Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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22. Vrtail _ JL Bm'aMelhuag .. lt. Kai lIJ5
i. S. Jt gegen I.
ZGB· Art. 314 Abs. 2. Inwiefern vennag ein G n t a. e h t e n
übe r den R e i fe g rad resp. über die mabDassliebe
Schwangerschaflsdaner • erhebliche Zweifel. in die Vater-
schaft des Beklagten zu begründen '!
A.-Mit Urteil vom 24. Februar 1925 hat das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt die Vaterschafts-
klage der E. und deren am 15. Mai 1924 ausserehelich
geborenen Kindes Maria Paulina E. gegen M. gut-
geheissen und den Beklagten zur Zahlung einer Ent.,.
schädigung von 100 Fr. an die Klägerin I und eines
monatlich
vorauszah~ren Unterbaltsbeitrages von
40 Fr. an die Klägerin II (von der Geburt bis zur Vollen-
dung des 18. Altersjahres) verurte.ilt.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Begehren um Abweisung der Klage, eventuell sei
der von der Vorinstanz zugesprochene Alimentations-
beitrag auf 30 Fr. pro Monat zu reduzieren.
C. -
Die Klägerinnen beantragen Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Es steht fest, dass der-Beklagte am 18. Septem-
ber 1923 mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt hat.
Dagegen bestreitet der Beklagte, entgegen der Behaup-
tung der KIägerin, einen Geschlechtsverkehr vor die-
sem Zeitpunkt. Die Vorinstanz hat diese letztere Frage
offen gelassen, da auch der am 18. September statt-
gehabte Geschlechtsverkehr innerhalb die gesetzliche
kritische Zeit, die vom 20. Juli bis 17. November 1923
dauerte, falle, die Vaterschaft des Beklagten daher
gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB schon auf Grund dieses
Verkehrs zu vermuten sei. Tatsachen, die «erhebliche
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Zweifel» über die Vaterschaft des Beklagten begründen
und daher eine Abweisung der Klage auf Grund von
Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertigten. habe der Beklagte
nicht nachzuweisen vermocht. Dieser Auffassung ist
peizupflichten. Richtig ist allerdings. dass der Direktor
des Frauenspitals von Raset in welcher Anstalt die
Klägerin ihr uneheliches Kind geboren ha~ in seinem
Gutachten an den ZiviIgerichtspräsidenten ausgeführt
hat : an Hand der Krankengeschichte, insbesondere der
GrÖS8e und des Gewichtes des Neugeborenen erscheine
die Wahrscheinlichkeit einer Zeugung am 18. September
1923 ausserordentlich gering; das Kind müsse mit
grosser Wahrscheinlichkeit in der letzten August-Woche
1923 gezeugt worden sein. Nun hat das Bundesgericht,
in Übereinstimmung mit der schon bei der Gesetzes.,.
beratung zu Tage getretenen Auffassung (vgL Amt!:
Steno Bulletin XV S. 786 und 1198), schon mehrfach
entschieden, dass sich
({ erhebliche Zweifel» gemäsS.
Art. 314 Abs. 2 ZGB auch aus dem Reifegrad des Kindes
bei seiner Geburt ergeben könuen (vgL AS 31 U &. 5(7).
und es hat daher in einem Falle, wo der fragliche
Geschlechtsverkehr nur 138 Tage vor der· Gebu,rt statt..,
gefunden hatte, das Kind aber bei der Geburt nach
dem ärztlichen Befund beinahe ausgetragen und auch
lebensfähig war, die Klage abgewiesen (vgl. AS 4S 11
S. 494 f.). Dort handelte es sich indessen um einen Fall,
wo nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissen-
schaft eine von dem fraglichen Verkehr mit dem damali-
gen Vaterschaftsbeklagten herrührende Konzeption direkt
ausgeschlossen el'SCruen, weil es zur Lebensfähigkeit
einer Schwangerschaft von mindestens 28 bis.30 Wochen
bedarf, jenes Kind somit, wenn es erst bei dem 188
Tage vor der Geburt stattgefundenen Geschlechtsver-
kehr gezeugt worden wäre, gar nicht lebensfähig hätte
zur Welt kommen können. Eine solche Unmöglichkeit
wird nun aber im vorliegenden Falle nicht behauptet.
