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60_I_128

BGE 60 I 128

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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128

Staat43l'echt.

möglichkeit überhaupt. Diese würde fehlen, sobald ein

nach schweizerischem Recht begründeter Straf anspruch

hier nicht geltend gemacht werden könnte, auch wenn

die gleiche Handlung allenfalls nach ausländischem Straf-

recht dort verfolgbar ist. Dieser Auffassung ist denn auch

BFRCKHARDT, Komm. zu Art. 55 BV, 3. Aufl. S. 518/9,

unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des

Bundesrates (Ullmer Nr. 178).

Sie wird im Entwurf

von 1918 zum schweizerischen Strafgesetzbuch ausdrück-

lich sanktioniert dadurch, dass der Gerichtsstand des

Erscheinungsortes nur dann gelten soll, wenn dieser

(bekannt ist und) in der Schweiz sich befindet; sonst

tritt der Gerichtsstand des Druckortes und nach diesem

der des Verbreitungsortes an seine Stelle (Art. 366).

Wenn also der (im Ausland wohnende) Rekurrent sich

auf den ausländischen Erscheinungsort des eingeklagten

Presserzeugnisses beruft, so anerkennt er damit selbst

dass die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsortes f~

ihn nicht gelte und dass er deshalb in St. Gallen verfolgt

werden könne, sofern das nicht auf offensichtlich unrich-

tiger Auslegung der kantonalen Gerichtsstandsvorschriften

beruht (Art. 4 und 58 BV). Das letztere wird nun aller-

dings nebenbei behauptet, aber nicht substanziiert, sodass

auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

18. Urteil vom a8. Mirz 1934 i. S. Porchet

gegen Gemeinde Birsfelden.

Zeitliche Geltung des schweizerisch·deutschen Doppelbesteue-

rungsabkommens vom 15. Juli 1931. Behandlung eines Pflich-

tigen, der in einer basellandschaftlichen Gemeinde wohnt und

aktiver Teilhaber einer in Deutschland domizilierten Kollektiv-

oder Kommanditgesellschaft ist.

Staatsverträge. Xo 18.

1~9

A. -

Robert Porchet-FriedenthaI, schweizerischer

Staatsangehöriger, wohnt in Birsfelden (Baselland) und ist

aktiver Teilhaber der Firma O. Buser & Oie, Uhrenfabrik

in Weil ajRhein (Baden). Er wurde in Deutschland regel-

mässig zur Einkommenssteuer für den Ertrag dieser

Geschäftsbeteiligung herangezogen. Im Jahr 1933 ver-

langte von ihm die Gemeinde Birsfelden ihrerseits die

Einkommenssteuer 1933 für seine Einkünfte aus dem

deutschen Geschäft; die Steuer wurde auf Grund eines

schätzungsweise ermittelten Einkommens 1932 auf 165 Fr.

festgesetzt. Hiegegen rekurrierte Porchet an die z~tän­

dige Rekurskommission. Er bestritt, in Birsfelden steuer-

pflichtig zu sein, indem er sich auf den Vertrag berief,

den die nördlichen Grenzkantone der Schweiz im Jahre

1923 mit Deutschland über « die Vermeidung der Doppel-

besteuerung des Arbeitseinkommens » abgeschlossen hat-

ten; nach diesem Vertrag hätten nur die unselbständig

Erwerbenden ihr Arbeitseinkommen am Wohnort zu

versteuern, nicht aber auch die selbständig Erwerbenden,

zu denen er, Porchet, gehöre; bei den selbständig Erwer-

bendenkomme das Besteuerungsrecht dem Ort des

Geschäftssitzes, in diesem Fall also Weil a/Rh. zu. Die

Rekurskommission wies den Rekurs als unbegründet ab,

worauf Porchet unter Erneuerung seines Begehrens an

den basellandschaftlichen Regierungsrat rekurrierte. Der

Regierungsrat bestätigte den Entscheid der Rekurs-

kommission. Er führte· aus, dass der Staatsvertrag von

1923 keine Bestimmung enthalte, wornach die Besteuerung

des Rekurrenten in Birsfelden unzulässig' wäre.

