Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SlHat~rf'cht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das am 29. Januar 19340 in Kraft getretene schwei-
zerisch - deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen
vom
l5. Juli 1931 findet nach seinem Art. 14 bei den direkten
Steuern zum ersten :Mal Anwendung auf die Steuern, die
für die Zeit vom l. Januar 1932 an erhoben werden.
Das hiezu aufgenommene Schlussprotokoll vom 15. Juli
1931 stellt zudem fest, dass die Bestimmungen des Abkom-
mens auch auf solche Steuerfälle angewendet werden müs-
sen, die vor dem Inkrafttreten liegen und noch nicht
rechtskräftig erledigt sind.
Die heute streitige Ein-
schätzung zur Einkommenssteuer 1933 untersteht daher
den Vorschriften des neuen Abkommens. Damit fällt
die Berufung des Rekurses auf den Vertrag von 1923
dahin. Der Rekurrent hat übrigens zu Unrecht ange-
nommen, dass sich aus jenem Vertrag die Berechtigung
der deutschen Steuerbehörden zur Erfassung seines in
Weil ajRh. erzielten Einkommens ergebe; denn im
Vertrag von 1923 wird die Frage, wo ein selbständig
Erwerbender sein Geschäftseinkommen zu versteuern
habe, gar nicht geregelt.
2. -
Art. 3 Abs. 5 des neuen 'schweizerisch-deutsehen
Doppelbesteuerungsabkommens -schreibt vor: «Befindet
sich die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen
Staat, der Wohnsitz eines in. der Betriebsstätte tätigen
Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mit-
unternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, so
wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem ange-
messenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde,
nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben». Demnach ist
im heutigen Fa,lle der Ka.nton Baselland, bezw. die Ge-
meinde Birsfelden vom Standpunkt des interna,tiona,len,
staatsvertra,glichen Doppelbesteuerungsrechts aus befugt,
den Teil des vom Rekurrenten bezogenen Geschäftsein -
kommens zu besteuern, der einem angemessenen Arbeits-
lohn entspricht. Dass diese Besteuerung na,ch den Vor-
St.aatsverträge. No 19.
131
schriften des internen basellandschaftlichen Steuerrechtes
unzulässig wäre, wird im Rekurs nicht beha,uptet.
3. -
'"
(betrifft die Höhe der Ta,xa,tion).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19. A.uslUg aus dem Orteil vom ao. A.pril1934
i. S. Iohler gegen Eisenmann und Obergericht Zürich.
Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November
1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen:
Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Vorbehalt.
A. -
Der Rekursbeklagte bela,ngte den in Zürich
wohnhaften Rekurrenten vor dem württembergischen
Arbeitsgericht Stuttgart für eine Forderung aus Arbeits-
vertrag. Auf eine erste Vorladung antwortete der Rekur-
rent, er könne ihr keine Folge geben und wünsche, an
seinem Rechtsdomizil in Zürich einvernommen zu werden
und auf eine zweite Vorladung erneuerte er seine Weige~
rung, beidemal mit Ausführungen zur Sache selbst.
Er erschien auch nicht zur Verhandlung und wurde
durch Versäumnisurteil gesamtschuldnerisch zu 1892 Mk.
75 nebst Zins verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, die
aus materiellen Gründen abgelehnt wurde. Seine Beru-
fung an das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem
Antrag auf Klageabweisung wurde nach Durchführung
eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme abge-
wiesen.
Für dieses Urteil verlangte der Rekursbeklagte in
Zürich die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Einzelrichter
des Bezirksgerichtes Zürich lehnte sie ab. Auf Rekurs
hin hat jedoch das Obergericht das Urteil des Landes-
arbeitsgerichts vollstreckbar erklärt.
B. -
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-
tragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und den
AS 60 I -
1934
9
132
Staatsrecht.