Der Experte erklärt lediglich. die Wahrscheinlichkeit
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sei ausserordentlich gering~ dass die Zeugung an jenem
18. September stattgefunden habe. Zieht man in Betracht,
dass nach der übereinstimmenden Auffassung der medi~
zinischen Wissenschaft eine genaue Feststellung der
Schwangerschaftsdauer an Hand der Körpergrösse und
des Gewichtes des Neugeborenen überhaupt unmöglich
erscheint, indem die körperliche Entwicklung des Fötus,
auch bei rechtzeitiger Geburt, nicht unerheblichen
Schwankungen unterliegt (vgl. PAUL, Der Gerichtsarzt
2. Aufl. S. 207; STRASSMANN, Grundriss der gericht-
lichen Medizin S. 67) und dass insbesondere die Fälle
gar nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhn-
lich stark entwickelte Kinder zur Welt gebracht werden
(vgl. v. HOFFMANN, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin
S. 186), so können erhebliche Zweifel gemäss Art. 314
Abs. 2 ZGB nach dem Sinn und Geist dieser Gesetzes-
bestimmung wohl nur dann in Frage kommen, wenn
die Zeugung durch den zugestandenen Geschlechtsver-
kehr vom Experten direkt als aus ge s chi 0 s sen be-
zeichnet wird, sei es, dass -
wie dies in dem vorerwähnten
Falle (AS 4S II S. 494 f.) zutraf -
das lebensfähig gebo-
rene Kind gar nicht lebensfähig hätte sein können, wenn es
beim zugestandenen Geschlechtsverkehr konzipiert wor-
den wäre, sei es, dass das Kind bei der Geburt eine körper-
liche Entwicklung aufwies, die auch bei weitester
Berücksichtig ung der. mögli ehen En twick-
lungsschwankungen des Fötus die Zeugung
durch den zugestandenen Geschlechtsverkehr als u n-
m'öglich
erscheinen lässt.
Diese Voraussetzungen
liegen nun aber im gegebenen Falle nicht vor, da
hier zwischen der vom Experten als sehr wahrschein-
lich bezeichneten Konzeptionszeit und dem Zeitpunkt
des vom Beklagten zugestandenen Geschlechtsverkehrs
e~e Differenz von nur 18 Tagen besteht und der
Experte
es infolgedessen
auch
nicht für ausge-
schlossen, sondern nur für äusserst unwahrscheinlich
erachtet hat, dass die Zeugung bei dem am 18. Sep-
,
I'
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tember vollzogenen Geschlechtsverkehr stattgefunden
habe. Es hätte sich fragen können,. ob diese Differenz
nicht dann doch als ein lindiz dafür, dass die Zeu-
gung doch nicht auf den zugestandenen Geschlecht&-
verkehr zurückzuführen sei, hätte gewertet werden
können, wenn noch andere Umstände namhaft gemacht
worden wären, die einen zwingenden Verdacht auf
geschlechtliche Beziehungen der Klägerin mit andern
Mannspersonen in der kritischen Zeit gerechtfertigt
hätten. Solche Tatsachen liegen jedoch nicht vor. Wohl
hat der Beklagte behauptet, die Klägerin habe auch
noch mit einem gewissen U. und einem gewissen M.
geschlechtlichen Umgang gepflogen. Allein das über
diese Behauptung durchgeführte Zeugenbeweisverfahren
hat zu keinem positiven Resultate geführt. Betreffend
die behauptete Bekanntschaft mit U. konnte über-
haupt nichts weiteres festgestellt werden, als dass dieser
die Klägerin einige Male in der Wirtschaft, wo sie als
Kellnerin servierte, duzte. Daraus kann aber, besonders
im Hinblick auf den Beruf der Klägerin, selbstverständ-
lich nicht ein Schluss auf unerlaubte Beziehungen ge-
zogen werden. Dasselbe trifft aber auch bezüglich der
Bekanntschaft mit M. zu. Durch die Aussagen der der
Klägerin keineswegs gewogenen Zeugin B. ist lediglich
festgestellt, dass die Klägerin sich gelegentlich zu M.
setzte, wenn dieser in die Wirtschaft kam, und dass sie
sich einige Male nach ihm bei ihrer Dienstherrin erknn-
digte mit der Bemerkung, ob der « Edi » nicht da sei.
Auch das berechtigt aber, wenn man das Wirtschafts-
milieu mit berücksichtigt, nicht zur Annahme inti-
merer Beziehungen. Wenn Frau B. noch bemerkte,
sie habe die Klägerin entlassen, weil sie einmal eine
ganze Nacht ausgeblieben und erst morgens um 6 Uhr
mit zerrissener Blouse und zerzausten Haaren heim-
gekommen sei, so ist zu bemerken, dass dieser Vorfall
in die Zeit, da die Klägerin das Verhältnis mit dem
Beklagten unterhielt, fiel, sodass dieses Vorkommnis
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sehr wohl auf einen Ausgang mit dem Beklagten zurück-
geführt werden kann. Aus all diesen Gründen hat die
Vorinstanz daher mit Recht die Einrede aus Art. 314
Abs. 2 ZGB abgewiesen.
