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60_I_131

BGE 60 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1931-07-05 · Deutsch CH
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SlHat~rf'cht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das am 29. Januar 19340 in Kraft getretene schwei-

zerisch - deutsche

Doppelbesteuerungsabkommen

vom

l5. Juli 1931 findet nach seinem Art. 14 bei den direkten

Steuern zum ersten :Mal Anwendung auf die Steuern, die

für die Zeit vom l. Januar 1932 an erhoben werden.

Das hiezu aufgenommene Schlussprotokoll vom 15. Juli

1931 stellt zudem fest, dass die Bestimmungen des Abkom-

mens auch auf solche Steuerfälle angewendet werden müs-

sen, die vor dem Inkrafttreten liegen und noch nicht

rechtskräftig erledigt sind.

Die heute streitige Ein-

schätzung zur Einkommenssteuer 1933 untersteht daher

den Vorschriften des neuen Abkommens. Damit fällt

die Berufung des Rekurses auf den Vertrag von 1923

dahin. Der Rekurrent hat übrigens zu Unrecht ange-

nommen, dass sich aus jenem Vertrag die Berechtigung

der deutschen Steuerbehörden zur Erfassung seines in

Weil ajRh. erzielten Einkommens ergebe; denn im

Vertrag von 1923 wird die Frage, wo ein selbständig

Erwerbender sein Geschäftseinkommen zu versteuern

habe, gar nicht geregelt.

2. -

Art. 3 Abs. 5 des neuen 'schweizerisch-deutsehen

Doppelbesteuerungsabkommens -schreibt vor: «Befindet

sich die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen

Staat, der Wohnsitz eines in. der Betriebsstätte tätigen

Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mit-

unternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, so

wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem ange-

messenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde,

nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben». Demnach ist

im heutigen Fa,lle der Ka.nton Baselland, bezw. die Ge-

meinde Birsfelden vom Standpunkt des interna,tiona,len,

staatsvertra,glichen Doppelbesteuerungsrechts aus befugt,

den Teil des vom Rekurrenten bezogenen Geschäftsein -

kommens zu besteuern, der einem angemessenen Arbeits-

lohn entspricht. Dass diese Besteuerung na,ch den Vor-

St.aatsverträge. No 19.

131

schriften des internen basellandschaftlichen Steuerrechtes

unzulässig wäre, wird im Rekurs nicht beha,uptet.

3. -

'"

(betrifft die Höhe der Ta,xa,tion).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

19. A.uslUg aus dem Orteil vom ao. A.pril1934

i. S. Iohler gegen Eisenmann und Obergericht Zürich.

Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November

1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung

von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen:

Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Vorbehalt.

A. -

Der Rekursbeklagte bela,ngte den in Zürich

wohnhaften Rekurrenten vor dem württembergischen

Arbeitsgericht Stuttgart für eine Forderung aus Arbeits-

vertrag. Auf eine erste Vorladung antwortete der Rekur-

rent, er könne ihr keine Folge geben und wünsche, an

seinem Rechtsdomizil in Zürich einvernommen zu werden

und auf eine zweite Vorladung erneuerte er seine Weige~

rung, beidemal mit Ausführungen zur Sache selbst.

Er erschien auch nicht zur Verhandlung und wurde

durch Versäumnisurteil gesamtschuldnerisch zu 1892 Mk.

75 nebst Zins verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, die

aus materiellen Gründen abgelehnt wurde. Seine Beru-

fung an das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem

Antrag auf Klageabweisung wurde nach Durchführung

eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme abge-

wiesen.

Für dieses Urteil verlangte der Rekursbeklagte in

Zürich die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Einzelrichter

des Bezirksgerichtes Zürich lehnte sie ab. Auf Rekurs

hin hat jedoch das Obergericht das Urteil des Landes-

arbeitsgerichts vollstreckbar erklärt.

B. -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-

tragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und den

AS 60 I -

1934

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Staatsrecht.

