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51_II_112

BGE 51 II 112

Bundesgericht (BGE) · 1925-02-24 · Deutsch CH
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tl2

22. Vrtail _ JL Bm'aMelhuag .. lt. Kai lIJ5

i. S. Jt gegen I.

ZGB· Art. 314 Abs. 2. Inwiefern vennag ein G n t a. e h t e n

übe r den R e i fe g rad resp. über die mabDassliebe

Schwangerschaflsdaner • erhebliche Zweifel. in die Vater-

schaft des Beklagten zu begründen '!

A.-Mit Urteil vom 24. Februar 1925 hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt die Vaterschafts-

klage der E. und deren am 15. Mai 1924 ausserehelich

geborenen Kindes Maria Paulina E. gegen M. gut-

geheissen und den Beklagten zur Zahlung einer Ent.,.

schädigung von 100 Fr. an die Klägerin I und eines

monatlich

vorauszah~ren Unterbaltsbeitrages von

40 Fr. an die Klägerin II (von der Geburt bis zur Vollen-

dung des 18. Altersjahres) verurte.ilt.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit

dem Begehren um Abweisung der Klage, eventuell sei

der von der Vorinstanz zugesprochene Alimentations-

beitrag auf 30 Fr. pro Monat zu reduzieren.

C. -

Die Klägerinnen beantragen Abweisung der

Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Es steht fest, dass der-Beklagte am 18. Septem-

ber 1923 mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt hat.

Dagegen bestreitet der Beklagte, entgegen der Behaup-

tung der KIägerin, einen Geschlechtsverkehr vor die-

sem Zeitpunkt. Die Vorinstanz hat diese letztere Frage

offen gelassen, da auch der am 18. September statt-

gehabte Geschlechtsverkehr innerhalb die gesetzliche

kritische Zeit, die vom 20. Juli bis 17. November 1923

dauerte, falle, die Vaterschaft des Beklagten daher

gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB schon auf Grund dieses

Verkehrs zu vermuten sei. Tatsachen, die «erhebliche

Familienrecht. N° 22.

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Zweifel» über die Vaterschaft des Beklagten begründen

und daher eine Abweisung der Klage auf Grund von

Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertigten. habe der Beklagte

nicht nachzuweisen vermocht. Dieser Auffassung ist

peizupflichten. Richtig ist allerdings. dass der Direktor

des Frauenspitals von Raset in welcher Anstalt die

Klägerin ihr uneheliches Kind geboren ha~ in seinem

Gutachten an den ZiviIgerichtspräsidenten ausgeführt

hat : an Hand der Krankengeschichte, insbesondere der

GrÖS8e und des Gewichtes des Neugeborenen erscheine

die Wahrscheinlichkeit einer Zeugung am 18. September

1923 ausserordentlich gering; das Kind müsse mit

grosser Wahrscheinlichkeit in der letzten August-Woche

1923 gezeugt worden sein. Nun hat das Bundesgericht,

in Übereinstimmung mit der schon bei der Gesetzes.,.

beratung zu Tage getretenen Auffassung (vgL Amt!:

Steno Bulletin XV S. 786 und 1198), schon mehrfach

entschieden, dass sich

({ erhebliche Zweifel» gemäsS.

Art. 314 Abs. 2 ZGB auch aus dem Reifegrad des Kindes

bei seiner Geburt ergeben könuen (vgL AS 31 U &. 5(7).

und es hat daher in einem Falle, wo der fragliche

Geschlechtsverkehr nur 138 Tage vor der· Gebu,rt statt..,

gefunden hatte, das Kind aber bei der Geburt nach

dem ärztlichen Befund beinahe ausgetragen und auch

lebensfähig war, die Klage abgewiesen (vgl. AS 4S 11

S. 494 f.). Dort handelte es sich indessen um einen Fall,

wo nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissen-

schaft eine von dem fraglichen Verkehr mit dem damali-

gen Vaterschaftsbeklagten herrührende Konzeption direkt

ausgeschlossen el'SCruen, weil es zur Lebensfähigkeit

einer Schwangerschaft von mindestens 28 bis.30 Wochen

bedarf, jenes Kind somit, wenn es erst bei dem 188

Tage vor der Geburt stattgefundenen Geschlechtsver-

kehr gezeugt worden wäre, gar nicht lebensfähig hätte

zur Welt kommen können. Eine solche Unmöglichkeit

wird nun aber im vorliegenden Falle nicht behauptet.

