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Schl!ldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 57.
darauf gestützten kantonalen Vorschriften den gröBsten
Teil ihres Anwendungsgebietes einbüssen, was gegen ihren
Zweck verstiesSe.
Demnach erkennt die Schuldbet1'.- u. Konkurskammel' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
57. Entscheid vom 13. Dezember 1936 i. S. Xeel.
Abkommen über den d e u t s c h - sc h w e i zer i s c h e n Ver -
r e c h nun g s ver k ehr: Wird der A r res tau f ein
Gut hab e n ein e s D e u t s c h e n (Einwohner Deutsch-
lands) an ein e m Sc h w e i zer (Einwohner der Schweiz)
bewilligt, so ist er zwar zu vollziehen; doch ist sofort von
Amtes wegen die Schweizerische Verrechnungsstelle anzufra-
gen, ob sie das Guthaben für den Verrechnungsverkehr in
Anspruch nehme, und wenn dies zutrifft, so ist der Arrest
wieder aufzuheben,
Accord pour la compensation des paiements germano-suisses.
Lorsqu'un sequestre a ete ordonne sur une creance appartenant a
un Allemand (une personne habitant l'Al1emagne) contre un
Sui8se (une personne habitant la Suisse), ce sequestre doit etre
execute. Toutefois le prepose interpellera ex officio l'Office suisse
de eompensation pour savoir si eet organe revendique ladite
creance pour le trafic de compensation. Si tel est 1e cas, lf'
sequestre sera annule.
Accordo di compensuzione dei pagamenti germano-svizzeri.
Ove un sequestro sia stato accordato su un credito spettante ad un
tedesco (una persona dOnllciliata in Germania) contro uno
svizzero (persona domiciliata in Svizzera), il sequestro sara
eseguito, ma l'ufficio svizzero di compensazione sara immediata·
mente interpellato ex offieio per sapere se esso rivendica il
eredito sequestrato per il traffieo di compensazione. In quest,Q
caso, il sequestro sara alillldlat,o.
A. -
Auf das Gesuch des Kar! Keel in Basel bewilligte
ihm die Arrestbehörde Basel-Stadt am 7. Dezember 1934
für eine Forderung von 4770 Fr. aus Darlehen (scil. : vom
Jahre 1925) an Paul Weber in Siegen, Westfalen, einen
Arrest auf eine « Forderung des Schuldners aus Waren-
lieferung (seil. : vom November 1934) in Höhe von 500 RM
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gegenüber Buss A.-G., Basel », und am 9. April 1935 wurde
dieses Guthaben gepfändet. Als die Buss A. -G. darauf hin-
wies, sie müsse zur Auszahlung an eine in der Schweiz
wohnende Person oder Firma die Zustimmung der Schwei-
zerischen Verrechnungsstelle, Abteilung Clearing Deutsch-
land, haben, und daraufhin das Betreibungsamt bei der
Schweizerischen Verrechnungsstelle anfragte, ob die Buss
A.-G., ohne die Vorschriften des Verrechnungsverkehrs
zu verletzen, an das Betreibungsamt für den in Basel
wohnenden Arrestgläubiger Zahlung leisten, und ob es
das Geld ohne weiteres an diesen weiterleiten könne,
antwortete die Verrechnungsstelle, dass gemäss einem Ent-
scheid des Eidgenössischen VolkswirtBchaftsdepartements
eine Arrestierung clearingpflichtiger Forderungen nicht
zulässig sei, da der öffentlichrechtliche Anspruch auf Über-
weisung eines clearingpflichtigen Betrages im deutsch-
schweizerischen Verrechnungsverkehr dem privatrecht-
lichen Anspruch vorgehe; der vom Drittschuldner an das
Betreibungsamt zu bezahlende Betrag sei im deutsch-
schweizerischen Verrechnungsverkehr nach Deutschland
zu transferieren; eine Verwendung des Betrages in der
Schweiz sei nicht zulässig. Unter diesem Vorbehalt be-
zahlte die Buss A.-G. den Gegenwert von 400 RM mit
493 Fr. 60 Cts. an das Betreibungsamt. Darauf schrieb
das Betreibungsamt an den Vertreter des Arrestgläubigers
Keel: « Da nach dem Abkommen über den deutsch-
schweizerischen Verrechnungsverkehr die Finanzgläubiger
schlechter gestellt sind als die Warengläubiger, verstösst
die VoIlziehung des Arrestes und der Pfändung gegen den
Grundgedanken des Verrechnungsabkommens. Ihr Klient
würde als Finanzgläubiger eine Forderung gedeckt erhalten
zum Schaden schweizerischer Warengläubiger ... Wir wer-
den daher unter Aufhebung von Arrest und Pfändung den
von der Firma Buss A.-G. einbezahlten Betrag von 493 Fr.
