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57_II_537

BGE 57 II 537

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 83.

werde; dafür aber, dass dieb schon in absehbarer Zeit,

d. h. innerhalb der vorgesehenen Vertragsdauer, zu er-

warten war, hat er nichts vorzubringen vermocht. Wenn

er aber diesbezüglich selber im fraglichen Zeitpunkt

keinerlei konkrete Anhaltspunkte besass, so ist nicht

anzunehmen, dass die Beklagte als mit den glarnerischen

Verhältnissen nicht vertraute Kantonsfremde damals

mehr gewusst habe, und es kann ihr daher nicht zum

Verschulden gereichen, wenn sie die Möglichkeit der

Einführung eines solchen Gesetzes innert der Vertragszeit

damals nicht erwogen und ins Auge gefasst hat.

3. -

Eine weitere Frage ist die, ob der Beklagten nicht

zuzumuten gewesen wäre, durch Absolvierung der bezüg-

lichen Prüfung den Anforderungen des neuen Gesetzes

zu genügen. Der Erwerb- des eidg. ZahnarztdiploDlS fällt

zum vorneherein ausser Betracht angesichts der umfang-

reichen Vorbereitungen, die es hiezu bedurft hätte und

die man von der damals bereits 60 jährigen Beklagten

unter keinen Umständen hätte verlangen können. Da die

Beklagte jedoch zur Zeit des Erlasses des fraglichen

Gesetzes bereits als Zahnärztin im Kanton Glams ansässig

war, hätte sie auf Grund der im Gesetze enthaltenen

Ausnahmebestimmungen einen .Anspruch besessen, nach

Ablegung der darin aufgeführten kantonalen Prüfung

weiterhin als Zahntechnikerin im Kanton tätig zu sein.

Nun hat aber die Vorinstanz fe&tgestellt, dass der damalige

Gesundheitszustand der Beklagten ihr nicht erlaubt hätte,

sich dieser Prüfung zu unterziehen. Diese Feststellung

ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht

verbindlich; ................. .

Es ist richtig, dass die Beklagte, als sie um Befreiung

von der Absolvierung der fraglichen Prüfung nachsuchte,

sich nicht auf ihren Gesundheitszustand berufen hat.

Daraus ist aber nicht herzuleiten, dass sie selber hierin

l'infn HinderungEgrund zur Abl€gung dieser Prüfung

erblickte; denn dass ihr im Hinblick darauf die Prüfung

völlig erlassen würde, konnte sie unter keinen Umständen

Obligationenrecht. N0 84.

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erwarten. Es hatte daher auch gar keinen Zweck, in

ihrem Gesuch, das sie unter Hinweis auf ihren Befähigungs-

ausweis von Zürich stellen zu können glaubte, auf ihren

geschwächten Körperzustand hinzuweisen. Dass letzterer

nicht allein ausschlaggebend dafür war, dass die Beklagte

davon absah, sich dieser Prüfung zu unterziehen, mag

allerdings zutreffen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen

werden, dass die Beklagte demzufolge sich nicht auf die

Unmöglichkeit einer weitem Ausübung ihrer bisherigen

Praxis berufen dürfe. Die Beklagte ist Inhaberin eines

Fähigkeitsausweises der zürcherischen Zahnarztschule,

auf Grund dessen sie im offiziellen Verzeichnis der Medi-

zinal-Personen des Kantons Zürich als Zahnärztin aufge-

führt und dementsprechend zur Ausübung dieses Berufes

im Kanton Zürich zugelassen war. Nachdem sie auch

im Kanton Glarus während zwei Jahren eine derartige

Praxis unter diesem Titel geführt, kann ihr nicht zuge-

mutet werden, ihren Beruf von nun an lediglich unter

dem Titel Zahntechnikerin, oder -

was dasselbe bedeutet

-

als « Zahnpraxis» (welche Benennung ihr nach den

Aussagen des Zeugen Jenny ebenfalls gestattet gewesen

wäre) auszuüben.

84. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 1a. November 1931 i. S. Konkursmasse Prl;isig & Co.

gegen Fred'k Ludewig & Co.

Abtret,barkeit von Forderungen, die erRt in Zukunft entstehen

werden; Voraussetzungen hiefür. -

Art. 164 OR,

A U8 dem Tatbestand :

Die Kridarin, Firma Preisig & Co. in Wald, bezog von

der Beklagten Baumwollstoffe, die sie zu

Sticker(~ien

verarbeiten liess und an Gebrüder V, in Winterthur ver-

kaufte; in der Regel kaufte und a,rbeitete sie nur auf

538

Ohligaüonenreeht. Ne> 84.

