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HG180035

Verantwortlichkeitsklage / Revisionshaftung

Zh Handelsgericht · 2020-03-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Spruchkörper Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung der mitwirkenden Richterinnen und Richter und die Gründe dafür hinzuweisen (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2.). Wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2019 angezeigt, wurde die Leitung des Prozesses neu an Oberrichter Dr. Stephan Mazan delegiert (act. 37). Oberrichter Dr. Stephan Mazan wirkt damit anstelle von Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, welcher das hiesige Gericht zufolge Pensionierung verlassen hat, am vorliegenden Verfahren mit. Ebenfalls altershalber das hiesige Gericht verlassen hat der Referent Handelsrichter Jean- Gaspard Comtesse, welcher durch Handelsrichter Ivo Eltschinger ersetzt wird.

E. 2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Beklagte hat sich weder zur örtlichen noch sachlichen Zuständigkeit geäus- sert. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit stützen sich die Kläger – ange- sichts der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nach Art. 755 i.V.m. Art. 757 OR – zutreffend auf Art. 40 ZPO. Da sich der Sitz der Beklagten in Zürich befin- det, ist die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ist sodann ohne Weiteres nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben, da eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaf- ten vorliegt und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt.

E. 2.1 Wesentliche Parteistandpunkte In ihrer Klage beziffern die Kläger den behaupteten Fortsetzungsschaden auf ins- gesamt CHF 33'793'725.92 respektive CHF 31'259'477.– (act. 1 Rz. II.8 [S. 7], Rz. 130). Replicando führen sie einen Wert von CHF 39'628'959.74 zu Liquidati- onswerten per 30. April 2015 ins Feld (act. 30 Rz. 84; act. 31/114-115; dazu so- gleich im Einzelnen nachfolgend). Im Zeitpunkt der offensichtlichen Überschul- dung der F._____ per 8. November 2007 sei diese in Höhe von – wozu die Kläger auf das Gutachten von Q._____, R._____ AG verweisen – CHF 18'413'293.– (Fortführungswerte) bzw. CHF 18'428'293.– (Liquidationswerte) überschuldet ge- wesen (act. 1 Rz. 197). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung per 30. April 2015 ha- be die Überschuldung, so die Kläger, CHF 52'222'018.92 betragen (act. 1 Rz. 127). Im Zeitpunkt des Austritts der Beklagten als Revisionsstelle am 30. Juni 2011 habe die Überschuldung CHF 49'687'770.– betragen (act. 1 Rz. 129, Rz. 200). Die Entwicklung des Konkursverschleppungsschadens (zu Liquidati- onswerten) vom 31. Dezember 2006 bis zum 30. April 2015 zeige sich anhand von act. 31/114-115 (act. 30 Rz. 76). Die Abberufung der Beklagten als Revisi- onsstelle sei letztlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, sodass tat-

- 15 - sächlich der Zeitraum bis zur Konkurseröffnung relevant sei (act. 30 Rz. 76). In ih- rer Replik sind die Kläger der Ansicht, sie hätten dargetan, wie erforderliche Kor- rekturen hätten vorgenommen werden müssen, konkret eine Wertberichtigung des Kontokorrentguthabens der F._____ gegenüber der C._____ sowie eine Rückstellung der Solidarschuldverpflichtungen gegenüber der O._____ AG und der P._____ AG. Ausgehend davon behaupten sie samt geschätzten Liquidati- onskosten von CHF 15'000.– eine offensichtliche Überschuldung von CHF 18'428'293.– per 31. Dezember 2006, von CHF 17'920'758.– per 31. De- zember 2007 sowie CHF 49'702'869.– per 31. Dezember 2008 (act. 30 Rz. 77 ff.). Hinsichtlich des Zeitraums vom 31. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2014 brin- gen die Kläger vor, es lägen ihr keine weiteren Unterlagen zur Bilanz der F._____ vor. Allerdings falle auf, dass die Beklagte Dokumente betreffend den Zeitraum auflege, in welcher sie nicht mehr verantwortlich gewesen sein soll (act. 30 Rz. 80 [S. 72]). Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte über weitere Unterlagen, namentlich provisorische Bilanzen der F._____ ab 2009 verfüge, welche zu edie- ren seien. In Ermangelung weiterer Unterlagen könne zudem davon ausgegangen werden, dass sich die offensichtliche Überschuldung ab 2009 verschärft hätte (act. 30 Rz. 80 [S. 73]). Bezüglich Konkurseröffnungszeitpunkt 30. April 2015 stel- len sich die Kläger auf den Standpunkt, es sei zunächst auf die Zahlen gemäss rechtskräftigem Kollokationsplan abzustellen. Neben der rechtskräftig kollozierten Forderung von CHF 43'305'959.04 seien ferner die Forderung der O._____ AG von CHF 8'916'059.88 sowie der P._____ AG von umgerechnet CHF 5'843'153.82 miteinzubeziehen (act. 30 Rz. 81). Sie seien im Hinblick auf den Konkursverschleppungsschaden ihrer Behauptungs- und Substantiierungs- last im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR nachgekommen (act. 30 Rz. 83). Insgesamt halten sie einen Fortsetzungs- bzw. Verspätungsschaden von CHF 39'628'959.74 per 30. April 2015 für ausgewiesen (act. 30 Rz. 84). Punkto Höhe des Konkursverschleppungsschadens zu weiteren Zeitpunkten (En- de 2008 und 2009 sowie 30.04.2015 und 31.12.2010-31.12.2014) verlangen die Kläger ein gerichtliches Gutachten nach Art. 183 ff. ZPO (act. 30 Rz. 86). Die Ba- sis sämtlicher geltend gemachter Konkursverschleppungsschadensforderungen bildeten die kollozierten Forderungen (act. 30 Rz. 116).

- 16 - Die Beklagte wendet ein, der klägerische Verweis auf das "Parteigutachen Q._____ R._____" [act. 4/29] sei ungenügend für den Nachweis des behaupteten Konkursverschleppungsschadens (act. 22 Rz. 17). Nach den dortigen bestrittenen und unsubstantiierten Ausführungen könne jedenfalls nicht auf einen angeblichen (Konkursverschleppungs-)Schaden von rund CHF 31,2 Mio. geschlossen werden; die Klage sei mangels rechtsgenüglicher Substantiierung abzuweisen (act. 22 Rz. 18 f., Rz. 281). Auch das Einholen eines Gutachtens sei aufgrund der man- gelhaften Behauptungsbasis nicht möglich (act. 34 Rz. 16). Zudem fehle der ne- gative Ausgangspunkt, da die F._____ zum behaupteten Konkurszeitpunkt an- fangs November 2007 weder normal noch offensichtlich überschuldet gewesen sei (act. 22 Rz. 210). Konkret begründeten die Kläger den angeblichen Konkurs- verschleppungsschaden bei der F._____ mit dem behaupteten Wertberichti- gungsbedarf auf dem von der C._____ 2008 erworbenen "N._____-Patent" (act. 22 Rz. 212). Aus einer solchen Transaktion zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft – wendet die Beklagte ein –, an welcher sie weder beteiligt gewesen sei noch diese beraten habe, könne ein Konkursverschleppungsscha- den per se nicht resultieren, zumal der festgelegte Kaufpreis von CHF 34.8 Mio. von der renommierten S._____ GmbH bestätigt worden sei (act. 22 Rz. 212; act. 34 Rz. 46). Zusammengefasst habe im Zeitpunkt des Erwerbs des "N._____- Patents" durch die F._____ und der Prüfung der Jahresrechnung 2008 von die- sem Wert ausgegangen werden können (act. 22 Rz. 214). In ihrer Duplik bringt die Beklagte erneut ihren Einwand vor, die Kläger hätten den massgeblichen Vermögensstand zum Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung nicht dar- getan. Abgesehen davon, dass lediglich ein Verweis auf Beilagen (prozessrecht- lich) ungenügend sei, werde auch in der fraglichen Beilage act. 4/29 als Aus- gangspunkt vom 31. Dezember 2006 und nicht etwa vom 8. November 2007 aus- gegangen. Es werde folglich von einem zeitlich wesentlich abweichenden Datum ausgegangen. Darlegungen dazu, inwiefern der Schaden jeweils gleich hoch ge- wesen sein soll, liessen sich dabei nicht finden (act. 34 Rz. 37 ff.). Zudem sei der behauptete Vermögensstand per effektivem Konkurszeitpunkt nicht dargetan, zumal die Kläger schlicht auf den Bestand der kollozierten Forderungen abstellten und noch angebliche Forderungen dazurechneten (act. 34 Rz. 44, Rz. 53).

- 17 -

E. 2.2 Rechtliches (Schaden) Im Recht über die Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane entspricht der Schaden, gleich wie im übrigen Haftpflichtrecht, der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegen- wärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte (Differenztheorie) (BGE 144 III 155 E. 2.2; BGE 142 III 23 E. 4.1; BGE 145 III 225 E. 4.1.1 und E. 4.1.2.2; vgl. zum Ganzen CLAUDIA SUTER, Der Schaden bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, 2010, Ziff. 4 S. 159 ff. und S. 185 ff.). Die Revisionsstelle hat nur für den von ihr (kausal) verursachten Schaden einzustehen (CLAUDIA SUTER, a.a.O., Ziff. 4.1.2.2.1 S. 163 f.). Besteht der Schaden in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, welche durch eine verspätete Konkurserklärung entstanden ist – sog. "Fortführungsscha- den zufolge Konkursverschleppung" – so ist die tatsächlich eingetretene Über- schuldung der Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Dabei ist in beiden Zeitpunkten auf den Ver- äusserungs- bzw. Liquidationswert abzustellen (BGE 136 III 322 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 4C.263/2004 vom 23. Mai 2005 E. 3, nicht publ. in: BGE 132 III 222 sowie 4A_271/2016 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1., nicht publ. in BGE 143 III 106, 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.2. und 4A_418/2015 vom 6. Januar 2016 E. 3.1; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG160283 vom 6. April 2018 E. 2.4.3.2.; URS BERTSCHINGER, in: Watter /Bertschinger, Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, N. 44 zu Art. 755 OR m.w.H.; CLAUDIA SUTER, a.a.O., S. 164 u. 188 ff.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110226 vom 18. März 2016 E. 2.2.1. [S. 20 f.] m.w.H.). Ist der Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar, wie regelmässig bei der Revisi- onshaftung (vgl. BGE 136 III 322 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2016 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.2., nicht publ. in BGE 143 III 106 sowie 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.), ist er laut Art. 42 Abs. 2 OR nach ge- richtlichem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110226 vom

- 18 -

E. 2.3 Rechtliches (Prozessuales) Grundsätzlich sind Tatsachenbehauptungen mit den entsprechenden Beweisan- trägen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in den Rechtsschriften selbst vor- zubringen. Ein Verweis auf Beilagen zur Ergänzung der Sachbehauptungen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und setzt namentlich voraus, dass die Tatsa- chen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift selbst be- hauptet werden. Den Anforderungen an einen Verweis genügt es insbesondere nicht, wenn die Informationen aus der Beilage bloss erschlossen oder errechnet werden können (BGE 144 III 519 E. 5.2.1 ff. = PRA 108 [2019] Nr. 87); Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. und 4.2. m.w.H.). Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, aus den Beilagen die Sachdarstel- lung zusammensuchen zu müssen sowie danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 5.1.2.3. unter Hinweis auf 4A_443/2017). Immerhin kann es beispielsweise bei einer grossen Zahl von De- tailinformationen zweckmässig sein, wenn nur das Wesentliche in der Rechts- schrift erwähnt wird und Details in die Beilage ausgelagert werden (vgl. zum Gan- zen DANIEL BRUGGER, SJZ 115 [2019] S. 534 ff.). Der Grad der notwendigen Sub- stantiierung in der Rechtsschrift hängt mitunter massgeblich von der entspre- chenden Bestreitung ab (DANIEL BRUGGER, SJZ 115 [2019] S. 536). Das Beweis- verfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergän- zen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.3.1.). Unabhängig davon, ob Ausführungen zur Schadensberechnung (materiell) zutref- fend sind, was eine Frage der Begründetheit darstellt, kann der Schaden bei ge- nügend substantiierten Behauptungen u.U. mithilfe einer Expertise dargetan wer- den (BGE 136 III 322 E. 3.4.4). Ein gerichtliches Gutachten kann nach den Grundsätzen von Art. 183 ff. ZPO eingeholt werden. Der Zweck besteht darin,

- 21 - dass sachverständige Personen eingesetzt werden, um aufgrund ihrer Sachkunde Tatsachen festzustellen oder Erfahrungssätze mitzuteilen oder aufgrund ihres Fachwissens und der daraus fliessenden Erfahrungssätze Tatsachen zu beurtei- len (SVEN RÜETSCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung Bd. II, 2012, N. 2 zu Art. 183 ZPO). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind demgegenüber in jedem Fall Sache des Ge- richts (SVEN RÜETSCHI, a.a.O., N. 4 zu Art. 183 ZPO). Um eine Experteninstruktion mit einem genügend spezifizierten Auftrag zu ermöglichen, sind ebenso relevante Behauptungen und Unterlagen vorausgesetzt (BGE 136 III 322 E. 3.4.4 e contra- rio; vgl. Verfügung HE180362 vom 6. September 2018 E. 6.1. ff. = ZR 118 [2019] Nr. 3). Die Einholung eines Gutachtens setzt zudem voraus, dass der Beweisfüh- rer einzelne Tatsachen oder Indizien geltend macht, die dartun, dass die zu be- weisende Tatsache erheblich ist und ohne Beizug eines Sachverständigen nicht abgeklärt werden kann (ROLAND SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktu- elle prozessuale Probleme, in: ZZZ 2017/2018 S. 160).

