opencaselaw.ch

61_III_1

BGE 61 III 1

Bundesgericht (BGE) ·III · 1935-01-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

G. und die Löschung der Firma im Handelsregister der Fortführung des Anfechtungsprozesses durch den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG nicht entgegensteht, gleich wie anderseits die Pflicht zur Abrechnung mit der Konkursmasse nach Abs. 2 ebenda trotz dem Schlusse des Konkursverfahrens bestehen bleibt. Die Abtretung nach Art. 260 ist auch durch den Tod Hardeggers nicht hinfällig geworden. Seine Erben könnten - wenn sie die Hinterlassenschaft nicht ausgeschlagen Schuldbetreibungs- und Konkufflrecht.;\0 1. hätten - ohne weiteres in den Abtretungsprozess eintreten und ihn fortführen, ja sogar ein Sondernachfolger Hardeggers oder der Erben auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der restlichen Konkursforderung würde Inhaber des betreffenden Prozessführungsrechtes, das nach der neueren Rechtsprechung ein Nebenrecht der Konkursforderung im Sinne von Art. 170 OR darstellt (BGE 56 III 69 ff; 57 III 98 ff). Um so mehr steht das Recht, den Anfechtungsprozess durchzuführen, dem Konkursamte zu, das die Hinterlassenschaft Hardeggers und damit auch die darin enthaltene restliche Konkursforderung gegen die Dierauer& Co. A.-G. mit den zugehörigen Nebenrechten zu liquidieren hat.

2. - Mit der Abtretung nach Art. 260 SchKG wird nicht über die betreffenden Rechte selbst verfügt, dergestalt dass diese Rechte auf den Abtretungsgläubiger übergingen. Abgetreten wird nur das Recht zur Geltendmachung der Anspruche auf eigene Rechnung und Gefahr, mit der Massgabe, dass ein allfälliger Erlös vorab zur Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers samt Prozesskosten zu dienen hat, ein Überschuss aber der Konkursmasse abzuliefern ist. Dabei erklärt Ziffer 1 der im obligatorischen Formular für solche Abtretungen festgesetzten Bedingungen die Weiterabtretung der Prozessführungsrechte durch den Abtretungsgläubiger als unstatthaft, was nach den Ausführungen des letzterwähnten Entscheides (S. 102) auf ein Verbot der von der Konkursforderung getrennten Weiterveräusserung einzuschränken ist. Darauf stützt sich nun der Haupteinwand der Rekurrentin, das Konkursamt habe gegen dieses Verbot verstossen und damit eine ungültige Verfügung getroffen. Die Vorinstanz hält dem die Erklärung des Konkursamtes (in der Vernehmlassung zur Beschwerde) entgegen, es sei sein Wille gewesen, « mit dem Anfechtungsanspruch auch die notwendig damit verbundenen weiteren Rechte auf die Zessionare übergehen zu lassen)). Dass das Konkursamt auch die der ersten Abtretung (an Hardegger) zugrunde liegende

4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No l. (restliche) Ko~kursforderung hätte im Sinne von Art. 260 abtreten wollen, ist indessen nicht anzunehmen und jedenfalls nicht nachgewiesen, ganz abgesehen davon, dass diese Forderung gar nicht streitig ist und daher für eine Abtretung nach Art. 260 kaum in Frage kommt. Allein die Abtretung nach Art. 260 ist eben gar keine Weiterbegebung im Sinne des angerufenen Verbotes. Wenn der Abtretungsgläubiger - und ebenso ein Rechtsnachfolger hinsichtlich der Konkursforderung - verpflichtet ist, die betreffenden Rechte selber (oder durch einen Bevollmächtigten, der für ihn handelt) geltend zu machen, so werden damit keineswegs die vollstreckungsrechtlichen Massnahmen eingeschränkt, die im Falle seines eigenen Konkurses (oder der konkursamtlichen Liquidation seines Nachlasses) Platz zu greifen haben, soweit die Rechtsnatur eines solchen Prozessführungsrechtes sie zulässt. Daher ist insbesondere die nochmalige Überlassung der Prozessführung an einzelne Gläubiger des Abtretungsgläubigers im Sinne von Art. 260 SchKG zulässig, indem dann der Prozess einfach anstatt durch die Konkursverwaltung, für die Gesamtheit der Konkursgläubiger, durch einzelne derselben mit Abrechnungspflicht geführt wird. Natürlich gehen die Rechte der neuen Abtretungsgläubiger nicht weiter als Hardegger selbst sie hätte ausüben können. Ergibt der Anfechtungsprozess einen überschuss über dessen Konkursforderung mit Kosten, so ist er dem zuständigen Konkursamt zur nachträglichen Verteilung an die Gläubiger der Masse Dierauer & Co. A.-G. abzuliefern. Die neuen Abtretungsgläubiger haben also nur im Rahmen der Forderung Rardeggers Anspruch auf den allfalligen Prozessgewinn, über den sie zudem nach Massgabe ihrer eigenen Forderungen mit der Nachlassmasse ihres Konkursschuldners Hardegger abzurechnen haben werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamm.er .- Der Rekurs wird abgewiesen. I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2. 5

