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22. Vrtail _ JL Bm'aMelhuag .. lt. Kai lIJ5
i. S. Jt gegen I. ZGB· Art. 314 Abs. 2. Inwiefern vennag ein G n t a. e h t e n übe r den R e i fe g rad resp. über die mabDassliebe Schwangerschaflsdaner • erhebliche Zweifel. in die Vater- schaft des Beklagten zu begründen '! A.-Mit Urteil vom 24. Februar 1925 hat das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt die Vaterschafts- klage der E. und deren am 15. Mai 1924 ausserehelich geborenen Kindes Maria Paulina E. gegen M. gut- geheissen und den Beklagten zur Zahlung einer Ent.,. schädigung von 100 Fr. an die Klägerin I und eines monatlich vorauszah~ren Unterbaltsbeitrages von 40 Fr. an die Klägerin II (von der Geburt bis zur Vollen- dung des 18. Altersjahres) verurte.ilt. B. - Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Abweisung der Klage, eventuell sei der von der Vorinstanz zugesprochene Alimentations- beitrag auf 30 Fr. pro Monat zu reduzieren. C. - Die Klägerinnen beantragen Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Es steht fest, dass der-Beklagte am 18. Septem- ber 1923 mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt hat. Dagegen bestreitet der Beklagte, entgegen der Behaup- tung der KIägerin, einen Geschlechtsverkehr vor die- sem Zeitpunkt. Die Vorinstanz hat diese letztere Frage offen gelassen, da auch der am 18. September statt- gehabte Geschlechtsverkehr innerhalb die gesetzliche kritische Zeit, die vom 20. Juli bis 17. November 1923 dauerte, falle, die Vaterschaft des Beklagten daher gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB schon auf Grund dieses Verkehrs zu vermuten sei. Tatsachen, die «erhebliche Familienrecht. N° 22. 1t3 Zweifel» über die Vaterschaft des Beklagten begründen und daher eine Abweisung der Klage auf Grund von Art. 314 Abs. 2 ZGB rechtfertigten. habe der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. Dieser Auffassung ist peizupflichten. Richtig ist allerdings. dass der Direktor des Frauenspitals von Raset in welcher Anstalt die Klägerin ihr uneheliches Kind geboren ha~ in seinem Gutachten an den ZiviIgerichtspräsidenten ausgeführt hat : an Hand der Krankengeschichte, insbesondere der GrÖS8e und des Gewichtes des Neugeborenen erscheine die Wahrscheinlichkeit einer Zeugung am 18. September 1923 ausserordentlich gering; das Kind müsse mit grosser Wahrscheinlichkeit in der letzten August-Woche 1923 gezeugt worden sein. Nun hat das Bundesgericht, in Übereinstimmung mit der schon bei der Gesetzes.,. beratung zu Tage getretenen Auffassung (vgL Amt!: Steno Bulletin XV S. 786 und 1198), schon mehrfach entschieden, dass sich ({ erhebliche Zweifel» gemäsS. Art. 314 Abs. 2 ZGB auch aus dem Reifegrad des Kindes bei seiner Geburt ergeben könuen (vgL AS 31 U &. 5(7). und es hat daher in einem Falle, wo der fragliche Geschlechtsverkehr nur 138 Tage vor der· Gebu,rt statt.., gefunden hatte, das Kind aber bei der Geburt nach dem ärztlichen Befund beinahe ausgetragen und auch lebensfähig war, die Klage abgewiesen (vgl. AS 4S 11 S. 494 f.). Dort handelte es sich indessen um einen Fall, wo nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissen- schaft eine von dem fraglichen Verkehr mit dem damali- gen Vaterschaftsbeklagten herrührende Konzeption direkt ausgeschlossen el'SCruen, weil es zur Lebensfähigkeit einer Schwangerschaft von mindestens 28 bis.30 Wochen bedarf, jenes Kind somit, wenn es erst bei dem 188 Tage vor der Geburt stattgefundenen Geschlechtsver- kehr gezeugt worden wäre, gar nicht lebensfähig hätte zur Welt kommen können. Eine solche Unmöglichkeit wird nun aber im vorliegenden Falle nicht behauptet. Der Experte erklärt lediglich. die Wahrscheinlichkeit 114 FamBienreeht. N" 22- sei ausserordentlich gering~ dass die Zeugung an jenem