E. 2.4 Würdigung Im vorliegenden Verfahren machen die Kläger bei einem behaupteten Gesamt- schaden von weit über 30 Mio. CHF (Teil-)Forderungen zwischen CHF 31'000.– und CHF 1'300'000.– geltend. Zunächst liegen unbestrittenermassen Teilklagen im Sinne von Art. 86 ZPO vor. Inwiefern sich auch hier – wie regelmässig bei Teil- klagen (vgl. nur BGE 144 III 452 E. 2.4) – eine Frage der Streitgegenstände stellt, kann offen bleiben; es ändert sich ohnehin nichts an der Voraussetzung der Sub- stantiierung und es ist jeder (Teil-)Anspruch schlüssig vorzutragen, sodass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich dagegen wehren kann (BGE 144 III 452 E. 2.4 m.w.H.). Wie erwähnt wird ein Fortführungsschaden zufolge Konkursverschleppung geltend gemacht, womit zwei Zeitpunkte für die Scha- denseruierung massgeblich sind: zum einen der Zeitpunkt der offensichtlichen Überschuldung, zum anderen der Zeitpunkt der effektiven Konkurseröffnung (un- bestrittenermassen am 30. April 2015). Der erste Zeitpunkt ist derjenige, auf wel- chen die Beklagte nach klägerischer Ansicht den Konkurs bei pflichtgemässem

- 22 - Handeln hätte herbeiführen müssen (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.2.1). Nach den klägerischen Ausführungen ist dieser Zeitpunkt der 8. November 2007; folglich präsentiert sich ein massgeblicher Zeitraum von rund 7 ½ Jahren: 8. November 2007 - 30. April 2015. Die Massgeblichkeit anderer Zeitpunkte müsste dement- sprechend im Einzelnen erläutert werden. Zu erwähnen ist, dass die Beklagte un- bestrittenermassen nur vom Oktober 2003 bis Juni 2011 (offiziell) als Revisions- stelle der F._____ geamtet hat (vgl. act. 1 Rz. 1 [S. 8]; act. 22 Rz. 31 u. 131), was aber – wie noch zu zeigen sein wird – letztlich keine Entscheidrelevanz hat. Das Bundesgericht geht im Übrigen offenbar davon aus, dass der Zeitpunkt des Aus- scheidens der Revisionsstelle aus der Gesellschaft für die Berechnung des Scha- dens, welcher durch die Revisionsstelle zu tragen ist, irrelevant ist (URS BERT- SCHINGER, a.a.O., N. 42 zu Art. 755 OR unter Hinweis auf Urteil des Bundesge- richts 4A_65/2008 vom 3. August 2009 E. 11.3). Wie dargelegt sind die an die Kläger gestellten Anforderungen zum Nachweis ei- nes Schadens recht hoch. Dies unabhängig davon, ob eine Erleichterung im Sin- ne von Art. 42 Abs. 2 OR oder ein Gutachten in Betracht kommt. Insbesondere die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 OR – soweit deren Anwendbarkeit überhaupt zum Tragen kommt – entbindet nicht von einem sorgfältigen Vortrag aller relevan- ten Umstände, soweit dies zumutbar ist (vgl. nur Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.6. S. 74 ff.). Im vorliegenden Fall machen die Kläger für den Zeitpunkt 8. November 2007 eine "Höhe der Überschuldung" von CHF 18'428'293.– geltend. Für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 30. April 2015 führen sie zuletzt replicando einen Wert von CHF 58'057'252.74 (in der Klagebegründung noch CHF 52'222'018.92) ins Feld, womit sich schliesslich ein Fortsetzungsschaden von CHF 39'628'959.74 ergebe (act. 1 Rz. 127; act. 30 Rz. 83 f.). Nähere Ausführungen finden sich dort nicht; die Kläger verweisen v.a. auf Klagebeilagen act. 31/114 und act. 31/115 sowie act. 4/29; act. 4/1; act. 4/3g; act. 4/93-94; act. 23/56 (vgl. act. 1 Rz. 127; act. 30 Rz. 83 f.). Wie bereits erwähnt genügen lediglich Verweise auf Beilagen nur aus- nahmsweise den Anforderungen an Behauptungen. Ungeachtet dessen sind die vorgenannten Beilagen indes ohnehin wenig aussagekräftig. So lässt sich

- 23 - act. 31/114 bloss eine tabellarische und act. 31/115 eine grafische Darstellung der behaupteten Überschuldung der F._____ zu unterschiedlichen Zeitpunkten ent- nehmen. Konkret fehlt in act. 31/114 zudem eine Angabe zum massgeblichen Zeitpunkt 8. November 2007 und aus act. 31/115 lassen sich gar keine (genauen) Beträge entnehmen. Insgesamt finden sich jedenfalls weder detailliertere Erklä- rungen noch sind überhaupt Herkunft respektive Verfasser erkennbar. Im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt 8. November 2007 verweisen die Kläger weiter auf act. 4/29. Dabei handelt es sich um ein offenkundig von den Klägern bei der Q._____, R._____ AG in Auftrag gegebenes "Gutachten zum Verhalten der G._____ AG betreffend Revision der F._____ SA in liquidazione". Selbstre- dend handelt es sich hierbei nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO, womit lediglich eine Berücksichtigung im Rahmen von Parteibe- hauptungen in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.1. ff.; Entscheid des Han- delsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.3.2.). Allerdings handelt es sich erneut lediglich um einen Verweis auf eine Beilage. Bei näherer Betrachtung der angerufenen Stelle (S. 34) erweist sich indes act. 4/29 ohnehin als wenig stichhaltig. So fällt auf, dass von der geltend gemachten Über- schuldung per 31. Dezember 2006 – ohne weitere Erklärung – einfach auf den Vermögensstand per 8. November 2007 geschlossen wird. Zum Vermögensstand per 30. April 2015 finden sich darin keine Angaben. Beilage act. 4/1 betrifft den Handelsregisterauszug der F._____, bei act. 4/3g handelt es sich um den mass- geblichen Kollokationsplan. Bei act. 4/93 handelt es sich um ein Schreiben der O._____ AG an das Betreibungsamt Bern-Mittelland, wonach diese im Wesentli- chen geltend macht, dass eine Summe von CHF 8'916'059.88 gegenüber der C._____ bestehe und als Sicherheiten für die gewährten Kredite "Forderungszes- sionen, diverse Verpfändungen von Patenten (u.a. das "N._____ Patent") sowie die Mithaft der C1._____ GmbH und der F._____ SA, M._____" dienten. Bei act. 4/94 schliesslich handelt es sich um den Kollokationsplan der C._____. Inwie- fern mittels der vorgenannten Beilagen die Überschuldung von CHF 52'222'018.92 per 30. April 2015 dargetan werden soll, zumal die Dokumen- te teilweise gar nicht die Beklagte betreffen, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits

- 24 - bei den rechtlichen Grundlagen erwähnt, können die Kläger für den Nachweis des Schadens nicht lediglich auf die rechtskräftig kollozierten Forderungen verweisen, die entsprechenden Verweise vermögen keine Behauptungen zu ersetzen. Bei act. 23/56 handelt es sich um ein als "Nachtrag 3 zur Restrukturierungs- und Sa- nierungsvereinbarung vom 4.10./10.11.2006" bezeichnetes Dokument, welches allerdings augenscheinlich erneut die C._____ betrifft und dessen unmittelbare Relevanz nicht erkennbar ist. Bei dem von den Klägern angeführten und der Beklagten zugeschriebenen Zitat, wonach diese die offensichtliche Überschuldung der F._____ per 24. September 2009 festgehalten habe (act. 30 Rz. 75; act. 4/78), lassen sich weder präzise Zah- len entnehmen noch ein Bezug zu den massgeblichen Zeitpunkten (08.11.2007 und 30.04.2015) herstellen. Die Kläger führen mitunter einen von der T._____ AG erstellten "Bericht" (act. 4/24) als (gerichtliches) Gutachten ins Feld. Inwiefern die erwähnte bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom

31. Oktober 2018 E. 5.2.1. unter Hinweis auf BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3) für diesen "Bericht" massgeblich ist, d.h. ob dieser als gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigt werden könnte, kann dahingestellt bleiben, da sich dieser evident schon gar nicht auf die hier relevante F._____, sondern ein weite- res Mal auf die C._____ bezieht. Zum Thema Gutachten: Unbestrittenermassen ergeben sich im Zusammenhang mit einem möglichen Konkursverschleppungsschaden Fragen, welche regelmäs- sig von einer sachverständigen Person im Rahmen eines Gutachtens abzuklären sind, so z.B. hinsichtlich Liquidationswerte (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2. sowie 4A_97/ 2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.1.2.). Wie sogleich zu zeigen ist, fehlen vorlie- gend indes in mehrfacher Hinsicht die notwendigen (formellen) Voraussetzungen, damit ein Gutachten eingeholt werden könnte. Ohne dass sie ihrem Antrag auf ein Gutachten die notwendigen Behauptungen zugrunde legen (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2), formulieren die Kläger vier pau-

- 25 - schale Gutachtensfragen (vgl. act. 30 Rz. 86). Elementare buchhalterische The- men, welche für eine Bewertung der Vermögenssituation massgeblich wären, werden gar nicht erwähnt. Es ist indes nicht Aufgabe der sachverständigen Per- son oder gar des Gerichtes, ohne passende Behauptungen danach zu forschen, welche geeigneten buchhalterischen Fragen, so beispielsweise die Bewertung von einzelnen Aktiven oder Passiven, in einem Gutachten abgeklärt werden könn- ten oder müssten. Die Kläger verkennen dabei offenbar die Tragweite der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sie sinngemäss davon ausgehen (vgl. act. 30 Rz. 4 [S. 5 oben]), es sei in solchen Fällen ohnehin vom Gericht eine sachverständige Person zu beauftragen, deren Gutachten dann als Grundlage für die Anspruchsvoraussetzung des Konkursverschleppungsschadens dient und somit ein Klagefundament geschaffen würde. Sodann liegt v.a. auch schon beim Thema, welches die Kläger mittels Gutachten abgeklärt haben wollen ("Höhe Konkursverschleppungsschaden"), eine unzuläs- sige Frage der (rechtlichen) Würdigung vor, welche einer sachverständigen Per- son nicht unterbreitet werden könnte. Sodann ist insbesondere nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der hypothetische Überschuldungszeitpunkt 8. November 2007 nicht einmal erwähnt wird, was für die Berechnung eines allfälligen Schadens zwingend notwendig wäre. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Abgesehen vom Fehlen der vorgenannten Voraussetzungen genügen die angeführten Beweismit- tel ebensowenig: Die Kläger führen im Anschluss an ihren Antrag auf ein Gutach- ten insgesamt 60 Beweisofferten an (vgl. act. 30 Rz. 86), welche sie zur Grund- lage des Gutachtens machen wollen. Bereits unklar ist dabei, welches Dokument zu welcher Gutachtensfrage respektive Behauptung beigezogen werden soll. De- ren konkrete Relevanz ist grossmehrheitlich nicht erkennbar, zumal sich die al- lermeisten Unterlagen gar nicht auf die relevanten Zeitpunkte 8. November 2007 und 30. April 2015 beziehen. Wie sich daraus auch nur theoretisch die mass- geblichen Liquidationswerte für diese Zeitpunkte eruieren lassen sollen, bleibt un- klar. Schliesslich müsste, wie erwähnt, neben der Erheblichkeit der zu beweisen- den Tatsache auch dargetan werden, dass diese ohne Beizug eines Sachver- ständigen nicht abgeklärt werden kann. Insbesondere wenn sich aus Buchhal- tungsunterlagen ohne Weiteres ein Saldo entnehmen lässt oder Dokumente

- 26 - selbsterklärend sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen, ist nicht ein- zusehen, weshalb ein gerichtliches Gutachten benötigt wird (vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.5.4. S. 74; ferner BGE 136 III 322 E. 3.2.1). Näheres dazu wird von den Klägern nicht ausgeführt, sodass die Notwendigkeit eines Gutachtens auch unter diesem As- pekt nicht plausibel erscheint. Schliesslich ist nach wie vor weder dargetan, dass die nicht bei den Akten liegen- den verlangten Unterlagen existieren, noch dass die Voraussetzungen für eine Edition durch die Beklagte gegeben wären. Wie bereits im vorangegangenen Ver- fahren betreffend vorsorgliche Beweisführung erwähnt, wären namentlich die zu edierenden Dokumente genau zu bezeichnen gewesen sowie deren Relevanz nachvollziehbar darzutun; die Beweisausforschung ("fishing expedition") ist nicht zulässig (vgl. HE170139 Erwägungen 6.1. ff.). Als Fazit hinsichtlich Gutachten lässt sich zusammenfassen, dass die Voraussetzungen fehlen, mit welchen eine sachverständige Person ein Gutachten erarbeiten könnte.

