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57_III_98

BGE 57 III 98

Bundesgericht (BGE) · 1931-07-10 · Deutsch CH
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98 Schuldbetreibungs. und KonIrursrecht. N° 27. spruch auf den Erlös aus den von ihm retinierten Waren. Solange aber nicht alle Ware verkauft ist und auch nicht mehr ermittelt werden kann, wem an den noqh nicht verkauften Waren Retentionsrechte zugestanden haben- kommen Auszahlungen an die Retentionsgläubiger übel' haupt erst nach Verkauf aller Waren (und Feststellung der einzelnen Betreffnisse gemäss Erwägung 5 oben) in Frage. Und solange der Anteil der Retentionsgläubiger am Nettoerlös aus dem Warenlager nicht ausgeschieden ist, steht auch nicht fest, ob undwieviel von diesem Nettoerlös für die ungesicherten Gläubiger übrig bleibt. Demnach erke:n.nt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

27. Entscheid vom 10. Juli 1931

i. S. Spar- '\1Dd Leihkasse in Bern. SchKG Art.. 260: Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse an einzelne Konkursgläubiger geht mit der Konkursforderung über. (Änderung der Rechtssprechung.) Art. 260 LP: En cedant sa croo.nce contre le fwlli, le crea.ncier aliene du m~me coup las droits_ qua la massa lui avsit cedes. (Changament da jurisprudence.) Art.. 260 LEF: Cedendo il credito verso il fallito, il creditore aliena ancha i dirit.ti cedl1tigIi dalls. massa (mutamento della giurisprudenza ). Die im Konkurs über W. Müller in Muri bei Bem mit zwei li'orderungen von 23,497 Fr. und 39,131 Fr. zuge- lassene Spar- und Leihkasse in Bern verlangte am 19. Januar 1931 die Abtretung einer Forderung des Gemein- 6chuldners gegen die Mitglieder der Vormundschafts- behörde Muri gemäBs Art. 260 SchKG, auf deren Geltend- machung die zweite Gläubigerv-ersammlung am 9. Januar zu verzichten beschlossen hatte. Am 21. Januar zahlte Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 27. 99 die Firma Fritz Pulver & Söhne die zweitgen,annte Jt'orde- rung, die sie seinerzeit «unter voller Gewähr für Bestand und Einbringlichkeit. an die Spar- und Leihkasse in Bern abgetreten hatte, worauf sie ihr zurückzediert wurde. Als die Konkursverwaltung in der Folge die Abtretung .' gemäBs Art. 260 SchKG ausstellte,. verlangte die Spar· und Leihkasse in Bem eine Bescheinigung darüber, das~ die Rechte aus der Abtretung gemäBs Art. 260 SchKG ebenfalls auf die Firma Fritz Pulver & Söhne übergegangen seien. Die vorliegende von der Spar- und Leihkasse in Bern für sich und die Firma Fritz Pulver & Söhne geführte und nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an ,das Bundesgericht weitergezogene Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung dieses Begehrens. Die Sch'Uldbeweibungs- und Konkur.';k,(umM'I' zieht in Erwägung : Auf die Beschwerde der Spar- und Leihkasse in Bern kann nur eingetreten werden, weil sie auch für die Firma Fritz Pulver & Söhne geführt worden ist, die allein am Erfolg der Beschwerde inter essiert ist. im Gegenteil scheint die Spar- und Leihkasse ein Interesse an der Abweisung der Besohwerde zu haben, um als Gläubigerin ihrer ersterwähnten Konkursforderung allein im Besitz einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG zu bleiben. Von der Auffassung ausgehend, dass die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat, an einzelne Konkursgläubiger gemäss Art. 260 SchKG nichts anderes als ein Auftrag, nämlich zur Prozessführung, sei, hat die bisherige Rechtsprechung die Übertragbarkeit dieser Abtretung regelmässig verneint (vgl. BGE 39 I S. 464 E. 2 = Sept.-Ausg. 16 S. 166; 51 III S. 34). Eine Ausnahme konnte nur zugunsten der Vererblichkeit der Abtretung gemacht werden in Anwendung des Art~ 405 OR, wonach der Auftrag durch den Tod des Beauftragten zwar regelttläBsig erlischt, jedoch dann nicht, wenn das

