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60_I_127

BGE 60 I 127

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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1~6

StaM~recht.

(Yen

hervorgerufen hat.

Gerade dieser Umstand, der

'",

dazu geführt hat, dass die Strafnormen und die Straf-

rechtspflege die in den Vergehen und Übertretungen

liegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicher-

heit nicht zu hemmen oder gehörig einzudämmen ver-

mochten, sondern sich hiefür ein Vorgehen gegen die

nicht strafrechtlich, nur polizeilich für die Störungen

verantwortliche Zeitung « Kämpfer» als notwendig er-

\vies, rechtfertigt es, zuzulassen, dass der Kanton Zürich

zur Erfüllung dieser elementaren Staatsaufgabe der Ab-

wehr einer unmittelbar drohenden Gefahr weiterer Störun-

gen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch das

hiefür erforderliche l\Httel, die Vorzensur oder die Unter-

drückung der Zeitung, für kurze Zeit vorübergehend

anwendete, und zwar umsomehr, als zu befürchten war,

dass die kommunistische Partei weitere Ausschreitungen

womöglich dazu benützt hätte, um grössere Unruhen

anzustiften, wenn nicht geradezu eine Revolution anzu-

fachen. In Beziehung auf den Vertrieb einer Zeitung

auf dem Hausierweg hat das Bundesgericht bereits vor-

beugende Massregeln, wie den Ausschluss künftiger Zei-

tungsnummern vom Verkauf, wegen unmittelbar drohender

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom

Gesichtspunkt der Pressfreiheit aus zugelassen (BGE

58 I S. 230 f.; 59 I S. 15 ff.). Während des Weltkrieges

von 1914-1918 hatte auch der Bundesrat die vorüber-

gehende polizeiliche Unterdrückung von Zeitungen wegen

besonders schwerer Ausschreitungen vorgesehen und ver-

fügt (SALIS-BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht No. 534 ff.).

5. Darüber, dass die « Einheitsfront» als Ersatz für den

« Kämpfer» behandelt und deshalb vom Polizeikommando

das angefochtene Verbot auch auf jenes Blatt bezogen

worden ist, hat sich die Rekurrentin nicht beschwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Pressfreiheit. XO 17.

127

17. Auszug aus dem Urteil vom l5. April 1934

i. S. Xranz gegen Dr Beck und Xantonsgericht St-Ga.llen.

Art. 55 BV.: Die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsorts

kann jedenfalls dann nicht mehr angerufen werd~n, wenn

ausser dem Wohnsitz des Beklagten auch der Erschemungsort

des Pressezeugnisses sich im Ausland befindet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach der Praxis des Bundesgerichtes aus Art. 55 BV

besteht der Gerichtsstand für Pressdelikte ausser am

Wohnsitz des Beklagten nur am Erscheinungsort des

Presserzeugnisses, -

deshalb, weil andernfalls der kantonal-

rechtliche Gerichtsstand des Begehungsortes überall dort

angenommen werden könnte, wo das eingeklag~e P~s­

erzeugnis verbreitet worden ist. Art. 55 BV In dIeser

Auslegung schliesst also den Gerichtsstand an den Orten,

wo das Presserzeugnis hingekommen ist, zugunsten des

Gerichtsstandes am Ort, von wo es herkam, aus; bezw.

es darf gemäss Art. 55 VB nur der Erscheinungsort als

Begehungsort der Pressdelikte angenommen wer~en.

Diese Gerichtsstandsgarantie greift aber (w~s In BGE

27 460 Erw. 2 noch offen blieb) da nicht mehr Platz, wo

mit dem Wohnsitz des Beklagten auch der Erscheinungsort

des Presserzeugnisses sich im Ausland befindet (ganz

abgesehen von der Frage, ob im Ausland wohnende

Ausländer sich überhaupt auf sie berufen können, BGE

7 Nr. 62). Denn der Schutz des Beklagten vor der Möglich-

keit einer Strafverfolgung an jedem Ort, wo das Press-

erzeugnis hin verbreitet worden ist, darf nicht d~zu

führen dass ein nach dessen örtlichem Geltungsbermch

unter 'das Strafrecht der Schweiz fallendes Pressdelikt

in der Schweiz überhaupt nicht mehr verfolgt 'werden

kann, -

ohne Rücksicht darauf, ob allenfalls eine Straf-

verfolgung im Ausland möglich ist. Dem Interesse des

Beklagten an einer örtlichen Beschränkung der Straf-

verfolgungsmöglichkeit geht vor das Interesse des

Staates und des Privatklägers an der Strafverfolgungs-

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Staatsrecht.

möglichkeit überhaupt. Diese würde fehlen, sobald ein

nach schweizerischem Recht begründeter Strafanspruch

hier nicht geltend gemacht werden könnte, auch wenn

die gleiche Handlung allenfalls nach ausländischem Straf-

recht dort verfolgbar ist. Dieser Auffassung ist denn auch

BURCKIL>\RDT, Komm. zu Art. 55 BV, 3. Aufl. S. 518/9,

unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des

Bundesrates (Ullmer Nr. 178).