E. 2.5 Fazit zum Schaden Die Kläger machen einen "Fortführungsschaden zufolge Konkursverschleppung" geltend. Trotz einer allenfalls zum zuge kommenden (Beweis-)Erleichterung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR kann das Gericht nur eine Schätzung des Schadens vornehmen, wenn dieser zumindest in seinen Grundzügen dargetan ist, was hier nicht der Fall ist. Die Kläger begnügen sich weitgehend mit der simplen Beziffe- rung des Schadens sowie pauschalen Verweisen auf Beilagen, welche sich, so- weit überhaupt prozessual zulässig, überwiegend als wenig aussagekräftig erwei- sen oder gar nicht die im Zentrum stehende F._____ betreffen. Die klägerischen Darstellungen bleiben – selbst unter Berücksichtigung von wesentlich geminder- ten Voraussetzungen an die Substantiierung und den Nachweis des Schadens – zu vage. Abgesehen davon, dass sich fehlende Behauptungen nicht durch ein Beweisverfahren ersetzen lassen, liegen auch die Voraussetzungen zur Erstel- lung eines Gutachtens betreffend Schaden aus mehreren Gründen nicht vor. Da bereits der Gesamtschaden nicht erstellt ist, kann auf eine detailliertere Abklärung

- 27 - der adäquat kausalen Zurechnung von (Teil-) Schäden und Revisionsstelle (vgl. CLAUDIA SUTER, a.a.O., Ziff. 4.1.2.2 ff. S. 163) verzichtet werden.

3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Unter dem Aspekt der Prozessstandschaft/Aktivlegitimation erweist sich die Klage als zulässig (II.4.3.). Als elementare Voraussetzung für den geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruch muss zwingend ein Schaden vorliegen. Wie soeben in Ziff. 2.5. festgehalten gelingt es den Klägern indes nicht, einen Schaden genü- gend darzutun, sodass bereits die erste Voraussetzung des Verantwortlichkeits- anspruchs fehlt (Ziff. III.2.4.). Nachdem sich der klägerische Anspruch als nicht begründet erweist, wird gleichzeitig Rechtsbegehren Ziff. 7 ("definitive Rechtsöff- nung") ohne Weiteres hinfällig. Zusammengefasst ist die Klage damit abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Ausgangsgemäss werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Die Gerichtsgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert unbestrittenermassen CHF 1'651'000.– (act. 1 Rz. II.6; act. 22 Rz. 233; act. 30 Rz. 12). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 37'400.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen. Die Kosten sind aus dem von den Klägern geleisteten Vorschuss zu decken. Im Einzelnen sind die Gerichtskosten der Klägerin 1 zu rund CHF 30'000.–, dem Kläger 2 zu rund CHF 5'000.– sowie den Klägern 3-5 je zu rund CHF 800.– aufzuerlegen.

2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1

- 28 - lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient; für jede zusätzliche Verhandlung und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Aufgrund des Streitwertes von CHF 1'651'000.– sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die Parteientschädigung insgesamt rund CHF 53'000.–. Im Einzelnen ist die Partei- entschädigung wie folgt zu tragen: Von der Klägerin 1 zu CHF 42'400.–, dem Klä- ger 2 zu CHF 7'420.– sowie den Klägern 3-5 je zu CHF 1'060.–. Aufgrund der vor- liegenden Interessenlage ist keine solidarische Haftung der Kläger (Art. 106 Abs. 3 ZPO) angezeigt. Das Handelsgericht erkennt:

E. 3 Noveneingaben Wie bereits erwähnt, erfolgten diverse Eingaben der Parteien nach Feststellung des Aktenschlusses (vgl. Verfügung vom 26. Juni 2019 [act. 35]): act. 40 und 41/121; act. 42 und 43/122a-123; act. 44; act. 46 und 47/122d; act. 48 und 49/106-107; act. 50; act. 52. Ungeachtet der Frage der prozessualen Zulässigkeit

- 10 - der einzelnen Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass vorerwähnten Eingaben ir- gendeine Entscheidrelevanz zukäme, womit sich Weiterungen erübrigen.

E. 4 Prozessstandschaft / Aktivlegitimation

E. 4.1 Rechtliche Grundlagen Die Konkursverschleppung führt zu einer Schädigung der Gesellschaft. Im Kon- kurs der Gesellschaft wird der Gesellschaftsschaden durch die Konkursmasse (vertreten durch die Konkursverwaltung) geltend gemacht (Art. 757 Abs. 1 OR). Wenn die Konkursmasse die Ansprüche nicht selbst geltend macht, können diese an die Gläubiger abgetreten werden (Art. 757 Abs. 1 und 2 OR oder Art. 260 SchKG) (BGE 131 III 306 E. 3.1.1. und E. 3.1.2, 132 III 564 E. 3.1.2 und E. 3.2.2., 141 III ). Im Fall einer Abtretung – ungeachtet ob gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR oder Art. 260 SchKG – klagen die Gläubiger aus dem Recht der Gläubiger- gesamtheit (Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich HG160244 vom

26. September 2018 E. 1.2.1. [S. 15]; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 757 OR). Bei der Abtretung wird nicht die Inhaberschaft der streitigen Forderung abgetreten; es handelt sich ledig- lich um eine Art Prozessstandschaft (BGE 144 III 552 E. 4.1.1 ff. = PRA 108 [2019] Nr. 69; BGE 145 III 101 E. 4.1.1 = PRA 109 [2020] Nr. 5). Im Allgemeinen bildet die Aktivlegitimation zwar eine Frage der Begründetheit und nicht eine Prozessvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_212/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.), hier beruht die Aktivlegitimation des Abtretungsgläubi- gers indes auf der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis oder Prozessstand- schaft, welche als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist. Als Vo- raussetzung der Aktivlegitimation verschafft die rechtskräftige Kollokation dem entsprechenden Gläubiger das Recht, die Abtretung eines Anspruches der Kon- kursmasse zu verlangen (BGE 145 III 101 E. 4.1.1 ff. = PRA 109 [2020] Nr. 5; BGE 144 III 552 E. 4.1.2 und 4.1.3 = PRA 108 [2019] Nr. 69; BGE 138 III 628 E. 5.3.2 = PRA 102 [2013] Nr. 27; BGE 132 III 342 E. 2.3.2 ff.).

- 11 - Ein älterer Bundesgerichtsentscheid sowie verschiedene Stimmen der Lehre sprechen sich für die Zulässigkeit der "Kettenabtretung" aus, d.h. die Möglichkeit, dass der Anspruch zur Geltendmachung durch einen Abtretungsgläubiger – wie- derum im Sinne von Art. 260 Abs. 1 SchKG – an dessen Gläubiger (weiter) abge- treten wird (BGE 61 III 1 ff. sowie u.a. MATTHIAS HÄUPTLI, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), Kommentar, 2016, Rz. 34 zu Art. 80 KOV; AMONN/WALTER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

E. 4.2 Parteistandpunkte Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der "Abtretungsgläubiger der Kon- kursmasse der C._____ AG in Liquidation", wobei sie sich zusammengefasst da- rauf stützt, es sei mit der Abtretungsverfügung (act. 4/3d) lediglich die Prozessfüh- rungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG und nicht die Konkursforderung der C._____ als solche abgetreten worden, was indes kumulativ vorausgesetzt gewe- sen wäre (act. 22 Rz. 9, Rz. 147 ff.; act. 34 Rz. 10, Rz. 89 et passim). Die Kläger halten dafür, bei der Abtretung an die Konkursmasse der C._____ res- pektive die Kläger 1, 3, 4 und 5 handle es sich um eine zulässige "Kettenabtre- tung" (act. 1 Rz. II.2 [S. 4]). Die Voraussetzung der notwendigen Streitgenossen- schaft im Sinne von Art. 70 ZPO sei erfüllt; die Aktivlegitimation gegeben.

E. 4.3 Würdigung Auf Seiten der Kläger haben sich alle Parteien am vorliegenden Verfahren betei- ligt, welche Ansprüche nach Art. 260 SchKG im Konkurs der F._____ abgetreten wurden (Kläger 1-2 sowie Konkursmasse C._____ [act. 11/3a; act. 11/3b; act. 11/3c]). Über den gemeinsam im Sinne einer notwendigen Streitgenossen- schaft geltend gemachten Anspruch kann einheitlich entschieden werden (siehe

- 12 - BGE 145 III 101 E. 4.1.2 = PRA 109 [2020] Nr. 5; BGE 144 III 552 E. 4.1.1 ff. = PRA 108 [2019] Nr. 69). Für alle drei Abtretungsgläubiger bestehen denn auch Konkursforderungen, was sich dem diesbezüglichen Kollokationsplan der F._____ entnehmen lässt (act. 11/3g; BGE 145 III 101 E. 4.1.1 = PRA 109 [2020] Nr. 5). Es bleibt die Frage der Zulässigkeit der "Kettenabtretung": Die Konkursmasse der C._____ hat ihre Ansprüche zur Prozessführung an die Kläger 1, 3, 4 und 5 abge- treten (act. 4/3d). Da es sich eben gerade nicht um eine Zession der Forderung im Sinne von Art. 164 ff. OR handelt, verbleibt die materielle Konkursforderung bezüglich F._____ nach wie vor bei der Konkursmasse der C._____ (BGE 144 III 552 E. 4.1.1 = PRA 108 [2019] Nr. 69). Die Kläger 1, 3, 4 und 5 sind Konkurs- gläubiger der C._____ (vgl. act. 4/3d), womit ihnen als kollozierte Gläubiger auch grundsätzlich das Recht zukommt, die Abtretung eines Anspruchs nach Art. 260 SchKG zu verlangen (vgl. zuletzt BGE 145 III 101 E. 4.1.1 = PRA 109 [2020] Nr. 5). Der beklagtische Verweis auf BGE 109 III 27 ist unbehilflich. Vorliegend ist – im Unterschied zum Sachverhalt im erwähnten Entscheid – die zugrundeliegende Konkursforderung nicht untergegangen, es besteht unmittelbar eine kollozierte Konkursforderung der Konkursmasse der C._____ im Konkurs der F._____ und damit zumindest mittelbar gleichermassen bei den Abtretungsgläubigern der C._____. Selbstverständlich kann von den Abtretungsgläubigern der Konkurs- masse C._____ insgesamt nicht ein höherer Betrag geltend gemacht werden, als die Konkursmasse C._____ für ihre eigene Konkursforderung geltend machen könnte. Ausserdem ist die relative Unabhängigkeit der Abtretungsgläubiger unter- einander zu beachten (BGE 145 III 101 E. 4.1.1 = PRA 109 [2020] Nr. 5; vgl. zum Ganzen auch FRANCO LORANDI, Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger, AJP 2019 S. 281). Es ist hier weder eine Missbrauchs- noch Koordina- tionsproblematik ersichtlich. Im Einklang mit BGE 61 III 1 ff. sind zusammenge- fasst keine überzeugenden Gründe erkennbar, weshalb eine weitere Abtretung nach Art. 260 SchKG ausgeschlossen sein soll. Unter dem Aspekt Prozessstand- schaft/Aktiv-legitimation ist die Klage somit zulässig.

- 13 -

5. Weitere Prozessvoraussetzungen Nach Angaben der Kläger handelt es sich um Teilklagen im Sinne von Art. 86 ZPO. Dass die Voraussetzungen der Teilklage nach Massgabe von Art. 86 ZPO (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.2; BGE 144 III 452 E. 2.4) nicht gegeben wären, wurde von der Beklagten weder geltend gemacht noch wäre dies ersichtlich. Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist dementsprechend einzutreten. III. Materielles

1. Allgemeines zur Revisionshaftung (Art. 755 OR) Die Grundlage der Revisionshaftung laut Obligationenrecht findet sich in Art. 755 OR. Der Haftung unterliegen die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten der Re- visionsstelle (Art. 727 ff. OR), die sie in ihrer Organfunktion ausübt oder auszu- üben hat (GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 755 OR). Vorausgesetzt für die Verantwortlichkeit ist (i) ein Schaden, (ii) eine Pflichtverletzung, (iii) die Kausalität sowie schliesslich (iv) ein Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016, 4A_291/2016 vom 16. Ja- nuar 2017 E. 3, nicht publ. in BGE 143 III 106; GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 755 OR; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom

E. 9 Aufl. 2013, § 47 Rz. 57; a.M. FRANCO LORANDI, Unzulässigkeit Insolvenzmas- sen übergreifender "Kettenabtretungen" gemäss Art. 260 SchKG, AJP 2007, S. 305 ff.; offen gelassen im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS180141 vom 13. Dezember 2018 E. 3.3.2).

E. 13 Februar 2019 E. 2.2.). Zu behaupten und zu beweisen sind diese kumulativen Voraussetzungen nach Art. 8 ZGB von den Klägern (vgl. BGE 132 III 564 E. 4.2. m.w.H.; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 Rz. 371). Von besonderer Bedeutung ist Art. 728c Abs. 3 OR respektive Art. 729c OR (für die eingeschränkte Revision), wonach die Revisionsstelle bei einer offensichtli- chen Überschuldung verpflichtet ist, das Gericht in Kenntnis zu setzen, falls der Verwaltungsrat dies unterlässt (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR). Im Rahmen der Kausali- tät ist regelmässig von Unterlassungen auszugehen, so namentlich bei der ver- späteten Feststellung der Überschuldung (GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 755 OR; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschafts- recht, 12. Aufl. 2018, § 16 N. 850). Bei der Prüfung pflichtwidriger Unterlassungen

- 14 - ist der hypothetische Kausalverlauf zu beurteilen und zu entscheiden, ob bei kor- rekter Handlung der eingetretene Schaden vermieden bzw. nicht in der festge- stellten Art eingetreten wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_236/2015 vom

E. 15 September 2015 E. 3.3.). Für die Gutheissung einer Verantwortlichkeitsklage muss in erster Linie ein Scha- den vorliegen. Wäre dieser bereits nicht gegeben, fiele eine Haftung ausser Be- tracht und die Klage müsste abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 5 in fine und E. 6.6.6. und 7; vgl. weiter Ent- scheide des hiesigen Gerichtes HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.2.6. sowie HG110226 vom 18. März 2016 E. 2.3.3. [S. 30]; ferner Urteil des hiesigen Einzel- gerichts HE170139 vom 10. August 2017 E. 5.3.). Vorab ist daher das Vorliegen eines Schadens zu prüfen.