100 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 27. Gegenteil aus der Natur des Geschäftes gefolgert werden muss (BGE 56 Irr S. 70). Allein auch in anderen Fällen gesetzlicher Rechtsnachfolge, sei es auch blosser Singular· sukzession, in die Konkursforderung des Zessionars der Konkursmasse (im Sinne des Art. 260 SchKG), ja auch im Falle der rechtsgeschäftlichen Abtretung der Konkurs- forderung, zumal wenn sie durch Umstände bedingt ist, die schon im Zeitpunkte der Konkurseröffnung vorgelegen haben, führt die Verneinung der Übertragbarkeit der Masserechtsabtretung zu unerwünschten Ergebnissen. Sie zu vermeiden, gestattet eine von der hergebrachten etwas abweichende Betrachtungsweise. Die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkurs- lllasse gemäss Art. 260 SckKG ist nämlich nicht ein Auf- trag, der sich ohne weiteres den bezüglichen Vorschriften des OR subsumieren Hesse. Zunächst sind die Organe des Konkursverfahrens nicht frei in der Entschliessung, ob und allfällig wem sie einen solchen Auftrag erteilen wollen. Vielmehr hat jeder einzelne KonkurSgläubiger ein Recht darauf, dass die Abtretung erteilt werde, und zwar ihm (allfällig zusammen mit anderen Konkursgläubigern), sobald die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltend- machung eines Masserechtsanspruches verzichtet. Hieraus folgt weiter, dass dieser Auftrag entgegen Art. 404 OR n.icht frei, bezw. nicht etwa nur mit der Beschränkung des Art. 404 Abs. 2 OR, widerruflich ist. Endlich ist für {He Verabredung einer Vergütung, wie sie Art. 394 Abs. 3 OR vorsieht, kein Raum, sondern von Gesetzes wegen kann als Vergütung (und Kostenersatz) das Ergebnis der Prozessführung bis zur Deckung der Zessionare der Kon- kursmasse (im Sinne des Art. 260 SchKG) beansprucht "werden (während bei Erge bnislosigkeit der Prozessführung der Zessionar Auslagen, Verwendungen und eingegangene VerbindlichkeiteIl entgegen Art. 402 OR an sich tragen muss). Eine verständnisvolle Würdigung der für den Pro- zessführungsauftrag der Konkursmasse an einzelne KOll.- kursgläubiger geltenden eigenartigen, von der Ordnung des Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27. rJ: 101 Auftrages abweichenden Rechtssätze lässt die Abtretung von Masserechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG, wie auch schon das Recht jedes einzelnen Konkursgläubigers auf Abtretung als ein Nebenrecht seiner Konkursforderung im Sinne des Art. 170 Abs. I OR erscheinen, das, wenn die Konkm'Sforderung zum Gegenstand einer Abtretung (im zivilistischen Sinne) gemacht wird,mit ihr übergeht. Das Recht auf Erteilung dieses Prozessführungsauftrages sowie die Ausführung desselben stellen sich als eine vollstreckungs- bezw. konkursrechtliche Befugnis des Gläubigers dar, die ihm zur Befriedigung für seine For- derung verhelfen soll, und verdient deshalb nicht weniger als andere zum gleichen Zwecke verliehene vollstreckungs- rechtliche Befugnisse, als mit der Forderung verbundenes Nebenrecht angesehen zu werden (vgl. BGE 22 S. 669; 49 Irr S. 202). Nur dann ginge dieses Nebenrecht nach dem ausdrücklichen Vorbehalte des Art. 170 Abs. I OR nicht mit der Forderung über, wenn es untrennbar mit der Person des Abtretenden (im zivilistischen Sinne) ver- knüpft wäre. Ist nun zwar im allgemeinen der Auftrag in Person auszuführen (vgl. Art. 398 Aha. 3 OR), so kann der einem einzelnen Konkursgläubiger gemäss Art. 260 SchKG erteilte Prozessführungsauftrag nicht als untrenn- bar mit seiner Person verknüpft angesehen werden, weil ihm eben der Auftrag nicht mit Rücksicht auf seine per- sönlichen Eigenschaften erteilt wurde, sondern ohne Rücksicht auf seine persönlichen Eigenschaften erteilt werden musste. Gerade aus diesem letzteren Grunde geht es auch n,icht etwa an, der Übertragbarkeit der Abtretung von Masserechtsansprüchen im Sinne des Art. 260 SchKG die Grenze ziehen zu wollen, dass sie nicht an eine dem Belangten bezw. zu Belangenden nahestehende Person stattfinden dürfe, von der zu befürchten wäre, dass sie (milde gesagt) den Prozess lässig führen werde (wie FLACHS- MANN, Abtretung nach Art. 260 SchKG, S. 15, meint) ; denn wenn diese Person schon von Anfang an Konkurs- gläubiger gewesen wäre, hätte ihr die Abtretung ja doch