Bestellung der Gebrüder V. hin. Zur Sicherung ihrer

Ansprüche liess sich die Beklagte jeweilen bei Vertrags-

abschluss die künftigen Forderungen der Kridarin gegen-

über Gebrüder V. in folgender Weise abtreten:

« Mit

Bezug auf Ihren .... Lieferungskontrakt .... erklären wir

(Firma Preisig & Co.) hiemit, dass wir Ihnen Ihr Betreffnis

jeder einzelnen Lieferungsfaktura bei Fälligkeit von

unserem Guthaben bei unserem Auftraggeber, der Firma

Gebrüder V., ... unwiderruflich abtreten. Wir verpflichten

uns, die Firma Gebrüder V. hiervon gebührend in Kenntnis

zu setzen ».

Im Konkurs über die Firma Preisig & Co. wurde eine

von Gebrüder V. an die Beklagte in Ausführung dieser

Abtretungen geleistete Zahlung von 40,500 Fr. von der

Masse angefochten, wobei die Masse u. a. den Standpunkt

einnahm, eine Abtretung noch nicht bestehender For-

derungen sei rechtlich unmöglich.

Handelsgericht des Kantons Zürich und Bundesgericht

haben die Frage, ob künftige Forderungen gültig abge-

treten werden können, bejaht, das Bundesgericht aus

folgenden

Erwägungen :

Gegenstand der Abtretungserklärungen waren nicht

nur die Guthaben,. welche die Kridarin bei Ausführung

bereits vorhandener Bestellungen der Gebrüder V. erwerben

würde, sondern auch solche, die sich bei Vollziehung erst

noch kommender Bestellungen ergeben sollten.

Die Frage, ob und eventuell unter welchen Voraus-

setzungen auch erst in Zukunft entstehende Forderungen

abgetreten werden können, ist in Literatur und Recht-

sprechung umstritten (vgl. für das deutsche Recht die

Zusammenstellung der verschiedenen Ansichten bei OERT-

MANN, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., Anm. 1 g

zu § 399 BGB; für das schweizerische Recht: BEOKER

No. 8-11 zu Art. 164 On.; OSER-SCHÖNENBERGER No. 4

zu Art. 164; v. TUHR II Seite 732 f.). Das Bundesgericht

Obligationenrecht. Ne> 84.

539

hat in BGE 17 S. 483 die Abtretung des Provisions-

anspruches « aus einem noch abzuschliessenden Geschäft»

mit der Begründung, « bekanntlich können auch künftige

Forderungen abgetreten werden », gE',schützt, während

es später die Abtretung zukünftiger li'orderungen « ins-

besondere dann » als zulässig erklärte, « wenn ein Rechts-

verhältnis, aus dem eine bestimmte Forderung entstehen

kann, besteht» (BGE 25 U 323), bezw. dann, wenn es

sich um eine Forderung handle « dont les elements sont

deja determines ~u sont tout au moins susceptibles de

l'etre d'une maniere suffisamment precise, et qui, par

consequent, a pour effet de Her les parties entre elles ... »

(BGE 41 II 135). Mit V. TUHR (a. a. 0.) ist indessen eine

Abtretung künftiger Forderungen auch dann als zulässig

zu betrachten, wenn im Moment der Abtretung noch

keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Zedenten und

dem debitor cessus bestehen, insbesondere die Abtretung

der Forderung aus künftigem Warenverkauf.

Es ist

nicht erfindlich, warum jemand, der eine ·Ware verkauft,

von der er weiss, dass der Käufer sie einem Dritten weiter-

verkaufen will, sich die Forderung seines Abnehmers

gegenüber dem Dritten dann soll gültig abtreten lassen

können wenn sein Abnehmer den Vertrag mit dem

Dritten' bereits -

bedingt -

abgeschlossen hat, dagegen

nicht, wenn ein solcher Weiterverkauf noch nicht abge-

schlossen ist. Die Bedürfnisse des Verkehrs erheischen

zweifellos die Gleichstellung dieser beiden Fälle, während

anderseits weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes ihr

entgegenstehen. Verlangt werden muss lediglich, dass

die abzutretende Forderung hinsichtlich der Person

des debitor cessus, Rechtsgrund und Höhe hinreichend

bestimmt wird oder wenigstens bestimmbar ist. Diese

Erfordernisse sind im vorliegenden Fall erfüllt; es wurden

abgetreten die Forderungen, die der Kridarin künftig

gegen die Gebrüder V. aus Stickereilieferungen ent-

stehen sollten, für welche Stoffe der Beklagten zur Ver-

wendung gelangt waren, und zwar sollte die Forderung

ObligatiOHcnreeht. N° 85.

der Kridarin abgetreten sein in der Höhe, welche dem

Preis der von der Beklagten gelieferten Stoffe entsprach.

