und
schlafenden Gliedern auf dem Stuhl und gab keine Aus-
kunft. Am Hinterkopf fand sich eine blutende Haut-
wunde, am rechten Kleinfinger eine kleine Schürfung
und am rechten Knie Schmerzhaftigkeit und beginnende
Schwellung. An allgemeinen Symptomen bemerkte Baum-
gartner eine auffällige Blässe und Pulsbeschleunigung.
Auf Grund dieser Feststellungen gelangte er zu folgender
Diagnose: Leichte Quetschungen, leichte Gehirnerschüt-
terung und Verstauchung des rechteri Kniegelenkes.
Nachdem der Arzt Ruhe und kalte Umschläge angeordnet
hatte, wurde die Verunfallte in einem Automobil nach
Hause geführt, da sie wegen Benommenheit und der
Verletzung des Knies nicht gehen konnte.
In den nächsten Tagen besserte sich der Zustand der
Frau Eisen zusehends.
Die Quetschwunde am Kopf
heilte, das Allgemeinbefinden gab zu keinem Bedenken
Arilass und auch der Befund am Knie war so, dass Dr.
Spieler, der die Behandlung fortgesetzt hatte, diese am
3. Mai 1929, dem sechsten Tage nach dem Unfall, wieder
einstellen konnte.
Fünf Tage später, am 8. Mai 1929, als von der gering-
fügigen Kopfverletzung schon nichts mehr zu sehen war,
fanden Hausgenossen Frau Eisen jedoch vor ihrem Bette
auf dem Boden liegend. Ihre linke Seite war gelähmt. Die
Diagnose Dr. Spielers lautete auf Hirnschlag infolge
Blutung in die Capsula interna der rechten Gehirnhälfte.
Am 15. Mai 1929 starb Frau Eisen im St. Claraspital in
Basel, wohin sie am 10. Mai verbracht worden war.
Prof. Dr. Rössle in Basel, der am 16. Mai die Sektion