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Staat43l'echt.
möglichkeit überhaupt. Diese würde fehlen, sobald ein
nach schweizerischem Recht begründeter Straf anspruch
hier nicht geltend gemacht werden könnte, auch wenn
die gleiche Handlung allenfalls nach ausländischem Straf-
recht dort verfolgbar ist. Dieser Auffassung ist denn auch
BFRCKHARDT, Komm. zu Art. 55 BV, 3. Aufl. S. 518/9,
unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des
Bundesrates (Ullmer Nr. 178).
Sie wird im Entwurf
von 1918 zum schweizerischen Strafgesetzbuch ausdrück-
lich sanktioniert dadurch, dass der Gerichtsstand des
Erscheinungsortes nur dann gelten soll, wenn dieser
(bekannt ist und) in der Schweiz sich befindet; sonst
tritt der Gerichtsstand des Druckortes und nach diesem
der des Verbreitungsortes an seine Stelle (Art. 366).
Wenn also der (im Ausland wohnende) Rekurrent sich
auf den ausländischen Erscheinungsort des eingeklagten
Presserzeugnisses beruft, so anerkennt er damit selbst
dass die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsortes f~
ihn nicht gelte und dass er deshalb in St. Gallen verfolgt
werden könne, sofern das nicht auf offensichtlich unrich-
tiger Auslegung der kantonalen Gerichtsstandsvorschriften
beruht (Art. 4 und 58 BV). Das letztere wird nun aller-
dings nebenbei behauptet, aber nicht substanziiert, sodass
auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
18. Urteil vom a8. Mirz 1934 i. S. Porchet
gegen Gemeinde Birsfelden.
Zeitliche Geltung des schweizerisch·deutschen Doppelbesteue-
rungsabkommens vom 15. Juli 1931. Behandlung eines Pflich-
tigen, der in einer basellandschaftlichen Gemeinde wohnt und
aktiver Teilhaber einer in Deutschland domizilierten Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft ist.
Staatsverträge. Xo 18.
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A. -
Robert Porchet-FriedenthaI, schweizerischer
Staatsangehöriger, wohnt in Birsfelden (Baselland) und ist
aktiver Teilhaber der Firma O. Buser & Oie, Uhrenfabrik
in Weil ajRhein (Baden). Er wurde in Deutschland regel-
mässig zur Einkommenssteuer für den Ertrag dieser
Geschäftsbeteiligung herangezogen. Im Jahr 1933 ver-
langte von ihm die Gemeinde Birsfelden ihrerseits die
Einkommenssteuer 1933 für seine Einkünfte aus dem
deutschen Geschäft; die Steuer wurde auf Grund eines
schätzungsweise ermittelten Einkommens 1932 auf 165 Fr.
festgesetzt. Hiegegen rekurrierte Porchet an die z~tän
dige Rekurskommission. Er bestritt, in Birsfelden steuer-
pflichtig zu sein, indem er sich auf den Vertrag berief,
den die nördlichen Grenzkantone der Schweiz im Jahre
1923 mit Deutschland über « die Vermeidung der Doppel-
besteuerung des Arbeitseinkommens » abgeschlossen hat-
ten; nach diesem Vertrag hätten nur die unselbständig
Erwerbenden ihr Arbeitseinkommen am Wohnort zu
versteuern, nicht aber auch die selbständig Erwerbenden,
zu denen er, Porchet, gehöre; bei den selbständig Erwer-
bendenkomme das Besteuerungsrecht dem Ort des
Geschäftssitzes, in diesem Fall also Weil a/Rh. zu. Die
Rekurskommission wies den Rekurs als unbegründet ab,
worauf Porchet unter Erneuerung seines Begehrens an
den basellandschaftlichen Regierungsrat rekurrierte. Der
Regierungsrat bestätigte den Entscheid der Rekurs-
kommission. Er führte· aus, dass der Staatsvertrag von
1923 keine Bestimmung enthalte, wornach die Besteuerung
des Rekurrenten in Birsfelden unzulässig' wäre.
B. -
Gegen den Entscheid des' Regierungsrates hat
Porchet staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein-
gereicht.