2. "Konkursverschleppungs-/Fortführungsschaden"

E. 18 März 2016 E. 2.2.2. [S. 22 ff.] m.w.H.). Die Beweislast verbleibt beim Kläger, die Behauptungs- und Substantiierungslast ist indes eingeschränkt (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 2, nicht publ. in BGE 136 III 322; DANIEL GLASL, Die kollozierte Forderung im Ver- antwortlichkeitsprozess, SZW 2005 S. 164). Diese Beweiserleichterung setzt vo- raus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Allerdings sind – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 144 III 155 E. 2.3 m.w.H.). Der Eintritt des geltend gemachten Schadens darf nicht lediglich im Bereich des Möglichen liegen (BGE 122 III 213 E. 3a). Kommt der Kläger auch den Voraus- setzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht nach, dann gilt, selbst wenn die Existenz eines Schadens sicher ist, der Nachweis des Schadens als nicht erbracht und die Klage ist abzuweisen (BGE 144 III 155 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_597/2016 vom 22. Januar 2018 E. 4 sowie 4A_431/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1.2). Im Bereich der Konkursverschleppung kann der (Fortsetzungs-)Schaden in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht mit dem (höheren) Verlust im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird (BGE 136 III 322 E. 3.2.1 unter Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.263/ 2004 vom 23. Mai 2005 E. 3, nicht publ. in BGE 132 III 222; Urteil des Bundesge- richts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.5.1. e contrario; DANIEL GLASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlichkeitsprozess, SZW 2005 S. 164). Trotz der praktisch immer auftretenden Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Konkursverschleppungsschaden hat der Ansprecher Ausführungen betreffend Ak- tiven- und Passivenbestand zu den einzelnen massgeblichen Zeitpunkten zu ma- chen respektive genau darzutun, weshalb dies nicht möglich sein soll (CA- THOMAS/VON DER CRONE, Verantwortlichkeit der Revisionsgesellschaft bei der Umwandlung (Art. 108 Abs. 2 FusG), SZW 2016 S. 544 ff.). Namentlich sind die Berechnungsgrundlagen im Verhältnis Fortsetzungs- und Liquidationswerte dar- zulegen; lediglich eine nicht näher begründete Wertkorrekturquote vermag den

- 19 - Substantiierungsanforderungen hingegen nicht zu genügen (Urteil des Handels- gerichts des Kantons Zürich HG110226 vom 18. März 2016 E. 2.3.2.1. [bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017]). Buchhaltungsunterlagen sind nur dann als Beweismittel formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbe- hauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.-6.6.5.). Unabhängig davon, ob Ausführungen zur Schadensberechnung (materiell) zutreffend sind, was eine Frage der Begründet- heit darstellt, kann der Schaden bei genügend substantiierten Behauptungen mit- hilfe einer Expertise dargetan werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.4). Die Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen bildet keine bundes- rechtlich verbindliche Grundlage, die der Schadensberechnung zugrunde zu le- gen wäre; insbesondere lässt sich nicht lediglich mit Hinweis auf die kollozierten Forderungen eine substantiierte Darlegung des Schadens ersetzen (BGE 132 III 342 E. 2.3.3. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.275/2000 vom

24. April 2001 E. 3a; DANIEL GLASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlich- keitsprozess, SZW 2005 S. 164 u. 168). Die Gesamtheit der rechtskräftig kollo- zierten Forderungen bildet also keine Grundlage für die Bestimmung des Scha- dens, d.h. der Schaden kann nicht aus dem Kollokationsplan gelesen werden (CLAUDIA SUTER, a.a.O., Ziff. 3.1.2.6.1 S. 83 m.w.H.). Der Kollokationsplan gibt Auskunft, wie die von den Gläubigern geltend gemachten Forderungen bestan- des-, betrags- und rangmässig im Konkurs der Gemeinschuldnerin zu behandeln sind. Eine über das konkrete Konkursverfahren hinausgehende materiellrechtliche Bedeutung kommt der Kollokation nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 4C.275/2000 vom 24. April 2001 E. 3a; BGE 122 III 195 E. 9b). Immerhin besteht für die im Kollokationsplan bezeugten Tatsachen eine Beweislastumkehr (DANIEL GLASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlichkeitsprozess, SZW 2005 S. 166). Ausserdem kann der Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderun- gen zumindest als Indiz für die Vergrösserung der Überschuldung Bedeutung zu- kommen (BGE 136 III 322 E. 3.3).

- 20 -

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 37'260.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 zu CHF 30'000.–, dem Kläger 2 zu CHF 5'000.– sowie den Klägern 3-5 je zu CHF 800.– auferlegt und aus dem jeweils von ihnen geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'400.– zu bezahlen.
  5. Der Kläger 2 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'420.– zu bezahlen.
  6. Die Klägerin 3 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'060.– zu bezahlen.
  7. Der Kläger 4 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'060.– zu bezahlen.
  8. Die Klägerin 5 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'060.– zu bezahlen. - 29 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Beilage eines Doppels von act. 55 bzw. act. 56 an die jeweilige Gegenpartei, sowie nach Eintritt der Rechts- kraft gemäss Art. 25 RAG an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Bundesgasse 18, Postfach, 3001 Bern.
  10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'651'000.–. Zürich, 31. März 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Christian Markutt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG180035-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Ivo Eltschinger, Samuel Kistler und Alexander Pfeifer sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt Urteil vom 31. März 2020 in Sachen

1. A1._____ Ltd,

2. B._____, Kläger sowie Abtretungsgläubiger der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation, bestehend aus:

1. A1._____ Ltd,

3. A2._____ Ltd,

4. D._____,

5. E._____ AG, Kläger als Abtretungsgläubiger der Konkursmasse der F._____ SA in liquidazione, 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

- 2 - G._____ AG, Beklagte vertreten durch Dr. iur. Y._____, betreffend Verantwortlichkeitsklage / Revisionshaftung

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3; act. 30 S. 3) "1. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, der Klägerin 1 CHF 1'300'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30.04.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, dem Kläger 2 CHF 227'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30.04.2015 zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, der Klägerin 1 CHF 31'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30.04.2015 zu bezahlen.

4. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, der Klägerin 3 CHF 31'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30.04.2015 zu bezahlen.

5. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, der Klägerin 4 CHF 31'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30.04.2015 zu bezahlen.

6. Die Beklagte sei unter Nachklagevorbehalt zu verurteilen, der Klägerin 5 CHF 31'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30.04.2015 zu bezahlen.

7. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 5 im Umfang von CHF 1'651'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30.04.2015 zu beseitigen und der Klägerin 1, dem Kläger 2, der Klägerin 3, dem Kläger 4 und der Klägerin 5 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer."

- 4 - I. Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin 1 (A1._____ Ltd) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____ [Ort] und dem Zweck der Beteiligung an anderen Unternehmun- gen, insbesondere an solchen, die mit … Handel treiben (act. 4/2). Der Kläger 2 (B._____), Unternehmer und Investor, ist u.a. einziges Mitglied des Verwaltungs- rates der Klägerin 5 (act. 22 Rz. 27 ff.; act. 30 Rz. 146; act. 23/8). Die Klägerin 1 und der Kläger 2 sind die Abtretungsgläubiger der Konkursmasse der F._____ SA in liquidazione. Als weitere Kläger (3-5) treten die Abtretungsgläubiger der Kon- kursmasse der C._____ AG in Liquidation auf, welche wiederum Abtretungsgläu- biger der Konkursmasse der F._____ SA in liquidazione sind (Kläger 1 und 3-5). Klägerin 3 (A2._____ Ltd) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche im Wesentlichen den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit … bezweckt (act. 4/3e). Der Kläger 4 (D._____), Unternehmer und Investor, ist u.a. Verwal- tungsratspräsident der Klägerin 3 und einziger Verwaltungsrat der Klägerin 1 (act. 22 Rz. 21 f.; act. 30 Rz. 145; act. 4/2; act. 4/3e). Die Klägerin 5 (E._____ AG bzw. vormals J._____ AG) hat ihren Sitz in K._____ [Ort] und bezweckt gemäss Handelsregister nun den An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art sowie die Vermietung von Fahrzeugen (act. 4/3f; act. 15; act. 16/3f). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit (Haupt-)Sitz in Zürich, welche im Wesentlichen das Erbringen von Dienstleistungen in den Ge- schäftsbereichen einer national und international tätigen Treuhand-, Revisions-, und Beratungsgesellschaft, wie Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Gestion, Infor- matik, Steuer-, Rechts- und Unternehmensberatung, Gutachtertätigkeit, Immobili- entreuhand (act. 4/6), bezweckt. Bei der C._____ AG in Liquidation (nachfolgend: C._____) handelt(e) es sich um eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck der Entwicklung von und dem Handel mit

- 5 - Konsum- und industriellen Gütern aller Art, vertreten von Verwaltungsrat L._____ (act. 4/9a). Über die C._____ wurde am 1. April 2014 der Konkurs eröffnet (act. 4/9a). Bei der F._____ SA in liquidazione (nachfolgend: F._____), gegründet am tt.mm.2003, handelt(e) es sich um eine 100 % Tochtergesellschaft der C._____ mit dem (vormaligen) Zweck: "Lo sviluppo, la fabbricazione ed il com- mercio di prodotti industriali, in particolare nel settore sportivo, come quello delle …" und Sitz in M._____ TI (act. 4/1; act. 1 Rz. III.4 [S. 8]; act. 22 Rz. 238). Als einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist L._____ eingetragen (act. 4/1). Per

30. April 2015 wurde über die F._____ der Konkurs eröffnet (act. 4/1). Mit der C._____ zusammen bildete die F._____, so die Kläger, die C._____-Gruppe (act. 1 Rz. III.8 [S. 9]; act. 22 Rz. 242).

b. Prozessgegenstand Im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit stehen Verantwortlichkeitsansprüche aus Revisionshaftung i.S.v. Art. 755 OR i.V.m. Art. 757 OR. Es handelt sich um (be- hauptete) ursprüngliche Ansprüche der Konkursmasse der F._____ in liquidazio- ne, welche nun im Konkurs von verschiedenen Abtretungsgläubigern an deren Stelle geltend gemacht werden (vgl. act. 1 Rz. II.5 [S. 5]). Die Gültigkeit der Abtre- tungen von Ansprüchen aus dem Konkurs der C._____ respektive die damit zu- sammenhängende Aktivlegitimation der Kläger 1, 3, 4 und 5 ist umstritten (act. 22 Rz. 147 ff.; vgl. unten Ziff. II.4). Die Beklagte amtete für die Geschäftsjahre 2003 bis 2009 (unbestritten) respektive bis 2010 (strittig) als Revisionsstelle der mitt- lerweile konkursiten F._____ und wurde per 30. Juni 2011 als Revisionsstelle aus dem Handelsregister ausgetragen (act. 1 Rz. III.1 [S. 8]; act. 22 Rz. 237). Aufgrund einer für die Beklagte erkennbaren offensichtlichen Überschuldung der F._____ per 8. November 2007, so zusammengefasst die Kläger, hätte diese ge- mäss Art. 729c OR als Revisionsstelle anstelle des Verwaltungsrates ersatzweise das Gericht benachrichtigen müssen (act. 1 Rz. 182 ff.). Als Konsequenz der pflichtwidrigen Unterlassung der rechtzeitigen Benachrichtigung seitens der Be- klagten sei schliesslich ein Fortsetzung- bzw. Verspätungsschaden ("Konkursver- schleppungsschaden") entstanden (v.a. act. 30 Rz. 74 ff.). Die Kläger beziffern den geltend gemachten Schaden für die Zeit vom 8. November 2007 bis zum

- 6 -

30. Juni 2011 (Ausscheiden der Beklagten als Revisionsstelle) auf insgesamt CHF 31'259'477.– respektive per 30. April 2015 (Konkurs F._____) auf insgesamt CHF 39'628'959.74. Dass die Beklagte eine offensichtliche Überschuldung der F._____ hätte erkennen müssen, schliessen die Kläger u.a. daraus, dass sie so- wohl über die schlechte finanzielle Situation der C._____ [Muttergesellschaft der F._____] bzw. deren daraus folgende offensichtliche Überschuldung als auch über die umfassende Verflechtung der C._____ mit der F._____ im Bilde gewe- sen sei (act. 1 Rz. III.1 ff., Rz. III.8, Rz. 134 ff.). Jeweils gemäss Bilanz per

31. Dezember 2006 und 2007 habe bei der F._____ SA die massgebliche Aktiv- position in einem Kontokorrentguthaben gegenüber der C._____ bestanden. Ein wichtiger Dreh- und Angelpunkt der klägerischen Darstellung bildet die Übertra- gung eines Patentes betreffend "Vorrichtung zur ..." (sog. "N._____ Patent") von der C._____ auf die F._____ (act. 1 Rz. 58 ff.; act. 4/60). Dieses "Scheinge- schäft", so die Kläger, habe innerhalb der C._____ Gruppe zu einem weit über- setzten Kaufpreis von CHF 34'800'000.– stattgefunden, wobei effektiv eine Bilan- zierung in Höhe von maximal CHF 1'380'000.– hätte vorgenommen werden dür- fen (act. 1 Rz. 65). Ausserdem habe die F._____ gemäss Kreditverträgen der O._____ AG sowie P._____ AG gegenüber der C._____ Gruppe solidarisch mit- gehaftet (act. 1 Rz. 16 ff. und Rz. 35 ff., Rz. 134 ff.). Weder habe eine notwendige Wertberichtigung des Kontokorrentguthabens noch eine Rückstellung zur Solidar- verpflichtung stattgefunden (act. 30 Rz. 33, Rz. 38). Die Beklagte wendet diverse Punkte gegen die Klage ein: Neben der grundlegenden Bestreitung genügend substantiierter Vorbringen der Kläger sowie dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage führt die Beklagte namentlich eine fehlende Aktivlegi- timation, rechtsmissbräuchliches Verhalten und die Verjährung ins Feld (vgl. act. 34 Rz. 10). B. Prozessverlauf Vorab sei auf den Entscheid des hiesigen Einzelgerichts HE170139 vom

10. August 2017 hingewiesen, wonach das Begehren der Kläger 1 und 2 des vor- liegenden Verfahrens HG180035 betreffend vorsorgliche Beweisführung abge- wiesen wurde (act. 5 [=act. 14 HE170139]).

