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61_II_307

BGE 61 II 307

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 69.

tiers ne suscite plus de doutes serieux sur cette paternite,

qui doit donc etre admise.

Tel est le vreu de la loi. En admettant au contraire

que la simple coexistence de rapports sexuels avec deux

hommes suffisait, au regard de l'art. 314 al. 2, la Cour

a donc faussement applique cette disposition, et cette

erreur de droit doit etre redressoo par le Tribunal fooeral.

5. -

En fait, l'examen auquel la Cour aurait du pro-

c6der donne les resultats suivants:

Z. a cohabite avec Dlle M. 283 jours avant la naissance.

B. a egalement cohabite avec elle le 30 juillet, c'est-a-dire

244 jours avant la naissance.

Or la duree de 283 jours correspond sensiblement au

terme ordinaire reconnu par la physiologie. 11 suit de la

que la naissance d'un enfant a terme, le 31 mars 1932,

accuse une cohabitation originelle a une date qui corres-

pond a celle des dernieres relations de Dlle M. avec son

ami Z.

Le delai de 244 jours qui separe la naissance et les

rapports de la mere avec le nomme B. est, au contraire,

nettement inferieur a la moyenne. En d'autres termes,

si Dlle M. avait conSlU des reuvres de B., sa grossesse

aurait eteanormalement breve. Or rien ne permet d'ad-

mettre que tel ait ete le cas; car la sage-femme qui a

assiste la parturiente a declare que le nouveau-ne portait

tous les signes d'un enfant -mis au monde a terme.

Pour cette raison deja, la paternite de Z. est beaucoup

plus vraisemblable que celle de B.

Mais il y a plus: la Cour a constate que Dlle M. n'avait

pas eu ses regles en juillet 1931. Elle ajoute que cette

circonstance n'est pas, en soi, une preuve que la jeune

fille fUt enceinte a ce moment-la. Cette observation est

theoriquement juste. Mais, du moment qu'on a constate

plus tard une grossesse, dont le debut devait normale-

ment etre anterieur au moment on les regles de Dlle M.

furent interrompues, cette interruption constitue a tout

le moins un indice qui renforce considerablement la

Familienrecht. N° 70.

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vraisemblance de la paternite Z. A cela s'ajoute le fait

qu'en juillet 1931, Dlle M. -

vraisemblablement avertie

par les malaises propres a cet etat -

se sentait deja

enceinte.

Bref, si la cohabitation avec B. permet de conserver

theoriquement quelques doutes sur la paternite du defen-

deur, ces doutes sont infimes et ne sauraient meriter le

qualificatif de serieux (erheblich) au sens de l'art. 314

al. 2 CC.

Contrairement a ce qu'a juge la Cour cantonale, l'excep-

tion prevue par cette disposition doit donc etre rejetee

et la paternite du defendeur admise.

Par ces motifs,

le Tribunal /6Mral pronon.ce :

La recours est partiellement admis.

70. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1935

i. S. Stucki gegen Xleeb und Amport.

ZGB Art. 314 Abs. 2: Wann rechtfertigt der Reif e g rad

des Kin des e r heb li c h e Z w e i f e I über die Vater-

schaft des Beklagten, welcher der Mutter in der Zeit vom

300. bis zum 180. Tage vor der Geburt beigewohnt hat?

A. -

Auf Vaterschaftsklage der damals 19 jährigen

unverheirateten Erstbeklagten und ihres am 30. Juni

1931 geborenen Knaben wurde der Kläger wegen einer

am 6. September 1930 erfolgten Beiwohnung durch

(rechtskräftig gewordenes) Urteil des Amtsgerichtes von

Aarwangen vom 13. Februar 1932 zu Ersatzleistungen

an die Mutter, Unterhaltsleistungen an das Kind und

Prozesskostenersatz an beide verurteilt.

Als sich die

Parteien später verlobten, konnte der Kläger der Beklagten

das Geständnis entlocken, sie habe das Kind aus der

spätem Beiwohnung eines Dritten empfangen, der seiner-

zeit im Vaterschaftsprozess als Zeuge jeden Geschlechts-

308

Familienrecht. N° 70.

verkehr mit der Beklagten bestritten hatte. In der darauf-

hin gegen diesen Dritten wegen falschen Zeugnisses

eröffneten Strlrl'untersuchung- bezeichnete: jedoch die Be-

klagte dieses Geständnis als unwahr und hielt auch der

angeschuldigte Dritte an seiner frühem Aussage fest,

weshalb die Straf untersuchung mangels Schuldbeweises

aufgehoben wurde.

