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61_II_194

BGE 61 II 194

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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194 Prozessrecht. N° 43. wichtiger Grund liegt dann vor, wenn wesentliche persön- liche oder sachliche Voraussetzungen, unter denen der Ein- tritt in die Genossenschaft erfolgte, nicht mehr vorhanden sind und infolgedessen dem Genossenschafter das weitere Verbleiben im Verbande nicht zugemutet werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die Genossenschaft an diesen Verhältnissen ein Verschulden treffe. Der Begriff des wich- tigen Grundes für den Austritt aus der Genossenschaft deckt si ch also mit demjenigen für die Auflösung des Dienstvertrages und der einfachen Gesellschaft. Dabei kommt als wesentliche Voraussetzung, unter welcher der Eintritt in eine Genossenschaft erfolgt, vor allem in Be- tracht, dass der Verbandszweck erfüllt werde ; kann der Zweck nicht oder nicht mehr errei cht werden, so liegt darin ein wichtiger Grund zum sofortigen Austritt, gleich- wie bei der einfachen Gesellschaft zur sofortigen Auflö- sung. VgI. hiezu BGE 16 S. 777; 19 S. 317 ; 45 1339. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE

43. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Juli 1935

i. S. Gut & Co. A.-G. gegen ltaufmann-Frey. Streitwert (Art. 59 OG), Z 11 sam m e n r e c h nun g m eh· r e r e r K 1 a g e ans p r ü c h e (Art. 60 Ahs. 1 OG). Nicht in die Zusammenrechnung fallen Anspruche, die vor dem Bun· desgericht nicht mehr streitig und mit den noch streitigen nicht konnex sind. Auf Grund einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG focht die Berufungsklägerin als Gläubigerin der in konkurs- amtlicher Liquidation befindlichen Hinterlassenschaft des am 4. Januar 1933 verstorbenen Peter Kaufmann dessen am 6. Oktober 1932 erfolgten Verkauf der Liegenschaft Prozessreeht. No 43. 195 Sommerau in Horw samt Inventar an seine Ehefrau, die heutige Berufungsbeklagte, sowie die vor dem Verkauf erfolgte Errichtung einer Grundpfandverschreibung im Höchstbetrage von 3000 Fr. auf der genannten Liegen- schaft zugunsten seines Bruders Adolf Kaufmann gestützt auf Art. 287 Ziff. 2 und 3 und Art. 288 SchKG mitte1st einer einzigen Klage an. Mit Urteil vom 11. April 1935 hat, in Bestätigung desjenigen der 1. Instanz, das Ober- gericht des Kantons Luzern die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Mit der vorliegenden von der Klägerin einge- legten Berufung an das Bundesgericht wird nur die Klage gegen die Ehefrau Kaufmann-Frey weitergezogen mit dem Antrag auf Gutheissung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Streitwert der allein weitergezogenen Klage gegen Frau Kaufmann-Frey ist gleich dem Werte der durch den angefochtenen Kauf von ihr erworbenen Liegenschaft. Der Kaufpreis von 27,100 Fr. war laut Feststellung der Vorinstanz übersetzt; die Liegenschaft war nach der Schatzung des ersten Experten bloss 25,000 Fr., nach der- jenigen des Oberexperten sogar bloss 23,900 Fr. wert. Hie- von kommen in Abzug die übernommenen Aufhaftungen im Betrage von 22,500 Fr. (einschliesslich der Grundpfandver- schreibung von 3000 Fr. zugunsten des Adolf Kaufmann, die infolge der endgültigen Abweisung der Anfechtungs- klage gegenüber diesem zu Recht besteht), plus 500 bis 700 Fr. ausstehende, von der Käuferin zur Zahlung über- nommene Grundpfandzinsen. Von der ersten Schatzung und einem Zinsbetrag von 500 Fr. ausgegangen beträgt also der anfechtbar erworbene Wert der Liegenschaft 25,000 Fr. minus 23,000 Fr. = 2000 Fr. ; von der Schätzung des Oberexperten ausgehend gelangt man zu einem solchen von bloss 900 Fr. Für sich allein erreicht also die Klage gegen Frau Kaufmann den für die bundesgerichtliche Kompetenz erforderlichen Streitwert von 4000 Fr. auch bei Zugrundelegung der höheren Schatzung nicht, wohl 196 Prozessrecht. No 43. aber dann, wenn man die Streitwerte der beiden Anfech- tungsansprüche. wie sie vor der Vorinstanz noch streitig waren, zusammenrechnet (2000 Fr. + 3000 Fr.). Die Zu- lässigkeit der Berufung hängt somit davon ab, ob diese Zusammenrechnung stattzufinden hat oder nicht. Gemäss Art. 59 Abs. 1 OG sind für die Feststellung des Streitwertes massgebend « die Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren » ; und gemäss Art. 60 OG sind {( mehrere in einer Klage, sei es von einem Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend ge- machte Ansprüche, auch wenn sie nicht den gleichen Gegenstand betreffen, zusammenzurechnen, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen ». Hiezu hat sich das Bun- desgericht bereits im Jahre 1911 dahin ausgesprochen, dass eine solche Zusammenrechnung vom Gesetze zweifel- los dann nicht gewollt ist, wenn, wie im vorliegenden Falle, der eine Anspruch vor Bundesgericht nicht m ehr s t r e i t i gis t und wenn dieser Anspruch auf einem andern Rechtsgrunde be- ruh tal s der n 0 c h s t r e i t i g e (nicht konnex ist), BGE 35 11 711 f. An dieser dem Gesetzestexte nur scheinbar widersprechenden, einschränkenden Auslegung ist festzuhalten, denn sie hat die Vernunft für sich. Die Verbindung nicht konnexer Ansprüche, sei es desselben Klägers oder mehrerer Kläger bezw. gegen mehrere Beklagte, in ein e r Klage!st vom kantonalen Prozess- recht lediglich aus Gründen der Prozessökonomie zugelas- sen. Zieht diese Verbindung gemäss Art. 60 OG für die bundesgerichtliehe Zuständigkeit die Zusammenrechnung der Streitwerte des einzelnen Klageanspruches nach sich, so würde es doch diesem prozessökonomischen Zwecke der Klagenverbindung direkt zuwiderlaufen, wenn nichtbe- rufungsfähige Ansprüche berufungsf'ahig blieben, obschon die Verbindung dahingefallen ist und die Lage gleich ist, wie wenn der erledigte Anspruch niemals Gegenstand.des Prozesses gewesen wäre. Für den Streitwert kommt somit allein der noch streitige Versieherungsvertrag. No 44. 197 Anspruch in Betracht, dessen Wert mit höchstens 2000 Fr. unter dem für die Berufung erforderlichen Betrage von 4000 Fr. bleibt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