Wirksam wurden diese Abtretungen erst im :Moment

der Entstehung der abgetretenen Forderung und zwar

so, dass die letztere im gleichen Moment, in welchem

sie ohne die Zession in der Person des Zedenten entstanden

wäre, nun in der Person des Zessionars zur Entstehung

gelangt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zedent

in jenem Zeitpunkt noch berechtigt ist, über die Forderung

zu verfügen (vgl. VON TUHR U S. 734 Anm. 73).

85. Auszug aus dem tTrtzil der I. Zivilabteilung

vom l. Dezember 1931 i. S. Eisen gegen Stuold.

Kau s a I z usa m m e n h a n g zwischen einem Automobilunfall

und dem kurz darauf erfolgten Tod der Geschädigten

infolge eines Schlaganfalles. Tat- und Rechtsfrage. Beschleu-

nigung des Todes durch den Unfall ?

OG Art. 81, OR Art. 4l.

A. -

Samstag, den 27. April 1929, etwa um 13 Uhr,

überfuhr der Beklagte, Melchior Stucki, mit seinem Per-

sonenautomobil, Marke Citroen,· auf der Hauptstrasse

des Städtchens Laufen die 57jährjge Ehefrau des Klägers,

Lina Eisen-Karrer, die auf einem Auge einen Verband

trug, eben aus dem Laden der Metzgerei Stebler im

« Löwen» getreten und im Begriffe war, die Strasse zu

überqueren. Stucki, der mit einer Geschwindigkeit von

ungefähr 20 km vom untern Tor her gekommen war,

erblickte Frau Eisen nach seiner eigenen Darstellung erst,

als sie, von der linken Seite in der Fahrrichtung gesehen,

in einer Entfernung von etwa 3-4 Metern vor seinem

Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten war, nachdem er

eben noch weiter nach vorn, zum obern Tor, geschaut

hatte. Er hätte beinahe noch hinter ihr vorbeigelangen

können, denn er riss, als er sie gewahr wurde, seinen Wagen

sofort nach links und bremste gleichzeitig; allein sie

Obligationenrecht. N° 85.

541 '

wurde trotzdem vom rechten Kotflügel erfasst, fiel um

und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden a,uf.

Die erste ärztliche Hilfe liess ihr im Domizil von Dr.

Spieler in Laufen dessen Vertreter cand. med. Baumgartner

zuteil werden. Sie konnte mit Unterstützung mühsam

gehen, klagte über starke Kopfschmerzen und stöhnte

laut. Sie war auch aufgeregt, sass dann aber bei der

Untersuchung mit auf die Brust gesenktem Kopf und

schlafenden Gliedern auf dem Stuhl und gab keine Aus-

kunft. Am Hinterkopf fand sich eine blutende Haut-

wunde, am rechten Kleinfinger eine kleine Schürfung

und am rechten Knie Schmerzhaftigkeit und beginnende

Schwellung. An allgemeinen Symptomen bemerkte Baum-

gartner eine auffällige Blässe und Pulsbeschleunigung.

Auf Grund dieser Feststellungen gelangte er zu folgender

Diagnose: Leichte Quetschungen, leichte Gehirnerschüt-

terung und Verstauchung des rechteri Kniegelenkes.

Nachdem der Arzt Ruhe und kalte Umschläge angeordnet

hatte, wurde die Verunfallte in einem Automobil nach

Hause geführt, da sie wegen Benommenheit und der

Verletzung des Knies nicht gehen konnte.

In den nächsten Tagen besserte sich der Zustand der

Frau Eisen zusehends.

Die Quetschwunde am Kopf

heilte, das Allgemeinbefinden gab zu keinem Bedenken

Arilass und auch der Befund am Knie war so, dass Dr.

Spieler, der die Behandlung fortgesetzt hatte, diese am

3. Mai 1929, dem sechsten Tage nach dem Unfall, wieder

einstellen konnte.

Fünf Tage später, am 8. Mai 1929, als von der gering-

fügigen Kopfverletzung schon nichts mehr zu sehen war,

fanden Hausgenossen Frau Eisen jedoch vor ihrem Bette

auf dem Boden liegend. Ihre linke Seite war gelähmt. Die

Diagnose Dr. Spielers lautete auf Hirnschlag infolge

Blutung in die Capsula interna der rechten Gehirnhälfte.

Am 15. Mai 1929 starb Frau Eisen im St. Claraspital in

Basel, wohin sie am 10. Mai verbracht worden war.

Prof. Dr. Rössle in Basel, der am 16. Mai die Sektion