Dagegen wurde einem Begehren

des Klägers um neues Recht auf Grund eines gynäkolo-

gischen Gutachtens vom Appellationshof des Kantons

Bem am 14. November 1934 entsprochen und der Kläger

«(gegenüber dem Urteil des Amtsgerichtes von Aarwangen

vom 13. Februar 1932 in die frühere St.ellung eingesetzt ».

Hierauf erhob der Kläger die vorliegende Klage mit den

Anträgen auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes

von Aarwangen vom 13. Februar 1932, Abweisung der

damaligen Vaterschaftsklage' und Rückerstattung der

bisher von ihm bezahlten Vaterschaftsleistungen und

Prozesskosten und Herausgabe eines für den Rest aus-

gestellten Verlustscheines.

Dem erwähnten Gutachten mit Nachträgen ist zu ent-

nehmen:

« Das Kind war unmittelbar nach der Geburt 48 cm

ang und wog 2750 gr. Körperlänge und -gewicht waren

also unter dem Durchschnittswert reifer Neugeborener.

Der übrige Entwicklungszustand war entsprechend. Das

Kind wurde mit allergrösster Wahrscheinlichkeit etwa

7-14 Tage vor der vollkommenen Reife geboren. Es ist

zunächst der engste Zeitraum festzulegen, innerhalb

welchem die Konzeption mit der grössten Wahrschein-

lichkeit stattgefunden hat. Unter Zugrundelegung einer

normalen Schwangerschaftsdauer von 270 (Vignes) bis

275 Tagen (Hüssy) und einem 7-14 Tage zu frühen Eintritt

der Geburt hat man vom Datum der Geburt wenigstens

256 und höchstens 268 Tage -zuriickzurechnen. Damit

kommt man auf den Zeitraum vom 5. bis 17. Oktober

1930. Es ist zuzugeben, dass auch ausserhalb dieses

Zeitraumes eh1e Konzeption möglich war. Die Wahr-

Familienrecht. No 70.

:JOD

scheinlichkeit nimmt aber von Tag zu Tag unsomehr ab,

je grösser die Entfernung vom 5. Oktober rückwärts

oder vom 17. Oktober vorwärts gezählt wird. Für den

vorliegenden Fall eines um 7-14 Tage zu früh geborenen

Kindes hat man als äusserste Grenze 226 bis höchstens

295 Tage zu bezeichnen. Dabei sind die extremen Grenzen

bereits als sehr unwahrscheinliche Zahlen zu bezeichnen.

Was jenseits dieser Grenzen liegt, ist als Schwanger-

schaftsdauer nach menschlichem Ermessen als ausge-

schlossen zu betrachten, weil solche Fristen noch von

niemand einwandfrei nachgewiesen worden sind, obwohl

natürlich zahllose Beobachtungen über Qie Schwanger-

schaftsdauer vorliegen. Als ausgeschlossen ist demnach

eine Konzeption vor dem 8. September und nach dem

16. November 1930 zu betrachten... Angesichts des

Reifegrades des Kindes liegt die Konzeption mit aller-

grösster Wahrscheinlichkeit im Zeitraum vom 5. bis 17.

Oktober 1930. Als möglich, aber unwahrscheinlich wäre

eine Konzeption ausserhalb des eben genannten Zeit-

raumes nach dem 8. September 1930 und vor dem 16.

November 1930 zu betrachten. Je mehr sich aber zwischen

dem 8. September und dem 16. November 1930 ein Tag

diesen extremen Grenztagen nähert, umso grösser ist

die Unwahrscheinlichkeit, dass er als Konzeptionstag in

Betracht kommt.

Jedes Datum ausserhalb der eben

genannten Frist ist nach jedem menschlichen Ermessen

als Konzeptionstag ausgeschlossen; denn unter unzähligen

Beobachtungen, die in der Literatur niedergelegt sind,

befindet sich keine einzige, welche die Möglichkeit einer

entsprechend langen oder kurzen Schwangerschaftsdauer

mit lebend geborenem Kind einwandfrei beweisen würde. »

(Ergänzung:) « Einer gewissen physiologischen Schwan-

kung ist, wie es in meinem Gutachten geschah, Rechnung

zu tragen. Es wurde von mir eine Breite vom 8. September

bis zum 16. November 1930 in Betracht gezogen. Eine

Ausdehnung dieser Frist bis zum 1. September 1930

nach rückwärts bei einem 48 cm langen, 2750 gr. schweren

310

Familienrecht. No 70.

neugeborenen Knaben zieht eine Ausnahmemöglichkeit

von so grosser Unwahrscheinlichkeit in Betracht, dass

ich sie « nach' jedem menschlichen Ermessen als aus-

geschlossen» bezeichnet habe. So extreme Ausnahmen

sind naturgemäss äusserst schwierig zu beurteilen. Es

wird dies z. B. die Tatsache beleuchten, dass in

schwierigen Fällen zwar eine extreme Schwangerschafts-

dauer von Richtern und Experten nicht als

« absolut

unmöglich »,

wohl aber als

« offenbar unmöglich»

bezeichnet wurde. Zuzugeben ist, dass die auf den 8.

