opencaselaw.ch

61_III_210

BGE 61 III 210

Bundesgericht (BGE) · 1935-06-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

210

Pfandna.ehlassverfahren. N0 58.

B. Pfandnachlassverrahren.

Proc4duro da concordat hypoLhecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR:ETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

58. Entscheid vom a5. November 1936 i. S. Amstad.

Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 21.

Juni 1935, Art. 1 litt. c) :

Bedeutung des Erfordernisses für die Eröffnung,

dass sich der Schuldner ohne Erfolg u m ein e g ü t 1 ich e

Verständigung mit den Pfandgläubigern bemüht hat.

Procedur6 de concordat hypotMcair6 (ArreM federal du 21 juin

1935, art. I litt. cl.

La procMur6 de concordat hypotMcair6 n'est applicabl6 que si 1e

debiteur s'est eIforM 6n vain d'aboutir a une entente amiable avec

les creanciers gagistes. Porlee de cette condition.

Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 21 giugno

1935, art. 1 lett. c).

Significato dello condizione secondo cui la prefata procedura e

applicable quando il debitore si e sforzato invano di giungere

ad un'intesa amichevole con i creditori pignoratizi.

A. -

Die Rekurrentin ist Eigentümerin des Hotels

Müller & Hoheneck in Engelberg und schuldet der Ob-

waldner Kantonalbank gegen Faustpfand an der ersten

Hypothek 165,500 Fr. und der Nidwaldner Kantonalbank

gegen Faustpfand an der zweiten Hypothek 20,000 Fr.

Mitte Oktober 1935 suchte sie um die Eröffnung des

Pfandnachlassverfahrens nach, nachdem folgendes vor-

angegangen war :

Pfandnachlassverfahren. N0 58.

211

Ende 1934 blieb die Rekurrentin der Obwaldner Kanto-

nalbank den Zins schuldig. Am 23. Januar und 10.

Februar 1935 legte sie die Gründe des Zinsrückstandes

brieflich dar und ersuchte um Geduld und Belassung des

niedrigen Zinsfusses. Die Bank antwortete, bei Zahlung

des Zinses nach Mitte März werde der Zinsfuss von 4 Yz %

zur Anwendung gelangen, und bei Zahlung nach· Ende

Mai (bezw. laut späterem Schreiben vom 28. März schon

nach Ende April) 5 %. Auf die Ende Juni erfolgte Betrei-

bungsandrohung hin erklärte die Rekurrentin die Zahlung

binnen der gesetzten Frist von 20 Tagen als unmöglich

und stellte eine Anzahlung im Laufe der Saison in Aus-

sicht. Darauf setzte die Bank als Bedingung für Nicht-

anhebung der Betreibung die Zahlung von 5000 Fr. bis

am 1. August und des Restes bis am 1. September. Die

Rekurrentin bezeichnete dies als unmöglich, « da noch

andere Ansprecher da sind», und gab der Hoffnung

Ausdruck, bis am 15. August 2-300 Fr. anzahlen zu

können. Die Bank antwortete anfangs August: ((Wenn

der ausstehende letztjährige Zins voll bezahlt wird und

auf dessen Abschlag Mitte dieses Monats mindestens

3000 Fr. entrichtet, dann reduzieren wir den Zinsfuss

hiefür von 5 % auf 4 Yz % ». Diese Anzahlung wurde

am 13. August geleistet. Als die Rekurrentin am 28.

August erklärte, es sei ihr nicht möglich, schon wieder

eine weitere Abzahlung auf den 1934er Zins zu senden,

verlangte die Bank neuerdings sofortige Regulierung der

ausstehenden Zinsen unter Androhung der Betreibung

auf den 5. September, die sie dann auch wahr gemacht

hat, und am 7. Oktober stellte sie das Begehren um Faust-

pfandverwertung und kündigte (vorsorglich) das Kapital

auf drei Monate.

An die Nidwaldner Kantonalbank bezahlte die Rekur-

rentin den Zins für 1933 am 26. Juli 1935 und schrieb

auf dringende Aufforderung vom 19. August zur Zahlung

des Zinses für 1934 am 23. August, dies sei ihr nicht

möglich, teils wegen ihrer sonstigen Verpflichtungen,

212

Pfandnachlaasverfahren. N0 58.

teils wegen der schlechten Vorsaison und den in der

Hochsaison erzielten äusserst bescheidenen Preisen.