44. Orten der II. Zi'1ilabteilung vom 14. Juni 1935

i. S. lIirs~hi gegen «lIelvetia ». Art. 46 VVG: Beginn der Ver jäh run gin der H a f t - P flic h t ver sie h eru ng erst von der Verurteilung des Versicherten an. Der Kläger wurde am 3. Juni 1931 infolge Zusammen- . stosses seines side-car mit dem Bernerwägeli des Niklaus Vogt schwer verletzt. Als er Vogt für die Schadensfolgen verantwortlich machte, meldete Vogt dies der Beklagten an, bei der er eine landwirtschaftliche Unfall- und Haft- pflichtversicherung genommen hatte mit Haftpflicht für landwirtschaftliche Betriebsunfälle im Betrage von höch- stens 20000 Fr. pro Unfall einer einzelnen Person. Doch lehnte die Beklagte es am 19. August 1931 ab, für den Schaden aufzukommen, weil es sich nicht um einen land- wirtschaftlichen Unfall handle. Die vom Kläger noch im Jahre 1931 gegen Vogt erhobene Klage hatte den Erfolg der Verurteilung des Vogt zur Zahlung von 23,816 Fr. Schadenersatz nebst Zins durch Urteil des Appellations- hofes des Kantons Bern vom 22. Dezember 1933, das 20 Tage nach der am 19. März 1934 erfolgten Zustellung rechtskräftig geworden ist. Um einer vorauszusehenden fruchtlosen Betreibung auszuweichen, trat Vogt seine