0; --'-- Der Regierungsrat von Baselland beantragt die
Abweisung des Rekurses.
D. -..:. Während der Hängigkeit des vorliegenden Rekurses
trat am 29. Januar 1934 das neue schweizerisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 in Kraft.
Staut3recht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das am 29. Januar 1934 in Kraft getretene schwei-
zerisch - deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen
vom
15. Juli 1931 findet nach seinem Art. 14 bei den direkten
Steuern zum ersten Mal Anwendung auf die Steuern, die
für die Zeit vom 1. Januar 1932 an erhoben werden.
Das hiezu aufgenommene Schlussprotokoll vom 15. Juli
1931 stellt zudem fest, dass die Bestimmungen des Abkom-
mens auch auf solche Steuerfälle angewendet werden müs-
sen, die vor dem Inkrafttreten liegen und noch nicht
rechtskräftig erledigt sind.
Die heute streitige Ein-
schätzung zur Einkommenssteuer 1933 untersteht daher
den Vorschriften des neuen Abkommens. Damit fällt
die Beruflmg des Rekurses auf den Vertrag von 1923
dahin. Der Rekurrent hat übrigens zu Unrecht ange-
nommen, dass sich aus jenem Vertrag die Berechtigung
der deutschen Steuerbehörden zur Erfassung seines in
Weil ajRh. erzielten Einkommens ergebe; denn im
Vertrag von 1923 wird die Frage, wo ein selbständig
Erwerbender sein Geschäftseinkommen zu versteuern
habe, gar nicht geregelt.
2. -
Art. 3 Abs. 5 des neuen 'schweizerisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens -schreibt vor: « Befindet
sich die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen
Staat, der Wohnsitz eines in. der Betriebsstättetätigen
Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mit-
unternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, so
wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem ange-
messenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde,
nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben ». Demnach ist
im heutigen Falle der Kanton Baselland, bezw. die Ge-
meinde Birsfelden vom Standpunkt des internationalen,
staatsvertraglichen Doppelbesteuerungsrechts aus befugt,
den Teil des vom Rekurrenten bezogenen Geschäftsein-
kommens zu besteuern,. der einem angemessenen Arbeits-
lohn entspricht. Dass diese Besteuerung nach den Vor-
Staatsverträge. No 19.
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schriften des internen basellandschaftlichen Steuerrechtes
unzulässig wäre, wird im Rekurs nicht behauptet.
3. -
... (betrifft die Höhe der Taxation).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Auszug a.us dem Orteil vom 20. April 1934
i. S. Kohler gegen Eisenmann und Obergerioht Zürioh.
Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November
1929 übe.r di~ gegenseitige ~erkennung und Vollstreckung
von gerIchtlichen EntscheIdungen und Schiedssprüchen:
Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Vorbehalt.
A. -
Der Rekursbeklagte belangte den in Zürich
wohnhaften Rekurrenten vor dem württembergischen
Arbeitsgericht Stuttgart für eine Forderung aus Arbeits-
vertrag. Auf eine erste Vorladung antwortete der Rekur-
rent, er könne ihr keine Folge geben und wünsche, an
seinem Rechtsdomizil in Zürich einvernommen zu werden
und auf eine zweite Vorladung erneuerte er seine Weige~
rung, beidemal mit Ausführungen zur Sache selbst.
Er erschien auch nicht zur Verhandlung und wurde
durch Versäumnisurteil gesamtschuldnerisch zu 1892 Mk.
75 nebst Zins verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, die
aus materiellen Gründen abgelehnt wurde. Seine Beru-
fung an das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem
Antrag auf Klageabweisung wurde nach Durchführung
eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme abge-
wiesen.
Für dieses Urteil verlangte der Rekursbeklagte in
Zürich die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Einzelrichter
des Bezirksgerichtes Zürich lehnte sie ab. Auf Rekurs
hin hat jedoch das Obergericht das Urteil des Landes-
arbeitsgerichts vollstreckbar erklärt.
B. -
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean-
tragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und den
AS 60 I -
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