B. -

Gegen den Entscheid des' Regierungsrates hat

Porchet staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein-

gereicht.

0; --'-- Der Regierungsrat von Baselland beantragt die

Abweisung des Rekurses.

D. -..:. Während der Hängigkeit des vorliegenden Rekurses

trat am 29. Januar 1934 das neue schweizerisch-deutsche

Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 in Kraft.

Staut3recht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das am 29. Januar 1934 in Kraft getretene schwei-

zerisch - deutsche

Doppelbesteuerungsabkommen

vom

15. Juli 1931 findet nach seinem Art. 14 bei den direkten

Steuern zum ersten Mal Anwendung auf die Steuern, die

für die Zeit vom 1. Januar 1932 an erhoben werden.

Das hiezu aufgenommene Schlussprotokoll vom 15. Juli

1931 stellt zudem fest, dass die Bestimmungen des Abkom-

mens auch auf solche Steuerfälle angewendet werden müs-

sen, die vor dem Inkrafttreten liegen und noch nicht

rechtskräftig erledigt sind.

Die heute streitige Ein-

schätzung zur Einkommenssteuer 1933 untersteht daher

den Vorschriften des neuen Abkommens. Damit fällt

die Beruflmg des Rekurses auf den Vertrag von 1923

dahin. Der Rekurrent hat übrigens zu Unrecht ange-

nommen, dass sich aus jenem Vertrag die Berechtigung

der deutschen Steuerbehörden zur Erfassung seines in

Weil ajRh. erzielten Einkommens ergebe; denn im

Vertrag von 1923 wird die Frage, wo ein selbständig

Erwerbender sein Geschäftseinkommen zu versteuern

habe, gar nicht geregelt.

2. -

Art. 3 Abs. 5 des neuen 'schweizerisch-deutschen

Doppelbesteuerungsabkommens -schreibt vor: « Befindet

sich die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen

Staat, der Wohnsitz eines in. der Betriebsstättetätigen

Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mit-

unternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, so

wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem ange-

messenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde,

nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben ». Demnach ist

im heutigen Falle der Kanton Baselland, bezw. die Ge-

meinde Birsfelden vom Standpunkt des internationalen,

staatsvertraglichen Doppelbesteuerungsrechts aus befugt,

den Teil des vom Rekurrenten bezogenen Geschäftsein-

kommens zu besteuern,. der einem angemessenen Arbeits-

lohn entspricht. Dass diese Besteuerung nach den Vor-

Staatsverträge. No 19.

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schriften des internen basellandschaftlichen Steuerrechtes

unzulässig wäre, wird im Rekurs nicht behauptet.

3. -

... (betrifft die Höhe der Taxation).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

19. Auszug a.us dem Orteil vom 20. April 1934

i. S. Kohler gegen Eisenmann und Obergerioht Zürioh.

Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November

1929 übe.r di~ gegenseitige ~erkennung und Vollstreckung

von gerIchtlichen EntscheIdungen und Schiedssprüchen:

Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Vorbehalt.

A. -

Der Rekursbeklagte belangte den in Zürich

wohnhaften Rekurrenten vor dem württembergischen

Arbeitsgericht Stuttgart für eine Forderung aus Arbeits-

vertrag. Auf eine erste Vorladung antwortete der Rekur-

rent, er könne ihr keine Folge geben und wünsche, an

seinem Rechtsdomizil in Zürich einvernommen zu werden

und auf eine zweite Vorladung erneuerte er seine Weige~

rung, beidemal mit Ausführungen zur Sache selbst.

Er erschien auch nicht zur Verhandlung und wurde

durch Versäumnisurteil gesamtschuldnerisch zu 1892 Mk.

75 nebst Zins verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, die

aus materiellen Gründen abgelehnt wurde. Seine Beru-

fung an das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem

Antrag auf Klageabweisung wurde nach Durchführung

eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme abge-

wiesen.

Für dieses Urteil verlangte der Rekursbeklagte in

Zürich die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Einzelrichter

des Bezirksgerichtes Zürich lehnte sie ab. Auf Rekurs

hin hat jedoch das Obergericht das Urteil des Landes-

arbeitsgerichts vollstreckbar erklärt.

B. -

Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-

tragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und den

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