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56_III_69

BGE 56 III 69

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. lässt sich sehr wohl als Immobiliarvollstreckung durch- führen, ohne dass dies geschehen ist. Freilich verweist Art. 1 der Verordnung über die Zwangsverwertung Vi>n Grundstücken auf. Art. 655 ZGB, welchem die hier ge- pfändeten Gebäude der Rekurrentin schlechterdings nicht subsumiert werden können. Allein die Durchbrechung des Akzessionsprinzipes durch Konzession eines Sonder- nutzungsrechtes zum Bauen auf öffentlichem Boden ist eben ein von der VZG mcht vorgesehener seltener Aus- nahmefall, der zur Genüge beweist, dass der Begriff des unbeweglichen Vermögens im Sinne des SchKG nicht einfach dem Begriffe des Grundstückes im Sinne des ZGB gleichgestellt werden darf. Entgegen den Bedenken der Vorinstanz ist die Be- schwerde nicht etwa verspätet. Freilich konnte die Rekurrentin schon aus der Pfändungsurkunde und später noch aus der MItteilung des Verwertungsbegehrens ersehen, dass eine l\fobiliarvollstreckung durchgeführt werden wolle. Allein dabei handelte es sich nicht um der materiellen Rechtskraft zugängliche Verfügungen, durch die, weil sie unangefochten blieben, nun unwiderleglich festgelegt worden wäre, dass die Rekurrentin bezüglich der gepfän- deten Gebäude die l\fobiliarvollstreckung über sich ergehen lassen müsse. Der bezügliche Vordruck. des Formulares der Pfändungsurkunde lautet: « Das Verwertungsbegehren kann gestellt werden für bewegliche Sachen und Forde- rungen vom ...... _. . bis . . .. .. . . . für Grundstücke vom ......... bis ...... _ .. i). Er stützt sich auf Art_ 14 der Ver- ordnung Nr. I zum SchKG: « Am Fusse der Vorderseite wird angegeben, von wann bis wann das Verwertungs- begehren gestellt werden kann. Treten nachher weitere Gläubiger als Teilnehmer an der Pfändung hinzu, so verschieben sich diese Fristen. Die Fristangabe wird in diesem Fall auf dem Original und auf den Nachträgen, die den Gläubigern nach Ablauf der Teilnahmefrist zuge- stellt werden, berichtigt. i) Gerade, aber auch nur wegen der Veränderlichkeit der Rahmenfrist für das Verwer- Schuldbetreibungs' und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ko 18. tungsbegehren ist eine individuelle Angabe erforderlich und kann es nicht, wie bezüglich der Rechtsvorschlags- und Zahlungsfristen auf dem Formular für den Zahlungs- befehl, bei einem blossen Vordruck das Bewenden habeIl. Allein eine betreibungsamtliche Verfügung, die bei Gefahr des Rechtsverlustes binnen zehn Tagen angefochten wer- den müsste, liegt in dieser Angabe ebensowenig wie sie in einem unrichtigen Vordruck oder einer unzulässigen Abänderung des Vordruckes der Rechtsvorschlags- und Zahlungsfristen auf dem zugestellten Zahlungsbefehle ge- funden werden könnte. Die Mitteilung des Verwertungs- begehrens so dann war dem Betreibungsamte gesetzlich vorgeschrieben, sofern es nicht binnen drei Tagen zum Schlusse gelangte, es sei als verfrüht zurückzuweisen, was es jederzeit später noch hätte tun können. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u.nd KonkU1'skamme1' : Der Rekurs wird begründet erklärt. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:mTS DES SEOTIONS CIVILES

16. Auszug a.UB dem OrteU der II. ZivilabteUung vom 13. Februa.r 1930

i. S. Eellerha.ls-Spichty gegen Erben H. Gerater-Bingwa.ld. Eine auf Grund von Art. 260 SchKG erfolgte Abtretwlg von Masserechtsansprüchen erlöscht nicht mit dem Tod des Zessio- nars, sondern geht auf dessen Erben über, gleichviel, ob der abgetretene Anspruch schon eingeklagt· war oder nicht. La cession d'une pretention de 111. masse, cOllformement a l'art. 260 LP. ne devient pas caduque A 180 mort du cessionnaire, mais produit ses effets en f80veur des heritiers, qu'une action ait dejA ete introduite ou non pour faire v8oloir 111. pretention cooee.

70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 18. La cessione di pretesa spettante aHa massa in eonformitA der l'art. 260 LEF non decade eolla morte deI eessionario, ma passa ai suoi eredi, ehe I'azione di riconoscimento delIa pretesa ceduta sia in quel momento pendente 0 no. Allerdings ist eine rechtsgeschäftliche Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260 SchKG an Dritte als unstatthaft erklärt worden (BGE 51 Irr S. 34). Dabei wurde jedoch die Frage, ob sich diese Lösung auch im Fall des Todes des Abtretungsgläubigers rechtfertige, offen gelassen. Sie muss indessen verneint, mit andern Worten der Übergang des Prozessführungsrechtes auf die Erben des Abtretungsgläubigers als zulässig betrachtet werden : Eine rechtsgeschäftliche Abtretung dieser Prozess- führungsrechte hätte nicht nur die Bedeutung einer Ausübung der Rechte durch einen Stellvertreter, wie dies

z. B. der Fall wäre bei der (übungsgemäss zulässigen) Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes; vielmehr würde der Zessionar auf eigene Rechnung, unter Ausschaltung des Zedenten, auftreten, was aber notwendig das Dahin- fallen des dem Zedenten erteilten persönlichen Prozess- InalIdates und die Neuerteilung eines solchen durch die Konkursverwaltung an den Zessionaren voraussetzt. Anders jedoch beim Tode des Beauftragten ; für diesen :Fall bestimmt Art. 405 OR, dass der Auftrag nicht dahin- fällt, wenn der Weiterbestand aus der NatUr des Geschäftes gefolgert werden kann. Di~se Voraussetzung ist hier i~Hgeben: Die Abtretung aus Art. 260 SchKG erschöpft sich nicht im Prozessmandat, sondern verschafft dem Abtretungsgläubiger daneben auch noch einen konkurs- rechtlichen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung seiner Konkursforderung aus dem Prozessergebnis. Das Prozess- mandat erscheint lediglich als das Mittel zur Herbei- führung jener Vorzugsdeckung. Es entspricht daher der Natur dieses Abtretungsgeschäftes, dass der Prozess- auftrag auch über den Tod des Beauftragten hinaus aufrechterhalten und mit der Forderung, derentwillen die Abtretung erteilt wurde, als von Gesetzes wegen auf Schuldbetreibungs' und Konkursl'<oeht (Zivilabteilungen). Xo J8. ,1 die Erben des Abtretungsgläubigers übergegangen behan- delt wird. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob im Zeitpunkt des Todes des Abt.retungsgläubigers die Klage bereits anhängig war o:ler nicht. OfDAG Offset-, formular- und Fotodruck AG 3000 Bem