September 1930 gesetzte äusserste Grenze so nahe an dem

wichtigen Datum des 6. September 1930 liegt, dass der

Schein einer gewissen Willkür entsteht, welcher Schein

mir heute, in Kenntnis der Akten, noch mehr auffällt

als bei Abfassung des Gutachtens. Allein der 8. September

1930 ist errechnet unter einer Annahme, dass die Geburt,

nach dem Längenmass beurteilt, nur eine Woche zu früh

erfolgte, und dass demnach die Schwangerschaft 295

Tage gedauert hätte, d. h. bereits 20 bis 25 Tage über

dem Mittelwert von 270 bis 275 Tagen (gerechnet von der

Beiwohnung bis zur Geburt). In Wirklichkeit fiele die

Kurve der Wahrscheinlichkeit bei graphischer Darstellung

von ihrem Maximum weg (5. bis 17. Oktober 1930) all-

mählich ab, näherte sich immer mehr der Nullabszisse,

der sie Mitte September schon sehr nahe ist, um dann

am 8. September 1930 fast unmerklich in sie überzugehen.

Es scheint mir Pflicht des Experten zu sein, hier vielleicht

noch besonders deutlich auszudrücken, dass die minimale

noch zu berücksichtigende Wahrscheinlichkeit des 8.

September 1930, entsprechend dem eben gegebenen Bilde,

der von mir als nicht mehr zu berücksichtigenden Un-

wahrscheinlichkeit des 6. September 1930 als Konzeptions-

tag sehr nahe liegt. Dass die Begrenzung gerade so fiel,

erklärt sich daraus, dass die maximale Schwangerschafts-

zeit bei völlig reifem Kind mit 302 Tagen angegeben

wird (Hüssy).

Berücksichtigt man noch, dass junge

Mütter in der Regel etwas leichtere und wohl auch eher

Familienrecht. N° 70.

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etwas unter Mittel lange Kinder haben, was Anlass zur

Berücksichtigung der Möglichkeit gab, dass das 48 cm

lange Kind nur eine Woche zu früh geboren sei, so hat

der Experte sein Mögliches getan, um den Richter über

den hohen Grad der Unwahrscheinlichkeit des 6. Sep-

tember 1930 als Konzeptionstag zu orientieren.

Es

sei wiederholt: der « Unwahrscheinlichkeit», nicht der

« absoluten Unmöglichkeit».

(Weitere Ergänzung:) « Der 6. September 1930 kann als

Konzeptionsdatum nicht mit absoluter, sondern mit

offenbarer Unmöglichkeit, mit ausserordentlich hoher

Unwahrscheinlichkeit nicht in Betracht kommen. »

B. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat am

3. Oktober 1935 die Klage (auf Abänderung des frühern,

die Vaterschaftsklage zusprechenden Urteiles usw.) abge-

wiesen.

O. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung seiner Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In diesem Vaterschaftsprozess mit umgekehrten

Parteirollen ist nurmehr streitig, ob der Reifegrad des

Kindes bei der Geburt am 30. Juni 1931 erhebliche Zweifel

darüber rechtfertige, dass es vom Kläger durch seine

von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich

festgestellte Beiwohnung am 6. September 1930, also

297 Tage vor der Geburt, erzeugt worden sei. Die Vor-

instanz bezeichnet das vorliegende, auf dem heutigen

Stande der Wissenschaft beruhende Gutachten, das die

Möglichkeit der Vaterschaft des Klägers zwar nicht kraft

eines allgemein gültigen Satzes auszuschliessen vermöge,

sie aber mit Sicherheit als mit den bisherigen, durch

Generationen unter sorgfältiger kritischer Sichtung des

Materials gesammelten Erfahrungen widersprechend be-

zeichnen könne, als gewiss geeignet, erhebliche Zweifel an

der Vaterschaft des Klägers zu rechtfertigen. Allein weil

312

Famili"nrecht. No 70.

das Gutachten ~nicht volle Gewissheit schaffe, die Vermu-

tung der Vaterschaft des Klägers zu erschüttern, bezeich-

net die Vorinstanz das Gutachten doch als ungenügend

vor der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in BGE

51 II 112, der sie sich anschliesst, obwohl ihr die daherige

Auslegung des Art. 314 Abs. 2 ZGB nicht zwingend er-

scheint.

