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StaM~recht.
(Yen
hervorgerufen hat.
Gerade dieser Umstand, der
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dazu geführt hat, dass die Strafnormen und die Straf-
rechtspflege die in den Vergehen und Übertretungen
liegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit nicht zu hemmen oder gehörig einzudämmen ver-
mochten, sondern sich hiefür ein Vorgehen gegen die
nicht strafrechtlich, nur polizeilich für die Störungen
verantwortliche Zeitung « Kämpfer» als notwendig er-
\vies, rechtfertigt es, zuzulassen, dass der Kanton Zürich
zur Erfüllung dieser elementaren Staatsaufgabe der Ab-
wehr einer unmittelbar drohenden Gefahr weiterer Störun-
gen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch das
hiefür erforderliche l\Httel, die Vorzensur oder die Unter-
drückung der Zeitung, für kurze Zeit vorübergehend
anwendete, und zwar umsomehr, als zu befürchten war,
dass die kommunistische Partei weitere Ausschreitungen
womöglich dazu benützt hätte, um grössere Unruhen
anzustiften, wenn nicht geradezu eine Revolution anzu-
fachen. In Beziehung auf den Vertrieb einer Zeitung
auf dem Hausierweg hat das Bundesgericht bereits vor-
beugende Massregeln, wie den Ausschluss künftiger Zei-
tungsnummern vom Verkauf, wegen unmittelbar drohender
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom
Gesichtspunkt der Pressfreiheit aus zugelassen (BGE
58 I S. 230 f.; 59 I S. 15 ff.). Während des Weltkrieges
von 1914-1918 hatte auch der Bundesrat die vorüber-
gehende polizeiliche Unterdrückung von Zeitungen wegen
besonders schwerer Ausschreitungen vorgesehen und ver-
fügt (SALIS-BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht No. 534 ff.).
5. Darüber, dass die « Einheitsfront» als Ersatz für den
« Kämpfer» behandelt und deshalb vom Polizeikommando
das angefochtene Verbot auch auf jenes Blatt bezogen
worden ist, hat sich die Rekurrentin nicht beschwert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Pressfreiheit. XO 17.
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17. Auszug aus dem Urteil vom l5. April 1934
i. S. Xranz gegen Dr Beck und Xantonsgericht St-Ga.llen.
Art. 55 BV.: Die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsorts
kann jedenfalls dann nicht mehr angerufen werd~n, wenn
ausser dem Wohnsitz des Beklagten auch der Erschemungsort
des Pressezeugnisses sich im Ausland befindet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach der Praxis des Bundesgerichtes aus Art. 55 BV
besteht der Gerichtsstand für Pressdelikte ausser am
Wohnsitz des Beklagten nur am Erscheinungsort des
Presserzeugnisses, -
deshalb, weil andernfalls der kantonal-
rechtliche Gerichtsstand des Begehungsortes überall dort
angenommen werden könnte, wo das eingeklag~e P~s
erzeugnis verbreitet worden ist. Art. 55 BV In dIeser
Auslegung schliesst also den Gerichtsstand an den Orten,
wo das Presserzeugnis hingekommen ist, zugunsten des
Gerichtsstandes am Ort, von wo es herkam, aus; bezw.
es darf gemäss Art. 55 VB nur der Erscheinungsort als
Begehungsort der Pressdelikte angenommen wer~en.
Diese Gerichtsstandsgarantie greift aber (w~s In BGE
27 460 Erw. 2 noch offen blieb) da nicht mehr Platz, wo
mit dem Wohnsitz des Beklagten auch der Erscheinungsort
des Presserzeugnisses sich im Ausland befindet (ganz
abgesehen von der Frage, ob im Ausland wohnende
Ausländer sich überhaupt auf sie berufen können, BGE
7 Nr. 62). Denn der Schutz des Beklagten vor der Möglich-
keit einer Strafverfolgung an jedem Ort, wo das Press-
erzeugnis hin verbreitet worden ist, darf nicht d~zu
führen dass ein nach dessen örtlichem Geltungsbermch
unter 'das Strafrecht der Schweiz fallendes Pressdelikt
in der Schweiz überhaupt nicht mehr verfolgt 'werden
kann, -
ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls eine Straf-
verfolgung im Ausland möglich ist. Dem Interesse des
Beklagten an einer örtlichen Beschränkung der Straf-
verfolgungsmöglichkeit geht vor das Interesse des
Staates und des Privatklägers an der Strafverfolgungs-
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Staatsrecht.
möglichkeit überhaupt. Diese würde fehlen, sobald ein
nach schweizerischem Recht begründeter Strafanspruch
hier nicht geltend gemacht werden könnte, auch wenn
die gleiche Handlung allenfalls nach ausländischem Straf-
recht dort verfolgbar ist. Dieser Auffassung ist denn auch
BURCKIL>\RDT, Komm. zu Art. 55 BV, 3. Aufl. S. 518/9,
unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des
Bundesrates (Ullmer Nr. 178).