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mit der Abtretung nach Art. 260 SchKG wird nicht über die betreffenden Rechte selbst verfügt, dergestalt dass diese Rechte auf den Abtretungsgläubiger übergingen. Abgetreten wird nur das Recht zur Geltendmachung der Anspruche auf eigene Rechnung und Gefahr, mit der Massgabe, dass ein allfälliger Erlös vorab zur Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers samt Prozesskosten zu dienen hat, ein Überschuss aber der Konkursmasse abzuliefern ist. Dabei erklärt Ziffer 1 der im obligatorischen Formular für solche Abtretungen festgesetzten Bedingungen die Weiterabtretung der Prozessführungsrechte durch den Abtretungsgläubiger als unstatthaft, was nach den Ausführungen des letzterwähnten Entscheides (S. 102) auf ein Verbot der von der Konkursforderung getrennten Weiterveräusserung einzuschränken ist. Darauf stützt sich nun der Haupteinwand der Rekurrentin, das Konkursamt habe gegen dieses Verbot verstossen und damit eine ungültige Verfügung getroffen. Die Vorinstanz hält dem die Erklärung des Konkursamtes (in der Vernehmlassung zur Beschwerde) entgegen, es sei sein Wille gewesen, « mit dem Anfechtungsanspruch auch die notwendig damit verbundenen weiteren Rechte auf die Zessionare übergehen zu lassen)). Dass das Konkursamt auch die der ersten Abtretung (an Hardegger) zugrunde liegende

E. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No l. (restliche) Ko~kursforderung hätte im Sinne von Art. 260 abtreten wollen, ist indessen nicht anzunehmen und jedenfalls nicht nachgewiesen, ganz abgesehen davon, dass diese Forderung gar nicht streitig ist und daher für eine Abtretung nach Art. 260 kaum in Frage kommt. Allein die Abtretung nach Art. 260 ist eben gar keine Weiterbegebung im Sinne des angerufenen Verbotes. Wenn der Abtretungsgläubiger - und ebenso ein Rechtsnachfolger hinsichtlich der Konkursforderung - verpflichtet ist, die betreffenden Rechte selber (oder durch einen Bevollmächtigten, der für ihn handelt) geltend zu machen, so werden damit keineswegs die vollstreckungsrechtlichen Massnahmen eingeschränkt, die im Falle seines eigenen Konkurses (oder der konkursamtlichen Liquidation seines Nachlasses) Platz zu greifen haben, soweit die Rechtsnatur eines solchen Prozessführungsrechtes sie zulässt. Daher ist insbesondere die nochmalige Überlassung der Prozessführung an einzelne Gläubiger des Abtretungsgläubigers im Sinne von Art. 260 SchKG zulässig, indem dann der Prozess einfach anstatt durch die Konkursverwaltung, für die Gesamtheit der Konkursgläubiger, durch einzelne derselben mit Abrechnungspflicht geführt wird. Natürlich gehen die Rechte der neuen Abtretungsgläubiger nicht weiter als Hardegger selbst sie hätte ausüben können. Ergibt der Anfechtungsprozess einen überschuss über dessen Konkursforderung mit Kosten, so ist er dem zuständigen Konkursamt zur nachträglichen Verteilung an die Gläubiger der Masse Dierauer & Co. A.-G. abzuliefern. Die neuen Abtretungsgläubiger haben also nur im Rahmen der Forderung Rardeggers Anspruch auf den allfalligen Prozessgewinn, über den sie zudem nach Massgabe ihrer eigenen Forderungen mit der Nachlassmasse ihres Konkursschuldners Hardegger abzurechnen haben werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamm.er .- Der Rekurs wird abgewiesen. I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Entscheid vom 17. Januar 1935 i. S. Sparkasse Berneok. Abtretung streitiger Ansprüche an Konkursgläubiger ge m ä s s Art. 2 6 0 SchKG. Das Verbot der gesonderten Weiterübertragung schliesst eine n 0 c h mal i g e Abt r e tun g i m S i n n e von Art. 2 6 0 SchKG i m K 0 n kur sei n e s Abt r e tun g s - g I ä u b i ger s nicht aus. Dadurch wird die Pflicht zur A b re c h nun g mit der K 0 n kur s m 0. s s e, aus der die Ans p r ü c he s t a m m e n, nicht berührt. F ern erhaben die neuen Abtretungsgläubiger mit der K 0 n kur s m 0. s se ihres Schuldners, des urs p r ü n g 1 ich e n Abt r e tun g s - g I ä u b i ger s, abzurechnen. Oession de droitB litigieux de la ma88e a des creanciers contormement a l'art. 260 LP. L'interdiction pour le cessionnaire de ceder .lesdits droits a. une tierce personne n'exclut pas la possibilite d'une nouvelle cession suivant 1 'art. 260 dans la faillite du cessionnaire. Mais cette cession laisse intacte l'obligation de regler compte avec la masse qui a cMe originairement les droits, et les nouveaux cessionnaires doivent en outre regler compte avec 10. masse de leur debiteur, le creancier cessionnaire primitif. Oessione di diritti litigiosi della massa a dei creditori a' sensi dell'- art. 260 LEF. . Il divieto pel cessionario di cedere i diritti ad un terzo non esclude