In der Tat hat das Bundesgericht damals ausgespro-

chen, dass in einem Falle wie dem vorliegenden erhebliche

Zweüel gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB nach dem Sinn und

Geist dieser Gesetzesbestimmung wohl nur dann in Frage

kommen können, wenn die Zeugung durch den festge-

stellten Geschlechtsverkehr vom Experten direkt als

ausgeschlossen bezeichnet wird, sei es dass... das Kind

bei der Geburt eine körperliche Entwicklung aufwies, die

auch bei weitester Berücksichtigung der möglichen Ent-

wicklungsschwankungen des Fötus die Zeugung durch

den festgestellten Geschlechtsverkehr als unmöglich er-

scheinen lässt. Daraus zog das Bundesgericht für den

damals vorliegenden Fall den Schluss: « Diese Voraus-

setzungen liegen nun aber im gegebenen Fall nicht vor,

da hier zwischen der vom Experten als sehr wahrscheinlich

bezeichneten Konzeptionszeit und dem Zeitpunkt des

festgestellten Geschlechtsverkehrs eine Differenz von nur

18 Tagen besteht und der Experte es infolgedessen auch

nicht für ausgeschlossen, sonq.ern nur für äusserst unwahr-

scheinlich erachtet hat, dass die Zeugung bei dem am

18. September vollzogenen Geschlechtsverkehr statt-

gefunden habe. »

Diesen Ausführungen gibt jedoch die Vorinstanz eine

zu enge Auslegung, wenn sie glaubt, ihnen auch den

jetzt vorliegenden Fall subsumieren zu sollen. Anlass

dazu mag die etwas starre Formulierung des früheren

Präjudizes gewesen sein. Sie ist insofern unangebracht,

als sich die experimentelle Wissenschaft wohl davor wird

hüten müssen, in den den bisher beobachteten Grenz-

fällen der Schwangerschaftsdauer naheliegenden Fällen

Familienrecht. N0 70.

geradezu von Unmöglichkeit im eigentlichen Sinn des

Wortes zu sprechen. Nur aus diesem Bestreben heraus

lässt sich verstehen, dass die Redewendungen des vor-

liegenden,Gutachtens bei der von den Beklagten veran-

lassten Ergänzung und bei der gerichtlichen Einvernahme

des Gutachters einigermassen abgeschwächt wurden;

sachlich ist der Gutachter in keiner Weise von seinem

ursprünglich eingenommenen Standpunkt abgewichen

und hat er sich nicht etwa nachträglich selbst wider-

sprochen. Der Gutachter kann es freilich nicht mit den

Methoden der exakten Wissenschaft beweisen, dass das

am 30. Juni geborene nicht voll ausgereüte Kind der

Beklagten « unmöglich » am 6. September des Vorjahres

gezeugt worden sei, sondern er muss sich darauf beschrän-

ken, dies als eine nie beobachtete Ausnahme zu bezeichnen,

deren Eintreffen um so unwahrscheinlicher sei, als zwar

unter ähnlichen Verhältnissen schon ganz wenig kürzere

Schwangerschaftsdauern haben beobachtet werden kön-

nen, jedoch nur äusserst selten. Dies muss aber genügen,

um erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Klägers

aus seiner Beiwohnung vom 6. September 1930 zu recht-

fertigen, ebensogut wie das negative Ergebnis einer

Blutprobe als biefür ausreichend angesehen wird, obwohl

dieses Beweismittel nicht absolut zuverlässige Ergebnisse

liefert, weshalb nicht ausser dem Bereich der Möglich-

keiten liegt, dass ganz ausnahmsweise einmal doch der

wirkliche Vater sein könnte, wer durch die Blutprobe

von der Vaterschaft ausgeschlossen wird (BGE 61 II 72).

Von dem früher beurteilten Fall unterscheidet sich der

vorliegende denn auch dadurch, dass die Beiwohnung

des Klägers nicht nur 18, sondern mindestens 29 Tage vor

dem Beginn der wahrscheinlichen Emprangniszeit statt-

gefunden hat. Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt

sich aber, dass die Beobachtungen über längere Schwanger-

schaftsdauern nicht mehr die ganze Zwischenzeit von

11 Tagen umfassen. Somit sprengt. der Entscheid der

Vorinstanz den Rahmen des früheren Präjudizes und ist

314

Familienrecht. No 71.

umgekehrt die~ gegenteilige Entscheidung sehr wohl mit

ihm zu vereinbaren. In der Tat ergibt sich aus dem

Gutachten und dem angefochtenen Urteil, dass sowohl

der Gutachter als die Vorinstanz davon überzeugt sind,

dass das Kind der Beklagten nicht schon am 6. September

1930 gezeugt worden ist, und auf diese Überzeugung

darf abgestellt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern

ein Rechtsirrtum auf sie eingewirkt hätte.