UrtBilen des Arbeitsgerichts Stuttgart und des Landes-

arbeitsgerichts Stuttgart die Vollstreckbarkeit abzuer-

kennen.

In Abweisung dieser Beschwerde wurde ausgeführt:

1. -

Nach Art. 1 und 2 des Abkommens mit Deutsch-

land vom 2. November 1929 über die gegenseitige Aner-

kennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-

dungen und Schiedssprüchen werden die rechtskräftigen

Forderungsurteile deutscher bürgerlicher Gerichte gegen-

über einem in der Schweiz wohnenden Beklagten in der

Schweiz auch dann vollzogen, wenn ein staatsvertraglicher

Gerichtsstand zugunsten der deutschen Gerichte nicht

besteht, sofern nur die Schweiz nach ihrem Recht nicht

die ausschliessliche Zuständigkeit für diesen Streit für

sich in Anspruch nimmt und sofern der Beklagte sich

vor den deutschen Gerichten « vorbehaltlos» auf den

Rechtsstreit eingelassen hat (Art. 2 Ziff. 3).

Das Bundesgericht hat schon bei Auslegung des Voll-

streckungsabkommens mit Oesterreich vom 28. März

1929 erkannt, dass ein solcher {(Vorbehalt» jedenfalls

dann nicht in die Form der Unzuständigkeitseinrede

nach dem Recht des ausländischen Prozessgerichtes

gekleidet zu sein brauche, wenn nach seinem eigenen

Landesrecht das Prozessgericht zuständig sei. Es genüge

in diesem Fall, wenn der Beklagte in gehöriger Weise

vor oder gleichzeitig mit der' Einlassung auf die Haupt-

sache geltend mache, dass er nach dem Abkommen der

Anerkennung oder Vollziehung des Urteils in der Schweiz

sich widersetzen könne und sich vorbehalte, von diesem

Recht Gebrauch zu machen. Begründet wurde das damit,

dass die Unzuständigkeitseinrede hier nicht am Platze

wäre (weil sie nach Landesrecht doch von vorneherein

abgewiesen werden müsste), und es wurde offen gelassen,

ob der in der Schweiz wohnende Beklagte nicht überhaupt,

ohne Rücksicht auf die internrechtliche Zuständigkeit des

angerufenen ausländischen Gerichts sich mit einem solchen

Organisation der Bundesrechtspflege.

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Vorbehalt begnügen dürfe. Er würde damit das Urteil

anerkennen für den Fall, dass es im Urteilsstaat selbst

vollstreckt wird, aber das Recht zur Einsprache gegen

seine Vollstreckung in der Schweiz bliebe ihm gewahrt

(BGE 57 I 23 E. 2).

Diese Erwägungen treffen auch für das Vollstreckungs-

abkommen mit Deutschland zu. Das Sitzungsprotokoll

über die Vereinbarung von Art. 2 Ziff. 3 stellt ausdrücklich

fest:

« Ein Vorbehalt des Beklagten im Sinne dieser

Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn er die formelle

Einrede der Unzuständigkeit erhoben hat. Es genügt

vielmehr, wenn er in den Fällen, in denen nach dem

Recht des Urteilsstaates die Zuständigkeit des Prozess-

gerichts begründet ist, vor der Einlassung zu erkennen

gibt, dass er sich dem Verfahren nur für den Urteils-

staat unterwerfe und einer Durchführung des Urteils in

dem andern Staat widerspreche» (BBL 1929 Bd. III S.

535).

Da unbestritten nach dem internen deutschen

Recht (§ 29 DZPO) die dortigen Gerichte zur Beurteilung

des Rechtsstreites zuständig waren, so kann wie im Ver-

hältnis zu Österreich auch hier die Frage offen bleiben,

ob ein solcher Vorbehalt nicht auch genügt, wenn das

deutsche Gericht nach seinem Landesrecht

n ich t

zuständig ist.

VII. ORGANISATION

DER BUNDE8RECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE

Vgl. Nr. 16. -

Voir N° lG