10. possibilitil. di uns. nuova cessione a' sansi dell'art. 260 nel fallimento deI cessionario stesso. Ma questa cessione lascia AB 61 III - 1935

2 Schuldbetreiblmgs- lmd Konkursrecht. No l. intatto l'obbligo di rendere conto alla massa originariamente cedente. Inoltre i nuovi cessionari dOVFallliO rendere conto aHa massa d~l loro debitore, il creditore cessionario primitivo. Der am 11. Mai 1934 gestorbene Händler Felix Hardegger in Gams hatte im Konkurse der Dierauer & Co. A.-G. in Berneck als Gläubiger fünfter Klasse die Abtretung bestrittener Anfechtungsansprüche der Masse gegen die Sparkasse Berneck nach Art. 260 SchKG erhalten und den Anfechtungsprozess dann auch angehoben. Dieser Prozess ist noch hängig, nachdem der Konkurs über die Dierauer & Co. A.-G., wo eine Konkursdividende von annähernd 6 % ausgerichtet wurde, schon im Jahre 1933 geschlossen worden ist. Die ausgeschlagene Verlassenschaft Hardeggers wird vom Konkursamte Werdenberg liquidiert, das nun seinerseits die Anfechtungsansprüche gegen die Sparkasse Berneck gemäss Art. 260 SchKG an zwei Gläubiger der Verlassenschaft Hardeggers abgetreten hat. Die Sparkasse Berneck beantragt mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung dieser zweiten Abtretung. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 6. Dezember 1934 abgewiesen, hat sie unter Erneuerung ihres Beschwerdebegehrens den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Sch'lildbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : I. - Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen, dass der Schluss des Konkurses über die Dierauer & Co. A.-G. und die Löschung der Firma im Handelsregister der Fortführung des Anfechtungsprozesses durch den Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG nicht entgegensteht, gleich wie anderseits die Pflicht zur Abrechnung mit der Konkursmasse nach Abs. 2 ebenda trotz dem Schlusse des Konkursverfahrens bestehen bleibt. Die Abtretung nach Art. 260 ist auch durch den Tod Hardeggers nicht hinfällig geworden. Seine Erben könnten - wenn sie die Hinterlassenschaft nicht ausgeschlagen Schuldbetreibungs- und Konkufflrecht.;\0 1. hätten - ohne weiteres in den Abtretungsprozess eintreten und ihn fortführen, ja sogar ein Sondernachfolger Hardeggers oder der Erben auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der restlichen Konkursforderung würde Inhaber des betreffenden Prozessführungsrechtes, das nach der neueren Rechtsprechung ein Nebenrecht der Konkursforderung im Sinne von Art. 170 OR darstellt (BGE 56 III 69 ff; 57 III 98 ff). Um so mehr steht das Recht, den Anfechtungsprozess durchzuführen, dem Konkursamte zu, das die Hinterlassenschaft Hardeggers und damit auch die darin enthaltene restliche Konkursforderung gegen die Dierauer& Co. A.-G. mit den zugehörigen Nebenrechten zu liquidieren hat.