UrtBilen des Arbeitsgerichts Stuttgart und des Landes-
arbeitsgerichts Stuttgart die Vollstreckbarkeit abzuer-
kennen.
In Abweisung dieser Beschwerde wurde ausgeführt:
1. -
Nach Art. 1 und 2 des Abkommens mit Deutsch-
land vom 2. November 1929 über die gegenseitige Aner-
kennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-
dungen und Schiedssprüchen werden die rechtskräftigen
Forderungsurteile deutscher bürgerlicher Gerichte gegen-
über einem in der Schweiz wohnenden Beklagten in der
Schweiz auch dann vollzogen, wenn ein staatsvertraglicher
Gerichtsstand zugunsten der deutschen Gerichte nicht
besteht, sofern nur die Schweiz nach ihrem Recht nicht
die ausschliessliche Zuständigkeit für diesen Streit für
sich in Anspruch nimmt und sofern der Beklagte sich
vor den deutschen Gerichten « vorbehaltlos» auf den
Rechtsstreit eingelassen hat (Art. 2 Ziff. 3).
Das Bundesgericht hat schon bei Auslegung des Voll-
streckungsabkommens mit Oesterreich vom 28. März
1929 erkannt, dass ein solcher {(Vorbehalt» jedenfalls
dann nicht in die Form der Unzuständigkeitseinrede
nach dem Recht des ausländischen Prozessgerichtes
gekleidet zu sein brauche, wenn nach seinem eigenen
Landesrecht das Prozessgericht zuständig sei. Es genüge
in diesem Fall, wenn der Beklagte in gehöriger Weise
vor oder gleichzeitig mit der' Einlassung auf die Haupt-
sache geltend mache, dass er nach dem Abkommen der
Anerkennung oder Vollziehung des Urteils in der Schweiz
sich widersetzen könne und sich vorbehalte, von diesem
Recht Gebrauch zu machen. Begründet wurde das damit,
dass die Unzuständigkeitseinrede hier nicht am Platze
wäre (weil sie nach Landesrecht doch von vorneherein
abgewiesen werden müsste), und es wurde offen gelassen,
ob der in der Schweiz wohnende Beklagte nicht überhaupt,
ohne Rücksicht auf die internrechtliche Zuständigkeit des
angerufenen ausländischen Gerichts sich mit einem solchen
Organisation der Bundesrechtspflege.
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Vorbehalt begnügen dürfe. Er würde damit das Urteil
anerkennen für den Fall, dass es im Urteilsstaat selbst
vollstreckt wird, aber das Recht zur Einsprache gegen
seine Vollstreckung in der Schweiz bliebe ihm gewahrt
(BGE 57 I 23 E. 2).
Diese Erwägungen treffen auch für das Vollstreckungs-
abkommen mit Deutschland zu. Das Sitzungsprotokoll
über die Vereinbarung von Art. 2 Ziff. 3 stellt ausdrücklich
fest:
« Ein Vorbehalt des Beklagten im Sinne dieser
Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn er die formelle
Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. Es genügt
vielmehr, wenn er in den Fällen, in denen nach dem
Recht des Urteilsstaates die Zuständigkeit des Prozess-
gerichts begründet ist, vor der Einlassung zu erkennen
gibt, dass er sich dem Verfahren nur für den Urteils-
staat unterwerfe und einer Durchführung des Urteils in
dem andern Staat widerspreche» (BBL 1929 Bd. III S.
535).
Da unbestritten nach dem internen deutschen
Recht (§ 29 DZPO) die dortigen Gerichte zur Beurteilung
des Rechtsstreites zuständig waren, so kann wie im Ver-
hältnis zu Österreich auch hier die Frage offen bleiben,
ob ein solcher Vorbehalt nicht auch genügt, wenn das
deutsche Gericht nach seinem Landesrecht
n ich t
zuständig ist.
VII. ORGANISATION
DER BUNDE8RECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE
Vgl. Nr. 16. -
Voir N° lG