60 Cts. der Schweizerischen Verrechnungsstelle überweisen,
sofern Sie nicht binnen 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde erheben». Binnen dieser Frist führte Keel
AS 61 III -
1935
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Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzu-
weisen, ihm de~ gepfändeten Barbetrag von 493 Fr_ 60 Cts.
zur Verfügung -zu stellen.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 18. No-
vember 1935 die Beschwerde im Sinne der Envägungen
abgewiesen.
G. -
Diesen Entscheid hat Keel an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag, die Zahlung an die Schwei-
zerische Verrechnungsstelle sei als unzulässig zu erklären,
und das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Widerspruchs-
verfahren einzuleiten, eventuell den Betrag von 493 Fr.
60 Cts. dem Rekurrenten auszuzahlen.
Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Abkommen über den deutsch-schweizerischen Ver-
rechnungsverkehr vom 26. Juli 1934 und 17. April 1935
bestimmen, dass der gesamte Zahlungsverkehr zwischen
Deutschland und der Schweiz vorbehaltlich gewisser, hier
unstreitig nicht zutreffender Ausnahmen ausschliesslich
durch Vermittlung (jetzt) der Deutschen Verrechnungs-
kasse und der Schweizerischen Nationalbank abgewickelt
werden; Zahlungen von Deutschland nach der Schweiz
können ... sowohl in Reichsmark auf ein bei der Deutschen
Verrechnungskasse zugunsten der Schweizerischen Natio-
nalbank geführtes Sammelkopto, als auch in Schweizer-
franken aus den Beständen eines bei der Schweizerischen
Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungs-
kasse geführten Sammelkontos geleistet werden, beides
nur mit Genehmigung einer deutschen Devisenstelle;
Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland können ...
sowohl in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen
Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse
geführte Sammelkonto als auch in Reichsmark aus den
Beständen des bei der Deutschen Verrechnungskasse zu-
gunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten
Sammelkontos geleistet werden; gemäss diesen Bestim-
Sc}mldbetreibungs- und Konknrsrecht. Xo 57.
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mungell sind sämtliche Verbindlichkeiten deutscher Schuld-
ner gegenüber schweizerischen Gläubigern zu erfüllen ...;
Verbindlichkeiten aus dem Kapitalverkehr, die gemäss
dem deutschen Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten
gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 an die Konver-
sionskasse für deutsche Auslandsschulden zu zahlen sind,
werden nach Massgabe besonderer Vereinbarungen trans-
feriert oder fundiert; gemäss jenen Bestimmungen sind
ebenfalls
sämtliche
Verbindlichkeiten
schweizerischer
Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern aus dem
Warenverkehr ..., insbesondere sämtliche Zahlungen für
aus Deutschland in die Schweiz eingeführtB Waren, zu
erfüllen; die bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss
diesen Bestimmungen zur Verfügung stehenden Guthaben
werden in ziffermässig bezw. prozentual genau festgestellter
Weise aufgeteilt bezw. verwendet.