18. September stattgefunden habe. Zieht man in Betracht, dass nach der übereinstimmenden Auffassung der medi~ zinischen Wissenschaft eine genaue Feststellung der Schwangerschaftsdauer an Hand der Körpergrösse und des Gewichtes des Neugeborenen überhaupt unmöglich erscheint, indem die körperliche Entwicklung des Fötus, auch bei rechtzeitiger Geburt, nicht unerheblichen Schwankungen unterliegt (vgl. PAUL, Der Gerichtsarzt
2. Aufl. S. 207; STRASSMANN, Grundriss der gericht- lichen Medizin S. 67) und dass insbesondere die Fälle gar nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhn- lich stark entwickelte Kinder zur Welt gebracht werden (vgl. v. HOFFMANN, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin S. 186), so können erhebliche Zweifel gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB nach dem Sinn und Geist dieser Gesetzes- bestimmung wohl nur dann in Frage kommen, wenn die Zeugung durch den zugestandenen Geschlechtsver- kehr vom Experten direkt als aus ge s chi 0 s sen be- zeichnet wird, sei es, dass - wie dies in dem vorerwähnten Falle (AS 4S II S. 494 f.) zutraf - das lebensfähig gebo- rene Kind gar nicht lebensfähig hätte sein können, wenn es beim zugestandenen Geschlechtsverkehr konzipiert wor- den wäre, sei es, dass das Kind bei der Geburt eine körper- liche Entwicklung aufwies, die auch bei weitester Berücksichtig ung der. mögli ehen En twick- lungsschwankungen des Fötus die Zeugung durch den zugestandenen Geschlechtsverkehr als u n- m'öglich erscheinen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nun aber im gegebenen Falle nicht vor, da hier zwischen der vom Experten als sehr wahrschein- lich bezeichneten Konzeptionszeit und dem Zeitpunkt des vom Beklagten zugestandenen Geschlechtsverkehrs e~e Differenz von nur 18 Tagen besteht und der Experte es infolgedessen auch nicht für ausge- schlossen, sondern nur für äusserst unwahrscheinlich erachtet hat, dass die Zeugung bei dem am 18. Sep- , I' Familienrecht. N° 22. 115 tember vollzogenen Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Es hätte sich fragen können,. ob diese Differenz nicht dann doch als ein lindiz dafür, dass die Zeu- gung doch nicht auf den zugestandenen Geschlecht&- verkehr zurückzuführen sei, hätte gewertet werden können, wenn noch andere Umstände namhaft gemacht worden wären, die einen zwingenden Verdacht auf geschlechtliche Beziehungen der Klägerin mit andern Mannspersonen in der kritischen Zeit gerechtfertigt hätten. Solche Tatsachen liegen jedoch nicht vor. Wohl hat der Beklagte behauptet, die Klägerin habe auch noch mit einem gewissen U. und einem gewissen M. geschlechtlichen Umgang gepflogen. Allein das über diese Behauptung durchgeführte Zeugenbeweisverfahren hat zu keinem positiven Resultate geführt. Betreffend die behauptete Bekanntschaft mit U. konnte über- haupt nichts weiteres festgestellt werden, als dass dieser die Klägerin einige Male in der Wirtschaft, wo sie als Kellnerin servierte, duzte. Daraus kann aber, besonders im Hinblick auf den Beruf der Klägerin, selbstverständ- lich nicht ein Schluss auf unerlaubte Beziehungen ge- zogen werden. Dasselbe trifft aber auch bezüglich der Bekanntschaft mit M. zu. Durch die Aussagen der der Klägerin keineswegs gewogenen Zeugin B. ist lediglich festgestellt, dass die Klägerin sich gelegentlich zu M. setzte, wenn dieser in die Wirtschaft kam, und dass sie sich einige Male nach ihm bei ihrer Dienstherrin erknn- digte mit der Bemerkung, ob der « Edi » nicht da sei. Auch das berechtigt aber, wenn man das Wirtschafts- milieu mit berücksichtigt, nicht zur Annahme inti- merer Beziehungen. Wenn Frau B. noch bemerkte, sie habe die Klägerin entlassen, weil sie einmal eine ganze Nacht ausgeblieben und erst morgens um 6 Uhr mit zerrissener Blouse und zerzausten Haaren heim- gekommen sei, so ist zu bemerken, dass dieser Vorfall in die Zeit, da die Klägerin das Verhältnis mit dem Beklagten unterhielt, fiel, sodass dieses Vorkommnis 116 Familienrecht. N0 23. sehr wohl auf einen Ausgang mit dem Beklagten zurück- geführt werden kann. Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz daher mit Recht die Einrede aus Art. 314 Abs. 2 ZGB abgewiesen.