- 7 - Am 7. März 2018 (Datum Poststempel) reichten die Kläger 1 und 2 sowie die Ab- tretungsgläubiger der Konkursmasse der C._____, bestehend aus 1. A1._____ Ltd, 2. A2._____ Ltd, 3. D._____, 4. E._____ AG als Abtretungsgläubiger der Konkursmasse der F._____ (nachfolgend: [die] Kläger) hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde den Klägern u.a. Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt sowie je eine Nachfrist zur Nach- reichung deutscher Übersetzungen von nur in italienischer Sprache eingereichter Beilagen und zur Nachreichung entsprechender Vollmachten (act. 6). Diese Ver- fügung (act. 6) wurde zudem der Eidgenössischen Revisionsaufsicht RAB unter Beilage eines Doppels der Klagebegründung sowie des klägerischen Begleit- schreibens schriftlich mitgeteilt. Mit Eingabe vom 23. März 2018 reichten die Klä- ger die verlangten Unterlagen innert Nachfrist ein (act. 9; act. 10; act. 11/1,3,a,b,c,g,88,89,95 und act. 12/A-E). Der Gerichtskostenvorschuss wurde von den Klägern rechtzeitig geleistet (act. 8). Mit Verfügung vom 3. April 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 13). Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort innert Nachfrist am 29. Juni 2018 (act. 18; act. 20; act. 22). Am 22. Januar 2019 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung zustande kam (Prot. S. 7 f.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeord- net; den Klägern wurde zudem eine Frist angesetzt, um einstweilen einen zusätz- lichen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten sowie eine zweite Rechtsschrift (Replik) einzureichen (act. 27). Der zusätzliche Kostenvorschuss wurde von den Klägern fristgerecht bezahlt (act. 29). Ebenfalls fristgerecht erstatteten die Kläger die Replik per 5. April 2019 (act. 30). Mit Verfügung vom 10. April 2019 wurde der Beklagten eine Frist angesetzt, um eine zweite Rechtsschrift (Duplik) einzu- reichen, welche diese innert Frist einreichte (act. 32 und act. 34). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wurde Aktenschluss festgestellt (act. 35). Am 6. November bzw. 14. November 2019 reichten die Kläger zwei als "Noveneingabe" bezeichne- te Eingaben samt zusätzlichen Beilagen ein (act. 40; act. 41/121; act. 42; act. 43/122a-123). Mit Eingabe vom 15. November 2019 nahm die Beklagte (un- aufgefordert) Stellung zur "Noveneingabe" der Kläger vom 6. November 2019 (act. 44). Mit Schreiben vom 15. November 2019 hat die Staatsanwaltschaft des

- 8 - Kantons Bern (Wirtschaftsdelikte) den Beizug der Verfahrensakten HG180035 des hiesigen Gerichtes verlangt (act. 45). Mit Eingabe vom 21. November 2019 reichten die Kläger eine zusätzliche Beilage ins Recht (act. 46; act. 47/122d). Die- ses Schreiben wurde den Parteien zugestellt (Prot. S. 15). Die Beklagte nahm zum Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. November 2019 Stel- lung (act. 48; act. 49/106-107). Mit weiterer Eingabe am 2. Dezember 2019 nah- men die Kläger Stellung zur Eingabe der Beklagten vom 26. November 2019 (act. 50). Am 5. Dezember 2019 wurden die Verfahrensakten HG180035 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Akteneinsicht herausgegeben (act. 51). Die Beklagte reagierte darauf mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 (act. 52). Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde den Parteien, der Klägerin unter Beilage ei- nes Doppels von act. 52, Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichteten (act. 53). Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet (act. 55 f.). C. Beweisvorbringen der Parteien Die Kläger offerieren zum Beweis ihrer Behauptungen diverse Urkunden (act. 4/1- 98; act. 31/99-120), diverse zu edierende Urkunden, ein Gerichtsgutachten sowie diverse Zeugen und die Parteibefragung (siehe jeweils die separaten Beweismit- telverzeichnisse act. 4/1-98 [S. 1-6] und act. 31/99-120 [S. 1-8]). Die Beklagte of- feriert zum Beweis ihrer Darstellungen diverse Urkunden (act. 22 S. 78 ff. und act. 34 S. 37 ff.: act. 23/1-105), diverse Urkunden zur Edition (act. 22 S. 82; act. 34 S. 41), diverse Zeugen und die Parteibefragung/Beweisaussage (act. 22 S. 83; act. 34 S. 42). Auf die nach Aktenschluss eingereichten Urkunden bzw. of- ferierten Beweise der Parteien (act. 41/121; act. 43/122a-123; act. 47/122d; act. 49/106-107) ist mangels Entscheidrelevanz (vgl. unten Ziff. II.3) nicht weiter einzugehen. Der Prozess erweist sich als spruchreif. Auf die wesentlichen Parteivorbringen, die Akten sowie die offerierten Beweismittel wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 9 - Erwägungen II. Formelles

1. Spruchkörper Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es Sache des Gerichts, auf die beabsichtigte Auswechslung der mitwirkenden Richterinnen und Richter und die Gründe dafür hinzuweisen (BGE 142 I 93 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_105/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2.). Wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 3. Juli 2019 angezeigt, wurde die Leitung des Prozesses neu an Oberrichter Dr. Stephan Mazan delegiert (act. 37). Oberrichter Dr. Stephan Mazan wirkt damit anstelle von Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, welcher das hiesige Gericht zufolge Pensionierung verlassen hat, am vorliegenden Verfahren mit. Ebenfalls altershalber das hiesige Gericht verlassen hat der Referent Handelsrichter Jean- Gaspard Comtesse, welcher durch Handelsrichter Ivo Eltschinger ersetzt wird.

2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die Beklagte hat sich weder zur örtlichen noch sachlichen Zuständigkeit geäus- sert. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit stützen sich die Kläger – ange- sichts der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nach Art. 755 i.V.m. Art. 757 OR – zutreffend auf Art. 40 ZPO. Da sich der Sitz der Beklagten in Zürich befin- det, ist die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ist sodann ohne Weiteres nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben, da eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaf- ten vorliegt und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt.

3. Noveneingaben Wie bereits erwähnt, erfolgten diverse Eingaben der Parteien nach Feststellung des Aktenschlusses (vgl. Verfügung vom 26. Juni 2019 [act. 35]): act. 40 und 41/121; act. 42 und 43/122a-123; act. 44; act. 46 und 47/122d; act. 48 und 49/106-107; act. 50; act. 52. Ungeachtet der Frage der prozessualen Zulässigkeit

- 10 - der einzelnen Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass vorerwähnten Eingaben ir- gendeine Entscheidrelevanz zukäme, womit sich Weiterungen erübrigen.

4. Prozessstandschaft / Aktivlegitimation 4.1. Rechtliche Grundlagen Die Konkursverschleppung führt zu einer Schädigung der Gesellschaft. Im Kon- kurs der Gesellschaft wird der Gesellschaftsschaden durch die Konkursmasse (vertreten durch die Konkursverwaltung) geltend gemacht (Art. 757 Abs. 1 OR). Wenn die Konkursmasse die Ansprüche nicht selbst geltend macht, können diese an die Gläubiger abgetreten werden (Art. 757 Abs. 1 und 2 OR oder Art. 260 SchKG) (BGE 131 III 306 E. 3.1.1. und E. 3.1.2, 132 III 564 E. 3.1.2 und E. 3.2.2., 141 III ). Im Fall einer Abtretung – ungeachtet ob gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR oder Art. 260 SchKG – klagen die Gläubiger aus dem Recht der Gläubiger- gesamtheit (Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich HG160244 vom

26. September 2018 E. 1.2.1. [S. 15]; GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 757 OR). Bei der Abtretung wird nicht die Inhaberschaft der streitigen Forderung abgetreten; es handelt sich ledig- lich um eine Art Prozessstandschaft (BGE 144 III 552 E. 4.1.1 ff. = PRA 108 [2019] Nr. 69; BGE 145 III 101 E. 4.1.1 = PRA 109 [2020] Nr. 5). Im Allgemeinen bildet die Aktivlegitimation zwar eine Frage der Begründetheit und nicht eine Prozessvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_212/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.), hier beruht die Aktivlegitimation des Abtretungsgläubi- gers indes auf der gesetzlichen Prozessführungsbefugnis oder Prozessstand- schaft, welche als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist. Als Vo- raussetzung der Aktivlegitimation verschafft die rechtskräftige Kollokation dem entsprechenden Gläubiger das Recht, die Abtretung eines Anspruches der Kon- kursmasse zu verlangen (BGE 145 III 101 E. 4.1.1 ff. = PRA 109 [2020] Nr. 5; BGE 144 III 552 E. 4.1.2 und 4.1.3 = PRA 108 [2019] Nr. 69; BGE 138 III 628 E. 5.3.2 = PRA 102 [2013] Nr. 27; BGE 132 III 342 E. 2.3.2 ff.).

- 11 - Ein älterer Bundesgerichtsentscheid sowie verschiedene Stimmen der Lehre sprechen sich für die Zulässigkeit der "Kettenabtretung" aus, d.h. die Möglichkeit, dass der Anspruch zur Geltendmachung durch einen Abtretungsgläubiger – wie- derum im Sinne von Art. 260 Abs. 1 SchKG – an dessen Gläubiger (weiter) abge- treten wird (BGE 61 III 1 ff. sowie u.a. MATTHIAS HÄUPTLI, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), Kommentar, 2016, Rz. 34 zu Art. 80 KOV; AMONN/WALTER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl. 2013, § 47 Rz. 57; a.M. FRANCO LORANDI, Unzulässigkeit Insolvenzmas- sen übergreifender "Kettenabtretungen" gemäss Art. 260 SchKG, AJP 2007, S. 305 ff.; offen gelassen im Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS180141 vom 13. Dezember 2018 E. 3.3.2). 4.2. Parteistandpunkte Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der "Abtretungsgläubiger der Kon- kursmasse der C._____ AG in Liquidation", wobei sie sich zusammengefasst da- rauf stützt, es sei mit der Abtretungsverfügung (act. 4/3d) lediglich die Prozessfüh- rungsbefugnis gemäss Art. 260 SchKG und nicht die Konkursforderung der C._____ als solche abgetreten worden, was indes kumulativ vorausgesetzt gewe- sen wäre (act. 22 Rz. 9, Rz. 147 ff.; act. 34 Rz. 10, Rz. 89 et passim). Die Kläger halten dafür, bei der Abtretung an die Konkursmasse der C._____ res- pektive die Kläger 1, 3, 4 und 5 handle es sich um eine zulässige "Kettenabtre- tung" (act. 1 Rz. II.2 [S. 4]). Die Voraussetzung der notwendigen Streitgenossen- schaft im Sinne von Art. 70 ZPO sei erfüllt; die Aktivlegitimation gegeben. 4.3. Würdigung Auf Seiten der Kläger haben sich alle Parteien am vorliegenden Verfahren betei- ligt, welche Ansprüche nach Art. 260 SchKG im Konkurs der F._____ abgetreten wurden (Kläger 1-2 sowie Konkursmasse C._____ [act. 11/3a; act. 11/3b; act. 11/3c]). Über den gemeinsam im Sinne einer notwendigen Streitgenossen- schaft geltend gemachten Anspruch kann einheitlich entschieden werden (siehe