2. -

Ist somit die Klage auf Abänderung des früheren

Urteils grundsätzlich gutzuheissen, so ist die Sache im

übrigen an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Anwendung

des Art. 372 der Zivilprozessordnung für den Kanton

Bern, wonach « die Zuruckerstattung des infolgedessen

Geleisteten» verlangt werden kann, und insbesondere

zur Ausmittlung der zu ersetzenden Kosten des früheren

Prozesses.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in

Aufhebung des Urteils des Appellationshofes des Kantons

Bern vom 3. Oktober 1935 das Urteil des Amtsgerichtes

Aarwangen vom 13. Februar 1932 aufgehoben, die Vater-

schaftsklage abgewiesen und im übrigen die Sache an

die Vorinstanz zurückgewiesen wird, dies auch zur Ver-

legung der Kosten des kantonalen Verfahrens.

71. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom lZ. Dezember 1936

i. S. Grau gegen Schnyder.

ZGB Art. 188 findet keine Anwendung auf Schenkungen unter

Ehegatten, ebensowenig auf den Wechsel vom Güterstand der

Güterverbindung zu demjenigen der Gütertrennung (ausgenom-

men auf bares Geld, andere vertretbare Sachen und nur der

Gattung nach bestimmte Inhaberpapiere der Ehefrau) (Erw. 1).

Behauptet beim Güterstand der G ü t e r t ren nun g ein Ehe-

gatte (gegenüber der Pfändung des anderen), ein (gepfändetes)

Familiellrecht. N0 71.

315

Vermögensstück gehöre ihm, so ist er hieffu b ewe i s -

P f I ich t i g, und zwar auch als Beklagter im W i der.

spruchsprozess (Erw.2).

A. -

Der Kläger betreibt den Beklagten aus Rückbürg-

schaft, welche dieser am 19. Februar 1932 eingegangen war.

Von den hiebei gepfändeten Sachen beansprucht des

Beklagten Ehefrau eine Anzahl als ihr Eigentum.

Mit der vorliegenden, gegen beide Ehegatten (den Ehe-

mann « gemäss ZGB Art. 168 Abs. 2 und SchKG Art. 285 fb

erhobenen Klage «(Widerspruchsklage» gemäss Art. 109

SchKG) verlangt der Kläger Feststellung, dass diese Sachen

zu seinen Gunsten der Pfändung und Verwertung unter-

liegen. Die seit 1903 verheirateten Beklagten schützen

folgende Rechtsgeschäfte vor :

einen am 23. November 1920 am damaligen ehelichen

Domizil in Zug geschlossenen Ehevertrag auf Güter-

trennung, der ins dortige Güterrechtsregister eingetragen,

jedoch bei der späteren Verlegung des Wohnsitzes nach

Luzern nicht in das luzernische Güterrechtsregisterüber-

tragen wurde,

eine in gleicher Weise eingetragene, ebenfalls nicht über-

tragene Vereinbarung vom 15. Dezember 1920, wonach der

Ehemann « das von seiner Ehefrau in die Ehe gebrachte

Frauengut wie folgt anerkennt»: (folgt ein Verzeichnis

von Möbeln, Wäsche, Haus- und Küchengeräten im ange-

gebenen Werte von 11,000 Fr.),

einen am 10. Februar 1933 in Luzern geschlossenen und

ins dortige Güterrechtsregister eingetragenen Ehevertrag

auf Gütertrennung ((in Abänderung ihres in letzten Jahren

gehabten Güterstandes der Güterverbindung » mit der

Klausel : « Die Ehefrau hält aufrecht und der Ehemann

anerkennt das unbeschränkte Eigentum der ersteren an

folgenden Vermögenswerten : 1. Nicht in Geld bestehende

Vermögenswerte (folgt ein Verzeichnis von Fahrnissachen

aller Art im angegebenen Werte von 40,100 Fr.), 2. Bar-

Vermögen bezw. Vermögen in Wertpapieren: 50 Stück

Aktien zu 500 Fr. nom. der Hch. Grau A.-G. = 25,000 Fr. »