2. -
(Höhe der Unterhaltsbeiträge) .•.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
24. Februar 1925 bestätigt.
23. Auszug &'U dem Urteil der II. Zi'rilabteilung
vom 14. Kai lSa5 i. S. Bulliger gegen Bulliger.
Wegen tiefer Zerrüttung kann eine Ehe geschieden werden,
wenn der schuldlose oder weniger schuldige Ehegatte auf
den Schutz des Art. 142 Abs. 2 ZGB verzichtet und in die
Scheidung einwilligt. Art. 142, 158 Ziff. 3 und 4 ZGB.
Mit Rücksicht auf das vorwiegende Verschulden des
Klägers ist angesichts der Bestimmung des Art. 142
Abs. 2 ZGB ohne weiteres klar, dass gegen den Willen
der Beklagten die Scheidung nicht ausgesprochen werden
könnte. Diese hat nun aber' in einem Schreiben an
ihren Vertreter dem Bundesgericht erklärt, erkannt zu
haben, dass der Entschluss ihres Mannes, nicht mehr
zu ihr zurückzukehren, un~errückbar sei, und dass sie
mit ihren Versöhnungsversuchen keinen Erfolg haben
werde; Zweck ihres Briefes sei daher, ihren Anwalt
wissen zu lassen,,~dass sie ihren Widerstand aufgebe
und in die Scheidung einwillige, falls es das Rechte sein
sollte». Damit stimmt die Beklagte dem Scheidungs-
begehren des Klägers bei. Dass dies im Verlaufe des
Rechtsstreites noch zulässig ist, bedarf keiner weite rn
Begründung; nichts hindert eine beklagte Partei, ein
gegen sie gestelltes Rechtsbegehren während des Rechts-
streites wie gleich bei dessen Beginn anzuerkennen,
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und auf Grund dieser Anerkennung muss das Begehren
zugesprochen werden, sofern nicht etwa aus Erwä-
gungen der öffentlichen Ordnung auf das Zugeständnis
einer Partei nicht abgestellt werden darf. Das ist bei
der Ehescheidungsklage im Allgemeinen der Fall, indem
nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen
für den Richter nicht verbindlich sind und diesem viel-
mehr die freie Beweiswürdigung zusteht. Das gilt jedoch
nur für Zugeständnisse der Parteien hinsichtlich der
geltendgemachten Scheidungsgründe, da eine Scheidung
nur ausgesprochen werden darf, wenn sich der Richter
durch seine Beweiserhebungen vom Vorhandensein eines
Scheidungsgrundes überzeugt hat. So wäre es für das
Schicksal der Scheidungsklage bedeutungslos, wenn die
Beklagte das Vorliegen der vom Kläger behaupteten
tiefen Zerrüttung anerkannt hätte; dadurch wäre der
Richter noch nicht der Pflicht enthoben worden, sich
von der Tatsächlichkeit des Zerwürfnisses der Parteien
zu überzeugen; denn die öffentliche Ordnung verlangt,
dass nur auf Grund eines tatsächlich vorliegenden
Scheidungsgrundes geschieden werde. Die Einschrän-
kung des Art. 142 Abs. 2 ZGB jedoch, dass der über-
wiegend schuldige Ehegatte trotz der tiefen Zerrüttung
der Ehe die Scheidung nicht verlangen kann, ist nicht
der öffentlichen Ordnung wegen eingeführt, sondern
lediglich zum Schutze des schuldlosen oder weniger
schuldigen Ehegatten. Diesem soll, auch wenn im übrigen
hinreichende Scheidungsgründe vorliegen, gegen seinen
Willen die Auflösung der Ehe nicht aufgedrungen wer-
den können; es soll ihm aber unverwehrt bleiben,
auf diesen gesetzlichen Schutz zu verzichten und, statt
die Scheidungsklage selber zu stellen, einfach das
Scheidungsbegehren des andern Ehegatten anzuerken-
nen, sofern nur die tiefe Zerrüttung des ehelichen
Verhältnisses im Sinne von Art. 142 ZGB tatsächlich
vorliegt. Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht
schon unter der alten Ehegesetzgebung in seinem Urteil