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Prozessrecht. N° 43.
wichtiger Grund liegt dann vor, wenn wesentliche persön-
liche oder sachliche Voraussetzungen, unter denen der Ein-
tritt in die Genossenschaft erfolgte, nicht mehr vorhanden
sind und infolgedessen dem Genossenschafter das weitere
Verbleiben im Verbande nicht zugemutet werden kann.
Nicht erforderlich ist, dass die Genossenschaft an diesen
Verhältnissen ein Verschulden treffe. Der Begriff des wich-
tigen Grundes für den Austritt aus der Genossenschaft
deckt si ch also mit demjenigen für die Auflösung des
Dienstvertrages und der einfachen Gesellschaft. Dabei
kommt als wesentliche Voraussetzung, unter welcher der
Eintritt in eine Genossenschaft erfolgt, vor allem in Be-
tracht, dass der Verbandszweck erfüllt werde; kann der
Zweck nicht oder nicht mehr errei cht werden, so liegt
darin ein wichtiger Grund zum sofortigen Austritt, gleich-
wie bei der einfachen Gesellschaft zur sofortigen Auflö-
sung. VgI. hiezu BGE 16 S. 777; 19 S. 317; 45 1339.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
43. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 11. Juli 1935
i. S. Gut & Co. A.-G. gegen ltaufmann-Frey.
Streitwert (Art. 59 OG), Z 11 sam m e n r e c h nun g m eh·
r e r e r K 1 a g e ans p r ü c h e (Art. 60 Ahs. 1 OG). Nicht
in die Zusammenrechnung fallen Anspruche, die vor dem Bun·
desgericht nicht mehr streitig und mit den noch streitigen nicht
konnex sind.
Auf Grund einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG
focht die Berufungsklägerin als Gläubigerin der in konkurs-
amtlicher Liquidation befindlichen Hinterlassenschaft des
am 4. Januar 1933 verstorbenen Peter Kaufmann dessen
am 6. Oktober 1932 erfolgten Verkauf der Liegenschaft
Prozessreeht. No 43.
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Sommerau in Horw samt Inventar an seine Ehefrau, die
heutige Berufungsbeklagte, sowie die vor dem Verkauf
erfolgte Errichtung einer Grundpfandverschreibung im
Höchstbetrage von 3000 Fr. auf der genannten Liegen-
schaft zugunsten seines Bruders Adolf Kaufmann gestützt
auf Art. 287 Ziff. 2 und 3 und Art. 288 SchKG mitte1st
einer einzigen Klage an. Mit Urteil vom 11. April 1935
hat, in Bestätigung desjenigen der 1. Instanz, das Ober-
gericht des Kantons Luzern die Klage gegen beide Beklagte
abgewiesen. Mit der vorliegenden von der Klägerin einge-
legten Berufung an das Bundesgericht wird nur die Klage
gegen die Ehefrau Kaufmann-Frey weitergezogen mit dem
Antrag auf Gutheissung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Streitwert der allein weitergezogenen Klage gegen
Frau Kaufmann-Frey ist gleich dem Werte der durch den
angefochtenen Kauf von ihr erworbenen Liegenschaft.
Der Kaufpreis von 27,100 Fr. war laut Feststellung der
Vorinstanz übersetzt; die Liegenschaft war nach der
Schatzung des ersten Experten bloss 25,000 Fr., nach der-
jenigen des Oberexperten sogar bloss 23,900 Fr. wert. Hie-
von kommen in Abzug die übernommenen Aufhaftungen im
Betrage von 22,500 Fr. (einschliesslich der Grundpfandver-
schreibung von 3000 Fr. zugunsten des Adolf Kaufmann,
die infolge der endgültigen Abweisung der Anfechtungs-
klage gegenüber diesem zu Recht besteht), plus 500 bis
700 Fr. ausstehende, von der Käuferin zur Zahlung über-
nommene Grundpfandzinsen. Von der ersten Schatzung
und einem Zinsbetrag von 500 Fr. ausgegangen beträgt
also der anfechtbar erworbene Wert der Liegenschaft
25,000 Fr. minus 23,000 Fr. = 2000 Fr.; von der Schätzung
des Oberexperten ausgehend gelangt man zu einem solchen
von bloss 900 Fr. Für sich allein erreicht also die Klage
gegen Frau Kaufmann den für die bundesgerichtliche
Kompetenz erforderlichen Streitwert von 4000 Fr. auch
bei Zugrundelegung der höheren Schatzung nicht, wohl
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Prozessrecht. No 43.