Sie wird im Entwurf

von 1918 zum schweizerischen Strafgesetzbuch ausdrück-

lich sanktioniert dadurch, dass der Gerichtsstand des

Erscheinungsortes nur dann gelten soll, wenn dieser

(bekannt ist und) in der Schweiz sich befindet; sonst

tritt der Gerichtsstand des Druckortes und nach diesem

der des Verbreitungs ortes an seine Stelle (Art. 366).

Wenn also der (im Ausland wohnende) Rekurrent sich

auf den ausländischen Erscheinungsort des eingeklagten

Presserzeugnisses beruft, so anerkennt er damit selbst

dass die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsortes f~

ihn nicht gelte und dass er deshalb in St. Gallen verfolgt

werden könne, sofern das nicht auf offensichtlich unrich-

tiger Auslegung der kantonalen Gerichtsstandsvorschriften

beruht (Art. 4 und 58 BV). Das letztere wird nun aller-

dings nebenbei behauptet, aber nicht substanzüert, sodass

auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

18. Urteil vom aso Kärz 1934 i. S. Porchet

gegen Gemeinde Birsfelden.

Zeitliche Geltung des schweizerisch-deutschen Doppelbesteue-

rungsabkommens vom 15. Juli 1931. Behandlung eines Pflich-

tigen, der in einer basellandschaftlichen Gemeinde wohnt und

aktiver Teilhaber einer in Deutschland domizilierten Kollektiv-

oder Kommanditgesellschaft ist.

St.aatsverträge. ':;;0 18.

1~9

A. -

Robm't Porchet-Friedenthal, schweizerischer

Staa-tsangehöriger, wohnt in Birsfelden (Baselland) und ist

aktiver Teilhaber der Firma C. Buser & eie, Uhrenfabrik

in Weil ajRhein (Baden). Er wurde in Deutschland regel-

mässig zur Einkommenssteuer für den Ertrag dieser

Geschäftsbeteiligung herangezogen. Im Jahr 1933 ver-

langte von ihm die Gemeinde Birsfelden ihrerseits die

Einkommenssteuer 1933 für seine Einkünfte aus dem

deutschen Geschäft; die Steuer wurde auf Grund eines

schätzungsweise ermittelten Einkommens 1932 auf 165 Fr.

festgesetzt. Hiegegen rekurrierte Porchet an die z~stän­

dige Rekurskommission. Er bestritt, in Birsfelden steuer-

pflichtig zu sein, indem er sich auf den Vertrag berief,

den die nördlichen Grenzkantone der Schweiz im Jahre

1923 mit Deutschland über « die Vermeidung der Doppel-

besteuerung des Arbeitseinkommens» abgeschlossen hat-

ten; nach diesem Vertrag hätten· nur die unselbständig

Erwerbenden ihr Arbeitseinkommen am Wohnort zu

versteuern, nicht aber auch die selbständig Erwerbenden,

zu denen er, Porchet, gehöre; bei den selbständig Erwer-

bendenkomme das Besteuerungsrecht dem Ort des

Geschäftssitzes, in diesem Fall also Weil ajRh. zu. Die

Rekurskommission wies den Rekurs als unbegründet ab,

worauf Porchet unter Erneuerung seines Begehrens an

den basellandschaftlichen Regierungsrat rekurrierte; Der

Regierungsrat best.ätigte den Entscheid der Rekurs-

kommission. Er führte aus, dass der Staatsvertrag von

1923 keine Bestimmung enthalte, wornach die Besteuerung

des Rekurrenten in Birsfelden unzulässig wäre.

B. -

Gegen den Entscheid des' Regierungsrates hat

Porchet staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein-

gereicht.

0; -

Der Regierungsrat von. Baselland beantragt die

Abweisung des Rekurses.

D. -

Während der Hängigkeit des vorliegenden Rekurses

trat am 29. Januar 1934 das neue schweizerisch-deutsche

Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 in KrafL