2. - Mit der Abtretung nach Art. 260 SchKG wird nicht über die betreffenden Rechte selbst verfügt, dergestalt dass diese Rechte auf den Abtretungsgläubiger übergingen. Abgetreten wird nur das Recht zur Geltendmachung der Anspruche auf eigene Rechnung und Gefahr, mit der Massgabe, dass ein allfälliger Erlös vorab zur Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers samt Prozesskosten zu dienen hat, ein Überschuss aber der Konkursmasse abzuliefern ist. Dabei erklärt Ziffer 1 der im obligatorischen Formular für solche Abtretungen festgesetzten Bedingungen die Weiterabtretung der Prozessführungsrechte durch den Abtretungsgläubiger als unstatthaft, was nach den Ausführungen des letzterwähnten Entscheides (S. 102) auf ein Verbot der von der Konkursforderung getrennten Weiterveräusserung einzuschränken ist. Darauf stützt sich nun der Haupteinwand der Rekurrentin, das Konkursamt habe gegen dieses Verbot verstossen und damit eine ungültige Verfügung getroffen. Die Vorinstanz hält dem die Erklärung des Konkursamtes (in der Vernehmlassung zur Beschwerde) entgegen, es sei sein Wille gewesen, « mit dem Anfechtungsanspruch auch die notwendig damit verbundenen weiteren Rechte auf die Zessionare übergehen zu lassen)). Dass das Konkursamt auch die der ersten Abtretung (an Hardegger) zugrunde liegende

4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No l. (restliche) Ko~kursforderung hätte im Sinne von Art. 260 abtreten wollen, ist indessen nicht anzunehmen und jedenfalls nicht nachgewiesen, ganz abgesehen davon, dass diese Forderung gar nicht streitig ist und daher für eine Abtretung nach Art. 260 kaum in Frage kommt. Allein die Abtretung nach Art. 260 ist eben gar keine Weiterbegebung im Sinne des angerufenen Verbotes. Wenn der Abtretungsgläubiger - und ebenso ein Rechtsnachfolger hinsichtlich der Konkursforderung - verpflichtet ist, die betreffenden Rechte selber (oder durch einen Bevollmächtigten, der für ihn handelt) geltend zu machen, so werden damit keineswegs die vollstreckungsrechtlichen Massnahmen eingeschränkt, die im Falle seines eigenen Konkurses (oder der konkursamtlichen Liquidation seines Nachlasses) Platz zu greifen haben, soweit die Rechtsnatur eines solchen Prozessführungsrechtes sie zulässt. Daher ist insbesondere die nochmalige Überlassung der Prozessführung an einzelne Gläubiger des Abtretungsgläubigers im Sinne von Art. 260 SchKG zulässig, indem dann der Prozess einfach anstatt durch die Konkursverwaltung, für die Gesamtheit der Konkursgläubiger, durch einzelne derselben mit Abrechnungspflicht geführt wird. Natürlich gehen die Rechte der neuen Abtretungsgläubiger nicht weiter als Hardegger selbst sie hätte ausüben können. Ergibt der Anfechtungsprozess einen überschuss über dessen Konkursforderung mit Kosten, so ist er dem zuständigen Konkursamt zur nachträglichen Verteilung an die Gläubiger der Masse Dierauer & Co. A.-G. abzuliefern. Die neuen Abtretungsgläubiger haben also nur im Rahmen der Forderung Rardeggers Anspruch auf den allfalligen Prozessgewinn, über den sie zudem nach Massgabe ihrer eigenen Forderungen mit der Nachlassmasse ihres Konkursschuldners Hardegger abzurechnen haben werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamm.er .- Der Rekurs wird abgewiesen. I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2. 5