Der Experte erklärt lediglich. die Wahrscheinlichkeit

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FamBienreeht. N" 22-

sei ausserordentlich gering~ dass die Zeugung an jenem

18. September stattgefunden habe. Zieht man in Betracht,

dass nach der übereinstimmenden Auffassung der medi~

zinischen Wissenschaft eine genaue Feststellung der

Schwangerschaftsdauer an Hand der Körpergrösse und

des Gewichtes des Neugeborenen überhaupt unmöglich

erscheint, indem die körperliche Entwicklung des Fötus,

auch bei rechtzeitiger Geburt, nicht unerheblichen

Schwankungen unterliegt (vgl. PAUL, Der Gerichtsarzt

2. Aufl. S. 207; STRASSMANN, Grundriss der gericht-

lichen Medizin S. 67) und dass insbesondere die Fälle

gar nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhn-

lich stark entwickelte Kinder zur Welt gebracht werden

(vgl. v. HOFFMANN, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin

S. 186), so können erhebliche Zweifel gemäss Art. 314

Abs. 2 ZGB nach dem Sinn und Geist dieser Gesetzes-

bestimmung wohl nur dann in Frage kommen, wenn

die Zeugung durch den zugestandenen Geschlechtsver-

kehr vom Experten direkt als aus ge s chi 0 s sen be-

zeichnet wird, sei es, dass -

wie dies in dem vorerwähnten

Falle (AS 4S II S. 494 f.) zutraf -

das lebensfähig gebo-

rene Kind gar nicht lebensfähig hätte sein können, wenn es

beim zugestandenen Geschlechtsverkehr konzipiert wor-

den wäre, sei es, dass das Kind bei der Geburt eine körper-

liche Entwicklung aufwies, die auch bei weitester

Berücksichtig ung der. mögli ehen En twick-

lungsschwankungen des Fötus die Zeugung

durch den zugestandenen Geschlechtsverkehr als u n-

m'öglich

erscheinen lässt.

Diese Voraussetzungen

liegen nun aber im gegebenen Falle nicht vor, da

hier zwischen der vom Experten als sehr wahrschein-

lich bezeichneten Konzeptionszeit und dem Zeitpunkt

des vom Beklagten zugestandenen Geschlechtsverkehrs

e~e Differenz von nur 18 Tagen besteht und der

Experte

es infolgedessen

auch

nicht für ausge-

schlossen, sondern nur für äusserst unwahrscheinlich

erachtet hat, dass die Zeugung bei dem am 18. Sep-

,

I'

Familienrecht. N° 22.

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tember vollzogenen Geschlechtsverkehr stattgefunden

habe. Es hätte sich fragen können,. ob diese Differenz

nicht dann doch als ein lindiz dafür, dass die Zeu-

gung doch nicht auf den zugestandenen Geschlecht&-

verkehr zurückzuführen sei, hätte gewertet werden

können, wenn noch andere Umstände namhaft gemacht

worden wären, die einen zwingenden Verdacht auf

geschlechtliche Beziehungen der Klägerin mit andern

Mannspersonen in der kritischen Zeit gerechtfertigt

hätten. Solche Tatsachen liegen jedoch nicht vor. Wohl

hat der Beklagte behauptet, die Klägerin habe auch

noch mit einem gewissen U. und einem gewissen M.

geschlechtlichen Umgang gepflogen. Allein das über

diese Behauptung durchgeführte Zeugenbeweisverfahren

hat zu keinem positiven Resultate geführt. Betreffend

die behauptete Bekanntschaft mit U. konnte über-

haupt nichts weiteres festgestellt werden, als dass dieser

die Klägerin einige Male in der Wirtschaft, wo sie als

Kellnerin servierte, duzte. Daraus kann aber, besonders

im Hinblick auf den Beruf der Klägerin, selbstverständ-

lich nicht ein Schluss auf unerlaubte Beziehungen ge-

zogen werden. Dasselbe trifft aber auch bezüglich der

Bekanntschaft mit M. zu. Durch die Aussagen der der

Klägerin keineswegs gewogenen Zeugin B. ist lediglich

festgestellt, dass die Klägerin sich gelegentlich zu M.

setzte, wenn dieser in die Wirtschaft kam, und dass sie

sich einige Male nach ihm bei ihrer Dienstherrin erknn-

digte mit der Bemerkung, ob der « Edi » nicht da sei.

