opencaselaw.ch

61_III_204

BGE 61 III 204

Bundesgericht (BGE) · 1936-12-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

204

Schl!ldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 57.

darauf gestützten kantonalen Vorschriften den gröBsten

Teil ihres Anwendungsgebietes einbüssen, was gegen ihren

Zweck verstiesSe.

Demnach erkennt die Schuldbet1'.- u. Konkurskammel' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

57. Entscheid vom 13. Dezember 1936 i. S. Xeel.

Abkommen über den d e u t s c h - sc h w e i zer i s c h e n Ver -

r e c h nun g s ver k ehr: Wird der A r res tau f ein

Gut hab e n ein e s D e u t s c h e n (Einwohner Deutsch-

lands) an ein e m Sc h w e i zer (Einwohner der Schweiz)

bewilligt, so ist er zwar zu vollziehen; doch ist sofort von

Amtes wegen die Schweizerische Verrechnungsstelle anzufra-

gen, ob sie das Guthaben für den Verrechnungsverkehr in

Anspruch nehme, und wenn dies zutrifft, so ist der Arrest

wieder aufzuheben,

Accord pour la compensation des paiements germano-suisses.

Lorsqu'un sequestre a ete ordonne sur une creance appartenant a

un Allemand (une personne habitant l'Al1emagne) contre un

Sui8se (une personne habitant la Suisse), ce sequestre doit etre

execute. Toutefois le prepose interpellera ex officio l'Office suisse

de eompensation pour savoir si eet organe revendique ladite

creance pour le trafic de compensation. Si tel est 1e cas, lf'

sequestre sera annule.

Accordo di compensuzione dei pagamenti germano-svizzeri.

Ove un sequestro sia stato accordato su un credito spettante ad un

tedesco (una persona dOnllciliata in Germania) contro uno

svizzero (persona domiciliata in Svizzera), il sequestro sara

eseguito, ma l'ufficio svizzero di compensazione sara immediata·

mente interpellato ex offieio per sapere se esso rivendica il

eredito sequestrato per il traffieo di compensazione. In quest,Q

caso, il sequestro sara alillldlat,o.

A. -

Auf das Gesuch des Kar! Keel in Basel bewilligte

ihm die Arrestbehörde Basel-Stadt am 7. Dezember 1934

für eine Forderung von 4770 Fr. aus Darlehen (scil. : vom

Jahre 1925) an Paul Weber in Siegen, Westfalen, einen

Arrest auf eine « Forderung des Schuldners aus Waren-

lieferung (seil. : vom November 1934) in Höhe von 500 RM

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 57.

205

gegenüber Buss A.-G., Basel », und am 9. April 1935 wurde

dieses Guthaben gepfändet. Als die Buss A. -G. darauf hin-

wies, sie müsse zur Auszahlung an eine in der Schweiz

wohnende Person oder Firma die Zustimmung der Schwei-

zerischen Verrechnungsstelle, Abteilung Clearing Deutsch-

land, haben, und daraufhin das Betreibungsamt bei der

Schweizerischen Verrechnungsstelle anfragte, ob die Buss

A.-G., ohne die Vorschriften des Verrechnungsverkehrs

zu verletzen, an das Betreibungsamt für den in Basel

wohnenden Arrestgläubiger Zahlung leisten, und ob es

das Geld ohne weiteres an diesen weiterleiten könne,

antwortete die Verrechnungsstelle, dass gemäss einem Ent-

scheid des Eidgenössischen VolkswirtBchaftsdepartements

eine Arrestierung clearingpflichtiger Forderungen nicht

zulässig sei, da der öffentlichrechtliche Anspruch auf Über-

weisung eines clearingpflichtigen Betrages im deutsch-

schweizerischen Verrechnungsverkehr dem privatrecht-

lichen Anspruch vorgehe; der vom Drittschuldner an das

Betreibungsamt zu bezahlende Betrag sei im deutsch-

schweizerischen Verrechnungsverkehr nach Deutschland

zu transferieren; eine Verwendung des Betrages in der

Schweiz sei nicht zulässig. Unter diesem Vorbehalt be-

zahlte die Buss A.-G. den Gegenwert von 400 RM mit

493 Fr. 60 Cts. an das Betreibungsamt. Darauf schrieb

das Betreibungsamt an den Vertreter des Arrestgläubigers

Keel: « Da nach dem Abkommen über den deutsch-

schweizerischen Verrechnungsverkehr die Finanzgläubiger

schlechter gestellt sind als die Warengläubiger, verstösst

die VoIlziehung des Arrestes und der Pfändung gegen den

Grundgedanken des Verrechnungsabkommens. Ihr Klient

würde als Finanzgläubiger eine Forderung gedeckt erhalten

zum Schaden schweizerischer Warengläubiger ... Wir wer-

den daher unter Aufhebung von Arrest und Pfändung den

von der Firma Buss A.-G. einbezahlten Betrag von 493 Fr.

