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Pfandna.ehlassverfahren. N0 58.
B. Pfandnachlassverrahren.
Proc4duro da concordat hypoLhecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR:ETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
58. Entscheid vom a5. November 1936 i. S. Amstad.
Pfandnachlassverfahren (Bundesbeschluss vom 21.
Juni 1935, Art. 1 litt. c) :
Bedeutung des Erfordernisses für die Eröffnung,
dass sich der Schuldner ohne Erfolg u m ein e g ü t 1 ich e
Verständigung mit den Pfandgläubigern bemüht hat.
Procedur6 de concordat hypotMcair6 (ArreM federal du 21 juin
1935, art. I litt. cl.
La procMur6 de concordat hypotMcair6 n'est applicabl6 que si 1e
debiteur s'est eIforM 6n vain d'aboutir a une entente amiable avec
les creanciers gagistes. Porlee de cette condition.
Procedura del concordato ipotecario (decreto federale 21 giugno
1935, art. 1 lett. c).
Significato dello condizione secondo cui la prefata procedura e
applicable quando il debitore si e sforzato invano di giungere
ad un'intesa amichevole con i creditori pignoratizi.
A. -
Die Rekurrentin ist Eigentümerin des Hotels
Müller & Hoheneck in Engelberg und schuldet der Ob-
waldner Kantonalbank gegen Faustpfand an der ersten
Hypothek 165,500 Fr. und der Nidwaldner Kantonalbank
gegen Faustpfand an der zweiten Hypothek 20,000 Fr.
Mitte Oktober 1935 suchte sie um die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens nach, nachdem folgendes vor-
angegangen war :
Pfandnachlassverfahren. N0 58.
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Ende 1934 blieb die Rekurrentin der Obwaldner Kanto-
nalbank den Zins schuldig. Am 23. Januar und 10.
Februar 1935 legte sie die Gründe des Zinsrückstandes
brieflich dar und ersuchte um Geduld und Belassung des
niedrigen Zinsfusses. Die Bank antwortete, bei Zahlung
des Zinses nach Mitte März werde der Zinsfuss von 4 Yz %
zur Anwendung gelangen, und bei Zahlung nach· Ende
Mai (bezw. laut späterem Schreiben vom 28. März schon
nach Ende April) 5 %. Auf die Ende Juni erfolgte Betrei-
bungsandrohung hin erklärte die Rekurrentin die Zahlung
binnen der gesetzten Frist von 20 Tagen als unmöglich
und stellte eine Anzahlung im Laufe der Saison in Aus-
sicht. Darauf setzte die Bank als Bedingung für Nicht-
anhebung der Betreibung die Zahlung von 5000 Fr. bis
am 1. August und des Restes bis am 1. September. Die
Rekurrentin bezeichnete dies als unmöglich, « da noch
andere Ansprecher da sind», und gab der Hoffnung
Ausdruck, bis am 15. August 2-300 Fr. anzahlen zu
können. Die Bank antwortete anfangs August: ((Wenn
der ausstehende letztjährige Zins voll bezahlt wird und
auf dessen Abschlag Mitte dieses Monats mindestens
3000 Fr. entrichtet, dann reduzieren wir den Zinsfuss
hiefür von 5 % auf 4 Yz % ». Diese Anzahlung wurde
am 13. August geleistet. Als die Rekurrentin am 28.
August erklärte, es sei ihr nicht möglich, schon wieder
eine weitere Abzahlung auf den 1934er Zins zu senden,
verlangte die Bank neuerdings sofortige Regulierung der
ausstehenden Zinsen unter Androhung der Betreibung
auf den 5. September, die sie dann auch wahr gemacht
hat, und am 7. Oktober stellte sie das Begehren um Faust-
pfandverwertung und kündigte (vorsorglich) das Kapital
auf drei Monate.
An die Nidwaldner Kantonalbank bezahlte die Rekur-
rentin den Zins für 1933 am 26. Juli 1935 und schrieb
auf dringende Aufforderung vom 19. August zur Zahlung
des Zinses für 1934 am 23. August, dies sei ihr nicht
möglich, teils wegen ihrer sonstigen Verpflichtungen,
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Pfandnachlaasverfahren. N0 58.
teils wegen der schlechten Vorsaison und den in der
Hochsaison erzielten äusserst bescheidenen Preisen.