Diese Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutsch-
land und der Schweiz ordnet eine öffentlichrechtliche
Beschlagnahme der von ihr betroffenen Forderungen
zugunsten der Gesamtheit der schweizerischen Gläubiger
an und schreibt ausserdem vor, wie die einzelnen schwei-
zerischen Gläubiger an der Summe der derart eingezogenen
Forderungen anteilsberechtigt sind. Insoweit danach ein
schweizerischer Schuldner keine Zahlung mehr an seinen
deutschen Gläubiger leisten darf, so kann es ungeachtet
des Fehlens eines ausdrücklichen Verbotes auch einem
-
schweizerischen oder ausländischen -
Gläubiger jenes
Deutschen nicht gestattet sein, solche Forderungen durch
Arrestierung und Pf"andung dem unter Ausserachtlassung
seiner Sonderinteressen angeordneten Verrechnungsver-
kehr zu entziehen und seiner eigenen Befriedigung dienst-
bar zu machen anstatt der Befriedigung der durch das
Verrechnungsabkommen begünstigten Gläubiger. Insbe-
sondere kann die mit der Durchführung dieses öffentlich-
rechtlichen Beschlages betraute Stelle nicht darauf ver-
wiesen werden, ihn gegenüber Arrest oder Pfändung
gleichwie ein ihnen entgegenstehendes ziviles oder allfällig
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anderes Sonderrecht im Widerspruchsverfahren zur Gel-
tung zu bringen, was gegenüber dem zwar für das gegen-
wärtige Rekursverfahren verspäteten, aber, weil eine
Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes in Frage käme,
bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens jederzeit
noch zulässigen Antrag auf Einleitung des Widerspruchs-
verfahrens ein- für allemal abgeklärt werden soll. Wird
im Einzelfalle streitig, ob ausnahmsweise die vom Ver-
rechnungsabkommen angeordnete öffentlichrechtliche Be-
schlagnahme nicht zutreffe und daher der Verwertung des
arrestierten Guthabens für den Arrestgläubiger nicht im
Wege stehe, so ist dies einzig dem Umstand zuzuschreiben,
dass jenes Guthaben nicht clearingpflichtig ist; die Ent-
scheidung hierüber eignet sich aber nicht für die Beurtei-
lung durch die Zivilgerichte und ist gegebenenfalls der
schweizerischen Verrechnungsstelle selbst vorzubehalten.
Freilich sollten schon die Arrestbehörden selbst, soweit
es mit der Dringlichkeit der Arrestierung vereinbar ist,
nach Möglichkeit vom Arrestgläubiger verlangen, dass er
glaubhaft mache, die zu arrestierende Forderung werde
vom Verrechnungsabkommen nicht ergriffen.
Insoweit
ein Arrest nichtsdestoweniger bewilligt worden ist, bleibt
freilich den Betreibungsämtern nichts anderes als dessen
vorsorgliche Vollziehung übrig.
Ebensowenig wie die
Gerichte können die Aufsichtsbehörden über die Betrei-
bungsämter im Beschwerdeverfahren darüber entscheiden,
ob die Arrestierung mit dem Verrechnungsabkommen
vereinbar sei oder nicht. Vielmehr hat das Betreibungs~mt,
sofern nicht ausser allem Zweifel steht, dass eine der Aus-
nahmen zutrifft, sofort nach dem Arrestvollzug die Frage
der Schweizerischen Verrechnungsstelle vorzulegen (und
hiefür allfällig notwendige Erhebungen zu machen), und
deren Entscheidung muss als für das weitere Verfahren
verbindlich anerkannt werden. Nimmt die Verrechnungs-
stelle das arrestierte Guthaben für den Verrechnungsver-
kehr in Anspruch, so hat das Betreibungsamt einem spä-
teren Pfändungsbegehren keine Folge zu geben, im Gegen-
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teil den Arrestvollzug nachträglich wieder aufzuheben, da
mit seiner Aufrechterhaltung weder für den Arrestgläubiger
noch für die Verrechnungsstelle irgend etwas gewonnen
wäre, . für den ersteren nicht, weil eine Verwertung der
arrestierten Forderung zu seinen Gunsten als gegen das
Verrechnungsabkommen verstossend ja doch nicht zu-
lässig wäre. Inzwischen an das Betreibungsamt geleistete
Zahlungen sind ohne weiteres an die Verrechnungsstelle
abzuliefern.
Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten (mit
der Massgabe, dass auch die inzwischen bereits vollzogene
Pfändung aufzuheben ist), obwohl nur der betreibende
Gläubiger den angefochtenen Entscheid weitergezogen hat,
welcher den Arrest und die Pfändung als solche aufrecht
erhalten wollte, um dem Rekurrenten einen allfälligen An-
spruch gegen die Verrechnungsstelle auf Grund seines
Arrestes vorzubehalten. Ein solcher Anspruch hat vor
dem Verrechnungsabkommen keinen Bestand und dieses
ist zwingendes Recht, und übrigens ist der E~tscheid der
Vorinst~nz gegenüber der Verrechnungsstelle, die keine
AusfertIgung erhalten hat, noch gar nicht in Rechtskraft
getreten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.