Auch das berechtigt aber, wenn man das Wirtschafts-

milieu mit berücksichtigt, nicht zur Annahme inti-

merer Beziehungen. Wenn Frau B. noch bemerkte,

sie habe die Klägerin entlassen, weil sie einmal eine

ganze Nacht ausgeblieben und erst morgens um 6 Uhr

mit zerrissener Blouse und zerzausten Haaren heim-

gekommen sei, so ist zu bemerken, dass dieser Vorfall

in die Zeit, da die Klägerin das Verhältnis mit dem

Beklagten unterhielt, fiel, sodass dieses Vorkommnis

116

Familienrecht. N0 23.

sehr wohl auf einen Ausgang mit dem Beklagten zurück-

geführt werden kann. Aus all diesen Gründen hat die

Vorinstanz daher mit Recht die Einrede aus Art. 314

Abs. 2 ZGB abgewiesen.

2. -

(Höhe der Unterhaltsbeiträge) .•.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

24. Februar 1925 bestätigt.

23. Auszug &'U dem Urteil der II. Zi'rilabteilung

vom 14. Kai lSa5 i. S. Bulliger gegen Bulliger.

Wegen tiefer Zerrüttung kann eine Ehe geschieden werden,

wenn der schuldlose oder weniger schuldige Ehegatte auf

den Schutz des Art. 142 Abs. 2 ZGB verzichtet und in die

Scheidung einwilligt. Art. 142, 158 Ziff. 3 und 4 ZGB.

Mit Rücksicht auf das vorwiegende Verschulden des

Klägers ist angesichts der Bestimmung des Art. 142

Abs. 2 ZGB ohne weiteres klar, dass gegen den Willen

der Beklagten die Scheidung nicht ausgesprochen werden

könnte. Diese hat nun aber' in einem Schreiben an

ihren Vertreter dem Bundesgericht erklärt, erkannt zu

haben, dass der Entschluss ihres Mannes, nicht mehr

zu ihr zurückzukehren, un~errückbar sei, und dass sie

mit ihren Versöhnungsversuchen keinen Erfolg haben

werde; Zweck ihres Briefes sei daher, ihren Anwalt

wissen zu lassen,,~dass sie ihren Widerstand aufgebe

und in die Scheidung einwillige, falls es das Rechte sein

sollte». Damit stimmt die Beklagte dem Scheidungs-

begehren des Klägers bei. Dass dies im Verlaufe des

Rechtsstreites noch zulässig ist, bedarf keiner weite rn

Begründung; nichts hindert eine beklagte Partei, ein

gegen sie gestelltes Rechtsbegehren während des Rechts-

streites wie gleich bei dessen Beginn anzuerkennen,

Familienrecht. N° 23.

117

und auf Grund dieser Anerkennung muss das Begehren

zugesprochen werden, sofern nicht etwa aus Erwä-

gungen der öffentlichen Ordnung auf das Zugeständnis

einer Partei nicht abgestellt werden darf. Das ist bei

der Ehescheidungsklage im Allgemeinen der Fall, indem

nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen

für den Richter nicht verbindlich sind und diesem viel-

mehr die freie Beweiswürdigung zusteht. Das gilt jedoch

nur für Zugeständnisse der Parteien hinsichtlich der

geltendgemachten Scheidungsgründe, da eine Scheidung

nur ausgesprochen werden darf, wenn sich der Richter

durch seine Beweiserhebungen vom Vorhandensein eines

Scheidungsgrundes überzeugt hat. So wäre es für das

Schicksal der Scheidungsklage bedeutungslos, wenn die

Beklagte das Vorliegen der vom Kläger behaupteten

tiefen Zerrüttung anerkannt hätte; dadurch wäre der

Richter noch nicht der Pflicht enthoben worden, sich

von der Tatsächlichkeit des Zerwürfnisses der Parteien

zu überzeugen; denn die öffentliche Ordnung verlangt,

dass nur auf Grund eines tatsächlich vorliegenden

Scheidungsgrundes geschieden werde. Die Einschrän-

kung des Art. 142 Abs. 2 ZGB jedoch, dass der über-

wiegend schuldige Ehegatte trotz der tiefen Zerrüttung

der Ehe die Scheidung nicht verlangen kann, ist nicht

der öffentlichen Ordnung wegen eingeführt, sondern

lediglich zum Schutze des schuldlosen oder weniger

schuldigen Ehegatten. Diesem soll, auch wenn im übrigen

hinreichende Scheidungsgründe vorliegen, gegen seinen

Willen die Auflösung der Ehe nicht aufgedrungen wer-

den können; es soll ihm aber unverwehrt bleiben,

auf diesen gesetzlichen Schutz zu verzichten und, statt

die Scheidungsklage selber zu stellen, einfach das

Scheidungsbegehren des andern Ehegatten anzuerken-

nen, sofern nur die tiefe Zerrüttung des ehelichen

Verhältnisses im Sinne von Art. 142 ZGB tatsächlich

vorliegt. Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht

schon unter der alten Ehegesetzgebung in seinem Urteil