B. -
Die Obergerichtliche Justizkommission Obwalden
ist am 31. Oktober 1935 auf das Gesuch « zur Zeit nicht
eingetreten I).
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
Durchführung des Eröffnungsverfahrens.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Um die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens zu
erlangen, muss der Schuldner nach der neuen Vorschrift
des Art. 1 Abs. 2 litt.- c des Bundesbeschlusses vom 21.
Juni 1935 glaubhaft machen, dass er sich ohne Erfolg
um eine gütliche Verständigung mit den Pfandgläubigern
bemüht hat. Die Vorinstanz hat den beiden einsprechen-
den Kantonalbanken eingeräumt, « dass die Korrespondenz
mit der Obwaldner Kantonalbank ... in der Tat kaum
als eine Bemühung im Sinne der erwähnten Vorschrift
aufgefasst werden kann », und « dass Bemühungen um eine
gütliche Verständigung mit den übrigen Pfandgläubigern
gemäss Zugabe der Schuldnerin überhaupt keine statt-
gefunden haben». Damit hat die Vorinstanz das neu
aufgestellte Erfordernis auf nicht zu rechtfertigende Weise
überspannt. Die Rekurrentin ist keineswegs unversehens
mit ihrem Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassver-
fahrens hervorgetreten, sondern hat die beiden Banken
-
andere Pfandgläubiger haben ihr keine Schwierigkeiten
gemacht -
über die Gründe ihrer Zahlungsschwierigkeiten
auf dem Laufenden gehalten. Insbesondere hat die Rekur-
rentin die Banken nicht etwa mit leeren Worten hinzu-
halten versucht, sondern auch noch in letzter Zeit, wenn
auch mit erheblicher Verspätung, Zahlungen an sie geleistet
und ist damit den an sie gestellten Anforderungen zum
Teil nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, wie anders
Pfandnachlassverfahren. No 59.
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als durch weitere Zahlungen die Rekurrentin sich um
eine gütliche Verständigung mit der Obwaldner Kantonal-
bank hätte bemühen können. Dass sie etwa aus Renitenz
Zahlungen zurückgehalten hätte, ist nicht dargetan;
namentlich ist nur zu billigen, dass sie sich nicht bis auf
den letzten Rappen von Mitteln entblösste. Wenn die
Rekurrentin deswegen nicht zu einer gütlichen Verstän-
digung mit der Obwaldner Kantonalbank gelangt ist,
weil sie nicht imstande war, die von dieser Bank gesetzten
Bedingungen zu erfüllen, so ist dies noch kein Beweis
dafür, dass sie sich um eine Verständigung nicht bemüht
habe. Stund ihr kein Geld zur Verfügung -
und das
Gegenteil ist nicht bewiesen -, so erwies sich bei der
Stellungnahme der Bank jedes weitere Bemühen um eine
gütliche Verständigung von vorneherein als fruchtlos.
Gegenüber der Nidwaldner Kantonalbank stand der
Rekurrentin auch kein anderes Verständigungsmittel zu
Gebot als ein Gesuch um private Stundung. Dass dieses
nicht mehr ausdrücklich gestellt wurde, nachdem die
Verständigung mit dem Hauptgläubiger gescheitert war
und deshalb die Verständigung mit den kleineren Gläubi-
gern nichts mehr nützen konnte, darf der Rekurrentin
nicht weiter zur Last gelegt werden.
Demnach erkennt die Schtddbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur
weiteren Behandlung . des Gesuches der Rekurrentin an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
59. Arret du 4 decemilre 1936 dans la cause Bagnoud.
Concordat hypothecaire.
Les creanciers n'ont pas qualm pour--recourir au- Tribunal federal
contre la dooision par laquelle l'~utDrite de ~oncordat refuse
d'homologuer Je concordat.
(ArreM federal du 21 juin 1935, art. 45 al. 2.)