Sie wird im Entwurf
von 1918 zum schweizerischen Strafgesetzbuch ausdrück-
lich sanktioniert dadurch, dass der Gerichtsstand des
Erscheinungsortes nur dann gelten soll, wenn dieser
(bekannt ist und) in der Schweiz sich befindet; sonst
tritt der Gerichtsstand des Druckortes und nach diesem
der des Verbreitungs ortes an seine Stelle (Art. 366).
Wenn also der (im Ausland wohnende) Rekurrent sich
auf den ausländischen Erscheinungsort des eingeklagten
Presserzeugnisses beruft, so anerkennt er damit selbst
dass die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsortes f~
ihn nicht gelte und dass er deshalb in St. Gallen verfolgt
werden könne, sofern das nicht auf offensichtlich unrich-
tiger Auslegung der kantonalen Gerichtsstandsvorschriften
beruht (Art. 4 und 58 BV). Das letztere wird nun aller-
dings nebenbei behauptet, aber nicht substanzüert, sodass
auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
18. Urteil vom aso Kärz 1934 i. S. Porchet
gegen Gemeinde Birsfelden.
Zeitliche Geltung des schweizerisch-deutschen Doppelbesteue-
rungsabkommens vom 15. Juli 1931. Behandlung eines Pflich-
tigen, der in einer basellandschaftlichen Gemeinde wohnt und
aktiver Teilhaber einer in Deutschland domizilierten Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft ist.
St.aatsverträge. ':;;0 18.
1~9
A. -
Robm't Porchet-Friedenthal, schweizerischer
Staa-tsangehöriger, wohnt in Birsfelden (Baselland) und ist
aktiver Teilhaber der Firma C. Buser & eie, Uhrenfabrik
in Weil ajRhein (Baden). Er wurde in Deutschland regel-
mässig zur Einkommenssteuer für den Ertrag dieser
Geschäftsbeteiligung herangezogen. Im Jahr 1933 ver-
langte von ihm die Gemeinde Birsfelden ihrerseits die
Einkommenssteuer 1933 für seine Einkünfte aus dem
deutschen Geschäft; die Steuer wurde auf Grund eines
schätzungsweise ermittelten Einkommens 1932 auf 165 Fr.
festgesetzt. Hiegegen rekurrierte Porchet an die z~stän
dige Rekurskommission. Er bestritt, in Birsfelden steuer-
pflichtig zu sein, indem er sich auf den Vertrag berief,
den die nördlichen Grenzkantone der Schweiz im Jahre
1923 mit Deutschland über « die Vermeidung der Doppel-
besteuerung des Arbeitseinkommens» abgeschlossen hat-
ten; nach diesem Vertrag hätten· nur die unselbständig
Erwerbenden ihr Arbeitseinkommen am Wohnort zu
versteuern, nicht aber auch die selbständig Erwerbenden,
zu denen er, Porchet, gehöre; bei den selbständig Erwer-
bendenkomme das Besteuerungsrecht dem Ort des
Geschäftssitzes, in diesem Fall also Weil ajRh. zu. Die
Rekurskommission wies den Rekurs als unbegründet ab,
worauf Porchet unter Erneuerung seines Begehrens an
den basellandschaftlichen Regierungsrat rekurrierte; Der
Regierungsrat best.ätigte den Entscheid der Rekurs-
kommission. Er führte aus, dass der Staatsvertrag von
1923 keine Bestimmung enthalte, wornach die Besteuerung
des Rekurrenten in Birsfelden unzulässig wäre.
B. -
Gegen den Entscheid des' Regierungsrates hat
Porchet staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein-
gereicht.
0; -
Der Regierungsrat von. Baselland beantragt die
Abweisung des Rekurses.
D. -
Während der Hängigkeit des vorliegenden Rekurses
trat am 29. Januar 1934 das neue schweizerisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 in KrafL