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63_I_17

BGE 63 I 17

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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16 Staatsrecht. 501 ; 57 I 276} ist mangels gegenteiliger Vorschrift in der verfassungs- oder gesetzesmässigen Befugnis einer Behörde, Vorschriften verwaltungsrechtlicher, insbesondere polizei- licher Natur über einen bestimmten Gegenstand zu erlassen, die weitere Befugnis eingeschlossen, übertretungen dieser Vorschriften mit Strafe zu l;>edrohen. Eine Kompetenz- überschreitung ist also auch in der Aufstellung von Straf- androhl.mgen in der angegebenen Form durch den Regie- rungsrat nicht zu erblicken.

5. - Findet man gemäss den vorstehenden Ausführungen die formelle Grundlage für die Verordnung in der Kom- petenz des Regierungsrates, so mag es freilich als auffallend erscheinen, dass die Verordnung sich auf ein einzelnes Gewässer und auch auf dieses nur, soweit es in einem bestimmten Bezirk liegt, und nicht auf alle Gewässer des Kantons, oder doch wenigstens auf die Alp in ihrem ganzen Lauf bezieht. Die Beschränkung auf die Alp wird sich wohl daraus erklären, dass bei ihr (zufolge der starken Kiesausbeutung für die Arbeiten des Etzelwerkes) das Problem dieser Nutzung vom wasserbaupolizeilichen Stand- punkt aus praktisch geworden ist, während es sich bei andern Gewässern noch nicht gestellt bat. Und die Be- schränkung auf den Alplauf im Bezirk Einsiedeln ergab sich daraus, dass der Regierungsrat von seiner Verordnungs- gewalt in. der Form der Genehmigung einer bezirksrät- lichen Verordnung Gebrauch gemacht hat. Nach beiden Seiten mag es sich um materielle Mängel oder Unstimmig~ keiten der Verordnung handeln, nicht aber um einen for- mellen Mangel in der Zuständigkeit der Behörde. Staatsverträge. No 5. V. STAATSVERTRÄGE TRAlTES INTERNATIONAUX

5. Auszug aus dem Urteil vom 5. Kirs 1937

i. S. Böhm '" Co. gegen Glasmanufaktur A.-G. 17 Art. 2 Ziff. 3 des AbkOJDIDens vom 2. November 1929 mit Deut.sch- land über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen: Vorbehaltlose Einlassung im allgemeinen, und insbesondere durch Erhebung einer Widerklage.

5. - Die Rekurrentin Böhm & OIe in Berlin will die vorbehaltlose Einlassung der Rekursbeklagten Glasmanu- faktur A.-G. in Scha1fhausen auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten darin erblicken, dass die Rekurs- beklagte den Zuständigkeitsentscheid des Amtsgerichts Berlin-Mitte nicht weitergezogen und vor diesem Gericht sogar noch Widerklage erhoben hat. Das Bundesgericht hat bereits festgestellt, dass ein Vor- behalt im Sinne des Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland jedenfalls dann nicht in der Erhebung der Unzuständigkeitseinrede nach den Vorschriften der DZPO zu bestehen braucht, wenn die deutschen Gerichte nach ihrem Landesprozessrecht zur Beurteilung des Rechtsstreits zuständig sind - und zwar weil diesfalls die Einrede gar nicht gutgeheissen werden könnte. Es genügt dann vielmehr, wenn der Beklagte in gehöriger Weise vor oder gleichzeitig mit der Einlassung auf die Hauptsache geltend macht, dass er nach dem Abkommen der Vollstreckung des Urteils in der Schweiz sich wider- setzen könne und das Recht dazu sich vorbehalte (BGE 60 I 132; vgl. BGE 57 I 22 zum Abkommen mit Österreich, BGE 61 II 356 zum Abkommen mit Italien). Da die deutschen Gerichte ihre Zuständigkeit hier vor allem aus § 29 DZPO abgeleitet haben (der Zwischenentscheid des AS 63 1-1937

