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Obligationenrecht. N° 83. werde; dafür aber, dass dieb schon in absehbarer Zeit,
d. h. innerhalb der vorgesehenen Vertragsdauer, zu er- warten war, hat er nichts vorzubringen vermocht. Wenn er aber diesbezüglich selber im fraglichen Zeitpunkt keinerlei konkrete Anhaltspunkte besass, so ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte als mit den glarnerischen Verhältnissen nicht vertraute Kantonsfremde damals mehr gewusst habe, und es kann ihr daher nicht zum Verschulden gereichen, wenn sie die Möglichkeit der Einführung eines solchen Gesetzes innert der Vertragszeit damals nicht erwogen und ins Auge gefasst hat.
3. - Eine weitere Frage ist die, ob der Beklagten nicht zuzumuten gewesen wäre, durch Absolvierung der bezüg- lichen Prüfung den Anforderungen des neuen Gesetzes zu genügen. Der Erwerb- des eidg. ZahnarztdiploDlS fällt zum vorneherein ausser Betracht angesichts der umfang- reichen Vorbereitungen, die es hiezu bedurft hätte und die man von der damals bereits 60 jährigen Beklagten unter keinen Umständen hätte verlangen können. Da die Beklagte jedoch zur Zeit des Erlasses des fraglichen Gesetzes bereits als Zahnärztin im Kanton Glams ansässig war, hätte sie auf Grund der im Gesetze enthaltenen Ausnahmebestimmungen einen .Anspruch besessen, nach Ablegung der darin aufgeführten kantonalen Prüfung weiterhin als Zahntechnikerin im Kanton tätig zu sein. Nun hat aber die Vorinstanz fe&tgestellt, dass der damalige Gesundheitszustand der Beklagten ihr nicht erlaubt hätte, sich dieser Prüfung zu unterziehen. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbindlich; ................. . Es ist richtig, dass die Beklagte, als sie um Befreiung von der Absolvierung der fraglichen Prüfung nachsuchte, sich nicht auf ihren Gesundheitszustand berufen hat. Daraus ist aber nicht herzuleiten, dass sie selber hierin l'infn HinderungEgrund zur Abl€gung dieser Prüfung erblickte ; denn dass ihr im Hinblick darauf die Prüfung völlig erlassen würde, konnte sie unter keinen Umständen Obligationenrecht. N0 84. 537 erwarten. Es hatte daher auch gar keinen Zweck, in ihrem Gesuch, das sie unter Hinweis auf ihren Befähigungs- ausweis von Zürich stellen zu können glaubte, auf ihren geschwächten Körperzustand hinzuweisen. Dass letzterer nicht allein ausschlaggebend dafür war, dass die Beklagte davon absah, sich dieser Prüfung zu unterziehen, mag allerdings zutreffen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beklagte demzufolge sich nicht auf die Unmöglichkeit einer weitem Ausübung ihrer bisherigen Praxis berufen dürfe. Die Beklagte ist Inhaberin eines Fähigkeitsausweises der zürcherischen Zahnarztschule, auf Grund dessen sie im offiziellen Verzeichnis der Medi- zinal-Personen des Kantons Zürich als Zahnärztin aufge- führt und dementsprechend zur Ausübung dieses Berufes im Kanton Zürich zugelassen war. Nachdem sie auch im Kanton Glarus während zwei Jahren eine derartige Praxis unter diesem Titel geführt, kann ihr nicht zuge- mutet werden, ihren Beruf von nun an lediglich unter dem Titel Zahntechnikerin, oder - was dasselbe bedeutet - als « Zahnpraxis» (welche Benennung ihr nach den Aussagen des Zeugen Jenny ebenfalls gestattet gewesen wäre) auszuüben.
84. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 1a. November 1931 i. S. Konkursmasse Prl;isig & Co. gegen Fred'k Ludewig & Co. Abtret,barkeit von Forderungen, die erRt in Zukunft entstehen werden; Voraussetzungen hiefür. - Art. 164 OR, A U8 dem Tatbestand : Die Kridarin, Firma Preisig & Co. in Wald, bezog von der Beklagten Baumwollstoffe, die sie zu Sticker(~ien verarbeiten liess und an Gebrüder V, in Winterthur ver- kaufte; in der Regel kaufte und a,rbeitete sie nur auf 538 Ohligaüonenreeht. Ne> 84. Bestellung der Gebrüder V. hin. Zur Sicherung ihrer Ansprüche liess sich die Beklagte jeweilen bei Vertrags- abschluss die künftigen Forderungen der Kridarin gegen- über Gebrüder V. in folgender Weise abtreten: « Mit Bezug auf Ihren .... Lieferungskontrakt .... erklären wir (Firma Preisig & Co.) hiemit, dass wir Ihnen Ihr Betreffnis jeder einzelnen Lieferungsfaktura bei Fälligkeit von unserem Guthaben bei unserem Auftraggeber, der Firma Gebrüder V., ... unwiderruflich abtreten. Wir verpflichten uns, die Firma Gebrüder V. hiervon gebührend in Kenntnis zu setzen ». Im Konkurs über die Firma Preisig & Co. wurde eine von Gebrüder V. an die Beklagte in Ausführung dieser Abtretungen geleistete Zahlung von 40,500 Fr. von der Masse angefochten, wobei die Masse u. a. den Standpunkt einnahm, eine Abtretung noch nicht bestehender For- derungen sei rechtlich unmöglich. Handelsgericht des Kantons Zürich und Bundesgericht haben die Frage, ob künftige Forderungen gültig abge- treten werden können, bejaht, das Bundesgericht aus folgenden Erwägungen : Gegenstand der Abtretungserklärungen waren nicht nur die Guthaben,. welche die Kridarin bei Ausführung bereits vorhandener Bestellungen der Gebrüder V. erwerben würde, sondern auch solche, die sich bei Vollziehung erst noch kommender Bestellungen ergeben sollten. Die Frage, ob und eventuell unter welchen Voraus- setzungen auch erst in Zukunft entstehende Forderungen abgetreten werden können, ist in Literatur und Recht- sprechung umstritten (vgl. für das deutsche Recht die Zusammenstellung der verschiedenen Ansichten bei OERT- MANN, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., Anm. 1 g zu § 399 BGB; für das schweizerische Recht: BEOKER No. 8-11 zu Art. 164 On.; OSER-SCHÖNENBERGER No. 4 zu Art. 164; v. TUHR II Seite 732 f.). Das Bundesgericht Obligationenrecht. Ne> 84. 539 hat in BGE 17 S. 483 die Abtretung des Provisions- anspruches « aus einem noch abzuschliessenden Geschäft» mit der Begründung, « bekanntlich können auch künftige Forderungen abgetreten werden », gE',schützt, während es später die Abtretung zukünftiger li'orderungen « ins- besondere dann » als zulässig erklärte, « wenn ein Rechts- verhältnis, aus dem eine bestimmte Forderung entstehen kann, besteht» (BGE 25 U 323), bezw. dann, wenn es sich um eine Forderung handle « dont les elements sont deja determines ~u sont tout au moins susceptibles de l'etre d'une maniere suffisamment precise, et qui, par consequent, a pour effet de Her les parties entre elles ... » (BGE 41 II 135). Mit V. TUHR (a. a. 0.) ist indessen eine Abtretung künftiger Forderungen auch dann als zulässig zu betrachten, wenn im Moment der Abtretung noch keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Zedenten und dem debitor cessus bestehen, insbesondere die Abtretung der Forderung aus künftigem Warenverkauf. Es ist nicht erfindlich, warum jemand, der eine ·Ware verkauft, von der er weiss, dass der Käufer sie einem Dritten weiter- verkaufen will, sich die Forderung seines Abnehmers gegenüber dem Dritten dann soll gültig abtreten lassen können wenn sein Abnehmer den Vertrag mit dem Dritten' bereits - bedingt - abgeschlossen hat, dagegen nicht, wenn ein solcher Weiterverkauf noch nicht abge- schlossen ist. Die Bedürfnisse des Verkehrs erheischen zweifellos die Gleichstellung dieser beiden Fälle, während anderseits weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes ihr entgegenstehen. Verlangt werden muss lediglich, dass die abzutretende Forderung hinsichtlich der Person des debitor cessus, Rechtsgrund und Höhe hinreichend bestimmt wird oder wenigstens bestimmbar ist. Diese Erfordernisse sind im vorliegenden Fall erfüllt ; es wurden abgetreten die Forderungen, die der Kridarin künftig gegen die Gebrüder V. aus Stickereilieferungen ent- stehen sollten, für welche Stoffe der Beklagten zur Ver- wendung gelangt waren, und zwar sollte die Forderung ObligatiOHcnreeht. N° 85. der Kridarin abgetreten sein in der Höhe, welche dem Preis der von der Beklagten gelieferten Stoffe entsprach. Wirksam wurden diese Abtretungen erst im :Moment der Entstehung der abgetretenen Forderung und zwar so, dass die letztere im gleichen Moment, in welchem sie ohne die Zession in der Person des Zedenten entstanden wäre, nun in der Person des Zessionars zur Entstehung gelangt. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zedent in jenem Zeitpunkt noch berechtigt ist, über die Forderung zu verfügen (vgl. VON TUHR U S. 734 Anm. 73).