102 Schuld,ootreibungs. und Konkmsreoht. NI> 28- nicht verweigert werden dürfen. Der Qualifizierung der Abtretung vOn Masserechtsansprnchen gemäss Art. 260 SchKGals Nebenrecht der Konkursforderung, das bei . (gewillkürter oder gesetzlicher) Abtretung der Konkurs':' forderung (im zivilistischen Sinne) mit dieser übergeht, steht nicht etwa Ziffer I des obligatorischen Formulares für die Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260 8chKG entgegen, die lautet : « Eine Abtretung der Prozessführungsrechte an Dritte ist unstatthaft» und freilich als Bestandteil der Konkurs~erordnung anzusehen ist (vgl. Art. 3 Abs. I KV). Unstatthaft kann nämlich nach dem Ausgeführten nur die Abtretung der Prozess- führungsrechte an eine andere Person als den Erwerber der Konkursforderung des Zessionars der Konkursmasse (im Sinne des Art. 260 Se-hKG) sein, und etwas anderes kann bei richtiger Betrachtung entgegen BGE 51 III S. ;s4 aus der erwähnten Bedingung nicht gelesen werden, die immerhin künftig schärfer formuliert werden mag. . Zessionar der in Frage stehenden Forderung der Kon- kursmasse Müller gegen die Mitglieder der Vormund- schaftsbehörde Muri ist somit nach erfolgter Riickzession einer der Konknrsforderungen der Spar- und Leihkasst:. in Bem an die Firma Fritz Pulver & Söhne neben der Spar- und Leihkasse auch die Firma Fritz Pulver & Söhne, woraus ohne weiteres folgt, dass dem Rekurs Folge zu geben ist. . Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konk1l/r8lcammer: Der Rekurs wird begründet erklärt.

28. Arr6t du 14 juillet 1931 dans la caU8e Eakounine. Same d~ salaire : La sa1aire de 1'6pouse du debiteur ne peut entrer en hgne de compte dans le calcul de 1a quotiM saisissable que si Ie d6biteur est en droit, de 1e percevoir pour l'affecter au paiement de la dette. En tant que b~in, le debiteur a un Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 28. 101 droit sur 1e salaire' de sa femme' pour acquitter les dettes du menage. Le creancier dont la poursuite est fondee sur une dette de ce genre peut done exiger que l'offiee fasse rentrer le salaire de l'epouse dans le ealcul des ressources du debiteur. Loh n p f ä n dun g .: Bei der Berechnung der pfändbaren Quote ist der Arbeitserwerb der Ehefrau nur unter der Voraussetzung mitzuberücksichtigen, dass der Schuldner einen Rechtsanspruch hat, ihn zur Bezahlung der betreffenden Schuld heranzuziehen. Das trifft, soweit die Einwerfung notwendig ist, für Haushaltungsschulden zu. Der Gläubiger, der für eine solche Forderung betreibt, kaun daher verlangen, dass das Betreib~samt den Lohn der Ehefrau zu demjenigen des Schuldners hinzurechne. P'ignoramento deZ salwrio: Nel fissare la quota pignorabile si ha da tener eonto deI salario deUa moglie deI debitore solo in quanta questi ha il diritto di servirsene per pagare il debioo. N ei limiti deI necessario questo diritto gli compete per pagare i debiti domestici. TI creditore, la cui esecuzione si fonda su un debito di tal genere, pUD esigere ehe l'ufficio tenga. oonto deI salario deUa moglje a.llorche valuta le risorse deI debitore. A. - Dame Berthe Perrenoud-Hurni, creanciere de Charles Bakounine en vertu d'un accident dont elle fut

10. victime, et detentrice d'un acte de defaut de biens,

0. fait sequestrer les salaires, commissions et tantiemes touches par le debiteur a titre de directeur de l'«Agence Meteor» S. A., a Geneve. L' office des poursnites de Geneve 0. declare le sa1aire du debiteur insaisissable. B. - La creanciere aporte plainte a. l'Autorite canto- nale de surveillance en conc1uant a ce qu'il lni plaise « fixer a 50 IT. par mois le sa1aire mensue1 qui peut etre saisi par l'office des poursuites sur 1e salaire de M;. Charles Bakounine, directeur de l'Agence Meteor». O. - Par prononce du 4 juin 1931, l'Autorite cantona1e de surveillance a admis la plainte et ordonne qu'une retenue de 25 fr. par mois soit pratiquee, au profit de 10. 'plaignante, sur le salaire de Bakounine a. 10. « Meteor ) S.A. D. - Par acte depose en temps utile, Bakounine 0. recouru au Tribunal federal. AB 67 m - 1931