18 Staatsrecht. AmtsgerichWs Berlin-Mitte beruft sich in erster Linie auf diese Vorschrift), und da dieser landesrechtliche Zustän- digkeitsgrund (der besondere Gerichtsstand des Erfüllun?s- ortes) unbestritten gegeben war, so hätte ein Vorbehalt l~ angegebenen Sinne zweifelsohne auch hier genügt. Die Rekursbeklagte hat es aber nicht einmal bei einem solchen bewenden lassen, sondern sie hat die eigentliche Unzu- ständigkeitseinrede erhoben und darüber einen besondern Zwischenentscheid erwirkt. Wenn sie dann diesen Ent- scheid nicht mehr weiterzog, so geschah das offenbar aus der Einsicht heraus, dass das vor § 29 DZPO aussichtslos wäre. Aber dass sie damit auch auf das Recht verzichten wolle sich nachmals der Urteilsvollstreckung in der Schw~iz zu widersetzen, ist hierdurch in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden. Dazu müssten andere Um- stände nachgewiesen sein, die vernünftigerweise nicht anders denn als Verzicht auf den einmal erhobenen Vor- behalt ausgelegt werden könnten. Als solcher anderer Umstand wird nun wohl eben die Erhebung einer Widerklage vor dem Amtsgericht Berlin- Mitte geltend gemacht. Allein die Erhebung der Wider- klage vor dem Richter, bei dem die Hauptklage angebracht ist, könnte nur dann den Widerruf des diesem Richter gegenüber gemachten Vorbehaltes nach Art. 2 Ziff. ~ des Abkommens bedeuten, wenn die Erhebung der WIder- klage nicht anders ausgelegt werden könnte denn als Anerkennung des Hauptklagegerichtsstandes. Das wäre aber höchstens dann der Fall, wenn dieWiderklagefor- derung die Hauptklageforderung überstiege, ohne dass für sie auch bei selbständiger Geltendmachung der Ge- richtsstand schon an diesem Ort gegeben wäre. Denn übersteigt die Widerklageforderung die Hauptklagefor- derung nicht, so bedeutet die Widerklage nur eine beson- dere Form für die Geltendmachung der Verrechnungsein- rede, die selbstverständlich erhoben werden darf, sobald man sich auch nur « unter Vorbehalt» auf den Prozess eingelassen hat, und die je nach dem positiven Prozess- Staatsv.:rträg". Xc 5. 19 recht vielleicht allein in dieser Form erhoben werden kann. Und befindet SIch der Gerichtsstand der Widerklage ohnehin· da, wo die Hauptklage eingereicht worden ist, so kann sie eben auch ohne Rücksicht auf diese hier einge- reicht werden. Bloss wenn sich die Widerklagecrhebung an diesem Ort weder als Geltendmachung der Verrech- nungseinrede, noch als Klageerhebung am eigenen Ge- richtsstand verstehen lässt; könnte sie die Anerkennung des Hauptklagegerichtsstandes bedeuten, weil dann der Gerichtsstand der Widerklage notwendig den der Haupt- klage hier zur Voraussetzung hat. Die Widerklageforderung von M. 6100.- überstieg ursprünglich die der Hauptklage, die erst nachträglich von M. 1000.- auf ebenfalls M. 6100.- erhöht worden ist. Aber die Widerklageforderung hätte auch selbständig. in Berlin als dem Domizil der Beklagten Boehm & eie ein- geklagt werden können, da der Wohnsitzgerichtsstand der Beklagten nach deutschem Recht (§§ 12 und 13 DZPO) ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand und als solcher auch durch den be sondern Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 DZPO) nicht ausgeschlossen ist (vgl. BAUMBAOH, Anm. zu § 12 DZPO). Die Rekursbeklagte hat sich also weder so noch anders auf das Verfahren vor den deutschen Gerichtep. vorbehalt- los eingelassen. Diese waren zur Beurteilung der For- derungsklage der Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte im Sinne von Art. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland unzuständig, weshalb für die Urteilsforderung in der Schweiz gemäss diesem Abkommen mit Recht die definitive Rechtsöffnung verweigert worden ist.