85. Auszug aus dem tTrtzil der I. Zivilabteilung vom l. Dezember 1931 i. S. Eisen gegen Stuold. Kau s a I z usa m m e n h a n g zwischen einem Automobilunfall und dem kurz darauf erfolgten Tod der Geschädigten infolge eines Schlaganfalles. Tat- und Rechtsfrage. Beschleu- nigung des Todes durch den Unfall ? OG Art. 81, OR Art. 4l. A. - Samstag, den 27. April 1929, etwa um 13 Uhr, überfuhr der Beklagte, Melchior Stucki, mit seinem Per- sonenautomobil, Marke Citroen,· auf der Hauptstrasse des Städtchens Laufen die 57jährjge Ehefrau des Klägers, Lina Eisen-Karrer, die auf einem Auge einen Verband trug, eben aus dem Laden der Metzgerei Stebler im « Löwen» getreten und im Begriffe war, die Strasse zu überqueren. Stucki, der mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20 km vom untern Tor her gekommen war, erblickte Frau Eisen nach seiner eigenen Darstellung erst, als sie, von der linken Seite in der Fahrrichtung gesehen, in einer Entfernung von etwa 3-4 Metern vor seinem Fahrzeug in seine Fahrbahn getreten war, nachdem er eben noch weiter nach vorn, zum obern Tor, geschaut hatte. Er hätte beinahe noch hinter ihr vorbeigelangen können, denn er riss, als er sie gewahr wurde, seinen Wagen sofort nach links und bremste gleichzeitig; allein sie Obligationenrecht. N° 85. 541 ' wurde trotzdem vom rechten Kotflügel erfasst, fiel um und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden a,uf. Die erste ärztliche Hilfe liess ihr im Domizil von Dr. Spieler in Laufen dessen Vertreter cand. med. Baumgartner zuteil werden. Sie konnte mit Unterstützung mühsam gehen, klagte über starke Kopfschmerzen und stöhnte laut. Sie war auch aufgeregt, sass dann aber bei der Untersuchung mit auf die Brust gesenktem Kopf und schlafenden Gliedern auf dem Stuhl und gab keine Aus- kunft. Am Hinterkopf fand sich eine blutende Haut- wunde, am rechten Kleinfinger eine kleine Schürfung und am rechten Knie Schmerzhaftigkeit und beginnende Schwellung. An allgemeinen Symptomen bemerkte Baum- gartner eine auffällige Blässe und Pulsbeschleunigung. Auf Grund dieser Feststellungen gelangte er zu folgender Diagnose: Leichte Quetschungen, leichte Gehirnerschüt- terung und Verstauchung des rechteri Kniegelenkes. Nachdem der Arzt Ruhe und kalte Umschläge angeordnet hatte, wurde die Verunfallte in einem Automobil nach Hause geführt, da sie wegen Benommenheit und der Verletzung des Knies nicht gehen konnte. In den nächsten Tagen besserte sich der Zustand der Frau Eisen zusehends. Die Quetschwunde am Kopf heilte, das Allgemeinbefinden gab zu keinem Bedenken Arilass und auch der Befund am Knie war so, dass Dr. Spieler, der die Behandlung fortgesetzt hatte, diese am
3. Mai 1929, dem sechsten Tage nach dem Unfall, wieder einstellen konnte. Fünf Tage später, am 8. Mai 1929, als von der gering- fügigen Kopfverletzung schon nichts mehr zu sehen war, fanden Hausgenossen Frau Eisen jedoch vor ihrem Bette auf dem Boden liegend. Ihre linke Seite war gelähmt. Die Diagnose Dr. Spielers lautete auf Hirnschlag infolge Blutung in die Capsula interna der rechten Gehirnhälfte. Am 15. Mai 1929 starb Frau Eisen im St. Claraspital in Basel, wohin sie am 10. Mai verbracht worden war. Prof. Dr. Rössle in Basel, der am 16. Mai die Sektion