60 Cts. der Schweizerischen Verrechnungsstelle überweisen,

sofern Sie nicht binnen 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde

Beschwerde erheben». Binnen dieser Frist führte Keel

AS 61 III -

1935

14

206

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 57.

Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzu-

weisen, ihm de~ gepfändeten Barbetrag von 493 Fr_ 60 Cts.

zur Verfügung -zu stellen.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 18. No-

vember 1935 die Beschwerde im Sinne der Envägungen

abgewiesen.

G. -

Diesen Entscheid hat Keel an das Bundesgericht

weitergezogen mit dem Antrag, die Zahlung an die Schwei-

zerische Verrechnungsstelle sei als unzulässig zu erklären,

und das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Widerspruchs-

verfahren einzuleiten, eventuell den Betrag von 493 Fr.

60 Cts. dem Rekurrenten auszuzahlen.

Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Abkommen über den deutsch-schweizerischen Ver-

rechnungsverkehr vom 26. Juli 1934 und 17. April 1935

bestimmen, dass der gesamte Zahlungsverkehr zwischen

Deutschland und der Schweiz vorbehaltlich gewisser, hier

unstreitig nicht zutreffender Ausnahmen ausschliesslich

durch Vermittlung (jetzt) der Deutschen Verrechnungs-

kasse und der Schweizerischen Nationalbank abgewickelt

werden; Zahlungen von Deutschland nach der Schweiz

können ... sowohl in Reichsmark auf ein bei der Deutschen

Verrechnungskasse zugunsten der Schweizerischen Natio-

nalbank geführtes Sammelkopto, als auch in Schweizer-

franken aus den Beständen eines bei der Schweizerischen

Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungs-

kasse geführten Sammelkontos geleistet werden, beides

nur mit Genehmigung einer deutschen Devisenstelle;

Zahlungen von der Schweiz nach Deutschland können ...

sowohl in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen

Nationalbank zugunsten der Deutschen Verrechnungskasse

geführte Sammelkonto als auch in Reichsmark aus den

Beständen des bei der Deutschen Verrechnungskasse zu-

gunsten der Schweizerischen Nationalbank geführten

Sammelkontos geleistet werden; gemäss diesen Bestim-

Sc}mldbetreibungs- und Konknrsrecht. Xo 57.

207

mungell sind sämtliche Verbindlichkeiten deutscher Schuld-

ner gegenüber schweizerischen Gläubigern zu erfüllen ...;

Verbindlichkeiten aus dem Kapitalverkehr, die gemäss

dem deutschen Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten

gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 an die Konver-

sionskasse für deutsche Auslandsschulden zu zahlen sind,

werden nach Massgabe besonderer Vereinbarungen trans-

feriert oder fundiert; gemäss jenen Bestimmungen sind

ebenfalls

sämtliche

Verbindlichkeiten

schweizerischer

Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern aus dem

Warenverkehr ..., insbesondere sämtliche Zahlungen für

aus Deutschland in die Schweiz eingeführtB Waren, zu

erfüllen; die bei der Schweizerischen Nationalbank gemäss

diesen Bestimmungen zur Verfügung stehenden Guthaben

werden in ziffermässig bezw. prozentual genau festgestellter

Weise aufgeteilt bezw. verwendet.

Diese Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutsch-

land und der Schweiz ordnet eine öffentlichrechtliche

Beschlagnahme der von ihr betroffenen Forderungen

zugunsten der Gesamtheit der schweizerischen Gläubiger

an und schreibt ausserdem vor, wie die einzelnen schwei-

zerischen Gläubiger an der Summe der derart eingezogenen

Forderungen anteilsberechtigt sind. Insoweit danach ein

schweizerischer Schuldner keine Zahlung mehr an seinen

deutschen Gläubiger leisten darf, so kann es ungeachtet

des Fehlens eines ausdrücklichen Verbotes auch einem

-

schweizerischen oder ausländischen -

Gläubiger jenes

Deutschen nicht gestattet sein, solche Forderungen durch

Arrestierung und Pf"andung dem unter Ausserachtlassung

seiner Sonderinteressen angeordneten Verrechnungsver-

kehr zu entziehen und seiner eigenen Befriedigung dienst-

bar zu machen anstatt der Befriedigung der durch das

Verrechnungsabkommen begünstigten Gläubiger. Insbe-

sondere kann die mit der Durchführung dieses öffentlich-

rechtlichen Beschlages betraute Stelle nicht darauf ver-

wiesen werden, ihn gegenüber Arrest oder Pfändung

gleichwie ein ihnen entgegenstehendes ziviles oder allfällig

208

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 57.