aber dann, wenn man die Streitwerte der beiden Anfech-
tungsansprüche. wie sie vor der Vorinstanz noch streitig
waren, zusammenrechnet (2000 Fr. + 3000 Fr.). Die Zu-
lässigkeit der Berufung hängt somit davon ab, ob diese
Zusammenrechnung stattzufinden hat oder nicht.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 OG sind für die Feststellung des
Streitwertes massgebend « die Rechtsbegehren, wie sie
vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren »;
und gemäss Art. 60 OG sind {(mehrere in einer Klage, sei es
von einem Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend ge-
machte Ansprüche, auch wenn sie nicht den gleichen
Gegenstand betreffen, zusammenzurechnen, sofern sie sich
nicht gegenseitig ausschliessen ». Hiezu hat sich das Bun-
desgericht bereits im Jahre 1911 dahin ausgesprochen,
dass eine solche Zusammenrechnung vom Gesetze zweifel-
los dann nicht gewollt ist, wenn, wie im vorliegenden Falle,
der eine Anspruch vor Bundesgericht nicht
m ehr s t r e i t i gis t
und wenn dieser Anspruch
auf einem andern Rechtsgrunde be-
ruh tal s der n 0 c h
s t r e i t i g e (nicht konnex
ist), BGE 35 11 711 f. An dieser dem Gesetzestexte nur
scheinbar widersprechenden, einschränkenden Auslegung
ist festzuhalten, denn sie hat die Vernunft für sich. Die
Verbindung nicht konnexer Ansprüche, sei es desselben
Klägers oder mehrerer Kläger bezw. gegen mehrere
Beklagte, in ein e r Klage!st vom kantonalen Prozess-
recht lediglich aus Gründen der Prozessökonomie zugelas-
sen. Zieht diese Verbindung gemäss Art. 60 OG für die
bundesgerichtliehe Zuständigkeit die Zusammenrechnung
der Streitwerte des einzelnen Klageanspruches nach sich,
so würde es doch diesem prozessökonomischen Zwecke der
Klagenverbindung direkt zuwiderlaufen, wenn nichtbe-
rufungsfähige Ansprüche berufungsf'ahig blieben, obschon
die Verbindung dahingefallen ist und die Lage gleich ist,
wie wenn der erledigte Anspruch niemals Gegenstand.des
Prozesses gewesen wäre.
Für den Streitwert kommt somit allein der noch streitige
Versieherungsvertrag. No 44.
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Anspruch in Betracht, dessen Wert mit höchstens 2000 Fr.
unter dem für die Berufung erforderlichen Betrage von
4000 Fr. bleibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
44. Orten der II. Zi'1ilabteilung vom 14. Juni 1935
i. S. lIirs~hi gegen «lIelvetia ».
Art. 46 VVG: Beginn der Ver jäh run gin der H a f t -
P flic h t ver sie h eru ng erst von der Verurteilung des
Versicherten an.
Der Kläger wurde am 3. Juni 1931 infolge Zusammen-
. stosses seines side-car mit dem Bernerwägeli des Niklaus
Vogt schwer verletzt. Als er Vogt für die Schadensfolgen
verantwortlich machte, meldete Vogt dies der Beklagten
an, bei der er eine landwirtschaftliche Unfall- und Haft-
pflichtversicherung genommen hatte mit Haftpflicht für
landwirtschaftliche Betriebsunfälle im Betrage von höch-
stens 20000 Fr. pro Unfall einer einzelnen Person. Doch
lehnte die Beklagte es am 19. August 1931 ab, für den
Schaden aufzukommen, weil es sich nicht um einen land-
wirtschaftlichen Unfall handle. Die vom Kläger noch im
Jahre 1931 gegen Vogt erhobene Klage hatte den Erfolg
der Verurteilung des Vogt zur Zahlung von 23,816 Fr.
Schadenersatz nebst Zins durch Urteil des Appellations-
hofes des Kantons Bern vom 22. Dezember 1933, das
20 Tage nach der am 19. März 1934 erfolgten Zustellung
rechtskräftig geworden ist. Um einer vorauszusehenden
fruchtlosen Betreibung auszuweichen, trat Vogt seine