- 12 - BGE 145 III 101 E. 4.1.2 = PRA 109 [2020] Nr. 5; BGE 144 III 552 E. 4.1.1 ff. = PRA 108 [2019] Nr. 69). Für alle drei Abtretungsgläubiger bestehen denn auch Konkursforderungen, was sich dem diesbezüglichen Kollokationsplan der F._____ entnehmen lässt (act. 11/3g; BGE 145 III 101 E. 4.1.1 = PRA 109 [2020] Nr. 5). Es bleibt die Frage der Zulässigkeit der "Kettenabtretung": Die Konkursmasse der C._____ hat ihre Ansprüche zur Prozessführung an die Kläger 1, 3, 4 und 5 abge- treten (act. 4/3d). Da es sich eben gerade nicht um eine Zession der Forderung im Sinne von Art. 164 ff. OR handelt, verbleibt die materielle Konkursforderung bezüglich F._____ nach wie vor bei der Konkursmasse der C._____ (BGE 144 III 552 E. 4.1.1 = PRA 108 [2019] Nr. 69). Die Kläger 1, 3, 4 und 5 sind Konkurs- gläubiger der C._____ (vgl. act. 4/3d), womit ihnen als kollozierte Gläubiger auch grundsätzlich das Recht zukommt, die Abtretung eines Anspruchs nach Art. 260 SchKG zu verlangen (vgl. zuletzt BGE 145 III 101 E. 4.1.1 = PRA 109 [2020] Nr. 5). Der beklagtische Verweis auf BGE 109 III 27 ist unbehilflich. Vorliegend ist – im Unterschied zum Sachverhalt im erwähnten Entscheid – die zugrundeliegende Konkursforderung nicht untergegangen, es besteht unmittelbar eine kollozierte Konkursforderung der Konkursmasse der C._____ im Konkurs der F._____ und damit zumindest mittelbar gleichermassen bei den Abtretungsgläubigern der C._____. Selbstverständlich kann von den Abtretungsgläubigern der Konkurs- masse C._____ insgesamt nicht ein höherer Betrag geltend gemacht werden, als die Konkursmasse C._____ für ihre eigene Konkursforderung geltend machen könnte. Ausserdem ist die relative Unabhängigkeit der Abtretungsgläubiger unter- einander zu beachten (BGE 145 III 101 E. 4.1.1 = PRA 109 [2020] Nr. 5; vgl. zum Ganzen auch FRANCO LORANDI, Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger, AJP 2019 S. 281). Es ist hier weder eine Missbrauchs- noch Koordina- tionsproblematik ersichtlich. Im Einklang mit BGE 61 III 1 ff. sind zusammenge- fasst keine überzeugenden Gründe erkennbar, weshalb eine weitere Abtretung nach Art. 260 SchKG ausgeschlossen sein soll. Unter dem Aspekt Prozessstand- schaft/Aktiv-legitimation ist die Klage somit zulässig.

- 13 -

5. Weitere Prozessvoraussetzungen Nach Angaben der Kläger handelt es sich um Teilklagen im Sinne von Art. 86 ZPO. Dass die Voraussetzungen der Teilklage nach Massgabe von Art. 86 ZPO (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.2; BGE 144 III 452 E. 2.4) nicht gegeben wären, wurde von der Beklagten weder geltend gemacht noch wäre dies ersichtlich. Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist dementsprechend einzutreten. III. Materielles

1. Allgemeines zur Revisionshaftung (Art. 755 OR) Die Grundlage der Revisionshaftung laut Obligationenrecht findet sich in Art. 755 OR. Der Haftung unterliegen die gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten der Re- visionsstelle (Art. 727 ff. OR), die sie in ihrer Organfunktion ausübt oder auszu- üben hat (GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 755 OR). Vorausgesetzt für die Verantwortlichkeit ist (i) ein Schaden, (ii) eine Pflichtverletzung, (iii) die Kausalität sowie schliesslich (iv) ein Verschulden (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016, 4A_291/2016 vom 16. Ja- nuar 2017 E. 3, nicht publ. in BGE 143 III 106; GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 755 OR; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom

13. Februar 2019 E. 2.2.). Zu behaupten und zu beweisen sind diese kumulativen Voraussetzungen nach Art. 8 ZGB von den Klägern (vgl. BGE 132 III 564 E. 4.2. m.w.H.; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 Rz. 371). Von besonderer Bedeutung ist Art. 728c Abs. 3 OR respektive Art. 729c OR (für die eingeschränkte Revision), wonach die Revisionsstelle bei einer offensichtli- chen Überschuldung verpflichtet ist, das Gericht in Kenntnis zu setzen, falls der Verwaltungsrat dies unterlässt (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR). Im Rahmen der Kausali- tät ist regelmässig von Unterlassungen auszugehen, so namentlich bei der ver- späteten Feststellung der Überschuldung (GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 755 OR; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschafts- recht, 12. Aufl. 2018, § 16 N. 850). Bei der Prüfung pflichtwidriger Unterlassungen

- 14 - ist der hypothetische Kausalverlauf zu beurteilen und zu entscheiden, ob bei kor- rekter Handlung der eingetretene Schaden vermieden bzw. nicht in der festge- stellten Art eingetreten wäre (Urteil des Bundesgerichts 4A_236/2015 vom

15. September 2015 E. 3.3.). Für die Gutheissung einer Verantwortlichkeitsklage muss in erster Linie ein Scha- den vorliegen. Wäre dieser bereits nicht gegeben, fiele eine Haftung ausser Be- tracht und die Klage müsste abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 5 in fine und E. 6.6.6. und 7; vgl. weiter Ent- scheide des hiesigen Gerichtes HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.2.6. sowie HG110226 vom 18. März 2016 E. 2.3.3. [S. 30]; ferner Urteil des hiesigen Einzel- gerichts HE170139 vom 10. August 2017 E. 5.3.). Vorab ist daher das Vorliegen eines Schadens zu prüfen.

2. "Konkursverschleppungs-/Fortführungsschaden" 2.1. Wesentliche Parteistandpunkte In ihrer Klage beziffern die Kläger den behaupteten Fortsetzungsschaden auf ins- gesamt CHF 33'793'725.92 respektive CHF 31'259'477.– (act. 1 Rz. II.8 [S. 7], Rz. 130). Replicando führen sie einen Wert von CHF 39'628'959.74 zu Liquidati- onswerten per 30. April 2015 ins Feld (act. 30 Rz. 84; act. 31/114-115; dazu so- gleich im Einzelnen nachfolgend). Im Zeitpunkt der offensichtlichen Überschul- dung der F._____ per 8. November 2007 sei diese in Höhe von – wozu die Kläger auf das Gutachten von Q._____, R._____ AG verweisen – CHF 18'413'293.– (Fortführungswerte) bzw. CHF 18'428'293.– (Liquidationswerte) überschuldet ge- wesen (act. 1 Rz. 197). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung per 30. April 2015 ha- be die Überschuldung, so die Kläger, CHF 52'222'018.92 betragen (act. 1 Rz. 127). Im Zeitpunkt des Austritts der Beklagten als Revisionsstelle am 30. Juni 2011 habe die Überschuldung CHF 49'687'770.– betragen (act. 1 Rz. 129, Rz. 200). Die Entwicklung des Konkursverschleppungsschadens (zu Liquidati- onswerten) vom 31. Dezember 2006 bis zum 30. April 2015 zeige sich anhand von act. 31/114-115 (act. 30 Rz. 76). Die Abberufung der Beklagten als Revisi- onsstelle sei letztlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich, sodass tat-

- 15 - sächlich der Zeitraum bis zur Konkurseröffnung relevant sei (act. 30 Rz. 76). In ih- rer Replik sind die Kläger der Ansicht, sie hätten dargetan, wie erforderliche Kor- rekturen hätten vorgenommen werden müssen, konkret eine Wertberichtigung des Kontokorrentguthabens der F._____ gegenüber der C._____ sowie eine Rückstellung der Solidarschuldverpflichtungen gegenüber der O._____ AG und der P._____ AG. Ausgehend davon behaupten sie samt geschätzten Liquidati- onskosten von CHF 15'000.– eine offensichtliche Überschuldung von CHF 18'428'293.– per 31. Dezember 2006, von CHF 17'920'758.– per 31. De- zember 2007 sowie CHF 49'702'869.– per 31. Dezember 2008 (act. 30 Rz. 77 ff.). Hinsichtlich des Zeitraums vom 31. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2014 brin- gen die Kläger vor, es lägen ihr keine weiteren Unterlagen zur Bilanz der F._____ vor. Allerdings falle auf, dass die Beklagte Dokumente betreffend den Zeitraum auflege, in welcher sie nicht mehr verantwortlich gewesen sein soll (act. 30 Rz. 80 [S. 72]). Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte über weitere Unterlagen, namentlich provisorische Bilanzen der F._____ ab 2009 verfüge, welche zu edie- ren seien. In Ermangelung weiterer Unterlagen könne zudem davon ausgegangen werden, dass sich die offensichtliche Überschuldung ab 2009 verschärft hätte (act. 30 Rz. 80 [S. 73]). Bezüglich Konkurseröffnungszeitpunkt 30. April 2015 stel- len sich die Kläger auf den Standpunkt, es sei zunächst auf die Zahlen gemäss rechtskräftigem Kollokationsplan abzustellen. Neben der rechtskräftig kollozierten Forderung von CHF 43'305'959.04 seien ferner die Forderung der O._____ AG von CHF 8'916'059.88 sowie der P._____ AG von umgerechnet CHF 5'843'153.82 miteinzubeziehen (act. 30 Rz. 81). Sie seien im Hinblick auf den Konkursverschleppungsschaden ihrer Behauptungs- und Substantiierungs- last im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR nachgekommen (act. 30 Rz. 83). Insgesamt halten sie einen Fortsetzungs- bzw. Verspätungsschaden von CHF 39'628'959.74 per 30. April 2015 für ausgewiesen (act. 30 Rz. 84). Punkto Höhe des Konkursverschleppungsschadens zu weiteren Zeitpunkten (En- de 2008 und 2009 sowie 30.04.2015 und 31.12.2010-31.12.2014) verlangen die Kläger ein gerichtliches Gutachten nach Art. 183 ff. ZPO (act. 30 Rz. 86). Die Ba- sis sämtlicher geltend gemachter Konkursverschleppungsschadensforderungen bildeten die kollozierten Forderungen (act. 30 Rz. 116).

- 16 - Die Beklagte wendet ein, der klägerische Verweis auf das "Parteigutachen Q._____ R._____" [act. 4/29] sei ungenügend für den Nachweis des behaupteten Konkursverschleppungsschadens (act. 22 Rz. 17). Nach den dortigen bestrittenen und unsubstantiierten Ausführungen könne jedenfalls nicht auf einen angeblichen (Konkursverschleppungs-)Schaden von rund CHF 31,2 Mio. geschlossen werden; die Klage sei mangels rechtsgenüglicher Substantiierung abzuweisen (act. 22 Rz. 18 f., Rz. 281). Auch das Einholen eines Gutachtens sei aufgrund der man- gelhaften Behauptungsbasis nicht möglich (act. 34 Rz. 16). Zudem fehle der ne- gative Ausgangspunkt, da die F._____ zum behaupteten Konkurszeitpunkt an- fangs November 2007 weder normal noch offensichtlich überschuldet gewesen sei (act. 22 Rz. 210). Konkret begründeten die Kläger den angeblichen Konkurs- verschleppungsschaden bei der F._____ mit dem behaupteten Wertberichti- gungsbedarf auf dem von der C._____ 2008 erworbenen "N._____-Patent" (act. 22 Rz. 212). Aus einer solchen Transaktion zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft – wendet die Beklagte ein –, an welcher sie weder beteiligt gewesen sei noch diese beraten habe, könne ein Konkursverschleppungsscha- den per se nicht resultieren, zumal der festgelegte Kaufpreis von CHF 34.8 Mio. von der renommierten S._____ GmbH bestätigt worden sei (act. 22 Rz. 212; act. 34 Rz. 46). Zusammengefasst habe im Zeitpunkt des Erwerbs des "N._____- Patents" durch die F._____ und der Prüfung der Jahresrechnung 2008 von die- sem Wert ausgegangen werden können (act. 22 Rz. 214). In ihrer Duplik bringt die Beklagte erneut ihren Einwand vor, die Kläger hätten den massgeblichen Vermögensstand zum Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung nicht dar- getan. Abgesehen davon, dass lediglich ein Verweis auf Beilagen (prozessrecht- lich) ungenügend sei, werde auch in der fraglichen Beilage act. 4/29 als Aus- gangspunkt vom 31. Dezember 2006 und nicht etwa vom 8. November 2007 aus- gegangen. Es werde folglich von einem zeitlich wesentlich abweichenden Datum ausgegangen. Darlegungen dazu, inwiefern der Schaden jeweils gleich hoch ge- wesen sein soll, liessen sich dabei nicht finden (act. 34 Rz. 37 ff.). Zudem sei der behauptete Vermögensstand per effektivem Konkurszeitpunkt nicht dargetan, zumal die Kläger schlicht auf den Bestand der kollozierten Forderungen abstellten und noch angebliche Forderungen dazurechneten (act. 34 Rz. 44, Rz. 53).