anderes Sonderrecht im Widerspruchsverfahren zur Gel-

tung zu bringen, was gegenüber dem zwar für das gegen-

wärtige Rekursverfahren verspäteten, aber, weil eine

Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes in Frage käme,

bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens jederzeit

noch zulässigen Antrag auf Einleitung des Widerspruchs-

verfahrens ein- für allemal abgeklärt werden soll. Wird

im Einzelfalle streitig, ob ausnahmsweise die vom Ver-

rechnungsabkommen angeordnete öffentlichrechtliche Be-

schlagnahme nicht zutreffe und daher der Verwertung des

arrestierten Guthabens für den Arrestgläubiger nicht im

Wege stehe, so ist dies einzig dem Umstand zuzuschreiben,

dass jenes Guthaben nicht clearingpflichtig ist; die Ent-

scheidung hierüber eignet sich aber nicht für die Beurtei-

lung durch die Zivilgerichte und ist gegebenenfalls der

schweizerischen Verrechnungsstelle selbst vorzubehalten.

Freilich sollten schon die Arrestbehörden selbst, soweit

es mit der Dringlichkeit der Arrestierung vereinbar ist,

nach Möglichkeit vom Arrestgläubiger verlangen, dass er

glaubhaft mache, die zu arrestierende Forderung werde

vom Verrechnungsabkommen nicht ergriffen.

Insoweit

ein Arrest nichtsdestoweniger bewilligt worden ist, bleibt

freilich den Betreibungsämtern nichts anderes als dessen

vorsorgliche Vollziehung übrig.

Ebensowenig wie die

Gerichte können die Aufsichtsbehörden über die Betrei-

bungsämter im Beschwerdeverfahren darüber entscheiden,

ob die Arrestierung mit dem Verrechnungsabkommen

vereinbar sei oder nicht. Vielmehr hat das Betreibungs~mt,

sofern nicht ausser allem Zweifel steht, dass eine der Aus-

nahmen zutrifft, sofort nach dem Arrestvollzug die Frage

der Schweizerischen Verrechnungsstelle vorzulegen (und

hiefür allfällig notwendige Erhebungen zu machen), und

deren Entscheidung muss als für das weitere Verfahren

verbindlich anerkannt werden. Nimmt die Verrechnungs-

stelle das arrestierte Guthaben für den Verrechnungsver-

kehr in Anspruch, so hat das Betreibungsamt einem spä-

teren Pfändungsbegehren keine Folge zu geben, im Gegen-

Schuldbetreiblmgs. und Konkursrecht. N0 57.

209

teil den Arrestvollzug nachträglich wieder aufzuheben, da

mit seiner Aufrechterhaltung weder für den Arrestgläubiger

noch für die Verrechnungsstelle irgend etwas gewonnen

wäre, . für den ersteren nicht, weil eine Verwertung der

arrestierten Forderung zu seinen Gunsten als gegen das

Verrechnungsabkommen verstossend ja doch nicht zu-

lässig wäre. Inzwischen an das Betreibungsamt geleistete

Zahlungen sind ohne weiteres an die Verrechnungsstelle

abzuliefern.

Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten (mit

der Massgabe, dass auch die inzwischen bereits vollzogene

Pfändung aufzuheben ist), obwohl nur der betreibende

Gläubiger den angefochtenen Entscheid weitergezogen hat,

welcher den Arrest und die Pfändung als solche aufrecht

erhalten wollte, um dem Rekurrenten einen allfälligen An-

spruch gegen die Verrechnungsstelle auf Grund seines

Arrestes vorzubehalten. Ein solcher Anspruch hat vor

dem Verrechnungsabkommen keinen Bestand und dieses

ist zwingendes Recht, und übrigens ist der E~tscheid der

Vorinst~nz gegenüber der Verrechnungsstelle, die keine

AusfertIgung erhalten hat, noch gar nicht in Rechtskraft

getreten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.