B. -

Die Obergerichtliche Justizkommission Obwalden

ist am 31. Oktober 1935 auf das Gesuch « zur Zeit nicht

eingetreten I).

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Rück-

weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen

Durchführung des Eröffnungsverfahrens.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Um die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zu

erlangen, muss der Schuldner nach der neuen Vorschrift

des Art. 1 Abs. 2 litt.- c des Bundesbeschlusses vom 21.

Juni 1935 glaubhaft machen, dass er sich ohne Erfolg

um eine gütliche Verständigung mit den Pfandgläubigern

bemüht hat. Die Vorinstanz hat den beiden einsprechen-

den Kantonalbanken eingeräumt, « dass die Korrespondenz

mit der Obwaldner Kantonalbank ... in der Tat kaum

als eine Bemühung im Sinne der erwähnten Vorschrift

aufgefasst werden kann », und « dass Bemühungen um eine

gütliche Verständigung mit den übrigen Pfandgläubigern

gemäss Zugabe der Schuldnerin überhaupt keine statt-

gefunden haben». Damit hat die Vorinstanz das neu

aufgestellte Erfordernis auf nicht zu rechtfertigende Weise

überspannt. Die Rekurrentin ist keineswegs unversehens

mit ihrem Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassver-

fahrens hervorgetreten, sondern hat die beiden Banken

-

andere Pfandgläubiger haben ihr keine Schwierigkeiten

gemacht -

über die Gründe ihrer Zahlungsschwierigkeiten

auf dem Laufenden gehalten. Insbesondere hat die Rekur-

rentin die Banken nicht etwa mit leeren Worten hinzu-

halten versucht, sondern auch noch in letzter Zeit, wenn

auch mit erheblicher Verspätung, Zahlungen an sie geleistet

und ist damit den an sie gestellten Anforderungen zum

Teil nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, wie anders

Pfandnachlassverfahren. No 59.

213

als durch weitere Zahlungen die Rekurrentin sich um

eine gütliche Verständigung mit der Obwaldner Kantonal-

bank hätte bemühen können. Dass sie etwa aus Renitenz

Zahlungen zurückgehalten hätte, ist nicht dargetan;

namentlich ist nur zu billigen, dass sie sich nicht bis auf

den letzten Rappen von Mitteln entblösste. Wenn die

Rekurrentin deswegen nicht zu einer gütlichen Verstän-

digung mit der Obwaldner Kantonalbank gelangt ist,

weil sie nicht imstande war, die von dieser Bank gesetzten

Bedingungen zu erfüllen, so ist dies noch kein Beweis

dafür, dass sie sich um eine Verständigung nicht bemüht

habe. Stund ihr kein Geld zur Verfügung -

und das

Gegenteil ist nicht bewiesen -, so erwies sich bei der

Stellungnahme der Bank jedes weitere Bemühen um eine

gütliche Verständigung von vorneherein als fruchtlos.

Gegenüber der Nidwaldner Kantonalbank stand der

Rekurrentin auch kein anderes Verständigungsmittel zu

Gebot als ein Gesuch um private Stundung. Dass dieses

nicht mehr ausdrücklich gestellt wurde, nachdem die

Verständigung mit dem Hauptgläubiger gescheitert war

und deshalb die Verständigung mit den kleineren Gläubi-

gern nichts mehr nützen konnte, darf der Rekurrentin

nicht weiter zur Last gelegt werden.

Demnach erkennt die Schtddbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur

weiteren Behandlung . des Gesuches der Rekurrentin an

die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

59. Arret du 4 decemilre 1936 dans la cause Bagnoud.

Concordat hypothecaire.

Les creanciers n'ont pas qualm pour--recourir au- Tribunal federal

contre la dooision par laquelle l'~utDrite de ~oncordat refuse

d'homologuer Je concordat.

(ArreM federal du 21 juin 1935, art. 45 al. 2.)