- 17 - 2.2. Rechtliches (Schaden) Im Recht über die Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane entspricht der Schaden, gleich wie im übrigen Haftpflichtrecht, der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des Geschädigten, d.h. der Differenz zwischen dem gegen- wärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädi- gende Ereignis hätte (Differenztheorie) (BGE 144 III 155 E. 2.2; BGE 142 III 23 E. 4.1; BGE 145 III 225 E. 4.1.1 und E. 4.1.2.2; vgl. zum Ganzen CLAUDIA SUTER, Der Schaden bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, 2010, Ziff. 4 S. 159 ff. und S. 185 ff.). Die Revisionsstelle hat nur für den von ihr (kausal) verursachten Schaden einzustehen (CLAUDIA SUTER, a.a.O., Ziff. 4.1.2.2.1 S. 163 f.). Besteht der Schaden in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, welche durch eine verspätete Konkurserklärung entstanden ist – sog. "Fortführungsscha- den zufolge Konkursverschleppung" – so ist die tatsächlich eingetretene Über- schuldung der Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Dabei ist in beiden Zeitpunkten auf den Ver- äusserungs- bzw. Liquidationswert abzustellen (BGE 136 III 322 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 4C.263/2004 vom 23. Mai 2005 E. 3, nicht publ. in: BGE 132 III 222 sowie 4A_271/2016 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1., nicht publ. in BGE 143 III 106, 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.2. und 4A_418/2015 vom 6. Januar 2016 E. 3.1; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG160283 vom 6. April 2018 E. 2.4.3.2.; URS BERTSCHINGER, in: Watter /Bertschinger, Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, N. 44 zu Art. 755 OR m.w.H.; CLAUDIA SUTER, a.a.O., S. 164 u. 188 ff.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110226 vom 18. März 2016 E. 2.2.1. [S. 20 f.] m.w.H.). Ist der Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar, wie regelmässig bei der Revisi- onshaftung (vgl. BGE 136 III 322 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2016 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.2., nicht publ. in BGE 143 III 106 sowie 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.), ist er laut Art. 42 Abs. 2 OR nach ge- richtlichem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110226 vom

- 18 -

18. März 2016 E. 2.2.2. [S. 22 ff.] m.w.H.). Die Beweislast verbleibt beim Kläger, die Behauptungs- und Substantiierungslast ist indes eingeschränkt (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 2, nicht publ. in BGE 136 III 322; DANIEL GLASL, Die kollozierte Forderung im Ver- antwortlichkeitsprozess, SZW 2005 S. 164). Diese Beweiserleichterung setzt vo- raus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Allerdings sind – soweit möglich und zumutbar – alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (BGE 144 III 155 E. 2.3 m.w.H.). Der Eintritt des geltend gemachten Schadens darf nicht lediglich im Bereich des Möglichen liegen (BGE 122 III 213 E. 3a). Kommt der Kläger auch den Voraus- setzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht nach, dann gilt, selbst wenn die Existenz eines Schadens sicher ist, der Nachweis des Schadens als nicht erbracht und die Klage ist abzuweisen (BGE 144 III 155 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 4A_597/2016 vom 22. Januar 2018 E. 4 sowie 4A_431/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1.2). Im Bereich der Konkursverschleppung kann der (Fortsetzungs-)Schaden in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht mit dem (höheren) Verlust im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird (BGE 136 III 322 E. 3.2.1 unter Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.263/ 2004 vom 23. Mai 2005 E. 3, nicht publ. in BGE 132 III 222; Urteil des Bundesge- richts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.5.1. e contrario; DANIEL GLASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlichkeitsprozess, SZW 2005 S. 164). Trotz der praktisch immer auftretenden Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Konkursverschleppungsschaden hat der Ansprecher Ausführungen betreffend Ak- tiven- und Passivenbestand zu den einzelnen massgeblichen Zeitpunkten zu ma- chen respektive genau darzutun, weshalb dies nicht möglich sein soll (CA- THOMAS/VON DER CRONE, Verantwortlichkeit der Revisionsgesellschaft bei der Umwandlung (Art. 108 Abs. 2 FusG), SZW 2016 S. 544 ff.). Namentlich sind die Berechnungsgrundlagen im Verhältnis Fortsetzungs- und Liquidationswerte dar- zulegen; lediglich eine nicht näher begründete Wertkorrekturquote vermag den

- 19 - Substantiierungsanforderungen hingegen nicht zu genügen (Urteil des Handels- gerichts des Kantons Zürich HG110226 vom 18. März 2016 E. 2.3.2.1. [bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 4A_291/2016 vom 16. Januar 2017]). Buchhaltungsunterlagen sind nur dann als Beweismittel formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbe- hauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 4A_574/2015 vom 11. April 2016 E. 6.6.-6.6.5.). Unabhängig davon, ob Ausführungen zur Schadensberechnung (materiell) zutreffend sind, was eine Frage der Begründet- heit darstellt, kann der Schaden bei genügend substantiierten Behauptungen mit- hilfe einer Expertise dargetan werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.4). Die Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen bildet keine bundes- rechtlich verbindliche Grundlage, die der Schadensberechnung zugrunde zu le- gen wäre; insbesondere lässt sich nicht lediglich mit Hinweis auf die kollozierten Forderungen eine substantiierte Darlegung des Schadens ersetzen (BGE 132 III 342 E. 2.3.3. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.275/2000 vom

24. April 2001 E. 3a; DANIEL GLASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlich- keitsprozess, SZW 2005 S. 164 u. 168). Die Gesamtheit der rechtskräftig kollo- zierten Forderungen bildet also keine Grundlage für die Bestimmung des Scha- dens, d.h. der Schaden kann nicht aus dem Kollokationsplan gelesen werden (CLAUDIA SUTER, a.a.O., Ziff. 3.1.2.6.1 S. 83 m.w.H.). Der Kollokationsplan gibt Auskunft, wie die von den Gläubigern geltend gemachten Forderungen bestan- des-, betrags- und rangmässig im Konkurs der Gemeinschuldnerin zu behandeln sind. Eine über das konkrete Konkursverfahren hinausgehende materiellrechtliche Bedeutung kommt der Kollokation nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 4C.275/2000 vom 24. April 2001 E. 3a; BGE 122 III 195 E. 9b). Immerhin besteht für die im Kollokationsplan bezeugten Tatsachen eine Beweislastumkehr (DANIEL GLASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlichkeitsprozess, SZW 2005 S. 166). Ausserdem kann der Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderun- gen zumindest als Indiz für die Vergrösserung der Überschuldung Bedeutung zu- kommen (BGE 136 III 322 E. 3.3).

- 20 - 2.3. Rechtliches (Prozessuales) Grundsätzlich sind Tatsachenbehauptungen mit den entsprechenden Beweisan- trägen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in den Rechtsschriften selbst vor- zubringen. Ein Verweis auf Beilagen zur Ergänzung der Sachbehauptungen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und setzt namentlich voraus, dass die Tatsa- chen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift selbst be- hauptet werden. Den Anforderungen an einen Verweis genügt es insbesondere nicht, wenn die Informationen aus der Beilage bloss erschlossen oder errechnet werden können (BGE 144 III 519 E. 5.2.1 ff. = PRA 108 [2019] Nr. 87); Urteil des Bundesgerichts 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. und 4.2. m.w.H.). Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, aus den Beilagen die Sachdarstel- lung zusammensuchen zu müssen sowie danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 5.1.2.3. unter Hinweis auf 4A_443/2017). Immerhin kann es beispielsweise bei einer grossen Zahl von De- tailinformationen zweckmässig sein, wenn nur das Wesentliche in der Rechts- schrift erwähnt wird und Details in die Beilage ausgelagert werden (vgl. zum Gan- zen DANIEL BRUGGER, SJZ 115 [2019] S. 534 ff.). Der Grad der notwendigen Sub- stantiierung in der Rechtsschrift hängt mitunter massgeblich von der entspre- chenden Bestreitung ab (DANIEL BRUGGER, SJZ 115 [2019] S. 536). Das Beweis- verfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergän- zen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.3.1.). Unabhängig davon, ob Ausführungen zur Schadensberechnung (materiell) zutref- fend sind, was eine Frage der Begründetheit darstellt, kann der Schaden bei ge- nügend substantiierten Behauptungen u.U. mithilfe einer Expertise dargetan wer- den (BGE 136 III 322 E. 3.4.4). Ein gerichtliches Gutachten kann nach den Grundsätzen von Art. 183 ff. ZPO eingeholt werden. Der Zweck besteht darin,

- 21 - dass sachverständige Personen eingesetzt werden, um aufgrund ihrer Sachkunde Tatsachen festzustellen oder Erfahrungssätze mitzuteilen oder aufgrund ihres Fachwissens und der daraus fliessenden Erfahrungssätze Tatsachen zu beurtei- len (SVEN RÜETSCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung Bd. II, 2012, N. 2 zu Art. 183 ZPO). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind demgegenüber in jedem Fall Sache des Ge- richts (SVEN RÜETSCHI, a.a.O., N. 4 zu Art. 183 ZPO). Um eine Experteninstruktion mit einem genügend spezifizierten Auftrag zu ermöglichen, sind ebenso relevante Behauptungen und Unterlagen vorausgesetzt (BGE 136 III 322 E. 3.4.4 e contra- rio; vgl. Verfügung HE180362 vom 6. September 2018 E. 6.1. ff. = ZR 118 [2019] Nr. 3). Die Einholung eines Gutachtens setzt zudem voraus, dass der Beweisfüh- rer einzelne Tatsachen oder Indizien geltend macht, die dartun, dass die zu be- weisende Tatsache erheblich ist und ohne Beizug eines Sachverständigen nicht abgeklärt werden kann (ROLAND SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktu- elle prozessuale Probleme, in: ZZZ 2017/2018 S. 160). 2.4. Würdigung Im vorliegenden Verfahren machen die Kläger bei einem behaupteten Gesamt- schaden von weit über 30 Mio. CHF (Teil-)Forderungen zwischen CHF 31'000.– und CHF 1'300'000.– geltend. Zunächst liegen unbestrittenermassen Teilklagen im Sinne von Art. 86 ZPO vor. Inwiefern sich auch hier – wie regelmässig bei Teil- klagen (vgl. nur BGE 144 III 452 E. 2.4) – eine Frage der Streitgegenstände stellt, kann offen bleiben; es ändert sich ohnehin nichts an der Voraussetzung der Sub- stantiierung und es ist jeder (Teil-)Anspruch schlüssig vorzutragen, sodass das Gericht durch Subsumtion unter die einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Begründetheit beurteilen und die beklagte Partei sich dagegen wehren kann (BGE 144 III 452 E. 2.4 m.w.H.). Wie erwähnt wird ein Fortführungsschaden zufolge Konkursverschleppung geltend gemacht, womit zwei Zeitpunkte für die Scha- denseruierung massgeblich sind: zum einen der Zeitpunkt der offensichtlichen Überschuldung, zum anderen der Zeitpunkt der effektiven Konkurseröffnung (un- bestrittenermassen am 30. April 2015). Der erste Zeitpunkt ist derjenige, auf wel- chen die Beklagte nach klägerischer Ansicht den Konkurs bei pflichtgemässem

- 22 - Handeln hätte herbeiführen müssen (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.2.1). Nach den klägerischen Ausführungen ist dieser Zeitpunkt der 8. November 2007; folglich präsentiert sich ein massgeblicher Zeitraum von rund 7 ½ Jahren: 8. November 2007 - 30. April 2015. Die Massgeblichkeit anderer Zeitpunkte müsste dement- sprechend im Einzelnen erläutert werden. Zu erwähnen ist, dass die Beklagte un- bestrittenermassen nur vom Oktober 2003 bis Juni 2011 (offiziell) als Revisions- stelle der F._____ geamtet hat (vgl. act. 1 Rz. 1 [S. 8]; act. 22 Rz. 31 u. 131), was aber – wie noch zu zeigen sein wird – letztlich keine Entscheidrelevanz hat. Das Bundesgericht geht im Übrigen offenbar davon aus, dass der Zeitpunkt des Aus- scheidens der Revisionsstelle aus der Gesellschaft für die Berechnung des Scha- dens, welcher durch die Revisionsstelle zu tragen ist, irrelevant ist (URS BERT- SCHINGER, a.a.O., N. 42 zu Art. 755 OR unter Hinweis auf Urteil des Bundesge- richts 4A_65/2008 vom 3. August 2009 E. 11.3). Wie dargelegt sind die an die Kläger gestellten Anforderungen zum Nachweis ei- nes Schadens recht hoch. Dies unabhängig davon, ob eine Erleichterung im Sin- ne von Art. 42 Abs. 2 OR oder ein Gutachten in Betracht kommt. Insbesondere die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 OR – soweit deren Anwendbarkeit überhaupt zum Tragen kommt – entbindet nicht von einem sorgfältigen Vortrag aller relevan- ten Umstände, soweit dies zumutbar ist (vgl. nur Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.6. S. 74 ff.). Im vorliegenden Fall machen die Kläger für den Zeitpunkt 8. November 2007 eine "Höhe der Überschuldung" von CHF 18'428'293.– geltend. Für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung vom 30. April 2015 führen sie zuletzt replicando einen Wert von CHF 58'057'252.74 (in der Klagebegründung noch CHF 52'222'018.92) ins Feld, womit sich schliesslich ein Fortsetzungsschaden von CHF 39'628'959.74 ergebe (act. 1 Rz. 127; act. 30 Rz. 83 f.). Nähere Ausführungen finden sich dort nicht; die Kläger verweisen v.a. auf Klagebeilagen act. 31/114 und act. 31/115 sowie act. 4/29; act. 4/1; act. 4/3g; act. 4/93-94; act. 23/56 (vgl. act. 1 Rz. 127; act. 30 Rz. 83 f.). Wie bereits erwähnt genügen lediglich Verweise auf Beilagen nur aus- nahmsweise den Anforderungen an Behauptungen. Ungeachtet dessen sind die vorgenannten Beilagen indes ohnehin wenig aussagekräftig. So lässt sich