2. - (Höhe der Unterhaltsbeiträge) .•. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
24. Februar 1925 bestätigt.
23. Auszug &'U dem Urteil der II. Zi'rilabteilung vom 14. Kai lSa5 i. S. Bulliger gegen Bulliger. Wegen tiefer Zerrüttung kann eine Ehe geschieden werden, wenn der schuldlose oder weniger schuldige Ehegatte auf den Schutz des Art. 142 Abs. 2 ZGB verzichtet und in die Scheidung einwilligt. Art. 142, 158 Ziff. 3 und 4 ZGB. Mit Rücksicht auf das vorwiegende Verschulden des Klägers ist angesichts der Bestimmung des Art. 142 Abs. 2 ZGB ohne weiteres klar, dass gegen den Willen der Beklagten die Scheidung nicht ausgesprochen werden könnte. Diese hat nun aber' in einem Schreiben an ihren Vertreter dem Bundesgericht erklärt, erkannt zu haben, dass der Entschluss ihres Mannes, nicht mehr zu ihr zurückzukehren, un~errückbar sei, und dass sie mit ihren Versöhnungsversuchen keinen Erfolg haben werde; Zweck ihres Briefes sei daher, ihren Anwalt wissen zu lassen, ,~dass sie ihren Widerstand aufgebe und in die Scheidung einwillige, falls es das Rechte sein sollte». Damit stimmt die Beklagte dem Scheidungs- begehren des Klägers bei. Dass dies im Verlaufe des Rechtsstreites noch zulässig ist, bedarf keiner weite rn Begründung; nichts hindert eine beklagte Partei, ein gegen sie gestelltes Rechtsbegehren während des Rechts- streites wie gleich bei dessen Beginn anzuerkennen, Familienrecht. N° 23. 117 und auf Grund dieser Anerkennung muss das Begehren zugesprochen werden, sofern nicht etwa aus Erwä- gungen der öffentlichen Ordnung auf das Zugeständnis einer Partei nicht abgestellt werden darf. Das ist bei der Ehescheidungsklage im Allgemeinen der Fall, indem nach Art. 158 Ziff. 3 und 4 ZGB Parteierklärungen für den Richter nicht verbindlich sind und diesem viel- mehr die freie Beweiswürdigung zusteht. Das gilt jedoch nur für Zugeständnisse der Parteien hinsichtlich der geltendgemachten Scheidungsgründe, da eine Scheidung nur ausgesprochen werden darf, wenn sich der Richter durch seine Beweiserhebungen vom Vorhandensein eines Scheidungsgrundes überzeugt hat. So wäre es für das Schicksal der Scheidungsklage bedeutungslos, wenn die Beklagte das Vorliegen der vom Kläger behaupteten tiefen Zerrüttung anerkannt hätte; dadurch wäre der Richter noch nicht der Pflicht enthoben worden, sich von der Tatsächlichkeit des Zerwürfnisses der Parteien zu überzeugen; denn die öffentliche Ordnung verlangt, dass nur auf Grund eines tatsächlich vorliegenden Scheidungsgrundes geschieden werde. Die Einschrän- kung des Art. 142 Abs. 2 ZGB jedoch, dass der über- wiegend schuldige Ehegatte trotz der tiefen Zerrüttung der Ehe die Scheidung nicht verlangen kann, ist nicht der öffentlichen Ordnung wegen eingeführt, sondern lediglich zum Schutze des schuldlosen oder weniger schuldigen Ehegatten. Diesem soll, auch wenn im übrigen hinreichende Scheidungsgründe vorliegen, gegen seinen Willen die Auflösung der Ehe nicht aufgedrungen wer- den können; es soll ihm aber unverwehrt bleiben, auf diesen gesetzlichen Schutz zu verzichten und, statt die Scheidungsklage selber zu stellen, einfach das Scheidungsbegehren des andern Ehegatten anzuerken- nen, sofern nur die tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses im Sinne von Art. 142 ZGB tatsächlich vorliegt. Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht schon unter der alten Ehegesetzgebung in seinem Urteil