- 23 - act. 31/114 bloss eine tabellarische und act. 31/115 eine grafische Darstellung der behaupteten Überschuldung der F._____ zu unterschiedlichen Zeitpunkten ent- nehmen. Konkret fehlt in act. 31/114 zudem eine Angabe zum massgeblichen Zeitpunkt 8. November 2007 und aus act. 31/115 lassen sich gar keine (genauen) Beträge entnehmen. Insgesamt finden sich jedenfalls weder detailliertere Erklä- rungen noch sind überhaupt Herkunft respektive Verfasser erkennbar. Im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt 8. November 2007 verweisen die Kläger weiter auf act. 4/29. Dabei handelt es sich um ein offenkundig von den Klägern bei der Q._____, R._____ AG in Auftrag gegebenes "Gutachten zum Verhalten der G._____ AG betreffend Revision der F._____ SA in liquidazione". Selbstre- dend handelt es sich hierbei nicht um ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO, womit lediglich eine Berücksichtigung im Rahmen von Parteibe- hauptungen in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 433 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.1. ff.; Entscheid des Han- delsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.3.2.). Allerdings handelt es sich erneut lediglich um einen Verweis auf eine Beilage. Bei näherer Betrachtung der angerufenen Stelle (S. 34) erweist sich indes act. 4/29 ohnehin als wenig stichhaltig. So fällt auf, dass von der geltend gemachten Über- schuldung per 31. Dezember 2006 – ohne weitere Erklärung – einfach auf den Vermögensstand per 8. November 2007 geschlossen wird. Zum Vermögensstand per 30. April 2015 finden sich darin keine Angaben. Beilage act. 4/1 betrifft den Handelsregisterauszug der F._____, bei act. 4/3g handelt es sich um den mass- geblichen Kollokationsplan. Bei act. 4/93 handelt es sich um ein Schreiben der O._____ AG an das Betreibungsamt Bern-Mittelland, wonach diese im Wesentli- chen geltend macht, dass eine Summe von CHF 8'916'059.88 gegenüber der C._____ bestehe und als Sicherheiten für die gewährten Kredite "Forderungszes- sionen, diverse Verpfändungen von Patenten (u.a. das "N._____ Patent") sowie die Mithaft der C1._____ GmbH und der F._____ SA, M._____" dienten. Bei act. 4/94 schliesslich handelt es sich um den Kollokationsplan der C._____. Inwie- fern mittels der vorgenannten Beilagen die Überschuldung von CHF 52'222'018.92 per 30. April 2015 dargetan werden soll, zumal die Dokumen- te teilweise gar nicht die Beklagte betreffen, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits

- 24 - bei den rechtlichen Grundlagen erwähnt, können die Kläger für den Nachweis des Schadens nicht lediglich auf die rechtskräftig kollozierten Forderungen verweisen, die entsprechenden Verweise vermögen keine Behauptungen zu ersetzen. Bei act. 23/56 handelt es sich um ein als "Nachtrag 3 zur Restrukturierungs- und Sa- nierungsvereinbarung vom 4.10./10.11.2006" bezeichnetes Dokument, welches allerdings augenscheinlich erneut die C._____ betrifft und dessen unmittelbare Relevanz nicht erkennbar ist. Bei dem von den Klägern angeführten und der Beklagten zugeschriebenen Zitat, wonach diese die offensichtliche Überschuldung der F._____ per 24. September 2009 festgehalten habe (act. 30 Rz. 75; act. 4/78), lassen sich weder präzise Zah- len entnehmen noch ein Bezug zu den massgeblichen Zeitpunkten (08.11.2007 und 30.04.2015) herstellen. Die Kläger führen mitunter einen von der T._____ AG erstellten "Bericht" (act. 4/24) als (gerichtliches) Gutachten ins Feld. Inwiefern die erwähnte bundes- gerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom

31. Oktober 2018 E. 5.2.1. unter Hinweis auf BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3) für diesen "Bericht" massgeblich ist, d.h. ob dieser als gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO berücksichtigt werden könnte, kann dahingestellt bleiben, da sich dieser evident schon gar nicht auf die hier relevante F._____, sondern ein weite- res Mal auf die C._____ bezieht. Zum Thema Gutachten: Unbestrittenermassen ergeben sich im Zusammenhang mit einem möglichen Konkursverschleppungsschaden Fragen, welche regelmäs- sig von einer sachverständigen Person im Rahmen eines Gutachtens abzuklären sind, so z.B. hinsichtlich Liquidationswerte (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2. sowie 4A_97/ 2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.1.2.). Wie sogleich zu zeigen ist, fehlen vorlie- gend indes in mehrfacher Hinsicht die notwendigen (formellen) Voraussetzungen, damit ein Gutachten eingeholt werden könnte. Ohne dass sie ihrem Antrag auf ein Gutachten die notwendigen Behauptungen zugrunde legen (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2), formulieren die Kläger vier pau-

- 25 - schale Gutachtensfragen (vgl. act. 30 Rz. 86). Elementare buchhalterische The- men, welche für eine Bewertung der Vermögenssituation massgeblich wären, werden gar nicht erwähnt. Es ist indes nicht Aufgabe der sachverständigen Per- son oder gar des Gerichtes, ohne passende Behauptungen danach zu forschen, welche geeigneten buchhalterischen Fragen, so beispielsweise die Bewertung von einzelnen Aktiven oder Passiven, in einem Gutachten abgeklärt werden könn- ten oder müssten. Die Kläger verkennen dabei offenbar die Tragweite der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sie sinngemäss davon ausgehen (vgl. act. 30 Rz. 4 [S. 5 oben]), es sei in solchen Fällen ohnehin vom Gericht eine sachverständige Person zu beauftragen, deren Gutachten dann als Grundlage für die Anspruchsvoraussetzung des Konkursverschleppungsschadens dient und somit ein Klagefundament geschaffen würde. Sodann liegt v.a. auch schon beim Thema, welches die Kläger mittels Gutachten abgeklärt haben wollen ("Höhe Konkursverschleppungsschaden"), eine unzuläs- sige Frage der (rechtlichen) Würdigung vor, welche einer sachverständigen Per- son nicht unterbreitet werden könnte. Sodann ist insbesondere nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der hypothetische Überschuldungszeitpunkt 8. November 2007 nicht einmal erwähnt wird, was für die Berechnung eines allfälligen Schadens zwingend notwendig wäre. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Abgesehen vom Fehlen der vorgenannten Voraussetzungen genügen die angeführten Beweismit- tel ebensowenig: Die Kläger führen im Anschluss an ihren Antrag auf ein Gutach- ten insgesamt 60 Beweisofferten an (vgl. act. 30 Rz. 86), welche sie zur Grund- lage des Gutachtens machen wollen. Bereits unklar ist dabei, welches Dokument zu welcher Gutachtensfrage respektive Behauptung beigezogen werden soll. De- ren konkrete Relevanz ist grossmehrheitlich nicht erkennbar, zumal sich die al- lermeisten Unterlagen gar nicht auf die relevanten Zeitpunkte 8. November 2007 und 30. April 2015 beziehen. Wie sich daraus auch nur theoretisch die mass- geblichen Liquidationswerte für diese Zeitpunkte eruieren lassen sollen, bleibt un- klar. Schliesslich müsste, wie erwähnt, neben der Erheblichkeit der zu beweisen- den Tatsache auch dargetan werden, dass diese ohne Beizug eines Sachver- ständigen nicht abgeklärt werden kann. Insbesondere wenn sich aus Buchhal- tungsunterlagen ohne Weiteres ein Saldo entnehmen lässt oder Dokumente

- 26 - selbsterklärend sind und keinen Interpretationsspielraum zulassen, ist nicht ein- zusehen, weshalb ein gerichtliches Gutachten benötigt wird (vgl. Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150128 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.5.4. S. 74; ferner BGE 136 III 322 E. 3.2.1). Näheres dazu wird von den Klägern nicht ausgeführt, sodass die Notwendigkeit eines Gutachtens auch unter diesem As- pekt nicht plausibel erscheint. Schliesslich ist nach wie vor weder dargetan, dass die nicht bei den Akten liegen- den verlangten Unterlagen existieren, noch dass die Voraussetzungen für eine Edition durch die Beklagte gegeben wären. Wie bereits im vorangegangenen Ver- fahren betreffend vorsorgliche Beweisführung erwähnt, wären namentlich die zu edierenden Dokumente genau zu bezeichnen gewesen sowie deren Relevanz nachvollziehbar darzutun; die Beweisausforschung ("fishing expedition") ist nicht zulässig (vgl. HE170139 Erwägungen 6.1. ff.). Als Fazit hinsichtlich Gutachten lässt sich zusammenfassen, dass die Voraussetzungen fehlen, mit welchen eine sachverständige Person ein Gutachten erarbeiten könnte. 2.5. Fazit zum Schaden Die Kläger machen einen "Fortführungsschaden zufolge Konkursverschleppung" geltend. Trotz einer allenfalls zum zuge kommenden (Beweis-)Erleichterung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR kann das Gericht nur eine Schätzung des Schadens vornehmen, wenn dieser zumindest in seinen Grundzügen dargetan ist, was hier nicht der Fall ist. Die Kläger begnügen sich weitgehend mit der simplen Beziffe- rung des Schadens sowie pauschalen Verweisen auf Beilagen, welche sich, so- weit überhaupt prozessual zulässig, überwiegend als wenig aussagekräftig erwei- sen oder gar nicht die im Zentrum stehende F._____ betreffen. Die klägerischen Darstellungen bleiben – selbst unter Berücksichtigung von wesentlich geminder- ten Voraussetzungen an die Substantiierung und den Nachweis des Schadens – zu vage. Abgesehen davon, dass sich fehlende Behauptungen nicht durch ein Beweisverfahren ersetzen lassen, liegen auch die Voraussetzungen zur Erstel- lung eines Gutachtens betreffend Schaden aus mehreren Gründen nicht vor. Da bereits der Gesamtschaden nicht erstellt ist, kann auf eine detailliertere Abklärung

- 27 - der adäquat kausalen Zurechnung von (Teil-) Schäden und Revisionsstelle (vgl. CLAUDIA SUTER, a.a.O., Ziff. 4.1.2.2 ff. S. 163) verzichtet werden.

3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Unter dem Aspekt der Prozessstandschaft/Aktivlegitimation erweist sich die Klage als zulässig (II.4.3.). Als elementare Voraussetzung für den geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruch muss zwingend ein Schaden vorliegen. Wie soeben in Ziff. 2.5. festgehalten gelingt es den Klägern indes nicht, einen Schaden genü- gend darzutun, sodass bereits die erste Voraussetzung des Verantwortlichkeits- anspruchs fehlt (Ziff. III.2.4.). Nachdem sich der klägerische Anspruch als nicht begründet erweist, wird gleichzeitig Rechtsbegehren Ziff. 7 ("definitive Rechtsöff- nung") ohne Weiteres hinfällig. Zusammengefasst ist die Klage damit abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Ausgangsgemäss werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Die Gerichtsgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert unbestrittenermassen CHF 1'651'000.– (act. 1 Rz. II.6; act. 22 Rz. 233; act. 30 Rz. 12). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf insgesamt CHF 37'400.– festzusetzen und den Klägern aufzuerlegen. Die Kosten sind aus dem von den Klägern geleisteten Vorschuss zu decken. Im Einzelnen sind die Gerichtskosten der Klägerin 1 zu rund CHF 30'000.–, dem Kläger 2 zu rund CHF 5'000.– sowie den Klägern 3-5 je zu rund CHF 800.– aufzuerlegen.

2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1

- 28 - lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Die Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient; für jede zusätzliche Verhandlung und jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Aufgrund des Streitwertes von CHF 1'651'000.– sowie in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die Parteientschädigung insgesamt rund CHF 53'000.–. Im Einzelnen ist die Partei- entschädigung wie folgt zu tragen: Von der Klägerin 1 zu CHF 42'400.–, dem Klä- ger 2 zu CHF 7'420.– sowie den Klägern 3-5 je zu CHF 1'060.–. Aufgrund der vor- liegenden Interessenlage ist keine solidarische Haftung der Kläger (Art. 106 Abs. 3 ZPO) angezeigt. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 37'260.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 zu CHF 30'000.–, dem Kläger 2 zu CHF 5'000.– sowie den Klägern 3-5 je zu CHF 800.– auferlegt und aus dem jeweils von ihnen geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 42'400.– zu bezahlen.

5. Der Kläger 2 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'420.– zu bezahlen.

6. Die Klägerin 3 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'060.– zu bezahlen.

7. Der Kläger 4 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'060.– zu bezahlen.

8. Die Klägerin 5 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'060.– zu bezahlen.

- 29 -

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, unter Beilage eines Doppels von act. 55 bzw. act. 56 an die jeweilige Gegenpartei, sowie nach Eintritt der Rechts- kraft gemäss Art. 25 RAG an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Bundesgasse 18, Postfach, 3001 Bern.

10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'651'000.–. Zürich, 31. März 2020 Handelsgericht des Kantons Zürich Vizepräsidentin: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Christian Markutt